Amtsblatt Nr. 17 vom 03.09.2010 - Verwaltungsgemeinschaft "An der ...
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<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke – 4– <strong>Nr</strong>. <strong>17</strong>/2010<br />
Stadt Heldrungen<br />
Das sind die Flächen, von denen das Oberflächenwasser in das<br />
Kanalsystem geleitet wird, wie zum Beispiel von einer Dachfläche<br />
die mit einer Dachrinne zur Straße entwässert und direkt<br />
mit dem Kanal verbunden ist, bzw. auch indirekt über die Straßenfläche<br />
in einen Gully geleitet wird o<strong>der</strong> auch von Hofflächen<br />
mit Neigung zur Straße.<br />
Nicht abflusswirksame Flächen sind die Flächen auf dem eigenen<br />
Grundstück, von denen das Oberflächenwasser zurückgehalten,<br />
d.h. versickert, bzw. in an<strong>der</strong>en Regenauffangsystemen<br />
gesammelt wird, ohne es dem Kanal zuzuführen.<br />
Einladung<br />
<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft Heldrungen zur<br />
Genossenschaftsversammlung<br />
Gem. § 7 Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft lade ich<br />
Sie hiermit zur Genossenschaftsversammlung am 15.09.2010<br />
um 19 Uhr in den Rittersaal <strong>der</strong> Wasserburg Heldrungen ein.<br />
Tagesordnung<br />
1) Begrüßung<br />
2) Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit<br />
3) Bestätigung des Versammlungsleiters<br />
4) Feststellung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
5) Rechenschaftsbericht 2001 - 2009<br />
6) Kassenbericht 2001 - 2009<br />
7) Vorstellung Haushaltsplan 2010<br />
8) Entlastung Vorstand und Schatzmeister<br />
9) Beschlussfassung über:<br />
a) Verwendung Pachtreinerlös<br />
b) Aktualisierung Jagdkataster<br />
c) Flächenberichtigung nach Aktualisierung Jagdkataster<br />
und Pächterfeststellung<br />
d) neue Mustersatzung<br />
10 Diskussion<br />
11)Wahl <strong>der</strong> neuen Rechnungsprüfer<br />
12)Wahl des Vorstandes und <strong>der</strong> Berater<br />
13)Konstituierende Sitzung des Vorstandes<br />
14) Schlusswort und Verabschiedung<br />
Matthias Kopf<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> des Jagdvorstandes<br />
Kyffhäuser Abwasser- und<br />
Trinkwasserverband (KAT)<br />
Abwasserzweckverband „Thüringer Pforte“<br />
Gebührensplittung ab 2011 beim AZV „Thüringer<br />
Pforte“<br />
Nach <strong>der</strong> letzten Gebührenkalkulation im Jahr 2006, hatte sich<br />
<strong>der</strong> AZV unter Beachtung <strong>der</strong> damaligen Gesetzeslage nicht für<br />
die Gebührensplittung entschieden. Durch Nachweis <strong>der</strong> homogenen<br />
Bebauung in unserem Verbandsgebiet wurde auf eine<br />
zusätzliche Gebühr verzichtet.<br />
Mit dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Weimar <strong>Nr</strong>. 3K<br />
636/08 We <strong>vom</strong> 25.11.2009 ist es für den Abwasserzweckverband<br />
„Thüringer Pforte“ unausweichlich,<br />
getrennte Gebühren, d.h. Gebühr für Oberflächenwasser, welches<br />
von den Grundstücken über die Kanalisation abgeleitet<br />
wird und eine Gebühr für Schmutzwasser, zu erheben.<br />
Das Ableiten von Oberflächenwasser durch Kanäle und Pumpwerke<br />
sowie die Abwasserbehandlung, verursachen dem<br />
Zweckverband Kosten. Diese Kosten waren bis jetzt in <strong>der</strong> Abwassergebühr<br />
mit eingerechnet. (Oberflächenwasser ist das<br />
Wasser welches durch befestigte Flächen wie Dächer, Höfe,<br />
