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HAND(LUNGS)BUCH - Otelo

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Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/ der Kassierin ihre<br />

Stellvertreter/innen.<br />

§ 14: RechnungsprüferInnen<br />

(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer<br />

von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen<br />

keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen<br />

Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br />

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die<br />

Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der<br />

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat<br />

den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand<br />

über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.<br />

(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der<br />

Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die<br />

RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.<br />

§ 15: OTELO Gruppe<br />

(1) Eine sogenannte „OTELO Gruppe“ ist ein unbefristetes Vereinsorgan, das gemäß<br />

dem Vereinszweck zu bestimmten Sachbereichen, Projekten und Aufgabengebieten<br />

auf Beschluss des Vorstands gegründet oder aufgenommen werden kann.<br />

(2) Die Bezeichnungen „Projektgruppe“, „Nest“ oder „Node“ sind für die „OTELO<br />

Gruppe“ zulässig.<br />

(3) Die „OTELO Gruppe“ setzt sich aus „OTELO Mitgliedern“ zusammen, die im<br />

jeweiligen Sachgebiet arbeiten. Diese „OTELO Gruppenmitglieder“ können über ihre<br />

internen Entscheidungsstrukturen selbst bestimmten, wobei stets alle anwesenden<br />

„OTELO Gruppenmitglieder“ stimmberechtigt sind. Die Teilnahme von Gästen ist<br />

ausdrücklich erwünscht, deren Stimmrecht ist am Beginn des jeweiligen Treffens zu<br />

klären. Die Bezeichnung „Nodemitglied“ für „OTELO Gruppenmitglieder“ ist zulässig.<br />

(4) Die „OTELO Gruppe“ ist verpflichtet, gegenüber dem Vorstand eine<br />

Ansprechperson zu nennen. Die Bezeichnungen „Nodesprecher/in“,<br />

„Keynodespeaker“ und „Projektleiter/in“ sind je nach Sachverhalt zulässig. Diese<br />

besagte Person hat das Recht, mit beratender Stimme bei Vorstandssitzungen<br />

teilzunehmen, sofern sie nicht ohnehin in selbigem Mitglied ist.<br />

(5) Die „OTELO Gruppe“ arbeitet im Rahmen ihres Sachbereiches selbstständig und<br />

unabhängig. Entscheidungen, die über das jeweilige Sachgebiet hinaus den<br />

gesamten Verein betreffen oder möglicherweise die Vereinsgeschäfte als ganzes<br />

beeinflussen, bedürfen einer Genehmigung durch den Vorstand.<br />

(6) Die „OTELO Gruppe“ nutzt die vom Verein zur Verfügung gestellten<br />

Räumlichkeiten an einem Standort und kann auf die vorgesehene Infrastruktur<br />

zurückgreifen. Die „OTELO Gruppe“ hat das Recht über Arbeitsabläufe und den<br />

Raumzugang in ihrem Sachbereich selbst zu entscheiden.<br />

K Anhänge<br />

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