Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>Verfahrensrecht</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />
Stand: 23.07.2009<br />
Herausgegeben von der <strong>Justizakademie</strong> NRW in Recklinghausen<br />
August-Schmidt-Ring 20, 45665 Recklinghausen<br />
Telefon: 02361 481-0 ▪ Telefax: 02361 481-141 ▪ Internet: www.jak.nrw.de<br />
Autor/Referent: Dr. Wolfram Viefhues, AG Oberhausen<br />
wolfram.viefhues@ag-oberhausen.nrw.de
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 2 von 250<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
TEIL 1: DAS FAMFG ...........................................................................................13<br />
A. EINLEITUNG ...................................................................................................13<br />
I. Entstehungsgeschichte...................................................................................................... 13<br />
II. Ziele der Reform............................................................................................................... 13<br />
III. Übersicht über den Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> ........................................................................... 16<br />
B. ZUSTÄNDIGKEITEN, BEGRIFFE, ALLGEMEINE REGELUNGEN ...........17<br />
I. Übersicht über die erweiterten Zuständigkeiten: das "große Familiengericht" ................. 17<br />
II. speziell die sonstigen Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong> ........................................................ 18<br />
II. Die <strong>neue</strong>n Begriffe: Familiensachen, Familienstreitsachen, Kindschaftssachen................ 23<br />
1. Familiensachen ........................................................................................................... 23<br />
2. Familienstreitsachen................................................................................................... 24<br />
3. Kindschaftssachen....................................................................................................... 25<br />
III. Die <strong>neue</strong>n Verfahrensregelungen.................................................................................... 26<br />
1. Beteiligte, § 7 <strong>FamFG</strong> ................................................................................................. 26<br />
a. Allgemeines .......................................................................................................... 27<br />
b. Bestimmung der Beteiligten nach <strong>neue</strong>m Recht .................................................... 27<br />
c. Beteiligter kraft Gesetzes, Abs. 1 ........................................................................... 28<br />
d. Beteiligte kraft Zuziehung, Abs. 2 und 3................................................................. 28<br />
e. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 1............................................................................... 28<br />
f. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 2 ............................................................................... 29<br />
g. Beteiligte von Amts wegen, Abs. 3......................................................................... 31<br />
h. Beteiligte kraft Antrages, Abs. 3 ............................................................................ 31<br />
i. Benachrichtigungs- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Gerichts, Abs. 4............................... 32<br />
i. Entscheidung zur Hinzuziehung, Abs. 5................................................................... 33<br />
j. Keine Beteiligung am Verfahren durch Anhörung und Auskunftspflicht, Abs. 6 ....... 34<br />
2. Vertretungsregelungen, Bevollmächtigte, § 10 <strong>FamFG</strong>................................................. 34<br />
a. Allgemeines .......................................................................................................... 35<br />
b. Persönliche Verfahrensführung durch Beteiligte, § 10 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ..................... 35<br />
c. Vertretung eines Beteiligten durch Rechtsanwälte / Bevollmächtigte, Abs. 2 ......... 35<br />
d. Zurückweisung von Bevollmächtigten , § 10 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> .................................... 37<br />
e. Vertretung vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof, § 10 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>................................... 38<br />
3. Anwaltliche Vertretung, § 114 <strong>FamFG</strong> ......................................................................... 38<br />
a. Vertretung in Ehesachen und Folgesachen ............................................................ 38<br />
b. Vertretung in selbständigen Familienstreitverfahren............................................. 38<br />
c. Ausnahmen vom Anwaltszwang ............................................................................ 38<br />
d. Vollmacht ............................................................................................................. 39<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 3 von 250<br />
4. Anregung <strong>des</strong> Verfahrens § 24 <strong>FamFG</strong>......................................................................... 39<br />
5. Verfahrensleitung, Termins- bzw. Anhörungsvermerk § 28 <strong>FamFG</strong> .............................. 39<br />
a. Hinwirkungspflicht, § 28 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong>............................................................ 40<br />
b. Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts, § 28 Abs. 1 S.2 <strong>FamFG</strong> ............................................... 40<br />
c. Hinwirkungspflicht in Antragsverfahren, § 28 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>................................... 41<br />
d. Rechtzeitigkeit und Dokumentation von Hinweisen, § 28 Abs. Abs. 3..................... 41<br />
e. Dokumentation von Terminen und persönlichen Anhörungen. Abs. 4.................... 42<br />
6. Antragsrücknahme, Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens § 22 <strong>FamFG</strong>....................................... 43<br />
7. Beweiserhebung und förmliche Beweisaufnahme §§ 29, 30 <strong>FamFG</strong>............................. 44<br />
IV. Beschluss als einheitliche Entscheidungsform, § 38 <strong>FamFG</strong>............................................. 45<br />
a. Allgemeines .......................................................................................................... 46<br />
b. Endscheidung durch Beschluss, § 38 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>................................................ 46<br />
c. Inhalt <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>............................................................. 47<br />
d. Begründungspflicht, § 38 Abs. 3 S. 1 <strong>FamFG</strong> .......................................................... 47<br />
e. Unterzeichnung <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 3 S. 2 <strong>FamFG</strong>....................................... 47<br />
f. Datumsvermerk, § 38 Abs. 3 S. 3 <strong>FamFG</strong> ................................................................ 47<br />
g. Entbehrlichkeit einer Begründung, § 38 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>........................................... 48<br />
h. Ausnahmen von § 38 Abs. 4, Abs. 5 <strong>FamFG</strong> ........................................................... 49<br />
i. Beschlussergänzung, Abs. 6.................................................................................... 49<br />
V. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung § 39................................................ 49<br />
a. Belehrung ............................................................................................................. 49<br />
b. fehlende Belehrung § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ................................................................. 50<br />
VI. <strong>Das</strong> Abhilfeverfahren § 44 <strong>FamFG</strong> ................................................................................... 51<br />
VII. Die Verfahrenskostenhilfe.............................................................................................. 52<br />
1. Allgemeines ................................................................................................................ 52<br />
2. Voraussetzungen nach § 76 <strong>FamFG</strong> ............................................................................. 53<br />
3. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung............................................................................. 53<br />
a. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren..................................................................... 53<br />
b. Verbundverfahren ................................................................................................ 54<br />
c. Schweigen <strong>des</strong> Antragsgegners.............................................................................. 54<br />
4. sofortige Beschwerde nach § 76 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>............................................................ 55<br />
4. Bewilligungsverfahren, § 77 <strong>FamFG</strong>............................................................................. 57<br />
5. zwingende Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ................................. 59<br />
6. mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>.................................... 59<br />
C. DIE IN DER PRAXIS WICHTIGSTEN VERFAHREN IN<br />
FAMILIENSACHEN .............................................................................................61<br />
I. Allgemeine Vorschriften zum Verfahren I. Instanz in Familiensachen (§§ 111 - 120 <strong>FamFG</strong>)<br />
............................................................................................................................................. 61<br />
1. Der Begriff der Familiensachen (das "große Familiengericht")...................................... 61<br />
2. Familienstreitsachen................................................................................................... 62<br />
3. Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO .................................................................... 62<br />
4. Anwaltliche Vertretung, Vollmacht.............................................................................. 64<br />
5. Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln ............................................... 65<br />
6. Entscheidung durch Beschluss u. <strong>des</strong>sen Wirksamkeit, § 116 <strong>FamFG</strong> ........................... 66<br />
7. Vollstreckung, (§ 120 <strong>FamFG</strong>)...................................................................................... 66<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 4 von 250<br />
II. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 bis 150 <strong>FamFG</strong>) ....................... 66<br />
1. Inhalt der Antragsschrift (§ 133 <strong>FamFG</strong>) ...................................................................... 66<br />
a) Allgemeines.......................................................................................................... 66<br />
b) Inhalt <strong>des</strong> Scheidungsantrages (§ 133 <strong>FamFG</strong>)....................................................... 67<br />
2. Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme (§ 134 <strong>FamFG</strong>)................................... 67<br />
3. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 135 <strong>FamFG</strong>)................................ 68<br />
4. Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 <strong>FamFG</strong>).......................................... 68<br />
5. Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 138 <strong>FamFG</strong>)........................................................ 73<br />
6. Abtrennung................................................................................................................. 73<br />
7. Entscheidung im Verbund (§ 142 <strong>FamFG</strong>) .................................................................... 75<br />
8. Sonstige Regelungen................................................................................................... 76<br />
III. Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260 <strong>FamFG</strong>) - Hauptsacheverfahren................. 77<br />
1. Überblick ................................................................................................................... 77<br />
2. Verfahrensarten.......................................................................................................... 78<br />
a. Definition der Unterhaltssachen............................................................................ 78<br />
b. Anzuwendende Verfahrensvorschriften ................................................................ 79<br />
c. Form der Entscheidung.......................................................................................... 79<br />
d. Leistungsantrag..................................................................................................... 79<br />
e. dynamisierter Leistungsantrag .............................................................................. 79<br />
f. Unterhalt bei Vaterschaftsfestsetzung ................................................................... 81<br />
(1) Einstweilige Anordnung vor der Geburt § 247 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ................................ 81<br />
(2) Antragsberechtigung der Mutter, § 247 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ......................................... 81<br />
(3) Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft § 248 <strong>FamFG</strong>................. 81<br />
3. Verfahrenseinleitung................................................................................................... 82<br />
a. Terminologie......................................................................................................... 82<br />
b. örtliche Zuständigkeit ........................................................................................... 82<br />
c. Anwaltszwang ....................................................................................................... 84<br />
d. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.............................................................. 84<br />
e. Kostenvorschuss ................................................................................................... 85<br />
f. Gegenstandswerte................................................................................................. 85<br />
4. Verfahren allgemein.................................................................................................... 86<br />
5. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, §§ 235, 236 <strong>FamFG</strong> ......................................... 86<br />
a. Auskunftspflicht der Beteiligten § 235 <strong>FamFG</strong>........................................................ 86<br />
b. Auskunftspflicht Dritter § 236 <strong>FamFG</strong>.................................................................... 92<br />
b. Pflichten <strong>des</strong> Gerichts § 236 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ............................................................ 93<br />
c. Information der Beteiligten § 236 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> .................................................... 94<br />
d. Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte § 236 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>........................... 94<br />
e. Anfechtbarkeit <strong>des</strong> Auskunftsverlangens § 236 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>................................ 94<br />
6. Entscheidung .............................................................................................................. 94<br />
a. Entscheidung zur Hauptsache................................................................................ 95<br />
b. Kostenentscheidung.............................................................................................. 95<br />
7. vorläufige Vollstreckbarkeit......................................................................................... 99<br />
8. Rechtsbehelfsbelehrung............................................................................................ 100<br />
9. Verkündung und Zustellung....................................................................................... 100<br />
10. Rechtsmittel............................................................................................................ 100<br />
11. Zwangsvollstreckung............................................................................................... 101<br />
12. Einstellung der Zwangsvollstreckung ....................................................................... 101<br />
a) beim Leistungsantrag.......................................................................................... 101<br />
b) im Abänderungsverfahren .................................................................................. 102<br />
c) beim Rechtsmittel............................................................................................... 103<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 5 von 250<br />
13. Abänderung von Entscheidungen zum Unterhalt §§ 238, 239 <strong>FamFG</strong>....................... 103<br />
a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 238 <strong>FamFG</strong> ..................................... 104<br />
b) Abänderung sonstiger Titel § 239 <strong>FamFG</strong> ............................................................ 110<br />
c) Sonderproblem: Rückforderung überzahlten Unterhaltes.................................... 113<br />
d) Sonderproblem: Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger<br />
Anordnung ............................................................................................................. 115<br />
IV. Verfahren in Ehesachen (ÄÄ 121 bis 132 <strong>FamFG</strong>) ........................................................... 115<br />
V. Die einstweilige Anordnung - die allgemeine Regelungen (ÄÄ 49 – 57 <strong>FamFG</strong>) ............... 117<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 117<br />
2. Anwendungsbereich ................................................................................................. 119<br />
3. Antragserfordernis, § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>...................................................................... 121<br />
a. Amtsverfahren.................................................................................................... 121<br />
b. Antragsverfahren................................................................................................ 121<br />
4. Zuständigkeit ............................................................................................................ 121<br />
a. Hauptsache ist anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 2......................................................... 122<br />
b. Hauptsache ist nicht anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong>..................................... 122<br />
c. Eilzuständigkeit, § 50 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>..................................................................... 122<br />
5. Voraussetzungen ...................................................................................................... 124<br />
a. Rechtfertigung nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften .... 124<br />
b. dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden........................................... 124<br />
c. vorläufige Maßnahme ......................................................................................... 126<br />
6, gerichtliches Verfahren ............................................................................................. 127<br />
a. Antrag § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ................................................................................... 127<br />
b, Begründung <strong>des</strong> Antrags § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> .......................................... 128<br />
c. Glaubhaftmachung § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>................................................... 128<br />
d. Verfahrensgang bei Gericht................................................................................. 129<br />
e. mündliche Verhandlung ...................................................................................... 130<br />
f. vorbereitende Maßnahmen ................................................................................. 130<br />
g. Beschleunigungsgrundsatz .................................................................................. 130<br />
h. Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses .............................................................................. 130<br />
7. Auswirkungen auf das Hauptverfahren...................................................................... 131<br />
8. Kostenentscheidung.................................................................................................. 131<br />
9, Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens § 52 <strong>FamFG</strong>..................................................... 131<br />
a. beim Amtsverfahren (§ 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>)............................................................ 132<br />
b. Antragsverfahren (§ 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>) ................................................................ 133<br />
c. ungeklärte Fragen ............................................................................................... 134<br />
10. Vollstreckung § 53 <strong>FamFG</strong> ....................................................................................... 136<br />
a. Wegfall der Klauselverpflichtung ......................................................................... 136<br />
b. Sofortige Vollstreckbarkeit vor Bekanntgabe....................................................... 136<br />
11. Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 54................................................... 138<br />
a. Abänderung der Entscheidung ............................................................................ 138<br />
b. <strong>neue</strong> Tatsachen................................................................................................... 139<br />
c. Abänderungshindernisse ..................................................................................... 139<br />
d. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung........................................................ 139<br />
e. Zuständigkeit ...................................................................................................... 140<br />
f. Aussetzung der Vollstreckung .............................................................................. 141<br />
12. Außerkrafttreten § 56 <strong>FamFG</strong>.................................................................................. 141<br />
a. Außerkrafttreten bei anderweitiger Regelung § 56 Absatz 1 <strong>FamFG</strong>..................... 142<br />
b. Außerkrafttreten in Antragsverfahren § 56 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> ................................ 143<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 6 von 250<br />
c. Beschluss über das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung § 56 Absatz 3<br />
<strong>FamFG</strong>.................................................................................................................... 144<br />
d, Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger Anordnung. 144<br />
13. Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen, § 57 <strong>FamFG</strong>..................................... 145<br />
a. Statthaftigkeit..................................................................................................... 145<br />
b. mündliche Verhandlung...................................................................................... 146<br />
c. allgemeine Zulässigkeit........................................................................................ 147<br />
d. Beschwerdebefugnis, §§ 59 f. <strong>FamFG</strong> .................................................................. 147<br />
e. Beschwerdewert, § 61 <strong>FamFG</strong>............................................................................. 147<br />
f. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong>............................................................................... 147<br />
g. Beschwerdeeinlegung, § 64 <strong>FamFG</strong> ..................................................................... 148<br />
h. Inhalt der Beschwer<strong>des</strong>chrift............................................................................... 148<br />
i. Keine Abhilfebefugnis .......................................................................................... 148<br />
VI. Die einstweilige Anordnung zum Unterhalt - Ä 246 ff.................................................... 148<br />
1. Regelungsumfang und Voraussetzungen ................................................................... 149<br />
a. Voraussetzungen ................................................................................................ 149<br />
b. Rechtsfolgen....................................................................................................... 149<br />
c. kein Anwaltszwang.............................................................................................. 150<br />
d. mündliche Verhandlung...................................................................................... 150<br />
e. Beseitigung der einstweiligen Anordnung............................................................ 151<br />
f. Risiken der einstweiligen Anordnung ................................................................... 151<br />
2. Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger Anordnung....... 153<br />
3. Rückforderung überzahlter Beträge........................................................................... 153<br />
VI. <strong>Das</strong> Verfahren in Kindschaftssachen ............................................................................. 154<br />
1. Definition <strong>des</strong> Begriffs Kindschaftssachen.................................................................. 154<br />
2. Örtlich zuständiges Familiengericht........................................................................... 155<br />
3. Verfahrensablauf ...................................................................................................... 157<br />
a. Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155 <strong>FamFG</strong> .............................................. 157<br />
b. Hinwirken auf Einvernehmen § 156 <strong>FamFG</strong> ......................................................... 159<br />
c. mögliche gerichtliche Entscheidung..................................................................... 162<br />
c. Verfahrensbeistand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> § 158 <strong>FamFG</strong>....................................................... 163<br />
d. Anhörung §§ 159, 160 <strong>FamFG</strong> ............................................................................. 164<br />
4. Begutachtung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> .......................................................................................... 166<br />
5. Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts ........................................................................................ 167<br />
6. Sonstiges .................................................................................................................. 167<br />
a. Unterbringung Minderjähriger ............................................................................ 167<br />
b. Aufwendungsersatz und Vergütung..................................................................... 168<br />
VII. Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (ÄÄ 217 – 230 <strong>FamFG</strong>)............................... 168<br />
1. Definition der Versorgungsausgleichssachen, § 217 <strong>FamFG</strong>............................... 169<br />
2. Örtliche Zuständigkeit, § 218 <strong>FamFG</strong>................................................................. 169<br />
3. Beteiligte, § 219 <strong>FamFG</strong>.................................................................................... 169<br />
4. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, § 220 <strong>FamFG</strong>......................................... 170<br />
5. Erörterung und Aussetzung, § 221 <strong>FamFG</strong>......................................................... 170<br />
6. Durchführung der externen Teilung, § 222 <strong>FamFG</strong> ............................................ 170<br />
7. Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, § 223 <strong>FamFG</strong> 171<br />
8. Entscheidung über den Versorgungsausgleich , § 224 <strong>FamFG</strong> ............................ 171<br />
9. Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich §§ 225, 226 <strong>FamFG</strong><br />
173<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 7 von 250<br />
10. Sonstige Abänderungen , § 227 <strong>FamFG</strong> ............................................................. 176<br />
11. Zulässigkeit der Beschwerde, § 228 <strong>FamFG</strong> ....................................................... 177<br />
12. Aufhebung der bisherigen §§ 229, 230 <strong>FamFG</strong> .................................................. 178<br />
13. elektronischer Rechtsverkehr § 229 <strong>FamFG</strong>....................................................... 178<br />
14. Verfahrenswert (§ 50 FamGKG) ........................................................................ 178<br />
VIII. Verfahren in GÇterrechtssachen (ÄÄ 261 – 265 <strong>FamFG</strong>)............................................... 178<br />
Definition der Güterrechtssachen,§ 261 <strong>FamFG</strong> ................................................ 179<br />
Örtliche Zuständigkeit, § 262 <strong>FamFG</strong>................................................................. 179<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 263 <strong>FamFG</strong>........................................... 179<br />
Einheitliche Entscheidung, § 265 <strong>FamFG</strong> ........................................................... 179<br />
IX. Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (ÄÄ 200 – 209 <strong>FamFG</strong>) ..................... 180<br />
X. Verfahren in Gewaltschutzsachen (ÄÄ 210 – 216 <strong>FamFG</strong>) ............................................... 181<br />
Definition der Gewaltschutzsachen,§ 210 <strong>FamFG</strong>.............................................. 181<br />
Örtliche Zuständigkeit , § 211<strong>FamFG</strong>................................................................. 182<br />
Beteiligte, § 212 <strong>FamFG</strong>.................................................................................... 182<br />
Anhörung <strong>des</strong> Jugendamts, § 213 <strong>FamFG</strong>.......................................................... 182<br />
Einstweilige Anordnung, § 214 <strong>FamFG</strong> .............................................................. 182<br />
Durchführung der Endentscheidung, § 215 <strong>FamFG</strong>............................................ 182<br />
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung, § 216 <strong>FamFG</strong> .................................. 183<br />
XI. Verfahren in sonstigen Familiensachen (ÄÄ 266 – 268 <strong>FamFG</strong>) ...................................... 183<br />
1. Sonstige Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong> ..................................................................... 183<br />
2. Örtliche Zuständigkeit, § 267 <strong>FamFG</strong> ......................................................................... 184<br />
3. Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 268 <strong>FamFG</strong>................................................... 184<br />
XII. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (ÄÄ 269,270 <strong>FamFG</strong>) ................................... 184<br />
1. Definition der Lebenspartnerschaftssachen, § 269 <strong>FamFG</strong>......................................... 184<br />
2. Anwendbare Vorschriften, § 270 <strong>FamFG</strong> ................................................................... 185<br />
C. DIE RECHTSMITTEL (ÄÄ 58 – 75 FAMFG)............................................. 185<br />
I. Allgemeines..................................................................................................................... 185<br />
II. Instanzenzug nach <strong>neue</strong>m Recht .................................................................................... 186<br />
1. Zuständigkeit der Amtsgerichte................................................................................. 186<br />
2. Oberlan<strong>des</strong>gericht als Gericht der sofortigen Beschwerde......................................... 186<br />
3. Landgericht als Gericht der sofortigen Beschwerde ................................................... 187<br />
4. Bun<strong>des</strong>gerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht....................................................... 187<br />
III. Statthaftigkeit der Beschwerde, Ä 58 <strong>FamFG</strong>................................................................. 187<br />
1. Beschwerde gegen Endentscheidungen, Abs. 1 ......................................................... 187<br />
2. Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen ........................................ 188<br />
3. Überprüfung von der Endentscheidung vorausgegangenen Entscheidungen im<br />
Beschwerderechtszug, Abs. 2........................................................................................ 188<br />
IV. Beschwerdeberechtigte, Ä 59 <strong>FamFG</strong> ............................................................................ 189<br />
1. Beeinträchtigung eigener Rechte, Abs. 1 ................................................................... 189<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 8 von 250<br />
2. Beschwerdeberechtigung in Antragsverfahren, Abs. 2............................................... 189<br />
3. Beschwerdeberechtigung von Behörden, Abs. 3........................................................ 190<br />
V. Beschwerderecht Minderjähriger, § 60 <strong>FamFG</strong>............................................................... 191<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 191<br />
2. Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten, S. 1<br />
..................................................................................................................................... 191<br />
3. Beschwerderecht in sonstigen Angelegenheiten, in denen eine Anhörungspflicht<br />
bestehet, S. 2................................................................................................................ 192<br />
4. Beschwerderecht nur bei Geschäftsfähigkeit und erst ab Vollendung <strong>des</strong> 14.<br />
Lebensjahres, S.3.......................................................................................................... 192<br />
VI. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde, § 61 <strong>FamFG</strong>................................................. 192<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 192<br />
2. Beschwerdewert, Abs. 1............................................................................................ 193<br />
3. Zulassungsbeschwerde, Abs. 2 .................................................................................. 193<br />
4. Voraussetzungen der Zulassung, Abs. 3 S. 1............................................................... 194<br />
5. Bindungswirkung der Zulassung, Abs. 3 S. 2............................................................... 194<br />
6.Unanfechtbarkeit der Entscheidung ........................................................................... 194<br />
VII. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache, § 62 <strong>FamFG</strong> ............ 195<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 195<br />
2. Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses, Abs. 1..................................... 195<br />
3. Regelbeispiele für das erforderliche Feststellungsinteresse, Abs. 2 ............................ 196<br />
VIII. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong>...................................................................................... 197<br />
1.Allgemeines............................................................................................................... 197<br />
2. Beschwerdefrist, Abs. 1............................................................................................. 197<br />
3. Verkürzte Beschwerdefrist, Abs. 2............................................................................. 197<br />
4. Beginn der Beschwerdefrist, Abs. 3 ........................................................................... 198<br />
IX. Einlegung der Beschwerde, § 64 <strong>FamFG</strong> ........................................................................ 198<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 199<br />
2. Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde, Abs. 1............................................. 199<br />
3. Form der Beschwerde, Abs. 2.................................................................................... 199<br />
4. Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht, Abs. 3 .................... 200<br />
X. Beschwerdebegründung, § 65 <strong>FamFG</strong> ............................................................................ 201<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 201<br />
2. Beschwerdebegründung, § 65 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ............................................................. 201<br />
3. Einräumung einer Begründungsfrist, Abs. 2............................................................... 202<br />
4. Neue Tatsachen und Beweismittel, Abs. 3 ................................................................. 202<br />
5. Kein Beschwerdegrund: Unzuständigkeit <strong>des</strong> Erstgerichts, Abs. 4 .............................. 202<br />
XI. Anschlussbeschwerde, § 66 <strong>FamFG</strong> ............................................................................... 203<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 203<br />
2. Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde, S.1 HS. 1 .................................................. 203<br />
3. Form der Anschlussbeschwerde, S. 1 HS. 2 ................................................................ 203<br />
4. Unselbständigkeit der Anschlussbeschwerde, S. 3 ..................................................... 203<br />
XII. Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde, § 67 <strong>FamFG</strong>...................... 204<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 9 von 250<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 204<br />
2. Verzicht auf die Beschwerde, § 67 Abs. 1................................................................... 204<br />
3. Verzicht auf die Anschlussbeschwerde, § 67 Abs. 2.................................................... 204<br />
4. Verzicht gegenüber anderen Beteiligten, § 67 Abs. 3................................................. 205<br />
5. Rücknahme der Beschwerde, § 67 Abs. 4 .................................................................. 205<br />
XIII. Gang <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens, § 68 <strong>FamFG</strong> ............................................................ 205<br />
1. Abhilfebefugnis <strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong> ersten Rechtszuges, Abs. 1..................................... 205<br />
2. Keine Abhilfebefugnis bei Endentscheidungen in Familiensachen, Abs. 1 S. 2............. 206<br />
3. Zulässigkeit der Beschwerde, Abs. 2 .......................................................................... 206<br />
4. Begründetheit der Beschwerde, Abs. 3...................................................................... 206<br />
6. Besetzung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 4................................................................ 207<br />
XIV. Beschwerdeentscheidung, § 69 <strong>FamFG</strong> ....................................................................... 208<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 208<br />
2. Entscheidungspflicht <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 1 S. 1 ......................................... 208<br />
3. Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Entscheidung, Abs. 1 S. 2................ 208<br />
4. Aufhebung und Zurückverweisung auf Antrag bei wesentlichem Verfahrensmangel, Abs.<br />
1 S. 3 ............................................................................................................................ 209<br />
5. Bindung <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts an die Beurteilung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs.<br />
1 S. 4 ............................................................................................................................ 209<br />
6. Begründungspflicht, Abs. 2........................................................................................ 209<br />
7. Entsprechende Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> ersten Rechtszuges, Abs. 3............. 210<br />
XV. Rechtsbeschwerde § 70 <strong>FamFG</strong>.................................................................................... 210<br />
XVI. Sonderreglungen der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen § 117 <strong>FamFG</strong> ..... 211<br />
1. Beschwerdebegründung ........................................................................................... 211<br />
2. Beschwerdeverfahren............................................................................................... 212<br />
3. Begründung der Beschwerdeentscheidung................................................................ 213<br />
4. keine Beschwerde gegen Versäumnisbeschluss ......................................................... 213<br />
5. sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung und<br />
Antragsrücknahme ....................................................................................................... 214<br />
G. KOSTEN (ÄÄ 80 – 85 FAMFG)................................................................... 214<br />
I. Gelten<strong>des</strong> Kostenrecht.................................................................................................... 214<br />
II. Neuregelung................................................................................................................... 215<br />
H. VOLLSTRECKUNG (ÄÄ 86 – 90 FAMFG) ................................................ 215<br />
I. Gelten<strong>des</strong> Vollstreckungsrecht........................................................................................ 215<br />
II. Übersicht über die Neuregelung..................................................................................... 216<br />
Vollstreckung in Sorge- und Umgangsrechtssachen............................................................ 216<br />
I. ABÇNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ................................................ 219<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 10 von 250<br />
I. AbÉnderung von Entscheidungen in Kindschaftssachen (Ä 166 <strong>FamFG</strong>)........................... 219<br />
II. AbÉnderung von Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen (Ä230 <strong>FamFG</strong>) ......... 220<br />
III. AbÉnderung von Entscheidungen von Abstammungsentscheidungen (ÄÄ 184, 185 <strong>FamFG</strong>)<br />
........................................................................................................................................... 221<br />
1. Ausschluss der Abänderung, § 184 <strong>FamFG</strong>................................................................. 221<br />
2. Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens, § 185 <strong>FamFG</strong>........................................................ 221<br />
J. ÜBERGANGSRECHT..................................................................................... 222<br />
I. Grundregel Art. 111 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> .................................................................................. 223<br />
II. SelbstÉndigkeit von Verfahren, Art. 111 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>................................................... 224<br />
III. Aussetzung, Ruhen <strong>des</strong> Verfahrens, Art. 111 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>........................................... 224<br />
IV. Versorgungsausgleich und Umstellung von Altverfahren, Art. 111 Abs. 4 und 5 <strong>FamFG</strong> 224<br />
1. Abtrennung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs, Art. 111 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>................................. 225<br />
2. Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31. 8. 2010, Art. 111 Abs. 5<br />
<strong>FamFG</strong>.......................................................................................................................... 225<br />
C. WEITERE VERFAHRENSARTEN .............................................................. 226<br />
I. <strong>Das</strong> Verfahren in Abstammungssachen .......................................................................... 226<br />
1.Vorbemerkung........................................................................................................... 226<br />
2. Umfang..................................................................................................................... 227<br />
a. Zu Nr. 1: Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses.......................................... 227<br />
(1) Zweifel am ehelichen Abstammungsverhältnis................................................... 227<br />
(2) Un-/Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung.............................................. 227<br />
(3) Feststellungsinteresse........................................................................................ 227<br />
b. Zu Nr. 2: Ersetzung der Einwilligung und Duldung einer Probeentnahme ............. 228<br />
c. Zu Nr. 3: Einsicht in ein Abstammungsgutachten.................................................. 229<br />
d. Zu Nr. 4: Anfechtung der Vaterschaft .................................................................. 229<br />
3. Örtliche Zuständigkeit............................................................................................... 231<br />
a. Gewöhnlicher Aufenthalt .................................................................................... 231<br />
(1) Aufenthalt ......................................................................................................... 231<br />
(2) Wohnsitz ........................................................................................................... 231<br />
b. Zuständiges Gericht ............................................................................................ 232<br />
4. Antragserfordernis.................................................................................................... 232<br />
5. Beteiligung................................................................................................................ 234<br />
6. Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und Verfahrensbeistand......................................................... 235<br />
a. Beistandschaft <strong>des</strong> Jugendamts........................................................................... 235<br />
b. Verfahrensbeistand............................................................................................. 235<br />
7. Sonstiges .................................................................................................................. 236<br />
II. Verfahren in Adoptionssachen (ÄÄ 186 – 199 <strong>FamFG</strong>) .................................................... 241<br />
1. Allgemeines .............................................................................................................. 241<br />
2. Adoptionssachen, § 186 ............................................................................................ 241<br />
a. Die Annahme als Kind ......................................................................................... 241<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 11 von 250<br />
b. Die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind .......................................... 241<br />
c. Die Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses .......................................................... 242<br />
d. Die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308 Abs. 1 BGB........................................... 242<br />
3. Örtliche Zuständigkeit............................................................................................... 242<br />
4. Beteiligte .................................................................................................................. 242<br />
5. Anhörung.................................................................................................................. 244<br />
6. Sonstiges .................................................................................................................. 244<br />
D. RECHTSMITTELBELEHRUNGEN IN JUDICA/TSJ ................................ 245<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 12 von 250<br />
Wichtiger Hinweis!<br />
Achtung! Eifriger Gesetzgeber!<br />
Der Gesetzgeber hat den ursprünglich verabschiedeten Text <strong>des</strong> Gesetzes<br />
bereits vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes durch weitere Gesetze geändert:<br />
das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs 1<br />
das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen<br />
Berufsrecht 2<br />
die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen<br />
die Güterrechtsreform vom 6. Juli 2009 3<br />
Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Korrekturen vorgenommen<br />
werden!<br />
Die hierdurch eingefügten Änderungen<br />
sind in vielen der bereits erschienenen Bücher<br />
- auch der gedruckten reinen Gesetzestexte -<br />
noch nicht enthalten!<br />
Risiko ! Fehlerquelle!<br />
1 ausführlich dazu Bergner, NJW 2009, 1169 (materielles Recht) und Bergner, NJW<br />
2009, 1233 (<strong>Verfahrensrecht</strong>)<br />
2 Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
3 BGBl 2009 I 1696<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 13 von 250<br />
Teil 1: <strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong><br />
A. Einleitung<br />
I. Entstehungsgeschichte<br />
<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz hat im Juni 2005 einen Referenten-<br />
Entwurf für ein FGG-Reformgesetz vorgelegt, das mit Inkrafttreten dieses<br />
Gesetztes das FGG vom 17.05.1998 ersetzen soll. Die Reformbedürftigkeit<br />
<strong>des</strong> FGG ist seit Jahrzehnten unbestritten. Bereits die Kommission<br />
zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit hat in<br />
ihrem Bericht von 1961, dem sogenannten "Beweisbuch" 4 eine Reihe<br />
von Empfehlungen für eine Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit niedergelegt.<br />
Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat die 1964 vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Justiz für die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen<br />
eingesetzte Kommission für das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
im Jahre 1977 einen umfassenden Entwurf einer Verfahrensordnung<br />
für die freiwillige Gerichtsbarkeit - FrGO - verfasst. 5 Der jetzige<br />
Entwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Justiz lehnt sich mit Recht weitgehend<br />
an diese Vorschläge an, berücksichtigt allerdings die seitdem eingetretene<br />
Rechtsentwicklung und geht in einigen Punkten <strong>neue</strong> Wege.<br />
Der Regierungsentwurf 6 umfasst über 800 Seiten. Der Bun<strong>des</strong>tag hat<br />
das FGG-Reformgesetz am 27.06.2008 beschlossen. 7 Die Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates erfolgte am 19.09.2008. <strong>Das</strong> Gesetz tritt zum<br />
01.09.2009 in Kraft.<br />
II. Ziele der Reform<br />
Kennzeichnend für die Unübersichtlichkeit <strong>des</strong> bisherigen familienrechtlichen<br />
Verfahrens ist das Nebeneinander verschiedener Verfahrensordnungen.<br />
Es ist teilweise in der ZPO, im FGG, im BGB, in der Hausrats-<br />
VO und in zahlreichen weiteren Gesetzen geregelt. Im Regierungsentwurf<br />
heißt es dazu, dass dies ebenso wie zahlreiche Hin- und Rückverweisungen<br />
eine "komplizierte und dissonante Regelungstechnik" darstellt,<br />
8 die dazu führt, dass eine wenig transparente Gesetzeslage vorhanden<br />
ist, die zu einer schwer verständlichen Ausgestaltung <strong>des</strong> familiengerichtlichen<br />
Verfahrens führt.<br />
Beispiel: Die sachliche Zuständigkeit ist bisher in nicht weniger als 14<br />
Paragraphen, die örtliche Zuständigkeit sogar in 20 Paragraphen in vier<br />
4 Bun<strong>des</strong>anzeiger-Verlag GmbH, 1977<br />
5 1. EheRG, BGBl I 1421<br />
6 BT-Drucksache 16/6308<br />
7 BR-Drucksache 617/08<br />
8 BT-Drucksache 16/6308, Seite 352<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 14 von 250<br />
Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt, die durch sieben weitere Vorschriften<br />
zur Abgabe und Verweisung ergänzt werden. 9<br />
Trotz der vorgenommenen einheitlichen Struktur ist eine Zweispurigkeit<br />
beibehalten worden, nämlich die Unterscheidung zwischen Amtsermittlungs-<br />
und Beibringungsgrundsatz. Eine Säumnisentscheidung muss in<br />
vermögensrechtlichen Streitigkeiten, vor allem im Unterhaltsprozess,<br />
weiterhin möglich sein.<br />
Die Ziele der Reform sind im Wesentlichen: 10<br />
Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung <strong>des</strong> FGG zu<br />
einer zusammenfassenden Verfahrensordnung,<br />
Rechtsstaatliche Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens,<br />
Koordinierung mit anderen Verfahrensordnungen,<br />
- anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau,<br />
- anwenderfreundliche Gesetzessprache.<br />
Die Schwerpunkte der Reform aus familienrechtlicher Sicht sind:<br />
Einführung <strong>des</strong> großen Familiengerichts (d.h. insbesondere auch<br />
Einbeziehung von Verfahren, die bislang den Zivilgerichten zugewiesen<br />
waren, z.B. beim Gesamtschuldnerausgleich nach §<br />
426 BGB oder den Vormundschaftsgerichten, z.B. in Adoptionsoder<br />
Betreuungssachen),<br />
Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren durch Einführung<br />
einer Monatsfrist zur Durchführung eines ersten Termins,<br />
um längere Umgangsunterbrechungen mit einem Elternteil zu<br />
vermeiden; im Übrigen auch Forderung der gütlichen Einigung<br />
mit den Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht,<br />
Präzisierung der Bestellungsvoraussetzungen eines Verfahrenspflegers<br />
(Zukünftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Kin<strong>des</strong>interessen,<br />
Erweiterung der Auskunftspflichten der Parteien und der gerichtlichen<br />
Auskunftsbefugnisse gegenüber Behörden und Versorgungsträgern<br />
in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen<br />
mit dem Ziel der Straffung <strong>des</strong> gerichtlichen Verfahrens,<br />
Umstellung <strong>des</strong> Abstammungsverfahrens als FGG-Verfahren.<br />
Daneben wird dem <strong>FamFG</strong> als Verfahrensordnung für alle Familiensachen<br />
ein einheitliches Gerichtskostengesetz zur Seite gestellt, dass<br />
FamGKG.<br />
Aufgrund der Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rats vom 06.07.2007 11 sind<br />
zahlreiche Änderungen am 13.06.2008 im Bun<strong>des</strong>tag beschlossen wurden.<br />
9 BT-Drucksache 16/6308, Seite 352<br />
10 dazu Kretschmar/Meysen FPR 2009, 1<br />
11 BR-Drucksache 309/07<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 15 von 250<br />
Den Änderungen liegen folgende Leitgedanken zugrunde: 12<br />
Der Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt sollte noch besser zur<br />
Geltung gebracht werden;<br />
im Bereich der Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren<br />
ist der Rechtsschutz <strong>des</strong> Betroffenen im Hinblick<br />
auf den Wegfall der weiteren Beschwerde durch Zugang zum<br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshof zu ermöglichen;<br />
Auf Wunsch der Länder sollten geeignete Maßnahmen ergriffen<br />
werden, die die gebotene Haushaltsneutralität der Reform sicherstellen.<br />
Insgesamt wird das familiengerichtliche Verfahren in Folge <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />
neu kodifiziert, in dem die in der ZPO, dem FGG, der HausratsVO und<br />
den sonstigen Gesetzen und in der höchstrichterlichen Rechtssprechung<br />
entwickelte Grundsatz in einem Gesetz zusammengefasst werden.<br />
13 Die Grundstruktur <strong>des</strong> bisherigen familiengerichtlichen Verfahrens<br />
bleiben jedoch erhalten.<br />
Folgende Punkte sind in diesem Zusammenhang hervorzuheben:<br />
Es bleibt bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen FGGund<br />
ZPO-Folgesachen, wobei sich nur die Terminologie geändert<br />
hat: ZPO-Familiensachen werden nunmehr als Familienstreitsachen<br />
bezeichnet; sie richten sich aber wie bisher auch<br />
künftig nach ZPO-Vorschriften.<br />
Die Entscheidungen ergehen nunmehr allesamt durch Beschluss<br />
(§ 38 <strong>FamFG</strong>) - dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsausspruch<br />
(§ 116 <strong>FamFG</strong> und im Verbund § 142 <strong>FamFG</strong>) - genauso<br />
wie für die Unterhaltsentscheidungen.<br />
Ein vereinfachtes Scheidungsverfahren ohne Heranziehung <strong>des</strong><br />
Familiengerichts (durch Vorlage einer notariell beurkundeten<br />
Vereinbarung beider Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder<br />
hatten, in der die Folgesachen nachehelicher Unterhalt, eheliche<br />
Wohnung und Hausrat durch einen Titel nach § 794 ZPO geregelt<br />
waren) - entgegen dem Referenten-Entwurf vom Mai 2005hat<br />
sich nicht durchgesetzt.<br />
<strong>Das</strong> Verbundprinzip im Sinne der §§ 623 ff ZPO bleibt erhalten<br />
und wird in den §§ 137 ff <strong>FamFG</strong> geregelt.<br />
<strong>Das</strong> Recht der einstweiligen Anordnung als besondere Form <strong>des</strong><br />
einstweiligen Rechtsschutzes bleibt auch weiterhin erhalten. In<br />
12 BT-Drucksache 16/9733, Seite 351<br />
13 Borth, FamRZ 2007, 925 f<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 16 von 250<br />
Anlehnung an die Grundvorschriften der §§ 916 ff ZPO sind auch<br />
die einstweiligen Anordnungen <strong>des</strong> Familiengerichts künftig<br />
selbstständige Verfahren, § 51 III <strong>FamFG</strong>. Eine Verbindung mit<br />
der Ehesache (§§ 620 ff ZPO) oder einem notwendigen Hauptsacheantrag,<br />
die bisher in §§ 621g, 644, 127a ZPO vorgesehen<br />
war, ist daher nicht mehr notwendig. <strong>Das</strong> Recht der einstweiligen<br />
Anordnung wird somit übersichtlicher und leichter nachvollziehbar.<br />
Die Zuständigkeit der Familiengerichte wurde in § 11 <strong>FamFG</strong> deutlich<br />
ausgeweitet. Der Zuständigkeit unterliegen nunmehr auch:<br />
Die Verfahren betreffend die Vormundschaft oder Pflegschaft<br />
Minderjähriger, § 151 Nr. 4 und 5 <strong>FamFG</strong>;<br />
Adoptionssachen gem. §§ 186 ff <strong>FamFG</strong>, dem gemäß § 186 Nr.<br />
4 <strong>FamFG</strong> auch die Verfahren auf Befreiung vom Eheverbot gem.<br />
§ 1306 I BGB zugeordnet werden;<br />
Die Verfahren betreffend die religiöse Kindererziehung, die Vormals<br />
dem Vormundschaftsgericht zugewiesen waren, Art. 63<br />
FamRG (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache Regierungsentwurf 16/6308,<br />
Seite 319);<br />
Sämtliche Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, auch<br />
soweit sie bisher den Zivilgerichten zugeordnet waren, §§ 210 ff<br />
<strong>FamFG</strong>;<br />
Bei den Unterhaltssachen erfolgt eine Ausweitung auch auf die<br />
Verfahren nach § 3 II Satz 3 BKGG sowie § 64 II Satz 3 EStG, §<br />
231 II <strong>FamFG</strong>;<br />
Sonstige Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> § 266 <strong>FamFG</strong>, also z.B.<br />
die Mitwirkungspflichten zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung,<br />
der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB<br />
oder die Gesamtgläubigerschaft nach § 430 BGB und auch die<br />
Auseinandersetzung BGB-Innengesellschaft;<br />
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 II <strong>FamFG</strong>.<br />
Die Gerichtskosten in Familiensachen auf der Grundlage <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n<br />
FamGKG, das dem GKG und dem RVG von der Struktur her entsprechend<br />
angeglichen wurde und daher im Anhang ein eigenes<br />
Kostenverzeichnis enthält.<br />
III. Übersicht über den Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />
Allgemeiner Teil: In den §§ 1 - 110 <strong>FamFG</strong> befinden sich die allgemeinen<br />
Regelungen, die für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
gelten sollen. Gegenüber dem FGG, das nur 34 Paragraphen für den<br />
allgemeinen Teil vorsieht, kommt es zu einer höheren Regelungsdichte.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 17 von 250<br />
Im zweiten Buch sind in den §§ 111 - 270 <strong>FamFG</strong> die Familiensachen<br />
geregelt.<br />
Im dritten Buch finden sich die Betreuungs-und Unterbringungssachen,<br />
§§ 271 - 341 <strong>FamFG</strong>. Diese waren bislang mit den Familiensachen in<br />
den §§ 35 - 70 n FGG behandelt.<br />
Es folgen im vierten Buch die Nachlass- und Teilungssachen, §§ 342 -<br />
373 <strong>FamFG</strong>, die bislang in den §§ 72 - 99 FGG zu finden waren.<br />
<strong>Das</strong> fünfte Buch behandelt in den §§ 374 - 409 <strong>FamFG</strong> die Registersachen<br />
und die unternehmensrechtlichen Verfahren. Die Vorschriften ersetzen<br />
die §§ 125 - 162 FGG.<br />
Im sechsten Buch, §§ 410 - 414 <strong>FamFG</strong>, werden weitere Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.<br />
Freiheitsentziehungssachen, die bislang in einem eigenen Gesetz geregelt<br />
waren, finden sich zukünftig in den §§ 415 - 432 <strong>FamFG</strong>, siebtes<br />
Buch.<br />
<strong>Das</strong> Aufgebotsverfahren, das bislang Systemwidrig in der ZPO angesiedelt<br />
war, wurde in das achte Buch, §§ 433 - 484 <strong>FamFG</strong> aufgenommen.<br />
B. Zuständigkeiten, Begriffe, allgemeine Regelungen<br />
I. Übersicht über die erweiterten Zuständigkeiten: das "große Familiengericht"<br />
Die Familiengerichte hatten bislang schon einen erweiterten Zuständigkeitskatalog<br />
in § 23b GVG erhalten. Dieser wird nunmehr noch weiter<br />
ausgedehnt.<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht wird weiter zuständig werden für<br />
die in § 151 Nr. 4 -8 <strong>FamFG</strong> genannten Verfahren (Vormundschaft,<br />
Pflegschaft für Minderjährige, Genehmigung der freiheitsentziehenden<br />
Unterbringung eines Minderjährigen nach §§ 1631b,<br />
1800 und 1915 BGB, Anordnung der Unterbringung eines minderjährigen<br />
nach dem Lan<strong>des</strong>gesetzen, über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker, Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz),<br />
die bislang dem Vormundschaftsgericht zugewiesen waren,<br />
die in § 186 <strong>FamFG</strong> genannten Adoptionssachen,<br />
© Viefhues (2009)
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 18 von 250<br />
die Verfahren nach §§ 1,2 GewaltSchG, soweit bisher die Zivilgerichte<br />
zuständig waren (§ 210 <strong>FamFG</strong>),<br />
die Verfahren nach § 266 <strong>FamFG</strong><br />
II. speziell die sonstigen Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong><br />
1. § 266 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />
Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> Verlöbnisses<br />
sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
zwischen einer solchen und einer dritten Person,<br />
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander<br />
verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem<br />
Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung<br />
der Ehe,<br />
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder<br />
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist<br />
oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a<br />
bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht<br />
oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits<br />
nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.<br />
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag<br />
nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
Bei den in § 266 Abs. I <strong>FamFG</strong> aufgeführten Fallgruppen 14 differenziert<br />
die Vorschrift zwischen<br />
Ansprüchen, die unmittelbar aus bestimmten familienrechtlichen<br />
Rechtsverhältnissen, wie der Ehe, dem Eltern-<br />
Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht, herrühren (§ 266 Abs. I<br />
Nr. 2, 4 und 5 <strong>FamFG</strong>),<br />
und solchen zwischen Partnern (Verlobten, Ehegatten) im Zusammenhang<br />
mit der Beendigung der Partnerschaft (Verlöbnis,<br />
Ehe),<br />
wobei Ansprüche zwischen einem Ehegatten und dem Elternteil<br />
eines Ehegatten einbezogen werden (§ 266 Abs. I Nr. 1 und 3<br />
<strong>FamFG</strong>).<br />
Erfasst werden auch Streitigkeiten nicht-vermögensrechtlicher Natur.<br />
15<br />
14 ausführlich dazu Burger, FamRZ 2009, 1017<br />
15 Wever FF 2009, 13, 14; Die Begründung <strong>des</strong> RegE S. 587, nennt als Beispiele:<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 19 von 250<br />
Praxishinweise:<br />
In der rechtspolitischen Diskussion ist die EinfÇhrung <strong>des</strong> großen Familiengerichtes<br />
als besonderer Vorteil hervorgehoben worden, weil jetzt<br />
alle Verfahren, die die AuflÉsung <strong>des</strong> Familienverban<strong>des</strong> betreffen, von<br />
einem Gericht bearbeitet werden kÉnnen und damit durch diese Behandlung<br />
in einer Hand dem sachlichen Zusammenhang besser<br />
Rechnung getragen werden kann.<br />
Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf die Belastungssituation und<br />
das Anforderungsprofil der Familienrichterinnen und -richter. <strong>Das</strong> gilt in<br />
besonderem MaÑe insoweit, als die Familienrichter kÇnftig auf allgemeines<br />
Zivilrecht gegrÇndete Streitigkeiten entscheiden mÇssen. Die<br />
Familiengerichte bekommen es mit Rechtsgebieten zu tun, die ihnen<br />
bisher nicht vertraut sind und die zudem als schwierig und komplex einzustufen<br />
sind, auch im Hinblick auf die Schnittstellen und die Verzahnung<br />
mit Unterhalts- und GÇterrecht. Und es kommen Verfahren auf sie<br />
zu, die hÖufig umfangreich und zeitaufwändig sind. 16<br />
Umso erstaunlicher, aber fÇr die praktische Arbeit auch <strong>des</strong> Anwalts<br />
von Bedeutung ist dann aber, dass diese ZustÖndigkeitsverlagerung offenbar<br />
mit einer wundersamen Vereinfachung dieser Verfahren verbunden<br />
ist - jedenfalls was die Bemessung der richterlichen Pensen -<br />
und davon abhÖngig auch der Personalzuweisungen fÇr den BÇro- und<br />
Kanzleidienst - betrifft. 17<br />
o So werden nach der fÇr die Belastung der Gerichte maÑgeblichen<br />
Pebbsy-Statistik beim Landgericht z.B. Verfahren Çber die<br />
Auseinandersetzung von Gesellschaften mit einem SchlÇssel<br />
von 800 Minuten durchschnittlicher Bearbeitungszeit und normale<br />
Verfahren mit 480 Minuten bemessen.<br />
o Nach der Empfehlung der Kommission der Lan<strong>des</strong>justizverwaltungen<br />
fÇr Fragen der Personalbedarfsberechnung werden die<br />
gleichen Verfahren beim groÑen Familiengericht nur mit 170 Minuten<br />
angesetzt. Alle sonstigen Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> Ü<br />
266 <strong>FamFG</strong> ausnahmslos dem GeschÖft RA 100 ("Sonstige isolierte<br />
F-Verfahren und sonstige AntrÖge in Familiensachen") zuzuordnen<br />
und damit mit einer Basiszahl von nur 170 Minuten zu<br />
bewerten.<br />
o Abweichend hiervon hat das Land NRW festgelegt, dass sonstige<br />
Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> Ü 266 <strong>FamFG</strong>, die einen Streitwert<br />
von Çber € 5.000,- haben, dem amtsrichterlichen GeschÖft<br />
RA 070 ("GÇterrechtliche Verfahren (auch als Folgesache)") zu-<br />
Streitigkeiten wegen Beleidigungen zwischen Ehegatten, Verfahren wegen Herausgabe<br />
von privatem Bildmaterial oder TagebÇchern<br />
16 vgl. Wever FF 2009, 13, 17<br />
17 Quelle: Deutscher Richterbund, Richter und Staatsanwalt in NRW - RiStA Ausgabe<br />
2/2009<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 20 von 250<br />
geordnet und damit mit einer Basiszahl von 450 Minuten bewertet.<br />
18<br />
Den beteiligten AnwÖlten muss klar sein, dass solche Zeitvorgaben<br />
nicht ohne Auswirkungen auf die Qualität der Sachbehandlung<br />
und Entscheidung bleiben kann. Die rechtspolitisch begrÇÑenswerten<br />
Vorteile der Zusammenlegung werden so schnell ab absurdum gefÇhrt.<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Streitigkeiten „zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />
Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> VerlÉbnisses"; in<br />
den FÖllen der ÜÜ 1298,1299 BGB sind auch Streitigkeiten mit einer dritten<br />
Person (insbesondere Eltern) erfasst. Zu denken ist dabei insbesondere<br />
an Verfahren, gerichtet auf RÇckgabe von Geschenken oder sonstigen<br />
Zuwendungen.<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />
„aus der Ehe herrÇhrende AnsprÇche". Gemeint sind damit in erster Linie<br />
aus Ü 1353 BGB hergeleitete AnsprÇche zwischen den Ehegatten.<br />
Dazu gehÉren insbesondere Mitwirkungsansprüche, wie etwa<br />
der auf Mitwirkung an der gemeinsamen Steuerveranlagung (der<br />
bisher, anders als der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten<br />
Realsplitting, in die ZustÖndigkeit der Zivilprozessgerichte fÖllt),<br />
oder der auf Mitwirkungshandlungen gegenÇber Versicherungen,<br />
z.B. bzgl. der âbertragung eines Schadenfreiheitsrabatts. 19<br />
Erfasst werden aber auch AnsprÇche, die das absolute Recht (Ü<br />
823 Abs. 1 BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen,<br />
wie Abwehr- und UnterlassungsansprÇche gegen StÉrungen<br />
<strong>des</strong> rÖumlich-gegenstÖndlichen Bereichs der Ehe gegenÇber<br />
dem anderen Ehegatten wie auch gegenÇber einem Dritten; auch<br />
diesbezÇgliche SchadensersatzansprÇche sind erfasst."<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Nr. 3 ist die Bestimmung innerhalb <strong>des</strong> Ü 266 <strong>FamFG</strong>, die mit Abstand<br />
die meisten Fallgestaltungen betrifft und daher in der Praxis die grÉÑte<br />
Bedeutung gewinnen wird. Sie nennt „AnsprÇche zwischen miteinander<br />
verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder<br />
zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit<br />
Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe". Erfasst werden<br />
von dieser Bestimmung insbesondere folgende Fallgestaltungen:<br />
die Auseinandersetzung <strong>des</strong> Miteigentums am Familienheim<br />
(etwa Streit um NutzungsvergÇtung gem. Ü 745 Abs. 2 BGB, Verteilung<br />
<strong>des</strong> VersteigerungserlÉses);<br />
18 Erlass <strong>des</strong> JM NRW vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 5111 E - I. 1/09<br />
19 Wever FF 2009, 13, 15<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 21 von 250<br />
der Gesamtschuldnerausgleich;<br />
der Streit um die Rückgewähr von ehebezogenen Zuwendungen<br />
und Schenkungen;<br />
die Auseinandersetzung einer BGB-Innengesellschaft;<br />
AnsprÇche auf Grund Wegfalls der GeschÖftsgrundlage eines<br />
Kooperationsvertrages der Ehegatten;<br />
der Streit um Kontoguthaben bzw. wegen unbefugter Kontoabhebungen;<br />
der Streit um die Aufteilung von Steuererstattungen;<br />
Schadensersatzansprüche der Ehegatten untereinander, sofern<br />
sie nicht wegen Sachzusammenhangs mit UnterhaltsansprÇchen<br />
oder gÇterrechtlichen AnsprÇchen ohnehin Familiensachen sind;<br />
AnsprÇche aus Auftragsrecht (z.B. auf Grund von TreuhandverhÖltnissen<br />
oder von VermÉgensverwaltung, FreistellungsansprÇche);<br />
BesitzschutzansprÇche bei verbotener Eigenmacht (ÜÜ 858 ff.<br />
BGB). 20<br />
Erfasst werden auch Streitigkeiten zwischen Ehegatten und<br />
Schwiegereltern (ggf. auch eigenen Eltern, sofern ein Zusammenhang<br />
mit Trennung oder Scheidung besteht), etwa um Investitionen<br />
<strong>des</strong> Schwiegerkin<strong>des</strong> in die Immobilie der Schwiegereltern<br />
21 oder um die RÇckgewÖhr einer dem Schwiegerkind gemachten<br />
VermÉgenszuwendung.<br />
Hinzuweisen ist allerdings auf zwei Einschränkungen, die die <strong>neue</strong><br />
Vorschrift enthÖlt: 22<br />
1. Es muss ein „Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung<br />
oder Aufhebung der Ehe" bestehen (vgl. die entsprechende Regelung<br />
bei Nr. 1). Der Regierungsentwurfs fÇhrt in seiner BegrÇndung<br />
aus, der Begriff <strong>des</strong> Zusammenhangs habe sowohl eine inhaltliche<br />
wie eine zeitliche Komponente, wobei offenbar beide Komponenten<br />
erfÇllt sein sollen. 23<br />
Unproblematisch ist der inhaltliche Zusammenhang <strong>des</strong> geltend<br />
gemachten Anspruchs mit dem Scheitern der Ehe als Voraussetzung<br />
fÇr die ZustÖndigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts. 24 RegelmÖÑig<br />
gilt, dass das Verfahren „der wirtschaftlichen Entflechtung der<br />
(vormaligen) Partner, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung<br />
oder VorgÖnge anlÖsslich ihrer Beendigung" dienen soll.<br />
20<br />
die ZustÖndigkeit war bislang umstritten; vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 63.<br />
21<br />
vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2008,1440<br />
22<br />
Wever FF 2009, 13, 15<br />
23<br />
Meyer- Seitz/KrÉger/Heiter, FamRZ 2005,1430,1437<br />
24<br />
Wever FF 2009, 13, 15<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 22 von 250<br />
Kritik geÖuÑert wird an der Forderung eines zeitlichen Zusammenhangs.<br />
25 Fehlt es in zeitlicher Hinsicht an dem erforderlichen<br />
Zusammenhang fehlen, „wenn seit der Beendigung der Verbindung<br />
und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinandersetzung<br />
ein lÖngerer Zeitraum verstrichen ist?" Wo soll hier die zeitliche<br />
Grenze - mit Wirkung fÇr die ZustÖndigkeit - gezogen werden?<br />
Ist dann ggf. nicht mehr an das Familiengericht, sondern<br />
wieder das das Zivilprozessgericht zustÖndig?<br />
2. Zum zweiten scheidet die Einordnung einer Streitigkeit als „sonstige<br />
Familiensache" dann aus, wenn eine ZustÖndigkeit der Arbeitsgerichte<br />
gegeben ist oder das Verfahren das Wohnungseigentumsrecht,<br />
das Erbrecht oder eines der Sachgebiete betrifft, fÇr die Ü<br />
348 Abs. i S. 2 Nr. 2 a) bis k) ZPO bei den Landgerichten eine<br />
Kammerzuständigkeit vorsieht (z.B. Handelssachen, BauvertrÖge,<br />
urheberrechtliche Streitigkeiten). Der Grund dieser Ausnahmeregelung<br />
ist, dass es sich hier um Rechtsgebiete handelt, fÇr deren Bearbeitung<br />
spezielle Kenntnisse erforderlich sind, und die Familiengerichte<br />
mit solchen Verfahren nicht belastet werden sollen. Die Regelung<br />
hat etwa zur Folge, dass zwar die Auseinandersetzung einer<br />
BGB-Innengesellschaft, nicht aber die einer Handelsgesellschaft (Ü<br />
348 Abs. i S. 2 Nr. 2fZPO i.V.m. Ü 95 Abs. i Nr. 4a GVG) in die ZustÖndigkeit<br />
<strong>des</strong> Familiengerichts fÖllt.<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 4 <strong>FamFG</strong><br />
aus dem Eltern-Kind-VerhÖltnis herrÇhrende AnsprÇche<br />
Dabei ist etwa an Streitigkeiten wegen der Verwaltung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>vermÉgens<br />
zu denken, auch soweit es sich um SchadensersatzansprÇche<br />
handelt. Da der Anspruch im Eltern-Kind-VerhÖltnis selbst seine Grundlage<br />
haben muss, ein bloÑer Zusammenhang hierzu nicht genÇgt, ist die<br />
Bestimmung z.B. bei einem Verlangen der Eltern gegen das Kind auf<br />
RÇckgewÖhr einer Schenkung nicht einschlÖgig; ein solches Begehren<br />
kann aber als sonstige Familiensache i.S. <strong>des</strong> Ü 266 Abs. i Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />
einzuordnen sein, wenn nÖmlich ein Zusammenhang mit dem Scheitern<br />
der Ehe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> besteht (Beispiel: Eltern verlangen von Kind und<br />
Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe das diesen zu Miteigentum Çberlassene<br />
FamiliengrundstÇck zurÇck).<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 5 <strong>FamFG</strong><br />
„aus dem Umgangsrecht herrÇhrende AnsprÇche".<br />
Gedacht ist dabei insbesondere an SchadensersatzansprÇche wegen<br />
Nichteinhaltens einer Umgangsregelung. Mit dieser Bestimmung wird<br />
erreicht, dass fÇr SchadensersatzansprÇche wegen Pflichtverletzungen<br />
25 Wever FF 2009, 13, 15<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 23 von 250<br />
in Bezug auf das Umgangsrecht kÇnftig die Familiengerichte nicht nur<br />
dann zustÖndig sind, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder<br />
waren (dann greift bereits Ü 266 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong> ein), sondern auch<br />
wenn es sich um Eltern eines nichtehelichen Kin<strong>des</strong> handelt.<br />
Nicht in die <strong>neue</strong> familiengerichtliche ZustÖndigkeit einbezogen worden<br />
sind VermÉgensstreitigkeiten nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft.<br />
Die „sonstigen Familiensachen" nach Ü 266 Abs. i <strong>FamFG</strong> werden zur<br />
Kategorie der sog. Familienstreitsachen gehÉren, in denen grundsÖtzlich<br />
die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Es besteht Anwaltszwang.<br />
Ist eine Ehesache anhÖngig, wird das Gericht der Ehesache auch fÇr<br />
„sonstige Familiensachen" örtlich ausschließlich zuständig (Ü 267<br />
Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Die „sonstigen Familiensachen" werden nicht in den<br />
Scheidungsverbund aufgenommen.<br />
II. Die <strong>neue</strong>n Begriffe: Familiensachen, Familienstreitsachen, Kindschaftssachen<br />
1. Familiensachen<br />
<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> definiert die Familiensachen in § 111 <strong>FamFG</strong>.<br />
Familiensachen sind<br />
1. Ehesachen (Begriff definiert in Ü 121 <strong>FamFG</strong>),<br />
2. Kindschaftssachen,<br />
3. Abstammungssachen,<br />
4. Adoptionssachen (auch fÇr VolljÖhrige!)<br />
5. Wohnungszuweisungs-und Hausratssachen,<br />
6. Gewaltschutzsachen,<br />
7. Versorgungsausgleichssachen,<br />
8. Unterhaltssachen,<br />
9. GÇterrechtssachen,<br />
10. sonstige Familiensachen,<br />
11. Lebenspartnerschaftssachen.<br />
Praxishinweise:<br />
Im von der Justiz in NRW eingesetzten Fachsystem JUDICA werden fÇr die<br />
Statistik die beiden VerfahrensgegenstÖnde<br />
(Ziffer 14) sonstige Kindschaftssachen und<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 24 von 250<br />
(Ziffer 21) weitere Familiensachen<br />
unterschieden:<br />
Sonstige Kindschaftssachen<br />
Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer<br />
Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern dafür<br />
der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />
Daneben gehören Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 Rel-<br />
KErzG, nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und<br />
Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht<br />
nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG zu den sonstigen Kindschaftssachen.<br />
Weitere Familiensachen<br />
Von den sonstigen Familiensachen zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand<br />
"weitere Familiensachen". Dieser Verfahrensgegenstand<br />
wird benötigt, weil § 266 <strong>FamFG</strong> eine abschließende Aufzählung<br />
der "sonstigen" Familiensachen enthält. Der Verfahrensgegenstand<br />
"weitere Familiensache" dient also als Auffangtatbestand für alle Familiensachen,<br />
die nicht den anderen Verfahrensgegenständen zugeordnet<br />
werden können. In der Praxis dürften die "weiteren" Familiensachen<br />
kaum eine Rolle spielen.<br />
2. Familienstreitsachen<br />
Familienstreitsachen sind nach § 112 <strong>FamFG</strong> folgende Familiensachen:<br />
1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 26<br />
2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie<br />
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 2.<br />
4.<br />
Gemäß § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> gelten für diese Familienstreitsachen die<br />
allgemeinen Vorschriften der ZPO und deren Vorschriften über das Verfahren<br />
vor den Landgerichten entsprechend. Die §§ 2 bis 37, 40 bis 46,<br />
46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 <strong>FamFG</strong> sind<br />
in<strong>des</strong> nicht anzuwenden.<br />
26 Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltenen Verweise auf falsche Ziffern <strong>des</strong> §<br />
269 <strong>FamFG</strong> Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden<br />
durch Art 8 Nr. 1 j <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />
notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 25 von 250<br />
Praxishinweise:<br />
Im ursprünglichen Gesetzestext waren hier alle Normen von § 40 bis §<br />
48 <strong>FamFG</strong> aufgelistet. Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />
korrigiert worden. 27<br />
Denn § 46 Satz 3 <strong>FamFG</strong> (Rechtskraftzeugnis) ist gerade eine sich auf<br />
Ehesachen beziehende Vorschrift, die regelt, dass ein Rechtskraftzeugnis<br />
von Amts wegen erteilt wird.<br />
Zusätzlich wurde in § 46 ein weiterer Satz angefügt, der die Erinnerung<br />
gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ermöglicht. 28<br />
Anzuwenden an Stelle der Vorschriften der ZPO sind jedoch<br />
die §§ 38, 39 <strong>FamFG</strong> (Entscheidung durch Beschluss<br />
und Rechtsmittelbelehrung),<br />
§§, 49 bis 57 <strong>FamFG</strong> (Einstweilige Anordnung) sowie<br />
die §§ 58 bis 75 <strong>FamFG</strong> (Vorschriften über Rechtsmittel,<br />
die insoweit an die Stelle der Vorschriften der ZPO<br />
über die Berufung treten).<br />
3. Kindschaftssachen<br />
Kindschaftssachen 29 sind nach § 151 <strong>FamFG</strong> die dem Familiengericht<br />
zugewiesenen Verfahren, die<br />
1. die elterliche Sorge,<br />
2. das Umgangsrecht,<br />
3. die Kin<strong>des</strong>herausgabe,<br />
4. die Vormundschaft,<br />
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen<br />
Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,<br />
