BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho
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2.8. Die Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen<br />
Gemäß § 37 Abs 1 Zi 12 MRG können ein, mehrere oder alle Mieter die<br />
Überprüfung der Betriebskostenabrechnung beantragen.<br />
Dabei kann die Feststellung darüber begehrt werden<br />
■ ob bestimmte Positionen, die in der Betriebskostenabrechnung auf der<br />
Ausgabenseite aufscheinen, überhaupt Betriebskosten darstellen (diese<br />
Positionen werden also dem Grunde und der Höhe nach bestritten)<br />
und/oder<br />
■ ob bei den Positionen, die zu den Betriebskosten gehören, die Höhe<br />
der verrechneten Beträge gerechtfertigt ist (diese Positionen werden<br />
nur der Höhe nach bestritten).<br />
Betriebskostenabrechnungen können binnen einer Frist von 3 Jahren<br />
bestritten werden.<br />
Das Verfahren<br />
Verfahren gemäß § 37 MRG sind in den Gemeinden, welche über in Mietangelegenheiten<br />
fachlich geschulte Beamte und Angestellte verfügen, bei<br />
den dort eingerichteten Schlichtungsstellen anhängig zu machen, sonst<br />
bei den ordentlichen Gerichten. In Wien sind bei den Magistratischen Bezirksämtern<br />
derartige Schlichtungsstellen (MA 16) eingerichtet.<br />
Das Verfahren ist ein außerstreitiges Verfahren mit der Konsequenz,<br />
dass man, selbst wenn man im Verfahren unterliegen sollte, die gegnerischen<br />
Anwaltskosten nicht zu bezahlen hat. Jedoch erhält man die Kosten<br />
der eigenen Vertretung auch dann nicht ersetzt, wenn man im Verfahren<br />
obsiegt. Auch sonstige Kosten, wie etwa für Sachverständige, fallen vor<br />
den Schlichtungsstellen in Wien nicht an. In diesen Verfahren muss man<br />
nicht anwaltlich vertreten sein, in der Praxis lassen sich viele Mieter von<br />
Mitarbeitern einer der Mieterorganisationen vertreten.<br />
Entscheidet die Schlichtungsstelle binnen drei Monaten nicht, oder ist man<br />
mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden, kann das Gericht angerufen werden.<br />
Bei einem Feststellungsantrag über die Höhe einzelner Betriebskostenposten<br />
oder deren Qualifikation als solche sind alle Hauptmieter des antragsgegenständlichen<br />
Hauses dem Verfahren beizuziehen; sie sind vom<br />
Gericht (von der Schlichtungsstelle) zu verständigen. Die Verständigung<br />
erfolgt mittels Anschlag im Haus. Den Mietern ist Gelegenheit zur vollen<br />
Teilnahme am Verfahren zu geben.<br />
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