Begründung - Gemeinde Seddiner See
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>: <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan „Lindenring“ 28<br />
Auswirkungen auf die Landschaft<br />
Das Landschaftsbild des Plangebiets weist aufgrund der aktuellen Situation als<br />
Brachfläche mit randlichen Kiefernforsten grundsätzlich eine geringe Empfindlichkeit<br />
gegenüber einer Neubebauung auf. Das gesamte Landschaftsbild des<br />
Plangebiets wird sich erheblich und nachhaltig verändern. Die Entwicklung eines<br />
allgemeinen Wohngebiets wird keine erheblich störenden visuellen und akustischen<br />
Außenwirkungen haben. Im Gegenteil, die städtebauliche Neuordnung<br />
dieser Brache wird zu einem gut eingegrünten Ortsbild beitragen und mit entsprechenden<br />
(Pflanz-) Maßnahmen wird die landschaftliche Einbindung und der<br />
Charakter eines Waldsiedlungsgebiets gestärkt. Auch der Verlust der Kiefernforstflächen<br />
wird die Einbettung des Plangebiets in Kiefernforste nicht grundsätzlich<br />
verändern, da im südlichen und südwestlichen Randbereich Kiefernforste erhalten<br />
bleiben.<br />
Im Vergleich zu dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1a werden das Landschaftsbild<br />
und die landschaftsbezogene Erholungsnutzung durch die Umwidmung<br />
von einer Gewerbe- in eine Wohnbaufläche verbessert. Die an das bereits<br />
bestehende Gewerbegebiet heranrückende Wohnbebauung wird durch einen<br />
Grünzug optisch gepuffert.<br />
Nutzungsbedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht zu erwarten.<br />
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
Kultur- und Sachgüter sind von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht<br />
betroffen.<br />
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit<br />
Die Hauptbelastungen für Menschen, die durch den Bau und den Betrieb der<br />
Gewerbegebäude und gewerblichen Nutzungen hervorgerufen werden, liegen<br />
voraussichtlich im Bereich der Luft- und Lärmemissionen. Durch das Wohngebiet<br />
wird es im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1a geringere Belastungen<br />
der lufthygienischen Situation und Lärmbelastung geben.<br />
Unabhängig davon handelt es sich bei der Umwidmung des Gewerbegebiets in<br />
ein Wohngebiet um eine an ein vorhandenes Gewerbegebiet heranrückende<br />
Wohnbebauung. Durch eine ergänzende Festsetzung zur Schallkontingentierung<br />
im eingeschränkten Gewerbegebiet wird dafür Sorge getragen, dass die Anforderungen<br />
des Immissionsschutzes für die zukünftigen Bewohner des geplanten<br />
Wohngebiets berücksichtigt werden.<br />
Lufthygienische und Lärmbelastungen werden vor allem durch Emissionen des<br />
PKW- Verkehrs entstehen, die aufgrund der Wohnnutzungen im Plangebiet gering<br />
bleiben werden. Auch die Auswirkungen auf Nachbargebiete, durch die der<br />
Erschließungsverkehr für das Wohngebiet zum Teil fließen wird, werden als nicht<br />
erheblich eingestuft, da die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden<br />
können. Das schalltechnische Gutachten hat gezeigt, dass für die geplante<br />
heranrückende Wohnbebauung – trotz der Nachbarschaft zu Gewerbegebieten –<br />
die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse gesichert werden kann. Im einzelnen<br />
wurde festgestellt, dass bei den derzeitigen Betriebsabläufen der Gewerbebetriebe<br />
kein Immissionskonflikt entsteht.<br />
Für mögliche veränderte Gewerbenutzungen wurde eine sogenannte Lärmkontingentierung<br />
simuliert, der folgende Schallleistungspegel zugrunde legt: für das<br />
innerhalb des Plangebiets liegende eingeschränkte Gewerbegebiet 50 dB(A) am