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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>Verfahrensrecht</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />

Stand: 23.07.2009<br />

Herausgegeben von der <strong>Justizakademie</strong> NRW in Recklinghausen<br />

August-Schmidt-Ring 20, 45665 Recklinghausen<br />

Telefon: 02361 481-0 ▪ Telefax: 02361 481-141 ▪ Internet: www.jak.nrw.de<br />

Autor/Referent: Dr. Wolfram Viefhues, AG Oberhausen<br />

wolfram.viefhues@ag-oberhausen.nrw.de


<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 2 von 250<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

TEIL 1: DAS FAMFG ...........................................................................................13<br />

A. EINLEITUNG ...................................................................................................13<br />

I. Entstehungsgeschichte...................................................................................................... 13<br />

II. Ziele der Reform............................................................................................................... 13<br />

III. Übersicht über den Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> ........................................................................... 16<br />

B. ZUSTÄNDIGKEITEN, BEGRIFFE, ALLGEMEINE REGELUNGEN ...........17<br />

I. Übersicht über die erweiterten Zuständigkeiten: das "große Familiengericht" ................. 17<br />

II. speziell die sonstigen Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong> ........................................................ 18<br />

II. Die <strong>neue</strong>n Begriffe: Familiensachen, Familienstreitsachen, Kindschaftssachen................ 23<br />

1. Familiensachen ........................................................................................................... 23<br />

2. Familienstreitsachen................................................................................................... 24<br />

3. Kindschaftssachen....................................................................................................... 25<br />

III. Die <strong>neue</strong>n Verfahrensregelungen.................................................................................... 26<br />

1. Beteiligte, § 7 <strong>FamFG</strong> ................................................................................................. 26<br />

a. Allgemeines .......................................................................................................... 27<br />

b. Bestimmung der Beteiligten nach <strong>neue</strong>m Recht .................................................... 27<br />

c. Beteiligter kraft Gesetzes, Abs. 1 ........................................................................... 28<br />

d. Beteiligte kraft Zuziehung, Abs. 2 und 3................................................................. 28<br />

e. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 1............................................................................... 28<br />

f. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 2 ............................................................................... 29<br />

g. Beteiligte von Amts wegen, Abs. 3......................................................................... 31<br />

h. Beteiligte kraft Antrages, Abs. 3 ............................................................................ 31<br />

i. Benachrichtigungs- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Gerichts, Abs. 4............................... 32<br />

i. Entscheidung zur Hinzuziehung, Abs. 5................................................................... 33<br />

j. Keine Beteiligung am Verfahren durch Anhörung und Auskunftspflicht, Abs. 6 ....... 34<br />

2. Vertretungsregelungen, Bevollmächtigte, § 10 <strong>FamFG</strong>................................................. 34<br />

a. Allgemeines .......................................................................................................... 35<br />

b. Persönliche Verfahrensführung durch Beteiligte, § 10 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ..................... 35<br />

c. Vertretung eines Beteiligten durch Rechtsanwälte / Bevollmächtigte, Abs. 2 ......... 35<br />

d. Zurückweisung von Bevollmächtigten , § 10 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> .................................... 37<br />

e. Vertretung vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof, § 10 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>................................... 38<br />

3. Anwaltliche Vertretung, § 114 <strong>FamFG</strong> ......................................................................... 38<br />

a. Vertretung in Ehesachen und Folgesachen ............................................................ 38<br />

b. Vertretung in selbständigen Familienstreitverfahren............................................. 38<br />

c. Ausnahmen vom Anwaltszwang ............................................................................ 38<br />

d. Vollmacht ............................................................................................................. 39<br />

© Viefhues (2009)


<strong>Justizakademie</strong><br />

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- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 3 von 250<br />

4. Anregung <strong>des</strong> Verfahrens § 24 <strong>FamFG</strong>......................................................................... 39<br />

5. Verfahrensleitung, Termins- bzw. Anhörungsvermerk § 28 <strong>FamFG</strong> .............................. 39<br />

a. Hinwirkungspflicht, § 28 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong>............................................................ 40<br />

b. Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts, § 28 Abs. 1 S.2 <strong>FamFG</strong> ............................................... 40<br />

c. Hinwirkungspflicht in Antragsverfahren, § 28 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>................................... 41<br />

d. Rechtzeitigkeit und Dokumentation von Hinweisen, § 28 Abs. Abs. 3..................... 41<br />

e. Dokumentation von Terminen und persönlichen Anhörungen. Abs. 4.................... 42<br />

6. Antragsrücknahme, Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens § 22 <strong>FamFG</strong>....................................... 43<br />

7. Beweiserhebung und förmliche Beweisaufnahme §§ 29, 30 <strong>FamFG</strong>............................. 44<br />

IV. Beschluss als einheitliche Entscheidungsform, § 38 <strong>FamFG</strong>............................................. 45<br />

a. Allgemeines .......................................................................................................... 46<br />

b. Endscheidung durch Beschluss, § 38 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>................................................ 46<br />

c. Inhalt <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>............................................................. 47<br />

d. Begründungspflicht, § 38 Abs. 3 S. 1 <strong>FamFG</strong> .......................................................... 47<br />

e. Unterzeichnung <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 3 S. 2 <strong>FamFG</strong>....................................... 47<br />

f. Datumsvermerk, § 38 Abs. 3 S. 3 <strong>FamFG</strong> ................................................................ 47<br />

g. Entbehrlichkeit einer Begründung, § 38 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>........................................... 48<br />

h. Ausnahmen von § 38 Abs. 4, Abs. 5 <strong>FamFG</strong> ........................................................... 49<br />

i. Beschlussergänzung, Abs. 6.................................................................................... 49<br />

V. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung § 39................................................ 49<br />

a. Belehrung ............................................................................................................. 49<br />

b. fehlende Belehrung § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ................................................................. 50<br />

VI. <strong>Das</strong> Abhilfeverfahren § 44 <strong>FamFG</strong> ................................................................................... 51<br />

VII. Die Verfahrenskostenhilfe.............................................................................................. 52<br />

1. Allgemeines ................................................................................................................ 52<br />

2. Voraussetzungen nach § 76 <strong>FamFG</strong> ............................................................................. 53<br />

3. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung............................................................................. 53<br />

a. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren..................................................................... 53<br />

b. Verbundverfahren ................................................................................................ 54<br />

c. Schweigen <strong>des</strong> Antragsgegners.............................................................................. 54<br />

4. sofortige Beschwerde nach § 76 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>............................................................ 55<br />

4. Bewilligungsverfahren, § 77 <strong>FamFG</strong>............................................................................. 57<br />

5. zwingende Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ................................. 59<br />

6. mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>.................................... 59<br />

C. DIE IN DER PRAXIS WICHTIGSTEN VERFAHREN IN<br />

FAMILIENSACHEN .............................................................................................61<br />

I. Allgemeine Vorschriften zum Verfahren I. Instanz in Familiensachen (§§ 111 - 120 <strong>FamFG</strong>)<br />

............................................................................................................................................. 61<br />

1. Der Begriff der Familiensachen (das "große Familiengericht")...................................... 61<br />

2. Familienstreitsachen................................................................................................... 62<br />

3. Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO .................................................................... 62<br />

4. Anwaltliche Vertretung, Vollmacht.............................................................................. 64<br />

5. Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln ............................................... 65<br />

6. Entscheidung durch Beschluss u. <strong>des</strong>sen Wirksamkeit, § 116 <strong>FamFG</strong> ........................... 66<br />

7. Vollstreckung, (§ 120 <strong>FamFG</strong>)...................................................................................... 66<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 4 von 250<br />

II. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 bis 150 <strong>FamFG</strong>) ....................... 66<br />

1. Inhalt der Antragsschrift (§ 133 <strong>FamFG</strong>) ...................................................................... 66<br />

a) Allgemeines.......................................................................................................... 66<br />

b) Inhalt <strong>des</strong> Scheidungsantrages (§ 133 <strong>FamFG</strong>)....................................................... 67<br />

2. Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme (§ 134 <strong>FamFG</strong>)................................... 67<br />

3. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 135 <strong>FamFG</strong>)................................ 68<br />

4. Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 <strong>FamFG</strong>).......................................... 68<br />

5. Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 138 <strong>FamFG</strong>)........................................................ 73<br />

6. Abtrennung................................................................................................................. 73<br />

7. Entscheidung im Verbund (§ 142 <strong>FamFG</strong>) .................................................................... 75<br />

8. Sonstige Regelungen................................................................................................... 76<br />

III. Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260 <strong>FamFG</strong>) - Hauptsacheverfahren................. 77<br />

1. Überblick ................................................................................................................... 77<br />

2. Verfahrensarten.......................................................................................................... 78<br />

a. Definition der Unterhaltssachen............................................................................ 78<br />

b. Anzuwendende Verfahrensvorschriften ................................................................ 79<br />

c. Form der Entscheidung.......................................................................................... 79<br />

d. Leistungsantrag..................................................................................................... 79<br />

e. dynamisierter Leistungsantrag .............................................................................. 79<br />

f. Unterhalt bei Vaterschaftsfestsetzung ................................................................... 81<br />

(1) Einstweilige Anordnung vor der Geburt § 247 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ................................ 81<br />

(2) Antragsberechtigung der Mutter, § 247 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ......................................... 81<br />

(3) Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft § 248 <strong>FamFG</strong>................. 81<br />

3. Verfahrenseinleitung................................................................................................... 82<br />

a. Terminologie......................................................................................................... 82<br />

b. örtliche Zuständigkeit ........................................................................................... 82<br />

c. Anwaltszwang ....................................................................................................... 84<br />

d. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.............................................................. 84<br />

e. Kostenvorschuss ................................................................................................... 85<br />

f. Gegenstandswerte................................................................................................. 85<br />

4. Verfahren allgemein.................................................................................................... 86<br />

5. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, §§ 235, 236 <strong>FamFG</strong> ......................................... 86<br />

a. Auskunftspflicht der Beteiligten § 235 <strong>FamFG</strong>........................................................ 86<br />

b. Auskunftspflicht Dritter § 236 <strong>FamFG</strong>.................................................................... 92<br />

b. Pflichten <strong>des</strong> Gerichts § 236 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ............................................................ 93<br />

c. Information der Beteiligten § 236 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> .................................................... 94<br />

d. Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte § 236 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>........................... 94<br />

e. Anfechtbarkeit <strong>des</strong> Auskunftsverlangens § 236 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>................................ 94<br />

6. Entscheidung .............................................................................................................. 94<br />

a. Entscheidung zur Hauptsache................................................................................ 95<br />

b. Kostenentscheidung.............................................................................................. 95<br />

7. vorläufige Vollstreckbarkeit......................................................................................... 99<br />

8. Rechtsbehelfsbelehrung............................................................................................ 100<br />

9. Verkündung und Zustellung....................................................................................... 100<br />

10. Rechtsmittel............................................................................................................ 100<br />

11. Zwangsvollstreckung............................................................................................... 101<br />

12. Einstellung der Zwangsvollstreckung ....................................................................... 101<br />

a) beim Leistungsantrag.......................................................................................... 101<br />

b) im Abänderungsverfahren .................................................................................. 102<br />

c) beim Rechtsmittel............................................................................................... 103<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 5 von 250<br />

13. Abänderung von Entscheidungen zum Unterhalt §§ 238, 239 <strong>FamFG</strong>....................... 103<br />

a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 238 <strong>FamFG</strong> ..................................... 104<br />

b) Abänderung sonstiger Titel § 239 <strong>FamFG</strong> ............................................................ 110<br />

c) Sonderproblem: Rückforderung überzahlten Unterhaltes.................................... 113<br />

d) Sonderproblem: Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger<br />

Anordnung ............................................................................................................. 115<br />

IV. Verfahren in Ehesachen (ÄÄ 121 bis 132 <strong>FamFG</strong>) ........................................................... 115<br />

V. Die einstweilige Anordnung - die allgemeine Regelungen (ÄÄ 49 – 57 <strong>FamFG</strong>) ............... 117<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 117<br />

2. Anwendungsbereich ................................................................................................. 119<br />

3. Antragserfordernis, § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>...................................................................... 121<br />

a. Amtsverfahren.................................................................................................... 121<br />

b. Antragsverfahren................................................................................................ 121<br />

4. Zuständigkeit ............................................................................................................ 121<br />

a. Hauptsache ist anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 2......................................................... 122<br />

b. Hauptsache ist nicht anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong>..................................... 122<br />

c. Eilzuständigkeit, § 50 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>..................................................................... 122<br />

5. Voraussetzungen ...................................................................................................... 124<br />

a. Rechtfertigung nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften .... 124<br />

b. dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden........................................... 124<br />

c. vorläufige Maßnahme ......................................................................................... 126<br />

6, gerichtliches Verfahren ............................................................................................. 127<br />

a. Antrag § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ................................................................................... 127<br />

b, Begründung <strong>des</strong> Antrags § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> .......................................... 128<br />

c. Glaubhaftmachung § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>................................................... 128<br />

d. Verfahrensgang bei Gericht................................................................................. 129<br />

e. mündliche Verhandlung ...................................................................................... 130<br />

f. vorbereitende Maßnahmen ................................................................................. 130<br />

g. Beschleunigungsgrundsatz .................................................................................. 130<br />

h. Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses .............................................................................. 130<br />

7. Auswirkungen auf das Hauptverfahren...................................................................... 131<br />

8. Kostenentscheidung.................................................................................................. 131<br />

9, Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens § 52 <strong>FamFG</strong>..................................................... 131<br />

a. beim Amtsverfahren (§ 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>)............................................................ 132<br />

b. Antragsverfahren (§ 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>) ................................................................ 133<br />

c. ungeklärte Fragen ............................................................................................... 134<br />

10. Vollstreckung § 53 <strong>FamFG</strong> ....................................................................................... 136<br />

a. Wegfall der Klauselverpflichtung ......................................................................... 136<br />

b. Sofortige Vollstreckbarkeit vor Bekanntgabe....................................................... 136<br />

11. Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 54................................................... 138<br />

a. Abänderung der Entscheidung ............................................................................ 138<br />

b. <strong>neue</strong> Tatsachen................................................................................................... 139<br />

c. Abänderungshindernisse ..................................................................................... 139<br />

d. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung........................................................ 139<br />

e. Zuständigkeit ...................................................................................................... 140<br />

f. Aussetzung der Vollstreckung .............................................................................. 141<br />

