Begründung - Gemeinde Seddiner See
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>: <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan „Lindenring“ 12<br />
nicht regelmäßig wiederkehrende Belastungen müssen von Anwohnern geduldet<br />
werden.<br />
Für eine allgemeine Aussage zur zukünftig möglichen veränderten Nutzung der<br />
Gewerbeflächen wurde eine Schallausbreitungsberechnung im Sinne einer<br />
„Lärmkontingentierung“ vorgenommen, bei der den gewerblichen Flächen ein<br />
immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel für den Tag und für<br />
die Nacht zugeordnet wurde. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungen<br />
wurde der in der Lärmkontingentierung allgemein übliche Wert von 60 dB/m² für<br />
ein Gewerbegebiet für den Tag auf 65 dB/m² erhöht und für die Nacht auf 50<br />
dB/m²abgesenkt. Dabei wurde der Ansatz im Pkt. 7.5 der DIN 18005 „Schallschutz<br />
im Städtebau“ berücksichtigt. Dieser beschreibt die Begrenzung der zulässigen<br />
Emissionen durch Festsetzung von niedrigen Kontingentwerten, was eine<br />
praktische Beschränkung der gewerblichen Nutzung (z.B. in der Nacht) zur Folge<br />
hat, um andere Schutzziele, wie bspw. die Wohnnutzung, zu erreichen.<br />
Außerdem wurde das nördlich des Gewerbegebiets liegende Asphaltwerk berücksichtigt.<br />
Für diesen Betrieb liegen aktuelle Lärmmesswerte vor.<br />
Mit diesem Ansatz wurden die Beurteilungspegel an den fiktiven Wohnhäusern<br />
der Baufelder des Bebauungsplans berechnet und den schalltechnischen Orientierungswerten<br />
der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ gegenübergestellt. Als<br />
Immissionsnachweisorte wurde ein relativ dichtes Raster von Immissionspunkten<br />
an den Baufeldgrenzen angenommen. Die Berechnungen zeigen, dass an allen<br />
Immissionspunkten die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl am Tage als<br />
auch in der Nacht eingehalten bzw. unterschritten werden.<br />
Die Kontingentierungsberechnungen sind als Entscheidungshilfe für zukünftige<br />
Nutzungen zu sehen. Diese angenommenen Werte sind nicht rechtskräftig, sondern<br />
können ggf. in einem Antragsverfahren für die Beurteilung der Gesamtsituation<br />
herangezogen werden. Bei einer zukünftigen Nutzung wird im Rahmen des<br />
Genehmigungsverfahrens eine neue immissionsrechtliche Prüfung erfolgen. Einer<br />
weiteren gutachterlichen Präzisierung einzelner Flächen bedarf es deshalb nicht.<br />
Für das eingeschränkte Gewerbegebiet wurden 50 dB/m² am Tag und 35 dB/m²<br />
in der Nacht angenommen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der angenommen<br />
Lärmkontingentierung wird im Plangebiet selbst auf den eingeschränkten Gewerbeflächen<br />
und auf den angrenzenden Flächen am Kiefernweg ein flächenbezogener<br />
Schallleistungspegel festgesetzt. Die Festsetzung für die benachbarten Gebiete<br />
erfolgt in einem parallel zu diesem Bebauungsplan geführten 3. vereinfachten<br />
Änderungsverfahren des Bebauungsplans 1a „Gewerbegebiet Neuseddin –<br />
westlicher Teil“. Diese Einschränkungen sind möglich, weil die <strong>Gemeinde</strong> Eigentümerin<br />
der betroffenen Flächen ist.<br />
Das Gutachten stellt fest, dass somit aus schalltechnischer Sicht kein Immissionskonflikt<br />
vorliegt und prognostiziert eine Verträglichkeit der Nutzungen. Weitere<br />
aktive Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.<br />
450 m nordöstlich des Plangebiets befindet sich ein Geflügelschlachthof. Die Abstandsleitlinie<br />
des Landes Brandenburg empfiehlt für derartige Anlagen einen<br />
Abstand von 500 m, um erhöhte Geruchsimmissionen zu vermeiden. Da das<br />
Plangebiet nicht in Hauptwindrichtung liegt und nach der TA Luft die Werte schon<br />
ab 350 m eingehalten werden können, bestehen keine Bedenken wegen erhöhter<br />
Geruchsimmissionen. Bei ungünstiger Witterung sind jedoch gelegentliche<br />
Geruchswahrnehmungen nicht auszuschließen.