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines<br />
Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines<br />
Minderjährigen nach den Lan<strong>des</strong>gesetzen über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker oder die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />
betreffen.<br />
27 durch Art 8 Nr. 1 k <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />
und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
28 durch Art 8 Nr. 1 b1 <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />
und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
29 dazu der Überblick von Willitzki FPR 2009, 327<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 26 von 250<br />
In diesen Verfahren steht nach der Vorstellung <strong>des</strong> Gesetzgebers (BR-<br />
Drucks. 309/07 S. 518) die Verantwortung für die Person und das Vermögen<br />
eines Minderjährigen sowie <strong>des</strong>sen Vertretung im Vordergrund<br />
<strong>des</strong> Verfahrens. Dies kommt auch in dem Beschleunigungsgebot <strong>des</strong><br />
§ 155 <strong>FamFG</strong> zum Ausdruck.<br />
Praxishinweis:<br />
Die Kindschaftssachen alten Rechts heißen jetzt Abstammungssachen und<br />
sind in den §§ 169 ff. <strong>FamFG</strong> geregelt.<br />
III. Die <strong>neue</strong>n Verfahrensregelungen<br />
1. Beteiligte, § 7 <strong>FamFG</strong><br />
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.<br />
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen<br />
1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />
wird,<br />
2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von<br />
Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.<br />
(3) <strong>Das</strong> Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als<br />
Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen<br />
ist.<br />
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen<br />
sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung <strong>des</strong><br />
Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind<br />
über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />
(5) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung<br />
gemäß Absatz 2 oder 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der<br />
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der<br />
Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> Absatzes 2 oder 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 27 von 250<br />
a. Allgemeines<br />
Die gesetzliche Regelung <strong>des</strong> Beteiligtenbegriffs 30 ist ein KernstÇck der<br />
Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie soll der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
ein modernes und klar strukturiertes <strong>Verfahrensrecht</strong> geben. Die<br />
Neuregelung verschafft den Beteiligten eine feste Rechtsposition als<br />
Verfahrenssubjekt und ermÉglicht ihnen eine aktive und effektive Verfahrensteilhabe.<br />
31<br />
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll frÇhzeitig Klarheit dar-<br />
Çber hergestellt, wer von Amts wegen als Beteiligter zum Verfahren hinzuziehen<br />
ist, wer auf Antrag hinzuziehen ist und wer auf Antrag hinzugezogen<br />
werden kann. Den Beteiligten ist nÖmlich rechtliches GehÉr zu<br />
gewÖhren. Die frÇhzeitige Einbeziehung der mitwirkungspflichtigen Beteiligten<br />
fÉrdert zudem auch die umfassende AufklÖrung der Tatsachen<br />
bereits im erstinstanzlichen Verfahren.<br />
b. Bestimmung der Beteiligten nach <strong>neue</strong>m Recht<br />
Die gesetzliche Neuregelung lehnt die Definition <strong>des</strong> Beteiligtenbegriffs<br />
an andere Verfahrensordnungen – insbesondere die ZPO – stÖrker an<br />
und richtet sie deutlicher an dem formellen Recht aus. Dies hat den Vorteil,<br />
dass die Mitwirkungsfunktionen der Beteiligten an formelle Akte angeknÇpft<br />
werden kÉnnen, die durch sie selbst oder das Gericht vorgenommen<br />
werden. Hierdurch wird die Klarheit der Begrifflichkeit verbessert<br />
und eine stärkere Akzentuierung der gesteigerten Mitwirkungsrechte<br />
der am Verfahren teilnehmenden Personen erreicht.<br />
Der Beteiligtenbegriff erfasst durch die verstÖrkte AnknÇpfung an das<br />
formelle Recht auch die in ihren Rechten in materieller Hinsicht betroffenen<br />
Personen. Er beschrÖnkt gleichzeitig maÑvoll den Kreis der nur<br />
formell durch das Verfahren berÇhrten Personen im Interesse einer effektiven<br />
VerfahrensfÇhrung.<br />
Die Struktur der verschiedenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
mit der Vielzahl der darin agierenden Personen und beteiligten Interessen<br />
bringt es mit sich, dass die allen Beteiligtenbegriffen gemeinsame<br />
Unterscheidung zwischen im engeren und weiteren Sinne teilhabenden<br />
Personen aufrechterhalten werden muss. Bei den vorgenannten<br />
Personenkreisen wird aus GrÇnden der Rechtsklarheit zwischen Beteiligten<br />
kraft Gesetzes und kraft Hinzuziehung unterschieden. 32<br />
30<br />
umfassend Zimmermann, Die Beteiligten im <strong>neue</strong>n <strong>FamFG</strong>, FPR 2009, 5; Holzer,<br />
ZNotP 2009, 122<br />
31<br />
BT-Drucks 16/6308 S.388<br />
32<br />
Vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 387,389<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 28 von 250<br />
§ 7 enthält eine allgemeine Definition, eine Generalklausel, der an<br />
dem Verfahren zu Beteiligenden. Sie wird ergänzt durch Beteiligtenkataloge<br />
in den weiteren Büchern.<br />
c. Beteiligter kraft Gesetzes, Abs. 1<br />
Beteiligter kraft Gesetzes ist der Antragsteller, soweit es sich um ein<br />
Antragsverfahren handelt. In der Beteiligung kraft Gesetzes sind Elemente<br />
der bisher herrschenden formellen und materiellen Beteiligtenbegriffe<br />
enthalten. Der formale Akt der Antragstellung macht den Antragsteller<br />
zum Beteiligten. Er wird durch die ergehende Entscheidung<br />
regelmäßig auch in eigenen materiellen Rechten betroffen sein; ist dies<br />
ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag gleichwohl beschieden<br />
werden.<br />
d. Beteiligte kraft Zuziehung, Abs. 2 und 3<br />
Beteiligte sind auch diejenigen Personen, die vom Gericht hinzugezogen<br />
werden. Beteiligte, die das Gericht in jedem Falle oder auf ihren<br />
Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen hat, werden als sog. Muss-<br />
Beteiligte in Abs. 2 benannt. <strong>Das</strong> sind Personen, bei denen regelmäßig<br />
zu erwarten ist, dass sie von der Entscheidung unmittelbar in eigenen<br />
Rechten betroffen sein werden.<br />
Sog. Kann-Beteiligte werden in Abs. 3 erfasst; das sind diejenigen<br />
Personen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren<br />
hinzuziehen kann, soweit dies im <strong>FamFG</strong> oder einem anderen<br />
Gesetz vorgesehen ist.<br />
Praxishinweise:<br />
Die Unterscheidung der Beteiligten beruht auf ihrer jeweiligen materiellen Betroffenheit.<br />
Sinn und Zweck ist es, eine möglichst umfassende Einbeziehung der materiell<br />
Betroffenen zu gewährleisten.<br />
Auch soll eine übermäßige Belastung <strong>des</strong> Gerichts vermieden werden, denn das<br />
Gericht muss nicht von Amts wegen alle potentiell Entscheidungsbetroffenen<br />
ermitteln und zum Verfahren hinzuzuziehen.<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann aber die Anschrift eines Beteiligten ermitteln (§ 26) oder dies<br />
dem Antragsteller aufgeben (§ 27). 33<br />
e. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 1<br />
33 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 21<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 29 von 250<br />
Diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />
wird (nach bisherigem Recht der materiell Beteiligte), sind zu dem Verfahren<br />
hinzuzuziehen; dem Gericht steht insoweit kein Ermessen zu.<br />
Entscheidend ist, dass der Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens ein Recht <strong>des</strong><br />
zu Beteiligenden betrifft. Es genÇgt, wenn das Verfahren darauf gerichtet<br />
ist, eine unmittelbare BeeintrÖchtigung eines Rechts <strong>des</strong> zu Beteiligenden<br />
zu bewirken. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung<br />
klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive<br />
Rechte <strong>des</strong> Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine<br />
direkte Auswirkung auf eigene materielle nach Éffentlichem oder privatem<br />
Recht geschÇtzte Positionen. Es genÇgt nicht, dass lediglich ideelle,<br />
soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens<br />
berÇhrt werden. Nicht ausreichend sind <strong>des</strong> Weiteren rein mittelbare<br />
Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsÖchlich „prÖjudizielle“<br />
Wirkung auf andere, gleich gelagerte FÖlle.<br />
Beispiele:<br />
In Sorgerechts- und Umgangsverfahren ist der andere Elternteil<br />
Muss-Beteiligter.<br />
Bei Wohnungszuweisungssachen / Ehewohnungssachen ist der<br />
Vermieter zu beteiligen nach Ü 204 <strong>FamFG</strong>.<br />
In einem Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines<br />
RechtsgeschÖftes fÇr das Kind wirkt sich diese Genehmigung auch<br />
auf die Rechtsstellung <strong>des</strong> Vertragspartners <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> aus. Da es<br />
sich nur um eine mittelbare Wirkung der gerichtlichen Entscheidung<br />
handelt, ist der Vertragspartner nicht zu beteiligen. 34<br />
Besondere Bestimmungen sehen trotz einer unzweifelhaft vorliegenden unmittelbaren<br />
Rechtsbetroffenheit hiervon in<strong>des</strong> Abweichungen vor. So wird z. B. in Ü 345 Abs. 1<br />
bestimmt, dass im Erbscheinsverfahren die gesetzlichen Erben und Testamentserben<br />
nur auf Antrag hinzuzuziehen sind, im âbrigen eine Hinzuziehung jedoch im Ermessen<br />
<strong>des</strong> Gerichts stehen soll. Wird ein solcher Antrag gestellt, ist der Erbe nach Abs. 2 Nr.<br />
2 i. V. m. Ü 345 Abs. 1 S. 2 hinzuzuziehen. Stellt der Erbe keinen Antrag, kann eine<br />
Hinzuziehung aber noch gemÖÑ Absatz 3 S. 1 von Amts wegen vorgenommen werden.<br />
f. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 2<br />
Muss-Beteiligte sind auch solche Personen, die aufgrund <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />
oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu<br />
beteiligen sind. Voraussetzung ist immer, dass die Beteiligung - im<br />
<strong>FamFG</strong> oder einem anderen Gesetz - gesetzlich vorgesehen ist.<br />
34 FÉlsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, Rdnr. 24 mwN.; Jacoby FamRZ 2007,<br />
1703, 1704<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 30 von 250<br />
Folgende Personen sind von Amts wegen zu beteiligen:<br />
In Abstammungssachen bestimmt § 172 das Kind, die Mutter und<br />
den Vater zu Muss-Beteiligten.<br />
Für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen benennt<br />
§ 219 die neben den Ehegatten in den einzelnen Verfahrenslagen<br />
zu Beteiligenden, also die Versorgungsträger und ggf. den<br />
Hinterbliebenen <strong>des</strong> verstorbenen Ehegatten.<br />
Von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen sind etwa auch<br />
der Unterzubringende in einem Unterbringungsverfahren nach §<br />
315 Abs. 1 Nr. 1, der Testamentsvollstrecker im Verfahren zur<br />
Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 345<br />
Abs. 3 Satz 1.<br />
Die Aufzählungen in den Beteiligtenkatalogen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> sind<br />
nicht abschließend. Im Einzelfall kann die Generalklausel in<br />
Nummer 1 herangezogen werden.<br />
Andere Gesetze können das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar<br />
erklären und Beteiligungsrechte vorsehen. So liegt es im Fall <strong>des</strong> §<br />
92 GBO.<br />
Folgende Personen sind auf Antrag zu beteiligen:<br />
Die Beteiligtenstellung der Behörden ist abschließend in den<br />
Büchern 2 bis 8 geregelt. Die Behörden (Jugendamt, Betreuungsbehörde)<br />
sind nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren<br />
hinzuziehen, sondern nur auf Antrag. Sie haben die Wahl, ob<br />
sie nur im Rahmen der Anhörung am Verfahren teilnehmen wollen<br />
oder als Beteiligte aktiv am Verfahren mitwirken. Stellen sie<br />
einen Antrag auf Beteiligung, hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr.<br />
2 ihre Hinzuziehung zu veranlassen; ein Ermessensspielraum<br />
besteht hier nicht.<br />
Nach § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt in Kindschaftsverfahren<br />
anzuhören. Aber erst der Antrag nach § 162 Abs. 2 führt zu einer<br />
förmlichen Beteiligung <strong>des</strong> Jugendamtes. In Adoptionssachen<br />
sind das Jugendamt und das Lan<strong>des</strong>jugendamt ebenfalls nur auf<br />
ihren Antrag zu beteiligen.<br />
Gleichfalls nur auf Antrag ist das Jugendamt nach § 212 in Verfahren<br />
gemäß § 2 GewSchG zu beteiligen, wenn ein Kind in dem<br />
Haushalt lebt.<br />
Die Behörden haben dann alle <strong>Verfahrensrecht</strong>e, können allerdings<br />
auch mit Verfahrenskosten belastet werden.<br />
<strong>Das</strong> Beschwerderecht besteht für die Behörden allerdings unabhängig<br />
von der Beteiligung in der ersten Instanz. Mit dieser Regelung soll vorsorglichen<br />
Beteiligungen zur Rechtswahrung vorgebeugt werden. 35<br />
35 BT-Drucks. 16/6308 S. 391<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 31 von 250<br />
g. Beteiligte von Amts wegen, Abs. 3<br />
Als sog. Kann-Beteiligte kommen nach Abs. 3 die Personen in Betracht,<br />
die auf Antrag oder von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen<br />
werden kÉnnen, soweit dies im <strong>FamFG</strong> oder in anderen Gesetzen<br />
vorgesehen ist. Soweit es ausschlieÑlich um die Wahrnehmung dieser<br />
ideellen und sozialen Interessen geht, ist die AufzÖhlung in den BÇchern<br />
2 bis 8 <strong>des</strong> Gesetzes abschlieÑend.<br />
Nach Absatz 3 kÉnnen aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen<br />
diejenigen Personen von Amts wegen als Beteiligte hinzugezogen<br />
werden, die – ohne in ihren eigenen Rechtspositionen betroffen zu sein<br />
- lediglich ein ideelles Interesse am Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens haben.<br />
Verfahrenskostenhilfe kann diesen Personen nicht bewilligt werden. 36<br />
Beispiele:<br />
Dies sind etwa die näheren Angehörigen im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren<br />
(ÜÜ 274 Abs. 4 Nr. 1, 315 Abs. 4 Nr. 1).<br />
Diese Beteiligung wird gemÖÑ Ü 345 Abs. 1 beispielsweise auch dem gesetzlichen Erben<br />
und dem Testamentserben im Erbscheinsverfahren zugewiesen.<br />
Auch Regelungen in anderen Gesetzen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
zum Gegenstand haben, kommen hierbei in Betracht (z. B. Ü 88 Abs. 1 GBO).<br />
In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren besteht keine gesetzliche Grundlage fÇr eine<br />
Beteiligung von Großeltern <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Es geht hier ausschlieÑlich um die Wahrnehmung<br />
von ideellen und sozialen Interessen. Diese Personen sind in der abschlieÑenden<br />
AufzÖhlung in den BÇchern 2 bis 8 <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> nicht enthalten. 37<br />
Pflegepersonen kÉnnen gem. Ü 161 <strong>FamFG</strong> als Beteiligte beigezogen werden. 38<br />
Neue Lebensgefährten sind regelmÖÑig keine Beteiligten, da sie keine eigenen Rechte<br />
geltend machen kÉnnen. So gibt Ü 161 I S. 2 <strong>FamFG</strong> diesen Personen auch nur dann ein<br />
Mitwirkungsrecht, wenn das Kind aufgrund einer Verbleibensanordnung gem. Ü 1682<br />
BGB bei ihnen lebt, nicht aber in anderen FÖllen.<br />
h. Beteiligte kraft Antrages, Abs. 3<br />
Ein Antrag ist zu jeder Zeit <strong>des</strong> Verfahrens mÉglich - auch in jeder Instanz.<br />
39<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat zu prüfen, ob der Antragsteller zum Kreis der Optionsbeteiligten<br />
zÖhlt und seine Beteiligung sachgerecht und verfahrensfÉrdernd<br />
ist.<br />
36 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, Ü 7 Rdnr. 33<br />
37 vgl. OLG Jena FamRZ 2009, 992: Großeltern sind nicht formell Beteiligte eines<br />
Verfahrens nach Ü 1666 BGB, auch wenn dieses auf ihren Antrag eingeleitet worden<br />
ist.<br />
38 siehe BGH FamRZ 2000, 219 ff. zu den Pflegeeltern<br />
39 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, Ü 7 Rdnr. 21<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 32 von 250<br />
Stellen die aus ideellen Gründen zu beteiligenden Personen einen Antrag<br />
auf Hinzuziehung, hat das Gericht darüber nach den obigen<br />
Grundsätzen zu befinden. Aus dem ausdrücklich geäußerten Interesse<br />
der Person, sich an dem Verfahren zu beteiligen, lässt sich ableiten,<br />
dass es regelmäßig für die Verfahrensführung sachgerecht sein kann,<br />
diese Person zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung darf<br />
aber den wohlverstandenen Interessen <strong>des</strong> vom Verfahren betroffenen<br />
Beteiligten nicht widersprechen. Der Betroffene sollte gehört werden, ob<br />
er mit einer Hinzuziehung einer Person einverstanden ist. Denn durch<br />
die Hinzuziehung weiterer Personen ist sein Recht auf informelle<br />
Selbstbestimmung berührt, da möglicherweise auch sensible Informationen<br />
zur Sprache kommen. 40<br />
Widerspricht er der Hinzuziehung mit nachvollziehbaren Gründen, ist<br />
von einer Beteiligung abzusehen. Anders kann es sein, wenn schwerwiegende<br />
Gründe gleichwohl eine Hinzuziehung nahe legen.<br />
Falls kein Antrag gestellt wird, kann das Gericht auf der Grundlage von<br />
Absatz 3 die Hinzuziehung gleichwohl nach verfahrensökonomischen<br />
Gesichtspunkten veranlassen.<br />
i. Benachrichtigungs- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Gerichts, Abs. 4<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat denjenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem<br />
Verfahren hinzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, das<br />
rechtliche Gehör zu gewähren; es hat sie zu diesem Zweck und zur<br />
Wahrung ihrer Beteiligungsrechte nach Abs. 4 S. 1 von der Einleitung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens zu benachrichtigen. Zugleich sind sie gemäß Abs. 4 S. 2<br />
über ihr Antragsrecht zu belehren. Die Mitteilung setzt sie in die Lage,<br />
einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren zu stellen.<br />
Praxishinweis:<br />
Welche Rechtsfolgen ein unterlassener Hinweis <strong>des</strong> Gerichts auf eine<br />
Kann- Beteiligung nach sich zieht, ist nicht geregelt.<br />
Die Benachrichtigungspflicht beschränkt sich auf die dem Gericht bekannten<br />
Personen.<br />
Praxishinweis:<br />
Unter Bekannt-Sein wird man sowohl die funktionsmäßige Stellung ("Sohn",<br />
"gesetzlicher Erbe") wie Namen und Anschrift verstehen müssen. 41<br />
40 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 28<br />
41 Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />
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Die Namen und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss das Gericht<br />
nicht ermitteln. Eine Ermittlungspflicht <strong>des</strong> Gerichtes ist in § 7 IV <strong>FamFG</strong> -<br />
entgegen § 26 <strong>FamFG</strong> - nicht normiert. 42<br />
Es ist auch nicht vorgeschrieben, für eine solche nicht ermittelte Person einen<br />
Verfahrenspfleger zu bestellen; dies kann aber verfassungsrechtlich geboten<br />
sein. 43<br />
Ob dennoch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, von einer solchen<br />
jedenfalls nach seiner funktionsmäßigen Stellung bekannten Person die<br />
Adresse zu ermitteln, ist fraglich.<br />
<strong>Das</strong> Gericht darf aber Ermittlungen anstellen (z.B. durch EAM-Anfrage), auch<br />
unter Beteiligung <strong>des</strong> Antragsteller nach § 27 oder anderer Personen. 44<br />
i. Entscheidung zur Hinzuziehung, Abs. 5<br />
Die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts, eine Person oder eine Behörde als Beteiligte<br />
zu einem Verfahren hinzuziehen, bedarf keiner besonderen Form<br />
und kann <strong>des</strong>halb auch konkludent durch Übersenden <strong>des</strong> verfahrenseinleitenden<br />
Schriftstücks oder durch Ladung zum Termin erfolgen.<br />
Aus Gründen der Klarheit sollte das Gericht jedoch stets förmlich herausstellen,<br />
dass es eine Person oder eine Behörde als Beteiligten iSd §<br />
7 behandelt.<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat nur dann durch - gem. § 38 III 1 <strong>FamFG</strong> zu begründenden<br />
45 - Beschluss zu entscheiden, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung<br />
gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nicht entspricht, Abs. 5 S. 1. Da<br />
Abs. 5 S. 1 ohne Einschränkung auf Abs. 2 und 3 abstellt, steht das Beschwerderecht<br />
auch dem von Amts wegen zu Beteiligenden zu. Dadurch<br />
wird zugleich klargestellt, dass auch ein von Amts wegen zu Beteiligender<br />
einen Antrag auf Hinzuziehung stellen kann. 46 Wegen der<br />
befristeten Anfechtungsmöglichkeit sollte eine förmliche Zustellung erfolgen.<br />
Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar.<br />
Ist eine Person zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt werden, kann<br />
dies die Anhörungsrüge (§ 44 <strong>FamFG</strong>) auslösen. 47<br />
42<br />
kritisch Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />
43<br />
Jacoby FamRZ 2007, 1703, 1706; Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />
44<br />
BTBT-Dr 16/6308 S. 179, 405<br />
45<br />
Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 31; Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht,<br />
§ 7 Rdnr. 14<br />
46<br />
BT-Drucks 16/9733 S. 352<br />
47<br />
Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 21<br />
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j. Keine Beteiligung am Verfahren durch Anhörung und<br />
Auskunftspflicht, Abs. 6<br />
Personen und Behörden, die aufgrund von Vorschriften in den Büchern<br />
2 bis 8 dieses Gesetzes in einem Verfahren anzuhören sind oder eine<br />
Auskunft zu erteilen haben, werden nicht allein dadurch schon zu Beteiligten<br />
<strong>des</strong> Verfahrens.<br />
2. Vertretungsregelungen, Bevollmächtigte, § 10 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die<br />
Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung<br />
durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur<br />
1. Beschäftigte <strong>des</strong> Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens<br />
(§ 15 <strong>des</strong> Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen <strong>des</strong><br />
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch<br />
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder <strong>des</strong> kommunalen<br />
Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören, vertreten lassen,<br />
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes),<br />
Personen mit Befähigung zum Richteramt<br />
und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer<br />
entgeltlichen Tätigkeit steht,<br />
3. Notare.<br />
(3) <strong>Das</strong> Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes<br />
2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen,<br />
die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner<br />
Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an<br />
diesen Bevollmächtigten sind wirksam. <strong>Das</strong> Gericht kann den in Absatz 2 Satz<br />
2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss<br />
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sachund<br />
Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />
(4) Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren<br />
über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren<br />
über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof<br />
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />
Behörden und juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts einschließlich der<br />
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt<br />
oder durch Beschäftigte mit Befähigung<br />
zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder <strong>des</strong> jeweiligen kommunalen<br />
Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören, vertreten lassen.<br />
Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend.<br />
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie<br />
angehören.<br />
Nachfolgende Änderungen:<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 35 von 250<br />
b) Ü 10 wird wie folgt geÖndert: 48<br />
aa) In Absatz 2 Nr. 2 werden die WÉrter „der zustÖndigen AufsichtsbehÉrde<br />
oder <strong>des</strong> kommunalen Spitzenverban-<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehÉren,"<br />
durch die WÉrter „anderer BehÉrden oder juristischer Personen <strong>des</strong> Éffentlichen<br />
Rechts einschlieÑlich der von ihnen zur ErfÇllung ihrer Éffentlichen Aufgaben<br />
gebildeten ZusammenschlÇsse" ersetzt.<br />
bb) In Absatz 4 werden die WÉrter „der zustÖndigen AufsichtsbehÉrde oder<br />
<strong>des</strong> jeweiligen kommunalen Spitzen-verban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehÉreil,"<br />
durch die WÉrter „anderer Behorden oder juristischer Personen ^<strong>des</strong><br />
Éffentlichen Rechts einschlieÑlich der von ihnen zur ErfÇllung ihrer Éffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten ZusammenschlÇsse" ersetzt.<br />
a. Allgemeines<br />
Die Vorschrift enthÖlt eine detaillierte allgemeine Regelung dazu, in<br />
welchem Umfang ein Beteiligter ein Verfahren selbst führen kann,<br />
durch welche Personen sich ein Beteiligter vertreten lassen kann sowie<br />
vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen BevollmÖchtigten<br />
erforderlich ist.<br />
Sie gilt als allgemeine Regelung in allen <strong>FamFG</strong>-Verfahren. Sonderregelungen<br />
fÇr Verfahren in Familiensachen vor den Familiengerichten<br />
trifft Ü 114 <strong>FamFG</strong>.<br />
b. Persönliche Verfahrensführung durch Beteiligte, § 10 Abs. 1<br />
<strong>FamFG</strong><br />
Beteiligte kÉnnen das Verfahren selbst fÇhren, soweit eine Vertretung<br />
durch RechtsanwÖlte nicht geboten ist (sog. Parteiprozess/Parteiverfahren).<br />
Diese Regelung stimmt Çberein mit Ü 79 Abs. S.<br />
1 ZPO und Ü 13 Abs. 1 FGG in der Fassung <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />
12.12.2007. 49 Einer EinschrÖnkung unterliegen die Beteiligten nicht. <strong>Das</strong><br />
Recht der Beteiligten erstreckt sich auf das gesamte Verfahren auÑerhalb<br />
der Verhandlung und im Termin.<br />
c. Vertretung eines Beteiligten durch Rechtsanwälte /<br />
Bevollmächtigte, Abs. 2<br />
Abs. 2 trifft fÇr Verfahren ohne Anwaltszwang eine Regelung, durch<br />
welche Personen sich ein Beteiligter vertreten lassen kann.:<br />
Ein Beteiligter hat das Recht, sich in einem Verfahren stets<br />
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Vorschrift<br />
48 Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
49 teilweise geÖndert durch Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> Rechtsberatungsrechts –<br />
BGBl. I 2840,siehe auch BT-Drucks. 16/3655 S. 85-91<br />
Å Viefhues (2009)
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 36 von 250<br />
enthält eine abschließende Aufstellung der Personen, die neben<br />
einem Rechtsanwalt oder einem Notar zur Vertretung eines<br />
Beteiligten befugt sind.<br />
Bevollmächtigte nach Nr. 1<br />
Unter Nr. 1 fallen Beschäftigte <strong>des</strong> Beteiligten. <strong>Das</strong> sind alle Personen,<br />
die bei dem Beteiligten in einem privaten oder öffentlichrechtlichen<br />
Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Vertretungsbefugnis<br />
erstreckt sich nur auf die Vertretung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
bzw. Dienstherrn. 50<br />
Ferner kommen nach Nr. 1 für die Vertretung von Behörden und<br />
juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts einschließlich ihrer<br />
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörden oder<br />
<strong>des</strong> kommunalen Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören,<br />
in Betracht. 51<br />
Bevollmächtigte nach Nr. 2<br />
Nr. 2 regelt wie § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeit unentgeltlicher<br />
Prozessvertretung im Parteiprozess/Parteiverfahren.<br />
Unentgeltlich handelt der Bevollmächtigte nur, wenn die Vertretung<br />
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit<br />
steht. 52<br />
Beteiligte können sich dort auch durch volljährige Familienangehörige<br />
vertreten lassen. <strong>Das</strong> sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte,<br />
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister,<br />
5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und<br />
Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen,<br />
die durch ein auf länger Dauer angelegtes Pflegeverhältnis<br />
mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander<br />
verbunden sind (Pflegeltern und Pflegekinder). Auch wenn die die<br />
Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, bleiben die<br />
Personen nach Nr. 2,3 und 6 Angehörige. Dies gilt auch für die<br />
Personen der Nr. 3 bis 7, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />
durch Annahme als Kind erloschen ist und nach Nr. 8,<br />
wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die<br />
Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden<br />
sind. Nach § 11 LPartG gilt auch der Lebenspartner als Angehöriger<br />
Außerhalb <strong>des</strong> vorstehenden Personenkreises muss ein Bevollmächtigter<br />
die Befähigung zum Richteramt besitzen. Es soll gewährleistet<br />
sein, dass im Verfahren eine hinreichend qualifizierte<br />
50 vgl. zu § 79 ZPO BT-Drucks. 16/3655 S. 87<br />
51 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />
worden durch durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im<br />
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
52 siehe dazu § 6 RDG<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 37 von 250<br />
Person tÖtig wird. Diese Regelung hebt auf FÖlle ab, in denen die<br />
unentgeltliche Vertretung auf einem ein- oder mehrmaligen, auch<br />
fortlaufenden, Freundschaftsdienst beruht oder die Vertretung in<br />
AusfÇllung eines Ehrenamtes Çbernommen worden ist. 53<br />
Ein Beteiligter kann sich auch durch einen anderen – ebenfalls<br />
unentgeltlich tÖtigen – Beteiligten vertreten lassen. Dies sind die<br />
FÖlle der Vertretung eines Streitgenossen durch einen anderen.<br />
Bevollmächtigte nach Nr. 3<br />
BevollmÖchtigter eines Beteiligten kann auch ein Notar sein.<br />
d. Zurückweisung von Bevollmächtigten , § 10 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prÇfen. Bei<br />
Zweifeln hat es auf KlÖrung hinzuwirken.<br />
Liegt keine zulässige Vertretung vor, weist es durch Beschluss, der<br />
nicht der Anfechtung unterliegt Bevollmächtigte zurück. Eine BegrÇndungspflicht<br />
ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, doch sollte das Gericht<br />
die die ZurÇckweisung tragenden GrÇnde stets dartun. Ab Erlass<br />
<strong>des</strong> Zurückweisungsbeschlusses kann der BevollmÖchtigte keine<br />
wirksamen Verfahrenshandlungen mehr vornehmen. Er ist auch nicht<br />
mehr Zustellungsadressat.<br />
Nach S. 2 sind Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter<br />
BevollmÖchtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat,<br />
und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen BevollmÖchtigten wirksam.<br />
Diese Folge ist aus GrÇnden der Rechtssicherheit geboten. Ein<br />
Rechtsmittel kann so auch nicht mit Erfolg auf eine in erster Instanz<br />
nicht erkannte fehlende Vertretungsbefugnis gestÇtzt werden.<br />
Nach dem ZurÇckweisungsbeschluss sind Zustellungen und Mitteilungen<br />
an den Beteiligten oder den <strong>neue</strong>n BevollmÖchtigten zu richten.<br />
S. 3 gestattet dem Gericht in AusÇbung pflichtgemÖÑen Ermessens, in<br />
zulÖssiger Weise auftretenden BevollmÖchtigten <strong>des</strong> Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />
die weitere Vertretung zu untersagen, wenn sie nicht in der Lage<br />
sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Die<br />
Regelung ist dem Ü 79 Abs. 3 S. 3 ZPO nachgebildet. Als besonders<br />
einschneidende MaÑnahme bedarf es eines schweren Mangels im<br />
Vortrag <strong>des</strong> Bevollmächtigten, der sich in hohem MaÑ auf das Verfahren<br />
und/oder die Verhandlung auswirken muss. Eine bloÑe Unbeholfenheit<br />
oder Sprachschwierigkeiten reichen insoweit nicht aus. 54 Die Entscheidung<br />
ergeht auch hier durch unanfechtbaren Beschluss, der keiner<br />
schriftlichen BegrÇndung bedarf, aber eine solche stets haben sollte.<br />
53 so zu Ü 79 BT-Drucks. 16/3655 S. 88<br />
54 Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Ü 157 Rn.6<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 38 von 250<br />
Da der Bevollmächtigte bis zur Untersagung weiterer Tätigkeit in zulässiger<br />
Weise als Vertreter aufgetreten ist, bleiben seine Verfahrenshandlungen<br />
ohne Weiteres wirksam.<br />
e. Vertretung vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof, § 10 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />
Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen<br />
beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />
Dies gilt nicht für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von<br />
Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. 55<br />
3. Anwaltliche Vertretung, § 114 <strong>FamFG</strong><br />
§ 114 <strong>FamFG</strong> regelt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.<br />
a. Vertretung in Ehesachen und Folgesachen<br />
In Ehesachen und Folgesachen besteht für die Ehegatten Anwaltszwang.<br />
b. Vertretung in selbständigen Familienstreitverfahren<br />
In den selbständigen Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang für<br />
alle Beteiligten.<br />
c. Ausnahmen vom Anwaltszwang<br />
Solche lässt § 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> zu<br />
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten<br />
ist,<br />
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme <strong>des</strong><br />
Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur<br />
Scheidung,<br />
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der<br />
Scheidung,<br />
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />
6. in den Fällen <strong>des</strong> § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie<br />
55 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />
worden durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />
und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 39 von 250<br />
7. fÇr den Antrag auf DurchfÇhrung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />
nach Ü 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes und die ErklÖrung<br />
zum Wahlrecht nach Ü 15 Abs.1 und 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes.<br />
56<br />
d. Vollmacht<br />
Der BevollmÖchtigte in Ehesachen bedarf nach Abs. 5 einer besonderen<br />
auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht fÇr die Scheidungssache<br />
erstreckt sich auch auf die Folgesachen. Diese Regelung<br />
entspricht der bisherigen Rechtslage. 57<br />
4. Anregung <strong>des</strong> Verfahrens § 24 <strong>FamFG</strong><br />
§ 24 Anregung <strong>des</strong> Verfahrens<br />
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden kÉnnen, kann die<br />
Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.<br />
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der<br />
die Einleitung angeregt hat, darÇber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse<br />
an der Unterrichtung ersichtlich ist.<br />
Neben der Einleitung eines Verfahrens auf Antrag kann nach dem maÑgeblichen<br />
materiellen Recht eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen<br />
in Betracht kommen. Die Vorschrift regelt, wie das Gericht in derartigen<br />
Amtsverfahren mit einer solchen Anregung umzugehen hat.<br />
Die Vorschrift kommt als allgemeine Regelung fÇr Verfahren, die von<br />
Amts wegen eingeleitet werden kÉnnen, zur Anwendung. Sie wird fÇr<br />
Verfahren nach ÜÜ 1666,1666a BGB Bedeutung gewinnen.<br />
5. Verfahrensleitung, Termins- bzw. Anhörungsvermerk § 28<br />
<strong>FamFG</strong><br />
§ 28 Verfahrensleitung<br />
(1) <strong>Das</strong> Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig<br />
Çber alle erheblichen Tatsachen erklÖren und ungenÇgende tatsÖchliche Angaben<br />
ergÖnzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt<br />
hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung<br />
darauf stÇtzen will.<br />
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler<br />
beseitigt und sachdienliche AntrÖge gestellt werden.<br />
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so frÇh wie mÉglich zu erteilen<br />
und aktenkundig zu machen.<br />
56 eingefÇgt durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />
57 vgl. ÜÜ 609 Abs. 1, 624 Abs. 1 ZPO<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 40 von 250<br />
(4) âber Termine und persÉnliche AnhÉrungen hat das Gericht einen Vermerk<br />
zu fertigen; fÇr die Niederschrift <strong>des</strong> Vermerks kann ein Urkundsbeamter der<br />
GeschÖftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies aufgrund <strong>des</strong> zu erwartenden<br />
Umfangs <strong>des</strong> Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder<br />
aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die<br />
wesentlichen VorgÖnge <strong>des</strong> Termins und der persÉnlichen AnhÉrung aufzunehmen.<br />
Die Herstellung durch Aufzeichnung auf DatentrÖger in der Form <strong>des</strong><br />
Ü 14 Abs. 3 ist mÉglich.<br />
Die Vorschrift enthÖlt Grundsätze der gerichtlichen Verfahrensleitung.<br />
Eine vergleichbare Regelung enthÖlt Ü 139 ZPO.<br />
Die Vorschrift gilt fÇr alle Verfahren nach Ü 1 vorbehaltlich besonderer<br />
gesetzlicher Regelungen in einzelnen Verfahren. Da Ü 113 Abs. 1 fÇr<br />
Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt, dass Ü 28 nicht anzuwenden<br />
ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die FG-Familiensachen<br />
nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />
FÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen gelten die ÜÜ 138, 139<br />
ZPO.<br />
a. Hinwirkungspflicht, § 28 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig<br />
Çber alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenÇgende tatsächliche<br />
Angaben ergÖnzen. Die Hinwirkungspflicht <strong>des</strong> Gerichts ist eine<br />
spezielle Ausformung der Pflicht zur Amtsermittlung dar.<br />
Die Hinwirkungspflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen<br />
tatsÖchlichen UmstÖnde. Die Verpflichtung kommt zum Tragen bei<br />
gÖnzlich fehlendem wie auch bei unvollstÖndigem oder widersprÇchlichem<br />
Vortrag zu entscheidungserheblichen Punkten.<br />
Die Hinwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Rechtzeitigkeit <strong>des</strong><br />
Vortrags. <strong>Das</strong> Gericht kann und sollte die Beteiligten stets unter –<br />
angemessener - Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern.<br />
b. Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts, § 28 Abs. 1 S.2 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />
wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine<br />
Entscheidung darauf stÇtzen will. Sie dient der Gewährleistung <strong>des</strong><br />
rechtlichen Gehörs 58 der Beteiligten und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen.<br />
Praxishinweise:<br />
Eines Hinweises bedarf es, <br />
58 dazu BVerfG, NJW 1994,1274<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 41 von 250<br />
wenn ein rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt erkennbar übersehen<br />
oder für unerheblich gehalten wird,<br />
wenn es beabsichtigt, eine Änderung seiner gefestigten Rechtsprechung<br />
vorzunehmen,<br />
wenn es den Eindruck vermittelt hat, auf einen bestimmten Gesichtspunkt<br />
komme es nicht an und es diesen nunmehr anders bewerten will.<br />
Die Hinweispflicht besteht zudem, wenn das Gericht eine bisher nicht<br />
in die Erwägungen der Beteiligten einbezogene Rechtsnorm anwenden<br />
will.<br />
Ein Hinweis ist schließlich auch geboten, wenn das Gericht von einer<br />
allseits geteilten Rechtsauffassung der Beteiligten abweichen will.<br />
Wenn die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten in einer entscheidungserheblichen<br />
Frage im Verfahren offen zu Tage treten, liegt in der vom<br />
Gericht zu treffenden Entscheidung für eine Auffassung keine Überraschung,<br />
sodass das Gericht von seiner Hinweispflicht keinen Gebrauch machen muss.<br />
Die Hinweise, die konkret und unmissverständlich sein müssen, 59<br />
können telefonisch, in einem Termin nach § 32 oder in einer persönlichen<br />
Anhörung nach § 34 erteilt werden.<br />
c. Hinwirkungspflicht in Antragsverfahren, § 28 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
In Antragsverfahren hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass Formfehler<br />
beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. Damit wird<br />
dem Gericht - in Ausfüllung <strong>des</strong> Amtsermittlungsgrundsatzes - eine<br />
spezielle Hinwirkungspflicht auferlegt.<br />
d. Rechtzeitigkeit und Dokumentation von Hinweisen, § 28<br />
Abs. Abs. 3<br />
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht Hinweise<br />
so früh wie möglich zu erteilen und diese aktenkundig zu machen.<br />
Die Vorschrift entspricht § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO. Sie bezieht sich sowohl<br />
auf die Hinwirkungspflichten nach Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 als auch auf<br />
die Hinweispflicht nach Abs. 1 S. 2.<br />
Praxishinweise:<br />
Erfolgt der Hinweis in einem Termin oder einer persönlichen Anhörung<br />
(§§ 32, 34), ist dieser in der zu erstellenden Sitzungsniederschrift oder<br />
dem Anhörungsprotokoll festzuhalten und den anderen Beteiligten zur<br />
Kenntnis zu geben.<br />
Erfolgt ein Hinweis telefonisch oder im Wege einer E-Mail, so sind diese<br />
59 BGH, NJW 2005,2624; 2002,3317<br />
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Vorgänge gleichermaßen zu dokumentieren und der Inhalt im Rahmen<br />
<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs allen Beteiligten zugänglich zu machen.<br />
Hinweise können außerdem in vorterminlichen Aufklärungsverfügungen<br />
und gesonderten Hinweisbeschlüssen niedergelegt werden.<br />
Auch wenn sich der Hinweis lediglich auf einen Beteiligten bezieht, sind<br />
die übrigen Beteiligten, die nicht Adressat <strong>des</strong> Hinweises sind, ebenfalls<br />
entsprechend zu unterrichten.<br />
Die Dokumentation hat sich auf die Erteilung und den Inhalt <strong>des</strong> Hinweises<br />
zu erstrecken. Eine allgemeine Formulierung, wonach die Sach- und<br />
Rechtslage erörtert wurde, ist unzureichend.<br />
Ausreichend ist jedoch die gestraffte, die Kernaussage <strong>des</strong> Hinweises treffende<br />
Wiedergabe.<br />
<br />
e. Dokumentation von Terminen und persönlichen<br />
Anhörungen. Abs. 4<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat über die wesentlichen Vorgänge eines Termins oder<br />
einer persönlichen Anhörung gemäß §§ 32, 34 einen Vermerk anzufertigen,<br />
Abs. 4 S. 1 HS 1.<br />
Im Regelfall soll es dem Gericht durch den grundsätzlich formfrei anzufertigenden<br />
Vermerk ermöglicht werden, Feststellungen über den Verlauf<br />
einer persönlichen Anhörung im Anschluss an die Anhörung zu<br />
dokumentieren und nicht in Anwesenheit der Beteiligten während der<br />
Anhörung.<br />
Praxishinweise:<br />
<strong>Das</strong> Gesetz legt nicht fest, in welcher Form der Vermerk zu erstellen ist;<br />
hierdurch soll die Flexibilität <strong>des</strong> Verfahrens in FG-Sachen erhalten bleiben.<br />
Die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vermerks liegt <strong>des</strong>halb im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />
und orientiert sich an den Erfordernissen <strong>des</strong> Einzelfalls.<br />
Er ist jedoch vor allem im Hinblick auf das Äußerungsrecht nach § 37 Abs.<br />
2 zu verfassen. Danach darf das Gericht eine Entscheidung, die die Rechte<br />
eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse<br />
stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.<br />
Daher müssen aus dem Vermerk alle bekannt gewordenen Informationen<br />
in Bezug auf den Inhalt <strong>des</strong> Verfahrens entnommen werden können. insbesondere<br />
also,<br />
o aus welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt (Datum, gegebenenfalls<br />
Uhrzeit) der Termin bzw. die Anhörung stattgefunden hat<br />
o welche Personen beteiligt waren und<br />
o welche Erörterungen und Maßnahmen stattgefunden haben sowie<br />
o wann der Vermerk erstellt wurdeo<br />
Werden Hinweise im Sinne <strong>des</strong> Abs. 3 vorgenommen, sind diese<br />
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ebenfalls zu dokumentieren.<br />
Ein Terminsvermerk sollte eine stichwortartige Zusammenfassung <strong>des</strong><br />
Verlaufs <strong>des</strong> Termins enthalten, kann aber ausführlich im Sinne eines Protokolls<br />
gemäß §§ 159 ff. ZPO ausgestaltet sein.<br />
Die Dokumentationspflicht wird den Termin und die persönliche Anhörung<br />
allerdings zeitaufwändiger machen.<br />
Der Vermerk soll den Beteiligten nach der Gesetzesbegründung die<br />
Ausübung ihres Äußerungsrechts gemäß § 37 Abs. 2 erleichtern oder<br />
überhaupt erst ermöglichen, indem sie in Kenntnis gesetzt werden, von<br />
welchen wesentlichen Ergebnissen der Anhörung das Gericht ausgeht.<br />
<strong>Das</strong> erfordert aber, dass den Beteiligten der Vermerk auch zur Kenntnis<br />
zu bringen ist.<br />
Der Vermerk soll zudem dem Beschwerdegericht die Entscheidung<br />
gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 erleichtern, ob eine Wiederholung <strong>des</strong> Verfahrensschrittes<br />
angezeigt ist.<br />
6. Antragsrücknahme, Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens § 22 <strong>FamFG</strong><br />
§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />
(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen<br />
werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der<br />
Zustimmung der übrigen Beteiligten.<br />
(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird<br />
durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen<br />
Aufhebung bedarf. <strong>Das</strong> Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende<br />
Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte<br />
erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.<br />
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet<br />
werden können.<br />
Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit sowie die Folgen der Rücknahme<br />
eines Antrags und der Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens durch die Beteiligten.<br />
Durch diese Vorschrift wird die bisher im FGG bestehende Regelungslücke<br />
beseitigt. § 22 betrifft sich nur auf die FG-Familiensachen, da<br />
nach § 113 Abs. 1 diese Vorschrift nicht in Ehesachen sowie Familienstreitsachen<br />
anzuwenden ist, sondern insoweit die Allgemeinen Bestimmungen<br />
der ZPO gelten. Dann gelten § 91a ZPO bei der Erledigungserklärung<br />
eines Verfahrens sowie § 269 ZPO bei der Antragsrücknahme.<br />
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7. Beweiserhebung und förmliche Beweisaufnahme §§ 29, 30<br />
<strong>FamFG</strong><br />
§ 29 Beweiserhebung<br />
(1) <strong>Das</strong> Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist<br />
hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.<br />
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung Çber die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit<br />
und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten fÇr die Befragung<br />
von Auskunftspersonen entsprechend.<br />
(3) <strong>Das</strong> Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.<br />
Die Vorschrift regelt die Form <strong>des</strong> Freibeweises und stellt klar, dass<br />
auch hier das Recht einer Auskunftsperson zur Aussageverweigerung<br />
besteht.<br />
Da Ü 113 Abs. 1 fÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt,<br />
dass Ü 29 nicht anzuwenden ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die<br />
FG-Familiensachen nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann weiterhin zwischen Frei – und Strengbeweis nach<br />
freiem Ermessen wÖhlen. Dieses freie Wahlrecht wird aber durch die in<br />
Ü 30 geregelten FÖlle eingeschrÖnkt. 60<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann <strong>des</strong>halb im Rahmen nach seinem Ermessen Personen<br />
als Zeuge vernehmen oder lediglich informatorisch anhÉren. Es<br />
kann auch die erforderlichen Ermittlungen durch telefonische Auskünfte<br />
bei BehÉrden oder Privatpersonen vornehmen, ebenso durch eine<br />
schriftliche Anfrage bei einer Privatperson oder einer BehÉrde, ohne<br />
die Form <strong>des</strong> Ü 377 Abs. 3 ZPO einhalten zu mÇssen. <strong>Das</strong> Gericht ist<br />
gemÖÑ Abs. 1 S. 2 hinsichtlich der Beweiserhebung an das Vorbringen<br />
der Beteiligten nicht gebunden<br />
<strong>Das</strong> Ergebnis der Beweiserhebung ist zu dokumentieren. Dies bezieht<br />
sich auf sÖmtliche Formen der Informationsbeschaffung im Rahmen <strong>des</strong><br />
Untersuchungsgrundsatzes. Wenn diese Erkenntnisse entscheidungsrelevant<br />
sind, ist der Vermerk vor der Entscheidung den Beteiligten zur<br />
Kenntnis zu geben und ihnen nach Ü 37 Abs. 2 Gelegenheit zur åuÑerung<br />
zu gewÖhren.<br />
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />
(1) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet nach pflichtgemÖÑem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen<br />
Tatsachen durch eine fÉrmliche Beweisaufnahme entsprechend<br />
der Zivilprozessordnung feststellt.<br />
60 zur Beweisaufnahme in Kindschaftssachen siehe StÉÑer FamRZ 2009, 656, 662<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 45 von 250<br />
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz<br />
vorgesehen ist.<br />
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung<br />
soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich<br />
auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem<br />
Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.<br />
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen<br />
Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />
oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 30 <strong>FamFG</strong> behandelt die Modalitäten <strong>des</strong> sog.<br />
Strengbeweises. Sie gestattet dem Gericht, die Art der Beweisaufnahme<br />
flexibel zu gestalten, denn maßgebliches Kriterium ist allein das<br />
pflichtgemäße Ermessen. Je gewichtiger die Bedeutung der Angelegenheit<br />
ist und je stärker ein Verfahren geeignet ist, in Grundrechte eines<br />
Beteiligten einzugreifen, umso eher ist das Gericht gehalten, die<br />
entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege <strong>des</strong> Strengbeweises<br />
festzustellen<br />
Praxishinweise:<br />
Ein generelles und gesondert geltend zu machenden Antragsrecht zur<br />
Durchführung der förmlichen Beweisaufnahme sieht das Gesetz nicht vor.<br />
Beantragt ein Beteiligter eine förmliche Beweisaufnahme, ist hierin lediglich<br />
eine Anregung zu sehen, an die das Gericht nicht gebunden ist.<br />
Daher ist die Ablehnung einer solchen Anregung auch nicht förmlich zu<br />
bescheiden, kann aber im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
nach §§ 58ff. als Verfahrensverstoß angegriffen werden.<br />
Eine förmliche Beweisaufnahme kann aber kraft Gesetzes geboten<br />
sein. So kann es in Verfahren liegen, in denen es wegen der Schwere<br />
<strong>des</strong> Eingriffs in die Rechte von Beteiligten erforderlich ist, die den Eingriff<br />
tragenden entscheidungserheblichen Tatsachen in einem förmlichen<br />
Beweisverfahren feststellen zu lassen. So enthalten §§ 280 bis<br />
282 für das Betreuungsverfahren sowie § 321 für das Unterbringungsverfahren<br />
Spezialregelungen über die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten.<br />
IV. Beschluss als einheitliche Entscheidungsform, § 38 <strong>FamFG</strong><br />
(1) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung<br />
der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung).<br />
Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichen<strong>des</strong> bestimmt werden.<br />
(2) Der Beschluss enthält:<br />
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;<br />
2. die Bezeichnung <strong>des</strong> Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die<br />
bei der Entscheidung mitgewirkt haben;<br />
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3. die Beschlussformel.<br />
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. <strong>Das</strong> Datum der<br />
Übergabe <strong>des</strong> Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe<br />
durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.<br />
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit<br />
1. die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als<br />
Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,<br />
2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss<br />
nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder<br />
3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben<br />
wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.<br />
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden<br />
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung,<br />
2. in Abstammungssachen,<br />
3. in Betreuungssachen,<br />
4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
werden wird.<br />
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis-<br />
und Anerkenntnisentscheidungen<br />
entsprechend.<br />
a. Allgemeines<br />
Nach § 38 richten sich Form und Inhalt der das Verfahren beendenden<br />
Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts.<br />
Die Vorschrift ist in jedem <strong>FamFG</strong>-Verfahren als generelle Norm zu<br />
beachten. Dies folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Entscheidungsform<br />
in allen <strong>FamFG</strong>-Sachen. § 38 ist also auch in Ehe- und<br />
Familienstreitsachen anwendbar , denn in § 113 Abs. 1 S.1 ist § 38<br />
nicht ausgenommen.<br />
b. Endscheidung durch Beschluss, § 38 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Alle Endentscheidungen sind durch Beschluss zu treffen. Dies sind<br />
solche Endscheidungen, die den Verfahrensgegenstand ganz oder<br />
teilweise erledigen. Die Entscheidung muss die Instanz abschließen.<br />
Diese Wirkung haben Entscheidungen in der Hauptsache. Ist die<br />
Hauptsache weggefallen, stellt die Kostenentscheidung die Endentscheidung<br />
dar.<br />
Demgegenüber fallen Zwischen- und Nebenentscheidungen, etwa<br />
verfahrensleitende Anordnungen, andere verfahrensbegleitende Verfügungen<br />
oder Eintragungsverfügungen, nicht unter S. 1. Soweit sie durch<br />
Beschluss zu treffen sind, ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Im<br />
Übrigen ist die Beschlussform nicht zwingend.<br />
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In Beschlussform hat das Gericht kraft besonderer Anordnung auch<br />
andere Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand nicht erledigen,<br />
zu entscheiden. Dies ist angeordnet für die Entscheidung über die Hinzuziehung<br />
von Beteiligten nach § 7 Abs. 3, über die Verhängung eines<br />
Ordnungsgel<strong>des</strong> nach §§ 33 Abs. 3, 89 Abs. 1S. 3, über die Verfahrenskostenhilfe<br />
und ein Ablehnungsgesuch wegen der Verweisung auf die<br />
Zivilprozessordnung.<br />
c. Inhalt <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
In Abs. 2 ist der formelle Min<strong>des</strong>tinhalt <strong>des</strong> Beschlusses festgehalten.<br />
Er besteht in der Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter<br />
und der Bevollmächtigten, <strong>des</strong> Gerichts und der Namen der Gerichtspersonen,<br />
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Schließlich<br />
ist in den Beschluss die Beschlussformel aufzunehmen; sie entspricht<br />
dem bisherigen Urteilstenor.<br />
d. Begründungspflicht, § 38 Abs. 3 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Der Beschluss ist zu begründen. Den Umfang und den Inhalt der Begründung<br />
bestimmt das Gericht. Inhaltliche Anforderungen an die Begründung<br />
sind gesetzlich nicht festgelegt; insbesondere ist nicht auf die<br />
§§ 313 ff. ZPO verwiesen. Doch werden sich Inhalt und Umfang an dem<br />
jeweiligen Sach- und Streitstand orientieren müssen. Aus der Begründung<br />
muss - wenn geboten - der der Entscheidung zugrunde gelegte<br />
Sachverhalt hervorgehen. Zudem hat er die tragenden Erwägungen <strong>des</strong><br />
Gerichts für die getroffene Entscheidung zu enthalten.<br />
e. Unterzeichnung <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 3 S. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Der Beschluss ist zu unterschreiben. Zu unterschreiben hat die Gerichtsperson,<br />
die die Entscheidung getroffen hat; im Fall einer Kollegialentscheidung<br />
unterschreiben alle Richter die an der Entscheidung mitgewirkt<br />
haben.<br />
f. Datumsvermerk, § 38 Abs. 3 S. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Auf dem Beschluss ist das Datum zu vermerken, und zwar<br />
<strong>Das</strong> Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle ist, wenn der<br />
Beschluss den Beteiligten nur schriftlich nach § 41 Abs. 1 S. 1 bekanntgegeben<br />
werden soll. Die Übergabe <strong>des</strong> Beschlusses an die<br />
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Geschäftstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe ist der für den Erlass<br />
maßgebliche Zeitpunkt.<br />
Wird der Beschluss gegenüber Anwesenden durch Verlesen der<br />
Entscheidungsformel nach § 41 Abs. 2 S. 1 bekannt gegeben, ist<br />
dieses Datum zu vermerken (§ 38 Abs. 3 Satz 3 <strong>FamFG</strong>; vgl. auch §<br />
41 Abs. 2 S. 2 <strong>FamFG</strong>). Der mündlich mitgeteilte Beschluss ist zusätzlich<br />
schriftlich bekannt zu geben (§ 41 Abs. 2 Satz 4 <strong>FamFG</strong>).<br />
Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />
(§ 63 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>).<br />
Praxishinweise:<br />
Dieser Datumsvermerk darf nur auf einen fertig abgefassten und unterschriebenen<br />
Beschluss gesetzt werden.<br />
Der Vermerk nach S.3 ist für den Beginn der Beschwerdefrist nach § 63<br />
Abs. 3 S. 3 <strong>FamFG</strong> (5-Monatsfrist) von besonderer Bedeutung, wenn die<br />
schriftliche Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses nicht bewirkt werden kann.<br />
g. Entbehrlichkeit einer Begründung, § 38 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Begründung<br />
absehen. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass eine Begründung<br />
immer dann entbehrlich erscheint, wenn eine Beschwer eines<br />
Beteiligten erkennbar nicht vorliegt.<br />
§ 38 Abs. 4 Nr. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Einer Begründung ist entbehrlich, soweit die Entscheidung aufgrund<br />
eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung<br />
ergeht und entsprechend bezeichnet ist. 61<br />
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Einer Begründung bedarf es nicht, soweit gleichgerichteten Anträgen<br />
der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem<br />
erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht. Für diese Fälle kann<br />
das Gericht eine möglichst rasche und umkomplizierte Entscheidung für<br />
die Vielzahl der Verfahren treffen, die in der Sache zwischen den Beteiligten<br />
nicht streitig sind oder in denen nur der Antragsteller Beteiligter<br />
ist.<br />
§ 38 Abs. 4 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Einer Begründung bedarf es nicht, soweit der Beschluss in Gegenwart<br />
aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten<br />
auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dies entspricht dem Regelungsinhalt<br />
<strong>des</strong> § 313a Abs. 2 ZPO.<br />
61 Die Regelung entspricht inhaltlich § 313b ZPO.<br />
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h. Ausnahmen von § 38 Abs. 4, Abs. 5 <strong>FamFG</strong><br />
Es gibt FÖlle, in denen das Gericht von der BegrÇndung ausnahmsweise<br />
nicht absehen darf, so nach Ü 38 Nr. 1 in Ehesachen, mit Ausnahme<br />
der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung. 62<br />
Zu begrÇnden ist ein Beschluss nach Ü 38 Nr. 2 auch in Abstammungssachen.<br />
63<br />
Ist zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
werden wird, muss er begrÇndet werden. 64<br />
Eine BegrÇndung ist ferner nach Nr. 3 in Betreuungssachen geboten.<br />
i. Beschlussergänzung, Abs. 6<br />
Stellt sich nachtrÖglich heraus, dass der – nach der maÑgeblichen Gesetzeslage<br />
nicht begrÇndete - Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
werden soll, ist der Beschluss um die BegrÇndung zu ergÖnzen. Die<br />
Vorschrift stellt klar, dass diese BeschlÇsse – ebenso wie Urteile gemÖÑ<br />
Ü 313a Abs. 5 ZPO - nach den in den AusfÇhrungsgesetzen zu internationalen<br />
VertrÖgen enthaltenen Vorschriften, z. B. Ü 30 AVAG, zu vervollstÖndigen<br />
sind. 65<br />
V. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung § 39<br />
a. Belehrung<br />
Nach Ü 39 <strong>FamFG</strong> ist bei jedem Beschluss eine Belehrung erforderlich<br />
Çber das statthafte Rechtsmittel (z.B. sofortige Beschwerde, ÜÜ<br />
58 ff. <strong>FamFG</strong>), den Einspruch (z.B. bei ÜÜ 143, 390 <strong>FamFG</strong>), den<br />
Widerspruch (z.B. bei Ü 393 ff. <strong>FamFG</strong>) oder die Erinnerung (z.B.<br />
Ü 11 RPflG)<br />
sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind,<br />
<strong>des</strong>sen Sitz und<br />
die einzuhaltende Form und Frist<br />
<br />
Die Rechtsmittelbelehrung ist Ausdruck <strong>des</strong> rechtsfÇrsorgerischen Charakters<br />
dieser Verfahren. Deshalb sind die Beteiligten in allen <strong>FamFG</strong>-<br />
Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstige ordentliche Rechts-<br />
62 Dies entspricht dem bisherigen Ü 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO.<br />
63 Dies knÇpft an dem bisherigen Ü 313a Abs. 4 Nr. 3 ZPO an.<br />
64 Dies enthÖlt eine an Ü 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO angelehnte Regelung.<br />
65 vgl. ZÉller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Ü 313a Rn. 14<br />
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behelfe zu belehren. Die Vorschrift ist in jedem Verfahren als generelle<br />
Norm zu beachten. Die Belehrungspflicht erstreckt sich auf alle<br />
Rechtsmittel sowie die in den <strong>FamFG</strong>-Verfahren vorgesehenen ordentlichen<br />
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen.<br />
Umstritten ist,<br />
ob die Belehrung Bestandteil <strong>des</strong> Beschlusses sein muss, 66 daher<br />
oberhalb der Unterschrift <strong>des</strong> Richters bzw. Rechtspflegers<br />
stehen und von ihr gedeckt sein muss 67<br />
oder ob eine Kopie der Belehrung in der Akte ausreichend ist. 68<br />
Nicht erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, wenn<br />
gegen die Entscheidung nur noch außerordentliche Rechtsbehelfe<br />
statthaft sind. Über außerordentliche Rechtsbehelfe (Wiedereinsetzungsanträge,<br />
die Berichtigung und Ergänzung oder die Möglichkeit der<br />
Rüge aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 44) muss<br />
nicht belehrt werden. 69<br />
b. fehlende Belehrung § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, so wird gesetzlich nach<br />
§ 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> vermutet, dass derjenige Beteiligte, der keine<br />
Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, ohne Verschulden gehindert war,<br />
die Frist zur Einlegung <strong>des</strong> Rechtsmittels oder <strong>des</strong> Rechtsbehelfs einzuhalten.<br />
Auch eine mögliche Amtshaftung kommt in Betracht.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> Gesetzgebers erfordert die gesetzliche Vermutung<br />
einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und<br />
Fristsäumnis. 70<br />
Damit sei eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen,<br />
in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine<br />
Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung<br />
bedarf. 71 Auf diese Weise werde vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit<br />
anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen. 72 Eine<br />
Wiedereinsetzung ist daher ausgeschlossen, wenn der Beteiligte tatsächlich<br />
Kenntnis von seinen Rechtsmitteln hatte und daher einer<br />
66 Fölsch, Rdnr. 110,<br />
67 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 103<br />
68 so B-L-A-Hartmann, § 39 <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 2<br />
69 BT-Drucks 16/6308 S. 430; Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 103<br />
70 BT-Drucks 16/6308,183 unter Verweis auf BGH N]W 2002, 2171; vgl. auch BGH<br />
NStZ 2001, 45; BGH NJW-RR 2008, 1084; BayObLG NJW-RR 2001, 444; vgl. aber<br />
auch BVerfG NJW 1991, 2277, Fölsch FF 2009, 2, 8<br />
71 BT-Drucks16/6308,183; Fölsch FF 2009, 2, 8<br />
72 BT-Drucks16/6308,183, Fölsch FF 2009, 2, 8<br />
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Rechtsmittelbelehrung nicht bedurfte. Diese ist bei dem anwaltlich vertretenen<br />
Beteiligten regelmäßig anzunehmen. 73<br />
Bei einer anwaltlichen Vertrtung Jedenfalls wenn der Beteiligte durch<br />
einen Fachanwalt für Familienrecht vertreten worden ist, wird ein Verschulden<br />
auch bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung angenommen<br />
werden können. 74<br />
Zu bedenken ist, dass die gesetzliche Vermutung <strong>des</strong> fehlenden Verschuldens<br />
<strong>des</strong> Beteiligten nach § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> nicht in Familienstreitsachen<br />
und in Ehesachen gilt. Zwar ist nach § 113 Abs. i S. i<br />
<strong>FamFG</strong> in Familienstreitsachen und in Ehesachen § 39 <strong>FamFG</strong> über die<br />
Belehrung anzuwenden, nicht aber § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> über die gesetzliche<br />
Vermutung fehlenden Verschuldens. 75<br />
Praxishinweise:<br />
<strong>Das</strong> in NRW eingesetzte Justiz-Fachverfahren JUDICA mit der Texterzeugungskomponente<br />
TSJ ermöglicht es, automationsunterstützt passende<br />
Rechtsbehelfsbelehrungen unter die jeweiligen Beschlüsse zu setzen (siehe<br />
unten).<br />
VI. <strong>Das</strong> Abhilfeverfahren § 44 <strong>FamFG</strong><br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 44 <strong>FamFG</strong> entspricht inhaltlich der Regelung <strong>des</strong> §<br />
29a FGG und deckt sich auch weitgehend mit der entsprechenden Regelung<br />
<strong>des</strong> § 321a ZPO. Beide Bestimmungen wurden durch das Gesetz<br />
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung <strong>des</strong> Anspruchs auf rechtliches<br />
Gehör eingeführt.<br />
73 Pabst in MüKo-<strong>FamFG</strong> § 17 Rdnr. 9<br />
74 Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 17 Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ<br />
150, 390<br />
75 Fölsch FF 2009, 2, 8<br />
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VII. Die Verfahrenskostenhilfe<br />
1. Allgemeines<br />
Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 ersetzen die frühere Verweisungsvorschrift<br />
<strong>des</strong> § 14 FGG. § 77 verweist auf die Regelungen der ZPO zur<br />
Prozesskostenhilfe (PKH), also auf die § 114 ff. ZPO. Damit bleiben die<br />
Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe weitgehend den gleichen<br />
Regelungen unterworfen. Daher kann durchweg auch auf die<br />
Rechtsprechung und Literatur zur PKH zurückgegriffen werden. 76 Die<br />
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
auf dem Vordruck nach § 117 ZPO muss zum Nachweis der Bedürftigkeit<br />
vorgelegt werden.<br />
Der <strong>neue</strong> Begriff der "Verfahrenskostenhilfe" umfasst sowohl die Familienstreitverfahren<br />
als auch die übrigen Verfahren <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong>.<br />
Für Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 112, 121) gelten auf Grund der<br />
Generalverweisung <strong>des</strong> § 113 Abs. l die Vorschriften der ZPO direkt und<br />
damit uneingeschränkt. 77 Gemäß § 76 sind nun auch auf die übrigen<br />
Verfahren <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> die einschlägigen Vorschriften der ZPO (§§ 114-<br />
127) anzuwenden.<br />
Im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe selbst kann keine Verfahrenskostenhilfe<br />
bewilligt werden. 78 Es bedarf auch nicht der Vertretung<br />
durch einen Anwalt (§ 114 Abs. 4), und zwar auch nicht, wenn für<br />
ein beabsichtigtes Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe beantragt. Jedoch<br />
kann für einen im Prüfungsverfahren abgeschlossenen Vergleich Verfahrenskostenhilfe<br />
bewilligt werden. 79<br />
Verfahrenskostenhilfe kann auch nicht für eine Mediation 80 oder einen<br />
außergerichtlichen Vergleich 81 bewilligt werden.<br />
76<br />
Zimmermann PKH Rn. 16 ff; Musielak/Fischer § 114 ZPO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann<br />
§ 114 ZPO Rn. 1 ff.<br />
77<br />
Schael FamRZ 2009, 7, 9.<br />
78<br />
BGH FamRZ 2004, 1708, 1709; OLG Köln FamRZ 2008, 1259.<br />
79<br />
Ausführlich dazu Motzer in Mü-Ko, § 114 ZPO Rn. 33 mwN; BGH FamRZ 2004,<br />
1708.<br />
80<br />
OLG Dresden FamRZ 2007, 489, Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>,<br />
16. Auflage, § 76. Rdnr. 9; Götsche in Horndasch/Viefhues, Kommentar zum <strong>FamFG</strong>,<br />
2009, § 76, Rdnr. 76; Viefhues in MüKo <strong>FamFG</strong>, § 76 <strong>FamFG</strong> Rdnr. 8; a.A. Spangenberg<br />
FamRZ 2009, 834; Koritz, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, § 8 Rdnr. 26;<br />
81<br />
OLG Köln FamRZ 1994, 1485, 1486.<br />
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2. Voraussetzungen nach § 76 <strong>FamFG</strong><br />
Nach Ü 76 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> finden die Regelungen Çber die Regelungen<br />
der ÜÜ 114 ZPO weiter entsprechende Anwendung, 82 es sei denn,<br />
aus ÜÜ 77 und 78 <strong>FamFG</strong> ergibt sich etwas Abweichen<strong>des</strong>.<br />
FÇr die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gelten dieselben Voraussetzungen<br />
wie in der ZPO (Erfolgsaussichten, Mittellosigkeit <strong>des</strong> Antragstellers,<br />
keine Mutwilligkeit <strong>des</strong> Verfahrens). 83<br />
Die Folgesache Versorgungsausgleich wird gem. Ü 148 immer von der<br />
Bewilligung umfasst, es sei denn, sie wird im Bewilligungsbeschluss<br />
ausdrÇcklich ausgenommen. Bei den übrigen Folgesachen muss Verfahrenskostenhilfe<br />
gesondert beantragt und bewilligt werden.<br />
3. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung<br />
In objektiver Hinsicht erfordert die Bewilligung auch der Verfahrenskostenhilfe,<br />
dass weder die Rechtsverfolgung noch -verteidigung mutwillig<br />
erscheinen. Mutwillig handelt eine Partei dann, wenn sie bei der Verfolgung<br />
ihrer Rechte einen Weg einschlÖgt, den eine Partei, die selbst fÇr<br />
die Kosten aufkommen mÇsste, nicht wÖhlen wÇrde 84 oder wenn das<br />
prozessuale Ziel in gleicher Weise, aber kostengÇnstiger erreicht werden<br />
kann 85 .<br />
a. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren<br />
Bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren hat sich schon nach dem<br />
bisherigen Recht die Frage gestellt, ob vor Einschaltung <strong>des</strong> Gerichtes<br />
nicht die Beratungs- und VermittlungsmÉglichkeiten <strong>des</strong> Jugendamtes<br />
genutzt werden mÇssen. 86 Dabei ist von der wohl Çberwiegenden Anzahl<br />
der Obergerichte ein gerichtlicher Antrag als mutwillig angesehen<br />
worden, wenn der Antragsteller zuvor nicht das Jugendamt eingeschaltet<br />
und um Beratung und Vermittlung nachgesucht hat. 87 Die Gegenan-<br />
82<br />
vgl. dazu die âbersichten von BÇte FuR 2005, 59 ff; 2006, 9 ff und 533 ff; FamRZ<br />
2008, 223<br />
83<br />
Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, Rn. 190.<br />
84<br />
OLG Hamm FamRZ 2000, 1021 L; OLG DÇsseldorf MDR 2000, 909.<br />
85<br />
OLG Jena FamRZ 2000, 100 (101); OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Oldenburg<br />
FuR 1999, 240.<br />
86<br />
ausfÇhrlich Motzer FPR 2009, 158<br />
87<br />
OLG Brandenburg v. 21.5.2008 − 9 WF 108/08, ZFE 2008, 429; OLG Brandenburg<br />
FamRZ 2006, 1549; OLG Brandenburg JAmt 2003, 374; OLG Dresden FamRZ 2006,<br />
808; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1915; OLG Stuttgart v. 7.8.2008 − 16 WF 194/08,<br />
ZFE 2008, 475 = FPR 2008, 584 m. Anm. Born; OLG Schleswig v. 4.10. 2007 − 15 WF<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 54 von 250<br />
sicht 88 lehnt eine solche Verpflichtung ab. Mutwilligkeit sei nur dann<br />
anzunehmen, wenn die nicht in Anspruch genommenen VermittlungsbemÇhungen<br />
<strong>des</strong> Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg gefÇhrt<br />
hÖtten. 89<br />
FÇr die Verfahrenskostenhilfe nach dem <strong>FamFG</strong> ist zudem die ausdrÇckliche<br />
Zielrichtung <strong>des</strong> Gesetzes zu beachten, vorrangig einvernehmliche<br />
Regelungen und gÇtliche Einigungen zu erzielen (Ü 156). Eine<br />
solche einvernehmliche Regelung kann aber nicht erst durch die Einschaltung<br />
<strong>des</strong> Familiengerichtes getroffen werden, sondern - auf einer<br />
deutlich niedrigeren Eskalationsstufe - bereits durch die Vermittlung<br />
<strong>des</strong> Jugendamtes. Daher gilt nach <strong>neue</strong>m Recht umso mehr der<br />
Grundsatz <strong>des</strong> Vorranges der Vermittlung <strong>des</strong> Jugendamtes. Ist dieses<br />
zuvor nicht angegangen worden, ist ein Verfahrenskostenhilfeantrag<br />
regelmÖÑig als mutwillig zu bewerten. 90<br />
b. Verbundverfahren<br />
Die frÇher vertretene Meinung, die Geltendmachung einer Scheidungsfolgensache<br />
außerhalb <strong>des</strong> Verbundverfahrens sei mutwillig, ist nach<br />
der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH nicht mehr haltbar. 91 Es unterliegt der<br />
freien Wahl der Eheleute, ob sie aus taktischen GrÇnden die entsprechenden<br />
AnsprÇche innerhalb <strong>des</strong> Verbun<strong>des</strong> oder isoliert in gesonderten<br />
Verfahren geltend machen, auch wenn im Verbundverfahren geringere<br />
Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung in mehreren<br />
Verfahren.<br />
c. Schweigen <strong>des</strong> Antragsgegners<br />
Eine weitere bedeutsame, aber noch ungeklÖrte Frage ist, welche Konsequenzen<br />
es nach sich zieht, wenn sich der Antragsgegner - oder<br />
sein ProzessbevollmÖchtigter - zu einem Verfahrenskostenhilfeantrag<br />
nicht äußert, obwohl er bereits in diesem Stadium darlegen kÉnnte,<br />
dass die geltend gemachte Forderung ÇberhÉht ist. In der Praxis hÖufig<br />
261/07, ZFE 2008, 115., GÉtsche in Horndasch/ Viefhues, Familienverfahrensrecht, Ü<br />
76 Rdnr. 85; Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, Ü 76 Rdnr. 16<br />
88 OLG MÇnchen v. 26.11.2007 − 26 WF 1792/07, FPR 2008, 589 = ZFE 2008, 394;<br />
OLG Hamm FamRZ 2004, 1116; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1116; OLG Koblenz<br />
OLGReport 2005, 113; Vogel ZFE 2006, 47; 54, Nickel, in: Garbe/Ulrich, Prozesse in<br />
Familiensachen, 2007, Ü 1 Rn. 53; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, Ü<br />
76 Rdnr. 16<br />
89 OLG Koblenz NJW 2009, 1425 = FamRZ 2009, 1231<br />
90 Viefhues in MÇKo, <strong>FamFG</strong>, 2009, Ü 76 Rdnr. 33<br />
91 BGH FamRZ 2005, 786 m. Anm. Viefhues FamRZ 2005, 881.<br />
Å Viefhues (2009)
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 55 von 250<br />
ist der Fall, dass der Beklage keinerlei Angaben zu einer ÇberhÉhten<br />
Unterhaltsforderung macht, die er mit Leichtigkeit widerlegen kÉnnte<br />
z.B. durch Hinweis auf ein geringeres Einkommen, vorhandene Schulden<br />
und weitere Unterhaltsberechtigte, die in der Antragsschrift – aus<br />
welchen GrÇnden auch immer – unerwÖhnt geblieben sind. Bei dieser<br />
Vorgehensweise verweigert eine Reihe von Gerichten dem Antragsgegner<br />
seinerseits die Verfahrenskostenhilfe, wenn er diese spÖter fÇr seinen<br />
Abweisungsantrag begehrt. BegrÇndet wird dies damit, dass die<br />
jetzt erforderliche Rechtsverteidigung im Rahmen <strong>des</strong> erst durch die<br />
Prozesskostenhilfebewilligung rechtshÖngig gewordenen Verfahrens<br />
allein eine Folge seiner vorangegangenen UntÖtigkeit und daher als<br />
mutwilliges Verhalten zu beurteilenden sei. 92<br />
Konsequent wÖre es dann allerdings, auf Seiten <strong>des</strong> Antragstellers auch<br />
Çber die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe gem. Ü 124 Nr. 1 ZPO<br />
nachzudenken. Denn der Antragsteller ist verpflichtet, die tatsÖchlichen<br />
UmstÖnde vollstÖndig und der Wahrheit entsprechend vorzutragen (Ü<br />
138 ZPO). Daher rechtfertigt neben dem Vortrag falscher Tatsachen<br />
auch das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen die Entziehung<br />
der Verfahrenskostenhilfe. 93 Die entscheidende Frage ist dabei<br />
letztlich, was die antragstellende Partei an Fakten offenbaren muss, die<br />
ihren Anspruch reduzieren kÉnnen. 94 Sie kann z.B. sicherlich die<br />
Rechtsansicht vertreten, dass Schulden nicht unterhaltsrelevant sind<br />
oder tatsÖchlich nicht bezahlt werden. Sie darf aber im Sachvortrag<br />
nicht die ihr bekannten Schuldenbelastungen vollstÖndig verschweigen.<br />
4. sofortige Beschwerde nach § 76 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Gem. Ü 76 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ist der in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren<br />
ergangene Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.<br />
ÜÜ 567 – 572, 127 Abs. 2 – 4 ZPO sind entsprechend anwendbar.<br />
Die ZulÖssigkeit der Beschwerde im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren<br />
geht hinsichtlich der Erfolgsaussicht nicht Çber das Rechtsmittel im<br />
Hauptsacheverfahren hinaus. 95 Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen<br />
in Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist daher nicht zulÖssig,<br />
92 Z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 349 mwN und krit. Anm. Benkelberg; OLG<br />
Oldenburg ZFE 2002, 261; Vogel FPR 2002, 505, 506; vgl. auch OLG DÇsseldorf<br />
FamRZ 1997,1017; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1132; OLG Hamm FamRZ<br />
2008, 1264, OLG Oldenburg FamRZ 2009, 895; Harms in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht,<br />
Ü 76 Rdnr. 6<br />
93 HK-ZPO/Rathmann/Pukall Ü 124 ZPO Rn. 6.<br />
94 Vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2005, 527.<br />
95 BGH FamRZ 2005, 790; Klinkhammer, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Unterhaltsprozess,<br />
Teil 5.3. Rn. 235 zur Prozesskostenhilfe.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 56 von 250<br />
wenn gegen einen Beschluss in der Hauptsache die Beschwerde wegen<br />
Nichterreichens der Beschwer<strong>des</strong>umme unzulÖssig wÖre. Abzustellen<br />
ist dabei gemÖÑ Ü 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die in Ü 511 ZPO genannte<br />
Berufungssumme, derzeit also 600 €. Um die Gefahr widersprÇchlicher<br />
Entscheidungen zu vermeiden, soll fÇr das Verfahren Çber<br />
die Verfahrenskostenhilfe kein weitergehender Instanzenzug zur VerfÇgung<br />
stehen als in der Hauptsache. 96<br />
Diese Sperre gilt jedoch allein fÇr Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe,<br />
die die Erfolgsaussicht in der Sache verneinen. Dagegen ist<br />
die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung <strong>des</strong> Ü 127 Abs.<br />
2 S. 2 2. Halbs. ZPO auch bei Unterschreiten <strong>des</strong> Beschwerdewerts zulÖssig,<br />
wenn das Gericht ausschlieÑlich die persÉnlichen und wirtschaftlichen<br />
Voraussetzungen, dh. die Bedürftigkeit fÇr die Verfahrenskostenhilfe<br />
verneint hat, 97<br />
wenn dem Antragsteller eine Zahlungspflicht auferlegt wird 98 oder<br />
wenn der Widerruf nach Ü 124 erfolgt ist.<br />
Die Entscheidung Çber die Verfahrenskostenhilfe ist auch dann unanfechtbar<br />
ist, wenn die Entscheidung zur Hauptsache ihrerseits unanfechtbar<br />
ist. 99<br />
Bei Rechtsmitteln ist zu beachten, dass rechtzeitig vor Ablauf der<br />
Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Vordruck nebst den<br />
erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht werden muss. 100<br />
Praxishinweise:<br />
In der Praxis bestehen besondere Risiken.<br />
FrÇher musste das Rechtsmittel in der Hauptsache beim Rechtsmittelgericht<br />
eingereicht werden, sodass dort - oft noch vor Ablauf<br />
der Frist - ein formaler Fehler entdeckt und auf einen Hinweis <strong>des</strong> Gerichts<br />
noch innerhalb der Frist behoben werden konnte.<br />
Nach dem <strong>neue</strong>n Recht ist die Beschwerde bei dem Gericht einzureichen,<br />
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Ü 64 Abs.<br />
96 So die amtl. BegrÇndung zu Ü 76; SchÇrmann FamRB 2008, 58, 60; GÉtsche,<br />
FamRZ 2009, 383, 388; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 790.<br />
97 OLG KÉln FamRZ 2001, 1535; Klinkhammer, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Unterhaltsprozess,<br />
Teil 5.3. Rn. 235 zur Prozesskostenhilfe; SchÇrmann FamRB 2008, 58,<br />
60, GÉtsche, FamRZ 2009, 383, 388<br />
98 Oben Ü 127 ZPO Rn. 16 mwN.<br />
99 BGH FamRZ 2005, 790 f.; OLG Hamm FamRZ 2006, 352; OLG Brandenburg<br />
FamRZ 2003, 1398, OLG Stuttgart FamRZ 2009, 531<br />
100 BGH Beschluss v. 13.2.2008 − XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 87 = ZFE 2008, 270;<br />
OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1167 auch zu den MÉglichkeiten einer Wiedereinsetzung<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 57 von 250<br />
1). Dieses Gericht ist nicht in allen Fällen befugt, der Beschwerde abzuhelfen<br />
(vgl. § 68 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>), hat daher also auch keine Veranlassung,<br />
sich noch einmal mit der Sache zu befassen und die Vollständigkeit<br />
der Formalien zu überprüfen.<br />
Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab oder ist es<br />
zur Abhilfe gar nicht befugt, hat es die Beschwerde dem Grundsatz der<br />
Verfahrensbeschleunigung folgend zwar unverzüglich dem Beschwerdegericht<br />
vorzulegen (§ 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2). Aufgrund <strong>des</strong> mit der<br />
Aktenversendung verbundenen Zeitaufwan<strong>des</strong> gelangt die Beschwerde<br />
aber in aller Regel erst dann zum Beschwerdegericht, wenn die Beschwerdefrist<br />
<strong>des</strong> § 63 bereits abgelaufen ist. Stellt das Beschwerdegericht<br />
dann das Fehlen <strong>des</strong> Vordrucks oder der erforderlichen weiteren<br />
Unterlagen fest, ist dies - auch bei einem sofortigen gerichtlichen<br />
Hinweis an den Antragsteller - nicht mehr heilbar.<br />
4. Bewilligungsverfahren, § 77 <strong>FamFG</strong><br />
Im Bewilligungsverfahren nach § 77 <strong>FamFG</strong> ist den übrigen Beteiligten<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sie denn, dies erscheint<br />
aus besonderen Gründen unzweckmäßig. Es bleibt aus Gründen der<br />
schnellen und flexiblen Gestaltung <strong>des</strong> Verfahrens im Einzelfall dem<br />
Gericht überlassen, welche Beteiligten nach § 7 <strong>FamFG</strong> anzuhören<br />
sind.<br />
Praxishinweise:<br />
Unabhängig von der Erfolgsaussicht ist auf entsprechenden Antrag ein<br />
Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf § 204 Abs. 1 Nr. 14<br />