12. Außerkrafttreten § 56 <strong>FamFG</strong>.................................................................................. 141<br />

a. Außerkrafttreten bei anderweitiger Regelung § 56 Absatz 1 <strong>FamFG</strong>..................... 142<br />

b. Außerkrafttreten in Antragsverfahren § 56 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> ................................ 143<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 6 von 250<br />

c. Beschluss über das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung § 56 Absatz 3<br />

<strong>FamFG</strong>.................................................................................................................... 144<br />

d, Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger Anordnung. 144<br />

13. Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen, § 57 <strong>FamFG</strong>..................................... 145<br />

a. Statthaftigkeit..................................................................................................... 145<br />

b. mündliche Verhandlung...................................................................................... 146<br />

c. allgemeine Zulässigkeit........................................................................................ 147<br />

d. Beschwerdebefugnis, §§ 59 f. <strong>FamFG</strong> .................................................................. 147<br />

e. Beschwerdewert, § 61 <strong>FamFG</strong>............................................................................. 147<br />

f. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong>............................................................................... 147<br />

g. Beschwerdeeinlegung, § 64 <strong>FamFG</strong> ..................................................................... 148<br />

h. Inhalt der Beschwer<strong>des</strong>chrift............................................................................... 148<br />

i. Keine Abhilfebefugnis .......................................................................................... 148<br />

VI. Die einstweilige Anordnung zum Unterhalt - Ä 246 ff.................................................... 148<br />

1. Regelungsumfang und Voraussetzungen ................................................................... 149<br />

a. Voraussetzungen ................................................................................................ 149<br />

b. Rechtsfolgen....................................................................................................... 149<br />

c. kein Anwaltszwang.............................................................................................. 150<br />

d. mündliche Verhandlung...................................................................................... 150<br />

e. Beseitigung der einstweiligen Anordnung............................................................ 151<br />

f. Risiken der einstweiligen Anordnung ................................................................... 151<br />

2. Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger Anordnung....... 153<br />

3. Rückforderung überzahlter Beträge........................................................................... 153<br />

VI. <strong>Das</strong> Verfahren in Kindschaftssachen ............................................................................. 154<br />

1. Definition <strong>des</strong> Begriffs Kindschaftssachen.................................................................. 154<br />

2. Örtlich zuständiges Familiengericht........................................................................... 155<br />

3. Verfahrensablauf ...................................................................................................... 157<br />

a. Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155 <strong>FamFG</strong> .............................................. 157<br />

b. Hinwirken auf Einvernehmen § 156 <strong>FamFG</strong> ......................................................... 159<br />

c. mögliche gerichtliche Entscheidung..................................................................... 162<br />

c. Verfahrensbeistand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> § 158 <strong>FamFG</strong>....................................................... 163<br />

d. Anhörung §§ 159, 160 <strong>FamFG</strong> ............................................................................. 164<br />

4. Begutachtung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> .......................................................................................... 166<br />

5. Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts ........................................................................................ 167<br />

6. Sonstiges .................................................................................................................. 167<br />

a. Unterbringung Minderjähriger ............................................................................ 167<br />

b. Aufwendungsersatz und Vergütung..................................................................... 168<br />

VII. Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (ÄÄ 217 – 230 <strong>FamFG</strong>)............................... 168<br />

1. Definition der Versorgungsausgleichssachen, § 217 <strong>FamFG</strong>............................... 169<br />

2. Örtliche Zuständigkeit, § 218 <strong>FamFG</strong>................................................................. 169<br />

3. Beteiligte, § 219 <strong>FamFG</strong>.................................................................................... 169<br />

4. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, § 220 <strong>FamFG</strong>......................................... 170<br />

5. Erörterung und Aussetzung, § 221 <strong>FamFG</strong>......................................................... 170<br />

6. Durchführung der externen Teilung, § 222 <strong>FamFG</strong> ............................................ 170<br />

7. Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, § 223 <strong>FamFG</strong> 171<br />

8. Entscheidung über den Versorgungsausgleich , § 224 <strong>FamFG</strong> ............................ 171<br />

9. Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich §§ 225, 226 <strong>FamFG</strong><br />

173<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 7 von 250<br />

10. Sonstige Abänderungen , § 227 <strong>FamFG</strong> ............................................................. 176<br />

11. Zulässigkeit der Beschwerde, § 228 <strong>FamFG</strong> ....................................................... 177<br />

12. Aufhebung der bisherigen §§ 229, 230 <strong>FamFG</strong> .................................................. 178<br />

13. elektronischer Rechtsverkehr § 229 <strong>FamFG</strong>....................................................... 178<br />

14. Verfahrenswert (§ 50 FamGKG) ........................................................................ 178<br />

VIII. Verfahren in GÇterrechtssachen (ÄÄ 261 – 265 <strong>FamFG</strong>)............................................... 178<br />

Definition der Güterrechtssachen,§ 261 <strong>FamFG</strong> ................................................ 179<br />

Örtliche Zuständigkeit, § 262 <strong>FamFG</strong>................................................................. 179<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 263 <strong>FamFG</strong>........................................... 179<br />

Einheitliche Entscheidung, § 265 <strong>FamFG</strong> ........................................................... 179<br />

IX. Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (ÄÄ 200 – 209 <strong>FamFG</strong>) ..................... 180<br />

X. Verfahren in Gewaltschutzsachen (ÄÄ 210 – 216 <strong>FamFG</strong>) ............................................... 181<br />

Definition der Gewaltschutzsachen,§ 210 <strong>FamFG</strong>.............................................. 181<br />

Örtliche Zuständigkeit , § 211<strong>FamFG</strong>................................................................. 182<br />

Beteiligte, § 212 <strong>FamFG</strong>.................................................................................... 182<br />

Anhörung <strong>des</strong> Jugendamts, § 213 <strong>FamFG</strong>.......................................................... 182<br />

Einstweilige Anordnung, § 214 <strong>FamFG</strong> .............................................................. 182<br />

Durchführung der Endentscheidung, § 215 <strong>FamFG</strong>............................................ 182<br />

Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung, § 216 <strong>FamFG</strong> .................................. 183<br />

XI. Verfahren in sonstigen Familiensachen (ÄÄ 266 – 268 <strong>FamFG</strong>) ...................................... 183<br />

1. Sonstige Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong> ..................................................................... 183<br />

2. Örtliche Zuständigkeit, § 267 <strong>FamFG</strong> ......................................................................... 184<br />

3. Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 268 <strong>FamFG</strong>................................................... 184<br />

XII. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (ÄÄ 269,270 <strong>FamFG</strong>) ................................... 184<br />

1. Definition der Lebenspartnerschaftssachen, § 269 <strong>FamFG</strong>......................................... 184<br />

2. Anwendbare Vorschriften, § 270 <strong>FamFG</strong> ................................................................... 185<br />

C. DIE RECHTSMITTEL (ÄÄ 58 – 75 FAMFG)............................................. 185<br />

I. Allgemeines..................................................................................................................... 185<br />

II. Instanzenzug nach <strong>neue</strong>m Recht .................................................................................... 186<br />

1. Zuständigkeit der Amtsgerichte................................................................................. 186<br />

2. Oberlan<strong>des</strong>gericht als Gericht der sofortigen Beschwerde......................................... 186<br />

3. Landgericht als Gericht der sofortigen Beschwerde ................................................... 187<br />

4. Bun<strong>des</strong>gerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht....................................................... 187<br />

III. Statthaftigkeit der Beschwerde, Ä 58 <strong>FamFG</strong>................................................................. 187<br />

1. Beschwerde gegen Endentscheidungen, Abs. 1 ......................................................... 187<br />

2. Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen ........................................ 188<br />

3. Überprüfung von der Endentscheidung vorausgegangenen Entscheidungen im<br />

Beschwerderechtszug, Abs. 2........................................................................................ 188<br />

IV. Beschwerdeberechtigte, Ä 59 <strong>FamFG</strong> ............................................................................ 189<br />

1. Beeinträchtigung eigener Rechte, Abs. 1 ................................................................... 189<br />

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2. Beschwerdeberechtigung in Antragsverfahren, Abs. 2............................................... 189<br />

3. Beschwerdeberechtigung von Behörden, Abs. 3........................................................ 190<br />

V. Beschwerderecht Minderjähriger, § 60 <strong>FamFG</strong>............................................................... 191<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 191<br />

2. Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten, S. 1<br />

..................................................................................................................................... 191<br />

3. Beschwerderecht in sonstigen Angelegenheiten, in denen eine Anhörungspflicht<br />

bestehet, S. 2................................................................................................................ 192<br />

4. Beschwerderecht nur bei Geschäftsfähigkeit und erst ab Vollendung <strong>des</strong> 14.<br />

Lebensjahres, S.3.......................................................................................................... 192<br />

VI. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde, § 61 <strong>FamFG</strong>................................................. 192<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 192<br />

2. Beschwerdewert, Abs. 1............................................................................................ 193<br />

3. Zulassungsbeschwerde, Abs. 2 .................................................................................. 193<br />

4. Voraussetzungen der Zulassung, Abs. 3 S. 1............................................................... 194<br />

5. Bindungswirkung der Zulassung, Abs. 3 S. 2............................................................... 194<br />

6.Unanfechtbarkeit der Entscheidung ........................................................................... 194<br />

VII. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache, § 62 <strong>FamFG</strong> ............ 195<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 195<br />

2. Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses, Abs. 1..................................... 195<br />

3. Regelbeispiele für das erforderliche Feststellungsinteresse, Abs. 2 ............................ 196<br />

VIII. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong>...................................................................................... 197<br />

1.Allgemeines............................................................................................................... 197<br />

2. Beschwerdefrist, Abs. 1............................................................................................. 197<br />

3. Verkürzte Beschwerdefrist, Abs. 2............................................................................. 197<br />

4. Beginn der Beschwerdefrist, Abs. 3 ........................................................................... 198<br />

IX. Einlegung der Beschwerde, § 64 <strong>FamFG</strong> ........................................................................ 198<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 199<br />

2. Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde, Abs. 1............................................. 199<br />

3. Form der Beschwerde, Abs. 2.................................................................................... 199<br />

4. Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht, Abs. 3 .................... 200<br />

X. Beschwerdebegründung, § 65 <strong>FamFG</strong> ............................................................................ 201<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 201<br />

2. Beschwerdebegründung, § 65 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ............................................................. 201<br />

3. Einräumung einer Begründungsfrist, Abs. 2............................................................... 202<br />

4. Neue Tatsachen und Beweismittel, Abs. 3 ................................................................. 202<br />

5. Kein Beschwerdegrund: Unzuständigkeit <strong>des</strong> Erstgerichts, Abs. 4 .............................. 202<br />

XI. Anschlussbeschwerde, § 66 <strong>FamFG</strong> ............................................................................... 203<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 203<br />

2. Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde, S.1 HS. 1 .................................................. 203<br />

3. Form der Anschlussbeschwerde, S. 1 HS. 2 ................................................................ 203<br />

4. Unselbständigkeit der Anschlussbeschwerde, S. 3 ..................................................... 203<br />

XII. Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde, § 67 <strong>FamFG</strong>...................... 204<br />

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1. Allgemeines .............................................................................................................. 204<br />

2. Verzicht auf die Beschwerde, § 67 Abs. 1................................................................... 204<br />

3. Verzicht auf die Anschlussbeschwerde, § 67 Abs. 2.................................................... 204<br />

4. Verzicht gegenüber anderen Beteiligten, § 67 Abs. 3................................................. 205<br />

5. Rücknahme der Beschwerde, § 67 Abs. 4 .................................................................. 205<br />

XIII. Gang <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens, § 68 <strong>FamFG</strong> ............................................................ 205<br />

1. Abhilfebefugnis <strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong> ersten Rechtszuges, Abs. 1..................................... 205<br />

2. Keine Abhilfebefugnis bei Endentscheidungen in Familiensachen, Abs. 1 S. 2............. 206<br />

3. Zulässigkeit der Beschwerde, Abs. 2 .......................................................................... 206<br />

4. Begründetheit der Beschwerde, Abs. 3...................................................................... 206<br />

6. Besetzung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 4................................................................ 207<br />

XIV. Beschwerdeentscheidung, § 69 <strong>FamFG</strong> ....................................................................... 208<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 208<br />

2. Entscheidungspflicht <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 1 S. 1 ......................................... 208<br />

3. Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Entscheidung, Abs. 1 S. 2................ 208<br />

4. Aufhebung und Zurückverweisung auf Antrag bei wesentlichem Verfahrensmangel, Abs.<br />

1 S. 3 ............................................................................................................................ 209<br />

5. Bindung <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts an die Beurteilung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs.<br />

1 S. 4 ............................................................................................................................ 209<br />

6. Begründungspflicht, Abs. 2........................................................................................ 209<br />

7. Entsprechende Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> ersten Rechtszuges, Abs. 3............. 210<br />

XV. Rechtsbeschwerde § 70 <strong>FamFG</strong>.................................................................................... 210<br />

XVI. Sonderreglungen der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen § 117 <strong>FamFG</strong> ..... 211<br />

1. Beschwerdebegründung ........................................................................................... 211<br />

2. Beschwerdeverfahren............................................................................................... 212<br />

3. Begründung der Beschwerdeentscheidung................................................................ 213<br />

4. keine Beschwerde gegen Versäumnisbeschluss ......................................................... 213<br />

5. sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung und<br />

Antragsrücknahme ....................................................................................................... 214<br />

G. KOSTEN (ÄÄ 80 – 85 FAMFG)................................................................... 214<br />

I. Gelten<strong>des</strong> Kostenrecht.................................................................................................... 214<br />

II. Neuregelung................................................................................................................... 215<br />

H. VOLLSTRECKUNG (ÄÄ 86 – 90 FAMFG) ................................................ 215<br />

I. Gelten<strong>des</strong> Vollstreckungsrecht........................................................................................ 215<br />

II. Übersicht über die Neuregelung..................................................................................... 216<br />

Vollstreckung in Sorge- und Umgangsrechtssachen............................................................ 216<br />

I. ABÇNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ................................................ 219<br />

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I. AbÉnderung von Entscheidungen in Kindschaftssachen (Ä 166 <strong>FamFG</strong>)........................... 219<br />

