bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal
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Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />
Langenleuba Niederhain <strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 15) gen, Grabmale, Plastikblumen, PlastiktÅpfe und Plastik-<br />
b) auf einer in <strong>den</strong> Rasen eingelassenen Ge<strong>den</strong>ktafel oder<br />
Platte oder<br />
c) in einem Buch, das fÉr jedermann an einem bekannt<br />
zu geben<strong>den</strong> Ort einsehbar ist,<br />
vermerkt.<br />
ã 20 EhrengrabstÇtten<br />
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von<br />
EhrengrabstÇtten obliegt dem FriedhofstrÇger.<br />
(2) GrÇber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben<br />
dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung<br />
dieser GrÇber regelt das GrÇbergesetz.<br />
(3) Ge<strong>den</strong>kfeiern sind dem FriedhofstrÇger anzuzeigen. Sein<br />
Einvernehmen dazu ist erforderlich.<br />
V. Gestaltung der GrabstÇtten<br />
ã 21 Herrichtung und Instandhaltung der GrabstÇtten<br />
(1) Jede GrabstÇtte ist unbeschadet der Anforderungen <strong>aus</strong><br />
der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten<br />
und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck<br />
erfÉllbar ist und die WÉrde des Friedhofes<br />
gewahrt bleibt. Die GrabstÇtten sind so zu bepflanzen,<br />
dass andere GrabstÇtten und die Åffentlichen Anlagen<br />
und Wege nicht beeintrÇchtigt wer<strong>den</strong>. Bei der Bepflanzung<br />
ist <strong>aus</strong>schlieÄlich standortgerechtes und heimisches<br />
Pflanzmaterial zu verwen<strong>den</strong>.<br />
(2) Einzelne Abteilungen wer<strong>den</strong> im Belegungsplan, der<br />
Bestandteil dieser Satzung ist, <strong>aus</strong>gewiesen. Der FriedhofstrÇger<br />
ist grundsÇtzlich verpflichtet, einen Friedhofs-<br />
und Belegungsplan zu fÉhren.<br />
(3) Der Baumbestand auf <strong>den</strong> FriedhÅfen steht unter besonderem<br />
Schutz. Das Pflanzen von BÇumen auf GrabstÇtten<br />
ist untersagt.<br />
(4) Alle GrabstÇtten mÉssen dauernd verkehrssicher instandgehalten<br />
wer<strong>den</strong>. Dies gilt entsprechend fÉr <strong>den</strong><br />
Grabschmuck und aufstehende BÇume. Verwelkte Blumen<br />
und KrÇnze sind unverzÉglich von <strong>den</strong> GrÇbern zu<br />
entfernen.<br />
(5) FÉr die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt<br />
mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.<br />
(6) Die Errichtung und jede wesentliche Ünderung bedarf<br />
der vorherigen schriftlichen Genehmigung des FriedhofstrÇgers.<br />
Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht<br />
nachzuweisen. Sofern es zum VerstÇndnis erforderlich<br />
ist, kann der FriedhofstrÇger die Vorlage einer maÄstÇblichen<br />
Detailzeichnung mit <strong>den</strong> erforderlichen Einzelangaben<br />
verlangen.<br />
(7) Die GrabstÇtten mÉssen spÇtestens 6 Monate nach dem<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung<br />
baldmÅglichst ordnungsgemÇÄ hergerichtet und<br />
weiterhin unterhalten wer<strong>den</strong>.<br />
(8) Die fÉr die GrabstÇtten Verantwortlichen kÅnnen die<br />
GrabstÇtten selbst anlegen und pflegen oder damit einen<br />
zugelassenen FriedhofsgÇrtner beauftragen.<br />
(9) Das Anliefern und Verwen<strong>den</strong> von Kunststoffen fÉr die<br />
Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies<br />
gilt insbesondere fÉr Grabsteinfassungen, Grababdeckun-<br />
schalen.<br />
(10) Wird eine GrabstÇtte nicht ordnungsgemÇÄ hergerichtet<br />
oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftlicher<br />
Aufforderung des FriedhofstrÇgers die GrabstÇtte<br />
innerhalb einer jeweils festzusetzen<strong>den</strong> angemessenen<br />
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte<br />
nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genÉgt<br />
eine Åffentliche Bekanntmachung und ein achtwÅchiger<br />
Hinweis auf der GrabstÇtte. Wird die Aufforderung<br />
nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen<br />
wer<strong>den</strong>. Grabmale u. a. Baulichkeiten gehen ab diesem<br />
Zeitpunkt in die VerfÉgungsgewalt des FriedhofstrÇgers<br />
Éber, die GrabstÇtten wer<strong>den</strong> von dem FriedhofstrÇger<br />
abgerÇumt, eingeebnet und eingesÇt. Die entstehen<strong>den</strong><br />
Kosten hat grundsÇtzlich der Nutzungsberechtigte zu tragen.<br />
(11) Der FriedhofstrÇger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte<br />
die GrabstÇtte nach Ablauf der Ruhezeit oder<br />
des Nutzungsrechtes abrÇumt.<br />
(12) Chemische UnkrautbekÇmpfungsmittel sowie die Anwendung<br />
jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.<br />
(13) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede VerÇnderung der<br />
gÇrtnerischen Anlagen auÄerhalb der GrabstÇtten obliegt<br />
allein der Friedhofsverwaltung.<br />
(14) Weitere AusfÉhrungsvorschriften ergeben sich <strong>aus</strong> der<br />
jeweils gÉltigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des<br />
FriedhofstrÇgers.<br />
ã 22 GrabpflegevertrÇge<br />
Der FriedhofstrÇger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten<br />
angemessenen Entgeltes die Verpflichtung Ébernehmen,<br />
fÉr die Grabpflege lÇngstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes<br />
im bestimmten Umfang zu sorgen.<br />
ã 23 Grabmale<br />
(1) Die Errichtung und jede VerÇnderung von Grabmalen<br />
und der damit zusammenhÇngen<strong>den</strong> baulichen Anlagen<br />
bedÉrfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des<br />
FriedhofstrÇgers. Mit der DurchfÉhrung dÉrfen nur zugelassene<br />
Bildhauer oder Steinmetze nach <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
dieser Satzung insbesondere des à 8 beauftragt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Gestaltung und Inschrift dÉrfen das christliche Empfin<strong>den</strong><br />
nicht verletzen.<br />
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig<br />
vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage<br />
von maÄstÇblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben<br />
Éber Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Éber Inhalt,<br />
Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Die<br />
beauftragten Bildhauer und Steinmetze haben nach <strong>den</strong><br />
Richtlinien fÉr das Fundamentieren und Versetzen von<br />
Grab<strong>den</strong>kmÇlern des Bundesinnungsverbandes der<br />
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes<br />
die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten<br />
und zu fundamentieren.<br />
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die<br />
sonstige bauliche Anlage nicht binnen einen Jahres nach<br />
der Genehmigung errichtet wor<strong>den</strong> ist.<br />
Seite 16 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November