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VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT SCHRAMBERG Aichhalden ...

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<strong>VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT</strong> AICHHALDEN – HARDT – LAUTERBACH – <strong>SCHRAMBERG</strong><br />

3. – 6. PUNKTUELLE ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES<br />

ergänzende Ausführungen zur Bedarfsermittlung für Wohnbau- und Gewerbeflächen<br />

2.2.6 Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:<br />

- Der ermittelte relative Bedarf für Wohnbauflächen für das Zieljahr 2015 gemäß den Hinweisen des<br />

Wirtschaftsministeriums B.-W. vom 01.01.2009 beträgt für den Teilverwaltungsraum Hardt ca. 2,79 ha,<br />

wenn man die für das Jahr 2015 prognostizierte Bevölkerungszahl des Statistischen Landesamtes<br />

ansetzt.<br />

- Die Anteil der tatsächlich im Zuge der 3.-6. punktuellen Änderung des FNP neu ausgewiesenen<br />

Wohnbauflächen für den Teilverwaltungsraum Hardt einschließlich des Anteils Mischbauflächen geht<br />

gegen null, da sämtliche in den Änderungen enthaltenen Flächen bereits nahezu vollständig erschlossen,<br />

verkauft und bebaut sind. (vgl. Kapitel 2.2.3).<br />

- Die lt. genehmigtem Flächennutzungsplan noch verfügbaren Reserveflächen (vgl. Kapitel 2.2.4) von<br />

insgesamt ca. 2,186 ha einschließlich des Anteils Mischbauflächen liegen sogar etwas unter diesem<br />

theoretischen Bedarf. Die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Flächen ist jedoch derzeit nicht gegeben. Im<br />

Zuge einer anstehenden generellen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sind diese<br />

Flächenausweisungen zu überprüfen und ein Konzept für die künftige wohnbauliche Entwicklung von<br />

Hardt zu erstellen. Auch bei Berücksichtigung möglicher innerörtlicher Entwicklungspotentiale ist dabei<br />

die Ausweisung neuer zusätzliche Wohnbauflächen erforderlich.<br />

Der Gesamtumfang der im Zuge der 3. bis 6. punktuellen Änderung vorgesehenen Änderungen in Bezug<br />

auf Wohn- und Mischbauflächen führt somit nicht zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch im<br />

Teilverwaltungsraum Hardt, der den Vorgaben der §§ 1 Abs. 4 und 5 sowie des § 1a Abs.2 BauGB<br />

entgegensteht.<br />

Seite 17

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