II. AbÉnderung von Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen (Ä230 <strong>FamFG</strong>) ......... 220<br />

III. AbÉnderung von Entscheidungen von Abstammungsentscheidungen (ÄÄ 184, 185 <strong>FamFG</strong>)<br />

........................................................................................................................................... 221<br />

1. Ausschluss der Abänderung, § 184 <strong>FamFG</strong>................................................................. 221<br />

2. Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens, § 185 <strong>FamFG</strong>........................................................ 221<br />

J. ÜBERGANGSRECHT..................................................................................... 222<br />

I. Grundregel Art. 111 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> .................................................................................. 223<br />

II. SelbstÉndigkeit von Verfahren, Art. 111 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>................................................... 224<br />

III. Aussetzung, Ruhen <strong>des</strong> Verfahrens, Art. 111 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>........................................... 224<br />

IV. Versorgungsausgleich und Umstellung von Altverfahren, Art. 111 Abs. 4 und 5 <strong>FamFG</strong> 224<br />

1. Abtrennung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs, Art. 111 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>................................. 225<br />

2. Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31. 8. 2010, Art. 111 Abs. 5<br />

<strong>FamFG</strong>.......................................................................................................................... 225<br />

C. WEITERE VERFAHRENSARTEN .............................................................. 226<br />

I. <strong>Das</strong> Verfahren in Abstammungssachen .......................................................................... 226<br />

1.Vorbemerkung........................................................................................................... 226<br />

2. Umfang..................................................................................................................... 227<br />

a. Zu Nr. 1: Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses.......................................... 227<br />

(1) Zweifel am ehelichen Abstammungsverhältnis................................................... 227<br />

(2) Un-/Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung.............................................. 227<br />

(3) Feststellungsinteresse........................................................................................ 227<br />

b. Zu Nr. 2: Ersetzung der Einwilligung und Duldung einer Probeentnahme ............. 228<br />

c. Zu Nr. 3: Einsicht in ein Abstammungsgutachten.................................................. 229<br />

d. Zu Nr. 4: Anfechtung der Vaterschaft .................................................................. 229<br />

3. Örtliche Zuständigkeit............................................................................................... 231<br />

a. Gewöhnlicher Aufenthalt .................................................................................... 231<br />

(1) Aufenthalt ......................................................................................................... 231<br />

(2) Wohnsitz ........................................................................................................... 231<br />

b. Zuständiges Gericht ............................................................................................ 232<br />

4. Antragserfordernis.................................................................................................... 232<br />

5. Beteiligung................................................................................................................ 234<br />

6. Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und Verfahrensbeistand......................................................... 235<br />

a. Beistandschaft <strong>des</strong> Jugendamts........................................................................... 235<br />

b. Verfahrensbeistand............................................................................................. 235<br />

7. Sonstiges .................................................................................................................. 236<br />

II. Verfahren in Adoptionssachen (ÄÄ 186 – 199 <strong>FamFG</strong>) .................................................... 241<br />

1. Allgemeines .............................................................................................................. 241<br />

2. Adoptionssachen, § 186 ............................................................................................ 241<br />

a. Die Annahme als Kind ......................................................................................... 241<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 11 von 250<br />

b. Die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind .......................................... 241<br />

c. Die Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses .......................................................... 242<br />

d. Die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308 Abs. 1 BGB........................................... 242<br />

3. Örtliche Zuständigkeit............................................................................................... 242<br />

4. Beteiligte .................................................................................................................. 242<br />

5. Anhörung.................................................................................................................. 244<br />

6. Sonstiges .................................................................................................................. 244<br />

D. RECHTSMITTELBELEHRUNGEN IN JUDICA/TSJ ................................ 245<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 12 von 250<br />

Wichtiger Hinweis!<br />

Achtung! Eifriger Gesetzgeber!<br />

Der Gesetzgeber hat den ursprünglich verabschiedeten Text <strong>des</strong> Gesetzes<br />

bereits vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes durch weitere Gesetze geändert:<br />

das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs 1<br />

das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen<br />

Berufsrecht 2<br />

die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen<br />

die Güterrechtsreform vom 6. Juli 2009 3<br />

Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Korrekturen vorgenommen<br />

werden!<br />

Die hierdurch eingefügten Änderungen<br />

sind in vielen der bereits erschienenen Bücher<br />

- auch der gedruckten reinen Gesetzestexte -<br />

noch nicht enthalten!<br />

Risiko ! Fehlerquelle!<br />

1 ausführlich dazu Bergner, NJW 2009, 1169 (materielles Recht) und Bergner, NJW<br />

2009, 1233 (<strong>Verfahrensrecht</strong>)<br />

2 Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

3 BGBl 2009 I 1696<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 13 von 250<br />

Teil 1: <strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong><br />

A. Einleitung<br />

I. Entstehungsgeschichte<br />

<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz hat im Juni 2005 einen Referenten-<br />

Entwurf für ein FGG-Reformgesetz vorgelegt, das mit Inkrafttreten dieses<br />

Gesetztes das FGG vom 17.05.1998 ersetzen soll. Die Reformbedürftigkeit<br />

<strong>des</strong> FGG ist seit Jahrzehnten unbestritten. Bereits die Kommission<br />

zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit hat in<br />

ihrem Bericht von 1961, dem sogenannten "Beweisbuch" 4 eine Reihe<br />

von Empfehlungen für eine Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit niedergelegt.<br />

Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat die 1964 vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Justiz für die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen<br />

eingesetzte Kommission für das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

im Jahre 1977 einen umfassenden Entwurf einer Verfahrensordnung<br />

für die freiwillige Gerichtsbarkeit - FrGO - verfasst. 5 Der jetzige<br />

Entwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Justiz lehnt sich mit Recht weitgehend<br />

an diese Vorschläge an, berücksichtigt allerdings die seitdem eingetretene<br />

Rechtsentwicklung und geht in einigen Punkten <strong>neue</strong> Wege.<br />

Der Regierungsentwurf 6 umfasst über 800 Seiten. Der Bun<strong>des</strong>tag hat<br />

das FGG-Reformgesetz am 27.06.2008 beschlossen. 7 Die Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates erfolgte am 19.09.2008. <strong>Das</strong> Gesetz tritt zum<br />

01.09.2009 in Kraft.<br />

II. Ziele der Reform<br />

Kennzeichnend für die Unübersichtlichkeit <strong>des</strong> bisherigen familienrechtlichen<br />

Verfahrens ist das Nebeneinander verschiedener Verfahrensordnungen.<br />

Es ist teilweise in der ZPO, im FGG, im BGB, in der Hausrats-<br />

VO und in zahlreichen weiteren Gesetzen geregelt. Im Regierungsentwurf<br />

heißt es dazu, dass dies ebenso wie zahlreiche Hin- und Rückverweisungen<br />

eine "komplizierte und dissonante Regelungstechnik" darstellt,<br />

8 die dazu führt, dass eine wenig transparente Gesetzeslage vorhanden<br />

ist, die zu einer schwer verständlichen Ausgestaltung <strong>des</strong> familiengerichtlichen<br />

Verfahrens führt.<br />

Beispiel: Die sachliche Zuständigkeit ist bisher in nicht weniger als 14<br />

Paragraphen, die örtliche Zuständigkeit sogar in 20 Paragraphen in vier<br />

4 Bun<strong>des</strong>anzeiger-Verlag GmbH, 1977<br />

5 1. EheRG, BGBl I 1421<br />

6 BT-Drucksache 16/6308<br />

7 BR-Drucksache 617/08<br />

8 BT-Drucksache 16/6308, Seite 352<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 14 von 250<br />

Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt, die durch sieben weitere Vorschriften<br />

zur Abgabe und Verweisung ergänzt werden. 9<br />

Trotz der vorgenommenen einheitlichen Struktur ist eine Zweispurigkeit<br />

beibehalten worden, nämlich die Unterscheidung zwischen Amtsermittlungs-<br />

und Beibringungsgrundsatz. Eine Säumnisentscheidung muss in<br />

vermögensrechtlichen Streitigkeiten, vor allem im Unterhaltsprozess,<br />

weiterhin möglich sein.<br />

Die Ziele der Reform sind im Wesentlichen: 10<br />

Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung <strong>des</strong> FGG zu<br />

einer zusammenfassenden Verfahrensordnung,<br />

Rechtsstaatliche Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens,<br />

Koordinierung mit anderen Verfahrensordnungen,<br />

- anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau,<br />

- anwenderfreundliche Gesetzessprache.<br />

Die Schwerpunkte der Reform aus familienrechtlicher Sicht sind:<br />

Einführung <strong>des</strong> großen Familiengerichts (d.h. insbesondere auch<br />

Einbeziehung von Verfahren, die bislang den Zivilgerichten zugewiesen<br />

waren, z.B. beim Gesamtschuldnerausgleich nach §<br />

426 BGB oder den Vormundschaftsgerichten, z.B. in Adoptionsoder<br />

Betreuungssachen),<br />

Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren durch Einführung<br />

einer Monatsfrist zur Durchführung eines ersten Termins,<br />

um längere Umgangsunterbrechungen mit einem Elternteil zu<br />

vermeiden; im Übrigen auch Forderung der gütlichen Einigung<br />

mit den Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht,<br />

Präzisierung der Bestellungsvoraussetzungen eines Verfahrenspflegers<br />

(Zukünftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Kin<strong>des</strong>interessen,<br />

Erweiterung der Auskunftspflichten der Parteien und der gerichtlichen<br />

Auskunftsbefugnisse gegenüber Behörden und Versorgungsträgern<br />

in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen<br />

mit dem Ziel der Straffung <strong>des</strong> gerichtlichen Verfahrens,<br />

Umstellung <strong>des</strong> Abstammungsverfahrens als FGG-Verfahren.<br />

Daneben wird dem <strong>FamFG</strong> als Verfahrensordnung für alle Familiensachen<br />

ein einheitliches Gerichtskostengesetz zur Seite gestellt, dass<br />

FamGKG.<br />

Aufgrund der Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rats vom 06.07.2007 11 sind<br />

zahlreiche Änderungen am 13.06.2008 im Bun<strong>des</strong>tag beschlossen wurden.<br />

9 BT-Drucksache 16/6308, Seite 352<br />

10 dazu Kretschmar/Meysen FPR 2009, 1<br />

11 BR-Drucksache 309/07<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 15 von 250<br />

Den Änderungen liegen folgende Leitgedanken zugrunde: 12<br />

Der Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt sollte noch besser zur<br />

Geltung gebracht werden;<br />

im Bereich der Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren<br />

ist der Rechtsschutz <strong>des</strong> Betroffenen im Hinblick<br />

auf den Wegfall der weiteren Beschwerde durch Zugang zum<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof zu ermöglichen;<br />

Auf Wunsch der Länder sollten geeignete Maßnahmen ergriffen<br />

werden, die die gebotene Haushaltsneutralität der Reform sicherstellen.<br />

Insgesamt wird das familiengerichtliche Verfahren in Folge <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />

neu kodifiziert, in dem die in der ZPO, dem FGG, der HausratsVO und<br />

den sonstigen Gesetzen und in der höchstrichterlichen Rechtssprechung<br />

entwickelte Grundsatz in einem Gesetz zusammengefasst werden.<br />

13 Die Grundstruktur <strong>des</strong> bisherigen familiengerichtlichen Verfahrens<br />

bleiben jedoch erhalten.<br />

Folgende Punkte sind in diesem Zusammenhang hervorzuheben:<br />

Es bleibt bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen FGGund<br />

ZPO-Folgesachen, wobei sich nur die Terminologie geändert<br />

hat: ZPO-Familiensachen werden nunmehr als Familienstreitsachen<br />

bezeichnet; sie richten sich aber wie bisher auch<br />

künftig nach ZPO-Vorschriften.<br />

Die Entscheidungen ergehen nunmehr allesamt durch Beschluss<br />

(§ 38 <strong>FamFG</strong>) - dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsausspruch<br />

(§ 116 <strong>FamFG</strong> und im Verbund § 142 <strong>FamFG</strong>) - genauso<br />

wie für die Unterhaltsentscheidungen.<br />

Ein vereinfachtes Scheidungsverfahren ohne Heranziehung <strong>des</strong><br />

Familiengerichts (durch Vorlage einer notariell beurkundeten<br />

Vereinbarung beider Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder<br />

hatten, in der die Folgesachen nachehelicher Unterhalt, eheliche<br />

Wohnung und Hausrat durch einen Titel nach § 794 ZPO geregelt<br />

waren) - entgegen dem Referenten-Entwurf vom Mai 2005hat<br />

sich nicht durchgesetzt.<br />

<strong>Das</strong> Verbundprinzip im Sinne der §§ 623 ff ZPO bleibt erhalten<br />

und wird in den §§ 137 ff <strong>FamFG</strong> geregelt.<br />

<strong>Das</strong> Recht der einstweiligen Anordnung als besondere Form <strong>des</strong><br />

einstweiligen Rechtsschutzes bleibt auch weiterhin erhalten. In<br />

12 BT-Drucksache 16/9733, Seite 351<br />

13 Borth, FamRZ 2007, 925 f<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 16 von 250<br />

Anlehnung an die Grundvorschriften der §§ 916 ff ZPO sind auch<br />

die einstweiligen Anordnungen <strong>des</strong> Familiengerichts künftig<br />

selbstständige Verfahren, § 51 III <strong>FamFG</strong>. Eine Verbindung mit<br />

der Ehesache (§§ 620 ff ZPO) oder einem notwendigen Hauptsacheantrag,<br />

die bisher in §§ 621g, 644, 127a ZPO vorgesehen<br />

war, ist daher nicht mehr notwendig. <strong>Das</strong> Recht der einstweiligen<br />

Anordnung wird somit übersichtlicher und leichter nachvollziehbar.<br />

Die Zuständigkeit der Familiengerichte wurde in § 11 <strong>FamFG</strong> deutlich<br />

ausgeweitet. Der Zuständigkeit unterliegen nunmehr auch:<br />

Die Verfahren betreffend die Vormundschaft oder Pflegschaft<br />

Minderjähriger, § 151 Nr. 4 und 5 <strong>FamFG</strong>;<br />

Adoptionssachen gem. §§ 186 ff <strong>FamFG</strong>, dem gemäß § 186 Nr.<br />

4 <strong>FamFG</strong> auch die Verfahren auf Befreiung vom Eheverbot gem.<br />