BGB dem Gegner stets bekannt zu geben. 101<br />
Droht die Verjährung, muss der beratende Anwalt unbedingt einen solchen<br />
Antrag stellen.<br />
Von praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die geänderte<br />
Fassung <strong>des</strong> (§ 117 Abs. 2 S. 2 ZPO. Anders als bisher kann<br />
danach das Gericht in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
wie den der ZPO unterliegenden Familienstreitverfahren Einkommensdaten<br />
<strong>des</strong> Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, auch ohne<br />
<strong>des</strong>sen Zustimmung der anderen Partei zugängig machen. <strong>Das</strong> zu beachtende<br />
Verfahren ist allerdings recht aufwändig gestaltet:<br />
Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben.<br />
Er ist über die Übermittlung zu unterrichten.<br />
101 BGH NJW 2008, 1939<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 58 von 250<br />
<strong>Das</strong> Gesetz regelt nicht die Rechtsfolgen, wenn eine Weitergabe ohne<br />
diese Schritte erfolgt ist.<br />
Praxishinweise:<br />
Die Regelung dient nicht dazu, den anderen Beteiligten über die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse <strong>des</strong> Antragstellers zu informieren. Der Gesetzgeber<br />
erhofft sich statt <strong>des</strong>sen von dieser Regelung, eine größere<br />
Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche<br />
oder fehlende Angaben aufdecken wird. 102<br />
Der beratende Anwalt sollte seinen Mandanten von Anfang an über<br />
diese Möglichkeit <strong>des</strong> Gerichts aufklären. Es ist mehr als peinlich,<br />
wenn nach einer Information <strong>des</strong> Gerichtes über die beabsichtigte Weitergabe<br />
ein berichtigtes Formular eingereicht werden muss oder sich<br />
gar später aufgrund einer Intervention <strong>des</strong> Gegners Unrichtigkeiten ergeben.<br />
Für den gegnerischen Anwalt hat diese Vorgehensweise den schönen<br />
Nebeneffekt, an Information zu kommen, die evtl. für die Berechnung<br />
von Unterhalt und Zugewinn oder spätere Vollstreckungsmöglichkeiten<br />
von Bedeutung sein können.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einen materiell-rechtlichen<br />
Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das<br />
Vermögen <strong>des</strong> Antragstellers hat. Ein solcher Anspruch ist nach §§<br />
1361 Abs. 4 S. 4, 1580, 1605 Abs. l S. l BGB gegeben. Es reicht aber<br />
aus, dass zwischen den Beteiligten ein solcher Anspruch besteht - mehr<br />
verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt also die<br />
Existenz <strong>des</strong> Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften <strong>des</strong> BGB.<br />
Ein solcher Anspruch muss nicht konkret fällig sein, so dass bei einer<br />
zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten weder ein<br />
Auskunftsverlangen <strong>des</strong> Auskunftsberechtigten (§ 1605 Abs. 1 S. 1) erforderlich<br />
ist noch die Zweijahresfrist <strong>des</strong> § 1605 Abs. 2 BGB zu beachten<br />
ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Auskunft vom Anspruchsberechtigten<br />
tatsächlich verlangt werden kann (dazu müsste sie<br />
zur Durchsetzung einer Unterhaltsforderung tatsächlich erforderlich<br />
sein). Die Regelung ist folglich nicht nur dann anwendbar, wenn Gegenstand<br />
<strong>des</strong> Verfahrens ein Unterhaltsanspruch ist. 103<br />
102 Schürmann, FuR 2009, 130, 132; Schürmann FamRB 2009, 58, 59 bezweifelt, dass<br />
dieses Ziel erreicht wird und sieht für die Vorschrift nur ein Nischendasein.<br />
103 So wohl auch Groß FPR 2006, 430, 431, Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler,<br />
<strong>FamFG</strong>, § 76 Rdnr. 16; aA Schürmann FamRB 2009, 58, 59, Schürmann, FuR 2009,<br />
130, 132; Harms in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 76 Rdnr. 6<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 59 von 250<br />
Der Beschluss, durch den ein Antrag ganz oder teilweise zurÇckgewiesen<br />
worden ist, ist dem Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />
(Ü 39) zuzustellen.<br />
5. zwingende Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
In Verfahren mit Anwaltszwang ist entspr. Ü 121 ZPO gem. § 78 Abs. 1<br />
<strong>FamFG</strong> zwingend die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorzunehmen.<br />
In den Ehe- und Familienstreitsachen gilt Ü 121 ZPO. Anwaltszwang<br />
besteht nach Ü 114 Abs. 1 in Ehesachen und Folgesachen und selbstÖndigen<br />
Familienstreitsachen iSd. Ü 112, also auch in Unterhaltssachen<br />
sowie in allen sonstigen Familiensachen. Da sich der Anwaltszwang<br />
nunmehr bereits in der ersten Instanz und unabhÖngig vom<br />
Streitwert auf alle Verfahren erstreckt, ergibt sich die notwendige Beiordnung<br />
eines Rechtsanwalts unmittelbar aus dem Gesetz (Ü 121 Abs. l<br />
ZPO).<br />
In selbständigen FGG-Verfahren tritt hingegen die speziellere Regelung<br />
<strong>des</strong> Ü 78 <strong>FamFG</strong> an die Stelle <strong>des</strong> Ü 121 ZPO, ohne dass dabei<br />
nach Antragsverfahren und den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren<br />
unterschieden wird. Im Verfahren Çber die Verfahrenskostenhilfe<br />
bedarf es der Vertretung durch einen Anwalt nicht (Ü 114 Abs. 4).<br />
6. mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Gem. Abs. 2 wird die Beiordnung vorgenommen, „wenn wegen der<br />
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen<br />
Rechtsanwalt erforderlich erscheint“. Diese Regelung betrifft Umgangsund<br />
Sorgerechtsstreitigkeiten, Entscheidungen nach § 1666 BGB,<br />
Abstammungssachen sowie die Verfahren Çber Ehewohnung und<br />
Hausrat.<br />
Praxishinweise:<br />
Damit kÉnnte eine deutliche Einschränkung der Beiordnungspraxis verbunden<br />
sein.<br />
Da es sich idR in einem Verfahren Çber das Sorge- und Umgangsrecht<br />
angesichts der emotionalen Beteiligung um eine rechtlich und<br />
tatsÖchlich schwieriges Verfahren handelt, wurde bisher durchweg eine<br />
Beiordnung als geboten angesehen. 104<br />
Die Neufassung <strong>des</strong> Ü 78 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> regelt in Abweichung von Ü<br />
104 OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2005; OLG Hamm FamRZ 2005, 1116; OLG Karlsruhe<br />
FamRZ 2005, 2004; OLG NÇrnberg FamRZ 2002, 109; OLG Schleswig MDR 2003,<br />
393; a. A. OLG KÉln FamRZ 2004, 289: keine Beiordnung bei erstmaliger Regelung<br />
<strong>des</strong> Umgangsrechts; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1236: in Sorgerechtsverfahren in<br />
der Regel keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 60 von 250<br />
121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts in<br />
den regelmäßig nicht streng kontradiktorisch geprägten Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bereits <strong>des</strong>halb geboten ist, weil der<br />
andere Beteiligte anwaltlich vertreten ist und schafft damit den<br />
Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit“ ab. 105<br />
In Verfahren ohne Anwaltszwang ist für die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
ausschließlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage<br />
maßgeblich. Dabei beurteilt sich die Erforderlichkeit der Beiordnung<br />
nach objektiven Aspekten, nicht dagegen nach der Schwere <strong>des</strong><br />
Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten. 106<br />
Der Gesetzeswortlaut verlangt die Schwierigkeit der Sach- und<br />
Rechtslage; danach muss der Verfahrensgegenstand sachlich und<br />
rechtlich so schwierig gelagert sein, dass eine Vertretung durch einen<br />
Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. 107<br />
Teilweise wird jedoch künftig ein komplexer Sachverhalt oder eine<br />
schwierige Rechtslage - die sich auch aus dem <strong>Verfahrensrecht</strong> ergeben<br />
kann - als ausreichend angesehen. 108<br />
Persönliche Gründe <strong>des</strong> Antragstellers wie etwa seine Unbewandertheit<br />
in rechtlichen Dingen sind angesichts <strong>des</strong> gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes<br />
ohne Belang. 109<br />
Hier sind nach der Gesetzesbegründung die Interessen <strong>des</strong> Beteiligten<br />
vielmehr in hinreichendem Umfang durch die Bestellungen eines Verfahrenspflegers<br />
(§§ 276, 317) gewährt. Dieser nimmt in rechtlich und<br />
tatsächlich einfach und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen<br />
<strong>des</strong> Betroffenen wahr. Dies führt dazu, dass ein Teil der bisherigen<br />
Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres zugrunde gelegt werden<br />
kann. So hat der BGH entschieden, dass wegen der Bedeutung einer<br />
Statusfeststellung und der existenziellen Bedeutung sofort ein Rechtsanwalt<br />
beizuordnen sei. 110 Diese Erwägungen dürften nach dem <strong>neue</strong>n<br />
Recht nicht mehr genügen. 111<br />
Die Gerichte werden sich bald mit der Frage befassen müssen, ob diese<br />
Einschätzung <strong>des</strong> Gesetzgebers den verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />
entspricht, nach denen eine mittellose Partei nicht schlechter<br />
gestellt werden darf als eine Partei, die die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits<br />
selbst aufbringen kann und daher in einem Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz<br />
der unbemittelten Partei PKH zu gewähren und ein<br />
Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine bemittelte Partei vernÇnftigerweise<br />
einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. 112<br />
105<br />
vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2002, 1198; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1937<br />
106<br />
dagegen will Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 78 Rdnr. 4 auch auf<br />
subjektive Gesichtspunkte wie Gewandheit oder Unerfahrenheit <strong>des</strong> Beteiligten abstellen;<br />
ebenso Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, § 78 Rdnr. 3<br />
107<br />
Götsche, FamRZ 2009, 383, 387<br />
108<br />
Schürmann FamRB 2009, 58, 60 mwN.<br />
109<br />
Götsche, FamRZ 2009, 383, 387<br />
110<br />
BGH FamRZ 2008, 1968.<br />
111<br />
Schürmann FamRB 2009, 58, 60.<br />
112<br />
BVerfG FamRZ 2002, 531, 532.<br />
113<br />
BGH vom 18.2.2009 - XII ZB 137/08, FamRZ 2009, 857<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 61 von 250<br />
Eine restriktive Auslegung der Anwaltsbeiordnung beim Umgangsrecht<br />
- abgestellt auf die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles - hat bereits der BGH in<br />
seiner zum alten Recht ergangenen Entscheidung vom 18.2.2009<br />
zugrunde gelegt. 113<br />
Keine Anwendung findet dieser Rechtsgedanke<br />
auf Familienstreitsachen (also Unterhaltssachen gem. § 112<br />
Ziff. 1 iVm. § 231 und Güterrechtssachen nach § 112 Ziff. 2<br />
iVm. § 261)<br />
und auf Ehesachen, auf die gemäß § 113 Abs. 1 die Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend<br />
anzuwenden sind.<br />
Damit ist bei diesen Verfahren auch § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechend<br />
anzuwenden, so dass ein Anwalt beizuordnen ist, wenn der Gegner<br />
anwaltlich vertreten ist. In Ehesachen erstreckt sich wegen § 149 die<br />
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch auf die Versorgungsausgleichsache,<br />
sofern nicht deren Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen<br />
wird. Es bleibt insoweit bei der früheren Rechtslage <strong>des</strong> § 624 Abs.<br />
2 ZPO. 114<br />
Umgangsrechtsverfahren sind jedoch keine Familienstreitsachen, sodass<br />
hier die ZPO-Vorschriften mit dem Grundsatz der Waffengleichheit<br />
keine Anwendung finden.<br />
C. Die in der Praxis wichtigsten Verfahren in Familiensachen<br />
I. Allgemeine Vorschriften zum Verfahren I. Instanz in Familiensachen<br />
(§§ 111 - 120 <strong>FamFG</strong>)<br />
1. Der Begriff der Familiensachen (das "große Familiengericht")<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> § 111 <strong>FamFG</strong> definiert, welche Sachen Familiensachen<br />
sind. Die Aufzählung ersetzt die bislang in § 23b I Satz 2 GVG<br />
und § 621 I ZPO enthaltenen Vorschriften. Damit wird eine erweiterte<br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts festgelegt. Danach ist das große<br />
Familiengericht (siehe auch oben Seite 17) zuständig für:<br />
Ehesachen, §§ 129 - 150,<br />
Kindschaftssachen, §§ 151 - 168,<br />
Abstammungssachen, §§ 169 - 185,<br />
Adoptionssachen, §§ 186 - 199,<br />
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, §§ 200 - 209,<br />
Gewaltschutzsachen, §§ 210 - 216,<br />
Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 - 230,<br />
Unterhaltssachen, §§ 231 - 260,<br />
Güterrechtssachen, §§ 261 - 265,<br />
114 Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, § 3 Rn. 117.<br />
© Viefhues (2009)
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 62 von 250<br />
Sonstige Familiensachen, § 266 - 268,<br />
Lebenspartnerschaften, §§ 269, 270.<br />
Damit hat die Einführung eines "großen Familiengerichts" unter Abschaffung<br />
<strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts zu einer deutlichen Erweiterung<br />
<strong>des</strong> Kreises der Familiensachen geführt, z.B., um die Adoptionssachen<br />
und die sonstigen Familiensachen.<br />
Im Übrigen bleibt es bei den bisher geltenden Grundsätzen. Für das<br />
Vorliegen einer Familiensache kommt es auf die Begründung <strong>des</strong> geltend<br />
gemachten Anspruchs an. <strong>Das</strong> Verteidigungsvorbringen ist unerheblich.<br />
115<br />
<strong>Das</strong> Gesetz unterscheidet anders als bisher nicht mehr zwischen Ehesachen<br />
(§§ 606 - 620 g ZPO) und anderen Familiensachen (§§ 621 ff<br />
ZPO), sondern beginnt in § 111 Nr. 1 mit den Ehesachen und zählt in<br />
den folgenden Ziffern die übrigen Familiensachen nach Bereichen auf.<br />
2. Familienstreitsachen<br />
Die Unterscheidung zwischen FGG-Familiensachen und ZPO-<br />
Familiensachen bleibt erhalten. Für die ZPO-Familiensachen ist allerdings<br />
in § 112 <strong>FamFG</strong> der Begriff der "Familienstreitsachen" eingeführt<br />
worden.<br />
Familienstreitsachen sind<br />
gem. Ziffer 1 Unterhaltssachen nach § 231 I und Lebenspartnerschaften<br />
nach § 269 I Nr. 8 und 9, 116<br />
gem. Ziffer 2 Güterrechtssachen nach § 261 I und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 I Nr. 10 sowie<br />
gem. Ziffer 3 sonstige Familiensachen nach § 266 I und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 II.<br />
Die Begrifflichkeit entspricht weitgehend dem der bisherigen ZPO-<br />
Familiensachen. <strong>Das</strong> Verfahren in Abstammungssachen ist in diesem<br />
Katalog nicht aufgenommen worden und gehört damit zu dem einheitlichen<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
3. Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO<br />
§ 113 I <strong>FamFG</strong> betreffend die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
nimmt alle Ehe- und Familienstreitsachen von einem<br />
Großteil der allgemeinen Vorschriften aus und verweist statt<strong>des</strong>sen auf<br />
115 BGH FamRZ 1980, 988<br />
116 Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltenen Verweise auf falsche Ziffern <strong>des</strong> §<br />
269 <strong>FamFG</strong> Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden<br />
durch Art 8 Nr. 1 j <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />
notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 63 von 250<br />
die Vorschriften der ZPO, also auf die allgemeinen Vorschriften über<br />
das Verfahren vor den Landgerichten.<br />
Nach § 113 II <strong>FamFG</strong> gelten in Familienstreitsachen nunmehr auch die<br />
Vorschriften über das Mahnverfahren sowie dem Urkunden- und Wechselprozess.<br />
Zahlungsansprüche können also in Familienstreitsachen<br />
nach den Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren geltend gemacht<br />
werden. Betreffend § 690 I Nr. 5 ZPO ist aber darauf zu achten,<br />
dass das Familiengericht (als Amtsgericht) auch eine Zuständigkeit für<br />
Streitigkeiten hat, deren Wert die allgemeine sachliche Zuständigkeit<br />
<strong>des</strong> Amtsgerichts von 5.000,00 EUR übersteigt. 117 Die ist vor allem bei<br />
Güterrechtsstreitigkeiten wie bisher auch und künftig auch bei sonstigen<br />
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (z.B. Gesamtschuldnerausgleich) häufig<br />
der Fall.<br />
Nach § 113 III <strong>FamFG</strong> ist § 227 III ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
nicht anzuwenden, so dass in der Zeit vom 01.07. - 31.08. eines<br />
jeden Jahres nicht die erleichtere Terminsverlegungsmöglichkeit besteht.<br />
In § 113 IV <strong>FamFG</strong> ist geregelt, welche Vorschriften in Ehesachen<br />
nicht anzuwenden sind. Die Regelungen entsprechend weitgehend<br />
den bisherigen §§ 611, 617 ZPO. Im Einzelnen sind nicht anzuwenden:<br />
118<br />
Zugeständnis nach 138 II ZPO,<br />
Voraussetzung einer Klagänderung (§ 263 ZPO), so dass es<br />
nicht der Einwilligung <strong>des</strong> Antragsgegners oder der Sachdienlichkeit<br />
bedarf,<br />
Die Bestimmung der Verfahrensweise, den früheren ersten Termin,<br />
das schriftliche Vorverfahren, die Klagerwiderung (§§ 272 I,<br />
II; 275, 276, 277 ZPO; Anwendbar sind die §§ 273, 279 II, III; 282<br />
ZPO),<br />
Die Güteverhandlung nach § 278 ZPO,<br />
Die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses (§ 288 ZPO),<br />
<strong>Das</strong> Anerkenntnis (§ 307 ZPO),<br />
Die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über<br />
die Echtheit von Urkunden (Anerkenntnis nach § 439 III ZPO),<br />
Der Verzicht über die Beeidigung <strong>des</strong> Gegners sowie von Zeugen<br />
und Sachverständigen (§§ 391, 402, 410, 452 III ZPO).<br />
§ 113 V <strong>FamFG</strong> ordnet in seinen Nummer 1 - 5 die Änderung der Bezeichnungen<br />
an. Danach erhalten<br />
Prozess- oder Rechtsstreite die Bezeichnung Verfahren,<br />
Klage die Bezeichnung Antrag,<br />
117 BT-Drucksache, Regierungsentwurf 16/6308 Seite 494<br />
118 so übersichtlich Büte, FGG-RG, Seite 49<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 64 von 250<br />
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,<br />
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,<br />
Partei die Bezeichnung Beteiligter.<br />
Dies entspricht den Bezeichnungen in Ehesachen nach alter Regelung<br />
in § 622 III ZPO. Die Vorschrift gilt für alle Ehesachen und Familienstreitsachen.<br />
Die Begrifflichkeit innerhalb <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Gesetzes soll damit<br />
vereinheitlicht werden. 119<br />
Änderungen in den Bezeichnungen erfolgen daher zu den Beteiligten,<br />
zum Verfahren und die Anträge, zum Ergebnis (Beschluss und nicht<br />
mehr Urteil) und zum Rechtsmittel (befristete Beschwerde und nicht<br />
mehr Berufung).<br />
Praxishinweise:<br />
Es gibt nach dem <strong>FamFG</strong> auch keine Widerklagen mehr. Deshalb werden<br />
die Parteirollen umbenannt. Möglich wäre es, folgende Änderungen vorzunehmen<br />
von Widerkläger in Widerantragsteller und<br />
von Widerbeklagtem in Widerantragsgegner.<br />
<strong>Das</strong> Fachsystem der Justiz in NRW (JUDICA) wird aber auch im Falle wechselseitiger<br />
Anträge nur die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner<br />
verwenden - bezogen auf die Beteiligtenbezeichnung <strong>des</strong> ersten (verfahrenseinleitenden)<br />
Antrags.<br />
4. Anwaltliche Vertretung, Vollmacht<br />
§ 114 I <strong>FamFG</strong> regelt den Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen sowie<br />
in selbstständigen Familienstreitsachen. Die Regelungen <strong>des</strong> § 78<br />
ZPO werden im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren aufgehoben.<br />
Für Ehe- und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen stimmt die<br />
Regelung mit dem bisherigen Rechtszustand überein.<br />
§ 114 <strong>FamFG</strong> führt aber zu einer Erweiterung <strong>des</strong> Anwaltszwangs in<br />
Familiensachen, soweit der Anwaltszwang für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten<br />
vorgesehen wird. Unterhaltsverfahren sollen wegen<br />
der erheblichen Auswirkungen und Folgen für die Beteiligten nicht mehr<br />
alleine durch diese geführt werden können. Dies korrespondiert mit dem<br />
im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform eingeführten § 1585 c BGB, wonach<br />
Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der<br />
Scheidung nur in notarieller Form oder durch gerichtlichen Vergleich<br />
getroffen werden können.<br />
§ 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> regelt folgende Ausnahmen vom Anwaltszwang:<br />
119 BT-Drucksache, Regierungsentwurf 16/6308, Seite 494<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 65 von 250<br />
Nr. 1: Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Nr. 2: Unterhaltsverfahren durch das Jugendamt als Beistand /<br />
Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, § 1712 BGB<br />
Nr. 3: Nach § 134 <strong>FamFG</strong> können Erklärungen betreffend die Zustimmung<br />
zur Scheidung und die Rücknahme <strong>des</strong> Scheidungsantrages<br />
(bzw. Widerruf der Zustimmung zur Scheidung)<br />
zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen<br />
Verhandlung zur Niederschrift <strong>des</strong> Gerichts erklärt werden. Nr. 3<br />
entspricht im Wesentlichen dem früheren § 630 ZPO.<br />
Nr. 4: Für den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der<br />
Scheidung bedarf es keines Anwalts. Der Ehegatte, der das<br />
Scheidungsverfahren (bisher) anwaltsfrei betreiben kann, hat<br />
damit die Möglichkeit, einen Abtrennungsantrag zu stellen.<br />
Nr. 5: <strong>Das</strong> Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe ist vom Anwaltszwang<br />
ausgenommen<br />
Nr. 6: Der Verweis auf § 78 III ZPO betrifft die Beteiligung Dritter im<br />
Verfahren vor dem Oberlan<strong>des</strong>gericht 120<br />
Nr. 7: für den Antrag auf Durchführung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />
nach § 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />
und die Erklärung zum Wahlrecht nach § 15 Abs.1 und 3 <strong>des</strong><br />
Versorgungsausgleichsgesetzes. 121<br />
§ 114 V <strong>FamFG</strong> bestimmt, dass eine besondere Prozessvollmacht entsprechend<br />
§ 609 ZPO notwendig ist. Diese muss sich nach § 114 V<br />
Satz 2 <strong>FamFG</strong> auch auf die Folgesachen erstrecken (§ 624 I ZPO).<br />
5. Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />
Hinsichtlich der Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />
entspricht der neu eingeführte § 115 <strong>FamFG</strong> den bisherigen §§ 615,<br />
621 d ZPO. Damit sind die Präklusionsvorschriften der §§ 530, 531 ZPO<br />
nicht anwendbar. 122 Damit werden weiter die Besonderheiten möglichen<br />
Wandels während <strong>des</strong> Verlaufs von familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt.<br />
Ein entsprechend verspätetes Vorbringen in der zweiten<br />
Instanz beruht daher regelmäßig nicht auf Nachlässigkeit. 123<br />
120 Vergleiche Zöller / Voll, § 78 Rn. 38 f<br />
121 eingefügt durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />
122 Vgl. Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, § 3 Rn. 31<br />
123 Borth, FamRZ 2007, 1925, 1931<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 66 von 250<br />
6. Entscheidung durch Beschluss u. <strong>des</strong>sen Wirksamkeit, § 116<br />
<strong>FamFG</strong><br />
§ 116 <strong>FamFG</strong> enthält eine zentrale Änderung. Urteile gibt es künftig<br />
weder in Ehe- noch in Familienstreitsachen, wobei vorbehaltlich besonderer<br />
Bestimmungen, §§ 38, 39 <strong>FamFG</strong> anzuwenden sind.<br />
§ 116 II <strong>FamFG</strong> regelt die Wirksamkeit von den Entscheidungen in Ehesachen,<br />
§ 116 III <strong>FamFG</strong> solche in Familienstreitsachen.<br />
In einer Sollvorschrift nach Satz 2 <strong>des</strong> § 116 III <strong>FamFG</strong> ist vorgesehen,<br />
dass das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnet, mit der Folge der<br />
sofortigen Vollstreckbarkeit nach § 120 II <strong>FamFG</strong>. Dies ist insbesondere<br />
für Unterhaltstitel von erheblicher Bedeutung. 124<br />
Auf die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann daher auch verzichtet<br />
werden. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn das Jugendamt übergegangene<br />
Ansprüche geltend macht oder wenn neben dem laufenden<br />
Unterhalt länger zurückliegende Unterhaltsrückstände verlangt werden.<br />
Dann besteht kein Vollstreckungsinteresse zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensbedarfs.<br />
125<br />
7. Vollstreckung, (§ 120 <strong>FamFG</strong>)<br />
Nach § 120 I <strong>FamFG</strong> gelten in Familienstreitsachen die Vorschriften<br />
<strong>des</strong> achten Buches der ZPO (§ 704 -915 a) anstelle der Vorschriften<br />
über die Vollstreckung <strong>des</strong> ersten Buches <strong>FamFG</strong>. 126<br />
Nach § 120 II Satz 1 <strong>FamFG</strong> sind Beschlüsse bereits mit ihrem Wirksamwerden<br />
vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung<br />
<strong>des</strong> Gerichts bedarf (Vergleich auch § 62 I Satz 1 ArbGG).<br />
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Unterhaltsbeschlüssen siehe<br />
unten Seite 99.<br />
II. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 bis<br />
150 <strong>FamFG</strong>)<br />
1. Inhalt der Antragsschrift (§ 133 <strong>FamFG</strong>)<br />
a) Allgemeines<br />
124 Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Unterhaltsbeschlüssen siehe unten Seite 99.<br />
125 BT-Drucksache, Regierungsentwurf 16/6307, Seite 497<br />
126 ausführlich Giers FamRB 2009, 87<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 67 von 250<br />
Auch hier ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage kaum wesentliche<br />
Neuerungen.<br />
b) Inhalt <strong>des</strong> Scheidungsantrages (§ 133 <strong>FamFG</strong>)<br />
Die Antragsschrift muss folgen<strong>des</strong> enthalten:<br />
Bezeichnung der Beteiligten<br />
Bezeichnung <strong>des</strong> Gerichts<br />
bestimmter Antrag<br />
bestimmte Angaben <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> (z.B. Scheidung mit Angabe<br />
der Eheschließung mit Datum und Stan<strong>des</strong>amt)<br />
bestimmte Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> (z.B. Scheitern der Ehe nach §<br />
1565 Abs. 1 BGB)<br />
Namen und Geburtsdaten von gemeinschaftlichen minderjährigen<br />
Kindern und Mitteilung <strong>des</strong> gewöhnlichen Aufenthaltes von gemeinschaftlichen<br />
minderjährigen Kindern<br />
Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche<br />
Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den<br />
gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern getroffen haben<br />
Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die durch die<br />
Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse<br />
an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben<br />
Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt<br />
sind, anderweitig rechtshängig sind<br />
Unterschrift <strong>des</strong> Verfahrensbevollmächtigten<br />
Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen<br />
minderjährigen Kinder sollen beigefügt werden. Dabei reichen<br />
beglaubigte Kopien.<br />
2. Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme (§ 134 <strong>FamFG</strong>)<br />
Die Zustimmung zur Scheidung wie auch zur Rücknahme <strong>des</strong> Scheidungsantrages<br />
können nunmehr in der mündlichen Verhandlung zur<br />
Niederschrift <strong>des</strong> Gerichts oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />
erklärt werden. Es ist folglich hierzu kein Anwalt erforderlich. Auch der<br />
Widerruf der Zustimmung ist gem. § 134 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ohne Anwalt<br />
möglich.<br />
Diese Vorschrift galt bisher nur für die einvernehmliche Scheidung in §<br />
630 Abs. 1 ZPO, bei der die Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen<br />
Voraussetzung für die Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung<br />
<strong>des</strong> Scheiterns der Ehe gem. § 1566 Abs. 1 BGB war. Die Möglichkeit<br />
der persönlichen Zustimmung zur Scheidung und vor allem der persön-<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 68 von 250<br />
lichen Rücknahme <strong>des</strong> Scheidungsantrages ermöglicht einerseits eine<br />
Ermäßigung der Verfahrenskosten.<br />
Praxishinweise:<br />
Die Befreiung dieser Verfahrenshandlung vom Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4<br />
Nr. 3 <strong>FamFG</strong>) kann allerdings gefährlich sein, da Stichtage berührt sein können<br />
(Versorgungsausgleich, Zugewinn).<br />
3. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 135 <strong>FamFG</strong>)<br />
§ 135 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> sieht vor, dass das Gericht die Teilnahme an einem<br />
kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine<br />
sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger<br />
Folgesachen anordnen kann. 127<br />
§ 135 <strong>FamFG</strong> überträgt den Schlichtungsgedanken der Vorschrift <strong>des</strong> §<br />
278 Abs. 5 ZPO ans familiengerichtliche Verfahren. Die Notwendigkeit<br />
und Förderung einverständlicher Konfliktlösungen werden durch diese<br />
Vorschriften besonders betont. Die Nichtbeachtung ist allerdings nicht<br />
mit direkten Sanktionen verbunden, 128 kann aber über § 150 Abs. 4 Satz<br />
2 <strong>FamFG</strong> bei einer völlig ablehnenden Haltung kostenrechtliche Folgen<br />
haben.<br />
Praxishinweise:<br />
<strong>Das</strong> Gericht sollte die Beteiligten bei einer Auflage nach § 135 <strong>FamFG</strong> auf<br />
diese Möglichkeit der kostenrechtlichen Sanktion hinweisen.<br />
Der Anwalt sollte ebenfalls seinen Mandanten bzw. seine Mandantin darüber<br />
informieren.<br />
Fraglich ist allerdings, ob überhaupt entsprechende kostenfreie Angebote<br />
vorhanden sind.<br />
Informationen zur Mediation bietet die Bun<strong>des</strong>-Arbeitsgemeinschaft für<br />
Familienmediation e.V. BAFM (www.bafm-mediation.de).<br />
4. Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 <strong>FamFG</strong>)<br />
§ 137 Abs. 1 definiert den Begriff Verbund. Verbund ist somit die gemeinsame<br />
Verhandlung und Entscheidung über Scheidung und Folgesachen.<br />
127<br />
vgl. bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren die etwas abweichende Regelung in §<br />
156 <strong>FamFG</strong><br />
128<br />
Baut, FamRZ 2007, 1925, 1932 bezeichnet diese Möglichkeit <strong>des</strong>halb als stumpfes<br />
Schwert<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 69 von 250<br />
Abs. 2 regelt, welche Sachen Folgesachen sind:<br />
Nr. 1: Versorgungsausgleichssachen (ohne Antrag)<br />
Nr. 2: Unterhaltssachen (Kin<strong>des</strong>- und Ehegattenunterhalt mit<br />
Ausnahme <strong>des</strong> vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens)<br />
Nr. 3: Wohnungszuweisung und Hausratssachen<br />
Nr. 4: Güterrechtssachen<br />
Neu und wesentlich zu beachten ist die Regelung, dass die Familiensache<br />
spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in<br />
der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss, § 137 Abs.<br />
2 Satz 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Die Frist gilt nur für das erstmalige Anhängigmachen einer Folgesache;<br />
nicht erfasst sind andere sich vergleichbar auswirkende Handlungsweisen<br />
innerhalb einer bereits anhängigen Folgesache, wie etwa<br />
umfangreicher <strong>neue</strong>r Vortrag und Vorlage <strong>neue</strong>r Unterlagen oder die<br />
Änderung eines gestellten Antrags kurzfristig vor dem angesetzten Termin.<br />
129<br />
Die zweiwöchige Frist berechnet sich nach § 222 ZPO, eine Abkürzung<br />
oder Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 224 Abs. 2<br />
ZPO). Die Regelung ist nicht disponibel und kann auch nicht durch<br />
Unterlassen der Rüge (§ 295 ZPO) beseitigt werden. Denn sie soll nicht<br />
in erster Linie den anderen Ehegatten schützen, sondern eine uneffektive<br />
Arbeitsweise <strong>des</strong> Gerichts vermeiden. Während früher der maßgebliche<br />
Zeitpunkt (damals Schluss der mündlichen Verhandlung) durch einen<br />
Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) hinausgeschoben werden konnte,<br />
ist entsprechen<strong>des</strong> bei der Zweiwochenfrist nicht mehr möglich. 130<br />
Da der Ausschluss der Einbeziehung keine Sanktion für eine Verzögerung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens darstellt, kommt es nicht darauf an, ob durch das<br />
nicht rechtzeitige Anhängigmachen eine solche Verzögerung verursacht<br />
wird oder nicht. Auch wenn durch die nicht fristgerechte Anhängigmachung<br />
keine Verzögerung eintritt, etwa da infolge fehlender Entscheidungsreife<br />
der Scheidungssache oder einer anderen Folgesache ohnehin<br />
ein weiterer Termin erforderlich ist, ist die Norm ohne<br />
Einschränkung anzuwenden. 131<br />
Die Frist ist rückblickend zu bestimmen:<br />
129 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 42<br />
130 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 43<br />
131 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 49<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 70 von 250<br />
Liegt zum Zeitpunkt einer mÇndlichen Verhandlung in der Scheidungssache<br />
die AnhÖngigkeit zwei Wochen oder lÖnger zurÇck,<br />
ist das Verfahren, sofern auch die weiteren Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
Ü 137 Abs. 2 vorliegen, Folgesache.<br />
Liegt zum Zeitpunkt der mÇndlichen Verhandlung in der Scheidungssache<br />
die AnhÖngigkeit weniger als zwei Wochen zurÇck,<br />
steht fest, dass das Verfahren keine Folgesache ist.<br />
<br />
Umstritten ist die Rechtsfolge der Fristversäumung:<br />
Es ist ggf. nach Ü 145 ZPO abzutrennen und als isoliertes Verfahren<br />
zu fÇhren. 132<br />
Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen. 133<br />
Praxishinweise:<br />
Diese Regelung ist erst auf Initiative <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates eingefÇgt worden. Sie lÉst<br />
in der Praxis eine FÇlle von Problemen und offenen Fragen aus:<br />
Finden mehrere Termine in der Ehesache statt (weil z.B. das Gericht bereits<br />
zu Beginn <strong>des</strong> Verfahrens die AnhÉrung der Eheleute durchfÇhrt), so hÖtte<br />
dies nach dem Wortlaut der Norm zur Folge, dass bereits zum ersten Termin<br />
die Sperre eintritt. Die Folge davon wÖre, dass VerbundantrÖge generell<br />
bereits am Anfang <strong>des</strong> Verfahrens eingeleitet werden mÇssten.<br />
o Unter dem Termin zur mÇndlichen Verhandlung in der Scheidungssache<br />
wird nach einer Ansicht jeder im Verbundverfahren angesetzte<br />
Termin zu verstehen sein, da nach Ü 137 Abs. 1 grundsÖtzlich gemeinsam,<br />
also auch Çber die Scheidungssache zu verhandeln ist.<br />
Eine Ausnahme soll dann zu machen sein, wenn das Gericht<br />
den Termin ausdrÇcklich nur zur Verhandlung in einer Folgesache<br />
bestimmt hat. 134<br />
Bei dem Verhandlungstermin muss es sich demnach nicht um<br />
den Schluss der mündlichen Verhandlung, also um die letzte<br />
Verhandlung in der Scheidungssache handeln. Eine entsprechende,<br />
im RegE noch vorgesehene Formulierung wurde<br />
letztlich gestrichen. 135<br />
o Nach der Gegenmeinung ist „MÇndliche Verhandlung“ i. S. <strong>des</strong> Abs. 2<br />
S. 1 ist die letzte mündliche Verhandlung, in der der gesamte<br />
Scheidungsverbund, also die Scheidungssache selbst und sÖmtliche<br />
Folgesachen, entscheidungsreif ist und auf die die einheitliche Endentscheidung<br />
(Ü 142 Abs. 1) ergeht. 136<br />
132<br />
Heiter in MÇKo-<strong>FamFG</strong>, Ü 137 Rdnr. 43<br />
133<br />
Musielak/Borth, <strong>FamFG</strong>, Ü 137 Rdnr. 28<br />
134<br />
Heiter in MÇKo-<strong>FamFG</strong>, Ü 137 Rdnr. 47<br />
135<br />
Vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 68.<br />
136<br />
Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, Ü 137 Rdnr. 20; Musielak/Borth, <strong>FamFG</strong>, Ü 137<br />
Rdnr. 28<br />
137<br />
Rakete-Dombeck, FPR 2009, 16, 19<br />
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<br />
Die 2-Wochen-Frist <strong>des</strong> § 137 II 1 <strong>FamFG</strong> korrespondiert nicht mit Ladungs-<br />
und Einlassungsfristen.<br />
o Nach § 113 I <strong>FamFG</strong> gelten für die Familienstreitsachen die Allgemeinen<br />
Vorschriften der ZPO sowie die Vorschriften über das Verfahren<br />
vor den Landgerichten. Demnach beträgt gem. § 217 ZPO für die Ladungsfrist<br />
in Anwaltsprozessen 1 Woche und die Einlassungsfrist<br />
gem. § 274 III ZPO zwei Wochen.<br />
o Wendet man die Sperre <strong>des</strong> § 137 II 1 <strong>FamFG</strong> bereits auf einen ersten<br />
(frühen) Termin an, so kann bei zügiger Terminierung <strong>des</strong> Gerichts<br />
diese Frist bereits abgelaufen sein, bevor dem Antragsgegner<br />
der Scheidungsantrag überhaupt zugestellt worden ist.<br />
Der Antragsteller <strong>des</strong> Scheidungsantrages könnte damit - bei<br />
zügiger Terminierung <strong>des</strong> Gerichts - Verbundanträge <strong>des</strong> Gegners<br />
generell verhindern.<br />
Die Gerichte könnten durch zügige Anberaumung eines frühen<br />
Termins die Möglichkeit <strong>des</strong> Verbundantrages generell abschneiden.<br />
o Um dies zu verhindern, hätte die Ladungsfrist für den ersten Termin in<br />
einer Scheidungssache daher flankierend zu der Vorschrift <strong>des</strong> § 137<br />
<strong>FamFG</strong> auf min<strong>des</strong>tens vier Wochen regelmäßig verlängert werden<br />
müssen, um den Beteiligten die Vorteile <strong>des</strong> Verbundverfahrens zu<br />
erhalten. 137<br />
Eine sachgerechte Auslegung der Norm kann jedoch nur dahin gehen, einen<br />
solchen Antrag im Schlusstermin zu verhindern, wenn also Ehesache und<br />
VA entscheidungsreif sind. Dies ergibt sich aus der Begründung für die Einführung<br />
einer Sperrfrist, mit der "der mißbräuchlichen Anhängigmachung"<br />
von Scheidungsfolgensachen entgegengewirkt und verhindert werden soll,<br />
dass "zum spätestmöglichen Zeitpunkt" noch in der mündlichen Verhandlung<br />
<strong>des</strong> ersten Rechtszuges Folgesachen anhängig gemacht werden. 138<br />
Allerdings bleibt auch hier eine Divergenz zu den Ladungsfristen.<br />
o Stellt man gem. § 217 ZPO auf die Ladungsfrist von 1 Woche ab, so<br />
kann es bei zügiger Terminierung <strong>des</strong> Gerichtes geschehen, dass die<br />
Frist bereits abgelaufen ist, bevor der Ehegatte überhaupt Kenntnis<br />
vom Termin erhalten hat.<br />
o Allerdings legt É 32 II <strong>FamFG</strong> fest, dass zwischen Ladung und Termin<br />
eine „angemessene" Frist liegen soll. Denkbar wäre es, diese Norm<br />
weit auszulegen, um das Recht der Beteiligten, Scheidungsfolgesachen<br />
im Verbund noch anhängig zu machen, nicht von vornherein<br />
durch kurze Ladungsfristen völlig aushebeln zu können. 139<br />
Die Norm <strong>des</strong> § 33 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> bezieht sich aber nur auf die in §<br />
33 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> geregelte Möglichkeit der persönlichen Erörterung<br />
138 Anlage 2 der BT-Drucks. 16/6308, Nr. 43<br />
139 so Rakete-Dombeck, FPR 2009, 16, 19<br />
140 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 46<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 72 von 250<br />
mit den Parteien und stellt keine Sonderregelung der Ladungsfristen<br />
dar. Ist der Beteiligte also bereits im frÇheren Termin zur Scheidung<br />
angehÉrt worden, so steht jedenfalls Ü 33 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> einer kurzfristigen<br />
Terminierung eines Schlusstermines nicht entgegen.<br />
Offen ist auch die Behandlung mehrerer "in Etappen" eingereichter Folgeanträge.<br />
Wird z.B. rechtzeitig zwei Wochen vor dem Schlusstermin z. B.<br />
die Folgesache Unterhalt anhÖngig gemacht, und ist dann etliche Monate<br />
spÖter auch diese Folgesache entscheidungsreif, ist ungeklÖrt, ob es dann<br />
auch zulÖssig ist, wiederum binnen der Sperrfrist z. B. noch die Folgesache<br />
Zugewinnausgleich anhÖngig zu machen.<br />
Liegt der Zeitpunkt der AnhÖngigkeit weniger als zwei Wochen vor einem<br />
bereits bestimmten Verhandlungstermin in der Scheidungssache, droht also<br />
eine Verfehlung <strong>des</strong> Zeitkriteriums, wird der Anwalt versuchen, eine Aufhebung<br />
oder eine Verlegung <strong>des</strong> Termins auf einen spÖteren Zeitpunkt zu<br />
erreichen.<br />
o Vertagt das Gericht (vgl. Ü 227 ZPO), dann kann auf diese Weise wegen<br />
<strong>des</strong> o. g. spÖten Beurteilungszeitpunkts die Zweiwochenfrist noch<br />
gewahrt werden und das auch im Çbrigen den Anforderungen <strong>des</strong> Ü<br />
137 Abs. 2 entsprechende Verfahren wird zur Folgesache.<br />
o Wird der weniger als zwei Wochen nach AnhÖngigkeit liegende Termin<br />
in der Scheidungssache jedoch nicht aufgehoben oder verlegt,<br />
sondern durchgefÇhrt, steht mit dem Aufruf der Sache die fehlende<br />
Rechtzeitigkeit endgÇltig fest und das Verfahren kann keine Folgesache<br />
mehr werden, auch wenn in diesem Termin, etwa wegen Fernbleibens<br />
eines Ehegatten oder seines Anwalts oder aus einem sonstigen<br />
Grund das Verfahren nicht abgeschlossen werden kann und ein<br />
weiterer Termin angesetzt werden muss. 140<br />
o <strong>Das</strong> Gericht ist nicht verpflichtet, einem Vertagungsantrag zu entsprechen.<br />
Denn der Zweck der Zweiwochenfrist besteht gerade darin, zu<br />
vermeiden, dass infolge <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Verfahrens „Termine kurzfristig<br />
verlegt, aufgehoben oder die Verhandlung vertagt werden‘‘ mÇssen.<br />
Gem. Ü 137 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> kÉnnen auch bestimmte Kindschaftssachen<br />
Folgesachen sein, soweit sie<br />
die âbertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge<br />
das Umgangsrecht<br />
die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kin<strong>des</strong> oder<br />
das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind <strong>des</strong> anderen<br />
Ehegatten betreffen.<br />
FÇr diese Folgesachen ist ein Antrag erforderlich. Die Sperrfrist gilt hier<br />
nicht.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 73 von 250<br />
Danach werden Kindschaftssachen nicht mehr Kraft Gesetzes in den<br />
Verbund aufgenommen. Hält das Gericht die Einbeziehung aus Gründen<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohles nicht für sachgerecht, wird sie nicht Teil <strong>des</strong> Verbun<strong>des</strong>,<br />
sondern mittels Abtrennung zum isolierten Verfahren.<br />
5. Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 138 <strong>FamFG</strong>)<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 138 <strong>FamFG</strong> regelt in Anlehnung an den bisherigen<br />
§ 625 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes.<br />
6. Abtrennung<br />
§ 140 <strong>FamFG</strong> regelt die Möglichkeit der Abtrennung nach Folgesache<br />
vom Verbund.<br />
Nach § 140 Abs. 1 hat das Gericht in einer Unterhaltsfolgesache oder<br />
Güterrechtsfolgesache zwangsläufig eine Abtrennung vorzunehmen,<br />
wenn außer den Ehegatten eine weitere Person beteiligt wird, z.B. wenn<br />
in Unterhaltssachen das Kind volljährig wird oder in Güterrechtssachen,<br />
sofern der Gläubiger eines Ehegatten den anderen Ehegatten in Anspruch<br />
nimmt.<br />
Nach § 140 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> kann das Gericht eine Folgesache abtrennen:<br />
Nr. 1: In einer Versorgungs- oder Güterrechtsfolgesache ist vor Auflösung<br />
der Ehe eine Entscheidung nicht möglich. Diese Regelung entspricht<br />
§ 628 Satz 1 Nr. 1 ZPO und gilt für Fälle, dass vor Entscheidung<br />
der Tag der Rechtskraft der Scheidung feststehen muss. Dies kann der<br />
Fall sein, wenn noch nicht entschieden werden kann, ob die Zugewinnausgleichsforderung<br />
die Obergrenze <strong>des</strong> § 1378 Abs. 2 BGB (Begrenzung<br />
auf das bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandene Vermögen)<br />
überschreitet.<br />
Nr. 2: In einer Versorgungsausgleichssache ist das Verfahren ausgesetzt,<br />
weil ein Rechtsstreit über den Stand oder die Höhe <strong>des</strong> Anrechts<br />
vor einem anderen Gericht anhängig ist. Diese Regelung entspricht §<br />
628 Satz 1 Nr. 2 ZPO.<br />
Nr 3: In einer Kindschaftsfolgensache hält das Gericht die Abtrennung<br />
aus Gründen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohles für sachgerecht oder hat das Verfahren<br />
ausgesetzt. Diese Regelung ersetzt die §§ 623 Abs. 2 Satz 2, 627 und<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 74 von 250<br />
628 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Die Vorschrift dient der Beschleunigung der<br />
Kindschaftsfolgensache.<br />
Die Abtrennungsmöglichkeit nach § 140 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ist allerdings,<br />
obwohl sie § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht, zur Vermeidung eines<br />
Widerspruches zu § 140 Abs. 2 Nr. 5 einschränkend auszulegen.<br />
Nr. 4: Seit Rechtshängigkeit <strong>des</strong> Scheidungsantrages ist ein Zeitraum<br />
von 3 Monaten verstrichen und beide Ehegatten haben die erforderlichen<br />
Mitwirkungshandlungen der Versorgungsausgleichsfolgensachen<br />
vorgenommen und beide beantragen übereinstimmend die Abtrennung.<br />
Praxishinweise:<br />
Nach § 140 Abs. 4 Satz 1 <strong>FamFG</strong> bleibt in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 2 Nr. 4<br />
und 5 der vor Ablauf <strong>des</strong> ersten Jahres seit Eintritt <strong>des</strong> Getrenntlebens<br />
liegende Zeitraum außer Betracht, um damit verfrühte Scheidungsanträge<br />
zu verhindern.<br />
Die Frist von drei Monaten (nach Nr. 4) läuft also nicht ab Rechtshängigkeit,<br />
sondern erst ab Vollendung <strong>des</strong> Trennungsjahres, wenn<br />
die Rechtshängigkeit vorher eingetreten ist.<br />
Hiervon macht § 140 Abs. 4 Satz 2 wiederum eine Ausnahme für den<br />
Fall einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB, sodass in dieser<br />
Konstellation die 3-Monatsfrist mit Rechtshängigkeit beginnt.<br />
Nr. 5: Der Scheidungsausspruch würde sich so außergewöhnlich verzögern,<br />
dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung<br />
der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein<br />
Ehegatte beantragt die Abtrennung. Diese Regelung entspricht § 628<br />
Abs. Satz 1 Nr. 4 ZPO. 141<br />
Sind mehrere Folgesachen abgetrennt worden, besteht der Verbund<br />
unter ihnen fort. Folgesache nach § 137 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> (Kindschaftssachen)<br />
werden nach der Abtrennung als selbständiges Verfahren fortgeführt.<br />
Nach Abs. 6 erfolgt die Abtrennung oder die Ablehnung durch einen im<br />
gesonderten, aber nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.<br />
141 vgl. dazu die umfassende Rechtsprechung BGH FamRZ 1991, 1043; OLG Hamburg<br />
<strong>FamFG</strong> 2001, 1228; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Düsseldorf FamRZ<br />
2008, 1266<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 75 von 250<br />
7. Entscheidung im Verbund (§ 142 <strong>FamFG</strong>)<br />
Die Entscheidung im Verbund geht konsequent durch einheitlichen Beschluss,<br />
ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.<br />
Nach Abs. 2 Satz 1 werden wie bei § 629 Abs. 3 Satz ZPO im Falle der<br />
Abweisung <strong>des</strong> Scheidungsantrages die Folgesachen gegenstandslos.<br />
Dies gilt gem. Satz 2 nicht für Kindschaftsfolgesachen und für solche<br />
Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung explizit<br />
erklärt, sie fortsetzen zu wollen. Anders als bisher genügt bereits<br />
die Erklärung. Satz 3 stellt klar, dass diese Folgesachen zu selbständigen<br />
Familiensachen werden.<br />
§ 143 <strong>FamFG</strong> entspricht dem bisherigen § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO für<br />
Säumnisentscheidungen.<br />
§ 144 <strong>FamFG</strong> entspricht dem bisherigen § 629 a Abs. 4 ZPO und ermöglicht<br />
den Beteiligten, die bereits gewünschte Scheidung schnell<br />
rechtskräftig werden zu lassen.<br />
Praxishinweise:<br />
Der beratende Rechtsanwalt hat allerdings die eventuell nachteiligen Folgen<br />
seiner Partei im Falle sofortiger Rechtskraft der Scheidung zu beachten<br />
und sollte seine Mandanten auch darüber informieren, wenn diese die sofortige<br />
Rechtskraft der Scheidung wünschen. 142<br />
Die Rechtskraft der Scheidung löst eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen<br />
aus: 143<br />
Sind noch keine Zugewinnausgleichsansprüche geregelt worden, ist<br />
wird durch die Rechtskraft der Ehescheidung die dreijährige Verjährungsfrist<br />
(§ 1378 IV BGB) in Lauf gesetzt.<br />
Die Nichtidentität zwischen Trennungs- und Scheidungsunterhalt hat zur<br />
Folge, dass ein Unterhaltsurteil, der über den Trennungsunterhalt erlangt<br />
worden ist, mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet.<br />
Die Zahlungspflicht endet dabei genau mit dem Tag der Rechtskraft <strong>des</strong><br />
Scheidungsurteils, nicht mit dem Ablauf <strong>des</strong> Monats. 144 Wird dennoch hinsichtlich<br />
laufenden Unterhaltes aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist<br />
142<br />
dazu Sarres ZFE 2003, 361<br />
143<br />
ausführlich Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, 2008, Rdnr.<br />
56 ff.<br />
144<br />
BGH FamRZ 1988, 370, 372; BGH FamRZ 1984, 265<br />
145<br />
BGH FamRZ 1988, 700; BGH FamRZ 1992, 920 f.; OLG Hamm NJW-RR 2001,433<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 76 von 250<br />
Vollstreckungsgegenklage nach ZPO § 767 möglich.<br />
Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den<br />
Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen<br />
Unterhalt fort. Die Mahnung <strong>des</strong> nachehelichen Unterhalts kann<br />
auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft <strong>des</strong> Scheidungsanspruchs<br />
wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger<br />
gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt, begründet keinen Verzug. 145<br />
Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner<br />
i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung<br />
aus § 10 SGB V.<br />
<strong>Das</strong> gesetzliche Pflichtteilsrecht <strong>des</strong> Ehegatten entfällt mit der Rechtskraft<br />
der Scheidung.<br />
Ergehen im Verbund Entscheidungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten<br />
(Vorabentscheidungen), so können sich daraus Risiken hinsichtlich<br />
der Verjährung von Kostenforderungen ergeben. 146 Denn für jede Angelegenheit<br />
gemäß § 15 RVG tritt die Fälligkeit gesondert ein. Deshalb<br />
richtet sich auch die Verjährung nach unterschiedlichen Vorgaben, weshalb<br />
manch ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein kann.<br />
8. Sonstige Regelungen<br />
§ 149 <strong>FamFG</strong> betrifft den Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung<br />
in Scheidungssachen und umfasst wie bei § 624 Abs. 2 ZPO auch die<br />
Folgesache Versorgungsausgleich, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />
wird. Für andere Folgesachen muss die Verfahrenskostenhilfe<br />
ausdrücklich beantragt und bewilligt werden.<br />
§ 150 <strong>FamFG</strong> 147 betrifft die Kosten in Scheidungs- und Folgesachen<br />
und geht als Spezialregelung den allgemeinen Bestimmungen in isolierten<br />
Familiensachen vor, so dass dann, wenn eine Unterhaltssache als<br />
Folgesache anhängig ist, § 150 <strong>FamFG</strong> eingreift. Ist sie isoliert anhängig,<br />
gilt § 243 <strong>FamFG</strong>.<br />
§ 150 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> entspricht § 93 a Abs. 1 Satz 1 mit der Folge der<br />
Kostenaufhebung. Abs. 2 regelt abschließend die Kostenentscheidung<br />
bei sonstiger Verfahrensbeendigung. Abs. 3 regelt ausdrücklich, dass<br />
Drittbeteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.<br />
Dies gilt insbesondere für das Jugendamt und die Versorgungsträger.<br />
146 Einzelheiten siehe Norbert Schneider , NJW-Spezial 2009, 251-252<br />
147 zur Kostengrundentscheidung nach § 150 <strong>FamFG</strong> siehe Caspary FPR 2009, 303<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 77 von 250<br />
Nach § 150 Abs. 4 Satz 1 <strong>FamFG</strong> (bisher § 193 a Abs. 1 Satz 2 ZPO)<br />
kann das Gericht in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 bis 3 die Kosten im Falle<br />
der Unbilligkeit nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Dies kann<br />
der Fall sein, bei:<br />
Unbilligkeit aufgrund der Versöhnung der Ehegatten<br />
Unbilligkeit aufgrund <strong>des</strong> Ergebnisses einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache.<br />
Hier können die Kriterien <strong>des</strong> § 243 <strong>FamFG</strong><br />
Berücksichtigung finden (siehe unten Seite 95).<br />
Unbilligkeit aufgrund einer unentschuldigten Nichtteilnahme an einem<br />
Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> (Mediation)<br />
Einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten (bisher § 33 a<br />
Abs. 1 Satz 3 ZPO).<br />
III. Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260 <strong>FamFG</strong>) - Hauptsacheverfahren<br />
1. Überblick 148<br />
<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> will das zersplitterte <strong>Verfahrensrecht</strong>s in den familiengerichtlichen<br />
Streitigkeiten vereinfachen. Die Vorschriften der §§ 231 ff.<br />
regeln das Hauptsacheverfahren zum Unterhalt (die bisherige Unterhaltsklage)<br />
und die einstweilige Anordnung (§§ 246 ff).<br />
Die bisherigen Spezialregelungen der ZPO zum familiengerichtlichen<br />
Verfahren (§§ 606 bis 661 BGB) sind durch die Aufhebung <strong>des</strong><br />
6.Buches der ZPO entfallen.<br />
§ 114 Abs. 1 führt den Anwaltszwang für isolierte Unterhaltsstreitsachen<br />
ein, der allerdings nicht für einstweilige Anordnungen gilt.<br />
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss(§ 116 Abs. 1), der mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§ 39). Unter bestimmten weiteren<br />
Voraussetzungen ist sofortige Beschwerde möglich (§ 117 Abs.<br />
1 <strong>FamFG</strong>).<br />
Es gibt keine Unterhaltsklage mehr und auch keine Prozesse, sondern<br />
lediglich noch Verfahren (§ 113 Abs. 5 Nr. 1), die mit einem Antrag<br />
eingeleitet werden (§ 113 Abs. 5 Nr. 2). An die Stelle <strong>des</strong> Klägers<br />
und <strong>des</strong> Beklagten treten Antragsteller und Antragsgegner (§ 113<br />
Abs. 5 Nr. 3 und 4), die Bezeichnung der Prozessparteien wird durch<br />
den Begriff der Beteiligten ersetzt (§ 113 Abs. 5 Nr. 5).<br />
Die Verpflichtungen zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses<br />
gilt weiterhin (§§ 9, 14).<br />
148 siehe auch Schürmann, FuR 2009, 130<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 78 von 250<br />
Die §§ 235, 236 regeln die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der<br />
Beteiligten und von Dritten<br />
Die §§ 238 bis 242 regeln das Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln<br />
(der bisherigen Abänderungsklage), die Einstellung der<br />
Zwangsvollstreckung und die verschärfte Haftung bei Rückzahlungsansprüchen.<br />
§ 243 regelt die Kostenentscheidung bei Unterhaltsregelungen, § 244<br />
trifft Klarstellungen hinsichtlich der Volljährigkeit <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und zur Behandlung<br />
dynamischer Titel im Ausland.<br />
Praxishinweise:<br />
Der Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> im Bereich der Unterhaltsverfahren ist zwar logisch, das<br />
Auffinden der einschlägigen Normen stellt sich aber trotzdem oft als recht mühselig<br />
dar. Denn speziell bei den Unterhaltsstreitsachen greifen mehrere Teile<br />
<strong>des</strong> <strong>Verfahrensrecht</strong>s ineinander. Zu befürchten ist daher, dass in der praktischen<br />
Alltagsarbeit das Zusammenspiel mehrerer Ebenen zu Unsicherheiten bei<br />
der Rechtsanwendung führt und Unklarheiten begünstigt. 149<br />
2. Verfahrensarten<br />
a. Definition der Unterhaltssachen<br />
<strong>Das</strong> Gesetz definiert in § 231 führt zwei Gruppen von Unterhaltssachen:<br />
die "klassischen" Unterhaltsstreitigkeiten, nämlich Ansprüche<br />
auf Unterhalt gem. 231 Abs. 1 und<br />
Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz<br />
gem. § 231 Abs. 2.<br />
Die klassischen Unterhaltsstreitigkeiten sind Familienstreitsachen<br />
gem. § 112. Es gelten weiterhin die Verfahrenregelungen der ZPO - also<br />
auch direkt die Prozesskostenhilfevorschriften der §§ 114 ff. ZPO.<br />
Unterhaltssachen der zweiten Gruppe sind die FG-Verfahren auf Bestimmung<br />
<strong>des</strong> Kindergeld-Bezugsberechtigten nach dem EStG und dem<br />
BKGG wegen <strong>des</strong> engen Sachzusammenhangs.<br />
149 Rasch FPR 2006, 426, 427<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 79 von 250<br />
b. Anzuwendende Verfahrensvorschriften<br />
§ 113 Abs. 1 bestimmt für Unterhaltssachen, die als selbstständiges<br />
Verfahren geführt werden, die entsprechende Anwendung der meisten<br />
Vorschriften der ZPO über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren.<br />
Nach § 113 Abs. 2 gelten in Familienstreitsachen die Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592<br />
ff ZPO) und über das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) entsprechend.<br />
Die Sondervorschrift über Terminsverlegungen in der Zeit zwischen<br />
1.Juli und 31.August <strong>des</strong> Jahres gilt nach § 113 Abs. 3 nicht.<br />
c. Form der Entscheidung<br />
Die Entscheidung ergeht durch Beschlusses (§ 116 Abs. 1), gegen den<br />
unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die sofortige Beschwerde<br />
gegeben ist (§ 117 Abs. 1). Die Entscheidung muss mit einer<br />
Rechtsmittelbelehrung versehen werden (§ 39).<br />
d. Leistungsantrag<br />
Abgesehen von den Änderungen in der Terminologie (Antrag statt Klage,<br />
Antragsteller statt Kläger usw.) ändert sich durch das <strong>FamFG</strong><br />
nichts. Erforderlich ist weiterhin ein ausreichend bestimmter Antrag<br />
(vgl. § 253 ZPO).<br />
e. dynamisierter Leistungsantrag<br />
Auch nach der Neufassung <strong>des</strong> § 1612a BGB durch das zum 1.1.2008<br />
in Kraft getretene <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht kann ein dynamischer Klageantrag<br />
gestellt werden. 150<br />
Da der Min<strong>des</strong>tunterhalt sich bereits aus dem Gesetz ergibt, bestehen<br />
hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit <strong>des</strong> Antrags keine Bedenken,<br />
wenn der Antrag auf Zahlung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tunterhaltes einer bestimmten<br />
Altersstufe oder eines bestimmten Prozentsatzes für eine<br />
bestimmte Altersstufe gerichtet ist.<br />
Der Zahlungsantrag muss dabei den genauen Zeitraum enthalten, für<br />
den eine bestimmte Altersstufe gelten soll:<br />
"Dem Antragsgegner wird aufgegeben,<br />
a) ab dem 1.1.2008 den jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalt der Altersstufe<br />
1<br />
b) ab dem 1.5.2010 den jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalt der Altersstufe<br />
2<br />
150 Einzelheiten vgl. Ehinger, FamRB 2007, 182, 183; Vossenkämper FamRZ 2008,<br />
201, 207<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 80 von 250<br />
c) ab dem 1.5.2016 den jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalt der Altersstufe<br />
3<br />
abzÇglich <strong>des</strong> auf das Kind entfallenden hÖlftigen Kindergel<strong>des</strong><br />
von 82 € zu zahlen."<br />
Auch der Antrag auf Zahlung von Unterhalt in HÉhe eines bestimmten<br />
Prozentsatzes <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tunterhaltes ist zulÖssig:<br />
" Dem Antragsgegner wird aufgegeben,<br />
a) ab dem 1.1.2008 115 % <strong>des</strong> jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalts der<br />
Altersstufe 1<br />
b) ab dem 1.5.2010 115 % <strong>des</strong> jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalts der<br />
Altersstufe 2<br />
c) ab dem 1.5.2016 115 % <strong>des</strong> jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalts der<br />
Altersstufe 3<br />
abzÇglich <strong>des</strong> auf das Kind entfallenden hÖlftigen Kindergel<strong>des</strong><br />
von 82 € zu zahlen."<br />
Im Zahlungsantrag ist das anzurechnende Kindergeld mit aufzufÇhren.<br />
151 Ob dies nur in Form eines festen Zahlbetrages<br />
"abzÇglich 82 € anteiligem Kindergeld"<br />
oder auch mit einer dynamischen Formulierung<br />
"abzÇglich <strong>des</strong> jeweils geltenden hÖlftigen Kindergel<strong>des</strong> fÇr ein<br />
erstes Kind"<br />
zulÖssig ist, ist umstritten.<br />
Empfohlen wird dabei, im Antrag auch die gesetzlichen Vorschriften mit<br />
aufzunehmen ("…Min<strong>des</strong>tunterhalt gem. ÜÜ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZ-<br />
PO ….."). 152<br />
Dabei ist es auch mÉglich, den Unterhaltsrückstand konkret zu beziffern<br />
und lediglich den zukÇnftigen laufenden Unterhalt dynamisiert geltend<br />
zu machen.<br />
Praxishinweise:<br />
Muss der Titel mÉglicherweise im Ausland vollstreckt werden, sollte<br />
vorher genau geprÇft werden, ob dann die einschlÖgigen Vorschriften <strong>des</strong><br />
auslÖndischen Rechts eine Vollstreckung derartiger Titel Çberhaupt zulÖsst.<br />
Wenn sich hieraus Probleme ergeben kÉnnten, sollte besser der sicherere<br />
Weg eines statischen Titels gegangen werden.<br />
Ergeht der Titel im Wege der Prozessstandschaft gem. Ü 1629 BGB,<br />
sollte der Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> im Tenor mit aufgenommen werden.<br />
151 vgl. Peschel-Gutzeit, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 236<br />
152 BiÑmaier in Strohal/Viefhues, das <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht, Ü 1612a BGB, Rdnr. 20f;<br />
BiÑmaier FamRB 2008, 137; Menne FamRB 2008, 145, 150<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 81 von 250<br />
f. Unterhalt bei Vaterschaftsfestsetzung<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 247 enthält den verfahrensrechtlichen Gehalt der<br />
bisherigen Norm <strong>des</strong> § 1615o BGB. Sie enthält besondere Vorschriften<br />
für die Geltendmachung von Unterhalt für das Kind und die Mutter vor<br />
Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Ziel <strong>des</strong> Gesetzes ist es, im Interesse der Mutter<br />
und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> die Zahlung <strong>des</strong> Unterhalts in der besonderen Situation<br />
kurz vor und nach der Geburt in einem beschleunigten und möglichst<br />
einfach zu betreibenden Verfahren zunächst einmal sicherzustellen.<br />
Die einstweilige Anordnungen zum Unterhalt bei Feststellung der<br />
Vaterschaft regelt § 248 <strong>FamFG</strong>.<br />
(1) Einstweilige Anordnung vor der Geburt § 247 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Danach kann der Kin<strong>des</strong>unterhalt für die ersten drei Lebensmonate sowie<br />
der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l BGB, der in seinem<br />
Tatbestand eine zeitliche Begrenzung enthält, auch vor der Geburt <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> geltend gemacht und zugesprochen werden.<br />
(2) Antragsberechtigung der Mutter, § 247 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Durch § 247 Absatz 2 Satz 1 wird die Handlungsbefugnis der Mutter<br />
für das einstweilige Anordnungsverfahren auf den Zeitraum vor der Geburt<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> erstreckt (andernfalls wäre eine Pflegerbestellung erforderlich).<br />
Die abstammungsrechtliche Vaterschaftsvermutung gilt nach § 247<br />
Absatz 2 Satz 2 auch für die Unterhaltssache.<br />
Nach § 247 Absatz 2 Satz 3 kann das Gericht anordnen, dass der Betrag<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu hinterlegen<br />
ist.<br />
(3) Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft § 248<br />
<strong>FamFG</strong><br />
Durch § 248 Abs. 1 wird die allgemeine Regelung <strong>des</strong> § 246 für die<br />
einstweilige Anordnung durch die Einführung einer zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung<br />
ergänzt. Wenn die Vaterschaft <strong>des</strong> im einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen<br />
Mannes nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften feststeht,<br />
ist die einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn ein Verfahren<br />
auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB anhängig ist. Der<br />
Grundsatz <strong>des</strong> § 1600d Abs. 4 BGB, nach dem die Rechtswirkungen<br />
der Vaterschaft grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend ge-<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 82 von 250<br />
macht werden können, an dem diese rechtskräftig festgestellt ist, wird<br />
hier durchbrochen.<br />
Die Regelung <strong>des</strong> Absatzes 1 ändert nichts an der Selbstständigkeit<br />
beider Verfahren. <strong>Das</strong> einstweilige Anordnungsverfahren ist nicht Teil<br />
<strong>des</strong> Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft (anders früher § 641d<br />
ZPO).<br />
Zuständig ist nach § 248 Abs. 2 das Gericht, bei dem das Verfahren auf<br />
Feststellung der Vaterschaft anhängig ist - während der Anhängigkeit<br />
beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.<br />
Die Vaterschaftsvermutung § 248 Abs. 3 regelt die entsprechende Geltung<br />
<strong>des</strong> § 1600d Abs. 2, 3 BGB.<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann nach § 248 Abs. 4 auch die Sicherheitsleistung in<br />
Höhe eines bestimmten Betrages anordnen (bisher § 641d Abs. 1 Satz<br />
2 ZPO).<br />
§ 248 Absatz 5 regelt in Ergänzung <strong>des</strong> § 56 das Außerkrafttreten der<br />
einstweiligen Anordnung. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden,<br />
der dem Mann dadurch entsteht, dass er schon vor der Feststellung<br />
seiner Vaterschaft durch die einstweilige Anordnung auf die Leistung<br />
von Unterhalt in Anspruch genommen wird.<br />
3. Verfahrenseinleitung<br />
a. Terminologie<br />
<strong>Das</strong> Verfahren wird durch eine Antragsschrift eingeleitet. Zwar gelten<br />
weitgehend die Regelungen der ZPO, aber das <strong>FamFG</strong> schreibt in §<br />
113 Abs. 5 eine bestimmte, von der bisherigen Vorgehensweise abweichende<br />
Terminologie vor:<br />
Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung<br />
1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren (§ 113 Abs. 5<br />
Nr. 1),<br />
2. Klage die Bezeichnung Antrag (§ 113 Abs. 5 Nr. 2),<br />
3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller (§ 113 Abs. 5 Nr. 3),<br />
4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner (§ 113 Abs. 5 Nr. 3),<br />
5. Partei die Bezeichnung Beteiligter (§ 113 Abs. 5 Nr. 5).<br />
b. örtliche Zuständigkeit<br />
§ 232 <strong>FamFG</strong> ersetzt die §§ 642, 35a ZPO und 23a ZPO und regelt die<br />
örtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen.<br />
§ 232 Absatz 1 Nr. 1 Absatz 1 Nummer 1 enthält einen ausschließlichen<br />
Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein ge-<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 83 von 250<br />
meinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie fÇr Unterhaltssachen,<br />
die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.<br />
ZustÖndig ist das Gericht der Ehesache. Die Vorschrift entspricht inhaltlich<br />
weitgehend dem bisherigen Recht.<br />
Dagegen ist im Gegensatz zum bisherigen Recht die in Ü 621 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 4 ZPO enthaltene Ausnahme fÇr vereinfachte Verfahren<br />
„zur AbÖnderung von Unterhaltstiteln“ geÖndert worden, die auf einem<br />
Redaktionsversehen beruhte. Die ZustÖndigkeit bezieht sich nunmehr<br />
auf das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.<br />
Die Vorschrift Ü 232 Absatz 1 Nr. 2 regelt die ZustÖndigkeit fÇr Verfahren,<br />
die den Unterhalt eines minderjährigen Kin<strong>des</strong> betreffen und sieht<br />
fÇr Verfahren, die den Kin<strong>des</strong>unterhalt betreffen und hinsichtlich derer<br />
eine ZustÖndigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, wie bisher die ZustÖndigkeit<br />
<strong>des</strong> Gerichts vor, in <strong>des</strong>sen Bezirk das Kind oder der zustÖndige<br />
Elternteil seinen gewÉhnlichen Aufenthalt hat. Im Unterschied<br />
zum bisherigen Recht (Ü 642 Abs. 1 ZPO) gilt diese ausschlieÑliche Értliche<br />
ZustÖndigkeit nach dem gewÉhnlichen Aufenthalt nunmehr auch<br />
fÇr privilegierte volljährige Kinder, die nach Ü 1603 II S. 2 BGB minderjÖhrigen<br />
Kindern gleichgestellt sind.<br />
Bei der Bezeichnung <strong>des</strong> Elternteils soll zudem nicht mehr auf die gesetzliche<br />
Vertretung, sondern allgemein auf die Handlungsbefugnis in<br />
der Unterhaltsangelegenheit abgestellt werden. Auf diese Weise werden<br />
auch die FÖlle der Prozessstandschaft nach Ü 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB<br />
mit umfasst.<br />
Ü 232 Absatz 2 regelt FÖlle der Kollision von ZustÖndigkeitsvorschriften<br />
und ordnet den Vorrang der in Absatz 1 vorgesehenen ausschlieÑlichen<br />
ZustÖndigkeit gegenÇber anderen ausschlieÑlichen GerichtsstÖnden<br />
an.<br />
Eine derartige Kollision mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände<br />
kann in Unterhaltssachen z.B. bei der Vollstreckungsgegenklage mit ÜÜ<br />
767 I, 802 ZPO auftreten.<br />
Ü 232 Absatz 3 Satz 1 <strong>FamFG</strong> 153 verweist dann, wenn eine ZustÖndigkeit<br />
nach Absatz 1 nicht gegeben ist, auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
zur Értlichen ZustÖndigkeit. Folglich tritt in diesem Fall<br />
nach den Vorschriften Çber den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche<br />
Aufenthalt an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes. Dabei werden<br />
dem Antragsteller bestimmte WahlmÉglichkeiten gegeben. So die Verbindung<br />
<strong>des</strong> Unterhaltsantrages eines Elternteils wegen Ehegattenunterhaltes<br />
oder Unterhaltes aus Ü 1615l BGB mit dem Unterhaltsantrag<br />
eines Kin<strong>des</strong>.<br />
Ziffer 2 betrifft den Fall, wonach ein Kind im Falle der Barunterhaltspflicht<br />
beider Elternteile (Ü 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) mit verschiedenen<br />
GerichtsstÖnden an einem Gerichtsstand seiner Wahl ver-<br />
153 bisher Ü 642 Abs. 3 ZPO<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 84 von 250<br />
klagen kann (bisher § 35a ZPO). <strong>Das</strong> Gericht, das für den Antrag gegen<br />
einen Elternteil zuständig ist, ist damit auch für den Antrag gegen den<br />
anderen Elternteil zuständig, auch wenn dieser nicht im Gerichtsbezirk<br />
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit werden bei anteiliger Haftung<br />
der beiden Eltern widerstreitende Entscheidungen verschiedener<br />
Gerichte verhindert.<br />
Ziffer 3 bestimmt das Gericht als zuständig, bei dem der Antragsteller<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland<br />
keinen Gerichtsstand hat. 154<br />
Ist eine Ehesache anhängig, ist das dortige Gericht ausschließlich zuständig<br />
für alle Familiensachen, die die gleiche Familie betreffen. Alle<br />
bei anderen Gerichten anhängigen Verfahren sind von Amts wegen an<br />
dieses Gericht abzugeben (§ 233).<br />
c. Anwaltszwang<br />
§ 114 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> führt den Anwaltszwang für isolierte Unterhaltsstreitsachen<br />
ein. Vom Anwaltszwang ausgenommen ist jedoch das<br />
Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>).<br />
Eine anwaltliche Vertretung ist außerdem nicht erforderlich, wenn ein<br />
minderjähriges Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist (§<br />
114 Abs. 4 Nr. 2 <strong>FamFG</strong>). Ohne Anwalt kann zudem - so wie bisher -<br />
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger geführt<br />
werden (§ 268 <strong>FamFG</strong>).<br />
d. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren<br />
Von praktischer Bedeutung ist auch die geänderte Regelung in § 117<br />
ZPO, die dem Gericht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren<br />
die Möglichkeit gibt, die Erklärung <strong>des</strong> Antragstellers über seine persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege<br />
dem Antragsgegner zugänglich zu machen. 155<br />
154 bisher § 23a ZPO<br />
155 siehe oben Seite 57<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 85 von 250<br />
e. Kostenvorschuss<br />
In Unterhaltssachen ist weiterhin ein Kostenvorschuss zu leisten, bevor<br />
das Verfahren vom Gericht betrieben wird. Nach § 9 FamGKG wird<br />
die Verfahrensgebühr in selbständigen Familienstreitsachen mit der Einreichung<br />
der Antragsschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden<br />
Erklärung zu Protokoll fällig. Die Antragsschrift soll erst nach Zahlung<br />
der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 14<br />
Abs. 1 S. 1 FamGKG). Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der<br />
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung<br />
vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (§ 14<br />
Abs. 1 S. 2 FamGKG).<br />
f. Gegenstandswerte<br />
Den Gegenstandswert bestimmt § 51. Zu differenzieren ist zwischen<br />
den Familienstreitsachen, also den Ansprüchen auf Unterhalt (§<br />
231 Abs. 1; den "klassischen" Unterhaltsstreitigkeiten)<br />
und den Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz<br />
(§ 231 Abs. 2).<br />
Für die Familienstreitsachen, die wiederkehrende Leistungen - also laufenden<br />
Unterhalt - betreffen bemisst sich der Gegenstandswert nach<br />
dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung <strong>des</strong> Antrags geforderte<br />
Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.<br />
Die Einschränkung im letzten Halbsatz ist dann von Bedeutung,<br />
wenn nur für einen kürzeren Zeitraum ein befristeter Unterhalt gefordert<br />
wird.<br />
Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c <strong>des</strong> Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag <strong>des</strong> zum<br />
Zeitpunkt der Einreichung <strong>des</strong> Klageantrags oder <strong>des</strong> Antrags geltenden<br />
Min<strong>des</strong>tunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe<br />
zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).<br />
Unterhaltsrückstände, die bei Einreichung <strong>des</strong> Klageantrags bereits<br />
fälligen waren, werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung<br />
<strong>des</strong> Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung<br />
der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach<br />
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald<br />
eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten<br />
Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend<br />
anzuwenden (§ 51 Abs. 2 FamGKG).<br />
Bei den Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz<br />
(§ 231 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>), beträgt der Wert regelmäßig<br />
300 Euro. Ist dieser Betrag nach den besonderen Umständen <strong>des</strong><br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 86 von 250<br />
Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen (§<br />
51 Abs. 3 FamGKG).<br />
4. Verfahren allgemein<br />
Der Antrag muss - nachdem der Kostenvorschuss eingezahlt worden<br />
ist - dem Antragsgegner zugestellt werden; es gelten die Einlassungsfristen<br />
der ZPO.<br />
Im Verfahren der Hauptsache ergeht die Entscheidung immer nach<br />
mündlicher Verhandlung; bei der einstweiligen Anordnung ist die<br />
mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben. 156<br />
§ 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 278 Abs. 3 ZPO gelten für das persönliche<br />
Erscheinen der Beteiligten.<br />
5. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, §§ 235, 236 <strong>FamFG</strong><br />
Neu geregelt sind die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten der Beteiligten<br />
und Dritter.<br />
a. Auskunftspflicht der Beteiligten § 235 <strong>FamFG</strong><br />
§ 235 regelt die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten<br />
(früher § 643 ZPO im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts). Nach <strong>neue</strong>m Recht<br />
ist das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Einholung der für<br />
die Unterhaltsberechnung erforderlichen Auskünfte vom Gegner und<br />
ggf. auch von Dritten verpflichtet. Der Gesetzgeber will das Unterhaltsverfahren<br />
im Interesse <strong>des</strong> Unterhaltsberechtigten und der öffentlichen<br />
Leistungsträger möglichst straffen. Mit dem Ausbau dieses verfahrensrechtlichen<br />
Instruments <strong>des</strong> Gerichts sollen insbesondere die zeitaufwendigen<br />
Stufenklagen in möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich<br />
gemacht werden.<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann Antragsteller und Antragsgegner auffordern, Auskunft<br />
über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse zu erteilen, sowie über die Einkünfte bestimmte<br />
Belege vorzulegen, soweit dies für die Bemessung <strong>des</strong> Unterhalts<br />
von Bedeutung ist.<br />
Zusätzlich kann das Gericht von einem Beteiligten eine ausdrückliche<br />
eigenhändige Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft verlan-<br />
156 siehe Seite 130<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 87 von 250<br />
gen. Ein Antrag eines Beteiligten kann sogar eine Verpflichtung <strong>des</strong><br />
Gerichts auslösen, sein Auskunftsrecht zu nutzen.<br />
Außerdem wird der am Verfahren beteiligte Adressaten eines gerichtlichen<br />
Auskunftsersuchens verpflichtet, das Gericht während <strong>des</strong> laufenden<br />
Verfahrens unaufgefordert wesentliche Veränderungen derjenigen<br />
Umstände mitzuteilen, die Gegenstand einer Auflage waren.<br />
Allerdings ist die grundsätzliche Frage, ob mit dieser Regelung auch das<br />
Prinzip der Dispositionsmaxime in Familienstreitsachen verändert wird<br />
und in Unterhaltssachen künftig das Amtsermittlungsprinzip gilt, zu<br />
verneinen. 157 In Familienstreitsachen bleibt es aufgrund der Verweisung<br />
in § 113 Abs. 1 dabei, dass es den Parteien obliegt, die für sie günstigen<br />
Tatsachen selbst vorzutragen.<br />
Praxishinweise:<br />
Dabei ist in der zukünftigen Praxis die Gefahr nicht zu übersehen, dass der<br />
Antragssteller aufgrund einer nur ungefähren Kenntnis der Einkommenssituation<br />
<strong>des</strong> Antragsgegners einen "vorläufigen" Unterhaltsbetrag errechnet<br />
und in seinem Antrag geltend macht.<br />
Erst später berechnet er - nach Eingang der vom Gericht beschafften Unterlagen<br />
<strong>des</strong> Antragsgegners - seine Forderung endgültig und stellt einen geänderten<br />
- jetzt erhöhten - Antrag.<br />
Dies ist - schon wegen Beachtung der verfahrensrechtlichen Fristen - mit Verzögerungen<br />
verbunden. Ist in dem Verfahren zudem noch Verfahrenskostenhilfe<br />
bewilligt worden, führt dies naturgemäß auch zu einem Antrag auf Erweiterung<br />
der Bewilligung - was mit Mehraufwand und weiteren Verzögerungen<br />
verbunden ist. Die vom Gesetz angestrebte Verfahrensbeschleunigung wird<br />
damit konterkariert und das zähe und wenig effektive Verfahren der Stufenklage<br />
in den normalen Fall eines Unterhaltsprozesses übertragen.<br />
Allerdings kann die gerichtliche Anordnung nicht mit Zwangsmitteln<br />
durchgesetzt werden (§ 235 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>).<br />
Praxishinweise:<br />
Die Möglichkeit über § 236 eine direkte Auskunft von Dritten zu erlangen,<br />
ist hierfür kein vollwertiger Ersatz. Zum einen können sich hieraus wegen<br />
<strong>des</strong> recht umständlichen Verfahrens (Fristsetzung, notwendige Mitteilung<br />
von Anschriften, zögerliche und unvollständige Erledigung durch den Auskunftspflichtigen)<br />
weitere Verzögerungen ergeben. Vielfach ist nur mit den<br />
nötigen Informationen <strong>des</strong> Auskunftspflichtigen möglich, überhaupt den<br />
Adressaten eines Auskunftsersuchens an Dritte gem. § 236 herauszufinden.<br />
Ist der Arbeitgeber z.B. nicht bekannt, geht die Befugnis <strong>des</strong> § 236<br />
157 Borth, FamRZ 2007, 1925. 1935<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 88 von 250<br />
ins Leere.<br />
Zudem hilft die Auskunftspflicht Dritter dann nicht weiter, wenn nur der<br />
Auskunftspflichtige selbst die gewünschten Informationen geben kann.<br />
Dies ist z.B. bei Selbständigen der Fall. Zwar kann vom Finanzamt die<br />
Steuererklärung und der Steuerbescheid angefordert werden, nicht aber<br />
die Gewinn- und Verlustrechnung. Zwar bedient sich der Selbständige regelmäßig<br />
eines Steuerberaters, der jedoch nicht im Adressatenkreis <strong>des</strong> §<br />
236 aufgeführt ist.<br />
In derartigen Fällen geht also letztlich die gerichtliche Ermittlung ins Leere<br />
und der Unterhaltsberechtigte muss dennoch ein Auskunftsverfahren einleiten,<br />
in dem dann der nach weiteren Verzögerungen erlangte Auskunftstitel<br />
mittels Zwangsgeld und ggf. Zwangshaft vollstreckt werden kann.<br />
(a) Aufforderung zur Auskunft § 235 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />
Ob und in welchem Umfang das Gericht von Amts wegen Auskünfte<br />
einholt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Durch § 253 Absatz<br />
1 Satz 1 wird klargestellt, dass das Gericht Auskunft und die Vorlage<br />
von Belegen in jedem Fall nur insoweit verlangen kann, als dies für Bemessung<br />
<strong>des</strong> Unterhalts von Bedeutung ist.<br />
Die Vorschrift knüpft nicht an eine bestehende materiellrechtliche<br />
Auskunftspflicht an. Insbesondere müssen nach dem Gesetzeswortlaut<br />
in Absatz 1 die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1605 BGB - insbesondere<br />
der Frist <strong>des</strong> § 1605 Abs. 2 BGB - nicht vorliegen, um dem Gericht eine<br />
solche verfahrensrechtliche Maßnahme zu erlauben.<br />
Die zu erteilende Auskunft erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte<br />
Erklärung <strong>des</strong> Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform<br />
i.S. <strong>des</strong> § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten -<br />
z.B. einen Rechtsanwalt - übermittelt werden darf. 158<br />
Praxishinweise:<br />
Die Auflage <strong>des</strong> Gerichts muss - schon im Hinblick auf die daran anknüpfenden<br />
Mitteilungspflichten aus § 235 Abs. 3 - möglichst konkret bezeichnet<br />
sein.<br />
Auch die vorzulegenden Belege müssen genau bezeichnet werden.<br />
Die Auflage bedarf keiner speziellen Form, sondern wird mit der dazugehörigen<br />
Fristsetzung gem. § 235 Abs. 1 Satz 3 und den Belehrungen gem.<br />
§ 235 Abs. 1 Satz 4 durch sog. prozessleitende Verfügung getroffen und<br />
den Beteiligten bekannt gegeben.<br />
(b) Aufforderung zur schriftlichen Versicherung § 235 Abs. 1 Satz 2<br />
(Kann-Vorschrift)<br />
158 BGH Beschluss vom 28.11.2007, XII ZB 225/05, BGH NJW 2008, 917 mit Anm.<br />
Born = FamRZ 2008, 600<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 89 von 250<br />
Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 kann das Gericht von beiden Verfahrensbeteiligten<br />
eine schriftliche Versicherung anfordern, dass er die Auskunft<br />
wahrheitsgemäß und vollständig erteilt hat. Diese Versicherung muss<br />
durch den Beteiligten selbst abgegeben werden. Er kann sich hierzu<br />
nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen.<br />
Praxishinweise:<br />
