Begründung - Gemeinde Seddiner See
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>: <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan „Lindenring“ 15<br />
Anwendung potenziell boden- und grundwassergefährdender Stoffe (z.B. Herbizide,<br />
Insektizide und Streusalz) sollte aus Gründen des Trinkwasserschutzes in<br />
der 50 m Schutzzone verzichtet werden. Zu den potenziell gefährdenden Stoffen<br />
zählen insbesondere Herbizide, Insektizide und Streusalze.<br />
2.4.8 Grünordnerische Festsetzungen<br />
Grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan sind die öffentlichen und privaten<br />
Grünflächen, die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen sowie die Bindung für die Erhaltung von Bäumen.<br />
Auf den Flächen zum Anpflanzen sind entsprechend der textlichen Festsetzung<br />
Nr. 10 einreihige Hecken aus Sträuchern in einer Pflanzdichte von einem Strauch<br />
pro laufendem Meter zu pflanzen. Mit den Anpflanzungen auf diesen Flächen soll<br />
ein natürlicher Übergang zu den Grünflächen bzw. den Waldflächen geschaffen<br />
werden. Die Flächen, die an die Grünflächen angrenzen sind 2,0 m, diejenigen,<br />
die an Waldflächen angrenzen 3,0 m breit. Zwei bis drei Meter Breite sind erforderlich,<br />
damit sich die Hecken frei entfalten können. Die Breite von 3,0 m zu den<br />
Waldflächen ergibt sich aus dem Ziel eines Übergangs zur freien Landschaft und<br />
dem Schutz der zukünftigen Bebauung vor Brandüberwurf. Die Pflanzmaßnahmen<br />
dienen der Verbesserung des Naturhaushalts, insbesondere der Verbesserung<br />
des Ortsklimas und den Immissionsschutzbelangen. Durch die Bepflanzungen<br />
wird sich die neu entstehende Siedlung in das waldgeprägte Ortsbild einfügen<br />
und das Landschaftsbild aufgewertet.<br />
Planerische Veränderungen gegenüber dem Grünordnungsplan ergeben sich<br />
durch den Verzicht der Festsetzung eines Wendehammers am Lindenring zugunsten<br />
der Erweiterung eines öffentlichen Grünzugs und der Reduzierung des<br />
Wendehammers in den Planstraßen C und G. Durch letztere erhöht sich die<br />
Wohnbaufläche.<br />
Nicht als Festsetzung aus dem Grünordnungsplan übernommen wird die Versickerung<br />
von Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken, der Erhalt bestimmter<br />
Bäume und das Nachpflanzen von Bäumen, da dies bereits anderweitig<br />
gesetzlich geregelt ist (Brandenburgisches Wassergesetz, Baumschutzsatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong>). Die Verwendung von Pflanzen der Pflanzliste wird nicht als Festsetzung<br />
sondern als Empfehlung übernommen, um den zukünftigen Grundstücksnutzern<br />
eigene Gestaltungsspielräume einzuräumen. Für die Planstraßen<br />
A und B sowie den Lindenring wird die Verwendung bestimmter Baumarten festgesetzt.<br />
Damit wird den Vorschriften des Landes Rechnung getragen, aus der für<br />
die Planstraße A derzeit die verbindliche Verwendung gebietsheimischer Pflanzen<br />
abgeleitet werden kann. Die Begrünung mit Bäumen dient der Gliederung<br />
und gestalterischen Einbindung der Straßen und der Filterung von gas- und<br />
staubförmigen Emissionen.<br />
Für den Ausschluss der Verwendung von potenziell boden- und grundwassergefährdenden<br />
Stoffen sowie die Festsetzung einer Realisierungsfrist der grünordnerischen<br />
Maßnahmen fehlt der bodenrechtliche Bezug. Daher wird nur ein Hinweis<br />
auf den Verzicht gegeben.<br />
De Verwendung von Natriumdampf-Lampen als Straßenbeleuchtung zum Schutz<br />
von Insekten entlang der Planstraße A zwischen den Baugebieten wird im Rahmen<br />
der Ausführungsplanung geprüft.