§ 1306 I BGB zugeordnet werden;<br />

Die Verfahren betreffend die religiöse Kindererziehung, die Vormals<br />

dem Vormundschaftsgericht zugewiesen waren, Art. 63<br />

FamRG (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache Regierungsentwurf 16/6308,<br />

Seite 319);<br />

Sämtliche Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, auch<br />

soweit sie bisher den Zivilgerichten zugeordnet waren, §§ 210 ff<br />

<strong>FamFG</strong>;<br />

Bei den Unterhaltssachen erfolgt eine Ausweitung auch auf die<br />

Verfahren nach § 3 II Satz 3 BKGG sowie § 64 II Satz 3 EStG, §<br />

231 II <strong>FamFG</strong>;<br />

Sonstige Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> § 266 <strong>FamFG</strong>, also z.B.<br />

die Mitwirkungspflichten zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung,<br />

der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB<br />

oder die Gesamtgläubigerschaft nach § 430 BGB und auch die<br />

Auseinandersetzung BGB-Innengesellschaft;<br />

Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 II <strong>FamFG</strong>.<br />

Die Gerichtskosten in Familiensachen auf der Grundlage <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n<br />

FamGKG, das dem GKG und dem RVG von der Struktur her entsprechend<br />

angeglichen wurde und daher im Anhang ein eigenes<br />

Kostenverzeichnis enthält.<br />

III. Übersicht über den Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />

Allgemeiner Teil: In den §§ 1 - 110 <strong>FamFG</strong> befinden sich die allgemeinen<br />

Regelungen, die für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

gelten sollen. Gegenüber dem FGG, das nur 34 Paragraphen für den<br />

allgemeinen Teil vorsieht, kommt es zu einer höheren Regelungsdichte.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 17 von 250<br />

Im zweiten Buch sind in den §§ 111 - 270 <strong>FamFG</strong> die Familiensachen<br />

geregelt.<br />

Im dritten Buch finden sich die Betreuungs-und Unterbringungssachen,<br />

§§ 271 - 341 <strong>FamFG</strong>. Diese waren bislang mit den Familiensachen in<br />

den §§ 35 - 70 n FGG behandelt.<br />

Es folgen im vierten Buch die Nachlass- und Teilungssachen, §§ 342 -<br />

373 <strong>FamFG</strong>, die bislang in den §§ 72 - 99 FGG zu finden waren.<br />

<strong>Das</strong> fünfte Buch behandelt in den §§ 374 - 409 <strong>FamFG</strong> die Registersachen<br />

und die unternehmensrechtlichen Verfahren. Die Vorschriften ersetzen<br />

die §§ 125 - 162 FGG.<br />

Im sechsten Buch, §§ 410 - 414 <strong>FamFG</strong>, werden weitere Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.<br />

Freiheitsentziehungssachen, die bislang in einem eigenen Gesetz geregelt<br />

waren, finden sich zukünftig in den §§ 415 - 432 <strong>FamFG</strong>, siebtes<br />

Buch.<br />

<strong>Das</strong> Aufgebotsverfahren, das bislang Systemwidrig in der ZPO angesiedelt<br />

war, wurde in das achte Buch, §§ 433 - 484 <strong>FamFG</strong> aufgenommen.<br />

B. Zuständigkeiten, Begriffe, allgemeine Regelungen<br />

I. Übersicht über die erweiterten Zuständigkeiten: das "große Familiengericht"<br />

Die Familiengerichte hatten bislang schon einen erweiterten Zuständigkeitskatalog<br />

in § 23b GVG erhalten. Dieser wird nunmehr noch weiter<br />

ausgedehnt.<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht wird weiter zuständig werden für<br />

die in § 151 Nr. 4 -8 <strong>FamFG</strong> genannten Verfahren (Vormundschaft,<br />

Pflegschaft für Minderjährige, Genehmigung der freiheitsentziehenden<br />

Unterbringung eines Minderjährigen nach §§ 1631b,<br />

1800 und 1915 BGB, Anordnung der Unterbringung eines minderjährigen<br />

nach dem Lan<strong>des</strong>gesetzen, über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker, Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz),<br />

die bislang dem Vormundschaftsgericht zugewiesen waren,<br />

die in § 186 <strong>FamFG</strong> genannten Adoptionssachen,<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 18 von 250<br />

die Verfahren nach §§ 1,2 GewaltSchG, soweit bisher die Zivilgerichte<br />

zuständig waren (§ 210 <strong>FamFG</strong>),<br />

die Verfahren nach § 266 <strong>FamFG</strong><br />

II. speziell die sonstigen Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong><br />

1. § 266 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />

Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> Verlöbnisses<br />

sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zwischen einer solchen und einer dritten Person,<br />

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander<br />

verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem<br />

Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung<br />

der Ehe,<br />

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder<br />

5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist<br />

oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a<br />

bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht<br />

oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits<br />

nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.<br />

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag<br />

nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

Bei den in § 266 Abs. I <strong>FamFG</strong> aufgeführten Fallgruppen 14 differenziert<br />

die Vorschrift zwischen<br />

Ansprüchen, die unmittelbar aus bestimmten familienrechtlichen<br />

Rechtsverhältnissen, wie der Ehe, dem Eltern-<br />

Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht, herrühren (§ 266 Abs. I<br />

Nr. 2, 4 und 5 <strong>FamFG</strong>),<br />

und solchen zwischen Partnern (Verlobten, Ehegatten) im Zusammenhang<br />

mit der Beendigung der Partnerschaft (Verlöbnis,<br />

Ehe),<br />

wobei Ansprüche zwischen einem Ehegatten und dem Elternteil<br />

eines Ehegatten einbezogen werden (§ 266 Abs. I Nr. 1 und 3<br />

<strong>FamFG</strong>).<br />

Erfasst werden auch Streitigkeiten nicht-vermögensrechtlicher Natur.<br />

15<br />

14 ausführlich dazu Burger, FamRZ 2009, 1017<br />

15 Wever FF 2009, 13, 14; Die Begründung <strong>des</strong> RegE S. 587, nennt als Beispiele:<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 19 von 250<br />

Praxishinweise:<br />

In der rechtspolitischen Diskussion ist die EinfÇhrung <strong>des</strong> großen Familiengerichtes<br />

als besonderer Vorteil hervorgehoben worden, weil jetzt<br />

alle Verfahren, die die AuflÉsung <strong>des</strong> Familienverban<strong>des</strong> betreffen, von<br />

einem Gericht bearbeitet werden kÉnnen und damit durch diese Behandlung<br />

in einer Hand dem sachlichen Zusammenhang besser<br />

Rechnung getragen werden kann.<br />

Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf die Belastungssituation und<br />

das Anforderungsprofil der Familienrichterinnen und -richter. <strong>Das</strong> gilt in<br />

besonderem MaÑe insoweit, als die Familienrichter kÇnftig auf allgemeines<br />

Zivilrecht gegrÇndete Streitigkeiten entscheiden mÇssen. Die<br />

Familiengerichte bekommen es mit Rechtsgebieten zu tun, die ihnen<br />

bisher nicht vertraut sind und die zudem als schwierig und komplex einzustufen<br />

sind, auch im Hinblick auf die Schnittstellen und die Verzahnung<br />

mit Unterhalts- und GÇterrecht. Und es kommen Verfahren auf sie<br />

zu, die hÖufig umfangreich und zeitaufwändig sind. 16<br />

Umso erstaunlicher, aber fÇr die praktische Arbeit auch <strong>des</strong> Anwalts<br />

von Bedeutung ist dann aber, dass diese ZustÖndigkeitsverlagerung offenbar<br />

mit einer wundersamen Vereinfachung dieser Verfahren verbunden<br />

ist - jedenfalls was die Bemessung der richterlichen Pensen -<br />

und davon abhÖngig auch der Personalzuweisungen fÇr den BÇro- und<br />

Kanzleidienst - betrifft. 17<br />

o So werden nach der fÇr die Belastung der Gerichte maÑgeblichen<br />

Pebbsy-Statistik beim Landgericht z.B. Verfahren Çber die<br />

Auseinandersetzung von Gesellschaften mit einem SchlÇssel<br />

von 800 Minuten durchschnittlicher Bearbeitungszeit und normale<br />

Verfahren mit 480 Minuten bemessen.<br />

o Nach der Empfehlung der Kommission der Lan<strong>des</strong>justizverwaltungen<br />

fÇr Fragen der Personalbedarfsberechnung werden die<br />

gleichen Verfahren beim groÑen Familiengericht nur mit 170 Minuten<br />

angesetzt. Alle sonstigen Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> Ü<br />

266 <strong>FamFG</strong> ausnahmslos dem GeschÖft RA 100 ("Sonstige isolierte<br />

F-Verfahren und sonstige AntrÖge in Familiensachen") zuzuordnen<br />

und damit mit einer Basiszahl von nur 170 Minuten zu<br />

bewerten.<br />

o Abweichend hiervon hat das Land NRW festgelegt, dass sonstige<br />

Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> Ü 266 <strong>FamFG</strong>, die einen Streitwert<br />

von Çber € 5.000,- haben, dem amtsrichterlichen GeschÖft<br />

RA 070 ("GÇterrechtliche Verfahren (auch als Folgesache)") zu-<br />

Streitigkeiten wegen Beleidigungen zwischen Ehegatten, Verfahren wegen Herausgabe<br />

von privatem Bildmaterial oder TagebÇchern<br />

16 vgl. Wever FF 2009, 13, 17<br />

17 Quelle: Deutscher Richterbund, Richter und Staatsanwalt in NRW - RiStA Ausgabe<br />

2/2009<br />

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geordnet und damit mit einer Basiszahl von 450 Minuten bewertet.<br />

18<br />

Den beteiligten AnwÖlten muss klar sein, dass solche Zeitvorgaben<br />

nicht ohne Auswirkungen auf die Qualität der Sachbehandlung<br />

und Entscheidung bleiben kann. Die rechtspolitisch begrÇÑenswerten<br />

Vorteile der Zusammenlegung werden so schnell ab absurdum gefÇhrt.<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Streitigkeiten „zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />

Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> VerlÉbnisses"; in<br />

den FÖllen der ÜÜ 1298,1299 BGB sind auch Streitigkeiten mit einer dritten<br />

Person (insbesondere Eltern) erfasst. Zu denken ist dabei insbesondere<br />

an Verfahren, gerichtet auf RÇckgabe von Geschenken oder sonstigen<br />

Zuwendungen.<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />

„aus der Ehe herrÇhrende AnsprÇche". Gemeint sind damit in erster Linie<br />

aus Ü 1353 BGB hergeleitete AnsprÇche zwischen den Ehegatten.<br />

Dazu gehÉren insbesondere Mitwirkungsansprüche, wie etwa<br />

der auf Mitwirkung an der gemeinsamen Steuerveranlagung (der<br />

bisher, anders als der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten<br />

Realsplitting, in die ZustÖndigkeit der Zivilprozessgerichte fÖllt),<br />

oder der auf Mitwirkungshandlungen gegenÇber Versicherungen,<br />

z.B. bzgl. der âbertragung eines Schadenfreiheitsrabatts. 19<br />

Erfasst werden aber auch AnsprÇche, die das absolute Recht (Ü<br />

823 Abs. 1 BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen,<br />

wie Abwehr- und UnterlassungsansprÇche gegen StÉrungen<br />

<strong>des</strong> rÖumlich-gegenstÖndlichen Bereichs der Ehe gegenÇber<br />

dem anderen Ehegatten wie auch gegenÇber einem Dritten; auch<br />

diesbezÇgliche SchadensersatzansprÇche sind erfasst."<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Nr. 3 ist die Bestimmung innerhalb <strong>des</strong> Ü 266 <strong>FamFG</strong>, die mit Abstand<br />

die meisten Fallgestaltungen betrifft und daher in der Praxis die grÉÑte<br />

Bedeutung gewinnen wird. Sie nennt „AnsprÇche zwischen miteinander<br />

verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder<br />

zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit<br />

Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe". Erfasst werden<br />

von dieser Bestimmung insbesondere folgende Fallgestaltungen:<br />

die Auseinandersetzung <strong>des</strong> Miteigentums am Familienheim<br />

(etwa Streit um NutzungsvergÇtung gem. Ü 745 Abs. 2 BGB, Verteilung<br />

<strong>des</strong> VersteigerungserlÉses);<br />

18 Erlass <strong>des</strong> JM NRW vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 5111 E - I. 1/09<br />

19 Wever FF 2009, 13, 15<br />

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der Gesamtschuldnerausgleich;<br />

der Streit um die Rückgewähr von ehebezogenen Zuwendungen<br />

und Schenkungen;<br />

die Auseinandersetzung einer BGB-Innengesellschaft;<br />

AnsprÇche auf Grund Wegfalls der GeschÖftsgrundlage eines<br />

Kooperationsvertrages der Ehegatten;<br />

der Streit um Kontoguthaben bzw. wegen unbefugter Kontoabhebungen;<br />

der Streit um die Aufteilung von Steuererstattungen;<br />

Schadensersatzansprüche der Ehegatten untereinander, sofern<br />

sie nicht wegen Sachzusammenhangs mit UnterhaltsansprÇchen<br />

oder gÇterrechtlichen AnsprÇchen ohnehin Familiensachen sind;<br />

AnsprÇche aus Auftragsrecht (z.B. auf Grund von TreuhandverhÖltnissen<br />

oder von VermÉgensverwaltung, FreistellungsansprÇche);<br />

BesitzschutzansprÇche bei verbotener Eigenmacht (ÜÜ 858 ff.<br />

BGB). 20<br />

Erfasst werden auch Streitigkeiten zwischen Ehegatten und<br />

Schwiegereltern (ggf. auch eigenen Eltern, sofern ein Zusammenhang<br />

mit Trennung oder Scheidung besteht), etwa um Investitionen<br />

<strong>des</strong> Schwiegerkin<strong>des</strong> in die Immobilie der Schwiegereltern<br />

21 oder um die RÇckgewÖhr einer dem Schwiegerkind gemachten<br />

VermÉgenszuwendung.<br />

Hinzuweisen ist allerdings auf zwei Einschränkungen, die die <strong>neue</strong><br />

