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bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal

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Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />

Langenleuba Niederhain<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 11) d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw.<br />

zungsrechte noch nicht <strong>aus</strong>geÉbt wor<strong>den</strong> sind; eine<br />

VerlÇngerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur<br />

Anpassung an die Ruhezeit zulÇssig.<br />

(2) Durch die SchlieÄung wird die MÅglichkeit weiterer Bestattungen<br />

<strong>aus</strong>geschlossen. Soweit durch SchlieÄung das<br />

Recht auf weitere Bestattungen in einer GrabstÇtte erlischt,<br />

wird dem Nutzungsberechtigten fÉr die restliche<br />

Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />

auf Antrag eine andere GrabstÇtte zur VerfÉgung gestellt.<br />

AuÄerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter<br />

Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch<br />

nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />

als RuhestÇtte der Toten verloren. Die Bestatteten<br />

wer<strong>den</strong>, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,<br />

umgebettet. Die Kosten trÇgt der Verursacher der Umbettung.<br />

(4) SchlieÄung oder Entwidmung wer<strong>den</strong> Åffentlich bekannt<br />

gegeben. Der Nutzungs- bzw. VerfÉgungsberechtigte<br />

erhÇlt auÄerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein<br />

Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu<br />

ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine wer<strong>den</strong> einen Monat vorher in orts-<br />

Éblicher Weise Åffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />

sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />

(6) ErsatzgrabstÇtten wer<strong>den</strong> von dem FriedhofstrÇger auf<br />

seine Kosten in Çhnlicher Weise wie die GrabstÇtten auf<br />

dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet.<br />

Die ErsatzgrabstÇtten wer<strong>den</strong> Gegenstand des<br />

<strong>bestehend</strong>en Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

ã 5 Ñffnungszeiten<br />

Der Friedhof ist wÇhrend der durch <strong>den</strong> FriedhofstrÇger oder<br />

die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit fÉr die Benutzer<br />

geÅffnet. Die Öffnungszeiten wer<strong>den</strong> durch Aushang an <strong>den</strong><br />

FriedhofseingÇngen bekanntgegeben. Sonderregelungen kÅnnen<br />

durch <strong>den</strong> FriedhofstrÇger oder die Friedhofsverwaltung<br />

getroffen wer<strong>den</strong>.<br />

ã 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der WÉrde des Ortes<br />

entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

Friedhofspersonales bzw. des FriedhofstrÇgers<br />

ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dÉrfen<br />

<strong>den</strong> Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet sind innerhalb des Friedhofes:<br />

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />

nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist;<br />

<strong>aus</strong>genommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />

und RollstÉhle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung<br />

bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung,<br />

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und KrÇnze<br />

und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafÉr zu<br />

werben,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der<br />

NÇhe einer Bestattung gewerbliche oder stÅrende Arbeiten<br />

<strong>aus</strong>zufÉhren,<br />

ohne Zustimmung des FriedhofstrÇgers gewerbsmÇ-<br />

Äig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen; <strong>aus</strong>genommen sind<br />

Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />

notwendig und Éblich sind,<br />

f) <strong>den</strong> Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen<br />

zu verunreinigen oder zu beschÇdigen, Einfriedungen<br />

und Hecken zu Ébersteigen und RasenflÇchen, GrabstÇtten<br />

und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,<br />

g) Abraum und AbfÇlle aller Art auÄerhalb der hierfÉr<br />

vorgesehenen PlÇtze abzulegen,<br />

h) Tiere mitzubringen, - <strong>aus</strong>genommen sind Blin<strong>den</strong>hunde,<br />

i) Ansprachen und musikalische Darbietungen auÄerhalb<br />

von Bestattungen ohne Genehmigung des FriedhofstrÇgers,<br />

j) das Verwen<strong>den</strong> von GlÇsern, Blechdosen u. Ç. BehÇltnissen<br />

als Vasen oder Schalen,<br />

k) das Verwen<strong>den</strong> von Unkrautvertilgungsmitteln und<br />

chemischen SchÇdlingsbekÇmpfungsmitteln, Pestizi<strong>den</strong><br />

sowie Çtzen<strong>den</strong> Steinreinigern.<br />

Der FriedhofstrÇger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit<br />

dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind.<br />

Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim FriedhofstrÇger<br />

einzuholen.<br />

ã 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung<br />

FÉr die Gestaltung der GrabstÇtten (Grabmal, gÇrtnerische<br />

Gestaltung usw.) erlÇsst der FriedhofstrÇger eine besondere<br />

Ordnung. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.<br />

ã 8 Gewerbliche BetÇtigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, GÇrtner, Bestatter und sonstige<br />

Gewerbetreibende bedÉrfen fÉr die dem jeweiligen Berufsbild<br />

entsprechende gewerbliche TÇtigkeit auf <strong>den</strong><br />

FriedhÅfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch<br />

<strong>den</strong> FriedhofstrÇger.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin wer<strong>den</strong> nur solche Gewerbetreibende<br />

zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und<br />

persÅnlicher Hinsicht zuverlÇssig sind. Die ZuverlÇssigkeit<br />

ist nachzuweisen. Das kann z.B. bei Handwerkern<br />

durch <strong>den</strong> Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle<br />

oder bei GÇrtnern durch die Anerkennung durch<br />

die Landwirtschaftskammer erfolgen. Vor<strong>aus</strong>setzung ist<br />

auÄerdem, sofern vorhan<strong>den</strong>, die schriftliche Anerkennung<br />

der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreiben<strong>den</strong> kann die AusÉbung anderer<br />

als <strong>den</strong> in Abs. 1 genannten TÇtigkeiten gestattet<br />

wer<strong>den</strong>, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar<br />

ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Der FriedhofstrÇger hat die Zulassung davon abhÇngig<br />

zu machen, dass der Antragsteller einen fÉr die AusfÉhrung<br />

seiner TÇtigkeit <strong>aus</strong>reichen<strong>den</strong> Haftpflichtversicherungsschutz<br />

nachweist.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines schriftlichen<br />

Berechtigungsbeleges/einer Berechtigungskarte.<br />

Die zugelassenen Gewerbetreiben<strong>den</strong> haben fÉr ihre<br />

Mitarbeiter einen Bediensteten<strong>aus</strong>weis <strong>aus</strong>zustellen. Die<br />

Seite 12 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November

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