Kritisiert worden ist hier, dass die hier geforderte Versicherung - anders<br />
als die ei<strong>des</strong>stattliche Versicherung - nicht eigenständig strafbewehrt ist.<br />
Eine unrichtige Angabe ist aber strafrechtlich als - versuchter - Prozessbetrug<br />
zu bewerten.<br />
(c) § 235 Abs. 1 Satz 3 <strong>FamFG</strong>: Fristsetzung<br />
Mit einer Anordnung nach Satz 1 oder 2 soll eine angemessene Frist<br />
gesetzt werden. Die Fristsetzung ist insbesondere für die Rechtsfolgen<br />
<strong>des</strong> § 236 für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen von Bedeutung.<br />
Von der Fristsetzung kann in bestimmten Situationen ausnahmsweise<br />
abgesehen werden, so z.B. wenn der Beteiligte, an den sich die Auflage<br />
richtet, bestimmte Informationen oder Belege ohne eigenes Verschulden<br />
nicht kurzfristig erlangen kann.<br />
(d) § 235 Abs. 1 Satz 4 <strong>FamFG</strong>: Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />
<strong>Das</strong> Gericht ist verpflichtet, auf die Pflicht zur ungefragten Information<br />
nach Absatz 4 sowie auf die nach § 236 möglichen Folgen einer Nichterfüllung<br />
der gerichtlichen Auflagen hinzuweisen.<br />
Da die Nichterteilung der Auskunft im Rahmen der Kostenentscheidung<br />
berücksichtigt werden kann (§ 243 Satz 2 Ziffer 3), muss auch ein dahingehender<br />
Hinweis in der Belehrung enthalten sein.<br />
(e) Pflicht zum Auskunftsverlangen § 235 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> (Muss-<br />
Vorschrift)<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht ist verpflichtet, nach § 235 Abs. 1 vorzugehen,<br />
wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte einer Auskunftspflicht<br />
i. S. der §§ 1605, 1580 BGB nicht nachgekommen ist.<br />
Die - vom jeweiligen Antragsteller darzulegenden und ggf. nachzuweisenden<br />
- Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag nach § 235<br />
Abs. 2 sind<br />
eine nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts bestehende<br />
Auskunftspflicht und<br />
eine vor Beginn <strong>des</strong> Verfahrens getätigte Aufforderung, der innerhalb<br />
angemessener Frist nicht nachgekommen worden ist.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 90 von 250<br />
Der jeweilige Unterhaltsberechtigte und der genaue Unterhaltsanspruch,<br />
für den die Auskunft verlangt wird, müssen im vorprozessualen<br />
Auskunftsverlangen genau bezeichnet werden; auch muss der Zeitraum<br />
genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll.<br />
Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben<br />
werden. 159<br />
Eine vorprozessuale Aufforderung zur Vorlage von Belegen verlangt<br />
das Gesetz nicht. Ebensowenig ist erforderlich, dass sich der Zeitraum,<br />
für den gem. § 235 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> Auskünfte verlangt werden sollen, mit<br />
denjenigen der vorprozessualen Aufforderung deckt.<br />
Praxishinweise:<br />
Dieses Verfahren ist mit erheblichem zusätzlichen Aufwand für Anwalt<br />
und Gericht verbunden.<br />
Ob sich dieser Weg aus taktischen Gründen im konkreten Fall anbietet,<br />
sollte sorgfältig geprüft werden. Denn selbst wenn der Antrag Erfolg hat<br />
und das Gericht eine entsprechende Auflage macht, ist diese wegen § 235<br />
Abs. 4 <strong>FamFG</strong> nicht vollstreckbar. Sinn macht dies eigentlich nur, wenn<br />
anschließend der Weg über § 236 <strong>FamFG</strong> beschritten werden kann, weil<br />
z.B. die Adressaten entsprechender Informationen bekannt sind. Ist dies<br />
aber nicht der Fall, ist der Weg über einen normalen Auskunftsantrag oder<br />
eine Stufenklage vorzuziehen, da dort die Auskunftsverpflichtung <strong>des</strong> Beteiligten<br />
mit Zwangsmitteln auch durchgesetzt werden kann.<br />
Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen wird man<br />
den Auskunftsberechtigten auch die Wahlfreiheit geben müssen, entweder<br />
den Weg über § 235 Abs. 2, über einen eigenständigen Auskunftsantrag<br />
oder einen Stufenklageantrag zu gehen.<br />
(f.) Gerichtliches Verfahren<br />
Die entsprechenden Angaben <strong>des</strong> Antragstellers müssen zur Wahrung<br />
<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs dem Gegner übersandt werden.<br />
Zu befürchten ist in der Praxis, das der Gegner dies als Einfallstor für<br />
weitere Verzögerungen nutzt, indem z.B. der Zugang der Aufforderung<br />
bestritten, die Angemessenheit der Frist gerügt wird oder sich gar ein<br />
umfangreicher und zeitraubender Disput über die Frage entwickelt, ob<br />
die Auskunft bereits vollständig und ausreichend erteilt worden sei.<br />
Folgt das Gericht dem Antrag, ergeht an den Auskunftspflichtigen eine<br />
entsprechende - nicht anfechtbare - Aufforderung gem. § 235 Abs. 1.<br />
Praxishinweise:<br />
Nicht geregelt ist die Vorgehensweise, wenn das Gericht die Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> § 235 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> nicht als gegeben ansieht. Einer aus-<br />
159 OLG Saarbrücken v. 20.12.2001 - 6 WF 37/01 - ZFE 2002, 166-167<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 91 von 250<br />
drücklichen Entscheidung bedarf es hier nicht; allerdings wird man bei nachbesserungsfähigen<br />
Mängeln einen entsprechenden Hinweis erwarten können.<br />
Bereits aus ihrem Charakter als bloße Zwischenentscheidung ergibt sich<br />
auch hier, dass eine entsprechende Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts - in welcher<br />
Form und mit welchem Ergebnis sie auch gefällt wird - nicht selbständig<br />
anfechtbar ist.<br />
Zu Bedenken ist aber, dass bei einer zu Unrecht erfolgten Nichtbefolgung<br />
eines Antrags nach § 235 Abs. 2 im Rechtsmittelverfahren eine Aufhebung<br />
und Zurückverweisung der Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers<br />
gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen kann.<br />
o Hierzu genügt - wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind -<br />
nur <strong>des</strong> Antrages eines Beteiligten, also nicht nur <strong>des</strong>jenigen, der<br />
durch die verfahrensfehlerhafte Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts beschwert<br />
ist.<br />
o Folglich kann selbst der Unterhaltspflichtige, der mit der Auskunft<br />
"gemauert" hat, in solchen Fällen im Beschwerdeverfahren eine<br />
Sachentscheidung verhindern und die Zurückverweisung in die erste<br />
Instanz erreichen.<br />
o Damit wird natürlich das Anliegen <strong>des</strong> Gesetzes, eine beschleunigte<br />
Entscheidung über den Unterhalt zu erreichen, konterkariert. Ob der<br />
Anwalt <strong>des</strong> Auskunftsberechtigten, der schnell zu einem Unterhaltstitel<br />
kommen will, wegen dieser verfahrensrechtlichen Risiken daher gut<br />
daran tut, den Weg <strong>des</strong> § 235 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> zu gehen, kann bezweifelt<br />
werden.<br />
(g) § 235 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>: Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen<br />
Eine ausdrückliche Verpflichtung zu ungefragten Informationen enthält<br />
das Gesetz bislang nicht. § 235 Abs. 3 kodifiziert die in der Rechtsprechung<br />
entwickelten Grundsätze zur Pflicht zur ungefragten Information<br />
160 über die Einkommensverhältnissen, wenn sich Umstände, die der<br />
begehrten Auskunft zugrunde liegen, während <strong>des</strong> Verfahrens verändert<br />
haben. 161<br />
Diese Pflicht richtet sich an den Adressaten einer Auflage nach § 235<br />
Abs. 1 <strong>FamFG</strong> und bezieht sich auf solche Umstände, die Gegenstand<br />
der Anordnung nach § 235 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>. Hierauf hat das Familiengericht<br />
nach § 235 I S. 3 <strong>FamFG</strong> hinzuweisen<br />
Eine generelle Informationspflicht außerhalb eines laufenden Verfahrens<br />
ist dagegen im <strong>neue</strong>n Gesetz nicht enthalten. Eine solche hat der<br />
160 Siehe BGH, FamRZ 1988, 270; FamRZ 1988, 1172; zur Verschärfung der Informationspflicht<br />
bei Vergleichen s. BGH, FamRZ 1997, 483; BGH Urteil vom 14.04.2008,<br />
XII ZR 107/06 FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow<br />
161 Siehe hierzu auch BGH, FamRZ 2000, 153 - Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1<br />
ZPO<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 92 von 250<br />
BGH in Ausnahmefällen vor allem aus vorangegangenem Tun bejaht. 162<br />
(siehe dazu Seite 106) Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
BGH durch die <strong>neue</strong> gesetzliche Regelung ist nicht gewollt. 163<br />
(h.) § 235 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>: Unanfechtbarkeit von Entscheidungen<br />
Bereits aus ihrem Charakter als bloße Zwischenentscheidung ergibt<br />
sich, dass die Entscheidungen <strong>des</strong> Gerichts nach dieser Vorschrift nicht<br />
selbständig anfechtbar sind. Die Beteiligten haben nur die Möglichkeit,<br />
die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Absatz 1 inzident im<br />
Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen. Dies entspricht der früheren<br />
Rechtslage zu § 643 ZPO. Die Vorschrift <strong>des</strong> § 253 Abs. 4 dient lediglich<br />
der Klarstellung.<br />
Die gerichtliche Auflage ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§<br />
235 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>).<br />
b. Auskunftspflicht Dritter § 236 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die Verfahrensbeteiligten<br />
die erforderlichen Auskünfte erteilen. Genügen diese jedoch nicht<br />
ihren Verpflichtungen, wird das Gericht nach der Gesetzesbegründung<br />
nicht gezwungen, den umständlichen und zeitaufwendigen Weg einer<br />
zwangsweisen Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung zu gehen. 164<br />
Es hat statt <strong>des</strong>sen die Möglichkeit, seinerseits direkt Auskünfte bei<br />
Dritten einholen. Voraussetzung ist immer, dass die Auskunft für die<br />
Berechnung <strong>des</strong> Unterhaltes von Bedeutung ist. Die Vorschrift regelt die<br />
entsprechende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter.<br />
Die Einholung der Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen <strong>des</strong><br />
Gerichts. Allerdings gibt Absatz 2 der Vorschrift dem Prozessgegner ein<br />
Antragsrecht.<br />
(a). gerichtliche Befugnis, Auskünfte anzufordern § 236 Abs. 1<br />
<strong>FamFG</strong><br />
Absatz 1 enthält die gerichtliche Befugnis, bestimmte Auskünfte und<br />
Belege dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der<br />
hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung<br />
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.<br />
Im Ansatz entspricht diese Vorschrift dem bisherigen § 643 Abs. 2 Satz<br />
1 ZPO, weist jedoch einige Abweichung auf.<br />
162 BGH, FamRZ 1986, 794, 796; FamRZ 1988, 270<br />
163 Borth, FamRZ 2007, 1925. 1935<br />
164 das Gesetz gibt dem Gericht aber auch nicht diese Möglichkeit!<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 93 von 250<br />
Die Formulierung <strong>des</strong> einleitenden Satzteils ist teilweise an § 235 Abs. 1<br />
Satz 1 angeglichen. Davon abweichend werden jedoch das Vermögen<br />
und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Auskunftsrecht<br />
<strong>des</strong> Gerichts gegenüber Dritten umfasst. Dadurch soll einmal<br />
der Umfang der Inanspruchnahme der an dem Verfahren nicht beteiligten<br />
Dritten begrenzt werden. Zudem soll - auch vor dem Hintergrund<br />
<strong>des</strong> Antragsrechts nach Absatz 2 - eine Ausforschung verhindert<br />
werden.<br />
Die Auskunft richtet sich folglich allein auf die Höhe der Einkünfte. Erträge<br />
<strong>des</strong> Vermögens, wie etwa Zinsen, sind vom Begriff der Einkünfte<br />
umfasst. Der Bestand <strong>des</strong> Vermögens zu einem bestimmten Stichtag<br />
spielt dagegen für die Berechnung <strong>des</strong> Unterhalts nur eine untergeordnete<br />
Rolle und ist daher vom Auskunftsrecht <strong>des</strong> Gerichts nicht umfasst.<br />
Die zu Nummern 1 bis 5 genannten Personen und Stellen entsprechen<br />
den im bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 ZPO genannten Dritten.<br />
Im einzelnen werden folgende mögliche Adressaten abschließend<br />
aufgeführt.<br />
1. Arbeitgebern,<br />
2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,<br />
3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung<br />
im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen<br />
zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,<br />
4. Versicherungsunternehmen oder<br />
5. Finanzämtern.<br />
Dabei wurde die bislang bestehende Beschränkung der Auskunftspflicht<br />
der Finanzämter auf Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch<br />
eines minderjährigen Kin<strong>des</strong> betreffen, aufgegeben worden.<br />
In der Regel ist der Steuerpflichtige aufgrund materiellen Rechts gegenüber<br />
dem Gegner <strong>des</strong> Unterhaltsrechtsstreits zur Auskunftserteilung<br />
über seine Einkünfte verpflichtet. Erteilt er diese Auskunft nicht, verhält<br />
er sich pflichtwidrig und ist daher nicht schutzwürdig.<br />
Die Einholung der Auskünfte veranlasst das Gericht wie bei § 273 Abs.<br />
2 ZPO durch prozessleitende Verfügung; eines förmlichen Beweisbeschlusses<br />
bedarf es nicht.<br />
b. Pflichten <strong>des</strong> Gerichts § 236 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Nach Absatz 2 ist das Gericht verpflichtet, die in Absatz 1 aufgeführten<br />
Auskünfte bei Dritten anzufordern, sofern die Voraussetzungen dieses<br />
Absatzes 1 erfüllt sind und der andere Beteiligte <strong>des</strong> Unterhaltsverfahrens<br />
dies beantragt.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 94 von 250<br />
c. Information der Beteiligten § 236 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Die Einholung von Auskünften und Belegen bei Dritten soll nicht ohne<br />
gleichzeitige Kenntniserlangung der Beteiligten erfolgen. Daher schreibt<br />
Absatz 3 vor, dass eine Anordnung nach Absatz 1 den Beteiligten mitzuteilen<br />
ist. Die Regelung dient der Information der Beteiligten; auch ein<br />
vergleichbarer Beweisbeschluss würde den Beteiligten übermittelt. Sie<br />
entspricht § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Rein praktisch genügt es, den Beteiligten<br />
bzw. deren Anwälten eine Durchschrift <strong>des</strong> Auskunftsersuchen<br />
zur Kenntnis zu geben.<br />
d. Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte § 236 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 643 Abs. 3 ZPO. Damit wird klargestellt,<br />
dass insbesondere Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte<br />
einer Auskunftserteilung nicht entgegengehalten werden können.<br />
165 Für die Auskunftsperson gelten die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 390 ZPO<br />
(Auferlegung der Kosten, Festsetzung von Ordnungsgeld und ersatzweise<br />
Ordnungshaft im Falle der unberechtigten Weigerung).<br />
Diese Vorschrift gilt nicht, falls es sich bei dem Adressaten einer Aufforderung<br />
zur Auskunft um eine Behörde handelt.<br />
e. Anfechtbarkeit <strong>des</strong> Auskunftsverlangens § 236 Abs. 5 <strong>FamFG</strong><br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> Absatz 5 regelt die Anfechtbarkeit der Entscheidung.<br />
Für die Beteiligten ist die Anfechtbarkeit ausgeschlossen da es sich für<br />
diese um eine bloße verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung handelt.<br />
Ihnen bleibt die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung<br />
inzident im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen.<br />
Da eine solche Möglichkeit für nicht am Verfahren beteiligte Dritte<br />
nicht besteht, greift für sie Ausschluss der Anfechtbarkeit nicht. Für sie<br />
ist die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff eröffnet. 166<br />
6. Entscheidung<br />
Die Entscheidung ergeht in der Form <strong>des</strong> Beschlusses (§ 116 Abs. 1<br />
<strong>FamFG</strong>). Dieser zu unterschreibende Beschluss enthält gem. § 38 Abs.<br />
2 <strong>FamFG</strong>: 167<br />
165 a.A. Fölsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, § 3 Rdnr. 156<br />
166 Fölsch, aaO. § 3 Rdnr. 157 weist darauf hin, dass nach der Systematik <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />
Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen nur möglich ist, wenn sie ausdrücklich<br />
zugelassen wird, hier aber im Gesetz eine solche Zulassung fehlt.<br />
167 Einzelheiten siehe Seite 45ff.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 95 von 250<br />
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der<br />
Bevollmächtigten;<br />
2. die Bezeichnung <strong>des</strong> Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen,<br />
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;<br />
3. die Beschlussformel - also konkret den Tenor der gerichtlichen Entscheidung.<br />
Der Beschluss muss im Regelfall begründet werden (§ 38 Abs. 3 Satz<br />
1). Ausnahme: Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidungen.<br />
a. Entscheidung zur Hauptsache<br />
<strong>Das</strong> Gericht darf über den Antrag <strong>des</strong> Antragstellers nicht hinausgehen<br />
(§ 308 ZPO). Es besteht aber keine Bindung an die Formulierung<br />
<strong>des</strong> Antrages. Daher kann das Gericht Unterhaltsrückstände auch dann<br />
in aufaddierter Form tenorieren, wenn der Antragsteller laufenden Unterhalt<br />
von einem bestimmten Zeitpunkt an eingeklagt hat, inzwischen<br />
aber einige Zeit seit diesem Zeitpunkt vergangen sind. <strong>Das</strong> prozessuale<br />
Bestimmtheitsgebot ist zu beachten.<br />
b. Kostenentscheidung<br />
Obwohl § 113 Abs. 1 in Unterhaltsstreitsachen zwar auf die Vorschriften<br />
der ZPO zu den Prozesskosten (§§91 bis 107 ZPO) verweist, besteht<br />
eine hiervon abweichende Sonderregelungen in § 243 <strong>FamFG</strong>. Danach<br />
hat das Gericht in Unterhaltssachen künftig nach billigem Ermessen<br />
über die Kosten zu entscheiden. Es kommt nicht mehr allein<br />
auf das rechnerische Verhältnis zwischen Klageantrag und titulierter<br />
Forderung an. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen<br />
flexibler und weniger formal gehandhabt werden, um auch anders<br />
als bei Verfahren über eine einmalige Leistung dem Dauercharakter der<br />
Verpflichtung besser Rechnung getragen werden kann. 168<br />
Die wesentlichen Eckpunkte sind als zu berücksichtigende Gesichtspunkte<br />
unter § 243 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählt. Die Aufzählung<br />
ist nicht abschließend.<br />
(1) Obsiegen und Unterliegen, § 243 Satz 2 Ziffer 1 <strong>FamFG</strong><br />
Die Höhe <strong>des</strong> monatlich festgesetzten Unterhaltes im Verhältnis zur geltend<br />
gemachten Forderung als ein konkret greifbares Kriterium zur Bewertung<br />
<strong>des</strong> gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.<br />
168 Roßmann in Horndasch/ Viefhues, Familienverfahrensrecht, § 243 Rdnr. 1<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 96 von 250<br />
Abgestellt wird ausdrücklich auch auf die Dauer der Unterhaltsverpflichtung.<br />
<strong>Das</strong> Gesetz bezieht sich dabei auf die durch das <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht<br />
erheblich ausgeweitete Möglichkeit, Unterhaltsansprüche<br />
geschiedener Ehegatten zu befristen (§ 1578b BGB). Damit ist ein nur<br />
teilweises Obsiegen auch dann gegeben, wenn ein nachehelicher Unterhalt<br />
zB für die Dauer von zwei Jahren entsprechend dem Antrag voll,<br />
danach für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzt und für die Zeit danach vollständig<br />
ausgeschlossen wird. Entsprechend § 243 Satz 2 Nr. 1 letzter Halbsatz<br />
ist der stufenweise Übergang in den unterhaltslosen Zustand in der<br />
Kostenquote zu berücksichtigen, wenn bei Geltendmachung eines zeitlich<br />
unbegrenzten Unterhalts eine teilweise Abweisung erfolgt. 169 Auch<br />
wenn dem Berechtigten der Unterhaltsanspruch in der beantragten Höhe<br />
zugesprochen wird, kann darin ein teilweises Obsiegen <strong>des</strong> Pflichtigen<br />
liegen, wenn gleichzeitig seinem Befristungsantrag vollumfänglich<br />
stattgegeben wurde und der Berechtigte den Antrag unbefristet oder für<br />
einen längeren Zeitraum gestellt hat. 170<br />
In diesem Fall ist eine Kostenquotelung daher sachgerecht. Als Maßstab<br />
der Entscheidung werden jeweils die Vorstellungen der Beteiligten<br />
über die Höhe und die Dauer der Unterhaltsleistung angesehen. 171<br />
unerheblich ist, dass die in § 51 Abs. 1 FamGKG enthaltene Bemessungsgröße<br />
zur Bestimmung <strong>des</strong> Gegenstandswerts von einem Jahr<br />
überschritten wird. Bei der Ermittlung <strong>des</strong> Streitwerts wird vom Jahresbetrag<br />
<strong>des</strong> Unterhalts ausgegangen, unabhängig davon für wie viele<br />
Jahre Unterhalt beantragt wird. 172<br />
Praxishinweise:<br />
Fordert demnach ein Ehegatte unbefristeten Unterhalt und erhält nach der<br />
gerichtlichen Entscheidung nur einen Anspruch für einen bestimmten Zeitraum<br />
zugesprochen, so bliebt dies auch für die Kostenentscheidung<br />
nicht ohne Folgen.<br />
Für die konkrete Kostenquote ergibt sich dabei die Schwierigkeit, dass<br />
die zeitliche Dauer eines unbefristeten Klageantrages kaum sicher festgelegt<br />
werden kann und daher eine strenge Quotelung im Verhältnis der<br />
Zeiträume eines unbefristeten Titels im Verhältnis zur konkret ausgesprochenen<br />
Frist kaum möglich sein wird. Da es sich jedoch ausdrücklich um<br />
eine Ermessensentscheidung handelt, besteht für das Gericht grundsätzlich<br />
ein weiter Entscheidungsspielraum.<br />
169 Musielak/Borth § 243 Rdnr. 2<br />
170 Dötsch in Müko § 243 <strong>FamFG</strong> Rdnr. 7<br />
171 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 243 Rdnr. 3<br />
172 Dötsch in Müko § 243 <strong>FamFG</strong> Rdnr. 7; Musielak/Borth § 243 Rdnr. 2<br />
173 Krause, FamRB 2009, 123, 24<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 97 von 250<br />
Diese Kostenregelung macht auch deutlich, dass in der anwaltlichen Praxis<br />
bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt im<br />
Hinblick auf das Kostenrisiko sorgfältig geprüft werden muss, ob der Anspruch<br />
unbefristet oder von vorneherein nur befristet - wenn ja, ggf wie<br />
lange - geltend gemacht werden soll.<br />
Es empfiehlt sich weiterhin, ggf. auch zur Frage der Kostenverteilung<br />
zumin<strong>des</strong>t hilfsweise schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 173<br />
Exkurs:<br />
Die Frage einer Befristung stellt sich beim Ehegattenunterhalt<br />
nach der Scheidung nicht nur im Rahmen <strong>des</strong> § 1578b BGB, sondern<br />
auch beim Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB, da der<br />
auf die Kin<strong>des</strong>betreuung gestützte Unterhaltsanspruch durch die<br />
Worte "solange und soweit" eine sog. immanente Schranke in sich<br />
trägt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein auf §<br />
1570 BGB gestützter Unterhaltsanspruch nur befristet zugesprochen<br />
werden kann bzw. muss. Der BGH hat dies für den Regelfall verneint.<br />
174<br />
(2) Versäumnisse bei der Auskunft § 243 Satz 2 Ziffer 2 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht kann in seiner Ermessensentscheidung über die Kosten<br />
auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter vor Beginn <strong>des</strong> Verfahrens einer<br />
Aufforderung <strong>des</strong> Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von<br />
Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen<br />
ist (vgl. § 93d ZPO).<br />
(3) gerichtliches Auskunftsverlangen § 243 Satz 2 Ziffer 3 <strong>FamFG</strong><br />
Auch eine nicht oder nicht vollständig erfüllte gerichtliche Aufforderung<br />
zur Auskunft nach § 235 Abs. 1 kann zu negativen Kostenfolgen<br />
führen.<br />
(4) Sofortiges Anerkenntnis § 243 Satz 2 Ziffer 4 <strong>FamFG</strong><br />
Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO muss rechtzeitig erklärt<br />
werden und der Beklagte darf keine Veranlassung zur Klageerhebung<br />
gegeben haben.<br />
(5) Weitere Gerichtspunkte<br />
174 BGH Urteil vom 18.03.2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 98 von 250<br />
Da die unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Gesichtspunkte nicht abschließend<br />
sind, können auch noch weitere Überlegungen in die Ermessensentscheidung<br />
einbezogen werden:<br />
Bei Erledigung der Hauptsache kann § 91 a ZPO herangezogen<br />
werden, bei Rücknahme <strong>des</strong> Antrages § 269 ZPO.<br />
Soweit sich in S. 2 Nr. 1 bis 4 keine vorgehenden Spezialregelungen<br />
befinden, kann ferner auf § 81 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> zurückgegriffen werden.<br />
Jedoch enthalten insbesondere Nr. 2 und 3 Spezialregelungen<br />
im Vergleich zu § 81 Abs. 2 Nr. 4.<br />
In der Rechtsmittelinstanz kann der Gedanke <strong>des</strong> § 97 Abs. 2 ZPO<br />
in die Kostenentscheidung einfließen. 175<br />
Zu denken ist auch an die Kosten einer Beweisaufnahme, die ohne<br />
positives Ergebnis geblieben ist (vgl. § 96 ZPO).<br />
Aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse wie z.B. Vermögen<br />
eines Beteiligten sollen berücksichtigt werden können. 176<br />
Ferner kann auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch<br />
eines Beteiligten berücksichtigt werden. 177<br />
(6) Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung<br />
Da es sich bei den Kostenentscheidungen um Endentscheidungen handelt,<br />
ist die Beschwerde, § 58, gegeben, 178 wenn die Kostenentscheidung<br />
nach Erledigung der Hauptsache, Anerkenntnis oder Antragsrücknahme<br />
erfolgt. Es muss jedoch in der Hauptsache der Beschwerdewert<br />
gem. § 61 Abs. 1 erreicht sein. Eine entsprechende Anwendung<br />
auf andere Kostenentscheidungen ist nicht möglich. Insbesondere<br />
die Kostenentscheidungen nach S. 2 Nr. 2 und 3 sind daher<br />
nicht anfechtbar.<br />
Umstritten ist, ob die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen isoliert<br />
angefochten werden kann.<br />
Dies wird verneint mit der Begründung, die §§ 91 a Abs. 2, 99, 269<br />
Abs. 5 ZPO sind gem. § 113 Abs. 1 entsprechend anzuwenden,<br />
denn § 243 geht nur den Regelungen über die Kostenverteilung<br />
vor. 179<br />
175 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 243 Rdnr. 3<br />
176 Bumiller/Harders, § 243 Rdnr. 5<br />
177 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 243 Rdnr. 3<br />
178 vgl. hierzu die Diskussion von Zimmermann FamRZ 2009, 377; Maurer FamRZ<br />
2009, 465; Schwamb FamRZ 2009, 1033; Zimmermann FamRZ 2009, 1034 und Mauter<br />
FamRZ 2009, 1035<br />
179 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, § 243 Rdnr. 11; Bumiller-Winkler <strong>FamFG</strong>, § 243<br />
Rdnr. 9; Dötsch in Müko § 243 Rdnr. 11<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 99 von 250<br />
Nach anderer Ansicht ist aus der Neustrukturierung <strong>des</strong> Rechtsmittels<br />
im <strong>FamFG</strong> abzuleiten, dass auch eine isolierte Anfechtbarkeit<br />
möglich ist. 180<br />
7. vorläufige Vollstreckbarkeit<br />
Die Endentscheidung wird gem. § 120 II 1 <strong>FamFG</strong> 181 erst mit ihrem<br />
Wirksamwerden vollstreckbar, also gem. § 116 III 1 <strong>FamFG</strong> mit Rechtskraft.<br />
Die Entscheidung soll jedoch in Unterhaltssachen für sofort wirksam<br />
erklärt werden (§ 116 III 3 <strong>FamFG</strong>). Eines Ausspruches der Vollstreckbarkeit<br />
bedarf es demgegenüber nicht. 182 Die §§ 708 bis 713 ZPO<br />
sind nicht anwendbar. 183<br />
Bei der Ermessensprüfung hat das Gericht auch die Belange <strong>des</strong><br />
Schuldners zu berücksichtigen und gegenüber den Interessen <strong>des</strong><br />
Gläubigers an sofortiger Zahlung abzuwägen. 184 <strong>Das</strong> Schutzinteresse<br />
<strong>des</strong> Schuldners bleibt also auch bei der Soll-Anordnung <strong>des</strong> § 116 III 2<br />
<strong>FamFG</strong> nicht ohne Bedeutung.<br />
Nach den Gesetzesmaterialien soll auf die Anordnung der sofortigen<br />
Wirksamkeit verzichtet werden, wenn es um übergegangene Unterhaltsansprüche<br />
oder länger zurückliegende Unterhaltsrückstände<br />
geht. 185 Im Übrigen ist die sofortige Wirksamkeit mit der Folge der sofortigen<br />
Vollstreckbarkeit nach § 120 II 1 <strong>FamFG</strong> anzuordnen. Wenn dies<br />
geschehen ist, kann aus dem Beschluss sofort und ohne §§ 720, 720a<br />
vergleichbare Einschränkungen vollstreckt werden.<br />
Praxishinweise:<br />
Bei späterer Aufhebung <strong>des</strong> Beschlusses werden bereits vollstreckte<br />
Beiträge oft verloren sein.<br />
Fraglich ist, ob § 717 ZPO anzuwenden ist. Selbst wenn aber der Vollstreckungsschuldner<br />
einen solchen Titel erlangt, scheitert die Durchsetzung<br />
eines Schadensersatzanspruches vielfach an der Vermögenslosigkeit<br />
<strong>des</strong> Unterhaltsgläubigers. 186 Einer Aufrechnung stehen idR §§<br />
394 BGB, 850b I Nr.2 ZPO entgegen. 187<br />
180<br />
Viefhues in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 243 Rdnr. 36 ff.<br />
181<br />
die Vorschrift entspricht § 62 I 1 ArbGG<br />
182<br />
BT-Drucksache 16/6308, 226, Fölsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, § 6<br />
Rdnr. 40, Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />
183<br />
Rasch, FPR 2006, 441; Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />
184<br />
Fölsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, § 6 Rdnr. 41<br />
185<br />
Giers FamRB 2009, 87<br />
186<br />
zu Rückzahlungsansprüchen bei Abänderungsklagen siehe Seite 113<br />
187 Giers FamRB 2009, 87<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 100 von 250<br />
zum speziellen Antrag <strong>des</strong> Unterhaltsschuldners auf Vollstreckungsschutz<br />
siehe unten Seite 101<br />
8. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Nach § 39 <strong>FamFG</strong> ist bei jedem Beschluss eine Belehrung erforderlich<br />
(siehe oben Seite 49).<br />
9. Verkündung und Zustellung<br />
Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, müssen<br />
verkündet werden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sonstige Beschlüsse<br />
müssen dann, wenn sie einen Vollstreckungstitel enthalten oder wenn<br />
sie mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, zugestellt werden (§<br />
329 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus reicht die formlose Bekanntgabe (§<br />
329 Abs. 2 ZPO). Denn auf die Unterhaltsverfahren sind die §§ 40 - 48<br />
gem. § 113 <strong>FamFG</strong> nicht anzuwenden.<br />
Für die Zustellung gilt ebenfalls die ZPO (§§ 166 ff. ZPO).<br />
10. Rechtsmittel<br />
Gegen die als Beschluss ergehenden Entscheidungen ist unter bestimmten<br />
weiteren Voraussetzungen das einheitliche Rechtsmittel der<br />
sofortigen Beschwerde gegeben (§ 117 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). 188<br />
Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist ausschließlich beim<br />
erstinstanzlichen Gericht einzulegen (§ 64 I 1 <strong>FamFG</strong>). Es handelt<br />
sich um eine unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die nicht durch<br />
Einlegung <strong>des</strong> Rechtsmittels beim Beschwerdegericht umgangen werden<br />
kann. 189<br />
Praxishinweise:<br />
Wird das Rechtsmittel beim Beschwerdegericht eingereicht, so wird<br />
das Beschwerdegericht die Antragsschrift zwar an das erstinstanzliche<br />
Gericht weiterleiten. Für die Wahrung der Frist ist aber auf den Zeitpunkt<br />
abzustellen, an dem die Antragsschrift beim erstinstanzlichen<br />
Gericht eingeht!<br />
188 dazu siehe Seite 211<br />
189 Schürmann, FuR 2009, 130,137<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 101 von 250<br />
In der Praxis ist das Übergangsrecht zu beachten. 190 Für Verfahren,<br />
die noch nach altem <strong>Verfahrensrecht</strong> laufen, gelten auch weiterhin<br />
noch die früheren Regeln (Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht).<br />
Dies dürfte in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine erhebliche<br />
Fehlerquelle sein, da Verfahren nach altem Recht und nach <strong>neue</strong>m<br />
Recht auf Jahre hinaus nebeneinander laufen können und es den Akten<br />
nicht ohne weiteres erkennbar ist, welches Recht gilt. Eine eindeutige<br />
Kennzeichnung <strong>des</strong> Aktendeckels wäre hier sinnvoll.<br />
Die Begründung der Beschwerde muss dagegen beim Beschwerdegericht<br />
eingereicht werden. 191<br />
11. Zwangsvollstreckung<br />
Die Zwangsvollstreckung kann aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses<br />
oder bereits vor der Rechtskraft bei Anordnung der vorläufigen<br />
Vollstreckbarkeit 192 eingeleitet werden.<br />
12. Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />
a) beim Leistungsantrag<br />
Wegen der Gefahr eines durch die Vollstreckung entstehenden Schadens<br />
hat die Einstellung der Vollstreckung besondere Bedeutung. Wenn<br />
der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen<br />
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen<br />
Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung<br />
einzustellen oder zu beschränken, § 120 Abs. 2 Satz 2<br />
<strong>FamFG</strong>. Dann kann erst nach Rechtskraft vollstreckt werden. 193<br />
Die Vollstreckung bringt dem Schuldner dann einen nicht zu ersetzenden<br />
Nachteil, wenn im Fall der Aufhebung oder Abänderung <strong>des</strong> Vollstreckungstitels<br />
der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht<br />
in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.<br />
194<br />
190 dazu siehe Seite 222<br />
191 So der noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes ergänzte Gesetzestext; Art 8 Nr. 1 m<br />
<strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />
Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
192 dazu siehe Seite 99<br />
193 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />
194 BGH FamRZ 2007, 554, OLG Koblenz FamRZ 2005, 468; OLG Hamm FamRZ<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 102 von 250<br />
Praxishinweise:<br />
Zwar sieht § 120 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> eine Einstellung - oder Beschränkung -<br />
der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung dem Wortlaut nach nicht<br />
vor, 195 schließt sie aber - im Gegensatz zu § 62 Abs. l Satz 4 ArbGG -<br />
auch nicht ausdrücklich aus. 196<br />
Empfohlen wird daher, eine Sicherheitsleistung wenigstens anzubieten .197<br />
Muster für einen Einstellungsantrag - verbunden mit dem Abweisungsantrag:<br />
198<br />
beantrage ich,<br />
1. den Antrag abzuweisen,<br />
2. die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung<br />
gem. § 120 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong>, ggf. gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.<br />
Begründung: (zum nicht zu ersetzenden Nachteil)<br />
Die Antragstellerin beabsichtigt die Pfändung <strong>des</strong> Arbeitseinkommens <strong>des</strong> Antragsgegners,<br />
sofern der Antrag Erfolg hat. Der Antragsgegner, der sich nach längerer Arbeitslosigkeit<br />
jetzt in der Probezeit befindet, würde seinen Arbeitsplatz und damit seine<br />
wirtschaftliche Existenz sofort verlieren, wenn sein Einkommen gepfändet würde.<br />
Die Antragsstellerin ist vermögenslos. Die vollstreckten Unterhaltsbeträge wären im<br />
Falle der Abänderung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz von ihr nicht zurückzuerlangen.<br />
Die Antragsstellerin ist jedoch durch Sozialleistungen ausreichend<br />
abgesichert.<br />
b) im Abänderungsverfahren<br />
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür<br />
ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt §<br />
769 ZPO gem. § 242 entsprechend . Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
Voraussetzung ist entweder die Anhängigkeit eines auf Herabsetzung<br />
gerichteten Abänderungsantrags oder der Einreichung eines entsprechenden<br />
Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die<br />
Zustellung <strong>des</strong> Antrags ist folglich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit<br />
einer Vollstreckungseinstellung.<br />
Praxishinweise:<br />
Bei einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen<br />
Entscheidungen sind jedoch auch die übrigen Voraussetzungen der begehrten<br />
Abänderung zu beachten, da die Einstellungsentscheidung nicht weiter<br />
gehen kann als die Entscheidung zur Hauptsache. Kann aber in der Hauptsache<br />
selbst die Zahlungspflicht zeitlich erst ab förmlicher Zustellung <strong>des</strong> Abän-<br />
2000, 363<br />
195 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />
196 Giers FamRB 2009, 87, 88<br />
197 Giers FamRB 2009, 87, 88<br />
198 nach Giers FamRB 2009, 87, 88<br />
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derungsantrags herabgesetzt werden, gilt diese Zeitsperre folglich auch für<br />
den Einstellungsantrag. Da es bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />
immer um die Herabsetzung titulierten Unterhaltes geht, sind also folgende<br />
Regelungen zu beachten:<br />
§ 238 Abs. 3 Satz 1 <strong>FamFG</strong>:<br />
Abänderung grundsätzlich zulässig erst ab Rechtshängigkeit <strong>des</strong> Antrags.<br />
§ 238 Abs. 3 Satz 3 <strong>FamFG</strong>:<br />
Abänderung ab dem Ersten <strong>des</strong> auf ein entsprechen<strong>des</strong> Auskunftsoder<br />
Verzichtsverlangen <strong>des</strong> Antragstellers folgenden Monats.<br />
c) beim Rechtsmittel<br />
In den Fällen der §§ 707 Abs. l, 719 Abs. l ZPO (Wiedereinsetzung,<br />
Rechtsmittel, Einspruch), kann die Vollstreckung nur unter denselben<br />
Voraussetzungen (nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner)<br />
199 eingestellt oder beschränkt werden, § 120 Abs. 2 Satz 3 <strong>FamFG</strong>.<br />
Da das in § 719 Abs. l ZPO genannte Rechtsmittel der Berufung im<br />
<strong>FamFG</strong> nicht vorgesehen ist, kann sich diese Verweisung neben dem<br />
Einspruch nur auf die Beschwerde i.S.v. § 58 <strong>FamFG</strong> beziehen. 200<br />
Praxishinweise:<br />
Zu § 62 Abs. l Satz 3 ArbGG (entspricht § 120 Abs. 2 Satz 3 <strong>FamFG</strong>) wird<br />
die Meinung vertreten, die einstweilige Einstellung komme in der 2. Instanz<br />
regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im<br />
erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. l Satz 2<br />
ArbGG (entspricht § 120 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong>) zu stellen, es sei denn, die<br />
Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der<br />
letzten mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht vor<br />
oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht<br />
werden. 201<br />
Der Einstellungsantrag sollte daher bis zur letzten mündlichen Verhandlung<br />
in erster Instanz, wenn möglich sogleich mit dem Abweisungsantrag in der<br />
Hauptsache, gestellt werden.<br />
13. Abänderung von Entscheidungen zum Unterhalt §§ 238, 239<br />
<strong>FamFG</strong><br />
199 dazu siehe Seite 101<br />
200 Giers FamRB 2009, 87, 88<br />
201 Giers FamRB 2009, 87, 88 mwN.<br />
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<strong>Das</strong> Verfahren zur Abänderung von Titeln ist durch das <strong>FamFG</strong> präzisiert<br />
worden. Die Grundstrukturen <strong>des</strong> bisherigen Rechts wurden beibehalten,<br />
allerdings sind in einigen Details Änderungen erfolgt. Sie basiert<br />
auf der Grundstruktur <strong>des</strong> § 323 ZPO in seiner bisherigen Fassung. Da<br />
jedoch für die Abänderung verschiedener Arten von Unterhaltstiteln jeweils<br />
unterschiedliche Regeln gelten, nimmt das Gesetz jetzt eine Aufteilung<br />
auf mehrere Vorschriften vor, um durch diese Entzerrung die<br />
Übersichtlichkeit insgesamt zu erhöhen. <strong>Das</strong> Gesetz unterscheidet jetzt<br />
deutlicher zwischen der Abänderung von gerichtlichen Titeln (§ 238) und<br />
der Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239).<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 323 ZPO bliebt (in der aktuellen, geänderten Fassung)<br />
weiter bestehen, wird aber für familienrechtliche Titel durch die<br />
Spezialregelungen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> verdängt.<br />
Sie bleibt anzuwenden für die Abänderung von Urteilen und anderen<br />
Titeln, die die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen in anderen<br />
Rechtsgebieten regeln.<br />
Teilweise wird ausgeführt, nur die Abänderung nur <strong>des</strong> gesetzlichen Unterhaltes<br />
unterliege §§ 238 ff BGB, während ein titulierter vertraglicher<br />
Unterhalt weiterhin nach §§ 323, 323 ZPO abgeändert werden müsse.<br />
202 Ein vertraglicher Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist aber nur<br />
ein solcher Unterhalt, der völlig ohne zugrunde liegenden gesetzlichen<br />
Unterhaltsanspruch begründet wird. Die im familienrechtlichen Bereich<br />
üblichen vertraglichen Unterhaltsregelungen (Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung,<br />
einseitige Unterhaltsverpflichtung) stellen aber in<br />
aller Regel Modifizierungen und Konkretisierungen <strong>des</strong> gesetzlichen<br />
Unterhaltes dar.<br />
a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 238 <strong>FamFG</strong><br />
§ 238 ist die Spezialregelung für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />
in Unterhaltssachen. Sie beruht auf § 323 ZPO, wobei<br />
die von der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ausgebildeten Kriterien<br />
übernommen werden, diese sich aber jetzt unmittelbar dem Gesetzeswortlaut<br />
ergeben. Die Reform ändert nun § 323 ZPO dahingehend, dass<br />
dort nur noch die Abänderung von Urteilen geregelt wird. Da gerichtliche<br />
Unterhaltsregelungen nach Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> nur noch in Form<br />
eines Beschluss ergehen werden, ist § 323 ZPO hierfür nicht weiter<br />
anzuwenden.<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 238 ist in vier Absätze gegliedert. Dabei betreffen<br />
202 Hartmann, NJW 2008, 321, 322<br />
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Die Absätze 1 und 3 die Zulässigkeit <strong>des</strong> Abänderungsantrags,<br />
Absatz 2 die Tatsachenpräklusion für den Antragsteller und<br />
Absatz 4 die Begründetheit <strong>des</strong> Antrags.<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 238 gilt jedoch grundsätzlich auch für Unterhaltsurteile<br />
aus der Zeit vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong>. Die Übergangsvorschrift<br />
<strong>des</strong> Art. 111 I S. 2 legt fest, dass auf Abänderungsverfahren nur<br />
dann die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung<br />
finden, wenn die Abänderungsverfahren bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong><br />
Gesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Gesetzes beantragt wurde. Maßgeblich ist also nicht der<br />
Zeitpunkt, zu dem der alte Titel entstanden ist, <strong>des</strong>sen Abänderung<br />
durchgesetzt werden soll, sondern die Einleitung <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens.<br />
aa) Endentscheidung in der Hauptsache § 238 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Erste Voraussetzung der Zulässigkeit einer Abänderungsklage ist, dass<br />
es sich bei der abzuändernden Entscheidung um eine in der Hauptsache<br />
ergangene Endentscheidung <strong>des</strong> Gerichts handelt, die eine Verpflichtung<br />
zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält.<br />
Einer Abänderung zugänglich ist damit nur der an die Stelle eines<br />
Urteils tretende Unterhaltsbeschluss nach § 116 oder ein Urteil, das<br />
vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> ergangen ist .<br />
Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren unterliegen<br />
somit nach wie vor nicht dem Abänderungsverfahren. Die Abänderung<br />
einstweiliger Anordnungen regelt § 54 Abs. 1; auch besteht die Möglichkeit,<br />
durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache die<br />
einstweilige Anordnung die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen<br />
(§ 56). (siehe Teil einstweilige Anordnung)<br />
bb) Wesentlichkeitsschwelle § 238 Abs. 1 S. 2 <strong>FamFG</strong><br />
§ 238 Abs. 1 S. 2 enthält die aus § 323 Abs. 1 ZPO bekannte Wesentlichkeitsschwelle.<br />
Ein Abänderungsantrag ist nur zulässig ist, wenn der<br />
Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung<br />
ergibt. Dabei können naturgemäß nur Tatsachen berücksichtigt<br />
werden, die nicht nach § 238 Abs. 2 ausgeschlossen sind.<br />
Es wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Veränderung<br />
der zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse ausreicht. Dies ist<br />
auch bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
der Fall.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 106 von 250<br />
Ü 238 Abs. 1 S. 2 behandelt das Wesentlichkeitskriterium nur unter dem<br />
Gesichtspunkt der ZulÖssigkeit <strong>des</strong> AbÖnderungsantrags, fÇr die BegrÇndetheit<br />
wird es in Abs. 4 nochmals gesondert erwÖhnt.<br />
cc) Tatsachenpräklusion für den Antragsteller § 238 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Die aus Ü 323 Abs. 2 ZPO bekannte Tatsachenpräklusion fÇr den Antragsteller<br />
ist in Ü 238 Abs. 2 geregelt. Der Antrag kann nur auf GrÇnde<br />
gestÇtzt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung <strong>des</strong> vorausgegangenen<br />
Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung<br />
durch Einspruch nicht mÉglich ist oder war. Mit der etwas verÖnderten<br />
Formulierung soll lediglich eine PrÖzisierung und Klarstellung<br />
erreicht werden.<br />
Praxishinweise:<br />
Die im ursprÇnglichen Gesetzentwurf enthaltene Härteklausel (Ü 238 Abs. 2<br />
letzter Halbs. Entwurf), nach der ein AbÖnderungsantrag dann auf bereits<br />
prÖkludierte Tatsachen gestÇtzt werden kÉnnte, wenn ihre NichtberÇcksichtigung<br />
„insbesondere im Hinblick auf das Verhalten <strong>des</strong> Antragsgegners grob<br />
unbillig" wÖre, ist im Gesetz nicht mehr enthalten.<br />
Nach Ü 235 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> sind die Beteiligten verpflichtet, wÖhrend <strong>des</strong><br />
laufenden Verfahrens ungefragt alle VerÖnderungen zu offenbaren, die<br />
Gegenstand der verlangten Auskunft waren. Voraussetzung ist aber,<br />
dass das Gericht eine fÉrmliche Anordnung nach Ü 235 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
erlassen hat. FÇr alle anderen FÖlle begrÇndet das <strong>FamFG</strong> keine eigenstÖndige<br />
Offenbarungspflicht. <strong>Das</strong> Fehlen einer weitergehenden verfahrensrechtlichen<br />
Verpflichtung lÖsst die prozessuale Wahrheitspflicht<br />
nach Ü 138 Abs. 1 ZPO jedoch unberÇhrt.<br />
Zudem gelten die materiell-rechtlichen Informationspflichten. Solche<br />
bestehen nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH ggf. auch ohne ausdrÇckliche<br />
Nachfrage aus § 242 BGB nach Treu und Glauben in SonderfÖllen<br />
ergeben. 203 So z.B. dann, wenn das Schweigen <strong>des</strong> BedÇrftigen als<br />
in hohem MaÑe sittenwidrig anzusehen ist, weil der Pflichtige aufgrund<br />
<strong>des</strong> vorangegangenen Verhaltens <strong>des</strong> BedÇrftigen oder nach der Lebenserfahrung<br />
keine Veranlassung hatte, seinerseits eine Auskunft zu<br />
fordern. 204<br />
203 AusfÇhrlich Hoppenz, FamRZ 1989, 337-343; Peschel-Gutzeit, FF 2003, 194-202; BÇttner<br />
FF 2008, 15-17; BGH U.v. 14.04.2008, XII ZR 107/06 FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR<br />
2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 301 mit Anm. Soyka = NJW 2008, 2581 mit Anm.<br />
Born<br />
204 BGH v. 25.11.1987 - IVb ZR 96/86 - NJW 1988, 1965-1967.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 107 von 250<br />
Dabei sind die folgenden Fälle in der Praxis von Bedeutung :<br />
der Wegfall unterhaltsbegründender Umstände<br />
o wie z.B. die Beendigung der Schulausbildung oder <strong>des</strong><br />
Studiums bei einem unterhaltsberechtigten volljährigen<br />
Kind,<br />
o die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bei einem<br />
Ehegatten, der Unterhalt wegen Krankheit bezieht,<br />
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
o z.B. Aufnahme einer Ausbildung bei einem minderjährigen<br />
Kind verbunden mit dem Bezug einer Ausbildungsvergütung,<br />
o die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch einen unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten,<br />
die Ausweitung der beruflichen Tätigkeit <strong>des</strong> Bedürftigen (z.B. die<br />
Ausweitung einer Erwerbstätigkeit bei einem unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten),<br />
das Verschweigen von Nebeneinkünften, 205<br />
die Wiederheirat der früheren Ehegatten,<br />
das Verschweigen einer inzwischen bestehenden Lebensgemeinschaft<br />
206<br />
dd) Zeitgrenze als Zulässigkeitsvoraussetzung § 238 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Die Abänderung ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit <strong>des</strong> Antrags zulässig<br />
(§ 238 Abs. 3 Satz 1). Damit wird ausdrücklich festgehalten, dass<br />
der Abänderungsantrag hinsichtlich <strong>des</strong> vor dem maßgeblichen Zeitpunkt<br />
liegenden Teils unzulässig ist. Maßgeblich ist die Zustellung <strong>des</strong><br />
Antrags an den Gegner. Weder genügt die Einreichung eines entsprechenden<br />
Verfahrenskostenhilfegesuchs 207 noch die bloße Einreichung<br />
<strong>des</strong> Abänderungsantrags bei Gericht.<br />
Hinsichtlich der Zeitgrenze, die bis zu der eine rückwirkende Abänderung<br />
möglich ist, nimmt das Gesetz in § 238 Abs. 3 gegenüber § 323<br />
Abs. 3 ZPO mehrere Veränderungen vor.<br />
Ein auf Erhöhung <strong>des</strong> Unterhalts gerichteter Antrag ist auch zulässig<br />
für die Zeit, für die nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts Unterhalt<br />
für die Vergangenheit verlangt werden kann. In Betracht kommen<br />
hierbei insbesondere § 1613 Abs. 1 BGB und die hierauf verweisenden<br />
205 OLG Schleswig ZFE 2008, 154<br />
206 OLG Frankfurt, FuR 2002, 83<br />
207 vgl. BGH NJW 1982, 1050 ff.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 108 von 250<br />
sonstigen Vorschriften <strong>des</strong> materiellen Unterhaltsrechts. Damit kann<br />
praktisch der Unterhaltsberechtigte durch ein wirksames Auskunftsverlangen<br />
gem. § 1613 BGB eine Mehrforderung auch rückwirkend vom<br />
Zeitpunkt <strong>des</strong> Zugangs dieses Verlangens ab durchsetzen, wenn ein<br />
Titel über einen geringeren Betrag besteht. Die Zeitsperre <strong>des</strong> § 238<br />
Abs. 2 <strong>FamFG</strong> wird dadurch außer Kraft gesetzt. Dies entspricht der<br />
bisherigen Rechtslage.<br />
Praxishinweise:<br />
Für die Wirksamkeit <strong>des</strong> Auskunftsbegehrens kommt es darauf an, dass<br />
der Auskunftsanspruch besteht und fällig ist<br />
die Frist <strong>des</strong> § 1605 II nicht entgegensteht.<br />
Eine solche entsprechende letztlich rückwirkende Regelung bestand<br />
bislang jedoch nicht für eine Abänderungsklage mit einem Herabsetzungsverlangen<br />
<strong>des</strong> Unterhaltspflichtigen. Diese Ungleichbehandlung<br />
wird durch jetzt in § 238 Abs. 3 S. 3 beseitigt. Jetzt kann der Antrag auf<br />
Herabsetzung <strong>des</strong> Unterhalts ab dem Ersten <strong>des</strong> auf ein entsprechen<strong>des</strong><br />
Auskunfts- oder Verzichtsverlangen <strong>des</strong> Antragstellers folgenden<br />
Monats durchgesetzt werden. <strong>Das</strong> auf eine Herabsetzung <strong>des</strong> Unterhalts<br />
gerichtete Verlangen <strong>des</strong> Schuldners unterliegt damit spiegelbildlich<br />
den Voraussetzungen, für die nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen<br />
Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Erforderlich<br />
sind somit entweder ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel<br />
der Herabsetzung <strong>des</strong> Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger<br />
oder die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig<br />
auf den titulierten Unterhalt zu verzichten (sog. "negative Mahnung").<br />
Die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1613 BGB müssen gegeben sein.<br />
Im Streitfall muss auch der Zugang eines entsprechenden Verlangens<br />
nachgewiesen.<br />
Eine absolute Sperre bildet § 238 Abs. 3 S. 4 <strong>FamFG</strong>. Danach kann für<br />
eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit keine Herabsetzung<br />
verlangt werden. Diese Regelung lehnt sich an § 1585b Abs. 3<br />
BGB an.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 109 von 250<br />
Praxishinweise:<br />
Die verschÖrfte Haftung fÇr den Çberzahlten Unterhalt in Bezug auf Ü 818<br />
Abs. 4 BGB tritt gem. Ü 241 allerdings erst durch die RechtshÖngigkeit eines<br />
auf Herabsetzung gerichteten AbÖnderungsantrags ein, 208 nicht schon mit<br />
dem vorprozessualen Herabsetzungsverlangen.<br />
ee) Begründetheit <strong>des</strong> Antrags § 238 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />
Der AbÖnderungsantrag ist begrÇndet, wenn eine wesentliche VerÖnderung<br />
der tatsÖchlichen oder rechtlichen VerhÖltnisse tatsÖchlich vorliegt.<br />
Dies entspricht der bisherigen gesetzlichen Regelung in Ü 323 ZPO.<br />
Nicht jede geringfÇgige ånderung rechtfertigt die Durchbrechung der<br />
Rechtskraft. Eine wesentliche ånderung liegt immer dann vor, wenn<br />
sich Abweichungen in HÉhe von min<strong>des</strong>tens 10 % ergeben. Dabei ist<br />
nicht auf die einzelne verÖnderte Tatsache abzustellen, maÑgeblich ist<br />
vielmehr, dass der <strong>neue</strong> Unterhaltsanspruch um 10 % von dem titulierten<br />
Unterhaltsanspruch nach oben oder nach unten abweicht. Jedoch<br />
gibt es keine schematische Grenze, so dass gerade bei beengteren<br />
EinkommensverhÖltnissen auch geringere Abweichungen ausreichen<br />
kÉnnen. 209 Verlangt z.B. das minderjÖhrige Kind mit der AbÖnderungsklage<br />
lediglich den Unterhalt i.H.d. Existenzminimums, kann auch eine<br />
unter 10 % liegende ErhÉhung einschneidend und mithin „wesentlich“<br />
sein. 210<br />
Zudem wird der Gesichtspunkt der Bindungswirkung, der bislang in der<br />
Formulierung „eine entsprechende Abänderung“ <strong>des</strong> Ü 323 Abs. 1<br />
ZPO enthalten ist, deutlicher zum Ausdruck gebracht. Eine VerÖnderung<br />
der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />
Folglich ist der nur entsprechend abzuÖndern. Es besteht also weiterhin<br />
eine Bindungswirkung an unverÖndert gebliebene UmstÖnde. Damit<br />
erfolgt keine freie Neufestssetzung <strong>des</strong> Unterhaltes, sondern unter Wahrung<br />
der Grundlagen <strong>des</strong> Unterhaltstitels nur eine entsprechende Anpassung<br />
<strong>des</strong> Unterhaltes an die verÖnderten VerhÖltnisse 211 .<br />
208<br />
vgl. BGH v. 30.7.2008, XII ZR 177/06 Rdnr. 23 FamRZ 2008, 1911 mit Anm. Maurer<br />
= NJW 2008, 3213 mit Anm. Mleczko,<br />
BGH NJW 1998, 2433, 2434; BGHZ 93, 183; BGHZ 118, 383; BGH v. 30.7.2008 XII<br />
ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 mit Anm. Maurer FamRZ 2008, 1919; FPR 2008, 566<br />
mit Anm. Stelzer, NJW 2008, 3213 mit Anm. Mleczko, FuR 2008, 542 mit Anm. Soyka<br />
= FF 2008, 453 mit Anm. Born<br />
209<br />
BGH FamRZ 1992, 539; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 377; OLG Hamm FamRZ<br />
2004, 1051<br />
210<br />
OLG Hamm FamRZ 2004, 1885, 1886; OLG Hamm FamRZ 2004, 1051. 1052<br />
211 BGH FamRZ 1997, 281, 283<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 110 von 250<br />
Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf die seinerzeit festgestellten<br />
und für die Unterhaltsfestlegung als bedeutend eingestuften tatsächlichen<br />
Verhältnisse. Dagegen kommen Richtlinien, Tabellen und<br />
Verteilungsschlüsseln sowie sonstigen Berechnungsmethoden keine<br />
Bindungswirkung zu, weil sie nur Hilfsmittel zur Ausfüllung unbestimmter<br />
Rechtbegriffe wie dem "angemessenen Unterhalt" und den "ehelichen<br />
Lebensverhältnissen" sind 212 . <strong>Das</strong> bedeutet konkret, dass auch im<br />
Rahmen einer Abänderungsklage die jeweils aktuelle Unterhaltstabelle<br />
anzuwenden ist.<br />
b) Abänderung sonstiger Titel § 239 <strong>FamFG</strong><br />
§ 239 regelt die Abänderbarkeit von Vergleichen und vollstreckbaren<br />
Urkunden, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden<br />
Leistungen enthalten. Die Vorschrift <strong>des</strong> § 239 <strong>FamFG</strong> bezieht<br />
sich auf Titel in Unterhaltssachen (z.B. Jugendamtsurkunden, §§<br />
59, 60 SGBVIII). Die gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen<br />
Rechtslage.<br />
Für die Abänderung von Urteilen und anderen Titeln, die die Verpflichtung<br />
zu wiederkehrenden Leistungen in anderen Rechtsgebieten regeln,<br />
gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften <strong>des</strong> § 323 ZPO (Urteile)<br />
und § 323a ZPO (sonstige Titel).<br />
aa) Prozessvergleiche § 239 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Prozessvergleiche nach § 794 Abs. 1<br />
Nr. 1 ZPO und vollstreckbare Urkunden ebenfalls der Abänderung<br />
unterliegen, sofern sie eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden<br />
wiederkehrenden Leistungen enthalten. Dies entspricht in der Sache<br />
dem bislang geltenden Recht (§ 323 Abs. 4 ZPO).<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> § 323 Abs. 1, 2 und 3 ZPO finden nach der Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> BGH 213 bei der Abänderung dieser Titel grundsätzlich<br />
keine Anwendung. Grund dieser Differenzierung gegenüber einem Unterhaltsurteil<br />
ist die fehlende Rechtskraft dieser Titel.<br />
Daher unterliegt die Abänderbarkeit eines Vergleichs weder einer Wesentlichkeitsgrenze<br />
noch einer zeitlichen Beschränkung. Die Vertragspartner<br />
eines Vergleichs können die Kriterien der Abänderbarkeit<br />
212 BGH FamRZ 1994,1100<br />
213 BGHZ 85, 64 = NJW 1983, 228 = FamRZ 1983, 22<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 111 von 250<br />
selbstÖndig bestimmen. Es kommt daher in erster Linie auf den Inhalt<br />
der Vereinbarung an. Auch eine rÇckwirkende AbÖnderung ist grundsÖtzlich<br />
verfahrensrechtlich mÉglich, ihr kÉnnen jedoch materiellrechtliche<br />
GrÇnde entgegenstehen.<br />
bb) Zulässigkeitsvoraussetzungen § 239 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong><br />
Satz 2 entspricht der Regelung <strong>des</strong> Ü 238 Abs. 1 Satz 2. Auch bei der<br />
AbÖnderung eines Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde muss<br />
der Antragsteller bereits fÇr die ZulÖssigkeit <strong>des</strong> AbÖnderungsverfahrens<br />
Tatsachen vortragen, die – ihre Richtigkeit unterstellt – die AbÖnderung<br />
<strong>des</strong> Titels tragen. Abweichend von Ü 238 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sich<br />
die AbÖnderungsvoraussetzungen jedoch nicht nach der Wesentlichkeitsschwelle,<br />
sondern allein nach dem materiellen Recht. Damit gilt in<br />
erster Linie, welche Voraussetzungen die Parteien fÇr eine AbÖnderung<br />
vereinbart haben, bei Fehlen anderweitiger Parteivereinbarungen sind<br />
die Regeln Çber die StÉrung bzw. den Wegfall der GeschÖftsgrundlage<br />
(Ü 313 BGB) anzuwenden. maÑgebend fÇr Voraussetzung und Umfang<br />
ihrer AbÖnderung ist demnach allein der in der Urkunde zum Ausdruck<br />
gebrachte oder ihrer Ausstellung zugrunde liegende einvernehmliche<br />
Wille der Parteien.<br />
cc) materiellrechtliche Grundlagen § 239 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Absatz 2 verweist wegen der Çbrigen Voraussetzungen und wegen <strong>des</strong><br />
Umfangs der AbÖnderung auf die Regelungen <strong>des</strong> bÇrgerlichen Rechts.<br />
Zu nennen sind hierbei in erster Linie die StÉrung bzw. der Wegfall der<br />
GeschÖftsgrundlage sowie die GrundsÖtze Çber das Schuldanerkenntnis.<br />
214<br />
dd) Urkunden mit einseitigen Verpflichtungen<br />
Bei Urkunden mit einseitig erstellten Verpflichtungen (Jugendamtsurkunden,<br />
notariell beurkundeten einseitigen VerpflichtungserklÖrungen)<br />
ist danach zu unterscheiden, ob Grundlage dieser Verpflichtung eine<br />
Vereinbarung der Beteiligten ist.<br />
Liegt der Jugendamtsurkunde oder der einseitig erstellten notariellen<br />
Verpflichtung eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, kÉnnen diese<br />
sich davon nicht frei lÉsen, sondern sind im Rahmen der AbÖnderung<br />
214 BGH, FamRZ 2003, 304, 306<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 112 von 250<br />
ebenfalls auf die Grundsätze <strong>des</strong> Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§<br />
313 BGB) zu verweisen. 215 Eine Bindung besteht mithin sowohl für ein<br />
Erhöhungsverlangen <strong>des</strong> Unterhaltsberechtigten als auch für ein Herabsetzungsbegehren<br />
<strong>des</strong> Unterhaltspflichtigen.<br />
Ohne eine solche Vereinbarung ist zu weiter danach differenzieren,<br />
welcher Beteiligte eine Abänderung durchsetzen will.<br />
Für den Unterhaltspflichtigen, der die Urkunde einseitig erstellt hat,<br />
besteht eine materiell-rechtliche Bindung. Er kann daher eine Herabsetzung<br />
<strong>des</strong> titulierten Unterhaltes nur bei geänderten Umständen durchsetzen.<br />
Denn wenn der Erstellung der Urkunde keine Parteivereinbarung<br />
zugrunde lag, hat sich der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls durch<br />
einseitiges Schuldanerkenntnis materiell-rechtlich zur Zahlung verpflichtet.<br />
Folglich ist der Unterhaltsberechtigte, der an der Errichtung der Urkunde<br />
nicht mitgewirkt und deren Inhalt auch nicht zugestimmt hat, materiell-rechtlich<br />
nicht daran gebunden und kann <strong>des</strong>halb uneingeschränkt<br />
Abänderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensund<br />
Vermögensverhältnisse verlangen. 216 In diesem Fall kommt also der<br />
Urkunde aber keine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. 217 In<br />
materieller Hinsicht kann daher bei einem Abänderungsbegehren <strong>des</strong><br />
Unterhaltsberechtigten ein aufgrund einseitigen Schuldanerkenntnisses<br />
errichteter Titel ohne Bindung frei an die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden<br />
Verhältnisse angepasst werden. 218 Denn es besteht materiell<br />
jedenfalls keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zum<br />
Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde. Diese sind nicht Geschäftsgrundlage<br />
einer Parteivereinbarung geworden, welche nur entsprechend<br />
an die <strong>neue</strong>n Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr richten sich die<br />
Abänderung der Urkunde und die Bemessung <strong>des</strong> Unterhalts allein<br />
nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen. 219<br />
Damit kommt es bei einem Abänderungsverfahren von einseitigen Unterwerfungserklärungen<br />
folglich nicht auf die Änderung der Geschäftsgrundlage<br />
an, sondern allein auf die zur Zeit <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens<br />
geltende aktuelle Rechtslage.<br />
215<br />
BGH FamRZ 2003, 304, 306; BGH Urt. v. 3.12.2008, XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314<br />
216<br />
BGH FamRZ 2004, 24; BGH v. 3.12.2008, XII ZR 182/06, veröffentlicht FamRZ<br />
2009, 314.<br />
217<br />
OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1053; Thomas/Putzo/Reichold § 323 ZPO Rn 35a.<br />
218<br />
BGH FamRZ 2004, 24; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 946, 947; OLG Frankfurt/M.<br />
NJOZ 2006, 3147, 3148; OLG Naumburg OLGReport 2003, 541.<br />
219<br />
BGH Urt. v. 3.12.2008, XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314; BGH FamRZ 2004, 24; OLG München<br />
FamRZ 2002, 1271; OLG Köln FamRZ 2001, 905; Graba, Zur Abänderung der Jugendamtsurkunde<br />
, FamRZ 2005, 678, 683; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5.<br />
Aufl., Teil 5, Rz. 370, aA wohl OLG Brandenburg FamRZ 2002, 676<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 113 von 250<br />
In der Praxis kommt es daher entscheidend darauf an, wie die einseitig<br />
erstellte Urkunde zustande gekommen ist. Eine Bindungswirkung ist<br />
zu bejahen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen<br />
aufgefordert hat, einen bestimmten Betrag zu zahlen und genau dieser<br />
Betrag auch tituliert worden ist. Hat der Unterhaltspflichtige dagegen<br />
einen geringeren Betrag tituliert und hat der Berechtigte – zB durch Aufforderung<br />
zur Auskunft Çber die Einkommens- und VermÉgensverhÖltnisse<br />
– zuvor deutlich gemacht, dass er diesen Unterhaltsbetrag nicht<br />
fÇr ausreichend ansieht, ist keine Bindungswirkung fÇr den Berechtigten<br />
eingetreten.<br />
Hat er dem GlÖubiger die Urkunde Çbergeben oder Çbersandt, so kann<br />
darin in der Regel ein schlÇssiger Vertragsschluss im Sinne eines<br />
Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses gesehen werden,<br />
von welchem sich der Schuldner nur nach den Regeln <strong>des</strong> Wegfalls der<br />
GeschÖftsgrundlage (Ü 313 BGB) lÉsen kann. 220 Folglich muss der dann<br />
Antragsteller bei einem Antrag auf AbÖnderung Tatsachen vortragen<br />
und darlegen, dass sich die im Zeitpunkt der Schaffung der Urkunde<br />
bestehenden UmstÖnde geÖndert haben. 221 Fehlt dies, ist der AbÖnderungsantrag<br />
bereits unzulÖssig.<br />
Sind die tatsächlichen Grundlagen in der Urkunde nicht angegeben,<br />
genÇgt dies fÇr sich betrachtet noch nicht, um von der Einseitigkeit der<br />
Errichtung der Urkunde ausgehen zu kÉnnen. <strong>Das</strong> Vorliegen einer Parteivereinbarung<br />
ist nicht vom Inhalt der Urkunde abhÖngig und kann<br />
auch anderweitig festgestellt werden. 222 Um spÖtere Streitigkeiten zu<br />
vermeiden sollte daher vorsorglich im Text der Urkunde deutlich gemacht<br />
werden, dass diese einseitige Urkunde aufgrund einer Parteivereinbarung<br />
erstellt wird.<br />
Soll mit der Urkunde nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur ein Teilbetrag<br />
geregelt werden, ist dies wegen der anderweitigen Vermutungswirkung<br />
ebenfalls ausdrÇcklich klarzustellen. 223<br />
c) Sonderproblem: Rückforderung überzahlten Unterhaltes<br />
Nach bisherigem Recht war die RÇckforderung zuviel bezahlten Unterhaltes<br />
problematisch, auch wenn der zugrunde liegende Titel spÖter mit<br />
Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt aufgeho-<br />
220 Graba, FamRZ 2005, 678, 684<br />
221 Borth FamRZ 2007, 1925, 1935; Rossmann, ZFE 2008, 245, 249<br />
222 GÉtsche ZFE 2007, 207, 213; vgl auch BGH FamRZ 2004, 24.<br />
223 Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, 2008, Rn 1722 mwN<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 114 von 250<br />
ben worden war. Die Rückforderung von überzahltem Unterhalt 224 war<br />
regelmäßig nicht möglich, weil dem Anspruch aus § 812 BGB der Wegfall<br />
der Bereicherung entgegengehalten werden konnte. 225 Dieser<br />
Einwand <strong>des</strong> Wegfalls der Bereicherung war nur dann mit Sicherheit<br />
versperrt, wenn sich der Berechtigte in der sog. verschärften Haftung<br />
befand (§ 818 IV, 819, 820 BGB). Die verschärfte Haftung erfordert die<br />
Kenntnis vorn Fehlen <strong>des</strong> Rechtsgrunds der Unterhaltsleistung, und der<br />
sich daraus ergebenden Folgen. Erforderlich ist positives Wissen, die<br />
bloße Kenntnis reicht nicht. 226<br />
Diese positive Kenntnis wurde nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
BGH nicht schon durch ein Abänderungsverfahren gem. § 323 ZPO<br />
ausgelöst 227 bzw. weil die Unterhaltszahlungen nur auf Grund einer<br />
einstweiligen Anordnung erfolgt waren. 228 Ebenso wenig reicht ein<br />
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus,<br />
um die verschärfte Haftung auszulösen. Der BGH hat vielmehr auf die<br />
Rechtshängigkeit einer zusätzlichen Rückzahlungsklage abgestellt, die<br />
auf den Bereicherungsanspruch gestützt wurde. 229 Nur diese Klage löste<br />
die verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB aus.<br />
Zusätzlich wurde von einer Beweiserleichterung zugunsten <strong>des</strong> Berechtigten<br />
ausgegangen, wenn aus der Überzahlung keine besonderen<br />
Rücklagen oder Vermögensvorteile angeschafft wurden. Gerade bei<br />
unteren und mittleren Einkommen sprach die Lebenserfahrung dafür,<br />
dass das Erhaltene für eine Verbesserung <strong>des</strong> Lebensstandards ausgegeben<br />
wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis<br />
erbringen musste. 230 Nur wenn der Unterhaltsgläubiger<br />
mit den Überzahlungen zwar seinen Lebensunterhalt finanziert hat,<br />
hierdurch aber gleichzeitig die Möglichkeit hatte, mit anderen Ersparnissen<br />
Vermögen zu bilden, z.B. ein Fahrzeug anzuschaffen oder<br />
Schulden zu tilgen, dann wurde er nicht als entreichert angesehen. 231<br />
Voraussetzung ist, dass der überzahlte Unterhalt kausal für den anderen<br />
Vermögensvorteil war. 232<br />
224 dazu ausführlich Schiebel, NJW Spezial 2006, 33; Büte, FuR 2006, 193-200<br />
225 BGH FamRZ 2008, 968; BGH, FamRZ 1998, S. 951; NJW 2000, 740<br />
226 BGH, NJW 1998, 2433<br />
227 BGH, NJW 1998, 2433; NJW 1992, 2415<br />
228 BGH, NJW 2000, 740<br />
229 BGH NJW 1998, 2433, 2434; BGHZ 93, 183; BGHZ 118, 383; BGH v. 30.7.2008 XII<br />
ZR 177/06 BGH NJW 1998, 2433, 2434; BGHZ 93, 183; BGHZ 118, 383; BGH v.<br />
30.7.2008 XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 mit Anm. Maurer FamRZ 2008, 1919;<br />
FPR 2008, 566 mit Anm. Stelzer, NJW 2008, 3213 mit Anm. Mleczko, FuR 2008, 542<br />
mit Anm. Soyka = FF 2008, 453 mit Anm. Born<br />
230 BGH, NJW 1992, 2415; NJW 2000, 740<br />
231 OLG Köln, NJW-RR 1998, 1701<br />
232 BGH, NJW 1992, 2415<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 115 von 250<br />
In § 241 <strong>FamFG</strong> wird jetzt die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung<br />
gerichteten Abänderungsantrags in Bezug auf § 818 Abs. 4<br />
BGB mit der Rückforderungsklage gleichgestellt.<br />
Praxishinweise:<br />
Der Unterhaltsgläubiger, der durch die gegen ihn gerichtete Abänderungsklage<br />
ausreichend vorgewarnt ist, darf den weiter gezahlten Unterhalt<br />
nicht mehr oder nicht in voller Höhe für den Unterhalt verwenden<br />
und muss sich darauf einrichten, das er das nach Rechtshängigkeit<br />
der Klage erhaltene Geld möglicherweise zurückzahlen muss.<br />
Die verschäfte Haftung verschafft dem Unterhaltsschuldner aber noch<br />
keinen Titel auf Rückzahlung <strong>des</strong> überzahlten Unterhaltes!<br />
Zudem gibt die Haftungsverschärfung dem weiterhin zahlenden Unterhaltsschuldner<br />
in der Praxis keine ausreichende Sicherheit. Denn es<br />
besteht das Risiko, dass spätere - begründete - Rückzahlungsansprüche<br />
an der faktischen Mittellosigkeit <strong>des</strong> Rückzahlungspflichtigen<br />
scheitern. 233<br />
Der Unterhaltspflichtige muss daher auf jeden Fall versuchen, die Einstellung<br />
der Zwangsvollstreckung gem. § 242 iVm § 769 ZPO zu erreichen.<br />
d) Sonderproblem: Ersatzansprüche wegen sachlich nicht<br />
gerechtfertigter einstweiliger Anordnung<br />
Ersatzansprüche wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweilige<br />
Anordnung über Unterhalt gewährt das Gesetz nur im Sonderfall <strong>des</strong><br />
§ 248 Abs. 5 Satz 2 im Falle der einstweiligen Anordnung bei Feststellung<br />
der Vaterschaft. Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft<br />
zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen u d tritt dadurch<br />
die einstweilige Anordnung außer Kraft, hat derjenige, der die<br />
einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen,<br />
der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden<br />
ist.<br />
IV. Verfahren in Ehesachen (§§ 121 bis 132 <strong>FamFG</strong>)<br />
Die Vorschriften im Abschnitt über das Verfahren in Ehesachen (§§ 121<br />
bis 132) <strong>FamFG</strong> decken sich überwiegend mit den §§ 606 bis 619 ZPO.<br />
Ehesachen sind also Verfahren<br />
auf Scheidung der Ehe,<br />
233 Schürmann, <strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren in Unterhaltssachen, FuR 2009, 130, 134<br />
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auf Aufhebung der Ehe,<br />
auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe<br />
zwischen den Beteiligten.<br />
Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit entsprechend weitgehend<br />
§ 606 Abs. 1 bis 3 ZPO und sind in § 122 <strong>FamFG</strong> geregelt.<br />
Nach § 128 <strong>FamFG</strong> soll das Gericht das persönliche Erscheinen der<br />
Parteien anordnen und sie anhören. Die Regelung entspricht § 613<br />
ZPO.<br />
Neu eingeführt ist § 122 Nr. 2 FamF, der für die Fälle gilt, in denen nur<br />
ein Teil der Kinder bei einem Ehegatten, der andere jedoch bei Dritten -<br />
den Großeltern oder Pflegepersonen - lebt. Die bisherige Regelung hatte<br />
zur Folge, dass das Gericht zuständig war, in <strong>des</strong>sen Bezirk keines<br />
der gemeinschaftlichen Kinder lebt. Dies soll durch die Neufassung verhindert<br />
werden (BT-Drucksache 16/9733 Seite 363).<br />
Gemäß § 128 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> ist gegen einen nicht erschienen Ehegatten<br />
wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen<br />
zu verfahren. Ihm werden die durch sein Ausbleiben verursachten<br />
Kosten auferlegt und es wird ein Ordnungsgeld gem. Art. 6 Abs. 1 Satz<br />
1 EGStGB festgesetzt, entsprechend § 380 Abs. 1 ZPO. Ordnungshaft<br />
scheidet damit aus. Die Beschlüsse sind mit der sofortigen Beschwerde<br />
anfechtbar, §§ 380 Abs. 3, 567 ZPO.<br />
§ 130 <strong>FamFG</strong> betrifft die Säumnis der Beteiligten nach Abs. 1 (bisher §<br />
632 Abs. 4 ZPO) mit der Feststellung: "Der Antrag gilt als zurückgenommen".<br />
<strong>Das</strong> bedeutet, dass die Rechtshängigkeit der Ehesache damit<br />
beendet wird und z.B. ein Scheidungsverfahren durch einen <strong>neue</strong>n<br />
Antrag anhängig gemacht werden muss, wenn weiterhin die Scheidung<br />
begehrt wird. Bislang erging in diesen Fällen ein Antrag abweisen<strong>des</strong><br />
Versäumnisurteil nach § 330 ZPO, gegen das Einspruch eingelegt werden<br />
konnte.<br />
§ 131 <strong>FamFG</strong> entspricht dem bisherigen § 619 ZPO. Danach gilt das<br />
Verfahren als in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ehegatte stirbt,<br />
bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig wird mit der<br />
Folge, dass auch alle Folgesachen erledigt sind. Ausnahmen können<br />
sich ergeben für Unterhaltsverfahren (§ 1586 b BGB) oder Zugewinnausgleichsverfahren<br />
(§ 1371 Abs. 2 BGB).<br />
§ 132 <strong>FamFG</strong> enthält eine Kostenregelung, wonach Abs. 1 dem bisherigen<br />
§ 93 a ZPO, Abs. 2 dem bisherigen § 93 a Abs. 4 ZPO entspricht.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 117 von 250<br />
Danach haben die Parteien die Kosten je zur Hälfte zu tragen nach §§<br />
91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.<br />
V. Die einstweilige Anordnung - die allgemeine Regelungen<br />
(ÉÉ 49 – 57 <strong>FamFG</strong>)<br />
Mit den Regelungen der §§ 49 bis 57 liegt jetzt eine für alle möglichen<br />
Arten der einstweiligen Anordnungen unmittelbar geltende allgemeine<br />
Verfahrensordnung vor. 234 Diese beschränkt sich nicht nur auf den Bereich<br />
der Familiensachen, sondern erstreckt sich gem. § 1 <strong>FamFG</strong> auch<br />
auf andere Bereiche aus dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie<br />
z.B. Betreuung, Unterbringung, Nachlass.<br />
Die entscheidende Neuerung besteht darin, dass die einstweilige Anordnung<br />
jetzt - wie die einstweilige Verfügung der ZPO - ohne gleichzeitig<br />
anhÖngiges Hauptsacheverfahren eingeleitet werden kann.<br />
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Tatsache, dass speziell in den<br />
familiengerichtlichen Verfahren die wesentlichen Regelungen und Entscheidungen<br />
vielfach im Eilverfahren getroffen worden sind und daher<br />
oft für ein - weitere Kosten auslösen<strong>des</strong> - Hauptsacheverfahren keine<br />
Notwendigkeit mehr besteht. Da aber nach früherem Recht keine einstweilige<br />
Regelung ohne Hauptsacheverfahren ergehen konnte, musste<br />
immer auch ein solches Hauptsacheverfahren eingeleitet und später<br />
verfahrensrechtlich auch abgeschlossen werden. <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Recht vermeidet<br />
dies und erspart den Beteiligten damit zudem nicht unbeträchtliche<br />
Kosten.<br />
1. Allgemeines<br />
Jetzt ist die einstweilige Anordnung in Familiensachen nicht mehr von<br />
der AnhÖngigkeit einer gleichartigen Hauptsache bzw. vom Eingang<br />
eines diesbezÇglichen Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />
oder einer Ehesache abhÖngig. <strong>Das</strong> Verfahren der<br />
einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren (§ 51 Abs. 3<br />
<strong>FamFG</strong>), und zwar selbst dann, wenn gleichzeitig das Hauptsacheverfahren<br />
anhängig ist. Die Neukonzeption soll das Institut der einstweiligen<br />
Anordnung stärken. Es vereint die Vorteile eines vereinfachten und<br />
eines beschleunigten Verfahrens.<br />
234 ausführlich Klein, FuR 2009, 241 und Klein FuR 2009, 321<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 118 von 250<br />
Eine Ausnahme gilt nur in Fällen, in denen Unterhalt vom einem vermeintlichen<br />
Vater begehrt wird, obgleich <strong>des</strong>sen Vaterschaft weder nach<br />
§ 1592 Nr. 1 und 2 noch § 1593 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht,<br />
§ 248 Abs. 1. 235 In diesen Fällen muss ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren<br />
anhängig sein. Trotzdem bleiben beide Verfahren selbständig. 236<br />
Der Gesetzgeber trägt damit der Erfahrung Rechnung, dass speziell in<br />
den familiengerichtlichen Verfahren die wesentlichen Regelungen und<br />
Entscheidungen vielfach im Eilverfahren getroffen worden sind und daher<br />
oft für ein - weitere Kosten auslösen<strong>des</strong> - Hauptsacheverfahren keine<br />
Notwendigkeit mehr besteht. Da aber nach früherem Recht keine<br />
einstweilige Regelung ohne Hauptsacheverfahren ergehen konnte,<br />
musste immer auch ein solches Hauptsacheverfahren eingeleitet und<br />
später verfahrensrechtlich auch abgeschlossen werden. <strong>Das</strong> <strong>neue</strong><br />
Recht vermeidet dies und erspart den Beteiligten damit zudem nicht unbeträchtliche<br />
Kosten.<br />
Hinsichtlich <strong>des</strong> Verhältnisses zur Hauptsache ist zu unterscheiden:<br />
In amtswegigen Verfahren prüft das Gericht, ob die Einleitung eines<br />
Hauptsacheverfahrens von Amts wegen geboten ist. <strong>Das</strong> Verfahren<br />
nach § 52 I <strong>FamFG</strong> muss auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet<br />
werden.<br />
In Antragsverfahren kann der betroffene Antragsgegner nach § 52<br />
II <strong>FamFG</strong> beantragen, dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung<br />
erwirkt hat, unter Fristsetzung aufzugeben, ein Hauptsacheverfahren<br />
einzuleiten. Diese Regelung entspricht § 926 ZPO.<br />
Praxishinweise:<br />
In der rechtspolitischen Diskussion ist die Einführung <strong>des</strong> isolierten Verfahrens<br />
der einstweiligen Anordnung damit begründet worden, dass so die<br />
Verfahrensautonomie der Beteiligten gestärkt werde, in dem ihnen die<br />
Wahlmöglichkeit gegeben wird, ob ein Hauptsacheverfahren eingeleitet<br />
werden soll. Auch vermeide das <strong>neue</strong> Recht, dass ein solches Hauptsacheverfahren<br />
eingeleitet werden muss und erspare so den Beteiligten nicht<br />
unbeträchtliche Kosten.<br />
Einstweilige Anordnungen wurden bisher im Rahmen der familiengerichtlichen<br />
Belastungsstatistik (Pebbsy-Statistik ) nicht gezählt. <strong>Das</strong><br />
war vertretbar, da ja zwingend ein Hauptsacheverfahren mit gleichem<br />
Streitgegenstand eingeleitet werden musste, dass seinerseits gezählt wurde.<br />
o Es ist befürchtet worden, dass auch nach dem Inkrafttreten <strong>des</strong><br />
<strong>FamFG</strong> Verfahren der einstweiligen Anordnungen in der Belas-<br />
235 es kann bereits vor Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt<br />
beantragt werden, § 247 Abs. 1<br />
236 BT-Drucks. 16/6308 S. 260.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 119 von 250<br />
tungsstatistik gar nicht gezählt werden, obwohl jetzt keine gleichgelagerte<br />
Hauptsache in der Statistik auftaucht. Die mit der endgültigen<br />
Erledigung der einstweiligen Anordnung verbundene Arbeit<br />
müsste dann von den Familienrichtern und der Servicekräften zum<br />
"Nulltarif" erledigt werden!<br />
o Nach dem jetzigen Stand sollen jedoch die Verfahren der einstweiligen<br />
Anordnung entsprechend ihrem Verfahrensgegenstand<br />
in der Pebbsy-Statistik berücksichtigt.<br />
In Abzug zu bringen sind allerdings dann die Verfahren auf einstweilige<br />
Anordnung, bei denen auch die Hauptsache anhängig wird,<br />
um eine Doppelbewertung zu vermeiden.<br />
o Kritisiert werden muss daran, dass damit gerade die Verfahren, in<br />
denen für die Gerichte doppelte Arbeit anfällt - nämlich erst in der<br />
einstweiligen Anordnung und anschließend in der Hauptsache -<br />
nicht angemessen berücksichtigt werden. Eine Doppelbewertung<br />
liegt eben gerade nicht vor, wenn zwar der gleiche Gegenstand behandelt<br />
wird, aber in zwei völlig unabhängigen Verfahren mit zwei<br />
völlig gesonderten Entscheidungen.<br />
2. Anwendungsbereich<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 49 <strong>FamFG</strong> enthält nach Art einer Generalklausel<br />
die Grundsatzbestimmung <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes, aus der<br />
sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung und die in Betracht<br />
kommenden Schutzmaßnahmen ergeben.<br />
Die §§ 49 ff. <strong>FamFG</strong> gelten für alle dem <strong>FamFG</strong> unterfallenden Rechtsgebiete,<br />
daher für sämtliche Familiensachen (also z. B. auch für die<br />
<strong>neue</strong>n Familienstreitssachen). Teilweise bestehen daneben besondere<br />
Regelungen:<br />
Familienstreitsachen, § 119 <strong>FamFG</strong><br />
Kindschaftssachen, § 157 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Gewaltschutzsachen, § 214 <strong>FamFG</strong><br />
Zahlung einer Ausgleichsrente, § 226 <strong>FamFG</strong><br />
Unterhaltsverfahren<br />
o Unterhalt und Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren,<br />
§ 246 <strong>FamFG</strong><br />
o Unterhalt vor Geburt eines nichtehelichen Kin<strong>des</strong>, § 247<br />
<strong>FamFG</strong><br />
o Vaterschaftsfeststellungsverfahren, § 248 <strong>FamFG</strong><br />
Betreuungssachen, §§ 272, 290, 300-302 <strong>FamFG</strong><br />
Unterbringungssachen, §§ 313, 331-334 <strong>FamFG</strong><br />
Freiheitsentziehungssachen, § 427 <strong>FamFG</strong>.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 120 von 250<br />
Soweit die Sonderregelungen von den allgemeinen Regelungen der ÜÜ<br />
49 ff. <strong>FamFG</strong> abweichen, sind sie lex speziales. 237<br />
Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes "kann" das Gericht bei Vorliegen der<br />
gesetzlichen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung treffen<br />
(ebenso ÜÜ 119 II, 246, 300, 301, 331, 332 <strong>FamFG</strong>). Dadurch wird weiterhin<br />
der fÖlschliche Eindruck einer Ermessensentscheidung aufrechterhalten;<br />
ein Handlungsermessen fÇr das Familiengericht besteht aber<br />
nicht. 238<br />
Die Neuregelung ersetzt auch die ungeschriebene „vorlÖufige Anordnung“<br />
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Umfasst werden von Ü 49 ff.<br />
alle Arten der einstweiligen Regelungen, die auch bisher zulÖssig waren.<br />
In Gewaltschutzsachen werden die ZulÖssigkeitsvoraussetzungen in Ü<br />
