aktueller Studienplan als PDF - Universität für Musik und ...
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<strong>Studienplan</strong> Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik Version 12W<br />
BAKKALAUREATSPRÜFUNG<br />
(1) Für die Verleihung des Titels Bakkalaureus/Bakkalaurea sind sämtliche hier<strong>für</strong> vorgesehenen<br />
Lehrveranstaltungen des <strong>Studienplan</strong>es positiv zu absolvieren sowie eine kommissionelle<br />
Bakkalaureatsprüfung abzulegen.<br />
(2) Voraussetzung <strong>für</strong> das Antreten zur komissionellen Bakkalaureatsprüfung ist die Absolvierung<br />
sämtlicher Pflichtlehrveranstaltungen, eines Schwerpunktes im Ausmaß von mindestens 12<br />
Semesterst<strong>und</strong>en, weiters von mindestens 14 (Klassik) bzw. 14,5 (Popularmusik) Semesterst<strong>und</strong>en<br />
an Freien Wahlfächern im zuletzt gemeldeten Semester sowie die positive Benotung<br />
der zwei schriftlichen Bakkalaureatsarbeiten (UniStG § 13 Abs. 4, Z. 2a). Bakkalaureatsarbeiten<br />
sind eigenständige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen aus<br />
dem Bereich der Pflichtfächer oder der Schwerpunktfächer abzufassen sind. Eine der zwei<br />
Arbeiten ist im Rahmen einer Lehrveranstaltung vom Typ SE oder SX abzufassen. Weiters<br />
wird empfolen, dass sich diese beiden Arbeiten hinsichtlich Themenstellung <strong>und</strong> Zugangsweise<br />
deutlich unterscheiden. Eine Bakkalaureatsarbeit kann in einer Lehrveranstaltung der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>für</strong> <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> darstellende Kunst geschrieben werden, die <strong>für</strong> eine<br />
Lehrveranstaltung in der Studienrichtung IGP Bakk. anerkannbar ist.<br />
(3) Die kommissionelle Bakkalaureatsprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfasst den<br />
Vortrag eines künstlerischen Programms, der zweite Teil umfasst einen Lehrauftritt mit<br />
anschließender Prüfung unter instrumental(gesangs)didaktischem Aspekt (Erläuterung von<br />
Werken in didaktischer Hinsicht sowie von instrumental- bzw. gesangspädagogischen<br />
Fragestellungen; Nachweis der Kenntnis der <strong>für</strong> den Unterricht wesentlichsten Literatur). Über<br />
Antrag des jeweiligen Institutes (der Lehrer des jeweiligen zkF) <strong>und</strong> Beschluss der<br />
Studienkommission / des entscheidungsbefugten Kollegialorgans <strong>für</strong> Studienangelegenheiten<br />
kann der Lehrauftritt auch schon im Rahmen der LV „Lehrpraxis 5“ stattfinden; in diesem Fall<br />
findet im Rahmen des zweiten Teils der Bakkalaureatsprüfung nur mehr die Prüfung unter<br />
instrumental(gesangs)didaktischem Aspekt statt. Die Note dieses Prüfungsteils stellt<br />
unbeschadet dessen eine Gesamtnote aus Lehrauftritt <strong>und</strong> Prüfung unter instrumental-<br />
(gesangs)didaktischem Aspekt dar.<br />
(4) Der Studierende erstellt sein künstlerisches Prüfungsprogramm gemäß den Richtlinien der<br />
jeweiligen Instrumentalfachgruppe gemeinsam mit dem Lehrer des zentralen künstlerischen<br />
Faches, der ihn im zuletzt gemeldeten Semester unterrichtet hat.<br />
(5) Das zum Vortrag gelangende künstlerische Programm hat Werke aller wichtigen dem<br />
Instrument zugänglichen Stilbereiche (<strong>für</strong> Studierende eines zkF der „Klassik“ einschließlich<br />
eines Werkes aus dem Bereich der neuen <strong>Musik</strong>, das sich stilistisch deutlich von Werken des<br />
traditionellen Repertoires abhebt), zu umfassen; die Aufnahme eines Werkes aus dem<br />
Bereich der Kammermusik ist erwünscht. Das vom Kandidaten nach seiner Wahl <strong>als</strong> erstes<br />
gespielte Werk wird zur Gänze vorgetragen; bei Überlänge wird die Stelle der Unterbrechung<br />
vorher festgelegt.<br />
(6) Die didaktische Erläuterung der vom Kandidaten gewählten Werke (Abs. 2) im Rahmen des<br />
zweiten Teiles der Bakkalaureatsprüfung schließt Erläuterungen in technischer, stilistischer,<br />
kultur/musikgeschichtlicher <strong>und</strong> formaler Hinsicht mit ein. Der Nachweis der Literatur-kenntnis<br />
erfolgt durch das Spiel am Instrument (Singen) <strong>und</strong> die Beantwortung von Prüfungsfragen.<br />
(7) Nach dem positiven Abschluss der kommissionellen Bakkalaureatsprüfung wird dem<br />
Studierenden der akademische Grad „Bakkalaureus/Bakkalaurea der Künste“, lat.<br />
Bezeichnung „Bakkalaurea/Bakkalaureus artium,“(Abk: Bakk. art.) verliehen.<br />
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