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Bedingungen und Verbraucherinformationen Private ...

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cherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt<br />

hat.<br />

Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens, behalten Sie Ihren Versicherungsschutz<br />

bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der<br />

Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit<br />

nicht geringer gewesen wäre.<br />

Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie Ihren Versicherungsschutz<br />

insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet<br />

war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen,<br />

oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.<br />

5.2.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

oder zur Gefahrverhütung/-verminderung uns<br />

gegenüber zu erfüllen ist, verletzt, haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />

wenn wir von unserem Recht Gebrauch<br />

machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis<br />

von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen.<br />

Wir haben kein Kündigungsrecht <strong>und</strong> der Versicherungsschutz<br />

bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />

unverschuldet war.<br />

Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung<br />

oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung,<br />

verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz dann nicht,<br />

wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des<br />

Versicherungsfalls oder den Umfang der uns obliegenden<br />

Leistung gehabt hat.<br />

6 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es in der Haftpflichtversicherung?<br />

6.1 Übersteigen die berechtigten Haftpflichtansprüche aus einem<br />

Versicherungsfall die Versicherungssumme, so haben<br />

wir die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme<br />

zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen,<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem<br />

Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Wir sind<br />

in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme<br />

<strong>und</strong> eines der Versicherungssumme entsprechenden<br />

Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten uns<br />

von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

6.2 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten<br />

<strong>und</strong> übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme<br />

oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen<br />

aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag<br />

der Versicherungssumme, so wird die zu leistende<br />

Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.<br />

ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.<br />

Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende<br />

Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.<br />

Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden<br />

Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert<br />

der Rente die Versicherungssumme oder die nach<br />

Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme<br />

übersteigt, werden die sonstigen Leistungen<br />

mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.<br />

6.3 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />

durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich<br />

an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der<br />

Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,<br />

Zinsen <strong>und</strong> Kosten nicht aufzukommen.<br />

7 Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter Ansprüche<br />

vermeiden?<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie<br />

den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

gerichtlich geltend gemacht haben.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zugang unserer schriftlichen Ablehnung.<br />

Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein,<br />

wenn wir dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen<br />

Geltendmachung hingewiesen haben.<br />

8 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?<br />

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in<br />

zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in<br />

dem die Leistung verlangt werden kann.<br />

Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum<br />

von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen<br />

Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.<br />

Die Versicherungsdauer<br />

9 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag?<br />

9.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten<br />

oder einmaligen Beitrag im Sinne von Ziff. 10.2 rechtzeitig<br />

zahlen.<br />

9.2 Dauer <strong>und</strong> Ende des Vertrags<br />

Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein<br />

angegebene Dauer abgeschlossen.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert<br />

sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht<br />

Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen<br />

ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet<br />

der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />

vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der<br />

Vertrag schon zum Ablauf des fünften oder jedes darauf<br />

folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss<br />

Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

9.3 Widerspruchsfrist<br />

9.3.1 Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />

nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />

nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG) unterlassen, so gilt der Vertrag auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt<br />

maßgeblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong> als abgeschlossen,<br />

wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Überlassung der Unterlagen in Textform (schriftlich oder<br />

in anderer lesbarer Form) widersprechen.<br />

9.3.2 Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> die Unterlagen nach Ziff. 9.3.1 vollständig<br />

vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />

schriftlich über das Widerspruchsrecht,<br />

den Fristbeginn <strong>und</strong> die Dauer belehrt worden sind. Zur<br />

Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung<br />

des Widerspruchs. Sofern Sie die Unterlagen nach Ziff.<br />

9.3.1 nicht erhalten haben, erlischt das Recht zum Widerspruch<br />

ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.<br />

9.4 Kündigung<br />

9.4.1 Erhöht sich der Beitrag aufgr<strong>und</strong> der Beitragsangleichung<br />

gemäß Ziff. 11.2.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes<br />

ändert, können Sie den Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch<br />

zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung<br />

wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer<br />

begründet kein Kündigungsrecht.<br />

9.4.2 Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden,<br />

wenn von uns aufgr<strong>und</strong> eines Versicherungsfalls<br />

eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch<br />

rechtshängig geworden ist oder wir die<br />

Leistung der fälligen Entschädigung verweigert haben.<br />

9.4.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen<br />

Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit<br />

des Haftpflichtanspruchs oder unserer Leistungsverweigerung<br />

zugegangen sein.<br />

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