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Bedingungen und Verbraucherinformationen Private ...

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Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des<br />

Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff.<br />

1.1) selbst. Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu<br />

tragen.<br />

Erläuterungen zu Ziff. 7<br />

1. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung im Umfang dieser<br />

Besonderen <strong>Bedingungen</strong> bezieht sich nicht nur auf die<br />

Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern<br />

auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts.<br />

2. Nach diesen Besonderen <strong>Bedingungen</strong> ist auch die Haftpflicht<br />

aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen,<br />

dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe<br />

in Abwässer <strong>und</strong> mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

3. Rettungskosten (siehe Ziff. 3) entstehen bereits dann, wenn<br />

der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen<br />

als unvermeidbar angesehen werden durfte.<br />

Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus<br />

welchem Rechtsgr<strong>und</strong> (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich)<br />

Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />

des Zustands von Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Gebäudeteilen<br />

– auch Ihrer eigenen – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen<br />

bestand.<br />

Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />

Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin<br />

entstanden wären, sind abzuziehen.<br />

VIII b. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />

Nicht-Anlagen-Risiko (Restrisiko)<br />

Versicherungsschutz für das Restrisiko<br />

wird nach Maßgabe der folgenden<br />

Besonderen <strong>Bedingungen</strong> für die Versicherung<br />

der Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />

gewährt.<br />

Die Versicherung des Gewässerschaden-<br />

Restrisikos ist beitragsfrei <strong>und</strong> in den<br />

Gr<strong>und</strong>deckungen gem. Abschnitt B. I.<br />

<strong>und</strong> B. VII. eingeschlossen.<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen<br />

der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />

Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht<br />

als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen <strong>und</strong> aus der Verwendung dieser gelagerten<br />

Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />

besonderen Vertrag gewährt).<br />

2 Rettungskosten<br />

2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche<br />

Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />

übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />

die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen.<br />

Für Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB 2006).<br />

2.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- <strong>und</strong> außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,<br />

als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme<br />

für Sachschäden übersteigen.<br />

Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen<br />

Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt<br />

nicht als unsere Weisung.<br />

3 Ausschlüsse<br />

3.1 Vorsätzliche Verstöße<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die<br />

Personen (gegen Sie oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />

dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten<br />

behördlichen Anordnungen oder Verfügungen<br />

herbeigeführt haben.<br />

3.2 Gemeingefahren<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />

die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen<br />

feindseligen Handlungen, Aufruhr, innerer Unruhen,<br />

Generalstreik (in der B<strong>und</strong>esrepublik oder einem B<strong>und</strong>esland)<br />

oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden<br />

durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte<br />

ausgewirkt haben.<br />

IX. Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versicherungsschutz wird nur geboten wenn Planung, Bauleitung<br />

<strong>und</strong> Bauausführung (Ausnahme: Bauen in eigener<br />

Regie / Nachbarschaftshilfe gemäß Ziff. 5) an einen Dritten vergeben<br />

sind.<br />

1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB<br />

2006) <strong>und</strong> der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht als Bauherr für das im Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.<br />

1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer für das zu bebauende Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong><br />

das zu errichtende Bauwerk.<br />

1.3 Mitversichert sind selbst fahrende Arbeitsmaschinen 9 mit<br />

nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />

1.4 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen <strong>Bedingungen</strong><br />

für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden<br />

im Rahmen der Privat- sowie Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />

(Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –<br />

gemäß Abschnitt B. VIII b.<br />

1.5 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />

2006 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks oder Erdrutschungen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schäden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen<br />

Vermögensschäden am Baugr<strong>und</strong>stück selbst<br />

<strong>und</strong>/oder den darauf befindlichen Gebäuden.<br />

1.6 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 a) AHB<br />

2006 – Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch<br />

Abwässer.<br />

Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen<br />

durch Verschmutzungen oder Verstopfungen<br />

<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />

2 Ausschluss<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern<br />

der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse.<br />

3 Versicherungsbeginn/ Versicherungsdauer<br />

Die Versicherung beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt<br />

frühestens jedoch mit der Einrichtung der Baustelle. Sie en-<br />

9) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />

mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />

Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />

B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />

müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />

Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />

übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />

versichern.<br />

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