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bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal

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Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />

Langenleuba Niederhain <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 15) gen, Grabmale, Plastikblumen, PlastiktÅpfe und Plastik-<br />

b) auf einer in <strong>den</strong> Rasen eingelassenen Ge<strong>den</strong>ktafel oder<br />

Platte oder<br />

c) in einem Buch, das fÉr jedermann an einem bekannt<br />

zu geben<strong>den</strong> Ort einsehbar ist,<br />

vermerkt.<br />

ã 20 EhrengrabstÇtten<br />

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von<br />

EhrengrabstÇtten obliegt dem FriedhofstrÇger.<br />

(2) GrÇber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben<br />

dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung<br />

dieser GrÇber regelt das GrÇbergesetz.<br />

(3) Ge<strong>den</strong>kfeiern sind dem FriedhofstrÇger anzuzeigen. Sein<br />

Einvernehmen dazu ist erforderlich.<br />

V. Gestaltung der GrabstÇtten<br />

ã 21 Herrichtung und Instandhaltung der GrabstÇtten<br />

(1) Jede GrabstÇtte ist unbeschadet der Anforderungen <strong>aus</strong><br />

der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten<br />

und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck<br />

erfÉllbar ist und die WÉrde des Friedhofes<br />

gewahrt bleibt. Die GrabstÇtten sind so zu bepflanzen,<br />

dass andere GrabstÇtten und die Åffentlichen Anlagen<br />

und Wege nicht beeintrÇchtigt wer<strong>den</strong>. Bei der Bepflanzung<br />

ist <strong>aus</strong>schlieÄlich standortgerechtes und heimisches<br />

Pflanzmaterial zu verwen<strong>den</strong>.<br />

(2) Einzelne Abteilungen wer<strong>den</strong> im Belegungsplan, der<br />

Bestandteil dieser Satzung ist, <strong>aus</strong>gewiesen. Der FriedhofstrÇger<br />

ist grundsÇtzlich verpflichtet, einen Friedhofs-<br />

und Belegungsplan zu fÉhren.<br />

(3) Der Baumbestand auf <strong>den</strong> FriedhÅfen steht unter besonderem<br />

Schutz. Das Pflanzen von BÇumen auf GrabstÇtten<br />

ist untersagt.<br />

(4) Alle GrabstÇtten mÉssen dauernd verkehrssicher instandgehalten<br />

wer<strong>den</strong>. Dies gilt entsprechend fÉr <strong>den</strong><br />

Grabschmuck und aufstehende BÇume. Verwelkte Blumen<br />

und KrÇnze sind unverzÉglich von <strong>den</strong> GrÇbern zu<br />

entfernen.<br />

(5) FÉr die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt<br />

mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.<br />

(6) Die Errichtung und jede wesentliche Ünderung bedarf<br />

der vorherigen schriftlichen Genehmigung des FriedhofstrÇgers.<br />

Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen. Sofern es zum VerstÇndnis erforderlich<br />

ist, kann der FriedhofstrÇger die Vorlage einer maÄstÇblichen<br />

Detailzeichnung mit <strong>den</strong> erforderlichen Einzelangaben<br />

verlangen.<br />

(7) Die GrabstÇtten mÉssen spÇtestens 6 Monate nach dem<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung<br />

baldmÅglichst ordnungsgemÇÄ hergerichtet und<br />

weiterhin unterhalten wer<strong>den</strong>.<br />

(8) Die fÉr die GrabstÇtten Verantwortlichen kÅnnen die<br />

GrabstÇtten selbst anlegen und pflegen oder damit einen<br />

zugelassenen FriedhofsgÇrtner beauftragen.<br />

(9) Das Anliefern und Verwen<strong>den</strong> von Kunststoffen fÉr die<br />

Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies<br />

gilt insbesondere fÉr Grabsteinfassungen, Grababdeckun-<br />

schalen.<br />

(10) Wird eine GrabstÇtte nicht ordnungsgemÇÄ hergerichtet<br />

oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftlicher<br />

Aufforderung des FriedhofstrÇgers die GrabstÇtte<br />

innerhalb einer jeweils festzusetzen<strong>den</strong> angemessenen<br />

Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte<br />

nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genÉgt<br />

eine Åffentliche Bekanntmachung und ein achtwÅchiger<br />

Hinweis auf der GrabstÇtte. Wird die Aufforderung<br />

nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen<br />

wer<strong>den</strong>. Grabmale u. a. Baulichkeiten gehen ab diesem<br />

Zeitpunkt in die VerfÉgungsgewalt des FriedhofstrÇgers<br />

Éber, die GrabstÇtten wer<strong>den</strong> von dem FriedhofstrÇger<br />

abgerÇumt, eingeebnet und eingesÇt. Die entstehen<strong>den</strong><br />

Kosten hat grundsÇtzlich der Nutzungsberechtigte zu tragen.<br />

(11) Der FriedhofstrÇger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte<br />

die GrabstÇtte nach Ablauf der Ruhezeit oder<br />

des Nutzungsrechtes abrÇumt.<br />

(12) Chemische UnkrautbekÇmpfungsmittel sowie die Anwendung<br />

jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.<br />

(13) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede VerÇnderung der<br />

gÇrtnerischen Anlagen auÄerhalb der GrabstÇtten obliegt<br />

allein der Friedhofsverwaltung.<br />

(14) Weitere AusfÉhrungsvorschriften ergeben sich <strong>aus</strong> der<br />

jeweils gÉltigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des<br />

FriedhofstrÇgers.<br />

ã 22 GrabpflegevertrÇge<br />

Der FriedhofstrÇger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten<br />

angemessenen Entgeltes die Verpflichtung Ébernehmen,<br />

fÉr die Grabpflege lÇngstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes<br />

im bestimmten Umfang zu sorgen.<br />

ã 23 Grabmale<br />

(1) Die Errichtung und jede VerÇnderung von Grabmalen<br />

und der damit zusammenhÇngen<strong>den</strong> baulichen Anlagen<br />

bedÉrfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des<br />

FriedhofstrÇgers. Mit der DurchfÉhrung dÉrfen nur zugelassene<br />

Bildhauer oder Steinmetze nach <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

dieser Satzung insbesondere des à 8 beauftragt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Gestaltung und Inschrift dÉrfen das christliche Empfin<strong>den</strong><br />

nicht verletzen.<br />

(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig<br />

vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage<br />

von maÄstÇblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben<br />

Éber Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Éber Inhalt,<br />

Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Die<br />

beauftragten Bildhauer und Steinmetze haben nach <strong>den</strong><br />

Richtlinien fÉr das Fundamentieren und Versetzen von<br />

Grab<strong>den</strong>kmÇlern des Bundesinnungsverbandes der<br />

Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes<br />

die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten<br />

und zu fundamentieren.<br />

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die<br />

sonstige bauliche Anlage nicht binnen einen Jahres nach<br />

der Genehmigung errichtet wor<strong>den</strong> ist.<br />

Seite 16 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November

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