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Angelegenheiten" zugestanden.)<br />

Wenn sie auch nicht gezwungen werden, den<br />

Islam anzunehmen, sollen sie jedoch (vor allem<br />

in den Städten) daran gehin<strong>der</strong>t werden, die<br />

Kennzeichen ihres Glaubens zu zeigen, weil im<br />

Herrschaftsbereich des Islam keine<br />

Kennzeichen des Unglaubens geduldet werden<br />

sollen. In manchen Gegenden war und ist es<br />

jedoch Christen erlaubt, ihre Kreuze zu zeigen,<br />

Glocken zu läuten und Kirchen o<strong>der</strong> Klöster zu<br />

bauen, in an<strong>der</strong>en war und ist es ihnen<br />

verboten.<br />

Auch hinsichtlich Kleidung und Kopfbedeckung<br />

sollten sich (z.T. bis heute) die Angehörigen<br />

an<strong>der</strong>er Religionen von den Muslimen<br />

<strong>unter</strong>scheiden - damit sowohl ihr Ungehorsam<br />

gegenüber dem Islam als auch ihre<br />

Erniedrigung offen sichtbar werden. Zeitweilig<br />

sollten Christen und Juden sich durch die Farbe<br />

ihres Gürtels als Nichtmuslime zu erkennen<br />

geben.<br />

Freiheiten<br />

Der Genuss von Wein und Schweinefleisch soll<br />

den "Schutzbefohlenen" (straf<strong>frei</strong>) erlaubt sein.<br />

Allerdings wird ihnen in <strong>der</strong> Regel verboten,<br />

Wein und Schweine in <strong>der</strong> islamischen<br />

Öffentlichkeit sehen zu lassen. Im Übrigen<br />

sollen sie jedoch - wie die Muslime - dem<br />

islamischen Strafrecht <strong>unter</strong>worfen sein.<br />

Das islamische Recht gesteht den<br />

"Schutzbefohlenen" prinzipiell ihr eigenes<br />

Eherecht zu. Streit gibt es über die Fragen, wie<br />

zu verfahren sei, wenn ein Dhimmi zum Islam<br />

übertritt, wenn Angehörige verschiedener nichtislamischer<br />

Religionen heiraten wollen bzw.<br />

welcher Religion die aus einer solchen Ehe<br />

hervorgehenden Kin<strong>der</strong> angehören sollen. Auch<br />

im Rahmen des Erbrechts wird den<br />

"Schutzbefohlene" eine gewisse<br />

Eigenständigkeit gewährt.<br />

Selbst wenn den "Schutzbefohlenen" also<br />

innerhalb <strong>der</strong> islamischen Gesellschaft (in<br />

einem sehr eingeschränkten Rahmen)<br />

"Religions<strong>frei</strong>heit" und die interne Regelung<br />

einiger rechtlicher Fragen zugestanden wird,<br />

26<br />

www.orientdienst.de; Minikurs Islam<br />

sind sie im Grunde doch "Bürger zweiter<br />

Klasse" und mancherlei Diskriminierungen<br />

ausgesetzt.<br />

Literatur: Ishak Ersen, Die Rechte und Pflichten<br />

<strong>der</strong> Juden und Christen in einem islamischen<br />

Staat, Licht des Lebens, Villach, Österreich,<br />

1992<br />

www.orientdienst.de

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