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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

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2.8. Die Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen<br />

Gemäß § 37 Abs 1 Zi 12 MRG können ein, mehrere oder alle Mieter die<br />

Überprüfung der Betriebskostenabrechnung beantragen.<br />

Dabei kann die Feststellung darüber begehrt werden<br />

■ ob bestimmte Positionen, die in der Betriebskostenabrechnung auf der<br />

Ausgabenseite aufscheinen, überhaupt Betriebskosten darstellen (diese<br />

Positionen werden also dem Grunde und der Höhe nach bestritten)<br />

und/oder<br />

■ ob bei den Positionen, die zu den Betriebskosten gehören, die Höhe<br />

der verrechneten Beträge gerechtfertigt ist (diese Positionen werden<br />

nur der Höhe nach bestritten).<br />

Betriebskostenabrechnungen können binnen einer Frist von 3 Jahren<br />

bestritten werden.<br />

Das Verfahren<br />

Verfahren gemäß § 37 MRG sind in den Gemeinden, welche über in Mietangelegenheiten<br />

fachlich geschulte Beamte und Angestellte verfügen, bei<br />

den dort eingerichteten Schlichtungsstellen anhängig zu machen, sonst<br />

bei den ordentlichen Gerichten. In Wien sind bei den Magistratischen Bezirksämtern<br />

derartige Schlichtungsstellen (MA 16) eingerichtet.<br />

Das Verfahren ist ein außerstreitiges Verfahren mit der Konsequenz,<br />

dass man, selbst wenn man im Verfahren unterliegen sollte, die gegnerischen<br />

Anwaltskosten nicht zu bezahlen hat. Jedoch erhält man die Kosten<br />

der eigenen Vertretung auch dann nicht ersetzt, wenn man im Verfahren<br />

obsiegt. Auch sonstige Kosten, wie etwa für Sachverständige, fallen vor<br />

den Schlichtungsstellen in Wien nicht an. In diesen Verfahren muss man<br />

nicht anwaltlich vertreten sein, in der Praxis lassen sich viele Mieter von<br />

Mitarbeitern einer der Mieterorganisationen vertreten.<br />

Entscheidet die Schlichtungsstelle binnen drei Monaten nicht, oder ist man<br />

mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden, kann das Gericht angerufen werden.<br />

Bei einem Feststellungsantrag über die Höhe einzelner Betriebskostenposten<br />

oder deren Qualifikation als solche sind alle Hauptmieter des antragsgegenständlichen<br />

Hauses dem Verfahren beizuziehen; sie sind vom<br />

Gericht (von der Schlichtungsstelle) zu verständigen. Die Verständigung<br />

erfolgt mittels Anschlag im Haus. Den Mietern ist Gelegenheit zur vollen<br />

Teilnahme am Verfahren zu geben.<br />

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