214 <strong>FamFG</strong> im VerhÖltnis zu Ü 49 I <strong>FamFG</strong> verschÖrft, indem bereits<br />
eine Tat i. S. von Ü 1 GewaltschutzG begangen worden sein muss oder<br />
aufgrund konkreter UmstÖnde mit einer solchen zu rechnen ist.<br />
FÇr einstweilige Anordnungen Çber die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung<br />
oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses fÇr ein gerichtliches<br />
Verfahren ist die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 246 <strong>FamFG</strong> zu beachten<br />
(dazu siehe unten).<br />
Auch in Familienstreitsachen i. S. <strong>des</strong> Ü 112 <strong>FamFG</strong> ist der einstweilige<br />
Rechtsschutz grundsÖtzlich nur in Form der einstweiligen Anordnung<br />
gemÖÑ ÜÜ 49 ff. <strong>FamFG</strong> zulÖssig; dies bestimmt Ü 119 I <strong>FamFG</strong>. Ü 119<br />
II <strong>FamFG</strong> lÖsst in Familienstreitsachen jedoch den Arrest zu; insoweit<br />
wird auf die ÜÜ 916-934 ZPO sowie ÜÜ 943-945 ZPO verwiesen.<br />
Dagegen scheidet die einstweilige Verfügung aus. Hiermit wird aber<br />
nicht die Streitfrage entschieden, in welcher Form der einstweilige<br />
Rechtsschutz im Rahmen <strong>des</strong> Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach Ü<br />
1389 BGB erfolgt. 239 Nach wohl herrschender Ansicht ist das Begehren<br />
mittels einstweiliger VerfÇgung zu verfolgen, 240 wÖhrend die Gegenan-<br />
237 SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 376.<br />
238 GieÑler FPR 2006, 421, 422; Borth FamRZ 2007, 1925<br />
239 Borth FamRZ 2007, 1925 m.w.N.<br />
240 OLG DÇsseldorf NJW 1991, 2028-2029; KG FamRZ 1994, 1478-1479; OLG<br />
Koblenz NJWE-FER 1998, 67<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 121 von 250<br />
sicht den Arrest als zulässigen Weg ansieht. 241 Eine vermittelnde Meinung<br />
lässt beide Wege zu. 242<br />
3. Antragserfordernis, § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gesetz differenziert zwischen Amts- und Antragsverfahren<br />
a. Amtsverfahren<br />
In den Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere die<br />
Kindschaftssachen <strong>des</strong> § 151 <strong>FamFG</strong>) ist kein Antrag notwendig. Ein<br />
solcher kann aber gestellt werden; dann gelten keine besonderen Anforderungen<br />
an die Antragstellung.<br />
b. Antragsverfahren<br />
In Antragsverfahren wird das Gericht nur auf Antrag tätig:<br />
Familienstreitsachen, § 112 <strong>FamFG</strong> (also Unterhalt, Güterrecht,<br />
sonstige Familien/Lebenspartnerschaftssachen)<br />
Gewaltschutzsachen, § 214 <strong>FamFG</strong><br />
Versorgungsausgleichssachen.<br />
Dieser Antrag muss nunmehr gem. § 51 Abs. 1<br />
begründet werden<br />
o die wesentlichen verfahrensrechtlichen und tatsächlichen<br />
Voraussetzungen müssen enthalten sein<br />
o ggf. muss ein dringen<strong>des</strong> Regelungsbedürfnis dargetan<br />
werden<br />
in seinen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden<br />
o zur Glaubhaftmachung vgl. § 31 bzw. für Familienstreitsachen<br />
§ 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>, § 294 ZPO; 243<br />
o eine Beweisaufnahme erfolgt allein bei präsenten Beweismitteln,<br />
§ 31 Abs. 2.<br />
4. Zuständigkeit<br />
Die örtliche Zuständigkeit für die einstweilige Anordnung richtet sich<br />
nach § 50 Abs. 1. Die einstweilige Anordnung von der örtlichen Zuständigkeit<br />
der Hauptsache abhängig. Umgekehrt ist die Hauptsache aber<br />
nicht von einer einstweiligen Anordnung abhängig.<br />
241 OLG Hamm FamRZ 1985, 71-72; OLG Celle FamRZ 1996, 1429<br />
242 Jaeger in: Johannsen/Henrich, EheR, § 1389 Rn. 10 m.w.N.<br />
243 § 31 <strong>FamFG</strong> und § 294 ZPO sind im Wesentlichen deckungsgleich, vgl.<br />
Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009 S. 72.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 122 von 250<br />
a. Hauptsache ist anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 2<br />
Es ist regelmäßig das Gericht für die einstweilige Anordnung zuständig,<br />
bei dem auch die Hauptsache anhängig ist.<br />
Ausnahme:<br />
Ist die Hauptsache beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, ist wiederum<br />
das Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszugs zuständig.<br />
b. Hauptsache ist nicht anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />
Zuständig ist hier das Gericht, das für die entsprechende Hauptsache im<br />
ersten Rechtszug zuständig wäre.<br />
Wird später die Hauptsache anhängig, so ist die Isoliertheit beider Verfahren<br />
zu beachten. Die örtliche Zuständigkeit einer später eingeleiteten<br />
Hauptsache sich nicht nach einem bereits anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahren,<br />
sondern nach den allgemeinen Grundsätzen. Unterschiedlichen<br />
Zuständigkeiten sind daher möglich, wenn sich die<br />
maßgeblichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben. 244. In diesen<br />
Fällen kommt aber eine Abgabe <strong>des</strong> einstweiligen Anordnungs-<br />
Verfahrens gem. § 4 <strong>FamFG</strong> an das Hauptsachegericht in Betracht. 245.<br />
c. Eilzuständigkeit, § 50 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
In Eilfällen ist auch das Amtsgericht örtlich zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk<br />
das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich<br />
die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung<br />
bezieht.<br />
Eine vergleichbare Regelung fand sich bisher schon in § 64 b FGG und<br />
hatte speziell in Gewaltschutzverfahren praktische Bedeutung. Danach<br />
konnte die verletzte Person wahlweise nach den §§ 64 b Abs. 1 FGG,<br />
35 ZPO an drei örtlichen Zuständigkeiten das Verfahren einleiten:<br />
beim Familiengericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk der gemeinsame Haushalt<br />
liegt (§ 64 b Abs. 1 FGG).<br />
am allgemeinen Gerichtsstand <strong>des</strong> Täters (§§ 64 b Abs. 1 FGG,<br />
12, 13 ZPO). Dieser Gerichtsstand kommt dann in Betracht, wenn<br />
der Täter nach der Tat den gemeinsamen Haushalt verlassen<br />
hat.<br />
am Gerichtstand der unerlaubten Handlung (§§ 64 b Abs. 1 FGG,<br />
32 ZPO). Praktisch relevant wurde diese Zuständigkeit z.B. dann,<br />
wenn das Opfer sich an einen anderen Ort - z.B. ins Frauenhaus,<br />
244 Schürmann, FamRB 2008, 375, 376.<br />
245 Schürmann, FamRB 2008, 375, 376; Gießler FPR 2006, 421, 423<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 123 von 250<br />
zu den Eltern oder zu Bekannten - geflüchtet hat und dort belästigt<br />
oder angegriffen wird.<br />
<strong>Das</strong> Verfahren ist vom Eilgericht unverzüglich von Amts wegen an das<br />
nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.<br />
Für die praktische Handhabung löst diese gesetzliche Vorgabe allerdings<br />
einige Fragen aus.<br />
Der Gesetzestext sieht für die Abgabepflicht auch dann keine Ausnahme<br />
vor, wenn die Beteiligten die getroffene einstweilige Anordnung akzeptieren.<br />
<strong>Das</strong> bedeutet praktisch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand,<br />
da das Verfahren beim handelnden Gericht ausgetragen, die Akten<br />
an das sodann zuständige Gericht verschickt und dort wieder als<br />
<strong>neue</strong>s Verfahren eingetragen werden müssen - ohne dass dort das Verfahren<br />
danach aktiv weiter betrieben wird.<br />
Nach der Gesetzesbegründung ist diese Abgabepflicht insbesondere<br />
dann von Bedeutung, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig<br />
ist, aber auch im Hinblick auf eine auf Antrag oder von Amts wegen erfolgende<br />
Abänderung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zunächst<br />
ergangenen Entscheidung. Damit wird einmal verhindert, dass<br />
ein laufen<strong>des</strong> Hauptsacheverfahren und die weitere Behandlung der<br />
einstweiligen Anordnung von verschiedenen Gerichten behandelt werden.<br />
Daraus ist aber weiterhin abzuleiten, dass auch ein nach § 54<br />
<strong>FamFG</strong> durchzuführen<strong>des</strong> Abänderungsverfahren nur bei diesem Gericht<br />
durchzuführen ist. Problematisch erscheint dies in den Fällen, in<br />
denen das zuerst entscheidende Gericht ohne mündliche Verhandlung<br />
entschieden hat und gem. § 54 II die mündliche Verhandlung nachzuholen<br />
ist. Die Umstände, die eine Erstzuständigkeit nach § 50 II 1 <strong>FamFG</strong><br />
begründet haben, sprechen an sich eher dafür, auch die mündliche Verhandlung<br />
an diesem Gericht durchzuführen.<br />
Auch die nach § 52 <strong>FamFG</strong> erfolgende Einleitung eines Hauptsacheverfahrens<br />
kann nur vor dem nach § 50 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> zuständigen Gericht<br />
erfolgen. Auch diese Regelung betont deutlich den Ausnahmecharakter<br />
der Zuständigkeitsbestimmung <strong>des</strong> § 50 Absatz 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Zu Bedenken ist, dass das erlassende Gericht eine entsprechend modifizierte<br />
Belehrung über die Zuständigkeit geben muss.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 124 von 250<br />
5. Voraussetzungen<br />
Eine einstweilige Anordnung <strong>des</strong> Gerichts ist möglich,<br />
soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden<br />
Vorschriften gerechtfertigt ist (Anordnungsanspruch)<br />
und ein dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht<br />
(Anordnungsgrund, Regelungsbedürfnis)<br />
a. Rechtfertigung nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden<br />
Vorschriften<br />
<strong>Das</strong> Gesetz nimmt damit einmal Bezug auf die materiellrechtlichen<br />
Grundlagen <strong>des</strong> Anspruchs. Diese Voraussetzung entspricht strukturell<br />
dem Erfordernis eines Verfügungsanspruchs im Recht der einstweiligen<br />
Verfügung nach der ZPO.<br />
Mit dieser Formulierung wird deutlich gemacht, dass das Gericht sich<br />
auch im summarischen Verfahren möglichst weitgehend an den einschlägigen<br />
- materiell-rechtlichen - Vorschriften zu orientieren hat.<br />
Allerdings genügt hier eine summarische Prüfung durch das Gericht.<br />
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber auch die einschlägigen<br />
verfahrensrechtlichen Grundsätze - wie z.B. die Bestimmtheit eines<br />
erforderlichen Antrages.<br />
b. dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
§ 49 I, II <strong>FamFG</strong> regelt die Voraussetzungen einer Sicherungs- bzw.<br />
Regelungsverfügung entsprechend §§ 935, 940 ZPO. Sie ist nur zulässig,<br />
wenn ein dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
besteht, das im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss (Anordnungsgrund,<br />
Regelungsbedürfnis).<br />
Diese Voraussetzung entspricht in ihrer Funktion etwa dem Verfügungsgrund<br />
für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein dringen<strong>des</strong><br />
Bedürfnis wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Abwarten bis<br />
zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt<br />
erheblicher Nachteile möglich wäre. Nach bisherigem Recht war nur<br />
ein einfaches Regelungsbedürfnis erforderlich. Auf die zur vorläufigen<br />
Anordnung bzw. zu § 621g ZPO ergangene Rechtsprechung kann nach<br />
der Gesetzesbegründung dennoch in diesem Zusammenhang weiterhin<br />
zurückgegriffen werden.<br />
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Es sind jedoch einige Sondervorschriften zu beachten:<br />
In Gewaltschutzsachen wird ein dringen<strong>des</strong> BedÇrfnis bei ver-<br />
Çbter oder drohender Gewalt vermutet („liegt in der Regel vor"): Ü<br />
214 I 2 <strong>FamFG</strong>.<br />
In Unterhalts- und Kostenvorschusssachen ist weder ein dringen<strong>des</strong><br />
noch ein einfaches RegelungsbedÇrfnis erforderlich (Ü<br />
246 I <strong>FamFG</strong>), ebenso nicht fÇr die einstweiligen Anordnungen<br />
beim Versorgungsausgleich (Ü 226 <strong>FamFG</strong>). Dort bleibt es beim<br />
allgemeinen Rechtsschutzinteresse. <strong>Das</strong> bloÑe Titulierungsinteresse<br />
wird allerdings im Regelfall ein Rechtschutzinteresse nicht<br />
begrÇnden.<br />
Praxishinweise:<br />
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die einstweilige Anordnung<br />
in der gerichtlichen Praxis auch im Regelfall nicht ohne mündliche<br />
Verhandlung erlassen werden wird. Denn andernfalls muss das Gericht<br />
bei einer solchen Entscheidung ohne mÇndliche Verhandlung einen<br />
Antrag auf mÇndliche Verhandlung nach Ü 54 II <strong>FamFG</strong> befÇrchten und<br />
sich mit der Sache erneut befassen.<br />
Zudem sind - speziell in Fragen <strong>des</strong> Umgangs- und Sorgerechts - die<br />
Pflichten zur persÉnlichen AnhÉrung der Eltern und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> sowie zur<br />
Einschaltung <strong>des</strong> Jugendamtes zu beachten.<br />
Aus diesem GrÇnden ist vielfach nicht abzusehen, ob die Entscheidung im<br />
Wege der einstweiligen Anordnung tatsÖchlich wesentlich schneller ergeht<br />
als in der Hauptsache. 246<br />
In der anwaltlichen Praxis sollte daher sehr sorgfÖltig geprÇft werden, ob<br />
der Weg Çber das vermeintlich schnellere Verfahren der einstweiligen<br />
Anordnung gegangen werden soll, mit dem man zudem die Nachteile eines<br />
rein summarischen Verfahrens und einer nur vorlÖufigen Regelung in<br />
Kauf nimmt.<br />
Gerade in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ist es oft besser, ein<br />
Hauptsacheverfahren einzuleiten. Denn im Hauptsacheverfahren<br />
ist das Gericht ohnehin wegen <strong>des</strong> gesetzlich normierten Beschleunigungsgebotes<br />
nach Ü 155 II 2 <strong>FamFG</strong> gehalten, spÖtestens einen<br />
Monat nach Beginn <strong>des</strong> Verfahrens Termin durchzufÇhren,<br />
in dem alle Beteiligten persÉnlich (Ü 155 II 1 <strong>FamFG</strong>) und das Jugendamt<br />
(Ü 155 II 3 <strong>FamFG</strong>) anzuhÉren sind und<br />
soll gem. Ü 156 III <strong>FamFG</strong> auch im Hauptsacheverfahren den Umgang<br />
per einstweiliger Anordnung regeln, um eine VerzÉgerung zu<br />
vermeiden.<br />
246 siehe dazu auch Vorwerk FPR 2009, 8, 9<br />
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Selbst wenn in diesem ersten Termin im Hauptsacheverfahren noch<br />
keine endgültige Regelung erreicht werden kann, so bietet sich vielfach<br />
die Chance, dort eine vorläufige Regelung für eine Übergangszeit<br />
anzustreben, die dann im weiteren Laufe <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens<br />
weiter modifiziert und zu einer endgültigen Regelung entwickelt werden<br />
kann. Damit wird der Besonderheit von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren<br />
als "dynamischem Entwicklungsprozess" eher Rechnung getragen<br />
als durch eine schnell erstrittene, lediglich auf Glaubhaftmachung<br />
gestützte einstweilige Anordnung, die möglicherweise weitere Streitigkeiten<br />
nach sich zieht, zu einer Verfestigung <strong>des</strong> Streites führt und unter<br />
Umständen erst viel später eine endgültige Regelung erreichen läßt - so<br />
z.B. wegen der Sperre <strong>des</strong> § 52 Abs. 1 Satz 2. 247<br />
Auch in Unterhaltssachen ist das Verfahren der einstweilige Anordnung<br />
nicht ohne Risiken (siehe unten).<br />
c. vorläufige Maßnahme<br />
Nach § 49 Absatz 1 kommen für eine einstweilige Anordnung nur vorläufige<br />
Maßnahmen in Betracht. Es gilt daher, wie im Recht der einstweiligen<br />
Verfügung, der Grundsatz <strong>des</strong> Verbots der Vorwegnahme der<br />
Hauptsache. Durch den Begriff der Vorläufigkeit wird der Gesichtspunkt<br />
<strong>des</strong> Außerkrafttretens der Maßnahme besonders betont. (anders § 246<br />
<strong>FamFG</strong> für Unterhaltsverfahren).<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Recht strebt also letztlich an, dass das Gericht eine vorläufige<br />
Regelung trifft, die dann die Beteiligten akzeptieren und in gleicher Weise<br />
als endgültige Regelung fortsetzen oder durch eine einvernehmlich<br />
getroffene anderweitige dauerhafte Regelung ersetzen, die ohne gerichtliches<br />
Einschalten zustande kommt. <strong>Das</strong> gerichtliche Verfahren der<br />
einstweiligen Anordnung ist daher - zumin<strong>des</strong>t in Sorge- und Umgangrechtsstreitigkeiten<br />
- immer auch als "gerichtliche Hilfe zu Selbsthilfe"<br />
zu verstehen und soll letztlich die Beteiligten in die Lage versetzen, die<br />
anstehenden Fragen und Probleme eigenständig, eigenverantwortlich -<br />
und damit ohne juristischen Beistand - zu lösen. Dementsprechend<br />
muss auch nicht verlangt werden, dass das Gericht z.B. beim Umgangsrecht<br />
eine nur befristete Regelung trifft.<br />
§ 49 Absatz 2 enthält dazu eine nähere Bezeichnung der für eine<br />
einstweilige Anordnung in Betracht kommenden Maßnahmen.<br />
247 vgl. auch Röchling FamRZ 2008, 1495, 1496 zu der bereits durch das "Gesetz zur<br />
Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls" vom<br />
4.7.2008 - veröffentlicht am 11.7.2008, in Kraft seit dem 12.7.2008 - eingeführten Vorschrift<br />
<strong>des</strong> § 50e FGG, die das Beschleunigungsgebot <strong>des</strong> § 155 <strong>FamFG</strong> vorweggenommen<br />
hat<br />
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Die einstweilige Anordnung <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> nimmt folglich auch Elemente<br />
der Sicherungsverfügung und <strong>des</strong> Arrestes in sich auf. Deshalb ist für<br />
eine einstweilige Verfügung nach dem <strong>neue</strong>n Recht kein Raum mehr.<br />
Lediglich der Arrest bleibt in Familienstreitsachen (§112 <strong>FamFG</strong>) kraft<br />
der ausdrücklichen Regelung in § 119 II <strong>FamFG</strong> weiterhin zulässig.<br />
§ 49 II Satz 3 ist in Anlehnung an § 15 HausratsVO formuliert. Damit<br />
wird klargestellt, dass von der Anordnungskompetenz <strong>des</strong> Gerichts auch<br />
Maßnahmen umfasst sind, die den Verfahrensgegenstand <strong>des</strong> einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens nur insoweit betreffen, als sie die Vollstreckung<br />
oder sonstige Durchführung der Anordnung regeln, ermöglichen<br />
oder erleichtern. Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich, und<br />
zwar auch dann nicht, wenn das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />
dem Grunde nach einer Bindung an die gestellten Anträge<br />
unterliegt.<br />
6, gerichtliches Verfahren<br />
§ 51 <strong>FamFG</strong> enthält die wesentlichen Regelungen für das Verfahren in<br />
einstweiligen Anordnungssachen.<br />
o § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> definiert die vom Antragsteller zu erbringenden<br />
Voraussetzungen (Antrag, Begründung, Glaubhaftmachung).<br />
o § 51 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> regelt das gerichtliche Verfahren.<br />
o § 51 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> beschreibt die Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren.<br />
o § 51 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> regelt die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens.<br />
a. Antrag § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
In Antragsverfahren kann gem. § 51 Absatz 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> eine<br />
einstweilige Anordnung nur auf Antrag ergehen kann. <strong>Das</strong> Antragserfordernis<br />
für das Anordnungsverfahren stimmt also im Grundsatz mit dem<br />
Antragserfordernis für das deckungsgleiche Hauptsacheverfahren überein.<br />
Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass für Verfahren, die<br />
von Amts wegen eingeleitet werden können, ein Antragserfordernis für<br />
die einstweilige Anordnung nicht besteht. Damit unterscheidet sich die<br />
<strong>neue</strong> Regelung vom Wortlaut der bisherigen §§ 620ff, 621g ZPO. Da<br />
das Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen (§ 223 I <strong>FamFG</strong>) im<br />
Unterschied zum deckungsgleichen Hauptsacheverfahren einen Anordnungsantrag<br />
voraussetzen, bleiben nur Rechtsfürsorgesachen für ein<br />
Amtsverfahren übrig, und zwar aus dem Bereich Sorgerecht (Vgl. §§<br />
1629 II 3, 1630 II, 1631b, 1632 IV, 1640 III, 1666, 1667, 1687 II BGB.),<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 128 von 250<br />
Umgangsrecht, Kin<strong>des</strong>herausgabe (Auch in Fällen, in denen, wie z. B.<br />
§§ 1632 IV, 1682 BGB, sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen<br />
vorgegangen werden kann.), Vormundschaft (Z.B. §§ 1774,1796 BGB.),<br />
Betreuung (§ 1896 BGB.), Unterbringung (Z. B. § 1906 BGB.), Freiheitsentziehung<br />
nach den lan<strong>des</strong>rechtlichen Freiheitsentziehungsgesetzen.<br />
b, Begründung <strong>des</strong> Antrags § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong><br />
Welche Intensität diese Begründung haben muss, regelt das <strong>Verfahrensrecht</strong><br />
nicht. Dies kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Hierbei ist<br />
nach der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />
summarisches Eilverfahren handelt.<br />
Allerdings kann auch bereits die summarische Entscheidung für den<br />
betroffenen Verfahrensgegner u.U. erhebliche Auswirkungen haben. Die<br />
Anforderungen an die Intensität der Begründung - und auch der Glaubhaftmachung<br />
(s.u.) - sind daher auch von der Schwere <strong>des</strong> beantragten<br />
Eingriffs in die Rechte <strong>des</strong> Verfahrensgegners abhängig.<br />
c. Glaubhaftmachung § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong><br />
Nach § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> müssen alle tatsächlichen Voraussetzungen<br />
für die Anordnung glaubhaft gemacht werden. Die Norm<br />
enthält eine Verschärfung gegenüber der bloßen Sollvorschrift <strong>des</strong> §<br />
620 a II 3 ZPO.<br />
Eine derart weitgehende Glaubhaftmachungspflicht ist in Familienstreitsachen<br />
(§105 <strong>FamFG</strong>) sachlich gerechtfertigt. Die zulässigen Beweismittel<br />
für die Glaubhaftmachung ergeben sich in Familienstreitsachen<br />
über § 113 I 2 <strong>FamFG</strong> aus § 294 ZPO.<br />
In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz<br />
<strong>des</strong> § 14 <strong>FamFG</strong> gilt, wird jedoch teilweise als<br />
ausreichend angesehen, den Antrag zu begründen und lediglich die<br />
Verfahrensvoraussetzungen <strong>des</strong> eAO-Antrags glaubhaft zu machen. 248<br />
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Amtsermittlungspflicht<br />
<strong>des</strong> Gerichts bedeutet nicht, dass der Antragssteller sich lediglich auf<br />
die Formalien zurückziehen kann und das Gericht gehalten ist, sämtliche<br />
maßgeblichen Umstände <strong>des</strong> Sachverhaltes eigenverantwortlich<br />
zusammenzutragen. Gerade aus dem Charakter <strong>des</strong> Eilverfahrens und<br />
<strong>des</strong> damit verbundenen engen zeitlichen Rahmen für mögliche gerichtliche<br />
Nachforschungen einerseits und dem u.U. schweren Einschnitten in<br />
248 Gießler FPR 2006, 421, 423<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 129 von 250<br />
die Rechte <strong>des</strong> Verfahrensgegners wird man schließen müssen, dass<br />
vom Antragsteller verlangt werden muss, im möglichst weitgehendem<br />
Umfang entsprechenden Sachverhalt, der seinen Antrag stützen soll,<br />
vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen.<br />
Welche Beweismittel hierfür zugelassen sind, bestimmt sich nach § 31<br />
<strong>FamFG</strong>; in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> in Verbindung<br />
mit § 294 ZPO.<br />
d. Verfahrensgang bei Gericht<br />
Als maßgebende Verfahrensvorschriften für den Verfahrensgang gelten<br />
die für das deckungsgleiche Hauptsacheverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften<br />
folglich<br />
für Familienstreitsachen (§ 112 <strong>FamFG</strong>): hauptsächlich ZPO-Vorschriften<br />
(§ 113 <strong>FamFG</strong>),<br />
für die übrigen Familiensachen:<br />
o das <strong>FamFG</strong> mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26<br />
<strong>FamFG</strong>),<br />
o den Anhörungspflichten der §§ 33, 159 bis 162 <strong>FamFG</strong> bei<br />
den Kindschaftssachen im <strong>neue</strong>n Sinn <strong>des</strong> § 151<br />
<strong>FamFG</strong>. Es handelt sich dabei um Angelegenheiten aus<br />
dem personen- und vermögensrechtlichen Bereich Minderjähriger<br />
wie Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, jedoch<br />
ohne die Kindschaftssachen <strong>des</strong> bisherigen Rechts, die zu<br />
Abstammungssachen (§§ 169 ff. <strong>FamFG</strong>) geworden sind.<br />
o §§ 205, 213 <strong>FamFG</strong> (Anhörung <strong>des</strong> Jugendamtes in Wohnungszuweisungs-<br />
und Gewaltschutzsachen),<br />
o §§ 278, 279 <strong>FamFG</strong> (Betreuungssachen),<br />
o §§ 319, 320 <strong>FamFG</strong> (Unterbringungssachen),<br />
o § 420 <strong>FamFG</strong> (Freiheitsentziehungssachen),<br />
o dem Beschleunigungsgebot <strong>des</strong> § 155 <strong>FamFG</strong> (betr. Aufenthalt,<br />
Umgang, Herausgabe eines Kin<strong>des</strong>).<br />
Aus den für das Verfahren der einstweiligen Anordnung typischen Besonderheiten<br />
der Eilbedürftigkeit <strong>des</strong> Verfahrens und <strong>des</strong> summarischer<br />
Zuschnitt ergibt sich, das die zeitaufwändige Einholung eines schriftlichen<br />
Sachverständigengutachtens in aller Regel nicht in Betracht<br />
kommt. Auch soll die förmliche Anordnung <strong>des</strong> Ruhens <strong>des</strong> Verfahrens<br />
nach der Gesetzesbegründung mit den Besonderheiten <strong>des</strong> Eilverfahrens<br />
nicht zu vereinbaren sein.<br />
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht kein Anwaltszwang<br />
(§ 114 IV Nr. 1 <strong>FamFG</strong>).<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 130 von 250<br />
e. mündliche Verhandlung<br />
Die mÇndliche Verhandlung ist grundsÖtzlich fakultativ (Ü 51 II 2<br />
<strong>FamFG</strong>) und nichtÉffentlich (Ü 170 GVG n.F.). Die Entscheidung hier-<br />
Çber steht im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts. Eine mÇndliche Verhandlung ist<br />
ausnahmsweise obligatorisch in Unterhalts- und Kostenvorschusssachen,<br />
wenn sie zur AufklÖrung oder gÇtlichen Beilegung geboten<br />
ist (Ü 246 II <strong>FamFG</strong>).<br />
Satz 3 schlieÑt eine VersÖumnisentscheidung in jedem Fall aus, also<br />
auch dann, wenn die fÇr eine entsprechende Hauptsache geltenden<br />
Verfahrensvorschriften eine solche grundsÖtzlich vorsehen.<br />
Praxishinweise:<br />
<strong>Das</strong> bedeutet aber nicht, dass der Antragsgegner durch Nichterscheinen in<br />
einem gerichtlich anberaumten Termin die Entscheidung verhindern kann.<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat dann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen in der Sache<br />
zu entscheiden und kann seine Entscheidung nicht allein auf die SÖumnis <strong>des</strong><br />
Antragsgegners stÇtzen. 249<br />
f. vorbereitende Maßnahmen<br />
Vorbereitende MaÑnahmen (z. B. AuskÇnfte Beteiligter/Dritter in Unterhaltssachen:<br />
ÜÜ 235, 236 <strong>FamFG</strong>) kÉnnen zwar getroffen werden, soweit<br />
dies mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist.<br />
g. Beschleunigungsgrundsatz<br />
Es fehlt in den anordnungsrechtlichen Allgemeinvorschriften (ÜÜ 49 ff.<br />
<strong>FamFG</strong>) ein verfahrensrechtliches Beschleunigungsgebot, wie es in Ü<br />
155 II <strong>FamFG</strong> fÇr Regelungen zum Aufenthalt, Umgang und Herausgabe<br />
eines Kin<strong>des</strong> enthalten ist. Als versteckter Hinweis zur Verfahrensbeschleunigung<br />
kÉnnen lediglich die „Besonderheiten <strong>des</strong> einstweiligen<br />
Rechtsschutzes" in Ü 51 II 1 <strong>FamFG</strong> verstanden werden. FÇr den Fall<br />
gerichtlicher SÖumnis bleibt es bei der UntÖtigkeitsbeschwerde.<br />
h. Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses<br />
Wirksam wird der Beschluss gem. Ü 40 grundsÖtzlich mit der Bekanntgabe;<br />
das Gericht kann aber auch einen frÇheren Zeitpunkt bestimmen.<br />
249 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, Rdnr. 126<br />
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7. Auswirkungen auf das Hauptverfahren<br />
Zwar ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung auch dann ein<br />
selbstständiges Verfahren ist, wenn eine Hauptsache anhängig ist (§ 51<br />
Absatz 3 Satz 1). Nach § 51 Absatz 3 Satz 2 müssen jedoch einzelne<br />
Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren nicht wiederholt werden,<br />
wenn von deren erneuter Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse<br />
zu erwarten sind. Diese Regelung soll der Verfahrensökonomie<br />
dienen.<br />
So ist insbesondere eine zwingende persönliche Anhörung, wenn eine<br />
solche im Anordnungsverfahren bereits stattgefunden hat, im Hauptsacheverfahren<br />
nicht zu wiederholen, sofern der Anzuhörende nach Überzeugung<br />
<strong>des</strong> Gerichts den Sachverhalt bereits umfassend dargelegt hat.<br />
Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie speziell in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren<br />
- aufgrund <strong>des</strong> Zeitauflaufes und der in der Zwischenzeit<br />
eingetretenen Veränderungen <strong>neue</strong> Gesichtspunkte für die<br />
weiteren Entscheidungen von Bedeutung sein können. Die Anhörung<br />
der Beteiligten sollte nicht lediglich als rein verfahrensrechtlich vorgeschriebener<br />
Akt betrachtet werden, sondern als Hilfsmittel, um eine<br />
möglichst einvernehmliche Regelung zu erreichen.<br />
8. Kostenentscheidung<br />
Nach § 51 Absatz 4 gelten für die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens der einstweiligen<br />
Anordnung die diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften (anders<br />
bisher § 620g ZPO). In einstweiligen Anordnungssachen kann somit<br />
nach den allgemeinen Regeln eine Kostenentscheidung getroffen werden.<br />
Dies bedeutet ein weiteres Risiko für den Antragsteller. Auch wenn<br />
er allein aufgrund der summarischen Natur <strong>des</strong> Verfahrens seinen Anspruch<br />
nicht durchsetzen kann, wird er mit Kosten belastet.<br />
Soweit allerdings in einer entsprechenden Hauptsache von einer Kostenentscheidung<br />
abgesehen werden kann, gilt dies auch im einstweiligen<br />
Anordnungsverfahren.<br />
Der Selbstständigkeit <strong>des</strong> einstweiligen Anordnungsverfahrens trägt<br />
kostenrechtlich § 18 Nr. 1, 2 RVG Rechnung, wonach einstweilige Anordnungsverfahren<br />
als besondere Angelegenheiten anzusehen sind und<br />
damit die diesbezüglichen Kosten sogleich abgerechnet werden können.<br />
9, Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens § 52 <strong>FamFG</strong><br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 132 von 250<br />
Die Vorschrift regelt die Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens bei Antragsverfahren<br />
(§ 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>) und bei Amtsverfahren (§ 52 Abs.<br />
2 <strong>FamFG</strong>).<br />
Da die nach bisherigem Recht bestehende Abhängigkeit <strong>des</strong> Verfahrens<br />
der einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren sich in der Praxis<br />
als nicht ökonomisch erwiesen hat, wurde sie vom <strong>FamFG</strong> nicht<br />
übernommen. Sind alle Beteiligten mit der einstweiligen Regelung zufrieden,<br />
ist ein Hauptsacheverfahren regelmäßig überflüssig. Aus<br />
rechtsstaatlichen Gründen muss eine Durchführung eines Hauptsacheverfahrens<br />
nur in den Fällen gesetzlich gewährleistet werden, in denen<br />
derjenige, der durch die einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt<br />
ist, dies wünscht, etwa um eine streitige Tatsache mit besseren<br />
Erkenntnismöglichkeiten und höherem richterlichen Überzeugungsgrad<br />
abschließend zu klären.<br />
Praxishinweise:<br />
Zur Frage der Bewertung der isolierten einstweiligen Anordnungen im<br />
Rahmen Belastungsstatistik der Familiengerichte siehe oben Seite<br />
117.<br />
a. beim Amtsverfahren (§ 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>)<br />
Für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können (vgl. § 51<br />
<strong>FamFG</strong>), muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> auf einen<br />
entsprechenden (verfahrensrechtlichen) Antrag eines (jeden) Beteiligten<br />
im einstweiligen Anordnungsverfahren das Hauptsacheverfahren<br />
von Amts wegen einleiten. Eines Sachantrages bedarf es nicht.<br />
Nach der Gesetzesbegründung ist über dieses Antragsrecht gemäß §<br />
39 zu belehren, auch wenn diese Vorschrift derartige Antragsrechte<br />
nicht ausdrücklich nennt, sondern lediglich zu einer Belehrung über das<br />
statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung<br />
verpflichtet.<br />
Damit die Beteiligten aber nicht vorschnell in das Hauptsacheverfahren<br />
drängen, kann das Gericht in der einstweiligen Anordnung gem. § 52<br />
Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> eine Wartefrist für den Einleitungsantrag<br />
bestimmen. Die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> höchstens<br />
drei Monate, sollte aber kürzer bemessen werden, wenn die einstweilige<br />
Anordnung gem. § 57 Satz 1 <strong>FamFG</strong> unanfechtbar ist und<br />
schwerwiegend in die Rechte eines Beteiligten eingreift.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 133 von 250<br />
Ist das Gericht bei Erlass der einstweiligen Anordnung bereits zur Einleitung<br />
<strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens entschlossen, unterbleibt die Fristsetzung;<br />
das Gericht leitet dann selbst von Amts wegen umgehend das<br />
Hauptsacheverfahren ein.<br />
b. Antragsverfahren (§ 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>)<br />
In Antragsverfahren gilt § 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> in Anlehnung an die die für<br />
Arrest und einstweilige Verfügung geltende Vorschrift <strong>des</strong> § 926 ZPO.<br />
Voraussetzung ist auch hier ein entsprechender Antrag eines Beteiligten,<br />
der durch die einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt<br />
ist. Dieser Antrag kann erst nach der gerichtlichen Entscheidung<br />
und nicht schon mit der Antragserwiderung gestellt werden, da nach<br />
dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes die gerichtliche Maßnahme "erlassen" sein<br />
muss. Ein verfrüht eingereichter Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.<br />
250<br />
Auf diesen Antrag muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />
gegenüber demjenigen, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, anordnen,<br />
dass er die Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens oder die Gewährung<br />
von Verfahrenskostenhilfe hierfür beantragt.<br />
Hierzu ist dem Beteiligten eine Frist zu bestimmen, die sich an den Umständen<br />
<strong>des</strong> Einzelfalls zu orientieren hat. Auch hier kommt es entscheidend<br />
auf die Schwere <strong>des</strong> durch die einstweilige Anordnung erfolgten<br />
Eingriffs in die Rechte <strong>des</strong> Betroffenen an. Bei gerichtlichen Regelungen,<br />
die eine dauerhafte Beeinträchtigung ausgelöst haben wie z.B.<br />
eine stark einschränkende Umgangsregelung oder die Wohnungszuweisung<br />
an den Verfahrensgegner, ist eine kurze Frist angemessen und<br />
dem Antragsteller der einstweiligen Anordnung zumutbar.<br />
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong> gilt eine Höchstfrist von drei Monaten.<br />
Der fruchtlose Ablauf der Frist hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3<br />
<strong>FamFG</strong> zwingend die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zur Folge.<br />
Dies hat das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss auszusprechen.<br />
250 Götsche/Viefhues, ZFE 2009, 124,129<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 134 von 250<br />
c. ungeklärte Fragen<br />
<strong>Das</strong> Gesetz verlangt für die praxisrelevanten Antragsverfahren in § 52<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong>, dass der Antragsteller der einstweiligen Anordnung<br />
innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten einen Antrag auf<br />
Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von<br />
Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Geschieht<br />
dies nicht, muss das Gericht die einstweilige Anordnung aufheben.<br />
In § 56 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ist geregelt, dass die einstweilige Anordnung in<br />
solchen Antragsverfahren bei Rücknahme <strong>des</strong> Hauptsacheantrages,<br />
<strong>des</strong>sen rechtskräftiger Abweisung, übereinstimmender Erledigungserklärung<br />
oder anderweitiger Erledigung ebenfalls außer Kraft tritt. Nach §<br />
56 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ist diese Rechtsfolge auf Antrag durch Beschluss<br />
auszusprechen.<br />
Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes reicht damit der fristgerecht eingereichte<br />
Antrag zur Hauptsache aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen<br />
und dem Antragsteller die Wirksamkeit der getroffenen einstweiligen<br />
Anordnung zu erhalten - bis zu einer rechtskräftigen anderweitigen Entscheidung<br />
über die Hauptsache.<br />
a) fehlender Gerichtskostenvorschuss<br />
Problematisch ist aber, dass in gem. Ehesachen und in selbständigen<br />
Familienstreitsachen § 14 Abs. 1 FamGKG die Antragsschrift oder der<br />
Klageantrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen<br />
zugestellt werden soll. Ohne Zahlung der Verfahrensgebühr<br />
durch den Antragsteller (Gerichtskostenvorschuss) bleibt mithin das<br />
Hauptsacheverfahren in einem Schwebezustand. Es ist zwar der Antrag<br />
gestellt, aber nicht zugestellt. Folge ist, dass einer der in § 56 Abs. 2<br />
<strong>FamFG</strong> aufgeführten Beendigungstatbestände <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens<br />
nicht eintreten kann. Man wird daher - schon um Missbräuche zu<br />
vermeiden - das Gesetz strenger auslegen müssen. Es könnte einmal<br />
gefordert werden, dass innerhalb der Frist auch die Zustellung <strong>des</strong><br />
Hauptsacheantrages erfolgen muss - also Rechtshängigkeit eingetreten<br />
ist. Zumin<strong>des</strong>t aber wird zu verlangen sein, dass nicht nur die bloße Antragstellung<br />
im Hauptsacheverfahren fristgerecht erfolgt ist, sondern der<br />
Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllen muss, dass die Zustellung<br />
auch bewirkt werden kann. Er muss also praktisch den erforderlichen<br />
Kostenvorschuss innerhalb der Frist einzahlen - Verzögerungen im weiteren<br />
gerichtlichen Verfahrensablauf gehen dann nicht zu seinen Lasten.<br />
b) Verfahrenskostenhilfe<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 135 von 250<br />
Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn im Rahmen <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens<br />
über Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist.<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zur Wahrung der Frist der bei Gericht<br />
eingereichte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das<br />
Hauptsacheverfahren. Damit sind auch weitere Verzögerungen im gerichtlichen<br />
Verfahrensablauf über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe<br />
erst einmal unschädlich. Erst dann, wenn das Gericht bestandskräftig<br />
die Verfahrenskostenhilfe verweigert hat, wird man eine sonstige Erledigung<br />
nach § 56 Abs. 2 Nr. 4 <strong>FamFG</strong> annehmen können mit der Folge,<br />
dass die zuvor erwirkte einstweilige Anordnung auf Antrag aufzuheben<br />
ist (§ 56 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>).<br />
Allein dieser Zeitraum bis einer bestandskräftigen Verweigerung der<br />
Verfahrenskostenhilfe - ggf. durch das Beschwerdegericht - kann aber in<br />
der Praxis schon mehrere Monate dauern. Der Hinweis der Gesetzesbegründung,<br />
der Rechtsschutz <strong>des</strong> Antragsgegners gegen eine einstweilige<br />
Anordnung sei durch die Möglichkeit <strong>des</strong> "Zwangs zum Hauptsacheverfahren"<br />
ausreichend gewährleistet, stellt sich also schon in diesen<br />
Fällen als fragwürdig dar.<br />
Zu bedenken ist dabei auch, durchweg eine großzügige Bewilligungspraxis<br />
bei der Verfahrenskostenhilfe verlangt wird. <strong>Das</strong> bedeutet, dass<br />
der Antragsteller auch dann gute Aussichten hat, Verfahrenskostenhilfe<br />
bewilligt zu bekommen, wenn letztlich in der Hauptsache der Gegner<br />
obsiegen wird. Dann stellt sich aber das vorgeschaltete - zeitaufwendige<br />
- Verfahren der Verfahrenskostenhilfe als weiterer Nachteil für den<br />
Rechtsschutz <strong>des</strong> Antragsgegners dar. Denn bis in solch einem Fall der<br />
Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist und damit gem. §<br />
56 Abs. 2 Nr. 2 <strong>FamFG</strong> die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, dürfte<br />
eine erhebliche Zeit vergangen sein.<br />
Noch problematischer sind die Fälle, in denen der Antragsteller zwar im<br />
Hauptsacheverfahren fristgerecht Verfahrenskostenhilfe beantragt, aber<br />
z.B. durch schleppende Vorlage von Unterlagen die Entscheidung <strong>des</strong><br />
Gerichts weiter hinauszögert. Wird das Gericht dann - ggf. nach etlichen<br />
Auflagen und Hinweisen - Verfahrenskostenhilfe verweigern, kann er mit<br />
der Beschwerde die fehlenden Unterlagen einreichen und das Gericht<br />
zu einer Abhilfeentscheidung zwingen - mit einer weiteren zeitlichen<br />
Verzögerung.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 136 von 250<br />
10. Vollstreckung § 53 <strong>FamFG</strong> 251<br />
a. Wegfall der Klauselverpflichtung<br />
Grundsätzlich wird zur Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung keine<br />
Vollstreckungsklausel benötigt. Die Vorschrift führt zu einem Wegfall<br />
der Klauselpflicht bei der Vollstreckung der in § 86 <strong>FamFG</strong> genannten<br />
Verpflichtungen, sofern gegen denjenigen vollstreckt wird, der in dem<br />
Beschluss bezeichnet wird. Bereits aus § 86 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ergibt sich,<br />
dass Vollstreckungstitel immer dann eine Vollstreckungsklausel benötigen,<br />
wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den<br />
Titel erlassen hat - also bei einer Vollstreckung durch ein anderes Gericht<br />
oder bei der Vollstreckung durch die Partei (z.B. bei der Vollstreckung<br />
von Geldforderungen).<br />
Soweit es nach den Vorschriften <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> - wie z.B. auch §§ 88 ff.<br />
<strong>FamFG</strong> - ohnehin keiner Vollstreckungsklausel bedarf, verbleibt es hierbei<br />
auch für den Fall der Vollstreckung gegen eine im Beschluss nicht<br />
bezeichnete Person. § 53 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> will in Anlehnung an § 929<br />
Abs. 1 ZPO die Klauselpflicht lediglich einschränken, nicht aber erweitern.<br />
§ 53 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> übernimmt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung<br />
die Regelung <strong>des</strong> § 929 Abs. 1 ZPO für alle Fälle der<br />
einstweiligen Anordnung. Bei einer einstweiligen Anordnung wird eine<br />
Vollstreckungsklausel nur dann benötigt, wenn die Vollstreckung für<br />
oder gegen eine nicht in dem Beschluss bezeichnete Person erfolgen<br />
soll. Die gesetzliche Neuregelung setzt damit die gerichtliche Praxis um,<br />
die § 929 Abs. 1 ZPO auf einstweilige Anordnungen bereits entsprechend<br />
angewendet hat.<br />
b. Sofortige Vollstreckbarkeit vor Bekanntgabe<br />
§ 53 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> regelt besondere Fälle der Vollstreckung und -<br />
damit zusammenhängend - der Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses bereits<br />
vor der Zustellung.<br />
§ 86 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> bestimmt, dass Beschlüsse in <strong>FamFG</strong>-Sachen<br />
mit Wirksamwerden bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass<br />
es hierzu einer Vollstreckbarerklärung <strong>des</strong> Gerichts bedarf.<br />
In bestimmten Fällen ist es notwendig, die Vollstreckung der einstweiligen<br />
Anordnung bereits vor deren Zustellung an den Verpflichteten zu<br />
ermöglichen. Dies entspricht der Regelung <strong>des</strong> § 64b Abs. 3 Satz 3<br />
FGG für einstweilige Anordnungen in Gewaltschutzsachen; der Anwen-<br />
251 dazu siehe Giers FPR 2008, 441<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 137 von 250<br />
dungsbereich wird jedoch auf weitere Fälle, in denen hierfür ein besonderes<br />
Bedürfnis besteht, erweitert. Nach der Gesetzesbegründung<br />
kommen hierbei etwa einstweilige Anordnungen auf Herausgabe eines<br />
Kin<strong>des</strong> in Betracht; auch werde ein besonderes Bedürfnis für eine Vollstreckung<br />
vor Zustellung regelmäßig in Fällen der einstweiligen Anordnung<br />
einer Freiheitsentziehung nach § 427 <strong>FamFG</strong> gegeben sein.<br />
Für die Zulässigkeit der Vollstreckung ist die Wirksamkeit der einstweiligen<br />
Anordnung Voraussetzung. Nach § 40 <strong>FamFG</strong> wird der Beschluss<br />
wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen<br />
Inhalt nach bestimmt ist. Nach § 41 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ist ein anfechtbarer<br />
Beschluss zur wirksamen Bekanntgabe demjenigen zuzustellen,<br />
<strong>des</strong>sen erklärtem Willen er nicht entspricht - das dürfte der Regelfall<br />
eines Beschlusses sein, <strong>des</strong>sen Vollstreckung ansteht. Bei Anwesenden<br />
kann der Beschluss nach § 41 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> auch durch Verlesen der<br />
Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu<br />
vermerken.<br />
Da die Wirksamkeit also regelmäßig frühestens mit der Bekanntgabe an<br />
den Betroffenen eintritt, bedarf es einer gesetzlichen Sonderregelung für<br />
eine entsprechende Vorverlegung. Eine vergleichbare Regelung gab es<br />
bereits in § 64b Abs. 3 Satz 4 FGG für Entscheidungen in Gewaltschutzsachen.<br />
Im Unterschied zu dieser Norm tritt diese Rechtsfolge in<br />
jedem Fall einer Anordnung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong> ein,<br />
nicht nur im Fall <strong>des</strong> Erlasses der einstweiligen Anordnung ohne mündliche<br />
Verhandlung.<br />
<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> lässt für die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung deren<br />
Erlass ausreichen und verzichtet auf die komplizierte Regelung im §<br />
64 b III FFG, nach der im Falle <strong>des</strong> Erlasses der einstweiligen Anordnung<br />
ohne mündliche Verhandlung die Anordnung mit ihrer Übergabe<br />
an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam wird<br />
und das Gericht den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu<br />
vermerken hatte.<br />
Die sofortige Vollstreckbarkeit ersetzt aber nicht die Zustellung, die dem<br />
Beginn der Rechtsmittelfrist einleitet.<br />
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11. Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 54<br />
a. Abänderung der Entscheidung<br />
Nach § 54 Absatz 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> kann das Gericht die Entscheidung<br />
aufheben oder ändern, und zwar grundsätzlich auch von Amts wegen.<br />
Dies gilt nicht nur für Entscheidungen, die eine einstweilige Anordnung<br />
enthalten, sondern auch für solche, die den Erlass einer solchen ablehnen.<br />
Die Abänderungsbefugnis erstreckt sich sowohl auf positiv-regelnde<br />
als auch negativ-regelnde (antragsablehnende) Entscheidungen.<br />
Die Berechtigung <strong>des</strong> Gerichts, von Amts wegen frühere Entscheidungen<br />
aufzuheben, beschränkt sich nicht auf solche Verfahren, die von<br />
Amts wegen eingeleitet werden können (vgl. § 1696 BGB), sondern<br />
erstreckt sich auch auf Antragsverfahren. Ein möglicher Beispielsfall<br />
ist eine gerichtliche Entscheidung im antragsgebundenen Verfahren<br />
wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 BGB, die<br />
nach einseitiger mündlicher Verhandlung ohne die nach § 34 <strong>FamFG</strong><br />
gebotene Anhörung <strong>des</strong> anderen Elternteils getroffen worden ist. Damit<br />
kann sichergestellt werden, dass auch dann, wenn es sich bei der unter<br />
Verletzung von Anhörungspflichten ergangenen Entscheidung um eine<br />
sonst unanfechtbare Entscheidung (§ 58 I 1 <strong>FamFG</strong>) handelt, ohne<br />
Fristbindung (vgl. § 321 a II 1 ZPO, § 44 II <strong>FamFG</strong>) eine Abänderung<br />
von Amts wegen möglich ist, und zwar nicht nur bei Verletzung <strong>des</strong><br />
rechtlichen Gehörs eines Beteiligten, sondern auch bei Nichtanhörung<br />
anderer anhörungspflichtiger Personen oder Stellen (Gießler FPR 2006,<br />
422, 426). Vor der Entscheidung über die Aufhebung sollte das Gericht<br />
den Beteiligten allerdings rechtliches Gehör gewähren.<br />
Dagegen ist gem. § 54 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> ein Antrag erforderlich<br />
für den Fall, dass eine entsprechende Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet<br />
werden kann.<br />
Kritisiert wird zu Recht, dass sowohl der Abänderungsantrag als auch<br />
der Antrag auf Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung - anders<br />
als in § 620 d ZPO - keine (sofortige) Begründungspflicht mehr<br />
vorgeschrieben ist. 252 Um Missbräuchen vorzubeugen, muss jedoch -<br />
auch im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und in Übereinstimmung<br />
mit dem für den Erst- oder Neuantrag geltenden Zwang zur Begründung<br />
und Glaubhaftmachung - auf alle Fälle in Familienstreitsachen<br />
(§112 <strong>FamFG</strong>) - auf einer - sofortigen - Begründung bestanden werden.<br />
252 Gießler FPR 2006, 422, 425<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 139 von 250<br />
Eine Ausnahme von diesem Antragserfordernis macht § 54 Absatz 1<br />
Satz 3 <strong>FamFG</strong> wiederum dann, wenn die Entscheidung, deren Aufhebung<br />
oder ånderung in Frage steht, ohne vorherige DurchfÇhrung einer<br />
notwendigen AnhÉrung (vgl. Ü 34 <strong>FamFG</strong>) ergangen ist. In einem solchen<br />
Fall kann das Gericht die Entscheidung ebenfalls von Amts wegen<br />
aufheben oder Öndern. Damit soll gewÖhrleistet werden, dass das Ergebnis<br />
der AnhÉrung in jedem Fall, also auch wenn kein Antrag gestellt<br />
ist, umgesetzt werden kann. Zugleich wird die Bedeutung der AnhÉrung<br />
damit hervorgehoben.<br />
b. <strong>neue</strong> Tatsachen<br />
Die ånderung kommt nur aufgrund <strong>neue</strong>r Tatsachen in Betracht. Begehrt<br />
der Beteiligte allein die ånderung der getroffenen Entscheidung,<br />
ohne <strong>neue</strong> Tatsachen vorzubringen, fehlt ihm das RechtsschutzbedÇrfnis,<br />
253 der Antrag ist unzulÖssig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um<br />
eine von vornherein unanfechtbare einstweilige Anordnung handelt. 254<br />
Anderenfalls wÇrde der Sinn und Zweck <strong>des</strong> Ü 57 Satz 1 <strong>FamFG</strong> ausgehebelt<br />
werden. Will der Beteiligte lediglich bekannte Tatsachen vorbringen,<br />
steht ihm allein die MÉglichkeit einer Beschwerde – soweit diese<br />
nach Ü 57 Satz 2 <strong>FamFG</strong> Çberhaupt zulÖssig ist – offen.<br />
c. Abänderungshindernisse<br />
Wenn die einstweilige Anordnung auf Grund einer Befristung, eines Aufhebungsantrags<br />
oder auf Grund einer wirksamen Entscheidung in der<br />
deckungsgleichen Hauptsache (Ü 56 I <strong>FamFG</strong>) auÑer Kraft getreten ist<br />
und wenn das Anordnungsverfahren beim Beschwerdegericht anhÖngig<br />
ist (Ü 54 IV <strong>FamFG</strong>), ist eine ånderung ist ausgeschlossen. 255<br />
d. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung<br />
Ü 54 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> entspricht inhaltlich Ü 620b Abs. 2 ZPO. Hat das<br />
Gericht seine Entscheidung in einer Familiensache ohne mÇndliche<br />
Verhandlung getroffen, so muss es auf Antrag auf Grund mÇndlicher<br />
Verhandlung erneut entscheiden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung<br />
<strong>des</strong> Gerichts, nach Eingang eines solchen Antrags zeitnah einen Termin<br />
253 SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 380.<br />
254 GÉtsche/Viefhues, ZFE 2009, 124,130; so wohl auch SchÇrmann, FamRB 2008,<br />
375, 380; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 54<br />
<strong>FamFG</strong> Rn. 1.<br />
255 GieÑler FPR 2006, 422, 425<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 140 von 250<br />
zur mÇndlichen Verhandlung zu bestimmen. In diesem Termin ist ggf.<br />
die persÉnliche AnhÉrung nachzuholen.<br />
e. Zuständigkeit<br />
Nach § 54 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ist das Gericht zustÖndig, das die einstweilige<br />
Anordnung erlassen hat.<br />
Angesichts der VerfahrensselbststÖndigkeit <strong>des</strong> Verfahrens der einstweiligen<br />
Anordnung - auch bei AnhÖngigkeit eines deckungsgleichen<br />
Hauptsacheverfahrens - knÇpft die AbÖnderung nach Ü 54 <strong>FamFG</strong> nicht<br />
mehr an das Gericht der derzeitigen AnhÖngigkeit <strong>des</strong> Hauptverfahrens<br />
an. Ü 54 III <strong>FamFG</strong> bestimmt statt<strong>des</strong>sen, fÇr die AbÖnderung zustÖndig<br />
sei das Gericht, „das die einstweilige Anordnung erlassen hat". Diese<br />
Formulierung ist unprÖzise und missverstÖndlich. Denn nach diesem<br />
Wortlaut gÖbe es keine ZustÖndigkeit fÇr eine Entscheidung, mit der ein<br />
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist,<br />
also gerade keine einstweilige Anordnung erlassen hat. Gemeint ist<br />
aber das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, <strong>des</strong>sen AbÖnderung<br />
begehrt wird.<br />
Die ZustÖndigkeit dieses Gerichtes besteht auch dann, wenn sich seither<br />
die UmstÖnde, die seine ZustÖndigkeit begrÇndeten, geÖndert haben.<br />
Da dieses Gericht mit der Sache bereits einmal befasst war, dient<br />
die Regelung der VerfahrensÉkonomie.<br />
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht, dass die Entscheidung<br />
erlassen hat, die Sache bereits an ein anderes Gericht abgegeben oder<br />
verwiesen hat. In diesem Fall ist dieses Gericht, an das die Sache abgegeben<br />
worden ist, auch fÇr die AbÖnderungsentscheidung zustÖndig.<br />
Dies soll auch gelten, wenn die Sache nunmehr abzugeben oder zu<br />
verweisen ist. 256<br />
Die Regelung weicht von derjenigen <strong>des</strong> Ü 620b Abs. 3 ZPO i.V.m. Ü<br />
620a Abs. 4 ZPO ab, da nunmehr das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
unabhÖngig von einer Ehesache ist. Dies kann sich etwa bei der<br />
Fallgestaltung <strong>des</strong> Ü 50 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ergeben. Bei einer Abgabe oder<br />
Verweisung hat sich die bisherige ZustÖndigkeit erledigt, sie sollte daher<br />
nicht weiter als AnknÇpfungspunkt herangezogen werden.<br />
Ist dagegen eine einstweilige Anordnungssache bereits beim Beschwerdegericht<br />
anhÖngig, wird jetzt durch das Gesetz klargestellt, dass<br />
die Aufhebung oder ånderung der angefochtenen Entscheidung durch<br />
256 GieÑler FPR 2006, 422, 425<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 141 von 250<br />
das erstinstanzliche Gericht unzulÖssig ist. <strong>Das</strong> Rechtsmittelverfahren<br />
hat mithin Vorrang vor der AbÖnderungsmÉglichkeit <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />
Gerichts.<br />
f. Aussetzung der Vollstreckung<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung wÖhrend<br />
<strong>des</strong> laufenden AbÖnderungsverfahrens aussetzen 257 . Die MÉglichkeit<br />
der Aussetzung beruht auf Ü 55 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Soweit Ü 55 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> im ursprÇnglichen Gesetzestext auf Ü 53 <strong>FamFG</strong><br />
verweist, handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, gemeint ist<br />
vielmehr Ü 54 <strong>FamFG</strong> 258 .<br />
Ein Antrag ist nicht erforderlich; wird aber ein solcher gestellt, ist Çber<br />
diesen vorab zu entscheiden, Ü 55 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>. Dies gilt unabhÖngig<br />
davon, dass schon das Verfahren selbst regelmÖÑig beschleunigt zu<br />
betreiben ist.<br />
Der Beschluss Çber die Aussetzung ist unanfechtbar, Ü 55 Abs. 1 Satz 2<br />
<strong>FamFG</strong>.<br />
12. Außerkrafttreten § 56 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> AuÑerkrafttreten der einstweiligen Anordnung regelt Ü 56 <strong>FamFG</strong>.<br />
Die Vorschrift entspricht dem frÇheren Ü 620f ZPO. Sie gilt auch dann,<br />
wenn die einstweilige Anordnung vom Beschwerdegericht erlassen worden<br />
ist 259 .<br />
Nach Ü 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> ist das Gericht aber stets befugt, eine<br />
Befristung auszusprechen. Mit dem Ablauf dieser gerichtlichen Frist tritt<br />
die einstweilige Anordnung dann ohne weiteres auÑer Kraft. Wirksam<br />
wird der Beschluss gem. Ü 40 grundsÖtzlich mit der Bekanntgabe; das<br />
Gericht kann aber auch einen frÇheren Zeitpunkt bestimmen.<br />
257<br />
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 54 Rn. 10; SchÇrmann,<br />
FamRB 2008, 375, 381.<br />
258<br />
vgl. die amtl. BegrÇndung zu Ü55 – BT-Drucks. 16/6308 S. 202, die auf Ü 620e ZPO<br />
Bezug nimmt; SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 381. Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden durch Art 8 Nr. 1 b 2 <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung<br />
von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
16/12712<br />
259<br />
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 56 Rn. 2.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 142 von 250<br />
Im Übrigen tritt die einstweilige Anordnung bei Wirksamwerden einer<br />
anderweitigen Regelung außer Kraft, § 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong>. Anderweitig<br />
meint, dass die getroffene Regelung in anderer Weise geregelt<br />
wird. Regelmäßig wird dabei an das Hauptsacheverfahren angeknüpft<br />
werden. In Betracht kommt insbesondere<br />
die Endentscheidung in der Hauptsache.<br />
Die einstweilige Anordnung tritt aber nur dann außer Kraft, wenn<br />
eine deckungsgleiche Hauptsacheentscheidung sachlich wirksam<br />
wird.<br />
ein Beschluss nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
ein Vergleich der Beteiligten, egal ob dieser gerichtlich oder außergerichtlich<br />
zustande kommt.<br />
Es bleibt aber dabei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht das Außerkrafttreten<br />
der einstweiligen Anordnung zur Folge hat.<br />
§ 248 Absatz 5 Satz 1 ergänzt die allgemeine Vorschrift <strong>des</strong> § 56 und<br />
enthält zwei zusätzliche Fälle <strong>des</strong> Außerkrafttretens der einstweiligen<br />
Anordnung in Unterhaltssachen.<br />
a. Außerkrafttreten bei anderweitiger Regelung § 56 Absatz 1<br />
<strong>FamFG</strong><br />
§ 56 Absatz 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> regelt, dass die ergangene einstweilige<br />
Anordnung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung automatisch<br />
außer Kraft tritt. Dieses Kriterium ist aus § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />
übernommen und hat sich in der familiengerichtlichen Praxis bewährt.<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat aber auch die Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt zu<br />
bestimmen. So kann das Gericht z.B. eine Verpflichtung zur Zahlung<br />
eines monatlichen Unterhaltesbetrages festsetzen, dies aber bereits in<br />
der einstweiligen Anordnung auf einen bestimmten Zeitraum befristen.<br />
Denkbar ist auch die befristete Nutzungszuweisung der Ehewohnung<br />
oder ein zeitlich befristete Umgangsregelung.<br />
Konkretisiert wird in § 56 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> der Fall, dass es sich<br />
bei der anderweitigen Regelung um die Endentscheidung in einer Familienstreitsache<br />
handelt. In diesem Fall tritt die einstweilige Anordnung<br />
mit Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung außer Kraft.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 143 von 250<br />
§ 56 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung für die<br />
Fälle, in denen die Wirksamkeit bei Endentscheidungen in einer Familienstreitsache<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, wie dies etwa in<br />
§ 148 <strong>FamFG</strong> vorgesehen ist. Danach wird eine Folgesache nicht wirksam<br />
vor Rechtskraft <strong>des</strong> Scheidungsausspruchs. Dabei ist naturgemäß<br />
nicht auf die Rechtskraft sondern, nach dem Grundsatz <strong>des</strong> Satzes 1,<br />
wiederum auf den Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der Endentscheidung<br />
abzustellen.<br />
Offen bleibt die Problematik, dass im Fall der unbedingten vorläufigen<br />
Vollstreckbarkeit <strong>des</strong> deckungsgleichen Hauptsacheurteils wegen einund<br />
<strong>des</strong>selben Anspruchs für eine Übergangszeit zwei Vollstreckungstitel<br />
nebeneinander bestehen, nämlich die weiter geltende einstweilige<br />
Anordnung und das vorläufig vollstreckbare Urteil. In diesem Zwischenstadium<br />
bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung droht daher<br />
eine doppelte Vollstreckung. 260<br />
Stellt eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache (§ 112<br />
<strong>FamFG</strong>) die anderweitige Regelung dar, so ist deren Rechtskraft maßgebend,<br />
soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt,<br />
§ 56 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>. Soweit das Gericht dabei die sofortige<br />
Wirksamkeit angeordnet hat, § 116 Abs. 3 Satz 2 <strong>FamFG</strong>, können für<br />
die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft 2 selbständige Titel (die einstweilige<br />
Anordnung und die vorläufig wirksame Hauptsachenentscheidung)<br />
existieren. 261. Dies ist in zeitlicher Hinsicht gerade bei Einlegung<br />
eines Rechtsmittels gegen die Hauptsache problematisch. Bei einer<br />
einstweiligen Anordnung in Güter- und sonstigen Familiensachen gilt<br />
insoweit der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entsprechend,<br />
vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>. In Unterhaltssachen fehlt dagegen ein<br />
solcher Verweis. Hier klafft weiterhin eine Lücke.<br />
b. Außerkrafttreten in Antragsverfahren § 56 Absatz 2 <strong>FamFG</strong><br />
§ 56 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> regelt für Antragsverfahren das Außerkrafttreten<br />
der einstweiligen Anordnung infolge einer Beendigung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens.<br />
In diesen Fällen ist für eine vom Antragsteller erwirkte<br />
einstweilige Anordnung über denselben Verfahrensgegenstand kein<br />
Raum mehr. <strong>Das</strong> Gesetz regelt dabei ausdrücklich die Fälle<br />
der Rücknahme <strong>des</strong> Hauptsacheantrags § 56 Absatz 2 Nr. 1<br />
<strong>FamFG</strong><br />
der rechtskräftigen Abweisung <strong>des</strong> Hauptsacheantrages § 56<br />
Absatz 2 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />
260 Gießler FPR 2006, 422, 426<br />
261 vgl. auch Schürmann, FamRB 2008, 375, 381.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 144 von 250<br />
der übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache §<br />
56 Absatz 2 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />
der anderweitigen Erledigung der Hauptsache § 56 Absatz 2 Nr.<br />
4 <strong>FamFG</strong><br />
c. Beschluss über das Außerkrafttreten der einstweiligen<br />
Anordnung § 56 Absatz 3 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht hat danach auf Antrag auszusprechen, ob und ggf. ab welchem<br />
Zeitpunkt die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.<br />
Zuständig ist das Gericht, welches in der einstweiligen Anordnungssache<br />
im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat. daher ist auch dann<br />
das erstinstanzliche Gericht zuständig, wenn das Verfahren mittlerweile<br />
dem Beschwerdegericht vorliegt.<br />
Der Zeitpunkt, ab dem die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten<br />
ist, ist genau anzugeben. 262.<br />
Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt, § 56 Abs. 3 Satz 2<br />
<strong>FamFG</strong>. Es gelten die §§ 58 ff. <strong>FamFG</strong>, nicht aber § 117 <strong>FamFG</strong>. In<br />
Abweichung davon ist für die Beschwerdefrist aber die allgemeine Regelung<br />
<strong>des</strong> § 63 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> = Beschwerdefrist von 1 Monat gültig.<br />
263 Die Ausnahmevorschrift <strong>des</strong> § 63 Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong> betrifft allein<br />
die einstweilige Anordnung selbst und damit die Beschwerde nach §<br />
57 <strong>FamFG</strong>. Die systematische Stellung <strong>des</strong> § 56 <strong>FamFG</strong> spricht daher<br />
gegen die verkürzte Frist.<br />
d, Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter<br />
einstweiliger Anordnung<br />
Bei der einstweiligen Anordnung gilt teilweise die Schadensersatzpflicht<br />
<strong>des</strong> § 945 ZPO. Sie ist in Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3<br />
über § 119 I 2 <strong>FamFG</strong> entsprechend anwendbar, also für die einstweilige<br />
Anordnung in Güterrechtssachen (§ 112 Nr. 2 i.V. mit §§ 261 I oder<br />
269 I Nr. 10 <strong>FamFG</strong>) und die einstweilige Anordnung in sonstigen Familiensachen<br />
(§ 112 Nr. 3 i.V. mit §§ 261 II, 269 II <strong>FamFG</strong>).<br />
Ersatzansprüche wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweilige<br />
Anordnung über Unterhalt gewährt das Gesetz nur im Sonderfall <strong>des</strong><br />
262<br />
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 56 Rn. 8; Schürmann,<br />
FamRB 2008, 375, 382.<br />
263<br />
Schürmann, FamRB 2008, 375, 382.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 145 von 250<br />
§ 248 V 2 <strong>FamFG</strong> im Falle der einstweiligen Anordnung bei Feststellung<br />
der Vaterschaft. Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen<br />
oder rechtskräftig zurückgewiesen u d tritt dadurch die<br />
einstweilige Anordnung außer Kraft, hat derjenige, der die einstweilige<br />
Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm<br />
aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.<br />
Zum Bereicherungsanspruch bei überzahltem Unterhalt siehe unten.<br />
Für den gem. § 119 II 1 <strong>FamFG</strong> weiterhin zulässigen Arrest gilt die<br />
Schadensersatzvorschrift <strong>des</strong> § 945 ZPO direkt.<br />
13. Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen, § 57 <strong>FamFG</strong><br />
Die Vorschrift ist im Wesentlichen § 620c ZPO nachgebildet.<br />
Etwaige Verletzungen <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs können<br />
mit der Anhörungsrüge (§ 44 <strong>FamFG</strong>) geltend gemacht werden.<br />
a. Statthaftigkeit<br />
Grundsätzlich ist die einstweilige Anordnung unanfechtbar, § 57 Satz 1.<br />
Nur in den in § 57 Satz 2 ausdrücklich angeführten Fällen ist eine Anfechtbarkeit<br />
gegeben. Die Anfechtung findet daher statt bei einer einstweiligen<br />
Anordnung in Verfahren<br />
über die elterliche Sorge für ein Kind,<br />
über die Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> an den anderen Elternteil,<br />
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kin<strong>des</strong> bei einer Pflege<br />
oder Bezugsperson,<br />
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes<br />
oder<br />
in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung<br />
der Wohnung.<br />
Von der Regelung erfasst werden alle Fälle gerichtlicher Entscheidungen<br />
über eine einstweilige Anordnung in den vorgenannten Streitgegenständen.<br />
Gleichgültig ist also, ob das Gericht eine einstweilige Anordnung<br />
erlassen oder ob den Antrag zurückgewiesen hat.<br />
In den übrigen Fällen einer einstweiligen Anordnung besteht weiterhin<br />
Unanfechtbarkeit. Dies betrifft insbesondere die Fälle einstweiliger Anordnungen<br />
in Umgangssachen oder Unterhaltssachen. Dem beschwerten<br />
Beteiligten bleibt hier allein die Möglichkeit der Abänderung<br />
aufgrund <strong>neue</strong>r Tatsachen (§ 54 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>) oder die Einleitung <strong>des</strong><br />
Hauptsacheverfahrens (§ 52 <strong>FamFG</strong>).<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 146 von 250<br />
Insbesondere ist die Anordnung von Umgang nicht anfechtbar. <strong>Das</strong><br />
wird mit der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Wertung begründet,<br />
dass der Umgang mit den Eltern oder mit anderen Personen,<br />
zu denen das Kind Bindungen besitzt, regelmäßig dem Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
dient (§ 1626 Abs. 3 BGB).<br />
Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah dagegen die Formulierung "<br />
entschieden oder den Ausschluss <strong>des</strong> Umgangs mit einem Elternteil<br />
angeordnet hat". Danach wäre der Ausschluss <strong>des</strong> Umgangsrechts anfechtbar<br />
gewesen. Auf Vorschlag <strong>des</strong> Rechtsausschusses ist dieser<br />
Regelung jedoch aus dem Gesetzestext herausgenommen geworden.<br />
Die Möglichkeit <strong>des</strong> § 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> wurde als ausreichend angesehen.<br />
b. mündliche Verhandlung<br />
§ 57 S.2 <strong>FamFG</strong> eröffnet das Rechtsmittel, wenn das Gericht aufgrund<br />
einer mündlichen Erörterung entschieden hat. Damit wird ein anderer<br />
Begriff als in § 54 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verwandt, in dem eine mündliche Verhandlung<br />
gefordert wird, also ein Gerichtstermin, in dem alle Beteiligten<br />
gleichzeitig anwesen sei sollen und gleichzeitig Gelegenheit haben, ihre<br />
Informationen zu geben und Meinungen auszutauschen.<br />
Ob der Gesetzgeber mit dieser unterschiedlichen Wortwahl auch unterschiedliche<br />
Inhalte bestimmen wollte, ist unklar. Teilweise wird vertreten,<br />
die Beschwerde sei in den Fällen <strong>des</strong> § 57 S. 2 <strong>FamFG</strong> auch eröffnet,<br />
wenn Grundlage der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung eine<br />
bloße Erörterung gewesen ist, also z.B. auch das lediglich mit einem<br />
Beteiligten formlos geführte Telefongespräch. 264 Diese Auslegung führt<br />
aber zu einer sachlich nicht begründbaren Abweichung zum Regelungsbereich<br />
<strong>des</strong> § 54 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> und zur Unübersichtlichkeit der<br />
Rechtsmittel und ist daher mit dem Ziel <strong>des</strong> Gesetzgebers, das <strong>Verfahrensrecht</strong><br />
zu vereinfachen, nicht zu vereinbaren.<br />
Es muss daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden haben, anderenfalls<br />
ist die Beschwerde unzulässig und nur der Antrag gem. § 54<br />
Abs. 2 <strong>FamFG</strong> möglich.<br />
Eine einseitige mündliche Verhandlung genügt 265 . Es reicht aus,<br />
dass die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind. Selbst wenn<br />
264 so Zimmermann aaO. Rdnr. 143 mwN.<br />
265 OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1199; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />
ZPO, 67. Aufl. 2009, § 54 <strong>FamFG</strong> Rn. 9.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 147 von 250<br />
keiner der geladenen Beteiligten erscheint, dÇrfte dem Begriff der mÇndlichen<br />
Verhandlung genÇge getan sein. Allerdings ergeht keine SÖumnisentscheidung<br />
(siehe oben).<br />
c. allgemeine Zulässigkeit<br />
Die ZulÖssigkeitsvoraussetzungen richten sich nach den ÜÜ 58 ff<br />
<strong>FamFG</strong> 266 . Die Vorschriften sind in vollem Umfange anwendbar, da es<br />
sich bei der einstweiligen Anordnung aufgrund der Neuregelung nunmehr<br />
um eine Endentscheidung gem. Ü 58 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> handelt. In<br />
Abweichung zu den Çblichen ZulÖssigkeitsvoraussetzungen der ÜÜ 58 ff.<br />
finden sich noch einige Besonderheiten (s.u.)<br />
Dagegen ist die in Ehe- und Familienstreitsachen an sich geltende Spezialregelung<br />
<strong>des</strong> § 117 <strong>FamFG</strong> nicht anzuwenden. Ü 117 <strong>FamFG</strong> ersetzt<br />
die frÇhere Berufung in diesen Familiensachen und betrifft daher<br />
die Hauptsachenentscheidung; sie passt nicht auf die Anfechtung einer<br />
– wenngleich eine Endentscheidung bildende – einstweiligen Anordnung.<br />
Auch der Zwang einer BegrÇndung der Beschwerde binnen 2<br />
Monaten (Ü 117 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>) passt nicht mit der lediglich 2<br />
Wochen betragenden Frist zur Einlegung einer Beschwerde nach ÜÜ 57<br />
Satz 2, 63 Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
d. Beschwerdebefugnis, §§ 59 f. <strong>FamFG</strong><br />
Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen<br />
Rechten beeinträchtigt ist, Ü 59 Abs. 1. Dies ist immer der Antragsteller,<br />
wenn sein Antrag ganz oder teilweise zurÇckgewiesen wird, Ü 59<br />
Abs. 2. Kinder ab dem 14. Lebensjahr haben ein eigenes Beschwerderecht,<br />
Ü 60.<br />
e. Beschwerdewert, § 61 <strong>FamFG</strong><br />
Der Beschwerdewert <strong>des</strong> Ü 61 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> spielt bei der Beschwerde<br />
gegen eine einstweilige Anordnung keine Rolle. 267<br />
f. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong><br />
Abweichend von der allgemeinen Beschwerdefrist von 1 Monat, Ü 63<br />
Abs. 1 <strong>FamFG</strong>, betrÖgt die Beschwerdefrist bei einstweiligen Anordnungen<br />
2 Wochen, Ü 63 Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses zu<br />
laufen, Ü 63 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>. SpÖtestens 5 Monate nach Erlass <strong>des</strong><br />
266 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 57 <strong>FamFG</strong> Rn. 15.<br />
267 GÉtsche/Viefhues, ZFE 2009, 124, 132<br />
Å Viefhues (2009)
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 148 von 250<br />
Beschlusses beginnt die Frist aber in jedem Falle zu laufen, § 63 Abs.<br />
3 <strong>FamFG</strong>. Erlass <strong>des</strong> Beschlusses meint Übergabe <strong>des</strong> Beschlusses an<br />
die Geschäftsstelle oder Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel,<br />
§ 38 Abs. 3 Satz 2 <strong>FamFG</strong>.<br />
g. Beschwerdeeinlegung, § 64 <strong>FamFG</strong><br />
Die Beschwerde ist nach <strong>neue</strong>m Recht ausschließlich bei dem Gericht<br />
einzulegen, <strong>des</strong>sen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Dies ist eine Abweichung zum alten Recht, wonach die sofortige Beschwerde<br />
beim AG oder OLG eingelegt werden konnte.<br />
Die Beschwerde wird entweder durch Einreichung einer Beschwer<strong>des</strong>chrift<br />
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2<br />
Satz 1. Es besteht kein Anwaltszwang, § 114 Abs. 4 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
h. Inhalt der Beschwer<strong>des</strong>chrift<br />
Die Beschwerde muss gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 enthalten<br />
die Bezeichnung <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses<br />
die (ggf konkludente) Erklärung, Beschwerde einzulegen<br />
die Unterschrift.<br />
Nach der allgemeinen Regelung <strong>des</strong> § 65 <strong>FamFG</strong> (Sollvorschrift) bedarf<br />
es keiner zwingenden Begründung der Beschwerde. Auch ein bestimmter<br />
Sachantrag ist nicht notwendig. Dementsprechend bedarf es auch<br />
keiner Beschwerdebegründungsfrist. Fehlt eine Begründung, so ist die<br />
Beschwerde trotzdem zulässig. 268<br />
i. Keine Abhilfebefugnis<br />
Eine Abhilfebefugnis <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts besteht nicht mehr.<br />
Zwar sieht § 68 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> eine generelle Abhilfemöglichkeit<br />
vor. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Beschwerden in Familiensachen,<br />
§ 68 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>.<br />
VI. Die einstweilige Anordnung zum Unterhalt - § 246 ff.<br />
Praxishinweise:<br />
Zur Frage der Bewertung der isolierten einstweiligen Anordnungen im Rahmen<br />
der Belastungsstatistik der Familiengerichte siehe oben Seite 117.<br />
268 Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, S. 151.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 149 von 250<br />
1. Regelungsumfang und Voraussetzungen<br />
a. Voraussetzungen<br />
Ü 246 enthÖlt eine Sonderreglung zu den Ü 49 ff. Im Gegensatz zu Ü 49<br />
handelt es sich hier um eine LeistungsverfÇgung. Hieraus ergibt sich,<br />
dass das nach Ü 49 erforderliche dringende BedÇrfnis fÇr ein sofortiges<br />
TÖtigwerden nicht verlangt wird. Voraussetzung ist aber wie bei Ü 620<br />
ZPO ein Regelungsbedürfnis 269 . FÇr das Familiengericht besteht kein<br />
Handlungsermessen. 270<br />
Ü 246 Abs. 1 enthÖlt die Befugnis <strong>des</strong> Gerichts, durch einstweilige Anordnung<br />
die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung<br />
eines Kostenvorschusses fÇr ein gerichtliches Verfahren (vgl. etwa Ü<br />
1360a Abs. 4 in Verbindung mit Ü 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) zu regeln.<br />
b. Rechtsfolgen<br />
Auf der Rechtsfolgenseite besteht die in Ü 49 vorgesehene Begrenzung<br />
auf vorlÖufige MaÑnahmen nicht, vielmehr kann insbesondere auch die<br />
Zahlung angeordnet werden. Durch eine einstweilige Anordnung kann<br />
also der Unterhalt kann also – wie bereits nach frÇherem Recht – zeitlich<br />
unbegrenzt zuerkannt werden. 271.<br />
Vereinzelt wird vertreten, dass der Unterhalt unbegrenzt zuzusprechen"ist".<br />
272 Dies lÖsst sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. <strong>Das</strong> Gericht<br />
ist zur Regelung <strong>des</strong> Unterhaltes befugt, aus dem Wortlaut lassen<br />
sich keine dahingehenden Vorgaben entnehmen. Zudem gilt auch hier<br />
die allgemeine Norm <strong>des</strong> Ü 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong>, nach der das Gericht<br />
stets befugt ist, eine Befristung auszusprechen. Mit dem Ablauf<br />
dieser gerichtlichen Frist tritt die einstweilige Anordnung dann ohne weiteres<br />
auÑer Kraft.<br />
Denn es ist auch immer der Zweck <strong>des</strong> Verfahrens der einstweiligen<br />
Anordnung zu beachten: die kurzfristige Sicherung der Leistung <strong>des</strong><br />
dringend benÉtigten Unterhaltes (fÇr die Existenzsicherung wie fÇr die<br />
Prozesskosten).<br />
Ebenfalls kann ein Verfahrenskosten-Vorschussanspruch (ehemals<br />
Prozesskostenvorschuss) durch eine einstweilige Anordnung angeord-<br />
269<br />
OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 965; Borth FamRZ 2007, 1925<br />
270<br />
ZÉller/Phillipi, ZPO, 27. Aufl., Ü 620 Rz. 4; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., Ü 620 Rz.<br />
5<br />
271<br />
SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 378; BÇte, FuR 2008, 537, 539 und 587<br />
272 Borth FamRZ 2009, 157, 161<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 150 von 250<br />
net werden. § 246 <strong>FamFG</strong> tritt insbesondere an Stelle <strong>des</strong> früheren §<br />
127a ZPO.<br />
c. kein Anwaltszwang<br />
Der durch § 114 Abs. 1 neu eingeführte Anwaltszwang für isolierte Unterhaltsstreitsachen<br />
gilt nicht für einstweilige Anordnungen.<br />
Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies<br />
zur Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung <strong>des</strong><br />
Verfahrens geboten erscheint (§ 246 Abs. 2). In einfach gelagerten oder<br />
besonders eilbedürftigen Fällen kann die Entscheidung auch ohne<br />
mündliche Verhandlung erfolgen. Da dies allerdings das Risiko birgt,<br />
dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 II <strong>FamFG</strong> gestellt<br />
werden wird und dennoch dann - nach einer weiteren Verzögerung - ein<br />
Termin stattfinden muss, wird das Gericht nur selten von einer mündlichen<br />
Verhandlung absehen.<br />
d. mündliche Verhandlung<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 246 Abs. 2 betont die Bedeutung der mündlichen<br />
Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen<br />
und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung<br />
in Unterhaltssachen nicht in der Weise im Vordergrund<br />
steht wie in anderen Bereichen <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes.<br />
Da es gerade bei der Unterhaltsbemessung - ebenso bei der<br />
letztlich auch von der Leistungsfähigkeit abhängigen Festssetzung eines<br />
Kostenvorschusses - durchweg darum geht, einen unklaren Sachverhalt<br />
aufzuklären, dürfte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die<br />
sich allein auf schriftliche Unterlagen und die Glaubhaftmachung <strong>des</strong><br />
Antragstellers stützt, im Regelfall ausgeschlossen sein. In der mündlichen<br />
Verhandlung können offen gebliebene Gesichtspunkte geklärt und<br />
die in Unterhaltssachen nicht selten vorkommenden Rechts- und Einschätzungsfragen<br />
erörtert werden. Die Verhandlungssituation erleichtert<br />
nach den Vorstellungen der Gesetzesbegründung zudem das Zustandekommen<br />
von Vereinbarungen.<br />
Praxishinweise:<br />
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die einstweilige Anordnung<br />
in der gerichtlichen Praxis daher auch im Regelfall nicht ohne<br />
mündliche Verhandlung erlassen werden wird. Denn andernfalls muss<br />
das Gericht bei einer solchen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung<br />
273 siehe dazu auch Vorwerk FPR 2009, 8, 9<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 151 von 250<br />
einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 II <strong>FamFG</strong> befürchten<br />
und sich mit der Sache erneut befassen.<br />
Aus diesem Gründen ist vielfach nicht abzusehen, ob die Entscheidung im<br />
Wege der einstweiligen Anordnung tatsächlich wesentlich schneller ergeht<br />
als in der Hauptsache. 273<br />
In der anwaltlichen Praxis sollte daher sehr sorgfältig geprüft werden, ob<br />
der Weg über das vermeintlich schnellere Verfahren der einstweiligen<br />
Anordnung gegangen werden soll, mit dem man zudem die Nachteile eines<br />
rein summarischen Verfahrens und einer nur vorläufigen Regelung in<br />
Kauf nimmt (Einzelheiten dazu siehe unten).<br />
e. Beseitigung der einstweiligen Anordnung<br />
Nach altem Recht musste der Antragsteller (der die Heraufsetzung eines<br />
durch einstweilige Anordnung festgesetzten Unterhaltsbetrages begehrte)<br />
Leistungsklage erheben. Der Antragsgegner (der die Herabsetzung<br />
<strong>des</strong> Unterhaltsbetrages begehrt) musste dies im Wege der negativen<br />
Feststellungsklage geltend machen.<br />
Durch die Neueinführung <strong>des</strong> § 52 <strong>FamFG</strong> dürfte dies teilweise überholt<br />
sein. 274 Dies gilt für den durch die einstweilige Anordnung belasteten<br />
Beteiligten (Antragsgegner), dem mit dem Antrag nach § 52 ein einfacherer,<br />
schnellerer Weg als die negative Feststellungsklage zur Verfügung<br />
steht.<br />
f. Risiken der einstweiligen Anordnung<br />
Die einstweilige Anordnung bietet nur einen Vollstreckungstitel als vorläufige<br />
Vollstreckungsmöglichkeit. Dieser Titel kann zudem auch rückwirkend<br />
aufgehoben werden, da anders als beim Hauptsachetitel keine<br />
Rückwirkungssperre durch die speziellen Regelungen <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens<br />
(§§ 238 ff.) besteht. Es gibt auch keine bindende Tatsachenfeststellung.<br />
Daher besteht immer das Risiko einer späteren<br />
noch rückwirkenden Abänderung oder gar Aufhebung <strong>des</strong> Titels.<br />
Daher schließt eine bestehende einstweilige Anordnung nicht das Regelungsinteresse<br />
in einem Hauptsacheverfahren aus. Beide Anträge können<br />
daher parallel verfolgt werden.<br />
274 noch weitergehender Roßmann, ZFE 2008, 245, 248.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 152 von 250<br />