Wege, Straßen und Plätze in ein öffentliches Kanalsystem abfließt<br />
und entwe<strong>der</strong> in ein offenes Grabensystem abschlägt o<strong>der</strong><br />
bis zur Kläranlage geleitet wird).<br />
Der finanzielle <strong>An</strong>teil für die Oberflächenentwässerung, wird ab<br />
dem Jahr 2011 in <strong>der</strong> Gebührenkalkulation ermittelt und getrennt<br />
von <strong>der</strong> Schmutzwassergebühr ausgewiesen. Zur Berechnung<br />
werden die abflusswirksamen Flächen <strong>der</strong> Grundstücke<br />
herangezogen. Was heißt „abflusswirksame Fläche“?<br />
Mitteilung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
Im September wird auf den Friedhöfen <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedsgemeinden<br />
(ausgenommen Friedhöfe in kirchlicher Verwaltung)<br />
die Standfestigkeit <strong>der</strong> einzelnen Grabmale geprüft.<br />
Die Überprüfung erfolgt durch einen Sachverständigen nach<br />
den Unfallverhütungsvorschriften, § 9 <strong>der</strong> Gartenbau BG für<br />
Friedhöfe und <strong>der</strong> Technischen <strong>An</strong>leitung zur Standsicherheit<br />
von Grabmalen (TA Grabmal) <strong>der</strong> Deutschen Naturstein Akademie<br />
e.V. und/o<strong>der</strong> den Richtlinien zur Prüfung von Grabmalen<br />
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz,-<br />
Stein- und Holzbildhauerhandwerks.<br />
Ein genauer Termin wird in <strong>der</strong> Presse noch mitgeteilt.<br />
Die einzelnen <strong>An</strong>gehörigen / Nutzungsberechtigten haben somit<br />
die Gelegenheit an <strong>der</strong> Prüfung teilzunehmen.<br />
Ein entsprechen<strong>der</strong> Aushang erfolgt in den einzelnen Schaukästen<br />
auf den Friedhöfen.<br />
Benutzungsordnung<br />
Gemeinde Bretleben<br />
Gemeindesaal und Vorsaal zum<br />
Dorfgemeinschaftshaus <strong>der</strong> Gemeinde Bretleben<br />
1. Öffentliche Einrichtung<br />
Die Gemeinde Bretleben ist Eigentümerin des Objektes, Heldrungener<br />
Straße 69.<br />
Der Gemeindesaal mit Vorsaal und Sanitärbereich, ist eine öffentliche<br />
Einrichtung.<br />
Gemäß § 14 Thüringer Gemeindeordnung sind die Einwohner<br />
im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Vorschriften berechtigt, diese öffentliche<br />
Einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde zu nutzen, und verpflichtet,<br />
die<br />
Lasten <strong>der</strong> Gemeinde zu tragen. Auswärts wohnende private<br />
und juristische Personen sowie nicht ansässige Vereine haben<br />
ebenfalls ein Recht auf Nutzung <strong>der</strong> Einrichtung im Rahmen <strong>der</strong><br />
geltenden Vorschriften.<br />
Die Nutzung soll zur Entwicklung und Festigung des Gemeinschaftslebens<br />
<strong>der</strong> Bürger und <strong>der</strong> Vereine in <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Bretleben beitragen.<br />
2. Benutzung<br />
Die Bürger und Vereine <strong>der</strong> Gemeinde Bretleben sowie die Gemeinde<br />
selbst sind zur Durchführung privater Feiern, Vereinsfeiern<br />
und sonstiger Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus<br />
berechtigt.<br />
Ein generelles Verbot besteht für Veranstaltungen, <strong>der</strong>en Inhalt<br />
und Ziele freiheitlich-demokratischen Grundordnung wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
Das Ausschanksrecht hat <strong>der</strong> Wirt <strong>der</strong> Gaststätte, wie im Pachtvertrag<br />
festgehalten.