bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal
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Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />
Langenleuba Niederhain<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 11) d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw.<br />
zungsrechte noch nicht <strong>aus</strong>geÉbt wor<strong>den</strong> sind; eine<br />
VerlÇngerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur<br />
Anpassung an die Ruhezeit zulÇssig.<br />
(2) Durch die SchlieÄung wird die MÅglichkeit weiterer Bestattungen<br />
<strong>aus</strong>geschlossen. Soweit durch SchlieÄung das<br />
Recht auf weitere Bestattungen in einer GrabstÇtte erlischt,<br />
wird dem Nutzungsberechtigten fÉr die restliche<br />
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />
auf Antrag eine andere GrabstÇtte zur VerfÉgung gestellt.<br />
AuÄerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter<br />
Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch<br />
nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />
als RuhestÇtte der Toten verloren. Die Bestatteten<br />
wer<strong>den</strong>, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,<br />
umgebettet. Die Kosten trÇgt der Verursacher der Umbettung.<br />
(4) SchlieÄung oder Entwidmung wer<strong>den</strong> Åffentlich bekannt<br />
gegeben. Der Nutzungs- bzw. VerfÉgungsberechtigte<br />
erhÇlt auÄerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein<br />
Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu<br />
ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine wer<strong>den</strong> einen Monat vorher in orts-<br />
Éblicher Weise Åffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />
sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) ErsatzgrabstÇtten wer<strong>den</strong> von dem FriedhofstrÇger auf<br />
seine Kosten in Çhnlicher Weise wie die GrabstÇtten auf<br />
dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet.<br />
Die ErsatzgrabstÇtten wer<strong>den</strong> Gegenstand des<br />
<strong>bestehend</strong>en Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
ã 5 Ñffnungszeiten<br />
Der Friedhof ist wÇhrend der durch <strong>den</strong> FriedhofstrÇger oder<br />
die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit fÉr die Benutzer<br />
geÅffnet. Die Öffnungszeiten wer<strong>den</strong> durch Aushang an <strong>den</strong><br />
FriedhofseingÇngen bekanntgegeben. Sonderregelungen kÅnnen<br />
durch <strong>den</strong> FriedhofstrÇger oder die Friedhofsverwaltung<br />
getroffen wer<strong>den</strong>.<br />
ã 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der WÉrde des Ortes<br />
entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />
Friedhofspersonales bzw. des FriedhofstrÇgers<br />
ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dÉrfen<br />
<strong>den</strong> Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet sind innerhalb des Friedhofes:<br />
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />
nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist;<br />
<strong>aus</strong>genommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und RollstÉhle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung<br />
bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung,<br />
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und KrÇnze<br />
und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafÉr zu<br />
werben,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der<br />
NÇhe einer Bestattung gewerbliche oder stÅrende Arbeiten<br />
<strong>aus</strong>zufÉhren,<br />
ohne Zustimmung des FriedhofstrÇgers gewerbsmÇ-<br />
Äig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen; <strong>aus</strong>genommen sind<br />
Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />
notwendig und Éblich sind,<br />
f) <strong>den</strong> Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen<br />
zu verunreinigen oder zu beschÇdigen, Einfriedungen<br />
und Hecken zu Ébersteigen und RasenflÇchen, GrabstÇtten<br />
und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,<br />
g) Abraum und AbfÇlle aller Art auÄerhalb der hierfÉr<br />
vorgesehenen PlÇtze abzulegen,<br />
h) Tiere mitzubringen, - <strong>aus</strong>genommen sind Blin<strong>den</strong>hunde,<br />
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen auÄerhalb<br />
von Bestattungen ohne Genehmigung des FriedhofstrÇgers,<br />
j) das Verwen<strong>den</strong> von GlÇsern, Blechdosen u. Ç. BehÇltnissen<br />
als Vasen oder Schalen,<br />
k) das Verwen<strong>den</strong> von Unkrautvertilgungsmitteln und<br />
chemischen SchÇdlingsbekÇmpfungsmitteln, Pestizi<strong>den</strong><br />
sowie Çtzen<strong>den</strong> Steinreinigern.<br />
Der FriedhofstrÇger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit<br />
dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind.<br />
Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim FriedhofstrÇger<br />
einzuholen.<br />
ã 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung<br />
FÉr die Gestaltung der GrabstÇtten (Grabmal, gÇrtnerische<br />
Gestaltung usw.) erlÇsst der FriedhofstrÇger eine besondere<br />
Ordnung. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.<br />
ã 8 Gewerbliche BetÇtigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, GÇrtner, Bestatter und sonstige<br />
Gewerbetreibende bedÉrfen fÉr die dem jeweiligen Berufsbild<br />
entsprechende gewerbliche TÇtigkeit auf <strong>den</strong><br />
FriedhÅfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch<br />
<strong>den</strong> FriedhofstrÇger.<br />
(2) Auf ihren Antrag hin wer<strong>den</strong> nur solche Gewerbetreibende<br />
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und<br />
persÅnlicher Hinsicht zuverlÇssig sind. Die ZuverlÇssigkeit<br />
ist nachzuweisen. Das kann z.B. bei Handwerkern<br />
durch <strong>den</strong> Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle<br />
oder bei GÇrtnern durch die Anerkennung durch<br />
die Landwirtschaftskammer erfolgen. Vor<strong>aus</strong>setzung ist<br />
auÄerdem, sofern vorhan<strong>den</strong>, die schriftliche Anerkennung<br />
der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreiben<strong>den</strong> kann die AusÉbung anderer<br />
als <strong>den</strong> in Abs. 1 genannten TÇtigkeiten gestattet<br />
wer<strong>den</strong>, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar<br />
ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Der FriedhofstrÇger hat die Zulassung davon abhÇngig<br />
zu machen, dass der Antragsteller einen fÉr die AusfÉhrung<br />
seiner TÇtigkeit <strong>aus</strong>reichen<strong>den</strong> Haftpflichtversicherungsschutz<br />
nachweist.<br />
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines schriftlichen<br />
Berechtigungsbeleges/einer Berechtigungskarte.<br />
Die zugelassenen Gewerbetreiben<strong>den</strong> haben fÉr ihre<br />
Mitarbeiter einen Bediensteten<strong>aus</strong>weis <strong>aus</strong>zustellen. Die<br />
Seite 12 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November