Vorschrift enthÖlt: 22<br />

1. Es muss ein „Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung<br />

oder Aufhebung der Ehe" bestehen (vgl. die entsprechende Regelung<br />

bei Nr. 1). Der Regierungsentwurfs fÇhrt in seiner BegrÇndung<br />

aus, der Begriff <strong>des</strong> Zusammenhangs habe sowohl eine inhaltliche<br />

wie eine zeitliche Komponente, wobei offenbar beide Komponenten<br />

erfÇllt sein sollen. 23<br />

Unproblematisch ist der inhaltliche Zusammenhang <strong>des</strong> geltend<br />

gemachten Anspruchs mit dem Scheitern der Ehe als Voraussetzung<br />

fÇr die ZustÖndigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts. 24 RegelmÖÑig<br />

gilt, dass das Verfahren „der wirtschaftlichen Entflechtung der<br />

(vormaligen) Partner, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung<br />

oder VorgÖnge anlÖsslich ihrer Beendigung" dienen soll.<br />

20<br />

die ZustÖndigkeit war bislang umstritten; vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 63.<br />

21<br />

vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2008,1440<br />

22<br />

Wever FF 2009, 13, 15<br />

23<br />

Meyer- Seitz/KrÉger/Heiter, FamRZ 2005,1430,1437<br />

24<br />

Wever FF 2009, 13, 15<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 22 von 250<br />

Kritik geÖuÑert wird an der Forderung eines zeitlichen Zusammenhangs.<br />

25 Fehlt es in zeitlicher Hinsicht an dem erforderlichen<br />

Zusammenhang fehlen, „wenn seit der Beendigung der Verbindung<br />

und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinandersetzung<br />

ein lÖngerer Zeitraum verstrichen ist?" Wo soll hier die zeitliche<br />

Grenze - mit Wirkung fÇr die ZustÖndigkeit - gezogen werden?<br />

Ist dann ggf. nicht mehr an das Familiengericht, sondern<br />

wieder das das Zivilprozessgericht zustÖndig?<br />

2. Zum zweiten scheidet die Einordnung einer Streitigkeit als „sonstige<br />

Familiensache" dann aus, wenn eine ZustÖndigkeit der Arbeitsgerichte<br />

gegeben ist oder das Verfahren das Wohnungseigentumsrecht,<br />

das Erbrecht oder eines der Sachgebiete betrifft, fÇr die Ü<br />

348 Abs. i S. 2 Nr. 2 a) bis k) ZPO bei den Landgerichten eine<br />

Kammerzuständigkeit vorsieht (z.B. Handelssachen, BauvertrÖge,<br />

urheberrechtliche Streitigkeiten). Der Grund dieser Ausnahmeregelung<br />

ist, dass es sich hier um Rechtsgebiete handelt, fÇr deren Bearbeitung<br />

spezielle Kenntnisse erforderlich sind, und die Familiengerichte<br />

mit solchen Verfahren nicht belastet werden sollen. Die Regelung<br />

hat etwa zur Folge, dass zwar die Auseinandersetzung einer<br />

BGB-Innengesellschaft, nicht aber die einer Handelsgesellschaft (Ü<br />

348 Abs. i S. 2 Nr. 2fZPO i.V.m. Ü 95 Abs. i Nr. 4a GVG) in die ZustÖndigkeit<br />

<strong>des</strong> Familiengerichts fÖllt.<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 4 <strong>FamFG</strong><br />

aus dem Eltern-Kind-VerhÖltnis herrÇhrende AnsprÇche<br />

Dabei ist etwa an Streitigkeiten wegen der Verwaltung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>vermÉgens<br />

zu denken, auch soweit es sich um SchadensersatzansprÇche<br />

handelt. Da der Anspruch im Eltern-Kind-VerhÖltnis selbst seine Grundlage<br />

haben muss, ein bloÑer Zusammenhang hierzu nicht genÇgt, ist die<br />

Bestimmung z.B. bei einem Verlangen der Eltern gegen das Kind auf<br />

RÇckgewÖhr einer Schenkung nicht einschlÖgig; ein solches Begehren<br />

kann aber als sonstige Familiensache i.S. <strong>des</strong> Ü 266 Abs. i Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />

einzuordnen sein, wenn nÖmlich ein Zusammenhang mit dem Scheitern<br />

der Ehe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> besteht (Beispiel: Eltern verlangen von Kind und<br />

Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe das diesen zu Miteigentum Çberlassene<br />

FamiliengrundstÇck zurÇck).<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 5 <strong>FamFG</strong><br />

„aus dem Umgangsrecht herrÇhrende AnsprÇche".<br />

Gedacht ist dabei insbesondere an SchadensersatzansprÇche wegen<br />

Nichteinhaltens einer Umgangsregelung. Mit dieser Bestimmung wird<br />

erreicht, dass fÇr SchadensersatzansprÇche wegen Pflichtverletzungen<br />

25 Wever FF 2009, 13, 15<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 23 von 250<br />

in Bezug auf das Umgangsrecht kÇnftig die Familiengerichte nicht nur<br />

dann zustÖndig sind, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder<br />

waren (dann greift bereits Ü 266 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong> ein), sondern auch<br />

wenn es sich um Eltern eines nichtehelichen Kin<strong>des</strong> handelt.<br />

Nicht in die <strong>neue</strong> familiengerichtliche ZustÖndigkeit einbezogen worden<br />

sind VermÉgensstreitigkeiten nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft.<br />

Die „sonstigen Familiensachen" nach Ü 266 Abs. i <strong>FamFG</strong> werden zur<br />

Kategorie der sog. Familienstreitsachen gehÉren, in denen grundsÖtzlich<br />

die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Es besteht Anwaltszwang.<br />

Ist eine Ehesache anhÖngig, wird das Gericht der Ehesache auch fÇr<br />

„sonstige Familiensachen" örtlich ausschließlich zuständig (Ü 267<br />

Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Die „sonstigen Familiensachen" werden nicht in den<br />

Scheidungsverbund aufgenommen.<br />

II. Die <strong>neue</strong>n Begriffe: Familiensachen, Familienstreitsachen, Kindschaftssachen<br />

1. Familiensachen<br />

<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> definiert die Familiensachen in § 111 <strong>FamFG</strong>.<br />

Familiensachen sind<br />

1. Ehesachen (Begriff definiert in Ü 121 <strong>FamFG</strong>),<br />

2. Kindschaftssachen,<br />

3. Abstammungssachen,<br />

4. Adoptionssachen (auch fÇr VolljÖhrige!)<br />

5. Wohnungszuweisungs-und Hausratssachen,<br />

6. Gewaltschutzsachen,<br />

7. Versorgungsausgleichssachen,<br />

8. Unterhaltssachen,<br />

9. GÇterrechtssachen,<br />

10. sonstige Familiensachen,<br />

11. Lebenspartnerschaftssachen.<br />

Praxishinweise:<br />

Im von der Justiz in NRW eingesetzten Fachsystem JUDICA werden fÇr die<br />

Statistik die beiden VerfahrensgegenstÖnde<br />

(Ziffer 14) sonstige Kindschaftssachen und<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 24 von 250<br />

(Ziffer 21) weitere Familiensachen<br />

unterschieden:<br />

Sonstige Kindschaftssachen<br />

Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer<br />

Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern dafür<br />

der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />

Daneben gehören Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 Rel-<br />

KErzG, nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und<br />

Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht<br />

nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG zu den sonstigen Kindschaftssachen.<br />

Weitere Familiensachen<br />

Von den sonstigen Familiensachen zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand<br />

"weitere Familiensachen". Dieser Verfahrensgegenstand<br />

wird benötigt, weil § 266 <strong>FamFG</strong> eine abschließende Aufzählung<br />

der "sonstigen" Familiensachen enthält. Der Verfahrensgegenstand<br />

"weitere Familiensache" dient also als Auffangtatbestand für alle Familiensachen,<br />

die nicht den anderen Verfahrensgegenständen zugeordnet<br />

werden können. In der Praxis dürften die "weiteren" Familiensachen<br />

kaum eine Rolle spielen.<br />

2. Familienstreitsachen<br />

Familienstreitsachen sind nach § 112 <strong>FamFG</strong> folgende Familiensachen:<br />

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 26<br />

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie<br />

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 2.<br />

4.<br />

Gemäß § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> gelten für diese Familienstreitsachen die<br />

allgemeinen Vorschriften der ZPO und deren Vorschriften über das Verfahren<br />

vor den Landgerichten entsprechend. Die §§ 2 bis 37, 40 bis 46,<br />

46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 <strong>FamFG</strong> sind<br />

in<strong>des</strong> nicht anzuwenden.<br />

26 Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltenen Verweise auf falsche Ziffern <strong>des</strong> §<br />

269 <strong>FamFG</strong> Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden<br />

durch Art 8 Nr. 1 j <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />

notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 25 von 250<br />

Praxishinweise:<br />

Im ursprünglichen Gesetzestext waren hier alle Normen von § 40 bis §<br />

48 <strong>FamFG</strong> aufgelistet. Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />

korrigiert worden. 27<br />

Denn § 46 Satz 3 <strong>FamFG</strong> (Rechtskraftzeugnis) ist gerade eine sich auf<br />

Ehesachen beziehende Vorschrift, die regelt, dass ein Rechtskraftzeugnis<br />

von Amts wegen erteilt wird.<br />

Zusätzlich wurde in § 46 ein weiterer Satz angefügt, der die Erinnerung<br />

gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ermöglicht. 28<br />

Anzuwenden an Stelle der Vorschriften der ZPO sind jedoch<br />

die §§ 38, 39 <strong>FamFG</strong> (Entscheidung durch Beschluss<br />

und Rechtsmittelbelehrung),<br />

§§, 49 bis 57 <strong>FamFG</strong> (Einstweilige Anordnung) sowie<br />

die §§ 58 bis 75 <strong>FamFG</strong> (Vorschriften über Rechtsmittel,<br />

die insoweit an die Stelle der Vorschriften der ZPO<br />

über die Berufung treten).<br />

3. Kindschaftssachen<br />

Kindschaftssachen 29 sind nach § 151 <strong>FamFG</strong> die dem Familiengericht<br />

zugewiesenen Verfahren, die<br />

1. die elterliche Sorge,<br />

2. das Umgangsrecht,<br />

3. die Kin<strong>des</strong>herausgabe,<br />

4. die Vormundschaft,<br />

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen<br />

Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,<br />

6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines<br />

Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines<br />

Minderjährigen nach den Lan<strong>des</strong>gesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker oder die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />

betreffen.<br />

27 durch Art 8 Nr. 1 k <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

28 durch Art 8 Nr. 1 b1 <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

29 dazu der Überblick von Willitzki FPR 2009, 327<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 26 von 250<br />

In diesen Verfahren steht nach der Vorstellung <strong>des</strong> Gesetzgebers (BR-<br />

Drucks. 309/07 S. 518) die Verantwortung für die Person und das Vermögen<br />

eines Minderjährigen sowie <strong>des</strong>sen Vertretung im Vordergrund<br />

<strong>des</strong> Verfahrens. Dies kommt auch in dem Beschleunigungsgebot <strong>des</strong><br />

§ 155 <strong>FamFG</strong> zum Ausdruck.<br />

Praxishinweis:<br />

Die Kindschaftssachen alten Rechts heißen jetzt Abstammungssachen und<br />

sind in den §§ 169 ff. <strong>FamFG</strong> geregelt.<br />

III. Die <strong>neue</strong>n Verfahrensregelungen<br />

1. Beteiligte, § 7 <strong>FamFG</strong><br />

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.<br />

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen<br />

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />

wird,<br />

2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von<br />

Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.<br />

(3) <strong>Das</strong> Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als<br />

Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen<br />

ist.<br />

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen<br />

sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung <strong>des</strong><br />

Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind<br />

über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />

(5) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung<br />

gemäß Absatz 2 oder 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der<br />

sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der<br />

Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> Absatzes 2 oder 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 27 von 250<br />

a. Allgemeines<br />

Die gesetzliche Regelung <strong>des</strong> Beteiligtenbegriffs 30 ist ein KernstÇck der<br />

Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie soll der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

ein modernes und klar strukturiertes <strong>Verfahrensrecht</strong> geben. Die<br />

Neuregelung verschafft den Beteiligten eine feste Rechtsposition als<br />

Verfahrenssubjekt und ermÉglicht ihnen eine aktive und effektive Verfahrensteilhabe.<br />

31<br />

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll frÇhzeitig Klarheit dar-<br />

Çber hergestellt, wer von Amts wegen als Beteiligter zum Verfahren hinzuziehen<br />

ist, wer auf Antrag hinzuziehen ist und wer auf Antrag hinzugezogen<br />

werden kann. Den Beteiligten ist nÖmlich rechtliches GehÉr zu<br />

gewÖhren. Die frÇhzeitige Einbeziehung der mitwirkungspflichtigen Beteiligten<br />

fÉrdert zudem auch die umfassende AufklÖrung der Tatsachen<br />

bereits im erstinstanzlichen Verfahren.<br />

b. Bestimmung der Beteiligten nach <strong>neue</strong>m Recht<br />

Die gesetzliche Neuregelung lehnt die Definition <strong>des</strong> Beteiligtenbegriffs<br />

an andere Verfahrensordnungen – insbesondere die ZPO – stÖrker an<br />

und richtet sie deutlicher an dem formellen Recht aus. Dies hat den Vorteil,<br />

dass die Mitwirkungsfunktionen der Beteiligten an formelle Akte angeknÇpft<br />

werden kÉnnen, die durch sie selbst oder das Gericht vorgenommen<br />

werden. Hierdurch wird die Klarheit der Begrifflichkeit verbessert<br />

und eine stärkere Akzentuierung der gesteigerten Mitwirkungsrechte<br />

der am Verfahren teilnehmenden Personen erreicht.<br />

Der Beteiligtenbegriff erfasst durch die verstÖrkte AnknÇpfung an das<br />

formelle Recht auch die in ihren Rechten in materieller Hinsicht betroffenen<br />

Personen. Er beschrÖnkt gleichzeitig maÑvoll den Kreis der nur<br />

formell durch das Verfahren berÇhrten Personen im Interesse einer effektiven<br />

