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Begründung - Gemeinde Seddiner See

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>: <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan „Lindenring“ 29<br />

Tag und 35 dB(A) in der Nacht; für die an das Plangebiet anschließenden Gewerbegebiete<br />

65 dB(A) für den Tag und 50 dB(A) für die Nacht. Außerdem wurde<br />

das Asphaltwerk nördlich des Plangebiets in die Berechnung einbezogen. Im Ergebnis<br />

werden an allen Immissionsorten des zukünftigen Wohngebiets (in 6 m<br />

Höhe) die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für „Allgemeine<br />

Wohngebiet“ (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) eingehalten bzw. unterschritten.<br />

Die Verträglichkeit der Nutzungen wird prognostiziert; wenn für das an das<br />

geplante Wohngebiet angrenzende eingeschränkte Gewerbegebiet ein flächenbezogener<br />

Schallleistungspegel von 50 dB(A) / 35 dB(A) festgesetzt wird.<br />

Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />

Wesentliche Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />

sind nicht zu erwarten. Der Grad der Versiegelung korrespondiert mit<br />

dem Wasserhaushalt und dem Klima sowie dem Vegetationsverlust. Die Belastung<br />

mit Luft- und Lärmemissionen hängt von dem Verkehrsaufkommen ab. Die<br />

potenziell zusätzliche thermische Belastung wird keine Auswirkungen auf die<br />

Pflanzen- und Tierwelt haben. Eine wechselseitige bzw. sich gegenseitig verstärkende<br />

Interaktion zwischen den Belangen ist nicht erkennbar.<br />

Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung wird der überwiegende Teil des Plangebiets<br />

festgesetztes Gewerbegebiet bleiben. Vermutlich wird sich dieses Gebiet nicht<br />

zum Gewerbegebiet entwickeln und eine Brachfläche mit weitgehend funktionsloser<br />

Erschließungsstraße bleiben. Die Wohnungen müssen dann an anderer,<br />

vermutlich weniger gut erschlossener Stelle in der <strong>Gemeinde</strong> errichtet werden,<br />

da keine geeigneten Flächen in Neuseddin zur Verfügung stehen. Der Eingriff in<br />

Natur und Landschaft wäre an anderer Stelle vermutlich größer. Eine Realisierung<br />

an einem anderen Standort würde auch zu einer höheren Verkehrsbelastung<br />

führen. Zu vermuten ist auch, dass die Abwanderung aus Neuseddin nicht<br />

gestoppt werden könnte.<br />

3.2.3 Eingriffsregelung<br />

Gem. § 1a Abs. (3) Satz 5 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen dann nicht erforderlich,<br />

soweit die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig<br />

waren. Dabei muss auch berücksichtigt werden, inwieweit Kompensationsmaßnahmen<br />

des Bebauungsplans Nr. 1a überplant werden. Der Ausgleich bzw. der<br />

Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird entweder durch<br />

Festsetzungen nach § 9 BauGB im Bebauungsplan oder vertraglich gesichert.<br />

Auf einer 4,6 ha großen gewerblichen Baufläche gem. Bebauungsplan Nr. 1a<br />

können – bei einer GRZ von 0,6 zzgl. Überschreitung und einer GRZ von 0,8 –<br />

insgesamt 3,68 ha überbaut und versiegelt werden. Auf einer 4,84 ha großen<br />

Wohnbaufläche gem. Bebauungsplan Lindenring können – bei einer GRZ von<br />

0,2 zzgl. fünfzigprozentiger Überschreitung – insgesamt 1,45 ha überbaut und<br />

versiegelt werden. Die Gewerbeflächen können bei einer GRZ von 0,6 zzgl. fünfzigprozentiger<br />

Überschreitung auf 0,68 ha überbaut und versiegelt werden. Im<br />

Vergleich der beiden Bebauungspläne nimmt die Überbauung und Versiegelung<br />

also um 3,68 ha - 1,45 ha - 0,68 ha = 1,55 ha ab. Bezüglich der Straßen erhöht<br />

sich der Anteil der versiegelten Flächen um 0,60 ha. Die sonstigen Wege (wassergebundene<br />

Wegedecken) reduzieren sich dagegen um 0,19 ha.<br />

In der Gesamtbilanz reduziert sich der Anteil der überbauten und versiegelten

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