Praxishinweise:<br />
FÇr die anwaltliche Praxis sollte daher sorgfÖltig geprÇft werden, ob der Weg<br />
Çber das vermeintlich schnellere Verfahren der einstweiligen Anordnung gegangen<br />
werden soll.<br />
Es werden damit die Nachteile und Risiken eines rein summarischen Verfahrens<br />
in Kauf genommen, in dem eine unvorhergesehene Entscheidung<br />
ergeht<br />
Selbst wenn die beantragte einstweilige Anordnung erlassen worden ist,<br />
hat der Gegner durch einen Antrag auf Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens<br />
nach Ü 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> und durch den Antrag auf Aufhebung<br />
oder ånderung der Entscheidung nach Ü 54 FamG die MÉglichkeit, das<br />
endgÇltige Ergebnis letztlich weiter in der Schwebe zu halten.<br />
Die Regelung erwächst nicht in Rechtskraft. 275 Sowohl Unterhaltsschuldner<br />
als auch UnterhaltsglÖubiger kÉnnen jederzeit, ohne an PrÖklusionsvorschriften<br />
gebunden zu sein, den Streit erneut entfachen mit der<br />
Behauptung, die im summarischen Verfahren ergangene Entscheidung<br />
der einstweiligen Anordnung sei unrichtig.<br />
Die Neuregelung Öndert nichts daran, dass der Unterhaltsverpflichtete den<br />
auf Grund der einstweiligen Anordnung in der Vergangenheit geleisteten<br />
Unterhalt in der Regel nicht zurückverlangen kann.<br />
FÇr die Beteiligten <strong>des</strong> im Anordnungsverfahren nicht rechtskrÖftig entschiedenen<br />
Unterhaltsrechtsstreits entsteht darÇber hinaus eine weitere,<br />
vom Gesetzgeber wohl nicht vollends bedachte, erhebliche Planungsunsicherheit:<br />
FÇr keinen Beteiligten ist absehbar, ob es bei den im Anordnungsverfahren<br />
ausgeurteilten UnterhaltsbetrÖgen - von AbÖnderungsvoraussetzungen<br />
abgesehen -langfristig bleiben wird. 276<br />
Besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass „alle Beteiligren mit der<br />
Regelung, die durch die einstweilige Regelung getroffen werden soll, zufrieden"<br />
sind 277 , ist ihnen mit dem Abschluss eines - gegebenenfalls gerichtlich<br />
vorgeschlagenen - Vergleichs besser gedient, weil durch den Vergleich<br />
Rechtsfrieden auch dann noch geschafft wird, wenn einer der Beteiligten<br />
spÖter anderen Sinnes wird.<br />
Angesichts der Verpflichtung <strong>des</strong> Anwalts, den Mandanten den vorteilhaftesten<br />
und sichersten Weg zu weisen, wird das „hauptsachelose"<br />
Verfahren der einstweiligen Anordnung wohl kaum Bedeutung erlangen<br />
kÉnnen. Der Anwalt wird den Mandanten nÖmlich darauf hinweisen mÇssen,<br />
dass die getroffene Regelung jederzeit einer ånderung unterliegen<br />
kann. 278<br />
275 Vorwerk, FPR 2009, 8, 9 mwN.<br />
276 Vorwerk, FPR 2009, 8, 9 mwN.<br />
277 so die GesetzesbegrÇndung<br />
278 Vorwerk, FPR 2009, 8, 9 mwN.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 153 von 250<br />
2. Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger<br />
Anordnung<br />
Ersatzansprüche wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweilige<br />
Anordnung über Unterhalt gewährt das Gesetz nur im Sonderfall <strong>des</strong><br />
§ 248 Abs. 5 Satz 2 im Falle der einstweiligen Anordnung bei Feststellung<br />
der Vaterschaft. Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft<br />
zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen u d tritt dadurch<br />
die einstweilige Anordnung außer Kraft, hat derjenige, der die<br />
einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen,<br />
der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden<br />
ist.<br />
3. Rückforderung überzahlter Beträge<br />
Ungeklärt ist die Frage, auf welche Weise bei Unterhaltszahlungen aufgrund<br />
einer einstweiligen Anordnung dem Empfänger der Einwand <strong>des</strong><br />
Wegfalls der Bereicherung genommen werden kann.<br />
Durch die Neuregelung <strong>des</strong> § 241 <strong>FamFG</strong> ist dies für den Fall <strong>des</strong> Abänderungsantrags<br />
im Hauptsacheverfahren geändert worden. Nach dieser<br />
Vorschrift steht die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten<br />
Abänderungsantrags bei der Anwendung <strong>des</strong> § 818 Abs. 4 BGB<br />
der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge<br />
gleich. Diese Neuregelung ist sachlich zu begrüßen und führt einer<br />
erheblichen Vereinfachung und Verbesserung <strong>des</strong> Rechtsschutzes.<br />
Denn das Rechtsschutzziel <strong>des</strong> Unterhaltsschuldners, der die Herabsetzung<br />
betreibt, geht im Fall bereits bezahlter Beträge regelmäßig dahin,<br />
diese auch tatsächlich zurückzuerlangen.<br />
Diese Problemlage besteht jedoch nicht nur bei Zahlung auf einen endgültigen<br />
Titel, sondern kann auch auftreten, wenn die Herabsetzung von<br />
Unterhalt gefordert wird, der mittels einer einstweiligen Anordnung tituliert<br />
ist. Dort ist aber ein Abänderungsverfahren nach § 238 <strong>FamFG</strong><br />
nicht vorgesehen. Die Regelung <strong>des</strong> § 241 <strong>FamFG</strong> greift daher nicht<br />
unmittelbar ein. Statt <strong>des</strong>sen ist entweder ein Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag<br />
nach § 54 <strong>FamFG</strong> zu stellen oder aber ein Antrag auf<br />
Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens nach § 52 <strong>FamFG</strong>. In diesem Fällen<br />
ist der Unterhaltsschuldner nach wie vor gezwungen ist, eine Leistungsklage<br />
auf Rückzahlung zumin<strong>des</strong>t hilfsweise zu erheben, um die<br />
verschärfte Bereicherungshaftung nach § 818 Abs. 4 BGB auszulösen.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 154 von 250<br />
Gefordert wird daher, aufgrund der vergleichbaren Rechtslage § 241<br />
<strong>FamFG</strong> auf diese Konstellation analog anzuwenden. 279<br />
VI. <strong>Das</strong> Verfahren in Kindschaftssachen<br />
Abschnitt 3 über das Verfahren in Kindschaftssachen 280 enthält die speziellen<br />
Verfahrensregeln für den Bereich der gegenüber dem früheren §<br />
640 Abs. 2 ZPO neu definierten Kindschaftssachen. <strong>Das</strong> frühere<br />
Vormundschaftsgericht ist abgeschafft. Die Verfahren werden ausschließlich<br />
bei dem Familiengericht geführt.<br />
In Ausnahme davon werden lediglich die früheren vormundschaftsgerichtlichen<br />
Zuständigkeiten aus dem Bereich Betreuung und Unterbringung<br />
künftig durch das Betreuungsgericht geführt, das vorbehaltlich<br />
spezieller Regelungen, etwa für einzelne Bun<strong>des</strong>länder, ebenfalls eine<br />
Abteilung <strong>des</strong> Amtsgerichts darstellt.<br />
Durch die Aufgabe <strong>des</strong> Dualismus zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht<br />
werden Vereinheitlichungen und Vereinfachungen<br />
geschaffen. Die Problematik der Abgrenzung zwischen Familiengericht<br />
und Vormundschaftsgericht wird beseitigt.<br />
Der Begriff Kindschaftssachen umschreibt im Wesentlichen die Verantwortung<br />
für die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen<br />
oder <strong>des</strong>sen Vertretung. Der früher in § 640 Abs. 2 ZPO verwendete<br />
Begriff 281 erfasste überwiegend das Abstammungsrecht, nunmehr geregelt<br />
in §§ 169 ff. Der inhaltlich <strong>neue</strong> Begriff umfasst Einzelverfahren<br />
unter dem gemeinsamen Gesichtspunkt, dass das Kind im Zentrum <strong>des</strong><br />
Verfahrens steht. 282<br />
1. Definition <strong>des</strong> Begriffs Kindschaftssachen<br />
§ 151 <strong>FamFG</strong> definiert den Begriff der Kindschaftssachen. Er umschreibt<br />
im Wesentlichen die Verantwortung für die Person und das<br />
Vermögen eines Minderjährigen und <strong>des</strong>sen Vertretung. Der bisher in §<br />
640 Abs. 2 ZPO verwendete Begriff 283 erfasste überwiegend das Abstammungsrecht,<br />
nunmehr geregelt in §§ 169 ff. <strong>FamFG</strong>.<br />
279<br />
Rossmann, ZFE 2008, 245, 250<br />
280<br />
Willitzki FPR 2009, 327; ausführlich dazu Stößer FamRZ 2009, 656<br />
281<br />
vgl. Zöller/Philippi § 640 Rn 1<br />
282<br />
so die Begr. in BT-Drucks. 16/6308 S. 233<br />
283<br />
vgl. Zöller/Philippi § 640, Rn. 1<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 155 von 250<br />
Die in acht Ziffern behandelten Verfahrensgegenstände sind dem Familiengericht<br />
zugewiesen. In Ausnahme davon werden lediglich die früheren<br />
vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeiten aus dem Bereich<br />
Betreuung und Unterbringung künftig durch das Betreuungsgericht<br />
geführt, das vorbehaltlich spezieller Regelungen, etwa für einzelne Bun<strong>des</strong>ländern,<br />
ebenfalls eine Abteilung <strong>des</strong> Amtsgerichts darstellen wird.<br />
Kindschaftssachen sind Verfahren, die<br />
1. die elterliche Sorge,<br />
2. das Umgangsrecht,<br />
3. die Kin<strong>des</strong>herausgabe,<br />
4. die Vormundschaft,<br />
5. die Pflegschaft,<br />
6. die Genehmigung der Freiheitsentziehung und Unterbringung<br />
eines Minderjährigen,<br />
7. die Anordnung freiheitsentziehender Unterbringung und<br />
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen.<br />
2. Örtlich zuständiges Familiengericht<br />
Den Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit in Familiensachen regelt §<br />
152 <strong>FamFG</strong>. Danach ist während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige<br />
Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig<br />
ist, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche<br />
Kinder der Ehegatten betreffen. Ansonsten ist das Gericht<br />
zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat, § 152 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>. Der gewöhnliche Aufenthalt ist vom schlichten<br />
Aufenthalt, also einem vorübergehenden, kurzen Aufenthalt zu unterscheiden.<br />
284 Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein regelmäßiger, längerer<br />
Aufenthalt.<br />
Mit der Formulierung <strong>des</strong> gewöhnlichen Aufenthalts <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in §<br />
152 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> wird verhindert, eine Zuständigkeit dadurch zu<br />
schaffen, dass das Kind für kurze Zeit an einen anderen Ort verbracht<br />
wird, um die dortige Zuständigkeit zu begründen.<br />
Zusätzlich geregelt ist die Zuständigkeit <strong>des</strong>jenigen Gerichts, in <strong>des</strong>sen<br />
Bezirk "das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird", § 152 Abs. 3<br />
<strong>FamFG</strong>. Eine solche Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn eine Zuständigkeit<br />
nach einer anhängigen Ehesache oder eines gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes nicht festgestellt werden kann. Dort, wo das Gericht amtlich<br />
von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maß-<br />
284 vgl. dazu Zöller/Geimer § 606 a Rn. 46<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 156 von 250<br />
nahmen sein kÉnnen, besteht das BedÇrfnis der FÇrsorge gem. Abs.<br />
3. 285<br />
Eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit der Értlichen ZustÖndigkeit<br />
<strong>des</strong> Familiengerichts betrifft die MÉglichkeit der Verweisung<br />
bei einseitiger Änderung <strong>des</strong> Aufenthaltes <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, Ü 154<br />
<strong>FamFG</strong>.<br />
GrundsÖtzlich steht beiden Ehegatten das Recht der elterlichen Sorge<br />
gemeinsam zu. Ein Teil dieses Rechts besteht aus dem Recht, den Aufenthalt<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu bestimmen. Im Fall von Trennung und Scheidung<br />
kann der das Kind betreuende Ehegatte dazu neigen, aus dem Értlichen<br />
Bereich <strong>des</strong> frÇheren Partners wegzuziehen. Damit werden soziale Verbindungen<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> unterbrochen. Dem Kin<strong>des</strong>wohl kann Schaden<br />
zugefÇgt werden. Solches Verhalten soll nicht noch dadurch gefÉrdert<br />
werden, dass der zurÇckgelassene Ehegatte ein Verfahren in Kindschaftssachen<br />
unter erschwerten Bedingungen am entfernten Gerichtsort<br />
fÇhren muss.<br />
Praxishinweise:<br />
Stimmt der ebenfalls sorgeberechtigte Ehegatte dem Umzug <strong>des</strong> Partners<br />
mit dem Kind allerdings zuvor zu, kann er sich nicht darauf berufen,<br />
dass eine einseitige ånderung <strong>des</strong> Aufenthalts <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> herbeigefÇhrt<br />
worden ist.<br />
Die Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen. Sie muss nicht einmal<br />
tatsÖchlich ausgesprochen worden sein. Auch konkludentes Handeln<br />
reicht aus, z. B. die Mithilfe beim Umzug oder die Hilfe bei der Anmietung<br />
einer <strong>neue</strong>n Wohnung.<br />
Einseitig wird der Aufenthalt nur dann geÖndert, wenn sie ohne oder<br />
gegen den geÖuÑerten oder sonst erkennbaren Willen <strong>des</strong> zurÇckbleibenden<br />
Ehegatten geschieht. Auch wenn das Gesetz vom Auszug<br />
„ohne vorherige Zustimmung“ spricht, ist Sinn der Vorschrift, einseitige<br />
Handlungsweisen zum Nachteil <strong>des</strong> anderen Partners auffangen zu<br />
kÉnnen.<br />
Geäußerte Gleichgültigkeit fÇhrt nach dem Wortsinn dazu, dass keine<br />
EinwÖnde gegen den Verbleib und keine EinwÖnde gegen den<br />
Wegzug erhoben werden. Werden EinwÖnde aber nicht erhoben, muss<br />
dies als „Zustimmung“ gewertet werden.<br />
Ü 154 <strong>FamFG</strong> bietet daher dem angerufenen Gericht bei einseitiger ånderung<br />
<strong>des</strong> Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> die MÉglichkeit, das Verfahren<br />
285 Keile/Winkler/Sternal Ü 5 Rn. 40 f<br />
Å Viefhues (2009)
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 157 von 250<br />
an das Gericht <strong>des</strong> früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verweisen.<br />
286<br />
3. Verfahrensablauf<br />
a. Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155 <strong>FamFG</strong><br />
Eine ganz wesentliche neu eingeführte Regelung befindet sich in § 155<br />
<strong>FamFG</strong> zum Verfahrensablauf. 287 Im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohles wird<br />
ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt, das der Verkürzung<br />
der Verfahrensdauer in Kindschaftssachen dienen soll. 288<br />
§ 155 Abs. 1 regelt, dass in bestimmten Kindschaftssachen, nämlich<br />
denjenigen, die den Aufenthalt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, das Umgangsrecht oder die<br />
Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen sowie in Verfahren wegen Gefährdung<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls solche Verfahren "vorrangig und beschleunigt"<br />
durchzuführen sind. Es bleibt jedoch nicht bei dem allgemeinen Vorsatz<br />
in Abs. 1. § 155 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> regelt, dass der Termin zur Erörterung<br />
mit den Beteiligten spätestens einen Monat nach Beginn <strong>des</strong> Verfahrens<br />
stattfinden soll.<br />
Praxishinweise:<br />
Die Monatsfrist für die Durchführung <strong>des</strong> Erörterungstermins beginnt ggf.<br />
auch schon mit dem Eingang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe. 289<br />
Eine vorgeschaltete Anhörung gem. § 77 I 1 <strong>FamFG</strong> darf damit nicht zu<br />
einer Versäumung der Frist führen.<br />
In diesem Termin hat das Gericht nach § 155 II 3 <strong>FamFG</strong> auch einen Vertreter<br />
<strong>des</strong> Jugendamtes (mündlich) anzuhören. Der Sachbearbeiter muss<br />
daher zum Termin erscheinen. 290<br />
Konfliktvertiefender Sachvortrag in vorbereiteten Schriftsätzen sollte unterbleiben.<br />
291<br />
Eine Terminsverlegung in Kindschaftssachen ist nur aus zwingenden<br />
Gründen möglich, § 155 Abs. 2 S. 4 <strong>FamFG</strong>.<br />
286 vgl. dazu Völker/Clausius, FF 2009, 25, 28<br />
287 dazu Rasche, FF 2009, 192<br />
288 Diese Regelungen sind im bisherigen §§ 50 e und f FGG bereits zum 12.07.2008<br />
mit dem KiWoMaG in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz hat der Gesetzgeber die<br />
Regelungen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> bereits vorweggenommen.<br />
289 BT-Drs. 16/6815 S. 16; Stößer FamRZ 2009, 656, 659<br />
290 Stößer FamRZ 2009, 656, 659<br />
291 Rasche, FF 2009, 192, 194<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 158 von 250<br />
Grundsätzlich ist in familiengerichtlichen Verfahren eine Terminsverlegung<br />
bereits "aus erheblichen Gründen" möglich, § 32 Abs. 1 S. 2<br />
<strong>FamFG</strong> i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO. Beispiele für erhebliche Gründe sind<br />
Anwaltswechsel, Verhinderung der Partei, Erkrankung oder Urlaub <strong>des</strong><br />
sachbearbeitenden Anwalts einer Sozietät etc. 292 . Auf die Möglichkeit<br />
der Teilnahme anderer Mitglieder der Sozietät darf nicht verwiesen werden.<br />
293 Solche erheblichen Gründe reichen für eine Verlegung <strong>des</strong> Termins<br />
gem. § 155 <strong>FamFG</strong> nicht aus. Zwingend ist eine Verhinderung nur<br />
dann, wenn sie die Teilnahme am Termin tatsächlich unmöglich macht,<br />
z.B. wegen Erkrankung. Die Terminskollision <strong>des</strong> Anwalts stellt daher<br />
keinen Grund dar. Ein Verlegungsantrag ist in der kollidierenden Angelegenheit<br />
zu stellen. Diesem ist vom Gericht wegen <strong>des</strong> gesetzlichen<br />
Vorranges der Kindschaftssache statt zu geben.<br />
<strong>Das</strong> Vorrangsgebot gilt in jeder Lage <strong>des</strong> Verfahrens. Es ist sowohl<br />
bei der Anberaumung von Terminen als auch bei der Fristsetzung für<br />
die Abgabe eines evtl. notwendigen Sachverständigengutachtens, §<br />
163, und bei der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten. Die<br />
Vorschrift erfasst auch die einstweilige Anordnung, z. B. in Umgangssachen.<br />
Gerade in solchen Fällen besteht ein besonderes Bedürfnis für<br />
eine schnelle Entscheidung über einen Antrag zur Regelung <strong>des</strong> Umgangs<br />
nach Trennung der Eltern. Nur eine umgehend angeordnete Regelung<br />
vermeidet die Gefahr einer für das Kin<strong>des</strong>wohl abträglichen Unterbrechung<br />
von Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht<br />
betreuenden Elternteil.<br />
Praxishinweise:<br />
Ob ein eilig anberaumter Termin Sinn macht, wenn das Jugendamt seinen<br />
Bericht noch nicht erstattet hat, kann bezweifelt werden. Dieser muss also<br />
vor dem Termin vorliegen! 294<br />
<strong>Das</strong> Vorranggebot hat in der Praxis auch nachteilige Auswirkungen, wenn<br />
nämlich das Gericht ein anderes Verfahren vertagen muss, um Zeit für<br />
diese eilige Sache zu schaffen. 295<br />
Anhaltspunkte dafür, dass das Vorranggebot in der zweiten Instanz nicht<br />
gilt, ergeben sich aus dem Gesetz und der Begründung nicht. 296 Allerdings<br />
sind die Fristen zur Beschwerdebegründung nicht entsprechend angepasst<br />
worden.<br />
292<br />
zu den Gründen vgl. B-L-A-Hartmann § 227 Rn. 9 ff.; dazu auch Zöller/Stöber § 227<br />
Rn. 6<br />
293<br />
so schon BVerwG NJW 1984, 882<br />
294<br />
Götz, FF 2009, 20, 21<br />
295<br />
Rasche, FF 2009, 192, 193<br />
296<br />
vgl. auch Götz, FF 2009, 20, 21, anders Rasche, FF 2009, 192, 193<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 159 von 250<br />
b. Hinwirken auf Einvernehmen § 156 <strong>FamFG</strong><br />
Im Verfahren ist ein zweiter Grundsatz im <strong>FamFG</strong> deutlich hervorgehoben<br />
worden. Nach § 156 <strong>FamFG</strong> soll das Gericht den Kindschaftssachen,<br />
die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, das Umgangsrecht oder die Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
betreffen, in jeder Lage <strong>des</strong> Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten<br />
hinwirken. 297 Es muss auf Möglichkeiten der Beratung durch<br />
die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und<br />
Jugendhilfe hinweisen, in geeigneten Fällen auch auf die Möglichkeit<br />
einer Mediation oder sonstiger außergerichtlicher Streitbeilegung. 298<br />
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht bei Appellen <strong>des</strong><br />
Gerichts bleibt.<br />
Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 soll das Gericht in jeder Lage <strong>des</strong> Verfahrens<br />
auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob ein gerichtlich gebilligter Vergleich zwischen den Beteiligten<br />
möglich ist. Damit ist auch der Streit entschieden, ob das Gericht nach<br />
dem früheren § 52 Abs. 1 FGG auch dort auf ein Einvernehmen hinzuwirken<br />
hatte, wo ein Vergleich der Beteiligten nicht möglich war. 299<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann nach § 156 Abs. 1 Satz 1 anordnen, dass Eltern<br />
sich einer Beratung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe unterziehen.<br />
Eine solche Anordnung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die<br />
Bemühungen <strong>des</strong> Familiengerichts im frühen Termin zur Herbeiführung<br />
einer Einigung der Eltern gescheitert sind, weil es den Eltern angesichts<br />
der gegenseitigen Vorbehalte und Vorwürfe, die sich aus dem aktuellen<br />
Situation der Trennungsphase ergeben, nicht möglich ist, miteinander<br />
zu einem vernunftgetragenen Austausch der gegenseitigen Positionen<br />
zu gelangen und sie <strong>des</strong>halb fachliche Hilfestellung benötigen. Vor Erlass<br />
dieser Anordnung soll dem Jugendamt die Möglichkeit eingeräumt<br />
werden, hierzu Stellung zu nehmen.<br />
Die Anordnung bezieht sich - anders als bei § 135 <strong>FamFG</strong> 300 - ausdrücklich<br />
und ausschließlich auf die Beratung durch den Träger der<br />
297 siehe Trenczek, FPR 2009, 335; Fichtner/Salzgeber FPR 2009, 348<br />
298 Informationen zur Mediation bietet die Bun<strong>des</strong>-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation<br />
e.V. BAFM (www.bafm-mediation.de).<br />
299 bejahend Johannsen/Henrich/Brudermüller § 52 Rn 5; Bassenge § 52 Rn 2; aA<br />
BayObLG FGPrax 2001, 77; Keidel/Engelhardt § 52 Rn 2; Zorn in Jansen § 52 Rn 2<br />
mwN)<br />
300 diese Ungleichbehandlung kritisiert Willutzki FPR 2009, 327, 329<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 160 von 250<br />
Kinder- und Jugendhilfe, nicht auf die Möglichkeit einer Mediation oder<br />
sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung.<br />
Die Anordnung kann in allen Fällen geschehen, in denen Eltern sich<br />
nicht verständigen und das Gericht die Entwicklung eines gemeinsamen<br />
elterlichen Konzepts mit Hilfe Dritter für sinnvoll oder notwendig<br />
hält. Voraussetzung ist nicht, dass eine Aussicht auf Verständigung<br />
sichtbar geworden ist. 301 Entscheidend ist, ob nach dem Sachverhalt<br />
und den persönlichen Umständen der Parteien der weitere Versuch eines<br />
Einvernehmens mit Hilfe der - im Rahmen der mündlichen Erörterung<br />
nicht möglichen - Erarbeitung eines Gesamtkonzepts zu unternehmen<br />
ist. Insgesamt zielt die Regelung <strong>des</strong> § 156 <strong>FamFG</strong> darauf ab,<br />
das Hinwirken auf Einvernehmen nach der bisherigen Regelung <strong>des</strong> §<br />
52 FGG zu verstärken und zu erweitern.<br />
Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar, allerdings auch nicht<br />
mit Zwangsmitteln durchsetzbar.<br />
Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung selbständig nicht anfechtbar<br />
und kann auch mit Zwangsmitteln nicht durchgesetzt werden.<br />
dennoch ist die Weigerung eines Elternteils nicht vollständig sanktionslos;<br />
nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 kann die Weigerung, an einer Beratung teilzunehmen,<br />
mit einer Kostensanktion bedacht werden. Allerdings wird<br />
vertreten, dies könne sich aber nur darauf beziehen, welche zusätzliche<br />
Kosten durch diese Weigerung entstanden sind, weil dem Kostenrecht<br />
das Verursacherprinzip zugrunde liege und es nicht dazu diene, eine<br />
Strafsanktion anzuordnen. 302<br />
Praxishinweise:<br />
Anders als § 52 Abs. 2 FGG sieht § 156 die Möglichkeit einer Aussetzung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens nicht vor, wenn sich die Beteiligten bereit erklären, außergerichtliche<br />
Beratung in Anspruch zu nehmen oder nach freier Überzeugung<br />
<strong>des</strong> Gerichts im Rahmen einer von den Eltern wahrgenommenen<br />
Mediation Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht.<br />
Dennoch entspricht eine solche Aussetzung dem Kin<strong>des</strong>wohl, wenn die<br />
Eltern auf Grund eines solchen Hinweises <strong>des</strong> Familiengerichts den Weg<br />
zu einer eigenverantwortlichen Lösung ihrer Konflikte durch Inanspruchnahme<br />
einer der genannten Einrichtungen eingeschlagen haben.<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht wird in einem solchen Fall im Einvernehmen mit den<br />
Beteiligten das Verfahren entweder nach § 21 oder analog § 136 aussetzen.<br />
Wegen der durch eine Aussetzung eintretenden Verfahrensverzögerung,<br />
301 a. A. nach bisherigem Recht OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 627<br />
302 Musielak-Borth, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 156 Rdnr. 2<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 161 von 250<br />
die sich nachteilig auf das Kin<strong>des</strong>wohl auswirken kann, ist mit den Beteiligten<br />
die Möglichkeit einer einstweiligen Regelung zu erörtern, die bei<br />
Einverständnis über das Ziel einer außergerichtlichen Regelung auch erreichbar<br />
ist. Diese kann auch in Form durch einen zeitlich befristeten Vergleichs<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 156 Abs. 2 getroffen werden.<br />
<strong>Das</strong> Gericht soll in geeigneten Fällen aber auf die Möglichkeit der Mediation<br />
303 oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen,<br />
§ 156 Abs. 1 Satz 3. Mit der letzten Möglichkeit sind Beratungsstellen<br />
gemeint, die sich in Verbänden, in Kirchen und Vereinen gebildet<br />
haben und in Beratungsstellen Gespräche mit dem Ziel einvernehmlicher<br />
Lösung auftretender Probleme anbieten. Die Mediation wird in<br />
diesem Zusammenhang als eine erfolgversprechende Möglichkeit gesehen,<br />
Einvernehmen zwischen Eltern zu erreichen. Dabei erarbeiten<br />
die Eltern über die Entwicklung von Verständnis für die Position <strong>des</strong> jeweils<br />
anderen mit Hilfe <strong>des</strong> Mediators die Lösung selbst. 304<br />
Hat das Gericht nicht nur auf die Möglichkeit einer Mediation hingewiesen,<br />
sondern sie von Amts wegen angeordnet, wird vertreten, dass die<br />
Kosten <strong>des</strong> im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Mediators<br />
von der Staatskasse zu tragen sind. 305<br />
Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich<br />
aufzunehmen, wenn das Gericht dies billigt (gerichtlich gebilligter<br />
Vergleich), § 156 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>.<br />
Für die besonderen Fälle der Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung nach §§ 1666 und<br />
1666 a BGB sieht § 157 <strong>FamFG</strong> eine besondere Form der Erörterung<br />
der Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung und die Möglichkeit <strong>des</strong> Erlasses einer<br />
einstweiligen Anordnung vor. 306 Wenn Eltern - bisher - bei der Abwendung<br />
der Gefährdung für das Kind nicht mitwirken, erörtert das Gericht<br />
mit den Beteiligten, ggf. unter Einschluss <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, wie vorgegangen<br />
303 zur Mediation bei Folgesachen siehe § 135 <strong>FamFG</strong><br />
304 zur Literatur vgl. Haynes, Scheidung ohne Verlierer, München, 2002; Diez, Werkstattbuch<br />
Mediation, Köln, 2005; Brunner, Die Kunst <strong>des</strong> Fragens, München 2007<br />
305 AmtsG Eilenburg FamRZ 2007, 1670 Mediation auf Kosten der Staatskasse, wenn<br />
diese von Amts wegen angeordnet wird; ähnlich Schumacher MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 156<br />
Rdnr. 9. Noch weitergehender Spangenberg FamRZ 2009, 834. Dagegen zum bisherigen<br />
Recht OLG Dresden FamRZ 2007, 489: keine Verfahrenskostenhilfe für Mediation<br />
306 Diese Regelungen sind im bisherigen §§ 50 e und f FGG bereits zum 12.07.2008<br />
mit dem KiWoMaG in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz hat der Gesetzgeber die<br />
Regelungen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> bereits vorweggenommen. Zu § 157 <strong>FamFG</strong> siehe Götz FF<br />
2009, 20, 22 und Willutzko FPR 2009, 327, 329<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 162 von 250<br />
werden kann, um die Gefahr abzuwenden. Gleichzeitig prÇft das Gericht<br />
den unverzÇglichen Erlass einer einstweiligen Anordnung.<br />
c. mögliche gerichtliche Entscheidung<br />
<strong>Das</strong> Beschleunigungsgebot ist bereits durch den seit dem 01. Juli 2008<br />
in Kraft getretenen Ü 50e FGG eingefÇhrt worden. Nach ersten Entscheidungen<br />
ist jedoch Vorsicht geboten, wenn in der ersten - beschleunigt<br />
angeordneten Sitzung - eine endgÇltige Entscheidung getroffen<br />
wird.<br />
KG, Beschluss vom 23.12.2008, 18 UF 156/08<br />
<strong>Das</strong> Amtsgericht hatte mit seiner VerfÇgung vom 16. September 2008 einen<br />
AnhÉrungstermin im „Beschleunigten Familienverfahren“ auf der Grundlage<br />
<strong>des</strong> seit dem 01. Juli 2008 in Kraft getretenen Ü 50e FGG anberaumt und der<br />
Ladung das Merkblatt F 350 eM (07/08) beigefÇgt. Mit diesem Merkblatt wurden<br />
die Beteiligten Çber den wesentlichen Inhalt und das Ziel <strong>des</strong> anberaumten<br />
Termins informiert. Danach dient dieser AnhÉrungstermin – dem Willen<br />
<strong>des</strong> Gesetzgebers zu Ü 50e FGG entsprechend – der Verhinderung einer Eskalation<br />
der Elternkonfliktes und <strong>des</strong> Festfahrens der elterlichen Positionen.<br />
Die Eltern sollen im persÉnlichen GesprÖch wieder auf den Weg zur âbernahme<br />
der gemeinsamen Verantwortung gebracht werden (vgl. Bun<strong>des</strong>tags –<br />
Drucksache 16/6815, Seite 12). Dementsprechend sollen SchriftsÖtze der Eltern<br />
bzw. ihrer VerfahrensbevollmÖchtigten kurz gehalten sein und von der<br />
ausfÇhrlichen Darstellung <strong>des</strong> Elternkonfliktes mit Schuldzuweisungen abgesehen<br />
werden. <strong>Das</strong> Jugendamt soll vor dem AnhÉrungstermin keinen schriftlichen<br />
Bericht verfassen, sondern durch Kontaktaufnahme zu den Eltern vor<br />
dem AnhÉrungstermin die Ressourcen fÇr eine einvernehmliche Beilegung <strong>des</strong><br />
Konfliktes ergrÇnden. Einer einvernehmlichen Beilegung <strong>des</strong> Elternkonfliktes<br />
soll auch der AnhÉrungstermin selbst dienen. Unter besonderer Beteiligung<br />
und Einbindung <strong>des</strong> Jugendamtes soll mit den Eltern ein offenes LÉsungsgesprÖch<br />
gefÇhrt werden, in dem die Rahmenbedingungen fÇr eine einvernehmliche<br />
Regelung der Eltern herausgearbeitet und gegebenenfalls Teilbereiche<br />
<strong>des</strong> Konfliktes durch vorlÖufige Entscheidungen abgeschichtet werden sollen.<br />
GeprÇft werden soll auch, ob und inwieweit eine professionelle Beratung der<br />
Eltern in Betracht kommt.<br />
Aufgrund <strong>des</strong> Inhalts <strong>des</strong> Merkblattes konnte und durfte die Mutter davon ausgehen,<br />
dass der AnhÉrungstermin am 27. Oktober 2008 in erster Linie der<br />
einvernehmlichen Beilegung <strong>des</strong> Elternkonfliktes und der Herausarbeitung<br />
tragfÖhiger Bedingungen fÇr eine dauerhafte LÉsung <strong>des</strong> Konfliktes auf der<br />
Grundlage der Vorstellungen der Eltern dienen sollte. Darüber hinaus musste<br />
ihr klar sein, dass das Gericht gegebenenfalls notwendige vorläufige Regelungen<br />
zum Umgang <strong>des</strong> Vaters mit seinen Kindern treffen könnte. Mit<br />
einer die Instanz abschließenden Entscheidung am Ende <strong>des</strong> Anhörungstermins<br />
musste sie dagegen nicht rechnen. SelbstverstÖndlich ist es auch<br />
in dem von den Berliner Familiengerichten auf der Grundlage <strong>des</strong> Ü 50e FGG<br />
gefÇhrten „Beschleunigten Familienverfahren“ grundsÖtzlich nicht ausgeschlossen,<br />
bereits nach dem ersten AnhÉrungstermin eine abschließende<br />
Entscheidung zu treffen. Jedoch setzt dies zum einen voraus, dass zuvor<br />
sämtliche Möglichkeiten, den Konflikt der Eltern entsprechend den in dem<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 163 von 250<br />
Merkblatt enthaltenen Hinweisen beizulegen, erfolglos geblieben sind. Zum<br />
andern müssen die Eltern dann aber spätestens im Verlaufe oder am Ende<br />
<strong>des</strong> Anhörungstermins ausdrÇcklich auf die MÜglichkeit einer abschlieáenden<br />
Entscheidung hingewiesen werden und ihnen muss ausreichend<br />
Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu Öuáern.<br />
Es ist nicht ersichtlich, dass dies in dem Anhörungstermin am 27. Oktober<br />
2008 erfolgt ist. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich, dass den Anwesenden<br />
der Umfang <strong>des</strong> Umgangs von der Vertreterin <strong>des</strong> Jugendamtes und dem Gericht<br />
vorgehalten wurde. Was im Einzelnen mit welcher Zielrichtung – insbesondere<br />
hinsichtlich einer einvernehmlichen Beilegung <strong>des</strong> Konfliktes<br />
oder der Inanspruchnahme einer professionellen Beratung der Eltern –<br />
erÜrtert wurde, ergibt sich dagegen weder aus dem Protokoll noch aus<br />
einem im Anschluss an den AnhÜrungstermin durch das Gericht gefertigten<br />
Vermerk, was ebenfalls ausreichen wÇrde. Auch aus den Gründen <strong>des</strong><br />
angefochtenen Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Kinder<br />
gegenüber dem Jugendamt für einen Umgang mit Übernachtung bei dem<br />
Vater und auch für eine Ferienregelung ausgesprochen haben und es ihnen<br />
wichtig ist, sich viel gemeinsam beim Vater aufzuhalten. Der Senat hält es<br />
zwar durchaus für möglich und sogar wahrscheinlich, dass während <strong>des</strong> Anhörungstermins<br />
über die zuvor genannten Punkte gesprochen worden ist. Darauf<br />
deutet das Schreiben der den Vorsitz führenden Richterin vom 04. November<br />
2008 an die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hin. Der im Beschleunigten<br />
Familienverfahren vor dem ersten AnhÜrungstermin bewusst kurz<br />
gehaltene schriftliche Sachvortrag der Beteiligten geht aber einher mit<br />
einer besonderen Pflicht <strong>des</strong> Gerichts zur Dokumentation <strong>des</strong> Verlaufs<br />
der ErÜrterungen. Nur dann nämlich kann geprüft werden, ob einerseits die<br />
<strong>Verfahrensrecht</strong>e der Beteiligten ausreichend gewahrt worden sind und andererseits<br />
das Gericht seiner Pflicht gemäß § 12 FGG genügt hat, nämlich die<br />
zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen.<br />
Der GewÖhrung einer Frist zur Stellungnahme zu den ErÜrterungen in<br />
dem AnhÜrungstermin bedurfte es fÇr die Mutter schlieálich aber auch<br />
<strong>des</strong>halb, weil sie in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war,<br />
wÖhrend der Vater sich anwaltlicher Hilfe bedient hat. Zur Wahrung eines<br />
fairen Verfahrens wäre es <strong>des</strong>halb notwendig gewesen, der Mutter nach dem<br />
Anhörungstermin und vor Erlass der abschließenden Entscheidung die Möglichkeit<br />
zu geben, ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und<br />
durch einen Rechtsanwalt zu dem Ergebnis <strong>des</strong> AnhÜrungstermins vorzutragen.<br />
c. Verfahrensbeistand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> É 158 <strong>FamFG</strong><br />
In allen Verfahrensfragen muss dem Kind beigestanden werden. 307 Seine<br />
Interessen müssen durch einen Dritten wahrgenommen werden, soweit<br />
das Kind hierzu selbst nicht in der Lage ist. Deshalb regelt § 158<br />
<strong>FamFG</strong> die Bestellung eines Verfahrensbeistan<strong>des</strong> 308 für minderjährige<br />
Kinder in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen. Sie ersetzt<br />
307 Stößler, FamRZ 2008, 656, 661<br />
308 dazu Koritz FPR 2009, 331<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 164 von 250<br />
den im bisherigen § 50 FGG vorgesehenen Verfahrenspfleger für minderjährige<br />
Kinder. Die Bezeichnung Verfahrensbeistand statt Verfahrenspfleger<br />
soll Aufgaben und Funktionen im Verfahren deutlicher zum<br />
Ausdruck bringen.<br />
In der Regel ist die Bestellung eines Verfahrensbeistan<strong>des</strong> dann erforderlich,<br />
wenn das Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu dem seiner gesetzlichen Vertreter<br />
im Gegensatz steht.<br />
Liegt ein solcher Interessengegensatz vor, steht fest, dass die gesetzlichen<br />
Vertreter nicht geeignet sind, die Interessen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> im Verfahren<br />
wahrzunehmen (vgl. Begr. zu § 50 Abs. 2 Nr. 1 BT-Drucks.<br />
13/4899, S. 129, 131). Widerstreitende Anträge der Eltern reichen allerdings<br />
zur Feststellung <strong>des</strong> Interessengegensatzes nicht aus. Vielmehr<br />
ist vom Gericht eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. 309 Die Erforderlichkeit<br />
besteht nur dann, wenn die Gefahr sichtbar ist, dass die gesetzlichen<br />
Vertreter <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> insgesamt entgegenstehende Interessen verfolgen.<br />
310<br />
Der Verfahrensbeistand soll auf Einvernehmen hinwirken (§ 158 IV<br />
<strong>FamFG</strong>). 311<br />
d. Anhörung §§ 159, 160 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Kind ist im Verfahren grundsätzlich anzuhören, § 159 <strong>FamFG</strong>. 312<br />
Die <strong>neue</strong> Regelung der Kin<strong>des</strong>anhörung hebt den Grundsatz der Anhörungspflicht<br />
deutlich hervor. Er gilt für alle Verfahren in Kindschaftssachen.<br />
Zwingend ist die Anhörung dann, wenn das Kind das 14. Lebensjahr<br />
vollendet hat (§ 159 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Hat das Kind das 14.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet, hat das Gericht die Anhörung vorzunehmen,<br />
wenn Neigungen, Bindungen oder der Wille <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> für den<br />
Entscheidung von Bedeutung sind. Auch aus sonstigen Gründen, etwa<br />
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, kann eine persönliche Anhörung<br />
angezeigt sein. Im Regelfall besteht ein Anwesenheitsrecht <strong>des</strong><br />
Verfahrensbeistan<strong>des</strong> (§ 159IV 3 <strong>FamFG</strong>).<br />
Eine untere Altersgrenze ist nicht festgelegt. Es kann bereits sinnvoll<br />
sein, ein zwei oder drei Jahre altes Kind anzuhören, weil aus den<br />
Verhaltensweisen und Reaktionen Wünsche, Tendenzen und Präferen-<br />
309<br />
OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293; OLG Köln FamRZ 2000, 487; OLG Düsseldorf<br />
FamRZ 2000, 1298<br />
310<br />
so Zorn in Janssen § 50 Rn. 23; Bassenge § 50 Rn. 5; OLG Köln FamRZ 2000,<br />
487; aA. Brumiller/Winkler § 50 Rn. 2 die Möglichkeit genügt<br />
311<br />
dazu Stötzel FPR 2009, 332<br />
312<br />
dazu Stößler, FamRZ 2009, 656, 660<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 165 von 250<br />
zen, umgekehrt auch Aversionen und Abneigungen gegenüber Personen<br />
deutlich werden können. 313<br />
Rechtsprechung zum alten Recht: 314<br />
Auch ein dreijähriges Kind muss in einem es betreffenden Verfahren angehört<br />
werden<br />
Wird ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in einem es betreffenden<br />
Verfahren nicht angehört, leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel,<br />
sofern nicht durch das Gericht gewichtige Gründe dargelegt werden,<br />
weshalb es im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> von einer Anhörung abgesehen hat.<br />
In einer Soll-Vorschrift nach § 160 <strong>FamFG</strong> sind die Eltern persönlich<br />
anzuhören. In Verfahren nach §§ 1666 und 1666 a BGB ist die persönliche<br />
Anhörung zwingend.<br />
In Verfahren, die die Person <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen, kann das Familiengericht<br />
im Übrigen weitere Pflegepersonen zur Mitwirkung hinzuziehen, §<br />
161 <strong>FamFG</strong>. Dies betrifft z.B. solche Personen, bei denen das Kind längere<br />
Zeit in Familienpflege lebt oder gelebt hat. <strong>Das</strong>selbe gilt auch für<br />
andere Bezugspersonen i. S. d. § 1682 BGB. Nach bisherigem Recht ist<br />
in Fällen längerer Zeit in Familienpflege die Anhörung der Pflegeperson<br />
nach § 50 c FGG vorgesehen, es sei denn, eine Aufklärung konnte davon<br />
nicht erwartet werden.<br />
Praxishinweise:<br />
Die Anhörung ist in einem Anhörungsvermerk gem. § 28 IV <strong>FamFG</strong> mit<br />
seinem wesentlichen Inhalt wiederzugeben.<br />
Ob es zulässig und ausreichend ist, das Anhörungsergebnis im Rahmen<br />
der gerichtlichen Entscheidung wiederzugeben, 315 erscheint zweifelhaft im<br />
Hinblick auf das Recht zu Stellungnahme aus § 37 II <strong>FamFG</strong>.<br />
Die Anhörungspflichten gelten auch in der zweiten Instanz.<br />
Obligatorisch ist auch die Anhörung <strong>des</strong> Jugendamtes in Verfahren,<br />
die die Person <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen, § 162 <strong>FamFG</strong>. Auf seinen Antrag<br />
hin erlangt das Jugendamt die Stellung als Beteiligter und ist damit<br />
ebenfalls direkt und mit allen Rechten und Pflichten in das Verfahren<br />
eingebunden, § 162 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>.<br />
313<br />
Zorn in Janssen § 50 b Rn. 13; BVerfG NJW 1981, 217<br />
314<br />
OLG Naumburg, B. v. 05.03.2009, 8 UF 218/08; ähnlich OLG Hamm B. v.<br />
16.12.2008 2 UF 195/08<br />
315<br />
so Stößler, FamRZ 2009, 656, 660 unter Hinweis auf die zum früheren Recht ergangene<br />
Entscheidung <strong>des</strong> OLG Saarbrücken, FamRZ 2006, 557<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 166 von 250<br />
Auch dann, wenn das Jugendamt nicht beantragt, am Verfahren beteiligt<br />
zu werden, sind ihm alle Entscheidungen, zu denen es zu hören war,<br />
bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt das<br />
eigenständige Recht der Beschwerde zu, § 162 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>.<br />
4. Begutachtung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
§ 163 <strong>FamFG</strong> regelt in einer vom bisherigen Recht abweichenden Weise<br />
Inhalt und Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung. Die <strong>neue</strong><br />
Regelung unterscheidet sich vom bisherigen Recht in maßgeblichen<br />
zwei Punkten: 316<br />
(1) Bisher waren schriftliche Gutachten mit ganz erheblicher Zeitverzögerung<br />
verbunden, was die Gefährdungssituation <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> eher<br />
verstärkt hat. 317 § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO sieht derzeit lediglich vor, dass<br />
das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen kann. Dies hat in<br />
der Praxis dazu geführt, dass nur in seltenen Fällen überhaupt ein Gutachtenauftrag<br />
ergangen ist und sich das Gericht in der Regel mit den<br />
vom Jugendamt gewonnenen Erkenntnissen zufrieden gegeben hat.<br />
Dies hat zu einem besonderen Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung<br />
geführt. <strong>Das</strong> Familiengericht setzt daher im Falle der Anordnung<br />
einer schriftlichen Begutachtung dem Gutachter immer zugleich eine<br />
Frist zur Erstellung <strong>des</strong> Gutachtens, § 163 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Praxishinweise:<br />
Da keine Sanktionsmöglichkeiten gegeben sind und die Zahl geeigneter<br />
Sachverständiger begrenzt ist, dürfte sich dies als "stumpfes Schwert" erweisen.<br />
(2) <strong>Das</strong> Familiengericht kann ordnen, dass der Sachverständige in Verfahren,<br />
die die Person <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen, auch auf die Herstellung<br />
<strong>des</strong> Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. 318 Er soll<br />
sich danach bemühen, die Eltern zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung<br />
bei der Regelung der elterlichen Sorge und <strong>des</strong> Umgangs zu<br />
bewegen und eine entsprechende Einigung vorzubereiten. Hierzu ist der<br />
Gutachter aufgrund seiner intensiven Auseinandersetzung mit Ursachen<br />
und Wirkungen der eingetretenen Situation in besonderer Weise in der<br />
Lage. Gleichzeitig soll dies in vielen Fällen bei einer Befriedung zur Entlastung<br />
im Verfahren und damit auch zu einer deutlichen Entlastung der<br />
Gerichte führen.<br />
316 ausführlich Ernst FPR 2009, 345<br />
317 vgl. Zöller/Greger § 411, Rn. 6<br />
318 vgl. dazu Salzgeber FamRZ 2008, 656<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 167 von 250<br />
5. Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts<br />
Nach § 164 <strong>FamFG</strong> ist die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht<br />
ausüben kann, ihm selbst bekannt zu machen, wenn es<br />
das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorschrift entspricht dem derzeitigen<br />
§ 59 Abs. 2 FGG. § 164 S. 3 <strong>FamFG</strong> legt darüber hinaus fest, dass<br />
die Entscheidung zwingend vom Familiengericht zu begründen ist.<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht soll weiter den Eltern im Vorfeld von gerichtlichen<br />
Zwangsmaßnahmen zur Regelung <strong>des</strong> Umgangs durch ein Vermittlungsverfahren,<br />
§ 165 <strong>FamFG</strong>, eine einvernehmliche Konfliktlösung mit<br />
seiner Hilfe ermöglichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer gerichtlichen<br />
Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs, § 156<br />
Abs. 2 <strong>FamFG</strong>, 319 um <strong>des</strong>sen Durchführung die Eltern streiten. <strong>Das</strong> Gericht<br />
kann allerdings die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren<br />
oder eine anschließende außergerichtliche Beratung<br />
erfolglos geblieben ist.<br />
Entscheidungen und auch gerichtlich gebilligte Vergleiche können natürlich<br />
abgeändert werden, § 166 <strong>FamFG</strong> i.V.m. § 1696 BGB. Die Einführung<br />
der spezial-rechtlichen Verfahrensvorschrift für den Bereich der<br />
Kindschaftssachen soll der Vorsorge dienen, dass namentlich die Einvernehmlichkeit,<br />
auf die das Familiengericht hinzuwirken hat, § 156<br />
<strong>FamFG</strong>, bei den Eltern zu einem Nachlassen der Bemühungen oder zur<br />
Gleichgültigkeit führt, weil Ordnungsmaßnahmen oder ggf. spürbare<br />
Eingriffe <strong>des</strong> Gerichts unterbleiben. Deshalb ist der verfahrensrechtliche<br />
Gehalt <strong>des</strong> § 1696 BGB in das <strong>FamFG</strong> übernommen worden.<br />
6. Sonstiges<br />
a. Unterbringung Minderjähriger<br />
§ 167 <strong>FamFG</strong> regelt das Verfahren bei der Unterbringung Minderjähriger.<br />
Während Abs. 1 besondere Verfahrensvorschriften regelt, entsprechen<br />
weitere Absätze <strong>des</strong> § 167 <strong>FamFG</strong> im Wesentlichen bisherigem<br />
Recht, so Abs. 2 dem bisherigen § 70 Abs. 7 FGG, Abs. 3 dem bisherigem<br />
§ 70 a FGG, Abs. 4 dem bisherigem § 70 d Abs. 2 FGG und Abs. 5<br />
dem bisherigem § 70 g Abs. 5 S. 1 FGG. Bei Abs. 5 ist allerdings nunmehr<br />
konkret das Jugendamt als Anlaufstelle an Stelle der bisherigen<br />
"zuständigen Behörde" genannt. Die Qualifikation <strong>des</strong> Sachverständi-<br />
319 Motzer FamRZ 2000, 925, 931<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 168 von 250<br />
gen ist als Abs. 6 neu aufgenommen und weicht von Ü 321 <strong>FamFG</strong> ab,<br />
um der Besonderheit der Unterbringung und seinen weitreichenden Folgen<br />
Rechnung zu tragen. Nach Abs. 6 soll der Örztliche SachverstÖndige<br />
fÇr die Erstattung eines Gutachtens bei UnterbringungsmaÑnahmen<br />
nicht mehr in der Regel Arzt fÇr Psychiatrie, sondern Arzt fÇr Kinder- und<br />
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein.<br />
b. Aufwendungsersatz und VergÇtung<br />
Die <strong>neue</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Ü 168 <strong>FamFG</strong> enthÖlt verfahrensrechtlichen Regelungen<br />
und Fragen von Aufwendungsersatz und VergÇtungsfragen<br />
und regelt die Voraussetzungen der Festsetzung und die ihr unterliegenden<br />
AnsprÇche. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Ü 56 g<br />
FGG mit Ausnahme der im Hinblick auf die im allgemeinen Teil in ÜÜ 58<br />
ff <strong>FamFG</strong> geregelten MÉglichkeiten der Beschwerde entbehrlichen bisherigen<br />
Abs. 5 und 6.<br />
FestsetzungsfÖhiger Aufwendungsersatz kommt danach nur in Betracht,<br />
wenn sich die AnsprÇche (a) gegen die Staatskasse oder (b) gegen das<br />
MÇndel richten, falls dem Anspruchsberechtigten nicht die VermÉgenssorge<br />
fÇr das MÇndel Çbertragen wurde, Abs. 1.<br />
Da der Anspruch auf Aufwendungsersatz kraft Gesetzes entsteht, ohne<br />
dass es einer gesonderten Festsetzung durch das Gericht bedarf, kann<br />
derjenige gesetzliche Vertreter, dem die VermÉgenssorge zusteht, Vorschuss<br />
und Ersatz der Aufwendungen nach Ü 1835 BGB ohne Weiteres<br />
dem verwalteten VermÉgen entnehmen. Hat der Anspruchsberechtigte<br />
nicht die VermÉgenssorge inne, ist ihm die MÉglichkeit der Entnahme<br />
verwehrt. In diesen FÖllen erfolgt die gerichtliche Festsetzung.<br />
Die pauschale AufwandsentschÖdigung, Ü 1835a BGB, steht nur dem<br />
ehrenamtlichen Vormund zu, dem keine VergÇtung gewÖhrt wurde. 320<br />
Auch hier erfolgt die Festsetzung, wenn sich der Anspruch bei Mittellosigkeit<br />
gegen die Staatskasse richtet, Ü 1835a Abs. 3 BGB, oder der<br />
Vormund nicht vermÉgenssorgeberechtigt ist.<br />
VII. Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (ÉÉ 217 – 230<br />
<strong>FamFG</strong>)<br />
Die Vorschriften der ÜÜ 217 – 230 <strong>FamFG</strong> sind - noch vor Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> - durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungs-<br />
320 OLG Frankfurt/M. FamRZ 2007, 236; OLG Schleswig FamRZ 2007, 236 mit Anm.<br />
Bienwald<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 169 von 250<br />
ausgleichs neu gefasst worden. 321 Die Neuregelungen ersetzen die bisherigen<br />
ÜÜ 53b – 53g FGG und Vorschriften <strong>des</strong> VAHRG.<br />
1. Definition der Versorgungsausgleichssachen, § 217 <strong>FamFG</strong><br />
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich<br />
betreffen.<br />
Nach Ü 114 Abs. 4 Nr. 7 <strong>FamFG</strong> 322 ist der Antrag auf DurchfÇhrung <strong>des</strong><br />
Versorgungsausgleichs nach Ü 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />
und die ErklÖrung zum Wahlrecht nach Ü 15 Abs.1 und 3 <strong>des</strong><br />
Versorgungsausgleichsgesetzes vom Anwaltszwang ausgenommen.<br />
2. Örtliche Zuständigkeit, § 218 <strong>FamFG</strong><br />
AusschlieÑlich zustÖndig ist in dieser Rangfolge:<br />
1. wÖhrend der AnhÖngigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die<br />
Ehesache im ersten Rechtszug anhÖngig ist oder war,<br />
2. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewÉhnlichen<br />
Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte<br />
dort weiterhin seinen gewÉhnlichen Aufenthalt hat,<br />
3. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewÉhnlichen<br />
Aufenthalt oder Sitz hat,<br />
4. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk ein Antragsteller seinen gewÉhnlichen<br />
Aufenthalt oder Sitz hat,<br />
5. das Amtsgericht SchÉneberg in Berlin.<br />
3. Beteiligte, § 219 <strong>FamFG</strong><br />
Zu beteiligen sind<br />
1. die Ehegatten,<br />
2. die VersorgungstrÖger, bei denen ein auszugleichen<strong>des</strong> Anrecht besteht,<br />
321<br />
ausfÇhrlich dazu Schmid, FPR 2009, 196; Bergner, NJW 2009, 1233, Kemper ZFE<br />
2009, 204, Borth FamRZ 2009, 562<br />
322<br />
eingefÇgt durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 170 von 250<br />
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck <strong>des</strong> Ausgleichs<br />
begründet werden soll, und<br />
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.<br />
4. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, § 220 <strong>FamFG</strong><br />
§ 220 <strong>FamFG</strong> normiert die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten.<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht kann danach über Grund und Höhe der auszugleichenden<br />
Anrechte Auskünfte anfordern, und zwar von den beteiligten<br />
Ehepartnern, von den Versorgungsträgern und von sonstigen Stellen,<br />
die Auskünfte geben können. Die Versorgungsträger sind verpflichtet,<br />
die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen<br />
und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung<br />
maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. <strong>Das</strong> Gericht kann den Versorgungsträger<br />
von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern,<br />
die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.<br />
Anders als bisher kann das Familiengericht nach § 95 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />
zur Durchsetzung der Auskunftspflichten auch Zwangshaft nach § 888<br />
ZPO anordnen<br />
5. Erörterung und Aussetzung, § 221 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin<br />
erörtern. In aller Regel wird dies im Rahmen <strong>des</strong> Scheidungstermins<br />
erfolgen.<br />
Wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich<br />
einzubeziehenden Anrechts anhängig ist muss das Familiengericht<br />
hat das Verfahren auszusetzen. Daneben bestehen die<br />
allgemeinen Aussetzungsmöglichkeiten nach §§ 21 und 136 <strong>FamFG</strong>.<br />
Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und<br />
einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen.<br />
Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht<br />
das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend<br />
gemacht werden können.<br />
6. Durchführung der externen Teilung, § 222 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />
sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.<br />
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />
aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 171 von 250<br />
zugleich nachzuweisen, dass der ausgewÖhlte VersorgungstrÖger mit der vorgesehenen<br />
Teilung einverstanden ist.<br />
(3) <strong>Das</strong> Gericht setzt in der Endentscheidung den Betrag fest, den der VersorgungstrÖger<br />
der ausgleichspflichtigen Person an den VersorgungstrÖger der ausgleichs-<br />
berechtigten Person zu zahlen hat.<br />
(4) Bei der externen Teilung nach Ü 16 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes sind<br />
die AbsÖtze 1 bis 3 nicht anzuwenden.<br />
In Ü 222 <strong>FamFG</strong> werden die materiellrechtlichen Vorschriften zum Versorgungsausgleich<br />
Çber die externe Teilung durch spezielle verfahrensrechtliche<br />
Regelungen ergÖnzt. Nach Ü 222 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> hat das<br />
Familiengericht den Beteiligten zur AusÇbung der Wahlrechte nach Ü<br />
14 Abs. 2 und Ü 15 Abs. 1 VersAusglG Fristen zu setzen. Will der Ausgleichsberechtigte<br />
sein Wahlrecht aus Ü 15 Abs. 1 VersAusglG aus-<br />
Çben, muss er nach Ü 222 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> innerhalb der gesetzten Frist<br />
durch Vorlage einer sog. BereiterklÖrung nachweisen, dass der ausgewÖhlte<br />
VersorgungstrÖger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden<br />
ist.<br />
âbt der Ausgleichsberechtigte das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung<br />
nicht fristgerecht aus, erfolgt die externe Teilung nach Ü 15<br />
Abs. 5 VersAusglG durch BegrÇndung eines Anrechts in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung. Bis zum 1. September 2009 ist allerdings<br />
noch eine ånderung dieser Vorschrift zu erwarten. Der Gesetzgeber<br />
plant die Einrichtung einer Versorgungsausgleichskasse als Auffang-<br />
Versorgungsträger, der im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen<br />
Rentenversicherung auf Kapitaldeckung basiert und <strong>des</strong>sen Leistungen<br />
- auch steuerlich – mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />
vergleichbar sind. Entsprechende Regelungen sollen bis zum<br />
Inkrafttreten der Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs durch das<br />
geplante Gesetz zur ånderung <strong>des</strong> SGB IV geschaffen werden.<br />
FÇr die externe Teilung nach Ü 16 VersAusglG gilt Ü 222 <strong>FamFG</strong> nicht.<br />
7. Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der<br />
Scheidung, § 223 <strong>FamFG</strong><br />
âber AusgleichsansprÇche nach ÜÜ 20 - 26 VersAusglG ist gemÖÑ Ü<br />
223 <strong>FamFG</strong> nur auf Antrag zu entscheiden.<br />
8. Entscheidung über den Versorgungsausgleich , § 224<br />
<strong>FamFG</strong><br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 172 von 250<br />
Nach Ü 224 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> werden Endentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen<br />
erst mit Rechtskraft wirksam. Ü 224 Abs. 2<br />
<strong>FamFG</strong> stellt klar, dass Entscheidungen Çber den Versorgungsausgleich<br />
zu begrÇnden sind.<br />
Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet<br />
wegen kurzer Ehezeit nach Ü 3 Abs. 3 VersAusglG,<br />
aufgrund einer Vereinbarung nach Ü 6 VersAusglG,<br />
wegen geringer Ausgleichswerte und Wertunterschiede nach Ü<br />
18 VersAusglG oder<br />
wegen grober Unbilligkeit nach Ü 27 VersAusglG,<br />
ist das nach Ü 224 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> im Tenor ausdrücklich festzustellen.<br />
Der Tenor der Entscheidung kÉnnte dann lauten: „Ein Versorgungsausgleich<br />
findet nicht statt“.<br />
Werden nur einzelne Anrechte nicht ausgeglichen, kÉnnte der Tenor<br />
lauten: „Im âbrigen findet kein Versorgungsausgleich statt.“<br />
In der BegrÇndung der Entscheidung ist sodann mitzuteilen, aus welchen<br />
GrÇnden das Gericht vom Ausgleich einzelner Anrechte oder insgesamt<br />
abgesehen hat. Der Ausspruch nach Ü 224 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> erwÖchst<br />
zusammen mit den tragenden GrÇnden in Rechtskraft.<br />
Anrechte, die wegen fehlender Ausgleichsreife nach Ü 19 VersAusglG<br />
bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden kÉnnen, sondern dem<br />
Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben, mÇssen nach Ü 224<br />
Abs. 4 <strong>FamFG</strong> in der BegrÇndung der Entscheidung genannt werden.<br />
Sind neben solchen Anrechten auch Anrechte im Sinne <strong>des</strong> Ü 224 Abs.<br />
3 <strong>FamFG</strong> vorhanden, ist bei der Fassung <strong>des</strong> Tenors Vorsicht geboten.<br />
Denn der Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet,<br />
sollte die nach der Scheidung schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte<br />
nicht umfassen. Deshalb kann es sinnvoll sein, auch die Anrechte<br />
im Sinne <strong>des</strong> Ü 224 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> in den Tenor aufzunehmen und<br />
klarzustellen, dass wegen dieser Anrechte ein Wertausgleich bei der<br />
Scheidung nicht stattfindet oder die Anrechte dem Ausgleich nach der<br />
Scheidung vorbehalten bleiben.<br />
Praxishinweise:<br />
Der beratende Anwalt muss ÇberprÇfen, ob die gerichtliche Entscheidung diesen<br />
Anforderungen entspricht und - falls dies nicht der Fall ist - durch ein<br />
Rechtsmittel zugunsten seines Mandanten verhindern, dass die Entscheidung<br />
rechtskrÖftig wird.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 173 von 250<br />
9. Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich<br />
§§ 225, 226 <strong>FamFG</strong><br />
§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung <strong>des</strong> Wertausgleichs bei Scheidung<br />
(1) Eine Abänderung <strong>des</strong> Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 32 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.<br />
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit,<br />
die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen<br />
Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug<br />
auf dieses Anrecht ab.<br />
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie min<strong>des</strong>tens 5 Prozent<br />
<strong>des</strong> bisherigen Ausgleichswerts <strong>des</strong> Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag<br />
als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert<br />
120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 Abs. 1 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.<br />
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung<br />
der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.<br />
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehe- gatten oder seiner Hinterbliebenen<br />
auswirken.<br />
§ 226 Durchführung einer Abänderung <strong>des</strong> Wertausgleichs bei Scheidung<br />
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung<br />
betroffenen Versorgungsträger.<br />
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein<br />
Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht<br />
bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.<br />
(3) § 27 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.<br />
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag <strong>des</strong> Monats, der auf den Monat der<br />
Antragstellung folgt.<br />
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft<br />
der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten<br />
da- rauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter<br />
Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung<br />
gegen- über dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb<br />
der Frist die Fortsetzung <strong>des</strong> Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache<br />
erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen <strong>des</strong>sen Erben fortgesetzt.<br />
Die Vorschrift zur Abänderung von Entscheidungen wird gegenüber<br />
dem bislang geltenden Recht (§ 10a VAHRG) neu gefasst und auf zwei<br />
Vorschriften aufgeteilt. Damit verbunden sind auch inhaltliche Anpassungen,<br />
die vor allem aus den Änderungen <strong>des</strong> materiellen Versorgungsausgleichsrechts<br />
folgen. 323<br />
Nach der <strong>neue</strong>n Regelung in den §§ 225 und 226 <strong>FamFG</strong> ist eine Entscheidung<br />
über den Wertausgleich bei der Scheidung dann abänderbar,<br />
wenn sich nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert<br />
haben, die für die Bewertung <strong>des</strong> Ausgleichswerts eines Anrechts<br />
maßgeblich sind. Außerdem muss die Wertänderung wesent-<br />
323 siehe BT-Drucksache 16/10144 Seite 96 ff.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 174 von 250<br />
lich sein. Beispiele hierfÇr sind etwa ånderungen <strong>des</strong> Leistungsrechts<br />
(wie beispielsweise in der Vergangenheit die rÇckwirkende Zuerkennung<br />
von Kindererziehungszeiten) oder aber eine DienstunfÖhigkeit vor Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze, die bei der zeitratierlich zu bewertenden<br />
Beamtenversorgung (ÜÜ 40, 44 VersAusglG) zur VerÖnderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils<br />
fÇhren kann. Diese ånderungen berechtigen dann wie im geltenden<br />
Recht dazu, die ursprÇngliche Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts abÖndern<br />
zu lassen. Der Tatbestand orientiert sich also an Ü 323 ZPO sowie<br />
an § 238 <strong>FamFG</strong>.<br />
Eine „Totalrevision“ findet somit nicht mehr statt, denn diese widersprÖche<br />
auch dem Ansatz <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Ausgleichssystems, das je<strong>des</strong> Anrecht<br />
grundsÖtzlich systemintern teilt. Statt<strong>des</strong>sen kann sich die Korrektur im<br />
AbÖnderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht beschrÖnken.<br />
Ein Wiederaufrollen <strong>des</strong> gesamten Ausgleichs ist entbehrlich, was<br />
alle Beteiligten entlastet. Zugleich kommt es nicht mehr zur Korrektur<br />
von Wertunterschieden, die sich im Versorgungsfall auf Grund unterschiedlicher<br />
Wertentwicklung der jeweiligen Versorgungssysteme ergeben.<br />
HierfÇr besteht auch kein BedÇrfnis mehr: Jeder Ehegatte nimmt<br />
bei der internen Teilung der Anrechte grundsÖtzlich an der Wertentwicklung<br />
(Dynamik) der nunmehr auch ihm zugeordneten Anrechte im Versorgungssystem<br />
<strong>des</strong> anderen Ehegatten teil. Im Fall einer externen Teilung<br />
kommt es zu Unterschieden in der Dynamik. Diese Abweichungen<br />
sind auf Grund der engen Voraussetzungen der externen Teilung aber<br />
entweder von den Eheleuten durch eine entsprechende Vereinbarung<br />
akzeptiert worden (Ü 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder aber – bei geringfÇgigen<br />
Ausgleichswerten – von ihnen hinzunehmen (Ü 14 Abs. 2 Nr.<br />
2 VersAusglG).<br />
Die Abkehr von der „Totalrevision“ bedeutet allerdings nicht, dass die<br />
VersorgungstrÖger gehalten sind, beispielsweise Berechnungs- oder<br />
Buchungsfehler auch im AbÖnderungsverfahren beizubehalten. Dies<br />
wÇrde sie nÖmlich dazu zwingen, objektiv falsche Konten fortzufÇhren<br />
und die fehlerhaften Daten fÇr ein etwaiges AbÖnderungsverfahren vorzuhalten.<br />
Auch im Rahmen der begrenzten AbÖnderung in Bezug auf<br />
das entsprechende Anrecht kann eine Fehlerkorrektur erfolgen.<br />
Die bisherigen weiteren AbÖnderungsgrÇnde (Ü 10a Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />
VAHRG) entfallen. In Ü 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG<br />
ist nun geregelt, dass noch verfallbare betriebliche Anrechte<br />
schuldrechtlich auszugleichen sind. Die Fallgestaltungen <strong>des</strong> frÇheren Ü<br />
10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommen im <strong>neue</strong>n Ausgleichssystem nicht<br />
mehr vor, da alle Anrechte, die teilungsreif sind, im Wertausgleich bei<br />
der Scheidung vollstÖndig geteilt werden.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 175 von 250<br />
§ 225 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> stellt klar, dass AbÖnderungen nur bei Anrechten<br />
aus denjenigen Regelsicherungssystemen zulÖssig sind, die in Ü 32<br />
VersAusglG abschlieÑend aufgezÖhlt sind.<br />
Nach § 225 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> ist eine nachträgliche wesentliche Änderung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts, die tatsÖchlich oder rechtlich bedingt ist,<br />
Voraussetzung fÇr eine AbÖnderung. Dazu zÖhlen also zum einen<br />
RechtsÖnderungen wie <strong>neue</strong> rentenrechtliche Bestimmungen oder Neuregelungen<br />
im Beamtenversorgungsrecht, zum anderen tatsÖchliche<br />
ånderungen wie das Ausscheiden aus dem BeamtenverhÖltnis oder der<br />
Eintritt einer vorzeitigen DienstunfÖhigkeit. Auch muss wie im bislang<br />
geltenden Recht ein Bezug zur Ehezeit gegeben sein.<br />
§ 225 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> orientiert sich am bisherigen Ü 10a Abs. 2 Satz<br />
2 VAHRG und enthÖlt wie im geltenden Recht eine relative und eine absolute<br />
Wesentlichkeitsgrenze.<br />
Die relative Wesentlichkeitsgrenze wird allerdings nicht mehr – wie im<br />
bisherigen System <strong>des</strong> Einmalausgleichs – auf den Ausgleichsbetrag<br />
nach Saldierung bezogen, sondern auf den Ausgleichswert <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Anrechts. Dies folgt aus der Systematik der Teilung aller Anrechte.<br />
Die Wertgrenze wird von bislang 10 Prozent (bezogen auf den Ausgleichsbetrag<br />
nach Saldierung) auf jetzt 5 Prozent (bezogen auf den<br />
jeweiligen Ausgleichswert) gesenkt, um den Zugang zur AbÖnderung<br />
nicht Çber GebÇhr zu beschrÖnken.<br />
Zugleich muss die ånderung jedoch wie im geltenden Recht eine absolute<br />
Wesentlichkeitsgrenze Çbersteigen, um Bagatellverfahren zu<br />
vermeiden. Diese absolute Wertgrenze wird von 0,5 Prozent auf 1 Prozent<br />
der BezugsgrÉÑe nach Ü 18 SGB IV angehoben und entspricht<br />
damit der GeringfÇgigkeitsgrenze nach Ü 18 Abs. 4 VersAusglG. (derzeit<br />
also 25,20 €; siehe unten).<br />
§ 225 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> entspricht Ü 10a Abs. 2 Nr. 2 VAHRG.<br />
§ 226 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> regelt die Antragsberechtigung und entspricht Ü<br />
10a Abs. 4 VAHRG.<br />
§ 226 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> regelt, von welchem Zeitpunkt an ein Antrag auf<br />
AbÖnderung nach Ü 225 <strong>FamFG</strong> zulÖssig ist. Die gegenÇber Ü 10a Abs.<br />
5 VAHRG geÖnderte Vorschrift verschiebt den frÇhestmÉglichen Zeitpunkt<br />
fÇr die AbÖnderung auf den Leistungsfall. Damit werden sÖmtliche<br />
bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden ånderungen in einem Verfah-<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 176 von 250<br />
ren berücksichtigt und ein weiteres Abänderungsverfahren in der Zwischenzeit<br />
unterbleibt.<br />
Leistungsbeginn ist entweder der erstmalige Leistungsbezug eines<br />
Ehegatten aus dem Anrecht, <strong>des</strong>sen Ausgleichswert abgeändert werden<br />
soll, oder der Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person durch die<br />
Abänderung die Erfüllung der entsprechenden Leistungsvoraussetzungen<br />
erwarten kann, beispielsweise die Erfüllung der Wartezeit infolge<br />
der Erhöhung <strong>des</strong> Ausgleichsanspruchs und der daraus folgenden<br />
Wartezeitgutschrift gemäß § 52 SGB VI.<br />
Ebenso wie in § 50 Abs. 2 VersAusglG ist der Antrag in Anlehnung an §<br />
120d Abs. 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung<br />
sechs Monate vor dem zu erwartenden Leistungsbeginn zulässig (siehe<br />
auch die Begründung dort).<br />
§ 226 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> verweist zur Entscheidung über Härtefälle im<br />
Abänderungsverfahren auf § 27 VersAusglG. Die früher in § 10a Abs. 3<br />
VAHRG enthaltene entsprechende Regelung ermöglicht es dem Gericht,<br />
die Billigkeit der zu treffenden Abänderungsentscheidung zu prüfen<br />
und so im Einzelfall von einer schematischen Abänderung abzusehen.<br />
Zu berücksichtigen sind dabei wie bisher die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
der Ehegatten, insbesondere der nacheheliche Erwerb von<br />
Anrechten, die jeweilige Bedürftigkeit und die Gründe für die Veränderung<br />
<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit <strong>des</strong> Ausgleichswerts.<br />
Bei der Härtefallprüfung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen,<br />
die nachträglich entstanden sind. Deshalb bleiben wie im geltenden<br />
Recht die bereits bei der Erstentscheidung vorliegenden, aber nicht geltend<br />
gemachten bzw. nicht berücksichtigten Umstände im Abänderungsverfahren<br />
außer Betracht.<br />
§ 226 Absatz 4 <strong>FamFG</strong> entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, wurde<br />
jedoch zur besseren Verständlichkeit umformuliert.<br />
Die Regelung in § 226 Absatz 5 <strong>FamFG</strong> entspricht inhaltlich § 10a Abs.<br />
10 VAHRG.<br />
10.Sonstige Abänderungen , § 227 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der<br />
Scheidung nach den §§ 20 bis 26 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48<br />
Abs. 1 anzuwenden.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 177 von 250<br />
(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten Çber den Versorgungsausgleich sind die<br />
ÜÜ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die AbÖnderung nicht ausgeschlossen<br />
worden ist.<br />
§ 227 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> verweist fÇr die AbÖnderung von Entscheidungen<br />
Çber AusgleichsansprÇche nach der Scheidung gemÖÑ den ÜÜ 20<br />
bis 26 VersAusglG auf Ü 48 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>. Diese Verfahren waren bislang<br />
im materiellen Versorgungsausgleichsrecht (Ü 1587d Abs. 2, Ü<br />
1587g Abs. 3, Ü 1587i Abs. 3 BGB, Ü 3a Abs. 6 und Ü 3b Abs. 1 Nr. 2<br />
Satz 2 VAHRG) bzw. in Ü 230 Abs. 2 und 3 <strong>FamFG</strong> geregelt. Von diesen<br />
Fallkonstellationen verbleiben im VersAusglG nur noch<br />
die schuldrechtliche Ausgleichsrente (bisher Ü 1587g BGB, jetzt Ü<br />
20 VersAusglG),<br />
deren Abtretung (bisher Ü 1587i BGB, jetzt Ü 21 VersAusglG)<br />
und die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (bisher Ü 3a<br />
Abs. 6 VAHRG, jetzt ÜÜ 25 und 26 VersAusglG).<br />
Die AbÖnderung einer insoweit ergangenen Entscheidung ist nach der<br />
allgemeinen Vorschrift <strong>des</strong> Ü 48 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> mÉglich. Dort ist nÖmlich<br />
geregelt, dass rechtskrÖftige Endentscheidungen mit Dauerwirkung wegen<br />
nachtrÖglich verÖnderter Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen aufgehoben<br />
oder geÖndert werden kÉnnen. Dazu zÖhlen auch die vorgenannten<br />
Entscheidungen Çber Rentenzahlungen.<br />
§ 227 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> bestimmt, dass die ÜÜ 225 und 226 <strong>FamFG</strong><br />
anzuwenden sind, wenn Vereinbarungen Çber den Versorgungsausgleich<br />
abgeÖndert werden sollen. 324 Entsprechen<strong>des</strong> galt gemÖÑ Ü 230<br />
Abs. 1 <strong>FamFG</strong> auch schon bisher.<br />
11.Zulässigkeit der Beschwerde, § 228 <strong>FamFG</strong><br />
In Versorgungsausgleichssachen gilt Ü 61 nur fÇr die Anfechtung einer<br />
Kostenentscheidung.<br />
Die Wertgrenze <strong>des</strong> Ü 61 <strong>FamFG</strong> ist fÇr Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen<br />
–mit Ausnahme der Anfechtung einer Kostenentscheidung<br />
- nicht anzuwenden. Die gilt fÇr alle Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen.<br />
Insbesondere den VersicherungstrÖgern soll<br />
324 bisher Ü 10a Abs. 9 VAHRG<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 178 von 250<br />
die MÉglichkeit der âberprÇfung in der Sache ermÉglicht und nicht durch<br />
die Min<strong>des</strong>tbeschwer verhindert werden. 325<br />
12.Aufhebung der bisherigen ÉÉ 229, 230 <strong>FamFG</strong><br />
Die Vorschriften zur Rechtsbeschwerde und zur AbÖnderung von Entscheidungen<br />
werden aufgehoben.<br />
13.elektronischer Rechtsverkehr É 229 <strong>FamFG</strong><br />
Die Vorschrift ermÉglicht die elektronische Kommunikation zwischen<br />
den Familiengerichten und den VersorgungstrÖgern.<br />
14.Verfahrenswert (É 50 FamGKG 326 )<br />
Ü 50 FamGKG<br />
(1) Der Verfahrenswert betrÖgt fÇr je<strong>des</strong> Anrecht 10 %, bei AusgleichsansprÇchen<br />
nach der Scheidung 20 % <strong>des</strong> in 3 Monaten erzielten<br />
Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1<br />
betrÖgt insgesamt min<strong>des</strong>tens 1.000 €.<br />
(2) In Verfahren Çber einen Auskunftsanspruch oder Çber die Abtretung<br />
von VersorgungsansprÇchen betrÖgt der Verfahrenswert 500 €.<br />
(3) Ist der nach den AbsÖtzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen<br />
UmstÖnden <strong>des</strong> Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen<br />
hÉheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />
VIII. Verfahren in GÇterrechtssachen (ÉÉ 261 – 265 <strong>FamFG</strong>)<br />
In gÇterrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich keine gravierenden<br />
ånderungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung.<br />
In Ü 261 <strong>FamFG</strong> findet sich eine Legaldefinition der GÇterrechtssache.<br />
In der âbersicht:<br />
Ü 261 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 1 Nr.8 ZPO<br />
Ü 261 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 1 Nr. 9 ZPO<br />
Ü 262 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 2 ZPO<br />
Ü 262 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - Ü 45 FGG ZPO<br />
Ü 263 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 3 ZPO<br />
Ü 264 <strong>FamFG</strong> - Ü 53a Abs. 2 FGG<br />
325 BT-Drucks. 16/6308 S. 254<br />
326 in der Fassung <strong>des</strong> VAStrRefG<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 179 von 250<br />
§ 265 <strong>FamFG</strong> - § 621a Abs. 2 ZPO<br />
Anmerkungen dazu: Die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 262, 263<br />
<strong>FamFG</strong> betreffen sowohl die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 als<br />
auch Abs. 2 <strong>FamFG</strong>. Insoweit kann sich eine Abweichung zum bisherigen<br />
§ 45 FGG ergeben.<br />
Zusammenfassung:<br />
Definition der Güterrechtssachen,§ 261 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht<br />
betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.<br />
(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2<br />
und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
Örtliche Zuständigkeit, § 262 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich<br />
zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.<br />
Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen<br />
Gerichts vor.<br />
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung<br />
mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand<br />
an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 263 <strong>FamFG</strong><br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache bei<br />
einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von<br />
Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und<br />
3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
dd. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB, § 264 <strong>FamFG</strong><br />
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
wird die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam.<br />
Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung<br />
entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag <strong>des</strong> Gläubigers auch<br />
die Verpflichtung <strong>des</strong> Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.<br />
Einheitliche Entscheidung, § 265 <strong>FamFG</strong><br />
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung<br />
ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 <strong>des</strong> Bürgerlichen Ge-<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 180 von 250<br />
setzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.<br />
IX. Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (ÉÉ 200 – 209<br />
<strong>FamFG</strong>)<br />
Durch die Güterrechtsreform vom 6. Juli 2009 327 ist die HausratsVO<br />
aufgehoben worden. Gleichzeitig wurden im <strong>FamFG</strong> die Begriffe Ehewohnungs-<br />
und Haushaltssachen eingefügt anstelle von Wohnungszuweisungssachen<br />
und Hausratssachen.<br />
Die Verfahrensvorschriften waren bislang weitgehend in der Hausrats-<br />
VO geregelt und werden übernommen.<br />
Eine Übersicht zeigt dies auf:<br />
§ 201 <strong>FamFG</strong> - § 11 Abs. 1 u. 2 HausratsVO<br />
§ 202 <strong>FamFG</strong> - § 11 Abs. 3 HausratsVO u. § 621 Abs. 3 ZPO<br />
§ 203 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> - § 1 Abs. 1 HausratsVO<br />
§ 204 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 7 HausratsVO<br />
§ 294 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 49 Abs. 2 FGG<br />
§ 205 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 49a Abs. 2 u. 4FGG<br />
§ 205 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 49a Abs. 3 u. § 13 Abs. 4 HausratsVO<br />
§ 206 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 296 Abs. 1 ZPO<br />
§ 207 <strong>FamFG</strong> - § 13 Abs. 2 HausratsVO<br />
§ 209 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 15 HausratsVO<br />
§ 209 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 16 Abs. 1 HausratsVO<br />
§ 209 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> - Vorbild § 64b Abs. 2 FGG<br />
Zusätzliche Anmerkungen:<br />
É 201 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift knüpft an § 11 HausratsVO an und übernimmt<br />
die Vorschrift. In Nr. 3 wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.<br />
É203 <strong>FamFG</strong>: Der Antrag soll die Angabe der Gegenstände enthalten,<br />
deren Zuteilung der Antragsteller begehrt; ggf. muss der Antragsteller<br />
unter Mitwirkung <strong>des</strong> Gerichts (§ 28 <strong>FamFG</strong>) nachbessern. Ergänzt wird<br />
§ 203 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> durch § 206 <strong>FamFG</strong>, der die Mitwirkungspflicht der<br />
Parteien betont.<br />
É 206 <strong>FamFG</strong>: Abs. 1 überträgt dem Gericht mehr Befugnisse. Den Parteien<br />
wird in Nr. 1 eine Präzisierung <strong>des</strong> Verfahrensziels aufgegeben.<br />
Nach Nr. 2 kann das Gericht eine Aufstellung oder deren Ergänzung<br />
anfordern. Dies gilt auch für den Vortrag nach Nr. 3. Nr. 4 sieht eine Be-<br />
327 BGBl 2009 I 1696<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 181 von 250<br />
legpflicht vor. Abs. 3 regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsermittlung<br />
betr. solche Umstände, die für den Beteiligten günstig sind.<br />
É 205 <strong>FamFG</strong>: Bei Ehewohnungsssachen sollen auch die im Haushalt<br />
lebenden Kinder mit aufgenommen werden, damit das Jugendamt frühzeitig<br />
und sachgerecht beteiligt werden kann.<br />
X. Verfahren in Gewaltschutzsachen (ÉÉ 210 – 216 <strong>FamFG</strong>)<br />
Für alle Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 u. 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes<br />
ist zukünftig das Familiengericht zuständig, § 211 <strong>FamFG</strong>. Es gilt<br />
damit der Amtsermittlungsgrundsatz mit der Möglichkeit formloser Beweiserhebung.<br />
Es gelten in der Übersicht die folgenden Regelungen:<br />
§ 210 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 1 FGG<br />
§ 211 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 1 FGG<br />
§ 213 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 49a Abs. 2, 3 u. 4 FGG<br />
§ 213 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - §§ 49a Abs.3, 49 Abs. 3 FGG<br />
§ 214 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 3 FGG<br />
§ 215 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 2 FGG<br />
iVm § 15 HausratsVO<br />
§ 216 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 2 FGG<br />
Anmerkungen dazu: Die Anhörung <strong>des</strong> Jugendamtes nach § 213<br />
<strong>FamFG</strong> hat unabhängig davon zu erfolgen, wie das Verfahren endet. §<br />
214 <strong>FamFG</strong> ermöglicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
ohne Hauptsacheverfahren und ohne die Einreichung eines Verfahrenskostenantrags.<br />
Erforderlich ist das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses<br />
iSd § 214 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>. § 216a <strong>FamFG</strong> sieht eine umfassende<br />
Mitteilung von Anordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG sowie<br />
deren Änderung oder Aufhebung an die Polizeibehörden und andere<br />
öffentliche Stellen vor, soweit sie von der Durchführung der Anordnung<br />
betroffen sind. Eine Mitteilung kann dann unterbleiben, wenn dem Antragsgegner<br />
der Aufenthaltsort <strong>des</strong> Antragstellers oder der betroffenen<br />
Kinder nicht bekannt gemacht werden soll. 328<br />
Zusammenfassend:<br />
Definition der Gewaltschutzsachen,É 210 <strong>FamFG</strong><br />
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes.<br />
328 BT-Drucksache 16/9733 S. 369 f<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 182 von 250<br />
Örtliche Zuständigkeit , § 211<strong>FamFG</strong><br />
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl <strong>des</strong> Antragstellers<br />
1. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk die Tat begangen wurde,<br />
2. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung <strong>des</strong><br />
Antragstellers und <strong>des</strong> Antragsgegners befindet oder<br />
3. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
Beteiligte, § 212 <strong>FamFG</strong><br />
In Verfahren nach § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf<br />
seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.<br />
Anhörung <strong>des</strong> Jugendamts, § 213 <strong>FamFG</strong><br />
