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Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

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Ärztliche Leichenschau und Obduktion (II)<br />

• Meldepflicht bei nichtnatürlichem Tod, § 4 Abs. 3<br />

– Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt es sich nicht<br />

ausschließen, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt<br />

es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder<br />

Staatsanwaltschaft zu verständigen.<br />

• Absehen von der Leichenschau bzw. von der Fortführung<br />

• Sicherung des Leichnams bis zum Eintreffen der Polizei<br />

– Nichtnatürlicher Tod: Selbsttötung, Unfall, Einwirkung Dritter<br />

• Meldepflicht und Verhalten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)<br />

– Kennzeichnen der Leiche bei Infektionsgefahr<br />

– Meldepflichten bei Infektionskrankheiten gemäß Abschn. 3 § 6 IfSG<br />

Leichenschauarzt als zentrale Figur bei der<br />

Erfassung nichtnatürlicher Todesfälle !!!<br />

We2008/2009 33

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