VerfahrensfÇhrung.<br />

Die Struktur der verschiedenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

mit der Vielzahl der darin agierenden Personen und beteiligten Interessen<br />

bringt es mit sich, dass die allen Beteiligtenbegriffen gemeinsame<br />

Unterscheidung zwischen im engeren und weiteren Sinne teilhabenden<br />

Personen aufrechterhalten werden muss. Bei den vorgenannten<br />

Personenkreisen wird aus GrÇnden der Rechtsklarheit zwischen Beteiligten<br />

kraft Gesetzes und kraft Hinzuziehung unterschieden. 32<br />

30<br />

umfassend Zimmermann, Die Beteiligten im <strong>neue</strong>n <strong>FamFG</strong>, FPR 2009, 5; Holzer,<br />

ZNotP 2009, 122<br />

31<br />

BT-Drucks 16/6308 S.388<br />

32<br />

Vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 387,389<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 28 von 250<br />

§ 7 enthält eine allgemeine Definition, eine Generalklausel, der an<br />

dem Verfahren zu Beteiligenden. Sie wird ergänzt durch Beteiligtenkataloge<br />

in den weiteren Büchern.<br />

c. Beteiligter kraft Gesetzes, Abs. 1<br />

Beteiligter kraft Gesetzes ist der Antragsteller, soweit es sich um ein<br />

Antragsverfahren handelt. In der Beteiligung kraft Gesetzes sind Elemente<br />

der bisher herrschenden formellen und materiellen Beteiligtenbegriffe<br />

enthalten. Der formale Akt der Antragstellung macht den Antragsteller<br />

zum Beteiligten. Er wird durch die ergehende Entscheidung<br />

regelmäßig auch in eigenen materiellen Rechten betroffen sein; ist dies<br />

ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag gleichwohl beschieden<br />

werden.<br />

d. Beteiligte kraft Zuziehung, Abs. 2 und 3<br />

Beteiligte sind auch diejenigen Personen, die vom Gericht hinzugezogen<br />

werden. Beteiligte, die das Gericht in jedem Falle oder auf ihren<br />

Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen hat, werden als sog. Muss-<br />

Beteiligte in Abs. 2 benannt. <strong>Das</strong> sind Personen, bei denen regelmäßig<br />

zu erwarten ist, dass sie von der Entscheidung unmittelbar in eigenen<br />

Rechten betroffen sein werden.<br />

Sog. Kann-Beteiligte werden in Abs. 3 erfasst; das sind diejenigen<br />

Personen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren<br />

hinzuziehen kann, soweit dies im <strong>FamFG</strong> oder einem anderen<br />

Gesetz vorgesehen ist.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Unterscheidung der Beteiligten beruht auf ihrer jeweiligen materiellen Betroffenheit.<br />

Sinn und Zweck ist es, eine möglichst umfassende Einbeziehung der materiell<br />

Betroffenen zu gewährleisten.<br />

Auch soll eine übermäßige Belastung <strong>des</strong> Gerichts vermieden werden, denn das<br />

Gericht muss nicht von Amts wegen alle potentiell Entscheidungsbetroffenen<br />

ermitteln und zum Verfahren hinzuzuziehen.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann aber die Anschrift eines Beteiligten ermitteln (§ 26) oder dies<br />

dem Antragsteller aufgeben (§ 27). 33<br />

e. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 1<br />

33 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 21<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 29 von 250<br />

Diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />

wird (nach bisherigem Recht der materiell Beteiligte), sind zu dem Verfahren<br />

hinzuzuziehen; dem Gericht steht insoweit kein Ermessen zu.<br />

Entscheidend ist, dass der Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens ein Recht <strong>des</strong><br />

zu Beteiligenden betrifft. Es genÇgt, wenn das Verfahren darauf gerichtet<br />

ist, eine unmittelbare BeeintrÖchtigung eines Rechts <strong>des</strong> zu Beteiligenden<br />

zu bewirken. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung<br />

klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive<br />

Rechte <strong>des</strong> Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine<br />

direkte Auswirkung auf eigene materielle nach Éffentlichem oder privatem<br />

Recht geschÇtzte Positionen. Es genÇgt nicht, dass lediglich ideelle,<br />

soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens<br />

berÇhrt werden. Nicht ausreichend sind <strong>des</strong> Weiteren rein mittelbare<br />

Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsÖchlich „prÖjudizielle“<br />

Wirkung auf andere, gleich gelagerte FÖlle.<br />

Beispiele:<br />

In Sorgerechts- und Umgangsverfahren ist der andere Elternteil<br />

Muss-Beteiligter.<br />

Bei Wohnungszuweisungssachen / Ehewohnungssachen ist der<br />

Vermieter zu beteiligen nach Ü 204 <strong>FamFG</strong>.<br />

In einem Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines<br />

RechtsgeschÖftes fÇr das Kind wirkt sich diese Genehmigung auch<br />

auf die Rechtsstellung <strong>des</strong> Vertragspartners <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> aus. Da es<br />

sich nur um eine mittelbare Wirkung der gerichtlichen Entscheidung<br />

handelt, ist der Vertragspartner nicht zu beteiligen. 34<br />

Besondere Bestimmungen sehen trotz einer unzweifelhaft vorliegenden unmittelbaren<br />

Rechtsbetroffenheit hiervon in<strong>des</strong> Abweichungen vor. So wird z. B. in Ü 345 Abs. 1<br />

bestimmt, dass im Erbscheinsverfahren die gesetzlichen Erben und Testamentserben<br />

nur auf Antrag hinzuzuziehen sind, im âbrigen eine Hinzuziehung jedoch im Ermessen<br />

<strong>des</strong> Gerichts stehen soll. Wird ein solcher Antrag gestellt, ist der Erbe nach Abs. 2 Nr.<br />

2 i. V. m. Ü 345 Abs. 1 S. 2 hinzuzuziehen. Stellt der Erbe keinen Antrag, kann eine<br />

Hinzuziehung aber noch gemÖÑ Absatz 3 S. 1 von Amts wegen vorgenommen werden.<br />

f. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 2<br />

Muss-Beteiligte sind auch solche Personen, die aufgrund <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />

oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu<br />

beteiligen sind. Voraussetzung ist immer, dass die Beteiligung - im<br />

<strong>FamFG</strong> oder einem anderen Gesetz - gesetzlich vorgesehen ist.<br />

34 FÉlsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, Rdnr. 24 mwN.; Jacoby FamRZ 2007,<br />

1703, 1704<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 30 von 250<br />

Folgende Personen sind von Amts wegen zu beteiligen:<br />

In Abstammungssachen bestimmt § 172 das Kind, die Mutter und<br />

den Vater zu Muss-Beteiligten.<br />

Für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen benennt<br />

§ 219 die neben den Ehegatten in den einzelnen Verfahrenslagen<br />

zu Beteiligenden, also die Versorgungsträger und ggf. den<br />

Hinterbliebenen <strong>des</strong> verstorbenen Ehegatten.<br />

Von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen sind etwa auch<br />

der Unterzubringende in einem Unterbringungsverfahren nach §<br />

315 Abs. 1 Nr. 1, der Testamentsvollstrecker im Verfahren zur<br />

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 345<br />

Abs. 3 Satz 1.<br />

Die Aufzählungen in den Beteiligtenkatalogen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> sind<br />

nicht abschließend. Im Einzelfall kann die Generalklausel in<br />

Nummer 1 herangezogen werden.<br />

Andere Gesetze können das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar<br />

erklären und Beteiligungsrechte vorsehen. So liegt es im Fall <strong>des</strong> §<br />

92 GBO.<br />

Folgende Personen sind auf Antrag zu beteiligen:<br />

Die Beteiligtenstellung der Behörden ist abschließend in den<br />

Büchern 2 bis 8 geregelt. Die Behörden (Jugendamt, Betreuungsbehörde)<br />

sind nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren<br />

hinzuziehen, sondern nur auf Antrag. Sie haben die Wahl, ob<br />

sie nur im Rahmen der Anhörung am Verfahren teilnehmen wollen<br />

oder als Beteiligte aktiv am Verfahren mitwirken. Stellen sie<br />

einen Antrag auf Beteiligung, hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr.<br />

2 ihre Hinzuziehung zu veranlassen; ein Ermessensspielraum<br />

besteht hier nicht.<br />

Nach § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt in Kindschaftsverfahren<br />

anzuhören. Aber erst der Antrag nach § 162 Abs. 2 führt zu einer<br />

förmlichen Beteiligung <strong>des</strong> Jugendamtes. In Adoptionssachen<br />

sind das Jugendamt und das Lan<strong>des</strong>jugendamt ebenfalls nur auf<br />

ihren Antrag zu beteiligen.<br />

Gleichfalls nur auf Antrag ist das Jugendamt nach § 212 in Verfahren<br />

gemäß § 2 GewSchG zu beteiligen, wenn ein Kind in dem<br />

Haushalt lebt.<br />

Die Behörden haben dann alle <strong>Verfahrensrecht</strong>e, können allerdings<br />

auch mit Verfahrenskosten belastet werden.<br />

<strong>Das</strong> Beschwerderecht besteht für die Behörden allerdings unabhängig<br />

von der Beteiligung in der ersten Instanz. Mit dieser Regelung soll vorsorglichen<br />

Beteiligungen zur Rechtswahrung vorgebeugt werden. 35<br />

35 BT-Drucks. 16/6308 S. 391<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 31 von 250<br />

g. Beteiligte von Amts wegen, Abs. 3<br />

Als sog. Kann-Beteiligte kommen nach Abs. 3 die Personen in Betracht,<br />

die auf Antrag oder von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen<br />

werden kÉnnen, soweit dies im <strong>FamFG</strong> oder in anderen Gesetzen<br />

vorgesehen ist. Soweit es ausschlieÑlich um die Wahrnehmung dieser<br />

ideellen und sozialen Interessen geht, ist die AufzÖhlung in den BÇchern<br />

2 bis 8 <strong>des</strong> Gesetzes abschlieÑend.<br />

Nach Absatz 3 kÉnnen aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen<br />

diejenigen Personen von Amts wegen als Beteiligte hinzugezogen<br />

werden, die – ohne in ihren eigenen Rechtspositionen betroffen zu sein<br />

- lediglich ein ideelles Interesse am Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens haben.<br />

Verfahrenskostenhilfe kann diesen Personen nicht bewilligt werden. 36<br />

Beispiele:<br />

Dies sind etwa die näheren Angehörigen im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren<br />

(ÜÜ 274 Abs. 4 Nr. 1, 315 Abs. 4 Nr. 1).<br />

Diese Beteiligung wird gemÖÑ Ü 345 Abs. 1 beispielsweise auch dem gesetzlichen Erben<br />

und dem Testamentserben im Erbscheinsverfahren zugewiesen.<br />

Auch Regelungen in anderen Gesetzen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

zum Gegenstand haben, kommen hierbei in Betracht (z. B. Ü 88 Abs. 1 GBO).<br />

In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren besteht keine gesetzliche Grundlage fÇr eine<br />

Beteiligung von Großeltern <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Es geht hier ausschlieÑlich um die Wahrnehmung<br />

von ideellen und sozialen Interessen. Diese Personen sind in der abschlieÑenden<br />

AufzÖhlung in den BÇchern 2 bis 8 <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> nicht enthalten. 37<br />

Pflegepersonen kÉnnen gem. Ü 161 <strong>FamFG</strong> als Beteiligte beigezogen werden. 38<br />

Neue Lebensgefährten sind regelmÖÑig keine Beteiligten, da sie keine eigenen Rechte<br />

geltend machen kÉnnen. So gibt Ü 161 I S. 2 <strong>FamFG</strong> diesen Personen auch nur dann ein<br />

Mitwirkungsrecht, wenn das Kind aufgrund einer Verbleibensanordnung gem. Ü 1682<br />

BGB bei ihnen lebt, nicht aber in anderen FÖllen.<br />

h. Beteiligte kraft Antrages, Abs. 3<br />

Ein Antrag ist zu jeder Zeit <strong>des</strong> Verfahrens mÉglich - auch in jeder Instanz.<br />

39<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat zu prüfen, ob der Antragsteller zum Kreis der Optionsbeteiligten<br />

zÖhlt und seine Beteiligung sachgerecht und verfahrensfÉrdernd<br />

ist.<br />

36 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, Ü 7 Rdnr. 33<br />

37 vgl. OLG Jena FamRZ 2009, 992: Großeltern sind nicht formell Beteiligte eines<br />

Verfahrens nach Ü 1666 BGB, auch wenn dieses auf ihren Antrag eingeleitet worden<br />

ist.<br />

38 siehe BGH FamRZ 2000, 219 ff. zu den Pflegeeltern<br />

39 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, Ü 7 Rdnr. 21<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 32 von 250<br />

Stellen die aus ideellen Gründen zu beteiligenden Personen einen Antrag<br />

auf Hinzuziehung, hat das Gericht darüber nach den obigen<br />

Grundsätzen zu befinden. Aus dem ausdrücklich geäußerten Interesse<br />

der Person, sich an dem Verfahren zu beteiligen, lässt sich ableiten,<br />

dass es regelmäßig für die Verfahrensführung sachgerecht sein kann,<br />

diese Person zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung darf<br />

aber den wohlverstandenen Interessen <strong>des</strong> vom Verfahren betroffenen<br />

Beteiligten nicht widersprechen. Der Betroffene sollte gehört werden, ob<br />

er mit einer Hinzuziehung einer Person einverstanden ist. Denn durch<br />

die Hinzuziehung weiterer Personen ist sein Recht auf informelle<br />

Selbstbestimmung berührt, da möglicherweise auch sensible Informationen<br />

zur Sprache kommen. 40<br />

Widerspricht er der Hinzuziehung mit nachvollziehbaren Gründen, ist<br />

von einer Beteiligung abzusehen. Anders kann es sein, wenn schwerwiegende<br />

Gründe gleichwohl eine Hinzuziehung nahe legen.<br />

Falls kein Antrag gestellt wird, kann das Gericht auf der Grundlage von<br />

Absatz 3 die Hinzuziehung gleichwohl nach verfahrensökonomischen<br />

Gesichtspunkten veranlassen.<br />

i. Benachrichtigungs- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Gerichts, Abs. 4<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat denjenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem<br />

