20090402_Bericht Endfassung - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Vorwort<br />
Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegen-<br />
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-ReformG) ist am 27.06.2008 vom Bun-<br />
destag verabschiedet worden und wird am 01.09.2009 in Kraft treten. Es handelt sich<br />
um eine umfangreiche Gesetzesnovelle, die weitreichende Auswirkungen auf ge-<br />
richtliche Zuständigkeiten und die gerichtsinterne Organisation haben wird. Betroffen<br />
sind vor allem die Amtsgerichte, durch die Erweiterung der Zuständigkeit des Famili-<br />
engerichts jedoch im Rechtsmittelzug auch die Land- und Oberlandesgerichte. Zu-<br />
dem bringt die Reform einen erheblichen Schulungsbedarf für Servicekräfte, Rechts-<br />
pfleger und Richter mit sich.<br />
Grund für die Novelle war die Unübersichtlichkeit des geltenden Familienverfahrens-<br />
rechts durch die Verteilung der einschlägigen Rechtsnormen auf mehrere Gesetzes-<br />
werke. Auch war das Bedürfnis nach inhaltlichen Korrekturen und Nachjustierungen<br />
in bestimmten Einzelbereichen wie zum Beispiel der Aufgaben und Befugnisse des<br />
Verfahrenspflegers oder der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivil- und Famili-<br />
engerichts in Gewaltschutzsachen zunehmend deutlicher geworden. Der dritte<br />
Schwerpunkt ist die Erweiterung der Zuständigkeiten der Familiengerichte um be-<br />
stimmte zivilrechtliche Zuständigkeiten und um Zuständigkeiten des Vormund-<br />
schaftsgerichts ("Großes Familiengericht").<br />
Insgesamt werden durch das Gesetz etwa 110 Gesetze geändert, das Kernstück ist<br />
jedoch die umfassende Neuregelung des familiengerichtlichen Verfahrens und die<br />
Zusammenfassung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit im FamFG (Art. 1 des<br />
FGG-RefomG). Damit einher geht die Aufhebung des FGG und des 6. und 9. Buches<br />
der ZPO. Die wichtigsten Änderungen sind:<br />
• Erweiterungen der Zuständigkeiten der Familiengerichte (großes Familienge-<br />
richt)<br />
• Vereinheitlichung des Verfahrens in Familiensachen<br />
• Unterscheidung von Familiensachen und Familienstreitsachen (letztere bis<br />
jetzt normale Zivilsachen)<br />
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