(1) In Verfahren nach § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt<br />
anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung<br />
allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) <strong>Das</strong> Gericht hat in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die<br />
Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die<br />
Beschwerde zu.<br />
Einstweilige Anordnung, § 214 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige<br />
Regelung nach § 1 oder § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringen<strong>des</strong><br />
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat<br />
nach § 1 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder aufgrund konkreter<br />
Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.<br />
(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall <strong>des</strong> Erlasses<br />
ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher<br />
unter Vermittlung der Geschäftstelle und als Auftrag zur Vollstreckung;<br />
auf Verlangen <strong>des</strong> Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der<br />
Vollstreckung erfolgen.<br />
Durchführung der Endentscheidung, § 215 <strong>FamFG</strong><br />
In Verfahren nach § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der<br />
Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen<br />
treffen.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 183 von 250<br />
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung, É 216 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam.<br />
<strong>Das</strong> Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />
(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die<br />
Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.<br />
In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die<br />
Entscheidung der Geschäftstelle <strong>des</strong> Gerichts zur Bekanntmachung übergeben<br />
wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.<br />
XI. Verfahren in sonstigen Familiensachen (ÉÉ 266 – 268 <strong>FamFG</strong>)<br />
Im Zuge der Begründung <strong>des</strong> so genannten Groáen Familiengerichts<br />
durch das <strong>FamFG</strong> werden weitere Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere<br />
Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen<br />
oder eng mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses<br />
zusammenhängen, zu Familiensachen.<br />
Dies werden in § 266 <strong>FamFG</strong> definiert. 329 (zur Pensenberechnung siehe<br />
oben Seite 17)<br />
1. Sonstige Familiensachen, É 266 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen<br />
im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> Verlöbnisses sowie in den<br />
Fällen der §§ 1298 und 1299 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer<br />
solchen und einer dritten Person,<br />
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander<br />
verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im<br />
Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,<br />
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder<br />
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder<br />
das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der<br />
Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungs- eigentumsrecht<br />
oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften<br />
um eine Familiensache handelt.<br />
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach §<br />
1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
329 ausführlich dazu Burger, FamRZ 2009, 1017<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 184 von 250<br />
2. Örtliche Zuständigkeit, § 267 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich<br />
zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.<br />
Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen<br />
Gerichts vor. (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung<br />
mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen<br />
Gerichtsstand an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt<br />
Die Vorschrift beinhaltet gegenüber der Regelung im Allgemeinen Teil eine<br />
Sonderregelung, die auf die Art dieser Verfahren abgestimmt ist. Sie ist lex<br />
spezialis.<br />
3. Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 268 <strong>FamFG</strong><br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei<br />
einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts<br />
wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1<br />
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
XII. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269,270 <strong>FamFG</strong>)<br />
1. Definition der Lebenspartnerschaftssachen, § 269 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben<br />
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
2. die Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,<br />
3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein<br />
gemeinschaftliches Kind,<br />
4. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder §18 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
5. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
6. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,<br />
7. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der<br />
Lebenspartner,<br />
8. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />
9. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem<br />
Verfahren beteiligt sind,<br />
10. Entscheidungen nach § 6 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung<br />
mit den § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 <strong>des</strong> Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs,<br />
11. Entscheidungen nach § 7 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung<br />
mit den §§ 1426, 1430 und 1452 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand<br />
haben<br />
1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung<br />
mit en §§ 1298 bis 1301 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 185 von 250<br />
3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen<br />
oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang<br />
mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,<br />
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines<br />
der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten<br />
Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und<br />
sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache<br />
handelt.<br />
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach<br />
§ 8 Abs. 2 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1<br />
<strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
2. Anwendbare Vorschriften, É 270 <strong>FamFG</strong><br />
(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf<br />
Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />
Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe<br />
zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den<br />
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die in Familiensachen<br />
nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in<br />
sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
C. Die Rechtsmittel (ÉÉ 58 – 75 <strong>FamFG</strong>)<br />
I. Allgemeines<br />
Bisher waren nach der ZPO die Rechtsmittel der Berufung, der Revision<br />
und die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten (sofortige-, befristeteund<br />
Rechtsbeschwerde) bekannt, nach FGG die einfache Beschwerde,<br />
die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.<br />
<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> regelt die Möglichkeiten der Anfechtung einer Entscheidung<br />
neu.<br />
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen ist nunmehr<br />
die in allen Fällen befristete Beschwerde. Die weitere Beschwerde<br />
zum Oberlan<strong>des</strong>gericht ist abgeschafft. Sie ist ersetzt worden<br />
durch die zulassungsabhÖngige Rechtsbeschwerde zum Bun<strong>des</strong>gerichtshof.<br />
Verfahrensleitende Entscheidungen sind nur kraft spezieller Regelungen<br />
mit der sofortigen Beschwerde analog den ÉÉ 567 bis 572<br />
ZPO anfechtbar.<br />
Weitere Rechtsbehelfe im <strong>FamFG</strong> sind der Einspruch bei Versäumnisentscheidungen<br />
gemäß § 143 sowie im Verfahren über die Festsetzung<br />
von Zwangsgeld gemäß §§ 388 bis 390, der Widerspruch im<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 186 von 250<br />
Amtslöschungsverfahren nach §§ 393 bis 395, 397 bis 399 und im<br />
Dispacheverfahren nach §§ 406, 407. 330<br />
Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen Beschwerde<br />
bleibt die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 <strong>des</strong> Rechtspflegergesetzes<br />
(RPflG) sowie nach § 57 FamGKG bestehen.<br />
II. Instanzenzug nach <strong>neue</strong>m Recht<br />
Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug in <strong>FamFG</strong>-Verfahren mit<br />
dem dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen.<br />
Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Prozessordnungen. Der Verfahrensablauf<br />
wird an das Beschwerdeverfahren im Zivilprozess angeglichen.<br />
1. Zuständigkeit der Amtsgerichte<br />
<strong>Das</strong> Amtsgericht ist nach § 23a GVG erstinstanzlich in Familiensachen<br />
(§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG) und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige<br />
Zuständigkeit begründet ist (§ 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG), zur Entscheidung<br />
berufen. Den enumerativ aufgezählten Katalog der Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 23a Abs. 2 GVG.<br />
2. Oberlan<strong>des</strong>gericht als Gericht der sofortigen Beschwerde<br />
Die Oberlan<strong>des</strong>gerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung<br />
und Entscheidung über die Rechtsmittel:<br />
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte<br />
- in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1<br />
Nr. 1a GVG),<br />
- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme<br />
der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten<br />
entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b),<br />
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte<br />
(§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).<br />
In Familiensachen ist danach das Oberlan<strong>des</strong>gericht das Gericht der<br />
sofortigen Beschwerde nach §§ 58 ff. Dies gilt auch für die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 23a Abs. 2 Nr. 2 bis 11<br />
GVG.<br />
330 zur Rechtsnatur <strong>des</strong> Widerspruchs nach § 155 Abs. 2, 3 FGG vgl. Keidel/Winkler,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 155 Rn. 2<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 187 von 250<br />
3. Landgericht als Gericht der sofortigen Beschwerde<br />
Betreuungssachen nach ÜÜ 271 ff. , Unterbringungssachen nach ÜÜ 312 ff. sowie der<br />
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen nach Ü 340 ff. sind bei den Amtsgerichten –<br />
anstelle der bisherigen Vormundschaftsgerichte – nunmehr den sog. Betreuungsgerichten<br />
zugewiesen; sie sind allerdings nur zustÖndig, soweit es um Volljährige geht.<br />
âber die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen<br />
nach den ÜÜ 1631b, 1800 und 1915 BGB sowie die Anordnung einer freiheitsentziehenden<br />
Unterbringung eines MinderjÖhrigen nach den Lan<strong>des</strong>gesetzen<br />
Çber die Unterbringung psychisch Kranker entscheiden die Familiengerichte, da es<br />
sich insoweit um eine Kindschaftssache nach Ü 151 Nr. 6,7 handelt, wenngleich gemÖÑ<br />
Ü 167 Abs. 1 S. 1 die fÇr Unterbringungssachen nach Ü 312 Nr. 1 und Nr. 3 geltenden<br />
Vorschriften analog anzuwenden sind.<br />
Nach Ü 72 Abs. 1 S. 2 GVG sind die Landgerichte die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen<br />
(§§ 415 ff.) und in den von den Betreuungsgerichten<br />
entschiedenen Sachen. FÇr die sofortigen Beschwerden in diesen personenbezogenen<br />
Verfahren bleiben die Landgerichte zustÖndig. HÖufig wird es erforderlich sein,<br />
dass das Beschwerdegericht sich zu dem Betroffenen begibt. Die ZustÖndigkeit der<br />
Landgerichte soll eine mÉglichst zeitnahe und effektive Bearbeitung ermÉglichen.<br />
4. Bun<strong>des</strong>gerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht<br />
In allen FÖllen, in denen die Landgerichte und die Oberlan<strong>des</strong>gerichte als Beschwerdegerichte<br />
entschieden haben, ist der Bun<strong>des</strong>gerichtshof fÇr die Entscheidung Çber<br />
die – zulassungsabhÖngige – Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. zustÖndig. Die<br />
weitere Beschwerde zum Oberlan<strong>des</strong>gericht ist abgeschafft worden.<br />
III. Statthaftigkeit der Beschwerde, § 58 <strong>FamFG</strong><br />
Ü 58 stellt eine fÇr alle Verfahren nach Ü 1 maÑgebliche Regelung dar.<br />
In Ehe- und Familienstreitverfahren tritt die sofortige Beschwerde an die<br />
Stelle der Berufung.<br />
Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen<br />
Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten<br />
<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> statt, sofern durch Gesetz nichts Anderes bestimmt<br />
ist.<br />
1. Beschwerde gegen Endentscheidungen, Abs. 1 331<br />
Absatz 1 bestimmt die grundsÖtzliche Statthaftigkeit der Beschwerde<br />
gegen Endentscheidungen. Dies ist gemÖÑ der Legaldefinition in Ü 38<br />
die Entscheidung, die Çber den Verfahrensgegenstand<br />
in der Instanz ganz oder teilweise abschlieÑend entscheidet. Die Beschwerde<br />
Çbernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im <strong>FamFG</strong> die<br />
Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen.<br />
331 siehe Schael, FPR 2009, 195<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 188 von 250<br />
2. Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen<br />
Wie in anderen Verfahrensordnungen ist zwischen einem Hauptsacherechtsmittel<br />
und einem Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen<br />
zu unterscheiden. Neben- und Zwischenentscheidungen,<br />
also nichtinstanzbeendende Beschlüsse, sind grundsätzlich nicht<br />
selbständig anfechtbar. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur<br />
zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. Dies gilt ausnahmsweise<br />
nicht, wenn die Anfechtbarkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt<br />
ist.<br />
Abweichend von der Systematik <strong>des</strong> § 58 lassen § 7 Abs. 5 S. 2 im Fall<br />
der Zurückweisung <strong>des</strong> Antrages auf Hinzuziehung als Beteiligter, § 21<br />
Abs. 2 im Fall der Entscheidung über die Aussetzung <strong>des</strong> Verfahrens, §<br />
76 Abs. 2 im Bereich der Verfahrenskostenhilfe die sofortige Beschwerde,<br />
§ 382 Abs. 4 S. 2 die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen in<br />
Registersachen zu.<br />
<strong>Das</strong> Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO.<br />
Insoweit orientiert sich das <strong>neue</strong> Rechtsmittelrecht an den Verhältnissen<br />
im Zivilprozess und schafft so eine Harmonisierung mit der Anfechtbarkeit<br />
von auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Neben-<br />
und Zwischenentscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<br />
Mit den §§ 567 bis 572 ZPO ist ein für die Anfechtung von Zwischenund<br />
Nebenentscheidungen geeignetes Verfahren gegeben. Sie sehen<br />
eine kurze, vierzehntägige Beschwerdefrist, den originären Einzelrichter<br />
sowie im Übrigen ein weitgehend entformalisiertes Rechtsmittelverfahren<br />
vor, in dem <strong>neue</strong> Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
3. Überprüfung von der Endentscheidung vorausgegangenen Entscheidungen<br />
im Beschwerderechtszug, Abs. 2<br />
Der Beurteilung/Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen<br />
auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der<br />
Endentscheidung vorausgegangen sind, Abs. 2. Die Vorschrift lehnt<br />
sich an § 512 ZPO an, der in ZPO-Familiensachen schon nach bisheriger<br />
Rechtspraxis Berücksichtigung gefunden hat.<br />
Ausgenommen von der Überprüfung mit der Endentscheidung sind daher<br />
solche Entscheidungen, die unanfechtbar sind oder mit der sofortigen<br />
Beschwerde überprüft werden können. Die Ausnahme gilt daher<br />
etwa für Entscheidungen über die Ablehnung einer Gerichtsperson, die<br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> angegangenen Gerichts oder die Übertragung auf<br />
den Einzelrichter oder die Kammer.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 189 von 250<br />
Der Endentscheidung vorausgegangen und durch das Beschwerdegericht<br />
überprüfbar sind etwa Beweis-, Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse.<br />
IV. Beschwerdeberechtigte, § 59 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen<br />
Rechten beeinträchtigt ist.<br />
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag<br />
zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.<br />
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen<br />
Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.<br />
1. Beeinträchtigung eigener Rechte, Abs. 1<br />
§ 59 schafft eine allgemeine Regelung, die sich auf § 20 FGG stützt. Sie<br />
kommt zum Tragen, wenn nicht die Beschwerdeberechtigung in den<br />
jeweiligen Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> oder in anderen Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine verfahrensspezifische Ausgestaltung<br />
erfahren hat.<br />
Wie schon in § 20 Abs. 1 FGG kommt es für die Beschwerdeberechtigung<br />
darauf ab, dass durch den Beschluss die Beeinträchtigung eigener<br />
Rechte erfolgt ist. Die Beschwerdeberechtigung setzt nicht voraus,<br />
dass der Beschwerdeführer in erster Instanz tatsächlich Beteiligter gewesen<br />
ist oder er aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hingezogen<br />
werden müssen. Die Beschwerdeberechtigung steht einem formell Beteiligten<br />
nicht zu, wenn er von Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen<br />
Rechtsstellung nicht betroffen ist.<br />
Nach Absatz 1 ist es auch möglich, im fremden Namen Beschwerde<br />
einzulegen. Zu ihrer Zulässigkeit ist erforderlich, dass die Beschwerdeberechtigung<br />
<strong>des</strong> Vertretenen sowie die prozessuale Befugnis zur Ausübung<br />
<strong>des</strong> Beschwerderechts gegeben ist. 332 So müssen Eltern, die im<br />
Namen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> Beschwerde einlegen, die Vertretungsbefugnis nach<br />
§ 1629 Abs. 1 BGB besitzen.<br />
2. Beschwerdeberechtigung in Antragsverfahren, Abs. 2<br />
Gegen einen aus sachlichen Gründen ganz oder teilweise zurückgewiesenen<br />
Antrag in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können,<br />
kann auch nur der Antragsteller, der zudem nach Abs. 1 beschwert<br />
sein muss, Beschwerde einlegen (siehe bislang § 20 Abs. 2 FGG). Diese<br />
Regelung betrifft nur Verfahren, die einzig auf einen Antrag hin eingeleitet<br />
werden, nicht solche Verfahren, die von Amts wegen betrieben<br />
332 vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 20 Rn. 21<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 190 von 250<br />
werden. Der Antrag muss Verfahrensvoraussetzung fÇr den Erlass der<br />
Entscheidung gewesen sein. So liegt es etwa im Fall der ÜÜ 1671, 1672<br />
BGB, hingegen nicht im Anwendungsbereich <strong>des</strong> Ü 1666 BGB; ein solches<br />
Verfahren geht auf einen Antrag <strong>des</strong> Jugendamtes zurÇck.<br />
Der Beschwerdeführer muss den Antrag erstinstanzlich gestellt,<br />
dadurch die formelle Beschwer erlangt haben. 333 War der Antragsteller<br />
nicht antragsberechtigt, erlangt er durch die sachliche ZurÇckweisung<br />
<strong>des</strong> Antrages kein Beschwerderecht nach Abs. 2. Beschwerdeberechtigt<br />
ist er aber, wenn sein Antrag aus verfahrensrechtlichen GrÇnden zurÇckgewiesen<br />
wurde, etwa wegen nicht bestehenden Antragsrechtes<br />
oder mangels wirksamer Vertretung. 334<br />
Die Beschwerdeberechtigung nach Abs. 2 steht auch denjenigen Personen<br />
zu, die erstinstanzlich einen Antrag nicht gestellt haben, diesen<br />
aber hÖtten stellen kÉnnen, etwa bei Versagung eines gemeinschaftlichen<br />
Erbscheins die Miterben, die den Antrag nicht gestellt hatten.<br />
Ist fÇr eine Endscheidung nach materiellem Recht der Antrag mehrerer<br />
Personen erforderlich, muss die Beschwerde durch alle antragsberechtigten<br />
Personen eingelegt werden; die Beschwerde nur eines Antragsberechtigten<br />
ist unzulÖssig. 335<br />
3. Beschwerdeberechtigung von Behörden, Abs. 3<br />
Behörden wird - unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen<br />
Rechten – die Beschwerdeberechtigung nach den besonderen Vorschriften<br />
<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> oder eines anderen Gesetzes zugewiesen. So<br />
liegt es, wenn sie zur Wahrnehmung Éffentlicher Interessen anzuhÉren<br />
sind und sich an dem Verfahren beteiligen kÉnnen. Die Beteiligtenstellung<br />
in erster Instanz ist aber keine notwendige Voraussetzung fÇr das<br />
Beschwerderecht. 336 Dadurch wird vermieden, dass sich BehÉrden nur<br />
zur Wahrung ihrer Beschwerdeberechtigung stets am Verfahren erster<br />
Instanz beteiligen. Die effektive AusÇbung <strong>des</strong> Beschwerderechts wird<br />
dadurch gewÖhrleistet, dass den BehÉrden die Endentscheidungen unabhÖngig<br />
von ihrer Beteiligtenstellung mitzuteilen sind.<br />
Die Beschwerdeberechtigung <strong>des</strong> Jugendamtes in Kindschafts-,<br />
Abstammungs-, Adoptions- und Wohnungszuweisungssachen ergibt<br />
sich aus ÜÜ 162 Abs. 3 (Verfahren in Kindschaftssachen), 176 Abs. 2<br />
(Verfahren in Abstammungssachen), 194 Abs. 2 (Verfahren in Adoptionssachen),<br />
205 Abs. 2 (Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und<br />
Hausratssachen), 213 Abs. 2 (Verfahren in Gewaltschutzsachen). Die<br />
Verwaltungsbehörde ist nach Ü129 Abs. 2 in Ehesachen beschwerde-<br />
333 Keidel/Kahl a.a.O., Ü 20 Rn.49 mwN<br />
334 OLG, Frankfurt NJW-RR 1997,580<br />
335 BayObLG, NJW-RR 1988,873<br />
336 BT-Drucks 16/6308 S. 179<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 191 von 250<br />
berechtigt. Die Beschwerdeberechtigung der Betreuungsbehörde ist in<br />
§§ 303 Abs. 1, 335 Abs. 4 bestimmt. <strong>Das</strong> Beschwerderecht der Organe<br />
<strong>des</strong> Handelsstan<strong>des</strong> ergibt sich aus § 380. Außerhalb dieses Gesetzes<br />
ist die Beschwerdeberechtigung der Aufsichtsbehörde in Personenstandssachen<br />
gemäß § 53 PStG zu beachten.<br />
V. Beschwerderecht Minderjähriger, § 60 <strong>FamFG</strong><br />
Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft<br />
stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten<br />
ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht<br />
ausüben. <strong>Das</strong> gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten,<br />
in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts<br />
gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig<br />
sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet<br />
haben.<br />
1. Allgemeines<br />
In der Regel wird das Beschwerderecht für ein minderjähriges Kind oder<br />
einen Mündel durch <strong>des</strong>sen gesetzlichen Vertreter, den Inhaber der elterlichen<br />
Sorge, den Vormund oder den Pfleger ausgeübt. Dem<br />
Kind/Mündel wird mit dieser Vorschrift ein eigenes Beschwerderecht<br />
zugebilligt. Es lässt in<strong>des</strong> das Beschwerderecht <strong>des</strong> gesetzlichen<br />
Vertreters unberührt.<br />
Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder<br />
<strong>des</strong> Mündels unabhängig vom Willen der ihn ansonsten vertretenden<br />
Person (gesetzlicher Vertreter, Sorgerechtsinhaber, Vormund oder Pfleger).<br />
Die Vorschrift schreibt die bisherige Rechtslage in § 59 FGG fort.<br />
2. Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in allen seine Person betreffenden<br />
Angelegenheiten, S. 1<br />
<strong>Das</strong> Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Mündels ist bezogen auf alle<br />
ihre Person betreffenden Angelegenheiten, seien sie unmittelbar oder<br />
mittelbar betroffen. <strong>Das</strong> sind etwa die Fälle der §§ 1618 (Einbenennung),<br />
1629 (Vertretung), 1630 Abs. 2 Entscheidung <strong>des</strong> Familiengerichts<br />
bei Streit zwischen Eltern und Pfleger), 1631 Abs. 3 (Unterstützung<br />
der Eltern durch das Familiengericht), 1632 (Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>,<br />
Bestimmung <strong>des</strong> Umgangs, Verbleibensanordnung bei Familienpflege),<br />
1666 Abs. 1 (gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong>wohls), 1671,1672 (Sorgerechtsangelegenheiten), 1684 (Umgang),<br />
1696 (Änderung und Überprüfung von gerichtlichen Anordnungen).<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 192 von 250<br />
Der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Elternteil ist neben dem gesetzlichen<br />
Vertreter <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nach § 1673 Abs. 2 S. 2 BGB personensorgeberechtigt.<br />
Er kann <strong>des</strong>halb in Verfahren nach §§ 1671,1672<br />
BGB selbständig gegen Entscheidungen Beschwerde einlegen. 337<br />
Kein eigenes Beschwerderecht besteht in Angelegenheiten, die dritte<br />
Personen, etwa Angehörige oder Eltern, betreffen<br />
3. Beschwerderecht in sonstigen Angelegenheiten, in denen eine<br />
Anhörungspflicht bestehet, S. 2<br />
Kind und Mündel können ferner selbständig Beschwerde in allen Angelegenheiten<br />
einlegen, in denen sie vor einer Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts<br />
gehört werden sollen. Unter diese Regelung fallen vornehmlich die vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten.<br />
4. Beschwerderecht nur bei Geschäftsfähigkeit und erst ab Vollendung<br />
<strong>des</strong> 14. Lebensjahres, S.3<br />
Kommt ein eigenes Beschwerderecht nach S. 1 und/oder S. 2 in Betracht,<br />
ist erforderlich, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat<br />
und ein Fall <strong>des</strong> § 104 Nr. 2 BGB (Geschäftsunfähigkeit) nicht vorliegt (<br />
siehe schon § 59 Abs. 3 S. 1 und S. 2 FGG).<br />
Um das Beschwerderecht ausüben zu können, muss das Kind bei Erlass<br />
der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Es findet<br />
also eine stichtagsbezogene Sichtweise statt.<br />
VI. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde, § 61 <strong>FamFG</strong><br />
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,<br />
wenn der Wert <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong> sechshundert Euro übersteigt.<br />
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten<br />
Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges<br />
die Beschwerde zugelassen hat.<br />
(3) <strong>Das</strong> Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges lässt die Beschwerde zu, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung<br />
<strong>des</strong> Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine<br />
Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts erfordert und<br />
2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als sechshundert<br />
Euro beschwert ist.<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.<br />
1. Allgemeines<br />
337 Keidel/Engelhardt, FGG, 13. Aufl., § 59 Rn. 15<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 193 von 250<br />
Die Vorschrift enthÖlt für vermögensrechtliche Verfahren Bestimmungen<br />
zur Beschwer<strong>des</strong>umme sowie zur Zulassung der sofortigen Beschwerde.<br />
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll die Beschwerde<br />
kÇnftig statthaft sein, wenn der Beteiligte mit mehr als sechshundert<br />
Euro beschwert ist. Dem Gericht wird jedoch die MÉglichkeit<br />
erÉffnet, die Beschwerde mit einem Beschwerdewert von unter 600 €<br />
zuzulassen, wenn der Rechtsstreit grundsÖtzliche Bedeutung hat. So<br />
kÉnnen auch in vermÉgensrechtlichen Angelegenheiten Fragen von<br />
grundsÖtzlicher Bedeutung unabhÖngig vom Erreichen einer Min<strong>des</strong>tbeschwer<br />
hÉchstrichterlich entschieden werden.<br />
Die Vorschrift kommt als allgemeine Regelung in allen Beschwerdeverfahren<br />
zur Anwendung. Zu beachten ist jedoch Ü 228: In Versorgungsausgleichssachen<br />
gilt Ü 61 nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.<br />
2. Beschwerdewert, Abs. 1<br />
Die Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren nach dem<br />
<strong>FamFG</strong> mit vermögensrechtlichen Verfahrensgegenständen ist nur<br />
zulÖssig, wenn der Beschwerdegegenstand 600 Euro Çbersteigt. Den<br />
Beteiligten soll in vermÉgensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittel<br />
nicht zur VerfÇgung gestellt werden, wenn die DurchfÇhrung <strong>des</strong><br />
Rechtsmittels fÇr die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu<br />
dem angestrebten Erfolg in keinem sinnvollen VerhÖltnis stehen( siehe<br />
schon die Regelung in Ü 56g Abs. 5 Satz 1 FGG). Bei Streitigkeiten mit<br />
geringer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung ist die BeschrÖnkung<br />
<strong>des</strong> Rechtswegs auf eine Instanz daher grundsÖtzlich sinnvoll. Der Betrag<br />
von 600 Euro entspricht der Regelung fÇr die Statthaftigkeit der Berufung<br />
gemÖÑ Ü 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br />
FÇr die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen<br />
ist ebenfalls ein Wert <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong> von 600 Euro erforderlich<br />
(200 € als maÑgeblicher Wert <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong><br />
fÇr die Beschwerde nach Ü 57 Abs. 2 FamGKG; 200 € fÇr die Beschwerde<br />
nach Ü 567 Abs. 2 ZPO). Diese Angleichung beruht auf der<br />
ErwÖgung, dass es keinen wesentlichen Unterschied fÇr die Beschwer<br />
eines Beteiligten ausmacht, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung<br />
oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende<br />
Entscheidung in der Hauptsache wendet. Dies ist im <strong>FamFG</strong> explicit<br />
nicht normiert, entspricht aber dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers. 338<br />
3. Zulassungsbeschwerde, Abs. 2<br />
338 BT-Drucks 16/6308 S. 450<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 194 von 250<br />
Eine Entscheidung <strong>des</strong> Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges Çber die Zulassung<br />
der sofortigen Beschwerde kommt nur fÇr den Fall in Betracht,<br />
dass ein Beteiligter durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 € beschwert<br />
ist. Auch in vermÉgensrechtlichen Angelegenheiten, die den<br />
Beschwerdewert nach Abs. 1 nicht erreichen, kann ein BedÇrfnis fÇr die<br />
KlÖrung einer Rechtsfrage auftreten. Dies zu ermÉglichen ist Aufgabe<br />
der Zulassungsentscheidung nach Abs. 2.<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann von sich aus Çber die Zulassung entscheiden. Eines<br />
Antrages bedarf es nicht. FÇr einen Beteiligten empfiehlt sich stets ein<br />
Antrag oder eine entsprechende Anregung, wenn er die Voraussetzungen<br />
der Zulassung als gegeben erachtet.<br />
4. Voraussetzungen der Zulassung, Abs. 3 S. 1<br />
<strong>Das</strong> erstinstanzliche Gericht hat die Beschwerde zuzulassen, wenn die<br />
Rechtssache grundsÖtzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung <strong>des</strong><br />
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine<br />
Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts erfordert. Die Zulassung ist daher<br />
gerechtfertigt, wenn dem Rechtsstreit eine Çber den Einzelfall hinausgehende<br />
Bedeutung zukommt oder wenn das Gericht <strong>des</strong> ersten<br />
Rechtszuges in einer Rechtsfrage von einer obergerichtlichen Entscheidung<br />
abweicht bzw. eine obergerichtliche Entscheidung der Rechtsfrage<br />
noch nicht erfolgt ist und Anlass besteht, diese Rechtsfrage einer KlÖrung<br />
zugÖnglich zu machen.<br />
Die Vorschrift Çbernimmt die inhaltlich entsprechende Regelung <strong>des</strong> Ü<br />
511 Abs. 4, 543 Abs. 2 ZPO) 339 auch fÇr die <strong>FamFG</strong>-Verfahren.<br />
<strong>Das</strong> Gericht sollte die Entscheidung Çber die Zulassung in die Beschlussformel<br />
aufnehmen. Ausreichend dÇrfte es auch sein, wenn sich<br />
dies aus den grÇnden ergibt. Eine versehentlich unterbliebene Entscheidung<br />
kann analog Ü 319 ZPO nachgeholt werden. 340<br />
5. Bindungswirkung der Zulassung, Abs. 3 S. 2<br />
Die Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht ist fÇr das Beschwerdegericht<br />
bindend, selbst wenn das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen<br />
fÇr die Zulassung der Beschwerde zu Unrecht angenommen<br />
haben sollte.<br />
6.Unanfechtbarkeit der Entscheidung<br />
339 dazu Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., Ü 543, Rn 4 ff<br />
340 so zur vergleichbaren Regelung in Ü 511 Abs. 4 ZPO Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., Ü<br />
511 Rn. 42<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 195 von 250<br />
Die – positive wie negative - Entscheidung Çber die Zulassung ist fÇr die<br />
Beteiligten nicht anfechtbar. Entscheidet der Rechtspfleger Çber die<br />
Nichtzulassung, ist gegen diese Entscheidung nach Ü 11 RPflG die Erinnerung<br />
gegeben. 341<br />
VII. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache,<br />
§ 62 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt,<br />
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung <strong>des</strong><br />
Gerichts <strong>des</strong> ersten Rechtszugs den BeschwerdefÇhrer in seinen Rechten verletzt<br />
hat, wenn der BeschwerdefÇhrer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung<br />
hat.<br />
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn<br />
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder<br />
2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.<br />
1. Allgemeines<br />
Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung<br />
in <strong>FamFG</strong> - Sachen auch dann noch mit der Beschwerde angefochten<br />
werden kann, wenn sich der Verfahrensgegenstand nach Erlass<br />
der Entscheidung erledigt hat. Im Einzelfall kann trotz Erledigung <strong>des</strong><br />
ursprÇnglichen Rechtsschutzzieles ein BedÇrfnis nach einer gerichtlichen<br />
Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse <strong>des</strong> Betroffenen<br />
an der Feststellung der Rechtslage besonders geschÇtzt ist. 342 Dem<br />
trÖgt die Vorschrift Rechnung.<br />
2. Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses, Abs. 1<br />
Erledigt sich die Hauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung,<br />
besteht grundsÖtzlich kein schÇtzenswertes BedÇrfnis eines<br />
Beteiligten an einer Beschwerdeentscheidung mehr, die feststellt, durch<br />
die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden zu<br />
sein. Eine Beschwerdenetscheidung liefe nur noch auf eine Rechtsauskunft<br />
hinaus. Deshalb wird grundsÖtzlich die Sache nach den allgemeinen<br />
Regeln bei Erledigung der Hauptsache abzuschlieÑen sein.<br />
Es kann jedoch anders zu verfahren sein, wenn der BeschwerdefÇhrer<br />
trotz Erledigung <strong>des</strong> ursprÇnglichen Rechtsschutzzieles ein berechtigtes<br />
Interesse an der Feststellung der Rechtslage durch das Beschwerdegericht<br />
besitzt. So kann es nur liegen, wenn das Interesse <strong>des</strong> Beteiligten<br />
an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise<br />
341 BT-Drucks 16/6308 S. 451<br />
342 BVerfG, BVerfGE 104, 220, 232 f. = NJW 2002,2456<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 196 von 250<br />
schutzwürdig ist. Ob dies der Fall ist, kann anhand der Regelbeispiele<br />
<strong>des</strong> Abs. 2 und nur nach Lage <strong>des</strong> Einzelfalls entschieden werden. Ähnlich<br />
dem Sachverhalt, der dem Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />
zugrunde lag, wird ein schutzwürdiges Interesse vornehmlich in<br />
Verfahren mit Freiheitsverlust anzunehmen sein.<br />
Voraussetzung für die Feststellung ist ein entsprechender Antrag <strong>des</strong><br />
Beschwerdeführers. Liegt ein durch einen entsprechenden Antrag <strong>des</strong><br />
Beschwerdeführers manifestiertes Interesse an der Feststellung nicht<br />
vor, ist die Sache dagegen nach den allgemeinen Regeln abzuschließen.<br />
3. Regelbeispiele für das erforderliche Feststellungsinteresse, Abs.<br />
2<br />
In folgenden besonderen Konstellationen kann ein Feststellungsinteresse<br />
typischerweise angenommen werden:<br />
Schwerwiegender Grundrechtseingriff, Abs. 2 Nr. 1<br />
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel bei schwerwiegenden<br />
Grundrechtseingriffen vor. Hiermit wird der in der Rechtsprechung anerkannte<br />
Grundsatz, dass in diesen Fällen ein besonderes Interesse an<br />
der Feststellung gegeben sein kann, gesetzlich geregelt. Insbesondere<br />
ist hier ein Feststellungsinteresse gegeben in Fällen, in denen sich die<br />
direkte Belastung durch den Hoheitsakt regelmäßig auf eine relativ kurze<br />
Zeitspanne beschränkt, so dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung<br />
<strong>des</strong> für die Überprüfung der Entscheidung zuständigen Gerichts<br />
vor Erledigung der Hauptsache regelmäßig kaum erlangen<br />
kann. 343 Dies sind etwa die Fälle der Wohnungsdurchsuchung aufgrund<br />
richterlicher Anordnung, der erledigte polizeirechtliche Unterbindungsgewahrsam<br />
344 sowie aus dem Bereich der <strong>FamFG</strong> Verfahren die vorläufige<br />
Unterbringung psychisch auffälliger Personen. 345<br />
Konkrete Wiederholungsgefahr, Abs. 2 Nr. 2<br />
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist regelmäßig auch<br />
dann gegeben, wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Es<br />
ist bereits nach geltender Rechtslage vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig dann fortbesteht,<br />
wenn die gerichtliche Entscheidung dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr<br />
zu begegnen. Dieser Grund für das Fortbestehen eines<br />
Feststellungsinteresses wird mit dem Regelbeispiel Nummer 2<br />
nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.<br />
343 BT-Drucks 16/6308 S. 452<br />
344 vgl. BVerfG a.a.O.S. 233<br />
345 BVerfG, NJW 1998, 2432 f.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 197 von 250<br />
VIII. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt<br />
ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.<br />
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen,<br />
wenn sie sich gegen<br />
1. eine einstweilige Anordnung oder<br />
2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum<br />
Gegenstand hat,<br />
richtet.<br />
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses<br />
an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen<br />
Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit<br />
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass <strong>des</strong> Beschlusses.<br />
1.Allgemeines<br />
<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> sieht als einen Schwerpunkt der Reform die Einführung<br />
einer generellen Befristung der Beschwerde vor. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung<br />
und führt zu einer möglichst frühzeitigen<br />
Rechtsklarheit über die dauerhafte Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung.<br />
Systematik und Übersichtlichkeit werden verbessert.<br />
Die Beschwerdefrist ist für alle Verfahren der sofortigen Beschwerde zu<br />
beachten. Die unbefristete Beschwerde findet nunmehr nur noch im<br />
Grundbuch- und Schiffsregisterwesen statt.<br />
2. Beschwerdefrist, Abs. 1<br />
Die Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Entscheidungen beträgt<br />
generell einen Monat. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine andere Frist<br />
gesetzlich bestimmt ist.<br />
Für anfechtbare Zwischen- und Nebenentscheidungen sieht das<br />
<strong>FamFG</strong> die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO mit<br />
einer regelmäßigen Beschwerdefrist von zwei Wochen vor.<br />
3. Verkürzte Beschwerdefrist, Abs. 2<br />
Ausnahmsweise verkürzt sich die Beschwerdefrist auf 2 Wochen. Dies<br />
gilt für einsteilige Anordnungen und Beschlüsse, die die Genehmigung<br />
eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben. In diesen Ausnahmefällen<br />
besteht ein Bedürfnis für eine verkürzte Rechtsmittelfrist.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 198 von 250<br />
4. Beginn der Beschwerdefrist, Abs. 3<br />
Die Beschwerdefrist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />
<strong>des</strong> Beschlusses an die Beteiligten, Abs. 3 S. 1. Maßgeblich für den<br />
Fristbeginn ist die schriftliche Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses (siehe<br />
zur Bekanntmachung nach altem Recht § 22 Abs. 1 S. 2 FGG und die<br />
dazu ergangene Rechtsprechung).<br />
Die Gesetzesformulierung stellt klar, dass die schriftliche Bekanntgabe<br />
an die nach § 7 am Verfahren beteiligten Personen jeweils für sie den<br />
Beginn der Beschwerdefrist auslöst. 346<br />
Eine im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte, durch die Entscheidung<br />
jedoch in seinen Rechten beeinträchtigte Person kann Beschwerde<br />
nur bis zu dem Zeitpunkt einlegen, zu dem die Beschwerdefrist für<br />
den letzten Beteiligten abgelaufen ist.<br />
Die Rechtsmittelfrist wird spätestens in Gang gesetzt mit Ablauf von<br />
fünf Monaten nach Erlass <strong>des</strong> Beschlusses (zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Erlasses<br />
vgl. § 38 Abs. 3 S. 3). Diese im Interesse der Rechtsklarheit und<br />
Rechtssicherheit für alle Beteiligten normierte Auffangfrist (siehe auch §<br />
517 ZPO) kommt nur zum Tragen, wenn die schriftliche Bekanntgabe<br />
der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb von 5<br />
Monaten nicht gelingt, hingegen nicht, wenn die schriftliche Bekanntgabe<br />
an einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen, in seinen Rechten<br />
jedoch materiell Betroffenen unterblieben ist. 347<br />
IX. Einlegung der Beschwerde, § 64 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, <strong>des</strong>sen Beschluss angefochten<br />
wird.<br />
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwer<strong>des</strong>chrift oder zur<br />
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur<br />
Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und im Familienstreitsachen<br />
ausgeschlossen. 348 Die Beschwerde muss die Bezeichnung <strong>des</strong> angefochtenen<br />
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen<br />
Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem<br />
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.<br />
(3) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung<br />
erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung <strong>des</strong><br />
angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.<br />
346 BT-Drucks. 16/ 9733 S. 356<br />
347 BT-Drucks. 16/ 9733 S. 356<br />
348 noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden durch Art 8 Nr. 1 g <strong>des</strong> Gesetz<br />
zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />
Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 199 von 250<br />
1. Allgemeines<br />
Die Vorschrift hat eine Beschleunigung <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens zum<br />
Ziel. Sie fÇhrt zu einer Harmonisierung der Verfahrensordnungen, passt<br />
die Anforderungen fÇr das Beschwerdeverfahren denen an, die an die<br />
Einleitung <strong>des</strong> erstinstanzlichen Verfahrens nach Ü 23 Abs. 1 S. 3 gestellt<br />
werden, und behÖlt im FGG BewÖhrtes bei.<br />
Die Vorschrift ist als allgemeine Regelung in Beschwerdeverfahren anzuwenden,<br />
auch in Ehe- und Familienstreitsachen.<br />
2. Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde, Abs. 1<br />
Im Gegensatz zu Ü 21 Abs. 1 FGG kann die Beschwerde wirksam nur<br />
noch bei dem Gericht eingelegt werden, <strong>des</strong>sen Entscheidung angefochten<br />
wird („judex a quo“), nicht mehr sogleich bei dem Beschwerdegericht.<br />
So wird dem erstinstanzlichen Gericht ohne Zeitverzug die Abhilfemöglichkeit<br />
erÉffnet. Die Einlegung der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht<br />
ist nicht mehr statthaft. Mit der Rechtsmittelbelehrung<br />
nach Ü 39 wird ausreichend Klarheit fÇr alle Beteiligten geschaffen, bei<br />
welchem Gericht ein Rechtsmittel einzulegen ist. Geht eine Beschwerde<br />
gleichwohl beim Beschwerdegericht ein, wird dieses die Beschwerde<br />
unverzÇglich an das entscheidende Gericht weiterzuleiten haben. VerzÉgerungen<br />
werden sich jedoch im Zweifel zu Lasten <strong>des</strong> BeschwerdefÇhrers<br />
auswirke.<br />
Dazu aus der Rechtsprechung zum alten Recht: 349<br />
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen zu später<br />
Weiterleitung durch das unzuständige Gericht trotz ausreichender Zeit<br />
Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht,<br />
das aber beim Oberlan<strong>des</strong>gericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und<br />
erfolgt die Weiterleitung so spÖt, dass bei Eingang beim Oberlan<strong>des</strong>gericht die<br />
Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist mangels Verschuldens auf Antrag Wiedereinsetzung<br />
zu gewÖhren. Es bestand noch ausreichend Zeit fÇr das Amtsgericht,<br />
die bei ihm unzustÖndigerweise eingegangene Beschwer<strong>des</strong>chrift nebst<br />
BeschwerdebegrÇndung auch binnen der laufenden Beschwerdefrist rechtzeitig<br />
dem zustÖndigen Oberlan<strong>des</strong>gericht vorzulegen.<br />
3. Form der Beschwerde, Abs. 2<br />
Abs. 2 stellt besondere Anforderungen an die Form der Beschwerde.<br />
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwer<strong>des</strong>chrift<br />
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, Abs. 2 S. 1.<br />
349 OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2009, 3 UF 10/09<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 200 von 250<br />
Dies bedeutet keine Veränderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage.<br />
Der Beteiligte kann selbst Beschwerde einlegen und sie vor dem<br />
Beschwerdegericht vertreten.<br />
Nach § 114 ist vor dem Familiengericht und dem Oberlan<strong>des</strong>gericht für<br />
Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie für Beteiligte in<br />
selbständigen Familienstreitverfahren die Vertretung durch einen<br />
Rechtsanwalt notwendig. Daher bestimmt der nachträglich eingefügte §<br />
64 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong> 350 , dass die Einlegung der Beschwerde zur<br />
Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist, wenn sich die<br />
Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer<br />
Familienstreitsache richtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die<br />
in § 114 Abs. 4 Nr. 6 <strong>FamFG</strong> in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO statuierte<br />
Ausnahme vom Anwaltszwang in Familiensachen nicht dazu führt,<br />
dass die Beteiligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen,<br />
ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen können.<br />
Min<strong>des</strong>tanforderungen werden nach Abs. 2 S. 3 und 4 an den Inhalt<br />
und an die Form der Beschwer<strong>des</strong>chrift gestellt. Darüber hat sich auch<br />
die Rechtsmittelbelehrung nach § 39 zu verhalten. Der anzufechtende<br />
Beschluss muss in der Beschwer<strong>des</strong>chrift bezeichnet werden. Es muss<br />
ausdrücklich erklärt werden, dass dieser Beschluss angefochten wird.<br />
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten<br />
zu unterschreiben. Diese Anforderungen entsprechen dem<br />
Standard der anderen Verfahrensordnungen. Ihre Einführung dient der<br />
Harmonisierung der Verfahrensordnungen und stellt einen Gleichlauf<br />
her mit den Anforderungen an die Einleitung <strong>des</strong> Verfahrens in der ersten<br />
Instanz gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3.<br />
4. Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht,<br />
Abs. 3<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen<br />
erlassen. Sie sind zulässig ab Anhängigkeit der Beschwerde<br />
bis zur Beschwerdeentscheidung. Inhaltlich muss die einstweilige<br />
Anordnung eine Regelung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung<br />
beinhalten; sie hat sich im Rahmen <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong> zu<br />
halten 351 und darf keine endgültig wirkenden Maßnahmen treffen. Eines<br />
Antrages bedarf es nicht.<br />
350 siehe FN 348<br />
351 OLG Stuttgart, FamRZ 1998,1128 mwN<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 201 von 250<br />
Die einstweiligen Anordnungen verlieren ihre Wirksamkeit ohne förmliche<br />
Aufhebung mit dem Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung.<br />
352<br />
Der Erlass, die Ablehnung und die Änderung der einstweiligen Anordnung<br />
sind unanfechtbar. 353<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann die Vollziehung <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses<br />
aussetzen. Dies kommt in Betracht, wenn Entscheidungen<br />
noch ihrer Vollziehung bedürfen und scheidet aus bei nicht vollziehungsbedürftigen<br />
Endscheidungen; letztere sind solche mit rechtsgestaltender<br />
Wirkung.<br />
X. Beschwerdebegründung, § 65 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.<br />
(2) <strong>Das</strong> Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der<br />
Beschwerde einräumen.<br />
(3) Die Beschwerde kann auf <strong>neue</strong> Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.<br />
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht <strong>des</strong><br />
ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.<br />
1. Allgemeines<br />
Die Vorschrift strukturiert das Beschwerdeverfahren. Sie dient der Verfahrensförderung<br />
und der Verfahrensbeschleunigung. Sie greift insoweit<br />
Regelungen <strong>des</strong> § 571 ZPO auf. Als allgemeine Regelung ist sie in allen<br />
Beschwerdeverfahren zu beachten.<br />
2. Beschwerdebegründung, § 65 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Nach Abs. 1 soll die Beschwerde begründet werden. Abs. 1 ist <strong>des</strong>halb<br />
lediglich als Soll-Vorschrift formuliert worden, weil dies verhindern soll,<br />
dass eine fehlende Begründung zur Verwerfung der Beschwerde als<br />
unzulässig führt. 354<br />
Eine Begründungspflicht ist ausdrücklich in § 117 Abs. 1 für Rechtsmittel<br />
in Ehesachen und Familienstreitverfahren normiert worden.<br />
Dort ist auch geregelt, dass die Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht<br />
eingelegt werden muss. 355<br />
352 Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., § 24 Rn.12<br />
353 BGH, NJW-RR 1997,1149<br />
354 BT-Drs. 16/6308 S. 454<br />
355 So der noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes ergänzte Gesetzestext; Art 8 Nr. 1 m<br />
<strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />
Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712. Einzelheiten siehe unten Seite 211 ff.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 202 von 250<br />
Gleichwohl sollte ein Rechtsmittel in allen Verfahren begründet werden.<br />
Dabei muss die Beschwerdebegründung nicht in einer bestimmten Form<br />
abgegeben, auch nicht mit einem Min<strong>des</strong>tinhalt oder einem bestimmten<br />
Antrag versehen werden. Es empfiehlt sich jedoch stets eine konkrete,<br />
auf den Einzelfall abgestellte Begründung, die das Ziel <strong>des</strong> Rechtsmittels<br />
deutlich macht und dem Gericht Veranlassung gibt, seine Amtsermittlungspflicht<br />
sachgerecht aufzunehmen.<br />
3. Einräumung einer Begründungsfrist, Abs. 2<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung<br />
einräumen. Diese Fristsetzung führt jedoch nicht zu einem Ausschluss<br />
<strong>des</strong> nach Fristablauf gehaltenen Vortrages; eine Präklusion wie in § 571<br />
Abs. 2 S. 2 ZPO sieht Abs. 2 nicht vor. Durch die Fristsetzung kann das<br />
Beschwerdegericht zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.<br />
Zugleich wird deutlich gemacht, dass vor Ablauf der gesetzten Frist das<br />
Verfahren weder weiter gefördert wird noch eine Entscheidung zu erwarten<br />
ist.<br />
4. Neue Tatsachen und Beweismittel, Abs. 3<br />
Die Beschwerde kann auf <strong>neue</strong> Tatsachen und Beweismittel gestützt<br />
werden (so schon § 23 FGG). Dies beruht darauf, dass das Beschwerdeverfahren<br />
als zweite vollwertige Tatsacheninstanz ausgestaltet ist.<br />
Neue Tatsachen sind auch solche, die bereits vor der erstinstanzlichen<br />
Entscheidung entstanden sind. Unerheblich ist ebenfalls, ob sie schon<br />
früher hätten vorgebracht werden können. Nur in § 115 ist für Ehe- und<br />
Familienstreitverfahren die Möglichkeit der Zurückweisung <strong>neue</strong>n Vorbringens<br />
vorgesehen.<br />
5. Kein Beschwerdegrund: Unzuständigkeit <strong>des</strong> Erstgerichts, Abs.<br />
4<br />
Beschwerden, die allein auf die fehlende Zuständigkeit <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />
Gerichts gestützt werden, sollen ausgeschlossen werden. 356 Dies<br />
dient der Entlastung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts von rein prozessualen<br />
Streitigkeiten.<br />
356 siehe die vergleichbaren Regelungen in §§ 513 Abs. 2, 571Abs. 2 S. 2 ZPO<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 203 von 250<br />
XI. Anschlussbeschwerde, § 66 <strong>FamFG</strong><br />
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die<br />
Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung<br />
erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem<br />
Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde<br />
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. 357<br />
1. Allgemeines<br />
Mit § 66 wird nunmehr erstmals gesetzlich, umfassend und ohne Beschränkung<br />
auf bestimmte Verfahrensgegenstände die Möglichkeit eingeführt,<br />
Anschlussbeschwerde einzulegen. 358<br />
2. Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde, S.1 HS. 1<br />
Jeder Beschwerdeberechtigte kann sich nach Abs. 1 der Beschwerde<br />
eines anderen Beteiligten anschließen. Dies gilt selbst dann, wenn er<br />
auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen<br />
ist.<br />
3. Form der Anschlussbeschwerde, S. 1 HS. 2<br />
Die Anschlussbeschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift<br />
bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Damit werden<br />
an die Anschlussbeschwerde dieselben Anforderungen hinsichtlich<br />
der Schriftform gestellt wie an die Beschwer<strong>des</strong>chrift nach § 64 Abs. 2<br />
S. 1. Eine Frist sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann daher noch bis zur<br />
Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts eingelegt werden.<br />
4. Unselbständigkeit der Anschlussbeschwerde, S. 3<br />
Die Anschlussbeschwerde ist als unselbständige Anschlussbeschwerde<br />
ausgestaltet (vgl. die Regelung in § 567 Abs. 3 ZPO). Dies<br />
folgt aus S. 3. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde<br />
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.<br />
357 geänderte Gesetzesfassung ; siehe FN. 355<br />
358 zur Anerkennung der Anschlussbeschwerde in allen Streitverfahren der Freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit vgl. Keidel/Kahl , Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., vor § 19 , Rn. 4;<br />
siehe auch § 22, 28 LwVG<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 204 von 250<br />
XII. Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde, § 67<br />
<strong>FamFG</strong><br />
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach<br />
Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet<br />
hat.<br />
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer<br />
hierauf nach Einlegung <strong>des</strong> Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber<br />
dem Gericht verzichtet<br />
hat.<br />
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit<br />
der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.<br />
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung<br />
durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.<br />
359<br />
1. Allgemeines<br />
Die Vorschrift stellt nunmehr gesetzlich klar, unter welchen Voraussetzungen<br />
und mit welchen Folgen ein Rechtsmittelverzicht (Beschwerde<br />
und Anschlussbeschwerde) erklärt werden kann. Sie enthält ferner eine<br />
gesetzliche Befristung für die Rücknahme der Beschwerde.<br />
2. Verzicht auf die Beschwerde, § 67 Abs. 1<br />
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf<br />
nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem<br />
Gericht verzichtet hat. Die Regelung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt<br />
der Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses, so dass vor und nach Erlass bis zur<br />
Bekanntgabe der Verzicht zulässig sein soll. Eine bestimmte Form sieht<br />
das Gesetz hierfür nicht vor. Der einseitige Verzicht gegenüber dem Gericht<br />
ist nicht widerrufbar; der gegenüber dem Gegner erklärte und vereinbarte<br />
Verzicht kann mit Einwilligung <strong>des</strong> Gegners widerrufen werden.<br />
Ferner ist zwischen den Beteiligten außergerichtlich eine Vereinbarung<br />
auf den Verzicht eines bereits eingelegten Rechtsmittels zulässig. Die<br />
Vorschrift schafft nunmehr einheitlich im Interesse aller Beteiligten eine<br />
möglichst frühzeitige Rechtsklarheit. 360<br />
3. Verzicht auf die Anschlussbeschwerde, § 67 Abs. 2<br />
Nach Abs. 2 hat auch der Anschlussbeschwerdeführer die Möglichkeit<br />
<strong>des</strong> Verzichts auf das Anschlussrechtsmittel; dieses wird unzulässig,<br />
359 geänderte Gesetzesfassung ; siehe FN. 355<br />
360 BT-Drucks 16/6308 S. 455,456; zu diesbezüglichen Streitfragen früheren Rechts<br />
vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 19 Rn. 97 ff.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 205 von 250<br />
wenn der Verzicht durch Erklärung gegenüber dem Gericht erklärt wird,<br />
nachdem das Hauptrechtsmittel eingelegt wurde.<br />
4. Verzicht gegenüber anderen Beteiligten, § 67 Abs. 3<br />
Wird der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht sondern<br />
gegenüber einem anderen Beteiligten erklärt, ist dieser wirksam. Der<br />
andere Beteiligte kann sich auf den Verzicht als prozessuale Einrede<br />
berufen. Für den Fall erlangt er dann prozessuale Wirksamkeit.<br />
5. Rücknahme der Beschwerde, § 67 Abs. 4<br />
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde in jeder Lage <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens<br />
durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.<br />
In zeitlicher Hinsicht ist dies jedoch nur bis zum Erlass der<br />
Beschwerdeentscheidung möglich.<br />
XIII. Gang <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens, § 68 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Hält das Gericht, <strong>des</strong>sen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für<br />
begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich<br />
dem Beschwerdegericht vorzulegen. <strong>Das</strong> Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,<br />
wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache<br />
richtet.<br />
(2) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft<br />
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem<br />
dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.<br />
(3) <strong>Das</strong> Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften<br />
über das Verfahren im ersten Rechtszug.<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer<br />
mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen,<br />
wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer<br />
erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.<br />
(4) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner<br />
Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung<br />
gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung<br />
auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen<br />
ist.<br />
1. Abhilfebefugnis <strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong> ersten Rechtszuges, Abs. 1<br />
Die Abhilfebefugnis gibt dem erstinstanzlichen Gericht die Gelegenheit,<br />
seine Entscheidung nochmals unter Würdigung <strong>des</strong> Beschwerdevorbringens<br />
zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen<br />
oder zu korrigieren (zu unterscheiden davon die Abänderung bei<br />
wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 48).<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 206 von 250<br />
Eine generelle Abhilfebefugnis <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts sieht<br />
Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz vor. Es ist berechtigt, einer Beschwerde ganz<br />
oder teilweise abzuhelfen (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO).<br />
Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, hat es die<br />
Beschwerde dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung folgend<br />
unverzüglich an das Beschwerdegericht vorzulegen, Abs. 1 S. 1 HS. 2<br />
(siehe die Regelungen in § 571 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 ZPO, in den §§ 148<br />
Abs. 1 HS. 2 VwGO, 130 Abs. 1 HS. 2 FGO und 174 HS. 2 SGG). Dem<br />
erstinstanzlichen Gericht ist ein angemessener Zeitraum zuzubilligen,<br />
um sachgerecht über die Frage der Abhilfe entscheiden zu können. Die<br />
Nichtabhilfeentscheidung muss erkennbar machen, dass sich das Gericht<br />
mit den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten befasst hat,<br />
soweit sich dies nicht lediglich in Wiederholungen <strong>des</strong> bisherigen Vortrages<br />
und der schon bekannten Rechtsauffassung erschöpfen. Ansonsten<br />
leidet sie unter einem wesentlichen Verfahrensfehler. 361<br />
2. Keine Abhilfebefugnis bei Endentscheidungen in Familiensachen,<br />
Abs. 1 S. 2<br />
Richtet sich die Beschwerde gegen Endentscheidungen 362 in Familiensachen,<br />
ist das erstinstanzliche Gericht nicht zu einer Abhilfe befugt.<br />
Diese Regelung entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 621e Abs. 3, 318<br />
ZPO. 363<br />
3. Zulässigkeit der Beschwerde, Abs. 2<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von<br />
Amts wegen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Beschwerde<br />
statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt<br />
worden ist, Abs. 2 S. 1.<br />
Mangelt es an einem der vorstehend behandelten Erfordernisse, ist die<br />
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, Abs. 1 S. 2.<br />
4. Begründetheit der Beschwerde, Abs. 3<br />
<strong>Das</strong> weitere Beschwerdeverfahren zur Prüfung ihrer Begründetheit bestimmt<br />
sich nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug<br />
(Abschnitt 2, §§ 23 bis 37).<br />
Abschnitt 1 findet unmittelbare Anwendung; Abschnitt 3 (Beschluss)<br />
wird in § 69 Abs. 4 für anwendbar erklärt. In Ehe- und Familienstreitsa-<br />
361<br />
OLG Hamm B.v.3.6.2008 II-2 WF 106/08 n.veröff<br />
362<br />
dazu siehe Seite 46<br />
363<br />
dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621e Rn. 60<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 207 von 250<br />
chen verweist Absatz 3 Satz 1 Çber Ü 113 Abs. 1 auf die Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung Çber das (erstinstanzliche) Verfahren vor den<br />
Landgerichten.<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdeverfahren ist grundsÖtzlich als volle Tatsacheninstanz<br />
ausgestaltet. <strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann aber – nach pflichtgemÖÑem<br />
Ermessen - von der DurchfÇhrung eines Termins, einer mÇndlichen<br />
Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, die das<br />
Gericht der ersten Instanz bereits umfassend und vollstÖndig durchgefÇhrt<br />
hat und von einer erneuten Vornahme keine zusÖtzlichen Erkenntnisse<br />
zu erwarten sind (siehe dazu die bisherige Regelung im Betreuungsrecht<br />
nach Ü 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG). Die Vorschrift dient der effizienten<br />
Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz.<br />
Hierdurch werden etwa unnÉtige doppelte Beweisaufnahmen verhindert;<br />
<strong>des</strong> Weiteren wird die DurchfÇhrung eines Termins entbehrlich, wenn<br />
die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit<br />
den Beteiligten erÉrtert wurde.<br />
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Neuregelungen mit Artikel<br />
6 der EuropÖischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar<br />
sind. 364 Bei Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat die Vorschrift konform mit der EMRK auszulegen<br />
und bei der AusÇbung <strong>des</strong> Ermessens auch die Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
EGMR hierzu zu beachten.<br />
6. Besetzung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 4<br />
FÇr Beschwerdeverfahren ist zunächst das Kollegium zustÖndig; es<br />
besteht keine originäre Zuständigkeit <strong>des</strong> Einzelrichters.<br />
Unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> analog anwendbaren Ü 526 Abs. 1<br />
ZPO, die kumulativ vorliegen mÇssen 365 kann das Kollegium in allen<br />
Beschwerdeverfahren durch Beschluss das Verfahren einem seiner<br />
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung Çbertragen. Der fakultative<br />
Einzelrichtereinsatz ist mÉglich in allen vor dem Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />
gefÇhrten Beschwerdeverfahren wie auch in denen mit der ZustÖndigkeit<br />
<strong>des</strong> Landgerichts. Ist bei dem Landgericht die BeschwerdezustÖndigkeit<br />
der Kammern fÇr Handelssachen gegeben, kann die Entscheidung<br />
auf den Vorsitzenden im Rahmen <strong>des</strong> Ü 526 Abs. 4 ZPO Çbertragen<br />
werden.<br />
In Verfahren nach dem Internationalen Familienverfahrensgesetz ist<br />
der Einsatz <strong>des</strong> Einzelrichters ausgeschlossen, Ü 40 Abs. 2 Int-<br />
FamRVG.<br />
Der letzte Halbsatz beschrÖnkt die âbertragungsmÉglichkeiten fÇr Verfahren<br />
an den Landgerichten auf Richter, die auf Lebenszeit ernannt<br />
364 AusfÇhrlich dazu BT-Drucks. 16/6308 S. 457,458<br />
365 Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., Ü 526 Rn. 3),<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 208 von 250<br />
sind. Eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter<br />
erscheint im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung<br />
verfehlt.<br />
XIV. Beschwerdeentscheidung, § 69 <strong>FamFG</strong><br />
(1) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die<br />
Sache unter Aufhebung <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses und <strong>des</strong> Verfahrens<br />
nur dann an das Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses<br />
in der Sache noch nicht entschieden<br />
hat. <strong>Das</strong> Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet<br />
und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung<br />
notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. <strong>Das</strong><br />
Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht<br />
der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung<br />
zugrunde zu legen.<br />
(2) Der Beschluss <strong>des</strong> Beschwerdegerichts ist zu begründen.<br />
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über<br />
den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.<br />
1. Allgemeines<br />
Die Vorschrift trifft Regelungen für die Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts.<br />
Sie legt für Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> erstmals fest, unter<br />
welchen Voraussetzungen eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche<br />
Gericht erfolgen kann. <strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> beschränkt die Zurückverweisungsgründe<br />
im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Fälle,<br />
in denen den Beteiligten bei Unterbleiben einer Zurückverweisung faktisch<br />
eine Instanz genommen würde.<br />
Zentrales Anliegen der Neuregelung ist zudem der ausnahmslose Begründungszwang<br />
in Abs. 2.<br />
2. Entscheidungspflicht <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 1 S. 1<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat grundsätzlich selbst in der Sache über das<br />
Rechtsmittel zu entscheiden.<br />
3. Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Entscheidung,<br />
Abs. 1 S. 2<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht darf die Sache unter Aufhebung <strong>des</strong> angefochtenen<br />
Beschlusses und <strong>des</strong> Verfahrens nur dann an das Gericht <strong>des</strong><br />
ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch<br />
nicht entschieden hat. Es kann daher von der Zurückverweisung<br />
Gebrauch machen, wenn das erstinstanzliche Gericht sich ausschließ-<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 209 von 250<br />
lich mit Zulässigkeitsfragen befasst hat, während in der Sache eine Entscheidung<br />
<strong>des</strong>halb unterblieben ist.<br />
4. Aufhebung und ZurÇckverweisung auf Antrag bei wesentlichem<br />
Verfahrensmangel, Abs. 1 S. 3<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann ferner zurückverweisen, wenn ein wesentlicher<br />
Verfahrensmangel vorliegt, aufgrund <strong>des</strong>sen für eine Sachentscheidung<br />
eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme<br />
notwendig wäre. 366 Dies sind die Fälle, in denen die Vernehmung einer<br />
Vielzahl von Zeugen oder die Beweisaufnahme an einem weit entfernt<br />
liegenden Ort geboten wäre. <strong>Das</strong> Erfordernis, nur einzelne Beweise zu<br />
erheben, rechtfertigt die Zurückverweisung nicht.<br />
Die Zurückverweisung ist von einem Antrag eines Beteiligten – auch<br />
als Hilfsantrag in der BeschwerdebegrÇndung - abhängig. Sind die<br />
Beteiligten trotz Vorliegen eines Zurückverweisungsgrun<strong>des</strong> mit einer<br />
Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts in der Sache einverstanden, so<br />
ist das Beschwerdegericht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung<br />
hieran gebunden.<br />
5. Bindung <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts an die Beurteilung <strong>des</strong><br />
Beschwerdegerichts, Abs. 1 S. 4<br />
<strong>Das</strong> Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszugs ist kraft Gesetzes an die der Aufhebung<br />
durch das Beschwerdegericht zugrunde gelegte Beurteilung der<br />
Sach- und Rechtslage gebunden. Dies war nach bisherigem Recht<br />
schon herrschende Auffassung. 367<br />
6. BegrÇndungspflicht, Abs. 2<br />
Jede Beschwerdeentscheidung ist ausnahmslos zu begründen. Den<br />
Beteiligten sollen die Erwägungen dargelegt werden, die das Beschwerdegericht<br />
der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Begründungspflicht<br />
dient dem effektiven Grundrechtsschutz.<br />
Der Umfang der BegrÇndung der Beschwerdeentscheidung ist gesetzlich<br />
nicht festgelegt. Findet eine Überprüfung der Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts<br />
durch das Rechtsbeschwerdegericht statt, sind die<br />
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen darzustellen; auch die Zulas-<br />
366 siehe die vergleichbare Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, zur bisherigen Rspr.<br />
in FGG-Verfahren siehe nur BayObLG NJW-RR 2002,679<br />
367 BayObLG, FamRZ 1996, 436; Keidel/Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, § 25, Rn. 25; Bassenge/Roth, 11. Aufl. 2007, FGG-RPflG, § 25 Rn. 15<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 210 von 250<br />
sung selbst ist zu begrÇnden. FÇr den Fall der ZurÇckverweisung an das<br />
erstinstanzliche Gericht hat die BegrÇndung zu gewÖhrleisten, dass dem<br />
erstinstanzlichen Gericht die rechtlichen Beurteilungen der Entscheidung,<br />
an die es nach Absatz 1 Satz 2 gebunden ist, verdeutlicht werden.<br />
Entscheidungen, die eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden<br />
Leistungen enthalten, mÇssen die Feststellungen enthalten, die fÇr<br />
Grund und AusmaÑ einer mÉglichen AbÖnderung maÑgeblich sind.<br />
7. Entsprechende Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> ersten Rechtszuges,<br />
Abs. 3<br />
Im âbrigen sind die Vorschriften zum Beschluss im ersten Rechtszug<br />
(Abschnitt 3, ÜÜ 38 bis 48) entsprechend anzuwenden.<br />
XV. Rechtsbeschwerde § 70 <strong>FamFG</strong><br />
Eine Neuerung stellt die Rechtsbeschwerde nach ÜÜ 70 – 75 <strong>FamFG</strong><br />
dar. Sie vollzieht das durch die ZPO-Reform vom 27. 7. 2001 (BGBl I S.<br />
1887) neu gestaltete Rechtsbeschwerderecht gem. ÜÜ 574 ff ZPO fÇr<br />
den Bereich der <strong>FamFG</strong>-Sachen nach. Ü 70 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> und Ü 73<br />
<strong>FamFG</strong> sind noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden. 368<br />
Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde<br />
und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie dritte Instanz<br />
zur âberprÇfung der erstinstanzlichen Entscheidung. 369<br />
Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zugelassen wurde, in einer Frist<br />
von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses<br />
durch Einreichen einer Beschwer<strong>des</strong>chrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht<br />
einzulegen, Ü 71 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof mÇssen sich die Beteiligten durch einen<br />
beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, Ü<br />
10 Abs. 4 Satz 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
§ 72 <strong>FamFG</strong> bestimmt, auf welche GrÇnde die Rechtsbeschwerde gestÇtzt<br />
werden kann. Es kann ausschlieÑlich geltend gemacht werden,<br />
dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder<br />
materiellen Rechts beruht. <strong>Das</strong> Vorbringen <strong>neue</strong>r Tatsachen und Beweise<br />
ist dagegen regelmÖÑig ausgeschlossen.<br />
Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in Ü 73 <strong>FamFG</strong> geregelt, entspricht<br />
der AnschlieÑungsmÉglichkeit fÇr die Beschwerdeinstanz gem. Ü 66<br />
368 durch Art 8 Nr. 1 f <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />
und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
369 vgl. dazu KroiÑ, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Ü 5 Rn 37 ff<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 211 von 250<br />
<strong>FamFG</strong> und ist dem durch das ZPO-Reformgesetz eingeführten § 574<br />
Abs. 4 ZPO nachgebildet.<br />
Die Entscheidung ergeht gem. § 74 <strong>FamFG</strong>, ein möglicher Zurückweisungsbeschluss<br />
gem. § 74a <strong>FamFG</strong>.<br />
§ 75 <strong>FamFG</strong> regelt schließlich die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde.<br />
Dieses Rechtsmittel ist statthaft, wenn die Beteiligten eine Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Rechtsbeschwerdegerichts anstreben und das Rechtsbeschwerdegericht<br />
die Rechtsbeschwerde zulässt. Dieses Erfordernis korrespondiert<br />
mit dem eingeführten Erfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde.<br />
Um eine einheitliche Zulassung zu erreichen, erfolgt die Zulassung<br />
nicht durch das erstinstanzliche Gericht, sondern durch das<br />
Rechtsbeschwerdegericht. 370<br />
XVI. Sonderreglungen der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
§ 117 <strong>FamFG</strong><br />
Für die - praktisch wichtigen - Rechtsmittel in die Ehe- und Familienstreitsachen<br />
ist die Sonderregelung <strong>des</strong> § 117 <strong>FamFG</strong> - in der noch vor<br />
Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes geänderten Gesetzesfassung 371 - zu beachten.<br />
<strong>Das</strong> Beschwerdeverfahren wurde in Ehesachen und in Familienstreitsachen<br />
als volle zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet.<br />
1. Beschwerdebegründung<br />
§ 117 Abs. 1 S. 1 statuiert abweichend von § 65 eine allgemeine Begründungspflicht.<br />
Die Begründung ist gegenüber dem Beschwerdegericht<br />
abzugeben.<br />
Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate. Die<br />
Regelung ist angelehnt an § 520 Abs. 2 ZPO, <strong>des</strong>sen entsprechende<br />
Geltung im Übrigen in Satz 3 angeordnet wird.<br />
Die Änderung in § 117 Absatz 5 <strong>FamFG</strong> 372 beschränkt die entsprechende<br />
Anwendung der §§ 233 und 234 Abs. l Satz 2 ZPO auf die Versäumung<br />
der Frist zur Begründung der Beschwerde. Die bisherige<br />
Formulierung erstreckt die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften<br />
370 Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, § 4 Rn 77<br />
371 So der noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes ergänzte Gesetzestext; Art 8 Nr. 1 m<br />
<strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />
Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
372 siehe FN. 371<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 212 von 250<br />
auch auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach<br />
§ 63 Abs. l <strong>FamFG</strong>. Dies führt zu dem Ergebnis, dass insoweit anstelle<br />
der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist <strong>des</strong> § 234 Abs. l Satz l ZPO<br />
die Monatsfrist <strong>des</strong> § 234 Abs. l Satz 2 ZPO gelten würde. Infolge der<br />
Änderung gelangt im Fall der Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung<br />
über §113 Abs. l Satz 2 <strong>FamFG</strong> die §§233 und 234 Abs. l Satz l<br />
ZPO zur Anwendung<br />
2. Beschwerdeverfahren<br />
§ 68 Abs. 3 verweist für den Gang <strong>des</strong> weiteren Beschwerdeverfahren<br />
auf die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften, in Ehe- und in Familienstreitsachen,<br />
also grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />
Eine Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen findet<br />
nicht statt; der Beschwerdeführer muss vielmehr durch den obligatorischen<br />
Sachantrag bezeichnen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche<br />
Entscheidung angreift und welche Gründe er hierfür ins Feld führt.<br />
Der - ebenfalls nachträglich eingefügte 373 - Verweis auf § 521 Abs. 2<br />
ZPO eröffnet dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, dem Beschwerdegegner<br />
eine Erwiderungsfrist zu setzen.<br />
einer Güteverhandlung bedarf es in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />
nicht (§ 117 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong>).<br />
Nach § 117 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> hat das Gericht die Beteiligten darauf hinzuweisen,<br />
wenn es beabsichtigt, von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte<br />
nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen. Diese Hinweispflicht<br />
ist an die Möglichkeit der Zurückweisung von Berufungen im Beschlussverfahren<br />
gemäß § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO und die in diesem<br />
Rahmen bestehende Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts nach § 522 Abs. 2<br />
Satz 2 ZPO angelehnt. Der Beschwerdeführer kann nach diesem Hinweis<br />
dem Beschwerdegericht weitere Gesichtspunkte unterbreiten, die<br />
eine erneute Durchführung der mündlichen Verhandlung oder der nicht<br />
für erforderlich erachteten Verfahrenshandlungen rechtfertigen.<br />
Durch den - jetzt eingefügten 374 - Verweis auf § 516 Abs. 3 ZPO wird<br />
klargestellt, dass die Rücknahme der Beschwerde in Ehesachen und<br />
Familienstreitsachen den Verlust <strong>des</strong> Rechtsmittels und die Verpflichtung<br />
zur Übernahme der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten<br />
nach sich zieht.<br />
373 siehe FN. 371<br />
374 siehe FN. 371<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 213 von 250<br />
§ 117 <strong>FamFG</strong> iVm § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, dass die Anschlussbeschwerde<br />
in Ehe- und in Familienstreitsachen bis zum Ablauf<br />
der dem Beschwerdegegner gesetzten Erwiderungsfrist zulässig ist.<br />
Durch die Aufnahme <strong>des</strong> § 521 Abs. 2 ZPO in die Verweisung wird dafür<br />
der prozessuale Anknüpfungspunkt geschaffen.<br />
Durch den Verweis in § 117 Abs. 2 Satz 1 wird § 528 ZPO für entsprechend<br />
anwendbar erklärt. Damit wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht<br />
in Ehe- und Familienstreitsachen an die Anträge der Beteiligten<br />
gebunden ist. Damit gilt auch das aus § 528 ZPO abzuleitende Verbot<br />
der Schlechterstellung.<br />
Die Zurückverweisung <strong>des</strong> Verfahrens an das erstinstanzliche Familiengericht<br />
richtet sich in Beschwerden gegen Ehe- und Familiensachen<br />
entgegen § 69 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> nach § 538 Abs. 2 ZPO. Insbesondere<br />
kommt eine Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 2 in Betracht,<br />
wenn das Familiengericht eine Folgesache nach § 140 <strong>FamFG</strong> abgetrennt<br />
hat, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben<br />
waren. 375<br />
3. Begründung der Beschwerdeentscheidung<br />
Nach § 117 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> können die gemäß § 69 Abs. 2 erforderlichen<br />
Darlegungen der Beschwerdeentscheidung auch in das Protokoll<br />
der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, wenn der Beschluss<br />
in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen<br />
wird, verkündet wird. Die Vorschrift setzt die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />
über die Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 128<br />
ZPO) sowie der Vorschriften über die Abfassung <strong>des</strong> Protokolls (§§ 160<br />
ff. ZPO) voraus und ist aus diesem Grunde auf Ehe- und Familienstreitsachen<br />
beschränkt.<br />
4. keine Beschwerde gegen Versäumnisbeschluss<br />
Der Gesetzgeber hat es als nicht erforderlich angesehen, die Frage<br />
klarzustellen, ob gegen Versäumnisentscheidungen, die unter Beachtung<br />
der Terminologie <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> künftig als Versäumnisbeschluss<br />
bezeichnet werden, der Rechtsbehelf <strong>des</strong> Einspruchs nach §338 ZPO<br />
statthaft sein wird. Die Antwort sei unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen.<br />
Gemäß § 113 Abs. l Satz 2 <strong>FamFG</strong> i. V. m. § 338 ZPO ist gegen<br />
eine Versäumnisentscheidung in Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (nur)<br />
375 vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 166<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 214 von 250<br />
der Einspruch als spezieller Rechtsbehelf statthaft, der eine erneute<br />
Befassung <strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong>selben Rechtszugs mit dem Verfahrensgegenstand<br />
ermöglicht. Die Beschwerde nach § 58 <strong>FamFG</strong> ist gegenüber<br />
diesem speziellen Rechtsbehelf subsidiär und daher nicht statthaft. 376<br />
5. sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung<br />
und AntragsrÇcknahme<br />
Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis<br />
gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />
Çber die Verteilung der Kosten nach Çbereinstimmender<br />
ErledigungserklÖrung bzw. nach RÇcknahme <strong>des</strong> Antrags<br />
ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 <strong>FamFG</strong> oder mit der sofortigen<br />
Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf<br />
diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den<br />
genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 38 Abs. l Satz l <strong>FamFG</strong>, gegen die nach § 58 Abs. l <strong>FamFG</strong><br />
