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Begründung - Gemeinde Seddiner See

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>: <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan „Lindenring“ 12<br />

nicht regelmäßig wiederkehrende Belastungen müssen von Anwohnern geduldet<br />

werden.<br />

Für eine allgemeine Aussage zur zukünftig möglichen veränderten Nutzung der<br />

Gewerbeflächen wurde eine Schallausbreitungsberechnung im Sinne einer<br />

„Lärmkontingentierung“ vorgenommen, bei der den gewerblichen Flächen ein<br />

immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel für den Tag und für<br />

die Nacht zugeordnet wurde. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungen<br />

wurde der in der Lärmkontingentierung allgemein übliche Wert von 60 dB/m² für<br />

ein Gewerbegebiet für den Tag auf 65 dB/m² erhöht und für die Nacht auf 50<br />

dB/m²abgesenkt. Dabei wurde der Ansatz im Pkt. 7.5 der DIN 18005 „Schallschutz<br />

im Städtebau“ berücksichtigt. Dieser beschreibt die Begrenzung der zulässigen<br />

Emissionen durch Festsetzung von niedrigen Kontingentwerten, was eine<br />

praktische Beschränkung der gewerblichen Nutzung (z.B. in der Nacht) zur Folge<br />

hat, um andere Schutzziele, wie bspw. die Wohnnutzung, zu erreichen.<br />

Außerdem wurde das nördlich des Gewerbegebiets liegende Asphaltwerk berücksichtigt.<br />

Für diesen Betrieb liegen aktuelle Lärmmesswerte vor.<br />

Mit diesem Ansatz wurden die Beurteilungspegel an den fiktiven Wohnhäusern<br />

der Baufelder des Bebauungsplans berechnet und den schalltechnischen Orientierungswerten<br />

der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ gegenübergestellt. Als<br />

Immissionsnachweisorte wurde ein relativ dichtes Raster von Immissionspunkten<br />

an den Baufeldgrenzen angenommen. Die Berechnungen zeigen, dass an allen<br />

Immissionspunkten die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl am Tage als<br />

auch in der Nacht eingehalten bzw. unterschritten werden.<br />

Die Kontingentierungsberechnungen sind als Entscheidungshilfe für zukünftige<br />

Nutzungen zu sehen. Diese angenommenen Werte sind nicht rechtskräftig, sondern<br />

können ggf. in einem Antragsverfahren für die Beurteilung der Gesamtsituation<br />

herangezogen werden. Bei einer zukünftigen Nutzung wird im Rahmen des<br />

Genehmigungsverfahrens eine neue immissionsrechtliche Prüfung erfolgen. Einer<br />

weiteren gutachterlichen Präzisierung einzelner Flächen bedarf es deshalb nicht.<br />

Für das eingeschränkte Gewerbegebiet wurden 50 dB/m² am Tag und 35 dB/m²<br />

in der Nacht angenommen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der angenommen<br />

Lärmkontingentierung wird im Plangebiet selbst auf den eingeschränkten Gewerbeflächen<br />

und auf den angrenzenden Flächen am Kiefernweg ein flächenbezogener<br />

Schallleistungspegel festgesetzt. Die Festsetzung für die benachbarten Gebiete<br />

erfolgt in einem parallel zu diesem Bebauungsplan geführten 3. vereinfachten<br />

Änderungsverfahren des Bebauungsplans 1a „Gewerbegebiet Neuseddin –<br />

westlicher Teil“. Diese Einschränkungen sind möglich, weil die <strong>Gemeinde</strong> Eigentümerin<br />

der betroffenen Flächen ist.<br />

Das Gutachten stellt fest, dass somit aus schalltechnischer Sicht kein Immissionskonflikt<br />

vorliegt und prognostiziert eine Verträglichkeit der Nutzungen. Weitere<br />

aktive Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

450 m nordöstlich des Plangebiets befindet sich ein Geflügelschlachthof. Die Abstandsleitlinie<br />

des Landes Brandenburg empfiehlt für derartige Anlagen einen<br />

Abstand von 500 m, um erhöhte Geruchsimmissionen zu vermeiden. Da das<br />

Plangebiet nicht in Hauptwindrichtung liegt und nach der TA Luft die Werte schon<br />

ab 350 m eingehalten werden können, bestehen keine Bedenken wegen erhöhter<br />

Geruchsimmissionen. Bei ungünstiger Witterung sind jedoch gelegentliche<br />

Geruchswahrnehmungen nicht auszuschließen.

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