Begründung - Gemeinde Seddiner See
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>: <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan „Lindenring“ 29<br />
Tag und 35 dB(A) in der Nacht; für die an das Plangebiet anschließenden Gewerbegebiete<br />
65 dB(A) für den Tag und 50 dB(A) für die Nacht. Außerdem wurde<br />
das Asphaltwerk nördlich des Plangebiets in die Berechnung einbezogen. Im Ergebnis<br />
werden an allen Immissionsorten des zukünftigen Wohngebiets (in 6 m<br />
Höhe) die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für „Allgemeine<br />
Wohngebiet“ (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) eingehalten bzw. unterschritten.<br />
Die Verträglichkeit der Nutzungen wird prognostiziert; wenn für das an das<br />
geplante Wohngebiet angrenzende eingeschränkte Gewerbegebiet ein flächenbezogener<br />
Schallleistungspegel von 50 dB(A) / 35 dB(A) festgesetzt wird.<br />
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />
Wesentliche Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />
sind nicht zu erwarten. Der Grad der Versiegelung korrespondiert mit<br />
dem Wasserhaushalt und dem Klima sowie dem Vegetationsverlust. Die Belastung<br />
mit Luft- und Lärmemissionen hängt von dem Verkehrsaufkommen ab. Die<br />
potenziell zusätzliche thermische Belastung wird keine Auswirkungen auf die<br />
Pflanzen- und Tierwelt haben. Eine wechselseitige bzw. sich gegenseitig verstärkende<br />
Interaktion zwischen den Belangen ist nicht erkennbar.<br />
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung wird der überwiegende Teil des Plangebiets<br />
festgesetztes Gewerbegebiet bleiben. Vermutlich wird sich dieses Gebiet nicht<br />
zum Gewerbegebiet entwickeln und eine Brachfläche mit weitgehend funktionsloser<br />
Erschließungsstraße bleiben. Die Wohnungen müssen dann an anderer,<br />
vermutlich weniger gut erschlossener Stelle in der <strong>Gemeinde</strong> errichtet werden,<br />
da keine geeigneten Flächen in Neuseddin zur Verfügung stehen. Der Eingriff in<br />
Natur und Landschaft wäre an anderer Stelle vermutlich größer. Eine Realisierung<br />
an einem anderen Standort würde auch zu einer höheren Verkehrsbelastung<br />
führen. Zu vermuten ist auch, dass die Abwanderung aus Neuseddin nicht<br />
gestoppt werden könnte.<br />
3.2.3 Eingriffsregelung<br />
Gem. § 1a Abs. (3) Satz 5 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen dann nicht erforderlich,<br />
soweit die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig<br />
waren. Dabei muss auch berücksichtigt werden, inwieweit Kompensationsmaßnahmen<br />
des Bebauungsplans Nr. 1a überplant werden. Der Ausgleich bzw. der<br />
Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird entweder durch<br />
Festsetzungen nach § 9 BauGB im Bebauungsplan oder vertraglich gesichert.<br />
Auf einer 4,6 ha großen gewerblichen Baufläche gem. Bebauungsplan Nr. 1a<br />
können – bei einer GRZ von 0,6 zzgl. Überschreitung und einer GRZ von 0,8 –<br />
insgesamt 3,68 ha überbaut und versiegelt werden. Auf einer 4,84 ha großen<br />
Wohnbaufläche gem. Bebauungsplan Lindenring können – bei einer GRZ von<br />
0,2 zzgl. fünfzigprozentiger Überschreitung – insgesamt 1,45 ha überbaut und<br />
versiegelt werden. Die Gewerbeflächen können bei einer GRZ von 0,6 zzgl. fünfzigprozentiger<br />
Überschreitung auf 0,68 ha überbaut und versiegelt werden. Im<br />
Vergleich der beiden Bebauungspläne nimmt die Überbauung und Versiegelung<br />
also um 3,68 ha - 1,45 ha - 0,68 ha = 1,55 ha ab. Bezüglich der Straßen erhöht<br />
sich der Anteil der versiegelten Flächen um 0,60 ha. Die sonstigen Wege (wassergebundene<br />
Wegedecken) reduzieren sich dagegen um 0,19 ha.<br />
In der Gesamtbilanz reduziert sich der Anteil der überbauten und versiegelten