Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...
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Ärztliche Leichenschau und Obduktion (II)<br />
• Meldepflicht bei nichtnatürlichem Tod, § 4 Abs. 3<br />
– Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt es sich nicht<br />
ausschließen, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt<br />
es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder<br />
Staatsanwaltschaft zu verständigen.<br />
• Absehen von der Leichenschau bzw. von der Fortführung<br />
• Sicherung des Leichnams bis zum Eintreffen der Polizei<br />
– Nichtnatürlicher Tod: Selbsttötung, Unfall, Einwirkung Dritter<br />
• Meldepflicht und Verhalten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)<br />
– Kennzeichnen der Leiche bei Infektionsgefahr<br />
– Meldepflichten bei Infektionskrankheiten gemäß Abschn. 3 § 6 IfSG<br />
Leichenschauarzt als zentrale Figur bei der<br />
Erfassung nichtnatürlicher Todesfälle !!!<br />
We2008/2009 33