Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...
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Ärztliche Leichenschau und Obduktion (III)<br />
• § 8 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen<br />
– Innerhalb von 36 Stunden in Leichenhalle (Leichenaufbewahrungsraum)<br />
– Nur zugelassene Leichentransportfahrzeuge und Särge (gilt nicht <strong>für</strong> die<br />
Bergung von Leichen)<br />
– Transport aus / in andere(n) Bundesländer(n) bzw. Ausland mit<br />
Leichenpass<br />
• § 9 Bestattungspflicht<br />
– Leichen sind zu bestatten (Tot- und Fehlgeborene > 1000g)<br />
– Bei Gewicht < 1000g auf Wunsch eines Elternteiles<br />
– Beseitigung dem sittlichen Empfinden und den Hygienevorschriften<br />
entsprechend<br />
– Bei fehlenden Bestattungspflichtigen: Ordnungsbehörde der Kommune<br />
Leichnam nicht in der Verfügung von Angehörigen<br />
We2008/2009 34