die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt<br />
ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113<br />
Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> gelangen in den genannten Fallgruppen die §§<br />
91a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes<br />
Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567ff.<br />
ZPO bestimmen.<br />
G. Kosten (ÉÉ 80 – 85 <strong>FamFG</strong>)<br />
I. Gelten<strong>des</strong> Kostenrecht<br />
<strong>Das</strong> geltende Kostenrecht sieht keine einheitliche Entscheidung über die<br />
Kosten <strong>des</strong> Verfahrens vor. Ein Ausspruch über die Gerichtskosten unterbleibt<br />
mit Ausnahme <strong>des</strong> § 3 Nr. 1 KostO. Die außergerichtlichen<br />
Kosten trägt jede Partei selbst.<br />
Eine Kostenerstattung kann danach gemäß É 13a Abs. 1 Satz 1 FGG<br />
im Ausnahmefall (Ermessensentscheidung <strong>des</strong> Gerichts) dann begründet<br />
sein, wenn<br />
Ein Beteiligter offensichtlich unbegründete Anträge stellt und trotz<br />
Belehrung daran festhält oder<br />
<strong>Das</strong> Verfahren schuldhaft veranlasst worden ist.<br />
376 Art 8 Nr. 1 l <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />
notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712 (Begründung zur Änderung<br />
von § 117 <strong>FamFG</strong>)<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 215 von 250<br />
Nach É 13a Abs. 1 Satz 2 FGG sind weiter dem Beteiligten die Kosten<br />
<strong>des</strong> Verfahrens dann aufzuerlegen, wenn dieser sie durch grobes Verschulden<br />
oder ein unbegrÇndetes Rechtsmittel veranlasst hat.<br />
II. Neuregelung<br />
Die Kostenregelung ist nunmehr einheitlich in ÉÉ 80 ff <strong>FamFG</strong> fÇr alle<br />
familienrechtlichen Verfahren gestaltet.<br />
Im Grundsatz regelt Ü 81 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>, dass das Gericht den Beteiligten<br />
die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegt. Dies<br />
betrifft, anders als bisher, auch die Verteilung der Gerichtskosten.<br />
In der GesetzesbegrÇndung heiÑt es dazu (BT-Drucksache Regierungsentwurf<br />
16/6308 S. 215):<br />
„Bei der AusÇbung seines Ermessens kann das Gericht auch<br />
Konstellationen berÇcksichtigen, wie sie aufgrund der strengen Bindung<br />
an das Obsiegen und Unterliegen im Zivilprozess in den Verfahrensvorschriften<br />
Çber die Prozesskosten der Zivilprozessordnung ausdrÇcklich<br />
geregelt sind.“<br />
Nach Ü 81 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> soll allerdings das Gericht die Verfahrenskosten<br />
einem der Beteiligten auferlegen, wenn<br />
Der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass fÇr das Verfahren<br />
gegeben hat;<br />
Der Antrag <strong>des</strong> Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg<br />
hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;<br />
Der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache unwahre Angaben<br />
gemacht hat;<br />
Der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten<br />
das Verfahren erheblich verzÉgert hat;<br />
Der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer<br />
Beratung nach Ü 156 Abs. 1 Satz 4 <strong>FamFG</strong> nicht nachgekommen<br />
ist, sofern der Beteiligte dies nicht genÇgend entschuldigt<br />
hat.<br />
FÇr alle Familiensachen gilt aber nach Ü 81 Abs. 1 Satz 3 <strong>FamFG</strong> der<br />
Grundsatz, dass Çber die Kosten obligatorisch zu entscheiden ist.<br />
FÇr Unterhaltssachen gilt die Spezialregelung <strong>des</strong> Ü 243 <strong>FamFG</strong>, in<br />
Ehesachen <strong>des</strong> Ü 132 <strong>FamFG</strong>.<br />
H. Vollstreckung (ÉÉ 86 – 90 <strong>FamFG</strong>)<br />
I. Gelten<strong>des</strong> Vollstreckungsrecht<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 216 von 250<br />
§ 33 FGG regelt die Zwangsvollstreckung mit einer allgemeinen Vorschrift<br />
und verweist auf verschiedene spezielle Regelungen der ZPO.<br />
Die Vorschrift sieht zur Durchsetzung neben dem unmittelbaren Zwang<br />
(nur) die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft vor und sind auf<br />
zukünftiges Verhalten gerichtet (Beugemittel).<br />
II. Übersicht über die Neuregelung<br />
Die in den §§ 86ff. <strong>FamFG</strong> enthaltenen Bestimmungen zur Vollstreckung<br />
enthalten eine umfassende Regelung. Gleichzeitig verweisen die<br />
Regelungen, soweit möglich, auf die Vollstreckungsvorschriften der<br />
ZPO. Sie legen fest, aus welchen Titeln eine Vollstreckung erfolgen<br />
kann (§ 86 <strong>FamFG</strong>), bestimmen das Gericht, das die Vollstreckung betreibt<br />
(§ 88 <strong>FamFG</strong>) sowie das Verfahren, nach dem sich die Vollstreckung<br />
richtet.<br />
Die Vollstreckung in Sorge- und Umgangsrechtssachen ist in §§ 88<br />
ff. <strong>FamFG</strong> effektiver geregelt. Insbesondere ist zur Durchsetzung einer<br />
Umgangsregelung sowie zur Herausgabe eines Kin<strong>des</strong> nicht mehr die<br />
Verhängung eines Zwangsmittels, sondern eines Ordnungsgel<strong>des</strong> (mit<br />
Sanktionscharakter) enthalten.<br />
§ 86 <strong>FamFG</strong> stellt zunächst klar, aufgrund welcher Titel vollstreckt werden<br />
kann:<br />
gerichtlichen Beschlüssen;<br />
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);<br />
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne <strong>des</strong> § 794 ZPO, soweit die<br />
Beteiligten über den Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens verfügen können.<br />
Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.<br />
Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die<br />
Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.<br />
Vollstreckung in Sorge- und Umgangsrechtssachen<br />
Nach § 88 <strong>FamFG</strong> ist das Gericht zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk die Person<br />
zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
<strong>Das</strong> Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 217 von 250<br />
§ 89 Ordnungsmittel<br />
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe<br />
von Personen und zur Regelung <strong>des</strong> Umgangs kann das Gericht<br />
gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall,<br />
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.<br />
Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgel<strong>des</strong> keinen Erfolg, kann<br />
das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch<br />
Beschluss.<br />
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung<br />
<strong>des</strong> Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen<br />
den Vollstreckungstitel hinzuweisen.<br />
(3) <strong>Das</strong> einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend<br />
Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901<br />
Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend.<br />
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete<br />
Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung<br />
nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das<br />
fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die<br />
Festsetzung aufgehoben.<br />
Nach der Neuregelung können Ordnungsmittel auch dann noch festgesetzt<br />
und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung<br />
oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen<br />
werden kann, § 89 <strong>FamFG</strong>.<br />
Die bisherige Regelung in § 33 FGG erlaubte nur die Verhängung eines<br />
Zwangsgel<strong>des</strong>, um ein zukünftiges Wohlverhalten zu erreichen. Dagegen<br />
kann jetzt ein Ordnungsmittel auch dann noch verhängt werden,<br />
wenn der Zweck der zu erbringenden Handlung nicht mehr erreichbar<br />
ist, so zB die Umgangsbefugnis mit einem Kind an einem bestimmten<br />
Feiertag, der bei Antragstellung bereits verflossen ist. Auf Grund <strong>des</strong><br />
hierin liegenden Sanktionscharakters soll die Effektivität der Vollstreckung<br />
von Entscheidungen zum Umgangsbefugnis mit einem Kind und<br />
zur Herausgabe eines Kin<strong>des</strong> erhöht werden.<br />
Nach Abs. 2 ist der Verpflichtete auf die Folgen einer Zuwiderhandlung<br />
zu belehren. Die Regelung ersetzt die in § 33 Abs. 3 S. 6 FGG geregelte<br />
Androhung <strong>des</strong> Zwangsmittels. Mit Wegfall der Androhung und dem<br />
sofortigen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung wird das<br />
Vollstreckungsverfahren beschleunigt. Die Hinweispflicht gilt generell<br />
und setzt nicht die Gefahr einer Zuwiderhandlung voraus; sie ist bereits<br />
in der Entscheidung zur Sachentscheidung vorzunehmen.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 218 von 250<br />
Praxishinweise:<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 89 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> hat auch Bedeutung für Umgangsrechtsverfahren!<br />
Häufig wird selbst gegenüber gerichtlich festgelegten Umgangsregelungen<br />
eingewandt, das Kind wolle den Umgang nicht.<br />
Ab Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> muss der Verpflichtete dann gem. § 89 Abs. 4<br />
<strong>FamFG</strong> Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung<br />
nicht zu vertreten hat. Beruft er sich gegenüber einer Umgangsregelung<br />
auf einen entgegenstehenden Willen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, muss er im<br />
Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang<br />
zu bewegen. 377<br />
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />
(1) <strong>Das</strong> Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung<br />
unmittelbaren Zwang anordnen, wenn<br />
1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;<br />
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;<br />
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten<br />
ist.<br />
(2) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind darf nicht zugelassen<br />
werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das<br />
Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen<br />
ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong>wohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung<br />
mit milderen Mitteln nicht möglich ist.<br />
Bei vertretbaren Handlungen wird die Möglichkeit einer Ersatzvornahme<br />
eingeführt. Bei Titeln, die auf die Herausgabe einer Sache lauten,<br />
kann das Gericht künftig neben der Festsetzung von Zwangsmitteln die<br />
Herausgabe der Sache anordnen.<br />
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />
(1) Die Wohnung <strong>des</strong> Verpflichteten darf ohne <strong>des</strong>sen Einwilligung nur<br />
aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt<br />
nicht, wenn der Erlass <strong>des</strong> Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung<br />
gefährden würde.<br />
(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit<br />
§ 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.<br />
(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss<br />
gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1<br />
377 BT-Drucks. 16/6308, 218; vgl. Giers FamRB 2009, 113<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 219 von 250<br />
Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung<br />
<strong>des</strong> Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige<br />
Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.<br />
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.<br />
§ 92 Vollstreckungsverfahren<br />
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu<br />
hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es<br />
sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert<br />
würde.<br />
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />
oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens<br />
aufzuerlegen.<br />
(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht<br />
Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung<br />
von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen<br />
Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung<br />
von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.<br />
§ 93 Einstellung der Vollstreckung<br />
(1) <strong>Das</strong> Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen<br />
einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben,<br />
wenn<br />
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;<br />
2. Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens beantragt wird;<br />
3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;<br />
4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;<br />
5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt<br />
wird.<br />
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung<br />
vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die<br />
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und<br />
§ 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
I. Abänderung von Entscheidungen<br />
Zur Abänderung von Unterhaltstiteln und einstweiligen Anordnungen<br />
siehe oben.<br />
I. Abänderung von Entscheidungen in Kindschaftssachen (§ 166<br />
<strong>FamFG</strong>)<br />
Ist eine Abänderung der Entscheidung oder eines gerichtlich vereinbarten<br />
Vergleichs nach § 1696 BGB vorzunehmen, enthält § 166 eine entsprechende<br />
Befugnis und stellt für den Bereich der Kindschaftssachen<br />
eine Spezialvorschrift zu den Regelungen <strong>des</strong> Buches 1 über die Abänderung<br />
gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich vereinbarter Vergleiche<br />
dar. Die Vorschrift betrifft die Abänderung von Entscheidun-<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 220 von 250<br />
gen in der Hauptsache. Die AbÖnderung einer Entscheidung im Verfahren<br />
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach Ü 54.<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht Öndert eine Entscheidung oder einen gerichtlich<br />
gebilligten Vergleich gemÖÑ Ü 156 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>, sofern GrÇnde gemÖÑ<br />
§ 1696 Abs. 1 BGB vorliegen, dies also aus triftigen, das Wohl <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> nachhaltig berÇhrenden GrÇnden angezeigt ist, Abs. 1. Es muss<br />
sich bei solchen Entscheidungen um diejenigen im Hauptsacheverfahren<br />
handeln.<br />
<strong>Das</strong> Familiengericht hat lÖnger dauernde kinderschutzrechtliche MaÑnahmen<br />
in angemessenen Zeitabständen zu ÇberprÇfen, Abs. 2. Die<br />
Aufnahme der „kinderschutzrechtlichen“ MaÑnahmen in Abs. 2 stellt<br />
klar, dass die âberprÇfungspflicht <strong>des</strong> Gerichts fÇr alle lÖnger dauernden<br />
MaÑnahmen besteht, bei denen die Eingriffsschwelle Çber die Kin<strong>des</strong>wohlgefÖhrdung<br />
oder die Voraussetzung der Erforderlichkeit der<br />
MaÑnahme fÇr das Kin<strong>des</strong>wohl definiert ist.<br />
Abs. 3 verpflichtet das Gericht, einen Beschluss, mit dem es die Anordnung<br />
einer SchutzmaÑnahme nach ÜÜ 1666 bis 1667 BGB abgelehnt<br />
hat, in einem angemessenen zeitlichen Abstand, lÖngstens einem Jahr<br />
(vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1168 und Anm. der Redaktion zu EuGHMR<br />
vom 19. 6. 2003 aaO) daraufhin zu ÇberprÇfen, ob diese Entscheidung<br />
immer noch sachgerecht ist. Dadurch wird der Gefahr entgegengewirkt,<br />
dass es entgegen der Annahme <strong>des</strong> Gerichts nicht gelingt, die GefÖhrdung<br />
fÇr das Kind abzuwenden und das Gericht hiervon nichts erfÖhrt.<br />
Dies ist vor allem in FÖllen wichtig, in denen das Verfahren aufgrund von<br />
Zusagen der Eltern ohne eine MaÑnahme abgeschlossen worden ist.<br />
Die EinfÇhrung der spezialrechtlichen Verfahrensvorschrift fÇr den Bereich<br />
der Kindschaftssachen soll der Vorsorge dienen, dass namentlich<br />
die Einvernehmlichkeit, auf die das Familiengericht hinzuwirken hat, Ü<br />
156 <strong>FamFG</strong>, bei den Eltern zu einem Nachlassen der BemÇhungen<br />
oder zur GleichgÇltigkeit fÇhrt, weil OrdnungsmaÑnahmen oder ggf.<br />
spÇrbare Eingriffe <strong>des</strong> Gerichts unterbleiben. Deshalb ist der verfahrensrechtliche<br />
Gehalt <strong>des</strong> Ü 1696 BGB sinnvollerweise in das <strong>FamFG</strong><br />
Çbernommen worden.<br />
II. Abänderung von Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen<br />
(§230 <strong>FamFG</strong>)<br />
Die ursprÇngliche Vorschrift <strong>des</strong> Ü 230 <strong>FamFG</strong> ist durch das Gesetz zur<br />
Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April<br />
2009 (BGBl. I S. 700) vor Inkrafttreten aufgehoben worden. Zu den jetzt<br />
geltenden Regelungen siehe oben Seite 168 ff.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 221 von 250<br />
III. Abänderung von Entscheidungen von Abstammungsentscheidungen<br />
(§§ 184, 185 <strong>FamFG</strong>)<br />
1. Ausschluss der Abänderung, § 184 <strong>FamFG</strong><br />
§ 184 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Endentscheidung in Abstammungssachen<br />
erst mit Rechtskraft wirksam wird. Die Rechtskraft <strong>des</strong><br />
Verfahrens in Abstammungssachen führt unmittelbar eine Veränderung<br />
der materiellen Rechtslage herbei. Im Falle der gerichtlichen Feststellung<br />
der Vaterschaft, § 1600d Abs. 4 BGB, ist dies Voraussetzung für<br />
die Geltendmachung der Rechtswirkungen der Vaterschaft. Als feststellende<br />
Verfügung wirkt sie für und gegen alle (noch zum alten Recht: BT-<br />
Drucks. V/3719 S. 53; Sonnenfeld in Jansen § 55b Rn 44).<br />
Die Verfügung erwächst zudem in materielle Rechtskraft. <strong>Das</strong> Gericht<br />
darf sie daher nicht ändern, Abs. 1 Satz 2. Auch der Beschluss, durch<br />
welchen der Antrag aufgrund sachlicher Würdigung <strong>des</strong> Streitstoffes als<br />
unbegründet formell rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, erwächst<br />
in materielle Rechtskraft mit Wirkung für und gegen alle.<br />
Nach Abs. 2 wirkt die Entscheidung über die Abstammung für und gegen<br />
alle. Dadurch steht der Status <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> für jedermann fest, und<br />
zwar rückwirkend seit seiner Geburt. 378 Dies gilt auch dann, wenn der<br />
Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (BGH aaO).<br />
2. Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens, § 185 <strong>FamFG</strong><br />
Der Vorschrift <strong>des</strong> § 185 <strong>FamFG</strong> liegt der allgemeine Rechtsgedanke<br />
zugrunde, dass es in Abstammungsverfahren auf das richtige Ergebnis<br />
ankommt. Deshalb soll die Entwicklung der Wissenschaft dazu genutzt<br />
werden können, ggf. zu einem anderen, richtigen Ergebnis als zur Zeit<br />
<strong>des</strong> Prozesses kommen zu können.<br />
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist über die allgemeinen Gründe<br />
<strong>des</strong> § 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> iVm § 580 ZPO hinaus dann möglich, wenn<br />
durch ein <strong>neue</strong>s Gutachten über die Abstammung eine Situation geschaffen<br />
wird, die im früheren Prozess zu einer anderen als der getroffenen<br />
Entscheidung geführt hätte.<br />
Ausschließlich zuständig ist für diese Verfahren das Gericht der Endentscheidung.<br />
Die Gründe zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sind allgemein in §<br />
580 ZPO geregelt. § 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verweist insoweit auf Buch 4 der<br />
378 BGH NJW 1994, 2698<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 222 von 250<br />
Zivilprozessordnung, ÜÜ 578 ff ZPO. Die Restitutionsklage soll verhindern,<br />
dass ein Urteil oder der Beschluss eines Gerichts das Ansehen<br />
der Gerichte und das Vertrauen in die Rechtsprechung beeintrÖchtigt,<br />
<strong>des</strong>sen Grundlagen fÇr jedermann ersichtlich unertrÖglich erschÇttert<br />
sind (BGH NJW 2003, 2089). Der Geltungsbereich ist in Ü 580 Nr. 1 bis<br />
7 abschlieÑend geregelt. Aus GrÇnden der Rechtssicherheit verbietet<br />
sich auch eine weite Auslegung dieses auÑerordentlichen Rechtsbehelfs<br />
(BGH NJW 1989, 1286). Namentlich <strong>neue</strong>re wissenschaftliche<br />
Erkenntnisse mÇssen jedoch dazu fÇhren, dass eine Wiederaufnahme<br />
<strong>des</strong> Verfahrens mÉglich ist (Beispiel aus der Geschichte: „Und sie bewegt<br />
sich doch!“; ZÉller/Hartmann Ü 580 Rn 1).<br />
J. Übergangsrecht<br />
Die ursprÇngliche Vorschrift <strong>des</strong> Art 111 enthielt nur einen Absatz.<br />
Durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />
(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) sind die AbsÖtze 2 bis 5)<br />
angefÇgt worden.<br />
Artikel 111 Übergangsvorschrift<br />
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong><br />
Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde,<br />
sind weiter die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf AbÖnderungs-, VerlÖngerungs-<br />
und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />
zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung,<br />
wenn die AbÖnderungs-, VerlÖngerungs- und Aufhebungsverfahren<br />
bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet<br />
worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />
zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.<br />
(2) Je<strong>des</strong> gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen<br />
wird, ist ein selbstÖndiges Verfahren im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1<br />
Satz 1.<br />
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen,<br />
die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September<br />
2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet<br />
ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften<br />
anzuwenden.<br />
Å Viefhues (2009)
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 223 von 250<br />
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich,<br />
die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind<br />
oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften<br />
anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im<br />
Fall <strong>des</strong> Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.<br />
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich,<br />
in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch<br />
keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren<br />
im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September<br />
2010 die nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
geltenden Vorschriften anzuwenden."<br />
Achtung!!!<br />
Die Übergangsvorschrift ist zwar im BGBL veröffentlicht, aber noch in<br />
der Diskussion!<br />
Es ist mit weiteren Änderungen / Korrekturen zu rechnen!<br />
In einer Bund-Länder-Besprechung zur FGG-Reform vom 19. Mai 2009 in<br />
Berlin hat das BMJ zugesagt, dass es für die Übergangsvorschriften eine offizielle<br />
Auslegungshilfe geben wird, in der das Ministerium die Anwendung<br />
der Übergangsvorschriften erläutern wird.<br />
I. Grundregel Art. 111 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> zum 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder<br />
deren Einleitung bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> FGG-ReformG beantragt<br />
wurde, die bis zum 31.08.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.<br />
Diese Übergangsregelung stellt sicher, dass sich Gerichte<br />
und Beteiligte auf die <strong>neue</strong> Rechtslage mit den grundlegend veränderten<br />
Verfahrensregelungen angemessen und zeitgerecht einstellen können.<br />
Die Übergangsregelung erstreckt sich auf alle Verfahren, die durch das<br />
FGG-ReformG erfasst werden; das sind die Verfahren nach dem<br />
<strong>FamFG</strong> wie auch die weiteren, die sich aus den jeweiligen Artikeln <strong>des</strong><br />
FGG-ReformG ergeben.<br />
© Viefhues (2009)
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 224 von 250<br />
Der in Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG enthaltene Grundsatz bedeutet,<br />
dass Verfahren nach altem Recht, auch bis zu ihrem Abschluss in<br />
der Rechtsmittelinstanz, behandelt werden müssen.<br />
Die Übergangsregelung für AbÖnderungs -, VerlÖngerungs – und<br />
AufhebungsantrÖge ist in Art. 111 Abs. 1 S. 2 FGG-ReformG enthalten.<br />
Wird ein solcher Antrag vor dem 01.09.2009 eingereicht, ist das<br />
Verfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht zu behandeln.<br />
Ein nach dem 31.08.2009 eingeleitetes Abänderungsverfahren<br />
gegen ein vor dem 01.09.2009 abgeschlossenes Verfahren ist nach den<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Rechts zu führen. 379<br />
II. SelbstÖndigkeit von Verfahren, Art. 111 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
Abs. 2 stellt klar, dass je<strong>des</strong> gerichtliche Verfahren, das mit einer durch<br />
Beschluss (§ 38 <strong>FamFG</strong>) zu erlassenden Endentscheidung abgeschlossen<br />
wird, ein selbstÖndiges Verfahren im Sinne von Art. 111<br />
Abs. 1 Satz 1 darstellt. Hierunter fällt in Bestandsverfahren wie Betreuung,<br />
Vormundschaft oder Beistandschaft insbesondere die gerichtliche<br />
Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit. Wird ein solches Verfahren ab<br />
dem 1. 9. 2009 eingeleitet, ist darauf <strong>neue</strong>s <strong>Verfahrensrecht</strong> anzuwenden.<br />
Auch dadurch soll es zu einer zügigen Umstellung auf das <strong>neue</strong><br />
<strong>Verfahrensrecht</strong> kommen (BT-Drucks. 16/11903, S. 128).<br />
III. Aussetzung, Ruhen <strong>des</strong> Verfahrens, Art. 111 Abs. 3<br />
<strong>FamFG</strong><br />
Dem Ziel rascher Umsetzung <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n <strong>Verfahrensrecht</strong> dient auch die<br />
Regelung <strong>des</strong> Abs. 3. Danach sollen ausgesetzte oder zum Ruhen gebrachte<br />
Verfahren in jedem Fall nach <strong>neue</strong>m Recht fortgeführt werden,<br />
Dies betrifft naturgemäß alle Verfahren, die nach dem 31. 8. 2009 wieder<br />
aufgenommen werden, nicht aber solche, deren Aussetzung oder<br />
Ruhen vor dem 1. 9. 2009 endet.<br />
IV. Versorgungsausgleich und Umstellung von Altverfahren,<br />
Art. 111 Abs. 4 und 5 <strong>FamFG</strong><br />
In Verfahren über den Versorgungsausgleich ordnen Abs. 4 und 5 die<br />
Umstellung von Altverfahren auf das <strong>neue</strong> <strong>Verfahrensrecht</strong> an. Hier-<br />
379 dazu Begründung BT-Drucks. 1676308 S. 359<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 225 von 250<br />
durch wird die Übereinstimmung mit der Übergangsregelung <strong>des</strong> § 48<br />
VersAusglG hergestellt. Diese erstreckt das ab dem Inkrafttreten <strong>des</strong><br />
Gesetzes zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs 380 geltende<br />
materielle Recht auf Versorgungsausgleichssachen, die über eine längere<br />
Zeit nicht aktiv betrieben worden sind und eine formelle Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong>halb nicht vorhanden ist.<br />
1. Abtrennung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs, Art. 111 Abs.<br />
4 <strong>FamFG</strong><br />
Verfahren betr. den Versorgungsausgleich werden häufig abgetrennt.<br />
Der Grund kann verschieden gelagert sein, zB in außergewöhnlicher<br />
Dauer liegen (Zwei Jahre: BGH FamRZ 1986, 898; OLG Stuttgart<br />
FamRZ 2005, 121; OLG Koblenz FamRZ 2008, 166; OLG Düsseldorf<br />
FamRZ 2008, 1266). Auch in Fällen unwirksamer Satzung von Versorgungsträgern<br />
( vgl. Urteil <strong>des</strong> BGH v. 14. 11. 2007, Az IV ZR 74/06 zur<br />
sog. VBL-Rente) und zeitlich unabsehbarer Neufassung kann gem. §<br />
628 Satz 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt werden. Abs. 4 Satz 1 bestimmt <strong>des</strong>halb,<br />
dass <strong>neue</strong>s <strong>Verfahrensrecht</strong> auf Verfahren über den Versorgungsausgleich<br />
Anwendung findet, die am 1. 9. 2009 vom Verbund abgetrennt<br />
sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden. Satz 2 dient<br />
der Klarstellung, dass dies auch dann gilt, wenn die Folgesache Versorgungsausgleich<br />
gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund<br />
abgetrennt wird. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbständige<br />
Verfahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Restverbund.<br />
2. Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach<br />
dem 31. 8. 2010, Art. 111 Abs. 5 <strong>FamFG</strong><br />
Um zumin<strong>des</strong>t ein Jahr nach Inkrafttreten <strong>des</strong> FGG-Reformgesetzes<br />
eine Umstellung der Verfahren abzuschließen, ordnet Abs. 5 schließlich<br />
eine Umstellung der erstinstanzlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich<br />
an, soweit diese dann nicht erledigt sind. Die Regelung<br />
erstreckt sich auch auf sämtliche Scheidungs- und Folgesachen, soweit<br />
sie mit dem Verfahren über den Versorgungsausgleich im Verbund stehen.<br />
Praxishinweise:<br />
Nach diesem Grundsatz gilt das alte <strong>Verfahrensrecht</strong> weiter für alle <br />
380 vgl. BT-Drucks. 16/12717<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 226 von 250<br />
Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind - und zwar<br />
auch dann, wenn das Verfahren über Jahre geruht hat. In der Praxis<br />
bedeutet dies, dass noch auf Jahre hinaus Kenntnisse <strong>des</strong> alten <strong>Verfahrensrecht</strong>s<br />
vorgehalten werden müssen.<br />
Besondere Risiken ergeben sich vor allem wegen der bei unterschiedlichen<br />
Gerichten einzulegenden Rechtsmittel (siehe oben Seite<br />
100 und Seite 199). Hier besteht die Gefahr, dass in Unkenntnis <strong>des</strong><br />
anzuwendenden Rechts das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt<br />
wird und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt wird.<br />
Zu beachten ist aber die Sonderregelung <strong>des</strong> Art 111 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>.<br />
o Darin wird für den Versorgungsausgleich bei allen Verfahren -<br />
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einleitung - <strong>neue</strong>s Recht anzuwenden,<br />
wenn bis zum 31.8.2010 noch keine Entscheidung erlassen<br />
worden ist.<br />
o Aber auch für die damit verbundenen Scheidungs- und Folgesachen<br />
gilt ab 01.09.2010 das <strong>FamFG</strong>!<br />
o Wer in Folgesachen als beauftragter Anwalt nicht die Anwendung<br />
<strong>neue</strong>n Rechts wünscht, sollte für seine Partei rechtzeitig<br />
für eine Erledigung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs Sorge tragen.<br />
C. weitere Verfahrensarten<br />
I. <strong>Das</strong> Verfahren in Abstammungssachen<br />
1.Vorbemerkung<br />
Vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> wurden Verfahren über Abstammungssachen<br />
grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt.<br />
Nunmehr sind diese Verfahren einheitlich als Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Hierfür sprechen die größere Flexibilität<br />
<strong>des</strong> Verfahrens und die wenig problematische Einbeziehung weiterer<br />
Beteiligter in das Verfahren, ebenso die Möglichkeit einer Einbeziehung<br />
<strong>des</strong> Jugendamtes in bestimmten Fällen. <strong>Das</strong> Verfahren kann zudem,<br />
anders als ZPO-Verfahren, ohne formalen Gegner ausgestaltet werden.<br />
Es gibt hier nur den Antragsteller und weitere Beteiligte.<br />
Allerdings bleiben die für das zivilprozessuale Verfahren nach §§ 640 ff<br />
ZPO typischen, besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die Wirkung<br />
der Entscheidung für und gegen alle sowie die besonderen Vorschriften<br />
für eine Wiederaufnahme erhalten.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 227 von 250<br />
2. Umfang<br />
Ü 169 enthÖlt eine Legaldefinition <strong>des</strong> Begriffs Abstammungssachen<br />
und fasst diejenigen Verfahren zusammen, die als Abstammungsverfahren<br />
gelten und mit den besonderen Verfahrensregeln der ÜÜ 170 ff zu<br />
behandeln sind.<br />
Die Vorschrift entspricht in Nr. 1 dem frÇheren Ü 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO<br />
und in Nr. 4 dem bisherigen Ü 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einbezogen in die<br />
Vorschrift sind ebenfalls die frÇher von Ü 1600e BGB erfassten Anfechtungsverfahren.<br />
Nr. 3 und 4 sind aufgrund <strong>des</strong> am 1. 4. 2008 in Kraft<br />
getretenen Gesetzes zur KlÖrung der Vaterschaft<br />
unabhÖngig vom Anfechtungsverfahren eingefÇhrt worden.<br />
a. Zu Nr. 1: Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses<br />
(1) Zweifel am ehelichen Abstammungsverhältnis<br />
Wenn es darum geht, ob einem Kind die Rechtsstellung eines ehelichen<br />
Kin<strong>des</strong> zukommt, also ein eheliches AbstammungsverhÖltnis besteht,<br />
begrÇnden die Zweifel hieran das RechtsschutzbedÇrfnis fÇr ein Verfahren<br />
auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-<br />
Kind-VerhÖltnisses, Nr. 1 Hs 1. Streitig sein kann z. B. die Abstammung<br />
vom Mann (Verfahren <strong>des</strong> nach Ehescheidung geborenen Kin<strong>des</strong> auf<br />
Feststellung, dass es ein eheliches Kind ist, Ü 1592 BGB) oder auch die<br />
Geburt von der Frau (Kin<strong>des</strong>verwechslung 381 ).<br />
(2) Un-/Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung<br />
Nach Nr. 1 Hs 2 gehÉrt zu den Abstammungssachen weiter die Feststellung<br />
der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung.<br />
Darunter fÖllt nicht die Vaterschaftsanfechtung, Ü 1600 Abs. 1<br />
BGB, sondern nur der Streit darÇber, ob die Vaterschaftsanerkennung<br />
von vornherein unwirksam war, weil sie den Anforderungen der ÜÜ 1594<br />
– 1597 BGB nicht genÇgt. 382 Die Vaterschaft selbst ist nicht Verfahrensgegenstand.<br />
Es wird festgestellt, ob die Anerkennung formell wirksam<br />
ist, etwa wegen Formmangels, Ü 1597 BGB oder mangels Zustimmung<br />
der Mutter oder <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, Ü 1595 BGB.<br />
(3) Feststellungsinteresse<br />
381 vgl. OLG Bremen FamRZ 1995, 1291<br />
382 OLG Hamm DAVormund 87, 805<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 228 von 250<br />
Ü 169 Nr. 1 erfordert nicht, dass das rechtliche Interesse an der begehrten<br />
Feststellung besonders begrÇndet wird. 383 <strong>Das</strong> Feststellungsinteresse<br />
fehlt nur in AusnahmefÖllen, wenn z. B. die Vaterschaft wirksam anerkannt<br />
worden ist und die Mutter bzw. Mutter und Kind der Anerkennung<br />
zugestimmt haben. 384<br />
b. Zu Nr. 2: Ersetzung der Einwilligung und Duldung einer<br />
Probeentnahme<br />
Die Vorschrift der Nr. 2 bezieht sich auf die mit Ü 1598a BGB eingefÇhrte<br />
Vorschrift, wonach (1) der Vater von Mutter und Kind, (2) die Mutter<br />
jeweils von Vater und Kind und (3) das Kind jeweils von beiden Elternteilen<br />
verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung<br />
einwilligen und die Entnahme einer fÇr die Untersuchung<br />
geeigneten genetischen Probe dulden. Dieser Anspruch ermÉglicht es,<br />
ohne weitere rechtliche Voraussetzungen auf offenem Weg die genetische<br />
Abstammung zu klären. 385 <strong>Das</strong> Interesse an einer solchen KlÖrung<br />
ist aber mÉglicherweise nicht nur beim Vater, sondern auch bei<br />
dem betroffenen Kind und, in manchen FÖllen, auch bei der Mutter vorhanden.<br />
Der Anspruch auf KlÖrung der Abstammung muss im Weigerungsfall<br />
anderer Beteiligter nÉtigenfalls auch gerichtlich durchsetzbar<br />
sein. Deshalb ist nach Ü 1598a Abs. 2 BGB durch das Familiengericht<br />
eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme<br />
anzuordnen. Gerade in diesem Bereich gilt, dass das Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Familiengericht die MÉglichkeit<br />
bietet, auf eine einvernehmliche LÉsung hinzuwirken. 386<br />
GrundsÖtzlich ist aber auf die Belange <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls RÇcksicht zu<br />
nehmen. Abs. 3 <strong>des</strong> § 1598a BGB ermÉglicht eine Aussetzung <strong>des</strong><br />
Verfahrens, „wenn und solange die KlÖrung der leiblichen Abstammung<br />
eine erhebliche BeeintrÖchtigung <strong>des</strong> Wohls <strong>des</strong> minderjÖhrigen Kin<strong>des</strong><br />
begrÇnden wÇrde, die auch unter BerÇcksichtigung der Belange <strong>des</strong><br />
KlÖrungsberechtigten fÇr das Kind unzumutbar wÖre“.<br />
Ein Antrag auf KlÖrung der Abstammung unterliegt daher in keinem Fall<br />
der Abweisung. <strong>Das</strong> Verfahren kann lediglich unter bestimmten Voraussetzungen<br />
aufgeschoben, „ausgesetzt“ werden.<br />
Der Gefahr einer Titulierung und Durchsetzung <strong>des</strong> Anspruchs „zur Unzeit“<br />
soll begegnet werden.<br />
Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird tatrichterlicher Entscheidung<br />
unterliegen.<br />
383 ZÉller/Philippi Rn 6; Baumbach/Albers Ü 640 Rn 8<br />
384 ZÉller/Philippi Ü 640 Rn 12<br />
385 vgl. Schwab FamRZ 2008, 23; LÉhnig FamRZ 2008, 1130<br />
386 vgl. dazu Rotax ZFE 2007, 124; Horndasch ZFE 2007, 404, 408<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 229 von 250<br />
<strong>Das</strong> Kind muss stabil genug sein, um eine solche Information Çber die<br />
Abstammung verkraften zu kÉnnen. GrÇnde sind solche, die das Kind<br />
psychisch und/oder physisch auÑergewÉhnlich belasten wie z. B. eine<br />
Suizidgefahr oder die Gefahr der gravierenden Verschlechterung einer<br />
bereits bestehenden schweren Krankheit.<br />
Die Dauer der Aussetzung ist vom Einzelfall abhÖngig. Ist beispielsweise<br />
ein Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen <strong>des</strong> Ü 1598a<br />
Abs. 3 BGB eingeholt worden, liegt es nahe, die Aussetzung entsprechend<br />
zu befristen. Allerdings kann auch zunÖchst ausgesetzt und in<br />
regelmÖÑigen AbstÖnden von Amts wegen ÇberprÇft werden, ob der<br />
Aussetzungsgrund noch besteht. UnabhÖngig davon kann der Anspruchsberechtigte<br />
jederzeit anregen, das Verfahren wieder aufzunehmen,<br />
wenn er der Auffassung ist, dass die AussetzungsgrÇnde entfallen<br />
sind.<br />
c. Zu Nr. 3: Einsicht in ein Abstammungsgutachten<br />
Der am Verfahren zur KlÖrung der Abstammung nicht unmittelbar Beteiligte<br />
erhÖlt zunÖchst keine Einsicht in die zugrunde liegenden Akten und<br />
damit auch nicht in ein eingeholtes Abstammungsgutachten. Um <strong>des</strong><br />
Rechtsfriedens und der Vermeidung weiterer Verfahren und Spannungen<br />
zwischen den Beteiligten zu vermeiden, besteht ein Einsichtsrecht<br />
Betroffener in ein Abstammungsgutachten oder auf AushÖndigung einer<br />
Abschrift, Nr. 3.<br />
d. Zu Nr. 4: Anfechtung der Vaterschaft<br />
<strong>Das</strong> Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft, Nr. 4, ist einheitlich in Ü<br />
1599 Abs. 1 BGB geregelt.<br />
Wegen <strong>des</strong> ehemaligen Unterschie<strong>des</strong> zwischen ehelicher und nichtehelicher<br />
Abstammung waren frÇher auch die jeweiligen Anfechtungsregelungen<br />
unterschiedlich ausgestaltet; bei der Anfechtung der ehelichen<br />
Abstammung konnte uneingeschrÖnkt nur der Ehemann die Vaterschaft<br />
anfechten, wÖhrend das Kind aus GrÇnden <strong>des</strong> „Ehefriedens“ nur<br />
eingeschrÖnkt, die Ehefrau Çberhaupt nicht anfechten konnte.<br />
Inhaltlich ist die Anfechtung der Vaterschaft an keine weiteren Voraussetzungen<br />
gebunden. Deswegen ist – innerhalb der Fristen – eine Anfechtung<br />
auch mÉglich, wenn dem zunÖchst nach Ü 1592 Nr. 1, 2 BGB<br />
als rechtlichen Vater feststehenden Vater bekannt war, dass er nicht<br />
Vater war, ja sogar in den FÖllen, in denen er bewusst ein unrichtiges<br />
Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat (OLG KÉln FamRZ 2002,<br />
629ff; dem Scheinvater, der zunÖchst anerkannt hat und dann erfolgreich<br />
anficht, steht im âbrigen kein Anspruch auf Ersatz seiner Kosten<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 230 von 250<br />
<strong>des</strong> Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu, OLG Celle v. 24. 11. 04,<br />
OLGR 2005 S. 54).<br />
Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> 2004 abgeÖnderten Ü 1600 I Nr. 2 BGB ist eine<br />
Anfechtung durch den Mann, der bei bestehender rechtlicher Vaterschaft<br />
eines anderen Mannes geltend macht, der biologische Vater <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> zu sein, mÉglich geworden (so noch BGH NJW 1999, 1632 f).<br />
<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht (BVerfG B. 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96<br />
FamRZ 2003, 816ff. In diese Richtung bereits EGMR U. 27.10.1994 –<br />
29/1993/424/503 - FamRZ 2003, 813; zum damaligen Gesetzesvorhaben<br />
vgl. Roth NJW 2003, 3153) hatte entschieden, dass Ü 1600 BGB<br />
mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar ist, als durch Ü 1600<br />
BGB dem biologischen Vater auch dann das<br />
Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthalten wird,<br />
wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden,<br />
die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schÇtzen gelte.<br />
Von besonderer Bedeutung ist dies in den FÖllen, in denen die rechtliche<br />
Vaterschaft nicht typisierend an das Bestehen einer Ehe anknÇpfte,<br />
sondern auf dem Anerkenntnis eines Mannes mit Zustimmung der Mutter<br />
beruhte, ohne dass ein familiÖres Zusammenleben zwischen Mutter,<br />
dem (anerkennenden) Mann und dem Kind bestand.<br />
Die Anfechtung ist eine hÉchstpersÉnliche Rechtshandlung, so dass<br />
grundsÖtzlich die Vertretung durch andere Personen ausgeschlossen<br />
ist, Ü 1600a BGB.<br />
<strong>Das</strong> gilt auch fÇr den Fall der beschrÖnkten GeschÖftsfÖhigkeit <strong>des</strong> Vaters<br />
oder der Mutter. Nur dann, wenn sie geschÖftsunfÖhig sind, kann ihr<br />
gesetzlicher Vertreter anfechten (im Einzelnen Ü 1600a Abs. 2 BGB).<br />
FÇr das geschÖftsunfÖhige oder in der GeschÖftsfÖhigkeit beschrÖnkte<br />
Kind kann nach Ü 1600a Abs. 2 BGB nur der gesetzliche Vertreter anfechten.<br />
In allen FÖllen, in denen die gesetzlichen Vertreter tÖtig sind, haben sie<br />
das Wohl <strong>des</strong> Vertretenen bei der Anfechtung zu beachten<br />
(Ü 1600a Abs. 4 BGB).<br />
Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, nachdem<br />
der Anfechtungsberechtigte von den UmstÖnden erfahren hat, die gegen<br />
die Vaterschaft sprechen, Ü 1600b BGB (OLG Frankfurt/M. FamRZ<br />
2008, 805).<br />
Wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjÖhrigen Kin<strong>des</strong> die Vaterschaft<br />
nicht rechtzeitig angefochten hat, so besteht fÇr das Kind nach<br />
der VolljÖhrigkeit nochmals die MÉglichkeit der Anfechtung, wiederum<br />
mit einer zweijÖhrigen Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem das dann volljÖhrige<br />
Kind von den UmstÖnden erfÖhrt, die gegen die Vaterschaft seines<br />
bisherigen rechtlichen Vaters sprechen, Ü 1600b Abs. 3 BGB.<br />
Die Frist dient nicht dazu, den leiblichen Vater vor seiner Unterhaltspflicht<br />
zu schÇtzen (so BGH FamRZ 2007, 36; OLG Oldenburg NJW-RR<br />
2004, 871). Die Ausschlussfrist soll die Anfechtungsberechtigten im In-<br />
Å Viefhues (2009)
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 231 von 250<br />
teresse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden,<br />
ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen<br />
(BGH NJW 2006, 1657).<br />
3. Örtliche Zuständigkeit<br />
a. Gewöhnlicher Aufenthalt<br />
(1) Aufenthalt<br />
Besitzt eine der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit, sind deutsche<br />
Gerichte ohne Rücksicht darauf zuständig, wo die Betroffenen ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei vom schlichten, also vorübergehenden<br />
Aufenthalt zu unterscheiden. Wer sich, etwa zu Besuch,<br />
auf der Durchreise etc an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 7 Rn 2). Dieser<br />
muss von einiger Stabilität sein, mithin eine Zeit lang andauern (AmtsG<br />
Leverkusen FamRZ 2007, 2087). Zum Teil wird eine Aufenthaltsdauer<br />
von min<strong>des</strong>tens 6 Monaten verlangt (Zöller/Geimer § 606a Rn 48; OLG<br />
Zweibrücken FamRZ 1985, 81). Aber auch ein kürzerer Aufenthalt muss<br />
genügen, wenn andere Faktoren die Stabilität <strong>des</strong> Aufenthalts aufzeigen.<br />
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Asylbewerbers befindet sich im<br />
Inland, ebenso der gewöhnliche Aufenthalt eines Strafgefangenen<br />
(Gottwald FamRZ 1998, 756; aA OLG Koblenz FamRZ 1998, 756) und<br />
ggf. eines abgelehnten Asylbewerbers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn<br />
die Behörden keine ernsthafte Bereitschaft zur Abschiebung zeigen (aA<br />
OLG Bremen FamRZ 1992, 962).<br />
(2) Wohnsitz<br />
Ein Wohnsitz muss dagegen nicht begründet werden. Wohnsitz ist im<br />
Gegensatz zum Aufenthalt der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt<br />
in der Absicht, 387 ihn zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu<br />
machen, § 7 Abs. 1 BGB. 388 Zur Begründung eines Wohnsitzes gehört<br />
die Niederlassung, also eine eigene Unterkunft 389 und der sog. Domizil-<br />
387 BGH NJW 1993, 2047: rechtsgeschäftlicher Begründungswille<br />
388 Zöller/Vollkommer § 13 Rn 4; Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 7 Rn 6<br />
389 BayObLG 1985, 161: Ein Obdachloser kann keinen Wohnsitz begründen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 232 von 250<br />
wille 390 <strong>des</strong> Betroffenen. Der Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige<br />
kann daher keinen Wohnsitz begründen, § 8 BGB. 391<br />
b. Zuständiges Gericht<br />
In erster Linie ist für die örtliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts der<br />
gewöhnliche Aufenthaltsort <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> maßgebend, Abs. 1. Auf die<br />
Rolle <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> im Verfahren selbst kommt es nicht an.<br />
Ist eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht gegeben, kommt es auf den<br />
gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter an, Abs. 2 Hs 2. Ist auch danach<br />
die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht gegeben, ist der gewöhnliche<br />
Aufenthaltsort <strong>des</strong> Vaters maßgebend, sofern sich dieser im<br />
Inland befindet.<br />
Leben das Kind und beide Eltern trotz deutscher Staatsangehörigkeit<br />
eines der Beteiligten trotz deutscher Staatsangehörigkeit eines der am<br />
Verfahren Beteiligten im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in<br />
Berlin ausschließlich zuständig, Abs. 3. 392 Da sich Deutschland aufgrund<br />
der deutschen Staatsangehörigkeit einer der Beteiligten für zuständig<br />
hält, musste ein örtlich zuständiges Gericht für diejenigen Fälle<br />
bestimmt werden, in denen niemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im<br />
Inland hat. Für Verfahren in Abstammungssachen kann die Zuständigkeit<br />
vom Amtsgericht Schöneberg aufgrund der Ausschließlichkeit nach<br />
Abs. 3 auch nicht durch Abgabeverfügung auf ein anderes Amtsgericht<br />
delegiert werden.<br />
4. Antragserfordernis<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 171 regelt für alle Abstammungssachen die Antragstellung<br />
und <strong>des</strong>sen Inhalt.<br />
Abs. 1 legt fest, wie ein Verfahren in Abstammungssachen eingeleitet<br />
werden kann. Abs. 2 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Bestimmung<br />
<strong>des</strong> Inhalts <strong>des</strong> Antrages. Lediglich Min<strong>des</strong>tangaben sind erforderlich,<br />
um die Prüfung von Amts wegen zu ermöglichen. Den Besonderheiten<br />
einer behördlichen Anfechtung wird Rechnung getragen.<br />
Abs. 1 legt fest, dass das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird. Die<br />
rechtzeitige Einreichung <strong>des</strong> Antrags bei Gericht bewirkt bei der Anfechtung<br />
der Vaterschaft die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist<br />
nach § 1600b Abs. 1 BGB.<br />
390 Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 7 Rn 7<br />
391 BGH NJW 2006, 1808<br />
392 Zöller/Geimer § 640a Rn 11: ultima ratio; vgl. dazu AmtsG Schöneberg FamRZ<br />
2007, 1558<br />
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Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Anfechtungsberechtigte<br />
von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft<br />
sprechen, erfolgen, § 1600b BGB.<br />
Die Fristen sind Ausschlussfristen aus Gründen der Rechtssicherheit, so<br />
dass selbst<br />
dann, wenn die biologische Vaterschaft eines anfechtenden Vaters ausgeschlossen<br />
ist, er als Vater gilt, wenn er die maßgeblichen Fristen versäumt<br />
hat. 393 Die Frist dient nicht dazu, den leiblichen Vater vor seiner Unterhaltspflicht<br />
zu schützen. 394 Die Ausschlussfrist soll die Anfechtungsberechtigten<br />
im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen<br />
und im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zwingen, innerhalb einer angemessenen<br />
Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch<br />
machen wollen. 395<br />
Hinsichtlich der Anfechtungsfrist kommt es durch die Überführung <strong>des</strong><br />
Abstammungsverfahrens in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
auf eine Antragstellung und damit nicht auf die Bekanntgabe <strong>des</strong><br />
Antrags an die Beteiligten an. Zu beachten ist jedoch die Vorschrift <strong>des</strong><br />
§ 25 Abs. 3 Satz 2, wonach die Wirkungen einer Verfahrenshandlung<br />
bei Vornahme gegenüber einem unzuständigen Gericht erst mit Eingang<br />
beim zuständigen Gericht eintreten.<br />
Abs. 2 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Bestimmung <strong>des</strong> Antragsinhalts.<br />
1. Verfahrensziel und betroffene Personen<br />
Nach Satz 1 sind das Verfahrensziel und die betroffenen Personen zu<br />
bezeichnen. Dabei handelt es sich um die für die Identifizierung <strong>des</strong><br />
Verfahrensgegenstan<strong>des</strong> notwendigen Min<strong>des</strong>tangaben (so auch Stellungnahme<br />
<strong>des</strong> Deutschen Anwaltvereins Nr. 42/2006 Rn 17). Die Ausgestaltung<br />
von Satz 1 als Soll-Vorschrift führt dazu, dass ungenügende<br />
Angaben nicht unmittelbar zur Zurückweisung <strong>des</strong> Antrags führen. Vielmehr<br />
wird das Gericht dem Antragsteller zunächst einen entsprechenden<br />
Hinweis erteilen.<br />
2. Zweifel an der Vaterschaft und Kenntnis der Umstände<br />
Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sind inhaltlich zwei Voraussetzungen<br />
zu unterscheiden, die Umstände, die an der Vaterschaft<br />
zweifeln lassen sowie der Zeitpunkt der Kenntnis dieser Umstände. Im<br />
Antragsverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss das<br />
Gericht von beiden Verfahrensvoraussetzungen, die früher den Schlüssigkeitsgehalt<br />
einer Anfechtungsklage ausgemacht haben, 396 informiert<br />
393<br />
OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1630<br />
394<br />
so BGH FamRZ 2007, 36; OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871<br />
395<br />
BGH NJW 2006, 1657<br />
396<br />
vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441; BGH NJW 1998, 2976<br />
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werden. Satz 2 sieht daher diese Angaben als notwendig an, um dem<br />
Gericht die Prüfung der Sache und der eingehaltenen Frist nach zu ermöglichen.<br />
Nicht erforderlich ist, dass die vorgetragenen Umstände die Nichtvaterschaft<br />
wahrscheinlich oder überwiegend wahrscheinlich machen. Es<br />
genügt, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an<br />
der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen.<br />
Satz 3 trägt der behördlichen Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB<br />
Rechnung. Bei den anzugebenden Umständen handelt es sich um die<br />
Tatsachen, die den Tatbestand <strong>des</strong> behördlichen Anfechtungsrechts<br />
ergeben.<br />
5. Beteiligung<br />
§ 172 <strong>FamFG</strong> regelt, wer im Abstammungsverfahren Beteiligter ist.<br />
Die Vorschrift knüpft an die Vorschrift <strong>des</strong> § 7 Abs. Nr. 2 an, der die hinzuzuziehenden<br />
Beteiligten nennt und konkretisiert dies für Abstammungsverfahren.<br />
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 nennen das Kind, die Mutter und den Vater als<br />
Beteiligte, die immer in einem Abstammungsverfahren hinzuzuziehen<br />
sind. Der Grund liegt darin, dass alle drei Personen betroffen sind und<br />
ihnen <strong>des</strong>halb auch rechtliches Gehör, Art 103 Abs. 1 GG, zu verschaffen<br />
ist. 397 Dadurch wird vermieden, dass ein Beschluss einen Mitbetroffenen<br />
präjudiziert, ohne dass er sich am Verfahren beteiligen kann. 398<br />
Abs. 2 gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, in den Fällen, in denen es<br />
anzuhören ist, auch die Stellung als Beteiligter zu erlangen. Es ist auf<br />
seinen Antrag durch das Gericht in den genannten Fällen als Beteiligter<br />
hinzuzuziehen, also in den Fällen der § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anfechtung<br />
<strong>des</strong> Mannes, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt<br />
hat, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, behördliche Anfechtung sowie der<br />
Anfechtung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB.<br />
In der Sache handelt es sich bei der Regelung der Beteiligten um den<br />
im früheren § 640e Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Personenkreis. Hinzu<br />
gekommen ist die Möglichkeit <strong>des</strong> Jugendamtes, in diesen Verfahren<br />
die Stellung als Beteiligter zu erlangen.<br />
397 BVerfG NJW 1967, 492; BGH FamRZ 1980, 559<br />
398 BGH FamRZ 1984, 164; Zöller/Philippi § 640e Rn 1<br />
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6. Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und Verfahrensbeistand<br />
a. Beistandschaft <strong>des</strong> Jugendamts<br />
§ 173 <strong>FamFG</strong> regelt die Vertretung eines Kin<strong>des</strong> durch das Jugendamt<br />
als Beistand.<br />
Auf Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt Beistand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in<br />
Abstammungsverfahren werden und das Kind unter Ausschluss <strong>des</strong><br />
sorgeberechtigten Elternteils vertreten.<br />
Die Regelung entspricht dem früheren § 53a ZPO und überträgt die frühere<br />
Möglichkeit prozessualer Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in Vaterschaftsfeststellungsverfahren<br />
auf das Verfahren in Abstammungssachen als<br />
Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit.<br />
Voraussetzung zur Vertretung eines Kin<strong>des</strong> im Abstammungsverfahren<br />
durch das Jugendamt ist die Bestellung auf Antrag eines Elternteils<br />
nach § 1712 BGB. Durch die Reform <strong>des</strong> Rechts der Beistandschaft<br />
zum 1. 7. 1998 wurde die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft und<br />
die freiwillige Beistandschaft <strong>des</strong> Jugendamtes für eheliche und nichteheliche<br />
Kinder eingeführt, §§ 1712 ff BGB. Sie kommt auf Antrag und<br />
ohne Zwang zustande und kann jederzeit vom Antragsteller auf einseitiges<br />
Verlangen hin wieder beendet werden. 399<br />
Die verfahrensrechtliche Sondervorschrift verdrängt die materiellrechtliche<br />
Regelung der gesetzlichen Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Eine Vertretung<br />
<strong>des</strong> sorgeberechtigten Elternteils wird dadurch ausgeschlossen,<br />
ohne dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt<br />
wird. 400 Im Verfahren werden dadurch konkurrierende, gegensätzliche<br />
Anträge und sonstige Verfahrenshandlungen vermieden. Eine widerspruchsfreie<br />
Verfahrensführung wird erreicht, indem dem Jugendamt<br />
der Vorrang eingeräumt wird.<br />
Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt nicht automatisch zum<br />
Verfahrensbeteiligten. Die Beteiligung richtet sich in Abstammungssachen<br />
ausschließlich nach §§ 172 Abs. 2, 176 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />
b. Verfahrensbeistand<br />
§ 174 <strong>FamFG</strong> ermöglicht die Bestellung eines Verfahrensbeistan<strong>des</strong> für<br />
das minderjährige Kind.<br />
399 Palandt/Diederichsen § 1712 Rn 1<br />
400 Zöller/Vollkommer § 53a Rn 2<br />
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Im Falle der Interessenkollision zwischen dem gesetzlichen Vertreter<br />
und dem Kind kann ein Beistand für das Kind bestellt werden, der entsprechend<br />
den Regeln in Kindschaftssachen auch in Abstammungssachen<br />
so früh wie möglich zu bestellen ist und das Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
wahrzunehmen hat.<br />
Satz 1 ermöglicht es dem Gericht, nicht nur in Kindschaftssachen, sondern<br />
auch in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand für das<br />
minderjährige Kind zu bestellen. Dies kann notwendig sein, wenn das<br />
Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem<br />
Gegensatz steht.<br />
Satz 2 verweist auf bestimmte Regeln zum Verfahrensbeistand nach §<br />
158 <strong>FamFG</strong>. Danach ist die Bestellung erforderlich, wenn eine Interessenkollision<br />
zwischen gesetzlichem Vertreter und Kind besteht, § 158<br />
Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>. Die entsprechende Geltung der Abs. 3 bis 7 <strong>des</strong> §<br />
158 <strong>FamFG</strong> für das Verfahren in Abstammungssachen bedeutet, dass<br />
der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen ist, Abs. 3.<br />
Nach Abs. 4 hat der Verfahrensbeistand das Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> festzustellen<br />
und zur Geltung zu bringen. Abs. 5 bedeutet, dass die Bestellung<br />
unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn das Kind von einem<br />
Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
vertreten wird. Abs. 6 erklärt, wann die Beistandschaft endet<br />
und Abs. 7 regelt schließlich die Vergütung <strong>des</strong> Verfahrensbeistands.<br />
7. Sonstiges<br />
Im Übrigen entsprechen die folgenden Vorschriften weitgehend der bisherigen<br />
Rechtslage:<br />
§ 176 Abs. 1 - § 640d Abs. 2 ZPO<br />
§ 177 Abs. 1 - § 640d Abs. 1 ZPO<br />
§ 178 - § 372a ZPO<br />
§ 179 - § 640c Abs. 1 ZPO<br />
§ 180 - § 641c ZPO<br />
§ 181 - §§ 640 Abs. 1, 619, 640g ZPO<br />
§ 182 Abs. 1 - § 640h Abs. 2 ZPO<br />
§ 182 Abs. 2 - § 641h ZPO<br />
§ 183 - § 93c ZPO<br />
§ 184 Abs. 1 - § 55b Abs. 2 FGG<br />
§ 184 Abs. 2 - § 640h Abs. 1 ZPO<br />
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Ü 185 - Ü 641i ZPO<br />
Im Einzelnen ist noch anzumerken:<br />
Zu § 176 <strong>FamFG</strong> : Die Vorschrift regelt die AnhÉrung <strong>des</strong> Jugendamts<br />
sowie die Verpflichtung zur Mitteilung einer Entscheidung und das Recht<br />
<strong>des</strong> Jugendamts zur Beschwerde.<br />
Abs. 1 regelt die AnhÉrung <strong>des</strong> Jugendamts. Eine entsprechende Vorschrift<br />
existierte frÇher nur fÇr die Anfechtung der Vaterschaft gemÖÑ Ü<br />
1600 Abs. 1 Nr. 5, die behÉrdliche Anfechtung.<br />
Nach Abs. 1 Satz 1 ist die AnhÉrung nunmehr auch fÇr den Fall einer<br />
Anfechtung nach Ü 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB vorgesehen. Im letzteren<br />
Fall geschieht dies nur dann, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen<br />
Vertreter erfolgt. Dadurch wir dem Gericht die EinschÖtzung<br />
der Fragen erleichtert, ob eine sozial-familiÖre Beziehung im Sinne <strong>des</strong><br />
Ü 1600 Abs. 3 BGB besteht und ob eine Anfechtung im Sinne <strong>des</strong> Ü<br />
1600a Abs. 4 BGB dem Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> dient. Die Einbeziehung von Ü<br />
1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB macht zur Verhinderung der Anfechtung durch<br />
samenspendende Dritte oder ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherungen „ins Blaue<br />
hinein“ sowie zum Schutz der PersÉnlichkeit der am Verfahren Beteiligten<br />
die Einbeziehung <strong>des</strong> Jugendamts sinnvoll. 401<br />
Die AnhÉrung ist als Soll-Vorschrift ausgelegt, um bei eindeutigen FÖllen<br />
nicht zusÖtzlichen Arbeits- und Zeitaufwand zu produzieren.<br />
Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift soll das Gericht das Jugendamt anhÉren<br />
kÉnnen, wenn ein Beteiligter minderjÖhrig ist. Dies dient dem Interesse<br />
<strong>des</strong> MinderjÖhrigen, der sich ggf. nicht oder nur unvollstÖndig<br />
selbst vertreten kann.<br />
Abs. 2 ordnet an, dass die Entscheidung dem Jugendamt mitzuteilen<br />
ist, wenn es angehÉrt wurde, Satz 1. Im Interesse <strong>des</strong> MinderjÖhrigen<br />
steht ihm ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung <strong>des</strong><br />
Gerichts zu, Satz 2.<br />
Zu § 177 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift schrÖnkt die Amtsermittlung ein und<br />
regelt die fÉrmliche Beweisaufnahme in Verfahren auf Anfechtung der<br />
Vaterschaft.<br />
Nach Abs. 1 dÇrfen anfechtungsbegrÇndende Tatsachen, die das betroffene<br />
Kind behauptet oder die von Amtswegen ermittelt worden sind,<br />
nicht berÇcksichtigt werden, wenn sie dem Tatsachenvortrag <strong>des</strong> Antragstellers<br />
widersprechen (BGH FamRZ 1990, 507). Stets zu berÇcksichtigen<br />
sind dagegen Tatsachen, die der Anfechtung entgegenstehen.<br />
Ü 178 Abs. 1 bezieht sich ausschlieÑlich auf die BerÇcksichtigung von<br />
Tatsachen. Beweismittel kann der Anfechtende dem Gericht nicht be-<br />
401 Palandt/Diederichsen Ü 1600 Rn 3<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 238 von 250<br />
schränken. An die Schlüssigkeit <strong>des</strong> Tatsachenvortrags sind allerdings<br />
umfassende Anforderungen zu stellen. Behauptet das antragstellende<br />
Kind beispielsweise lediglich, der Antragsgegner sei nicht sein Vater, ist<br />
der Vortrag unschlüssig. Es muss Umstände vortragen, die bei objektiver<br />
Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu wecken.<br />
402<br />
Werden die Zweifel an der Abstammung glaubhaft vorgetragen, hat eine<br />
förmliche Beweisaufnahme stattzufinden, Abs. 2 Satz 1. Ergibt die Beweisaufnahme<br />
keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vorgetragenen<br />
Umstände, ist das Verfahren auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
zu beenden. Führt die Beweisaufnahme zu keinem<br />
eindeutigen Ergebnis, hat eine Begutachtung zu erfolgen. Abs. 2<br />
Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, im Einverständnis mit den Beteiligten ein<br />
privates Abstammungsgutachten zu verwenden, wenn das Gericht an<br />
den dort getroffenen Feststellungen nicht zweifelt. <strong>Das</strong> Abstammungsgutachten<br />
muss allerdings mit Einverständnis aller Beteiligten eingeholt<br />
worden sein. Heimlich eingeholte Gutachten unterliegen dem Verwertungsverbot.<br />
403 Räumt die Mutter allerdings als Reaktion auf dieses<br />
Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für die schlüssige<br />
Darstellung aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist<br />
dann nicht das heimlich eingeholte Gutachten, sondern die Erklärung<br />
der Mutter. 404 Die Vorschrift dient der Prozessökonomie. Sind alle Beteiligten<br />
mit der Verwertung <strong>des</strong> privat eingeholten Abstammungsgutachtens<br />
einverstanden, wäre der Zwang zur erneuten Einholung eines<br />
Sachverständigengutachtens lediglich ein Kosten verursachender Formalismus.<br />
405<br />
Zu § 178 FAmFG: Die Vorschrift erlaubt erzwingbare Eingriffe in das<br />
durch Art. 2 GG geschützte<br />
Grundrecht auf körperliche Integrität. Sie ist verfassungskonform. 406<br />
Die Vorschrift ist anwendbar ausschließlich zum Nachweis der Abstammung,<br />
jedoch in allen Fällen, in denen es auf die Feststellung der Abstammung<br />
ankommt, z. B. auch im Unterhaltsrechtsstreit und im Erbrechtsprozess.<br />
Ob die Abstammung Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens oder<br />
bloße Vorfrage ist, bleibt ohne Bedeutung.<br />
Zu § 179 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit möglicher Verfahrensverbindungen<br />
in Abstammungsfällen.<br />
402 BGH FamRZ 1998, 955 mwN<br />
403 BVerfG FamRZ 2007, 441; BGH FamRZ 2008, 501 mit Anm. Henrich aaO S. 502;<br />
2005, 340 und FamRZ 2006, 686 m. Anm. Wellenhofer S. 689; OLG Celle FamRZ<br />
2004, 481<br />
404 OLG Koblenz FamRZ 2006, 1220; Horndasch ZFE 2007, 404, 407).<br />
405 so Begr. zu Drucks. 16/6308 S. 246<br />
406 BVerfG NJW 1956, 986<br />
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Abs. 1 der Vorschrift beschreibt die Fälle einer möglichen Verfahrensverbindung<br />
in Abstammungssachen. Abs. 2 bestimmt, dass im Übrigen<br />
eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen<br />
Verfahren unzulässig ist.<br />
Mit einer Unterhaltssache kann die Abstammungssache dann verbunden<br />
werden, wenn sie Ansprüche nach § 237 betreffen, Abs. 1 Satz 2,<br />
also Ansprüche auf Zahlung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tunterhalts nach § 237 Abs. 3.<br />
Hierdurch wird der Abstammungsprozess nicht belastet, weil die Feststellung<br />
der Vaterschaft automatisch die Folge der Unterhaltsverpflichtung<br />
min<strong>des</strong>tens nach dem Min<strong>des</strong>tunterhalt nach sich zieht. 407 Unzulässig<br />
wäre allerdings die Verbindung von Abstammungsverfahren und<br />
allgemeiner Unterhaltsklage. 408<br />
Zu § 180 <strong>FamFG</strong>: Bestimmte Erklärungen in Kindschaftssachen, die<br />
grundsätzlich beurkundungspflichtig sind, können rechtswirksam im Erörterungstermin<br />
zur Niederschrift <strong>des</strong> Gerichts erklärt werden.<br />
In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft können die notwendigen<br />
Erklärungen Beteiligter öffentlich beurkundet werden. Damit wird das<br />
Verfahren beendet, ohne dass es weiterer Erklärungen, etwa bei einem<br />
Notar, bedarf. <strong>Das</strong> Familiengericht hat die Anerkennung und alle Erklärungen,<br />
die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, dem<br />
Stan<strong>des</strong>amt mitzuteilen, § 1597 Abs. 2 BGB.<br />
Zu § 181 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift regelt die Auswirkungen <strong>des</strong> To<strong>des</strong><br />
eines Beteiligten auf das Abstammungsverfahren.<br />
Für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines Beteiligten während <strong>des</strong> Verfahrens können<br />
die übrigen Beteiligten das Verfahren fortsetzen, müssen dies aber<br />
innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem<br />
Gericht verlangen. Ansonsten wird das Verfahren durch Erledigung in<br />
der Hauptsache beendet.<br />
§ 182 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift beschreibt den Inhalt von Beschlüssen in<br />
bestimmten Verfahren, um im Tenor positive Feststellungen zu treffen.<br />
Nach Abs. 1 muss die Beschlussformel in einem Verfahren, der das<br />
Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 BGB infolge Anfechtung<br />
nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Inhalt hat, die Feststellung der Vaterschaft<br />
<strong>des</strong> Anfechtenden feststellen.<br />
Nach Abs. 2 gilt ähnliches für die Beschlussformel, mit der ein Antrag<br />
auf Feststellung <strong>des</strong> Nichtbestehens einer Vaterschaft abgewiesen wird.<br />
407 Zöller/Philippi § 640c Rn 1<br />
408 BGH FamRZ 2007, 124; Baumbach/Albers § 640c Rn 2<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 240 von 250<br />
Hier wird die positive Feststellung der Vaterschaft im Beschluss ausgesprochen.<br />
§ 183 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht bei Anfechtung<br />
der Vaterschaft.<br />
Die Kostenregelung <strong>des</strong> Ü 183 betrifft die Anfechtung der Vaterschaft<br />
durch den Ehemann, ÜÜ 1592 Nr. 1, 1593, 1600 BGB, das Kind, wenn<br />
es um seinen bisher als Vater angesehenen Mann geht sowie die Mutter<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>.<br />
§ 184 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift enthÖlt die abschlieÑende Regelung zur<br />
Wirksamkeit, zur AbÖnderung und zu Rechtsmitteln in Abstammungsverfahren.<br />
Die Vorschriften Çber Rechtskraft pp in Abstammungssachen sind gesondert<br />
in Ü 184 zusammengefasst und gelten ausschlieÑlich fÇr diesen<br />
Bereich.<br />
§ 185 <strong>FamFG</strong>: Der Vorschrift Çber die Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens<br />
liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es in Abstammungsverfahren<br />
auf das richtige Ergebnis ankommt. Deshalb soll die<br />
Entwicklung der Wissenschaft dazu genutzt werden kÉnnen, ggf. zu einem<br />
anderen, richtigen Ergebnis als zur Zeit <strong>des</strong> Prozesses kommen zu<br />
kÉnnen.<br />
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist Çber die allgemeinen GrÇnde<br />
<strong>des</strong> Ü 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> iVm Ü 580 ZPO hinaus dann mÉglich, wenn<br />
durch ein <strong>neue</strong>s Gutachten Çber die Abstammung eine Situation geschaffen<br />
wird, die im frÇheren Prozess zu einer anderen als der getroffenen<br />
Entscheidung gefÇhrt hÖtte.<br />
AusschlieÑlich zustÖndig ist fÇr diese Verfahren das Gericht der Endentscheidung.<br />
Die GrÇnde zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sind allgemein in Ü<br />
580 ZPO geregelt. Ü 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verweist insoweit auf Buch 4 der<br />
Zivilprozessordnung, ÜÜ 578 ff ZPO. Die Restitutionsklage soll verhindern,<br />
dass ein Urteil oder der Beschluss eines Gerichts das Ansehen<br />
der Gerichte und das Vertrauen in die Rechtsprechung beeintrÖchtigt,<br />
<strong>des</strong>sen Grundlagen fÇr jedermann ersichtlich unertrÖglich erschÇttert<br />
sind. 409 Der Geltungsbereich ist in Ü 580 Nr. 1 bis 7 abschlieÑend geregelt.<br />
Aus GrÇnden der Rechtssicherheit verbietet sich auch eine weite<br />
Auslegung dieses auÑerordentlichen Rechtsbehelfs. 410 Namentlich <strong>neue</strong>re<br />
wissenschaftliche Erkenntnisse mÇssen jedoch dazu fÇhren, dass<br />
eine Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens mÉglich ist (Beispiel aus der Geschichte:<br />
„Und sie bewegt sich doch!“; ZÉller/Hartmann Ü 580 Rn 1).<br />
409 BGH NJW 2003, 2089<br />
410 BGH NJW 1989, 1286<br />
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<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 241 von 250<br />
II. Verfahren in Adoptionssachen (ÉÉ 186 – 199 <strong>FamFG</strong>)<br />
1. Allgemeines<br />
Der Abschnitt der ÜÜ 186 – 199 <strong>FamFG</strong> enthÖlt Vorschriften Çber das<br />
Verfahren in Adoptionssachen.<br />
Im Zuge der EinfÇhrung <strong>des</strong> Groáen Familiengerichts und der AuflÉsung<br />
<strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts als gesonderter SpruchkÉrper wurden<br />
die Adoptionssachen zu Familiensachen und damit auf das Familiengericht<br />
Çbertragen. Die fÇr Verfahren vor dem Familiengericht einschlÖgigen<br />
gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften sind daher auch auf<br />
Adoptionssachen anzuwenden. So ist das Rechtsmittelgericht nicht<br />
mehr das Landgericht, sondern das Oberlan<strong>des</strong>gericht.<br />
Die Vorschriften <strong>des</strong> Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberÇhrt, Ü<br />
199.<br />
2. Adoptionssachen, É 186<br />
Die Vorschrift fÇhrt die Bezeichnung Adoptionssachen als Gesetzesbegriff<br />
ein und enthÖlt eine AufzÖhlung der hierunter fallenden Verfahren.<br />
Ü 186 FAmFG fasst diejenigen Verfahren zusammen, die als Adoptionsverfahren<br />
gelten und mit den besonderen Verfahrensregeln der ÜÜ 187<br />
ff zu behandeln sind.<br />
a. Die Annahme als Kind<br />
Nr. 1 nennt Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen. Dies umfasst<br />
sowohl minderjÖhrige als auch volljÖhrige Kinder. Einbezogen ist<br />
das gesamte Verfahren einschlieÑlich seiner unselbstÖndigen Teile wie<br />
z. B. der Ausspruch zur NamensfÇhrung nach Ü 1757 BGB oder die gerichtliche<br />
Genehmigung nach Ü 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB. Demgegen-<br />
Çber ist das gesonderte Verfahren auf RÇckÇbertragung der elterlichen<br />
Sorge nach Ü 1751 Abs. 3 BGB, wie auch die sonstigen Verfahren auf<br />
âbertragung der elterlichen Sorge, eine Kindschaftssache und keine<br />
Adoptionssache.<br />
b. Die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind<br />
Nr. 2 behandelt Verfahren, die die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme<br />
als Kind betreffen. Dies sind insbesondere Verfahren nach ÜÜ<br />
1748, 1749 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />
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c. Die Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses<br />
Nr. 3 erwähnt Verfahren, die die Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses<br />
betreffen. Hierzu gehören auch die unselbständigen Teile eines Aufhebungsverfahrens,<br />
wie etwa die Entscheidung zur Namensführung. Nicht<br />
umfasst ist wiederum das selbständige Verfahren auf Rückübertragung<br />
der elterlichen Sorge bzw. Bestellung eines Vormunds oder Pflegers<br />
nach § 1764 Abs. 4 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Kindschaftssache.<br />
d. Die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308 Abs. 1 BGB<br />
Auch Verfahren, die die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308 Abs. 1<br />
BGB betreffen, sind nach Nr. 4 als Adoptionssache anzusehen. Nach<br />
dieser Vorschrift kann von dem grundsätzlichen Verbot einer Eheschließung<br />
zwischen Personen, deren Verwandtschaft durch Annahme als<br />
Kind begründet wurde, Befreiung erteilt werden. Für die Zuordnung ist<br />
maßgebend, dass das Verfahren nach § 1308 Abs. 2 BGB zu den Adoptionsverfahren<br />
die größte Sachnähe aufweist.<br />
3. Örtliche Zuständigkeit<br />
Die Vorschrift knüpft an die bisherigen Regelungen an, fasst diese teilweise<br />
zusammen und ist selbstverständlich wesentlich übersichtlicher.<br />
411<br />
Zur Übersicht:<br />
§ 187 Abs. 1 - § 43b Abs. 1 Zif. 1 + 2 FGG<br />
§ 187 Abs. 2 - § 43b Abs. 4 FGG<br />
§ 187 Abs. 3 - § 44a Abs. 1 FGG<br />
§ 187 Abs. 4 - § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG<br />
§ 187 Abs. 5 Satz 1 - § 44a Abs. 2 Satz 2 FGG<br />
§ 187 Abs. 5 Satz 2 - § 43b Abs. 4 Satz 2 FGG<br />
4. Beteiligte<br />
In Adoptionsverfahren nach § 186 sind in Nr. 1 bis 4 verschiedene Fallkonstellationen<br />
als Adoptionssachen genannt. § 188 Abs. 1 bestimmt<br />
411 in der Fassung von Art 8 Nr. 1 o <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im<br />
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
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den jeweils zu beteiligenden Personenkreis. Abs. 2 legt fest, dass das<br />
Jugendamt oder Lan<strong>des</strong>jugendamt auf ihren Antrag zu beteiligen sind.<br />
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall weitere Personen zuzuziehen sein.<br />
In der Vorschrift <strong>des</strong> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden drei verschiedene Personengruppen<br />
je nach Lage <strong>des</strong> Falles unterschieden.<br />
Buchstabe a) nennt den Annehmenden und den Anzunehmenden. Dies<br />
ist eine Selbstverständlichkeit, in der Anordnung aber dann entbehrlich,<br />
wenn die genannten Personen bereits Als Antragsteller Beteiligte nach §<br />
7 Abs. 1 sind.<br />
Buchstabe b) nennt die Eltern <strong>des</strong> Anzunehmenden und ordnet deren<br />
Hinzuziehung im Fall der Minderjährigkeit <strong>des</strong> Anzunehmenden sowie<br />
bei einer Volljährigenadoption mit den in § 1772 BGB (Wirkung der Minderjährigenannahme)<br />
genannten Wirkungen an. Eine Hinzuziehung ist<br />
nicht erforderlich bei einer Adoption nach § 1747 Abs. 4 BGB, wenn also<br />
Eltern zur Abgabe der Erklärung außerstande sind, z. B. bei absehbar<br />
nicht behebbarer Geschäftsunfähigkeit (BayObLG FamRZ 1999, 1688)<br />
oder aber ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist (Palandt/Diederichsen §<br />
1747 Rn 7).<br />
Buchstabe c) erwähnt den Ehegatten <strong>des</strong> Annehmenden und den Ehegatten<br />
<strong>des</strong> Anzunehmenden. Die Hinzuziehung entfällt allerdings, wenn<br />
der oder die Ehegatten zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande<br />
sind, z. B. infolge Geschäftsunfähigkeit, oder ihr Aufenthalt ist dauerhaft<br />
unbekannt ist, § 1749 Abs. 3 BGB.<br />
Nr. 2 betrifft insbesondere Verfahren nach § 1748 BGB, Ersetzung der<br />
Einwilligung eines Elternteils, und § 1749 BGB, Einwilligung <strong>des</strong> Ehegatten.<br />
Hier ist derjenige heranzuziehen, <strong>des</strong>sen Einwilligung ersetzt werden<br />
soll. Auch hier gilt für die Frage, welche weiteren Personen hinzuzuziehen<br />
sind, die Regelung <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 1.<br />
In Verfahren auf Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses nach § 186 Nr.<br />
3 sind der Annehmende und der Angenommene, Buchstabe a), sowie<br />
die leiblichen Eltern <strong>des</strong> minderjährigen Angenommenen genannt,<br />
Buchstabe b) der Vorschrift. Die leiblichen Eltern <strong>des</strong> Angenommenen<br />
sind <strong>des</strong>halb hinzuzuziehen, weil im Falle der Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses<br />
eine Rückübertragung der elterlichen Sorge in Betracht<br />
kommt. Sie sind daher schon im Aufhebungsverfahren zu beteiligen.<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 244 von 250<br />
§ 188 Abs. 1 Nr. 4 <strong>FamFG</strong> nennt die Hinzuziehung beider Verlobten im<br />
Falle <strong>des</strong> Verfahrens betr. die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308<br />
Abs. 1 BGB.<br />
Abs. 2 ermöglicht eine Beteiligung <strong>des</strong> Jugendamts und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendamts<br />
auf ihren Antrag. <strong>Das</strong> Gericht hat einem solchen Antrag zu<br />
entsprechen.<br />
5. Anhörung<br />
Die §§ 192, 193 <strong>FamFG</strong> regeln die Anhörung der Beteiligten und weiterer<br />
Personen.<br />
§ 192 <strong>FamFG</strong> regelt die persönliche Anhörung <strong>des</strong> Annehmenden und<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in bestimmten Verfahren, die Anhörung der Beteiligten und<br />
die Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann.<br />
Die Vorschrift erfasst die persönliche Anhörung in den Fällen <strong>des</strong> § 186<br />
Nr. 1 und 3 <strong>FamFG</strong>, die Anhörung weiterer Beteiligte in den durch Abs.<br />
1 nicht erfassten Fällen <strong>des</strong> § 186 Nr. 2 und 4 <strong>FamFG</strong> und regelt die<br />
Einschränkung der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten.<br />
Die Kinder <strong>des</strong> Annehmenden und <strong>des</strong> Anzunehmenden sind in Verfahren<br />
auf Annahme als Kind im Regelfall keine Beteiligte. Daher war ihre<br />
Anhörung in § 193 gesondert zu regeln.<br />
Die Kinder <strong>des</strong> Annehmenden und <strong>des</strong> Anzunehmenden sind weder in §<br />
186 genannt, noch sind sie im Regelfall Beteiligte aufgrund der allgemeinen<br />
Vorschrift <strong>des</strong> § 7 <strong>FamFG</strong>. Nach § 1745 BGB darf hinsichtlich<br />
minderjähriger Kinder die Annahme nicht ausgesprochen werden, wenn<br />
ihr überwiegende Interessen der Kinder <strong>des</strong> Annehmenden oder <strong>des</strong><br />
Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass<br />
Interessen <strong>des</strong> Anzunehmenden durch Kinder <strong>des</strong> Annehmenden gefährdet<br />
werden. Gemäß § 1569 BGB darf die Annahme eines Volljährigen<br />
nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen<br />
der Kinder <strong>des</strong> Annehmenden oder <strong>des</strong> Anzunehmenden entgegenstehen.<br />
Um diese gesetzliche Berücksichtigung der Interessen der Abkömmlinge<br />
sicherzustellen, schreibt Satz 1 deren Anhörung vor.<br />
Satz 2 erklärt § 192 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Die Vorschrift<br />
ermöglicht unter engen Voraussetzungen ein Absehen von der Anhörung.<br />
6. Sonstiges<br />
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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 245 von 250<br />
Die weiteren Vorschriften fassen im Wesentlichen die bisherigen FGG-<br />
Vorschriften zusammen:<br />
§ 189 - § 56d FGG<br />
§ 190 - § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB<br />
§ 191 - § 56f Abs. 2 FGG<br />
§ 192 Abs. 1 - §§ 50b Abs. 1 + 2, 55c FGG<br />
§ 192 Abs. 3 - § 50b Abs. 3 FGG<br />
§ 194 Abs. 1 - § 49 Abs. 1 FGG<br />
§ 194 Abs. 2 - § 49 Abs. 3 FGG<br />
§ 195 Abs. 1 - § 49 Abs. 2 FGG<br />
§ 195 Abs. 2 - § 49 Abs. 3 FGG<br />
§ 197 - § 56e FGG<br />
§ 198 Abs. 1 - § 53 Abs. 1 Satz 2 + Abs. 2 FGG<br />
§ 198 Abs. 2 - §§ 56f Abs. 3, 18 Abs. 2, 60 Abs. 1 Zif. 6<br />
FGG<br />
§ 198 Abs. 3 - § 44a Abs. 2 FGG<br />
Zu ergänzen ist:<br />
§ 191 sieht im Gegensatz zum bisherigen § 56f Abs. 2 FGG die Möglichkeit<br />
der Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, sofern Interessen<br />
<strong>des</strong> Minderjährigen dies erfordern.<br />
<strong>Das</strong> Jugendamt ist nach § 194, das Lan<strong>des</strong>jugendamt nach § 195 anzuhören.<br />
Beiden Behörden steht eine von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />
zu.<br />
§ 196 schließt eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren<br />
aus. Dies stellt eine Ausnahme zu § 20 dar.<br />
D. Rechtsmittelbelehrungen in JUDICA/TSJ<br />
<strong>Das</strong> Textsystem Justiz (TSJ) bietet den Anwenderinnen und Anwendern<br />
ab September 2009 eine Arbeitserleichterung zum Einfügen der pas-<br />
senden Rechtsbehelfsbelehrung in den jeweiligen Richter- oder Rechts-<br />
pflegerbeschluss. Da es aufgrund der Vielzahl an Kombinationsmöglich-<br />
keiten nicht möglich ist, die für jeden einzelnen Beschluss zutreffende<br />
Belehrung konkret vorzugeben, wurde eine Eingabemaske entwickelt,<br />
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mit der die fÇr das Verfahren passende Belehrung ausgewÖhlt und in die<br />
VerfÇgung eingefÇgt werden kann.<br />
1. ZukÇnftig enthalten die entsprechenden Beschlussvorlagen im TSJ<br />
einen <strong>neue</strong>n Baustein, mit dem die Rechtsbehelfsmaske geÉffnet<br />
werden kann. Hierzu muss der entsprechende Baustein aktiviert<br />
und die VerfÇgung anschlieÑend aktualisiert werden:<br />
2. In der sich anschlieÑend Éffnenden Maske kÉnnen Sie die fÇr Ihr<br />
Verfahren passende Belehrung aus verschiedenen – nach Themen<br />
geordneten – Texten zusammenstellen:<br />
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3. Die von Seiten der VPS TSJ vorgegebenen Texte kÉnnen mit ei-<br />
nem Klick auf die SchaltflÖche „Vorschau“ angezeigt und bei Be-<br />
darf im Einzelfall angepasst werden. Im Rahmen <strong>des</strong> Fel<strong>des</strong> "Vor-<br />
schau" getÖtigte ånderungen werden nur fÇr die jeweilige VerfÇ-<br />
gung, nicht aber fÇr zukÇnftige VerfÇgungen Çbernommen.<br />
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4. Unter der Registerkarte „Eigene Belehrungen“ haben Sie die MÉg-<br />
lichkeit, selbsterstellte Texte (auch fÇr kÇnftige BeschlÇsse) abzu-<br />
speichern und einzufÇgen:<br />
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5. Die mittels der Rechtsbehelfsmaske erstellte Belehrung wird in der<br />
Reihenfolge, in der Sie die einzelnen Textbausteine ausgewÖhlt<br />
haben, erstellt. FÇr eine âbersicht kÉnnen Sie jederzeit die am un-<br />
teren Rand der Maske befindliche SchaltflÖche „Gesamtvorschau“<br />
anklicken. Mit einem Klick auf die SchaltflÖche „Alles abwÖhlen“<br />
werden die aktuell von Ihnen ausgewÖhlten Texte wieder abge-<br />
wÖhlt und Sie kÉnnen erneut mit dem Erstellen einer zutreffenden<br />
Belehrung beginnen.<br />
6. Nach Auswahl der passenden VerfÇgung wird die so zusammen-<br />
gestellte Belehrung mit einem Klick auf die SchaltflÖche „OK“ in die<br />
Beschlussvorlage Çbernommen:<br />
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