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bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal

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Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />

Langenleuba Niederhain <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 17) gen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere o-<br />

(1) Die Bestattungsfeiern kÅnnen in einem dafÉr bestimmten<br />

Raum (z.B. Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder<br />

an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen<br />

Ébertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Be<strong>den</strong>ken wegen<br />

des Zustandes der Leiche bestehen.<br />

(3) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem FriedhofsgelÇnde<br />

bedarf der vorherigen Genehmigung durch <strong>den</strong><br />

FriedhofstrÇger.<br />

ã 28 Friedhofskapelle und Kirche<br />

(1) Kirchliche GebÇude dienen bei der kirchlichen Bestattung<br />

als StÇtte der VerkÉndigung.<br />

(2) Der FriedhofstrÇger gestattet die Benutzung der kirchlichen<br />

RÇume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft<br />

Christlicher Kirchen angehÅren. Die Benutzung<br />

der RÇume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften<br />

bedarf der vorherigen Genehmigung<br />

des FriedhofstrÇgers. Bei der Benutzung der<br />

kirchlichen RÇume fÉr Verstorbene, die keiner christlichen<br />

Kirche angehÅren, ist der Charakter dieser kirchlichen<br />

VerkÉndigungsstÇtte zu respektieren. Der FriedhofstrÇger<br />

ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung<br />

zu stellen.<br />

ã 29 Andere Bestattungsfeiern am Grabe<br />

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung<br />

von Grabschmuck am Grabe bei anderen als christlichen<br />

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />

sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehÅren,<br />

ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem<br />

kirchlichen Friedhof befindet.<br />

(2) KrÇnze und Kranzschleifen kÅnnen mit kurzen Widmungsworten,<br />

soweit diese nicht wider christlichen Inhaltes<br />

sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am<br />

Grabe niedergelegt wer<strong>den</strong>.<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

ã 30 Alte Rechte<br />

(1) Bei GrabstÇtten, Éber welche der FriedhofstrÇger bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung bereits verfÉgt hat, richten<br />

sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach <strong>den</strong> bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter<br />

Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstan<strong>den</strong><br />

sind, wer<strong>den</strong> auf eine Ruhezeit nach à 14 dieser Satzung<br />

seit Erwerb begrenzt. Sie en<strong>den</strong> jedoch nicht vor<br />

Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung<br />

und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder<br />

Urne.<br />

Die MÅglichkeit einer VerlÇngerung der Nutzungszeit<br />

nach Ablauf der Ruhezeit gem. à 17 Abs. 6 dieser Satzung<br />

bleibt unberÉhrt.<br />

(3) Im âbrigen gilt diese Satzung.<br />

ã 31 Haftung<br />

Der FriedhofstrÇger haftet nicht fÉr SchÇ<strong>den</strong>, die durch<br />

nichtsatzungsgemÇÄe Benutzung des Friedhofes, seiner Anla-<br />

der durch hÅhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen<br />

Obhuts- und âberwachungspflichten. Der FriedhofstrÇger<br />

haftet nur bei Vorsatz und grober FahrlÇssigkeit.<br />

ã 32 GebÄhren<br />

(1) FÉr die Benutzung des Friedhofes, kirchlicher GebÇude<br />

und anderer Einrichtungen wer<strong>den</strong> GebÉhren nach der<br />

jeweils gelten<strong>den</strong> GebÉhrenordnung der Evang.-Luth.<br />

Kirchgemeinde Lohma an der Leina erhoben. Zur Erhebung<br />

der GebÉhren erlÇsst der FriedhofstrÇger Bescheide.<br />

DarÉber hin<strong>aus</strong> kÅnnen auch Verwaltungskosten<br />

nach der jeweils gelten<strong>den</strong> kirchlichen VwKVO erhoben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Bei Nichtentrichtung von GebÉhren gilt die ThÉringer<br />

FriedhofsgebÉhrenbeitreibungsverordnung in der jeweils<br />

gÉltigen Fassung.<br />

ã 33 Zuwiderhandlungen<br />

(1) Wer <strong>den</strong> Bestimmungen der àà 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 a-f,<br />

Abs. 2 h und i, à 8 Abs. 1 + 5 bis 7, à 11 Abs. 1, àà 20<br />

und 27 - 30 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten<br />

des FriedhofstrÇgers zum Verlassen des Friedhofes<br />

veranlasst wer<strong>den</strong>. VerstÅÄe kÅnnen als H<strong>aus</strong>frie<strong>den</strong>sbruch<br />

verfolgt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> dafÉr<br />

gelten<strong>den</strong> staatlichen Bestimmungen verfolgt.<br />

ã 34 Ñffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Ünderungen bedÉrfen<br />

zu ihrer GÉltigkeit neben der Genehmigung durch<br />

die kirchliche AufsichtsbehÅrde auch der Genehmigung<br />

der RechtsaufsichtsbehÅrde, die fÉr die Kommunalgemeinde<br />

zustÇndig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof<br />

befindet sowie der Åffentlichen Bekanntmachung.<br />

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen<br />

erfolgen im vollen Wortlaut in ortsÉblicher Weise.<br />

(3) Die jeweils gÉltige Fassung der Friedhofssatzung liegt<br />

zur Einsichtnahme beim Gemeindekirchenrat und im<br />

zustÇndigen Pfarramt <strong>aus</strong>.<br />

(4) Die Friedhofssatzung und alle Ünderungen wer<strong>den</strong> zusÇtzlich<br />

durch Aushang und KanzelabkÉndigung bekannt<br />

gemacht.<br />

ã 35 Gleichstellungskl<strong>aus</strong>el<br />

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung<br />

gelten sowohl in mÇnnlicher als auch weiblicher Form.<br />

ã 36 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Ünderungen treten jeweils<br />

am Tage nach der VerÅffentlichung in Kraft.<br />

(2) EntfÇllt<br />

FriedhofstrÇger:<br />

Ehrenhain, 23.06.2008<br />

Birgit Malagon<br />

Vors. des Gemeindekirchenrates - Dienstsiegel -<br />

Jens Vogel<br />

Gemeindekirchenrat<br />

Seite 18 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November

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