Verfahren hinzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, das<br />

rechtliche Gehör zu gewähren; es hat sie zu diesem Zweck und zur<br />

Wahrung ihrer Beteiligungsrechte nach Abs. 4 S. 1 von der Einleitung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens zu benachrichtigen. Zugleich sind sie gemäß Abs. 4 S. 2<br />

über ihr Antragsrecht zu belehren. Die Mitteilung setzt sie in die Lage,<br />

einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren zu stellen.<br />

Praxishinweis:<br />

Welche Rechtsfolgen ein unterlassener Hinweis <strong>des</strong> Gerichts auf eine<br />

Kann- Beteiligung nach sich zieht, ist nicht geregelt.<br />

Die Benachrichtigungspflicht beschränkt sich auf die dem Gericht bekannten<br />

Personen.<br />

Praxishinweis:<br />

Unter Bekannt-Sein wird man sowohl die funktionsmäßige Stellung ("Sohn",<br />

"gesetzlicher Erbe") wie Namen und Anschrift verstehen müssen. 41<br />

40 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 28<br />

41 Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 33 von 250<br />

Die Namen und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss das Gericht<br />

nicht ermitteln. Eine Ermittlungspflicht <strong>des</strong> Gerichtes ist in § 7 IV <strong>FamFG</strong> -<br />

entgegen § 26 <strong>FamFG</strong> - nicht normiert. 42<br />

Es ist auch nicht vorgeschrieben, für eine solche nicht ermittelte Person einen<br />

Verfahrenspfleger zu bestellen; dies kann aber verfassungsrechtlich geboten<br />

sein. 43<br />

Ob dennoch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, von einer solchen<br />

jedenfalls nach seiner funktionsmäßigen Stellung bekannten Person die<br />

Adresse zu ermitteln, ist fraglich.<br />

<strong>Das</strong> Gericht darf aber Ermittlungen anstellen (z.B. durch EAM-Anfrage), auch<br />

unter Beteiligung <strong>des</strong> Antragsteller nach § 27 oder anderer Personen. 44<br />

i. Entscheidung zur Hinzuziehung, Abs. 5<br />

Die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts, eine Person oder eine Behörde als Beteiligte<br />

zu einem Verfahren hinzuziehen, bedarf keiner besonderen Form<br />

und kann <strong>des</strong>halb auch konkludent durch Übersenden <strong>des</strong> verfahrenseinleitenden<br />

Schriftstücks oder durch Ladung zum Termin erfolgen.<br />

Aus Gründen der Klarheit sollte das Gericht jedoch stets förmlich herausstellen,<br />

dass es eine Person oder eine Behörde als Beteiligten iSd §<br />

7 behandelt.<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat nur dann durch - gem. § 38 III 1 <strong>FamFG</strong> zu begründenden<br />

45 - Beschluss zu entscheiden, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung<br />

gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nicht entspricht, Abs. 5 S. 1. Da<br />

Abs. 5 S. 1 ohne Einschränkung auf Abs. 2 und 3 abstellt, steht das Beschwerderecht<br />

auch dem von Amts wegen zu Beteiligenden zu. Dadurch<br />

wird zugleich klargestellt, dass auch ein von Amts wegen zu Beteiligender<br />

einen Antrag auf Hinzuziehung stellen kann. 46 Wegen der<br />

befristeten Anfechtungsmöglichkeit sollte eine förmliche Zustellung erfolgen.<br />

Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar.<br />

Ist eine Person zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt werden, kann<br />

dies die Anhörungsrüge (§ 44 <strong>FamFG</strong>) auslösen. 47<br />

42<br />

kritisch Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />

43<br />

Jacoby FamRZ 2007, 1703, 1706; Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />

44<br />

BTBT-Dr 16/6308 S. 179, 405<br />

45<br />

Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 31; Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht,<br />

§ 7 Rdnr. 14<br />

46<br />

BT-Drucks 16/9733 S. 352<br />

47<br />

Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 21<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 34 von 250<br />

j. Keine Beteiligung am Verfahren durch Anhörung und<br />

Auskunftspflicht, Abs. 6<br />

Personen und Behörden, die aufgrund von Vorschriften in den Büchern<br />

2 bis 8 dieses Gesetzes in einem Verfahren anzuhören sind oder eine<br />

Auskunft zu erteilen haben, werden nicht allein dadurch schon zu Beteiligten<br />

<strong>des</strong> Verfahrens.<br />

2. Vertretungsregelungen, Bevollmächtigte, § 10 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die<br />

Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung<br />

durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur<br />

1. Beschäftigte <strong>des</strong> Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens<br />

(§ 15 <strong>des</strong> Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen <strong>des</strong><br />

öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch<br />

Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder <strong>des</strong> kommunalen<br />

Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören, vertreten lassen,<br />

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes),<br />

Personen mit Befähigung zum Richteramt<br />

und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer<br />

entgeltlichen Tätigkeit steht,<br />

3. Notare.<br />

(3) <strong>Das</strong> Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes<br />

2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen,<br />

die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner<br />

Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an<br />

diesen Bevollmächtigten sind wirksam. <strong>Das</strong> Gericht kann den in Absatz 2 Satz<br />

2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss<br />

die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sachund<br />

Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />

(4) Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren<br />

über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren<br />

über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof<br />

zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

Behörden und juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts einschließlich der<br />

von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />

können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt<br />

oder durch Beschäftigte mit Befähigung<br />

zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder <strong>des</strong> jeweiligen kommunalen<br />

Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören, vertreten lassen.<br />

Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie<br />

angehören.<br />

Nachfolgende Änderungen:<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 35 von 250<br />

b) Ü 10 wird wie folgt geÖndert: 48<br />

aa) In Absatz 2 Nr. 2 werden die WÉrter „der zustÖndigen AufsichtsbehÉrde<br />

oder <strong>des</strong> kommunalen Spitzenverban-<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehÉren,"<br />

durch die WÉrter „anderer BehÉrden oder juristischer Personen <strong>des</strong> Éffentlichen<br />

Rechts einschlieÑlich der von ihnen zur ErfÇllung ihrer Éffentlichen Aufgaben<br />

gebildeten ZusammenschlÇsse" ersetzt.<br />

bb) In Absatz 4 werden die WÉrter „der zustÖndigen AufsichtsbehÉrde oder<br />

<strong>des</strong> jeweiligen kommunalen Spitzen-verban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehÉreil,"<br />

durch die WÉrter „anderer Behorden oder juristischer Personen ^<strong>des</strong><br />

Éffentlichen Rechts einschlieÑlich der von ihnen zur ErfÇllung ihrer Éffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten ZusammenschlÇsse" ersetzt.<br />

a. Allgemeines<br />

Die Vorschrift enthÖlt eine detaillierte allgemeine Regelung dazu, in<br />

welchem Umfang ein Beteiligter ein Verfahren selbst führen kann,<br />

durch welche Personen sich ein Beteiligter vertreten lassen kann sowie<br />

vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen BevollmÖchtigten<br />

erforderlich ist.<br />

Sie gilt als allgemeine Regelung in allen <strong>FamFG</strong>-Verfahren. Sonderregelungen<br />

fÇr Verfahren in Familiensachen vor den Familiengerichten<br />

trifft Ü 114 <strong>FamFG</strong>.<br />

b. Persönliche Verfahrensführung durch Beteiligte, § 10 Abs. 1<br />

<strong>FamFG</strong><br />

Beteiligte kÉnnen das Verfahren selbst fÇhren, soweit eine Vertretung<br />

durch RechtsanwÖlte nicht geboten ist (sog. Parteiprozess/Parteiverfahren).<br />

Diese Regelung stimmt Çberein mit Ü 79 Abs. S.<br />

1 ZPO und Ü 13 Abs. 1 FGG in der Fassung <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />

12.12.2007. 49 Einer EinschrÖnkung unterliegen die Beteiligten nicht. <strong>Das</strong><br />

Recht der Beteiligten erstreckt sich auf das gesamte Verfahren auÑerhalb<br />

der Verhandlung und im Termin.<br />

c. Vertretung eines Beteiligten durch Rechtsanwälte /<br />

Bevollmächtigte, Abs. 2<br />

Abs. 2 trifft fÇr Verfahren ohne Anwaltszwang eine Regelung, durch<br />

welche Personen sich ein Beteiligter vertreten lassen kann.:<br />

Ein Beteiligter hat das Recht, sich in einem Verfahren stets<br />

durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Vorschrift<br />

48 Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

49 teilweise geÖndert durch Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> Rechtsberatungsrechts –<br />

BGBl. I 2840,siehe auch BT-Drucks. 16/3655 S. 85-91<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 36 von 250<br />

enthält eine abschließende Aufstellung der Personen, die neben<br />

einem Rechtsanwalt oder einem Notar zur Vertretung eines<br />

Beteiligten befugt sind.<br />

Bevollmächtigte nach Nr. 1<br />

Unter Nr. 1 fallen Beschäftigte <strong>des</strong> Beteiligten. <strong>Das</strong> sind alle Personen,<br />

die bei dem Beteiligten in einem privaten oder öffentlichrechtlichen<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Vertretungsbefugnis<br />

erstreckt sich nur auf die Vertretung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

bzw. Dienstherrn. 50<br />

Ferner kommen nach Nr. 1 für die Vertretung von Behörden und<br />

juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts einschließlich ihrer<br />

zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />

Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörden oder<br />

<strong>des</strong> kommunalen Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören,<br />

in Betracht. 51<br />

Bevollmächtigte nach Nr. 2<br />

Nr. 2 regelt wie § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeit unentgeltlicher<br />

Prozessvertretung im Parteiprozess/Parteiverfahren.<br />

Unentgeltlich handelt der Bevollmächtigte nur, wenn die Vertretung<br />

nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit<br />

steht. 52<br />

Beteiligte können sich dort auch durch volljährige Familienangehörige<br />

vertreten lassen. <strong>Das</strong> sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte,<br />

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister,<br />

5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und<br />

Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen,<br />

die durch ein auf länger Dauer angelegtes Pflegeverhältnis<br />

mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander<br />

verbunden sind (Pflegeltern und Pflegekinder). Auch wenn die die<br />

Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, bleiben die<br />

Personen nach Nr. 2,3 und 6 Angehörige. Dies gilt auch für die<br />

Personen der Nr. 3 bis 7, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

durch Annahme als Kind erloschen ist und nach Nr. 8,<br />

wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die<br />

Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden<br />

sind. Nach § 11 LPartG gilt auch der Lebenspartner als Angehöriger<br />

Außerhalb <strong>des</strong> vorstehenden Personenkreises muss ein Bevollmächtigter<br />

die Befähigung zum Richteramt besitzen. Es soll gewährleistet<br />

sein, dass im Verfahren eine hinreichend qualifizierte<br />

50 vgl. zu § 79 ZPO BT-Drucks. 16/3655 S. 87<br />

51 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />

worden durch durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im<br />

anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

52 siehe dazu § 6 RDG<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 37 von 250<br />

Person tÖtig wird. Diese Regelung hebt auf FÖlle ab, in denen die<br />

unentgeltliche Vertretung auf einem ein- oder mehrmaligen, auch<br />

fortlaufenden, Freundschaftsdienst beruht oder die Vertretung in<br />

AusfÇllung eines Ehrenamtes Çbernommen worden ist. 53<br />

Ein Beteiligter kann sich auch durch einen anderen – ebenfalls<br />

unentgeltlich tÖtigen – Beteiligten vertreten lassen. Dies sind die<br />

FÖlle der Vertretung eines Streitgenossen durch einen anderen.<br />

Bevollmächtigte nach Nr. 3<br />

BevollmÖchtigter eines Beteiligten kann auch ein Notar sein.<br />

d. Zurückweisung von Bevollmächtigten , § 10 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prÇfen. Bei<br />

Zweifeln hat es auf KlÖrung hinzuwirken.<br />

Liegt keine zulässige Vertretung vor, weist es durch Beschluss, der<br />

nicht der Anfechtung unterliegt Bevollmächtigte zurück. Eine BegrÇndungspflicht<br />

ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, doch sollte das Gericht<br />

die die ZurÇckweisung tragenden GrÇnde stets dartun. Ab Erlass<br />

<strong>des</strong> Zurückweisungsbeschlusses kann der BevollmÖchtigte keine<br />

wirksamen Verfahrenshandlungen mehr vornehmen. Er ist auch nicht<br />

mehr Zustellungsadressat.<br />

Nach S. 2 sind Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter<br />

BevollmÖchtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat,<br />

und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen BevollmÖchtigten wirksam.<br />

Diese Folge ist aus GrÇnden der Rechtssicherheit geboten. Ein<br />

Rechtsmittel kann so auch nicht mit Erfolg auf eine in erster Instanz<br />

nicht erkannte fehlende Vertretungsbefugnis gestÇtzt werden.<br />

Nach dem ZurÇckweisungsbeschluss sind Zustellungen und Mitteilungen<br />

an den Beteiligten oder den <strong>neue</strong>n BevollmÖchtigten zu richten.<br />

S. 3 gestattet dem Gericht in AusÇbung pflichtgemÖÑen Ermessens, in<br />

zulÖssiger Weise auftretenden BevollmÖchtigten <strong>des</strong> Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />

die weitere Vertretung zu untersagen, wenn sie nicht in der Lage<br />

sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Die<br />

Regelung ist dem Ü 79 Abs. 3 S. 3 ZPO nachgebildet. Als besonders<br />

einschneidende MaÑnahme bedarf es eines schweren Mangels im<br />

Vortrag <strong>des</strong> Bevollmächtigten, der sich in hohem MaÑ auf das Verfahren<br />

und/oder die Verhandlung auswirken muss. Eine bloÑe Unbeholfenheit<br />

oder Sprachschwierigkeiten reichen insoweit nicht aus. 54 Die Entscheidung<br />

ergeht auch hier durch unanfechtbaren Beschluss, der keiner<br />

schriftlichen BegrÇndung bedarf, aber eine solche stets haben sollte.<br />

53 so zu Ü 79 BT-Drucks. 16/3655 S. 88<br />

54 Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Ü 157 Rn.6<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 38 von 250<br />

Da der Bevollmächtigte bis zur Untersagung weiterer Tätigkeit in zulässiger<br />

Weise als Vertreter aufgetreten ist, bleiben seine Verfahrenshandlungen<br />

ohne Weiteres wirksam.<br />

e. Vertretung vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof, § 10 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />

Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen<br />

beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

Dies gilt nicht für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von<br />

Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. 55<br />

3. Anwaltliche Vertretung, § 114 <strong>FamFG</strong><br />

§ 114 <strong>FamFG</strong> regelt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.<br />

a. Vertretung in Ehesachen und Folgesachen<br />

In Ehesachen und Folgesachen besteht für die Ehegatten Anwaltszwang.<br />

b. Vertretung in selbständigen Familienstreitverfahren<br />

In den selbständigen Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang für<br />

alle Beteiligten.<br />

c. Ausnahmen vom Anwaltszwang<br />

Solche lässt § 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> zu<br />

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten<br />

ist,<br />

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme <strong>des</strong><br />

Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur<br />

Scheidung,<br />

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der<br />

Scheidung,<br />

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />

6. in den Fällen <strong>des</strong> § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie<br />

55 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />

worden durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 39 von 250<br />

7. fÇr den Antrag auf DurchfÇhrung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

nach Ü 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes und die ErklÖrung<br />

zum Wahlrecht nach Ü 15 Abs.1 und 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes.<br />

56<br />

d. Vollmacht<br />

Der BevollmÖchtigte in Ehesachen bedarf nach Abs. 5 einer besonderen<br />

auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht fÇr die Scheidungssache<br />

erstreckt sich auch auf die Folgesachen. Diese Regelung<br />

entspricht der bisherigen Rechtslage. 57<br />

4. Anregung <strong>des</strong> Verfahrens § 24 <strong>FamFG</strong><br />

§ 24 Anregung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden kÉnnen, kann die<br />

Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.<br />

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der<br />

die Einleitung angeregt hat, darÇber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse<br />

an der Unterrichtung ersichtlich ist.<br />

Neben der Einleitung eines Verfahrens auf Antrag kann nach dem maÑgeblichen<br />

materiellen Recht eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen<br />

in Betracht kommen. Die Vorschrift regelt, wie das Gericht in derartigen<br />

Amtsverfahren mit einer solchen Anregung umzugehen hat.<br />

Die Vorschrift kommt als allgemeine Regelung fÇr Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet werden kÉnnen, zur Anwendung. Sie wird fÇr<br />

Verfahren nach ÜÜ 1666,1666a BGB Bedeutung gewinnen.<br />

5. Verfahrensleitung, Termins- bzw. Anhörungsvermerk § 28<br />

<strong>FamFG</strong><br />

§ 28 Verfahrensleitung<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig<br />

Çber alle erheblichen Tatsachen erklÖren und ungenÇgende tatsÖchliche Angaben<br />

ergÖnzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt<br />

hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung<br />

darauf stÇtzen will.<br />

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler<br />

beseitigt und sachdienliche AntrÖge gestellt werden.<br />

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so frÇh wie mÉglich zu erteilen<br />

und aktenkundig zu machen.<br />

56 eingefÇgt durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

57 vgl. ÜÜ 609 Abs. 1, 624 Abs. 1 ZPO<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 40 von 250<br />

(4) âber Termine und persÉnliche AnhÉrungen hat das Gericht einen Vermerk<br />

zu fertigen; fÇr die Niederschrift <strong>des</strong> Vermerks kann ein Urkundsbeamter der<br />

GeschÖftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies aufgrund <strong>des</strong> zu erwartenden<br />

Umfangs <strong>des</strong> Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder<br />

aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die<br />

wesentlichen VorgÖnge <strong>des</strong> Termins und der persÉnlichen AnhÉrung aufzunehmen.<br />

Die Herstellung durch Aufzeichnung auf DatentrÖger in der Form <strong>des</strong><br />

Ü 14 Abs. 3 ist mÉglich.<br />

Die Vorschrift enthÖlt Grundsätze der gerichtlichen Verfahrensleitung.<br />

Eine vergleichbare Regelung enthÖlt Ü 139 ZPO.<br />

Die Vorschrift gilt fÇr alle Verfahren nach Ü 1 vorbehaltlich besonderer<br />

gesetzlicher Regelungen in einzelnen Verfahren. Da Ü 113 Abs. 1 fÇr<br />

Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt, dass Ü 28 nicht anzuwenden<br />

ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die FG-Familiensachen<br />

nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />

FÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen gelten die ÜÜ 138, 139<br />

ZPO.<br />

a. Hinwirkungspflicht, § 28 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig<br />

Çber alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenÇgende tatsächliche<br />

Angaben ergÖnzen. Die Hinwirkungspflicht <strong>des</strong> Gerichts ist eine<br />

spezielle Ausformung der Pflicht zur Amtsermittlung dar.<br />

Die Hinwirkungspflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen<br />

tatsÖchlichen UmstÖnde. Die Verpflichtung kommt zum Tragen bei<br />

gÖnzlich fehlendem wie auch bei unvollstÖndigem oder widersprÇchlichem<br />

Vortrag zu entscheidungserheblichen Punkten.<br />

Die Hinwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Rechtzeitigkeit <strong>des</strong><br />

Vortrags. <strong>Das</strong> Gericht kann und sollte die Beteiligten stets unter –<br />

angemessener - Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern.<br />

b. Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts, § 28 Abs. 1 S.2 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />

wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine<br />

Entscheidung darauf stÇtzen will. Sie dient der Gewährleistung <strong>des</strong><br />

rechtlichen Gehörs 58 der Beteiligten und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen.<br />

Praxishinweise:<br />

Eines Hinweises bedarf es, <br />

58 dazu BVerfG, NJW 1994,1274<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 41 von 250<br />

wenn ein rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt erkennbar übersehen<br />

oder für unerheblich gehalten wird,<br />

wenn es beabsichtigt, eine Änderung seiner gefestigten Rechtsprechung<br />

vorzunehmen,<br />

wenn es den Eindruck vermittelt hat, auf einen bestimmten Gesichtspunkt<br />

komme es nicht an und es diesen nunmehr anders bewerten will.<br />

Die Hinweispflicht besteht zudem, wenn das Gericht eine bisher nicht<br />

in die Erwägungen der Beteiligten einbezogene Rechtsnorm anwenden<br />

will.<br />

Ein Hinweis ist schließlich auch geboten, wenn das Gericht von einer<br />

allseits geteilten Rechtsauffassung der Beteiligten abweichen will.<br />

Wenn die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten in einer entscheidungserheblichen<br />

Frage im Verfahren offen zu Tage treten, liegt in der vom<br />

Gericht zu treffenden Entscheidung für eine Auffassung keine Überraschung,<br />

sodass das Gericht von seiner Hinweispflicht keinen Gebrauch machen muss.<br />

Die Hinweise, die konkret und unmissverständlich sein müssen, 59<br />

können telefonisch, in einem Termin nach § 32 oder in einer persönlichen<br />

Anhörung nach § 34 erteilt werden.<br />

c. Hinwirkungspflicht in Antragsverfahren, § 28 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

In Antragsverfahren hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass Formfehler<br />

beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. Damit wird<br />

dem Gericht - in Ausfüllung <strong>des</strong> Amtsermittlungsgrundsatzes - eine<br />

spezielle Hinwirkungspflicht auferlegt.<br />

d. Rechtzeitigkeit und Dokumentation von Hinweisen, § 28<br />

Abs. Abs. 3<br />

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht Hinweise<br />

so früh wie möglich zu erteilen und diese aktenkundig zu machen.<br />

Die Vorschrift entspricht § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO. Sie bezieht sich sowohl<br />

auf die Hinwirkungspflichten nach Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 als auch auf<br />

die Hinweispflicht nach Abs. 1 S. 2.<br />

Praxishinweise:<br />

Erfolgt der Hinweis in einem Termin oder einer persönlichen Anhörung<br />

(§§ 32, 34), ist dieser in der zu erstellenden Sitzungsniederschrift oder<br />

dem Anhörungsprotokoll festzuhalten und den anderen Beteiligten zur<br />

Kenntnis zu geben.<br />

Erfolgt ein Hinweis telefonisch oder im Wege einer E-Mail, so sind diese<br />

59 BGH, NJW 2005,2624; 2002,3317<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 42 von 250<br />

Vorgänge gleichermaßen zu dokumentieren und der Inhalt im Rahmen<br />

<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs allen Beteiligten zugänglich zu machen.<br />

Hinweise können außerdem in vorterminlichen Aufklärungsverfügungen<br />

und gesonderten Hinweisbeschlüssen niedergelegt werden.<br />

Auch wenn sich der Hinweis lediglich auf einen Beteiligten bezieht, sind<br />

die übrigen Beteiligten, die nicht Adressat <strong>des</strong> Hinweises sind, ebenfalls<br />

entsprechend zu unterrichten.<br />

Die Dokumentation hat sich auf die Erteilung und den Inhalt <strong>des</strong> Hinweises<br />

zu erstrecken. Eine allgemeine Formulierung, wonach die Sach- und<br />

Rechtslage erörtert wurde, ist unzureichend.<br />

Ausreichend ist jedoch die gestraffte, die Kernaussage <strong>des</strong> Hinweises treffende<br />

Wiedergabe.<br />

<br />

e. Dokumentation von Terminen und persönlichen<br />

Anhörungen. Abs. 4<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat über die wesentlichen Vorgänge eines Termins oder<br />

einer persönlichen Anhörung gemäß §§ 32, 34 einen Vermerk anzufertigen,<br />

Abs. 4 S. 1 HS 1.<br />

Im Regelfall soll es dem Gericht durch den grundsätzlich formfrei anzufertigenden<br />

Vermerk ermöglicht werden, Feststellungen über den Verlauf<br />

einer persönlichen Anhörung im Anschluss an die Anhörung zu<br />

dokumentieren und nicht in Anwesenheit der Beteiligten während der<br />

Anhörung.<br />

Praxishinweise:<br />

<strong>Das</strong> Gesetz legt nicht fest, in welcher Form der Vermerk zu erstellen ist;<br />

hierdurch soll die Flexibilität <strong>des</strong> Verfahrens in FG-Sachen erhalten bleiben.<br />

Die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vermerks liegt <strong>des</strong>halb im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />

und orientiert sich an den Erfordernissen <strong>des</strong> Einzelfalls.<br />

Er ist jedoch vor allem im Hinblick auf das Äußerungsrecht nach § 37 Abs.<br />

2 zu verfassen. Danach darf das Gericht eine Entscheidung, die die Rechte<br />

eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse<br />

stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.<br />

Daher müssen aus dem Vermerk alle bekannt gewordenen Informationen<br />

in Bezug auf den Inhalt <strong>des</strong> Verfahrens entnommen werden können. insbesondere<br />

also,<br />

o aus welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt (Datum, gegebenenfalls<br />

Uhrzeit) der Termin bzw. die Anhörung stattgefunden hat<br />

o welche Personen beteiligt waren und<br />

o welche Erörterungen und Maßnahmen stattgefunden haben sowie<br />

o wann der Vermerk erstellt wurdeo<br />

Werden Hinweise im Sinne <strong>des</strong> Abs. 3 vorgenommen, sind diese<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 43 von 250<br />

ebenfalls zu dokumentieren.<br />

Ein Terminsvermerk sollte eine stichwortartige Zusammenfassung <strong>des</strong><br />

Verlaufs <strong>des</strong> Termins enthalten, kann aber ausführlich im Sinne eines Protokolls<br />

gemäß §§ 159 ff. ZPO ausgestaltet sein.<br />

Die Dokumentationspflicht wird den Termin und die persönliche Anhörung<br />

allerdings zeitaufwändiger machen.<br />

Der Vermerk soll den Beteiligten nach der Gesetzesbegründung die<br />

Ausübung ihres Äußerungsrechts gemäß § 37 Abs. 2 erleichtern oder<br />

überhaupt erst ermöglichen, indem sie in Kenntnis gesetzt werden, von<br />

welchen wesentlichen Ergebnissen der Anhörung das Gericht ausgeht.<br />

<strong>Das</strong> erfordert aber, dass den Beteiligten der Vermerk auch zur Kenntnis<br />

zu bringen ist.<br />

Der Vermerk soll zudem dem Beschwerdegericht die Entscheidung<br />

gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 erleichtern, ob eine Wiederholung <strong>des</strong> Verfahrensschrittes<br />

angezeigt ist.<br />

6. Antragsrücknahme, Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens § 22 <strong>FamFG</strong><br />

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen<br />

werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der<br />

Zustimmung der übrigen Beteiligten.<br />

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird<br />

durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen<br />

Aufhebung bedarf. <strong>Das</strong> Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende<br />

Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte<br />

erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet<br />

werden können.<br />

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit sowie die Folgen der Rücknahme<br />

eines Antrags und der Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens durch die Beteiligten.<br />

Durch diese Vorschrift wird die bisher im FGG bestehende Regelungslücke<br />

beseitigt. § 22 betrifft sich nur auf die FG-Familiensachen, da<br />

nach § 113 Abs. 1 diese Vorschrift nicht in Ehesachen sowie Familienstreitsachen<br />

anzuwenden ist, sondern insoweit die Allgemeinen Bestimmungen<br />

der ZPO gelten. Dann gelten § 91a ZPO bei der Erledigungserklärung<br />

eines Verfahrens sowie § 269 ZPO bei der Antragsrücknahme.<br />

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7. Beweiserhebung und förmliche Beweisaufnahme §§ 29, 30<br />

<strong>FamFG</strong><br />

§ 29 Beweiserhebung<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist<br />

hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.<br />

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung Çber die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit<br />

und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten fÇr die Befragung<br />

von Auskunftspersonen entsprechend.<br />

(3) <strong>Das</strong> Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.<br />

Die Vorschrift regelt die Form <strong>des</strong> Freibeweises und stellt klar, dass<br />

auch hier das Recht einer Auskunftsperson zur Aussageverweigerung<br />

besteht.<br />

Da Ü 113 Abs. 1 fÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt,<br />

dass Ü 29 nicht anzuwenden ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die<br />

FG-Familiensachen nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann weiterhin zwischen Frei – und Strengbeweis nach<br />

freiem Ermessen wÖhlen. Dieses freie Wahlrecht wird aber durch die in<br />

Ü 30 geregelten FÖlle eingeschrÖnkt. 60<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann <strong>des</strong>halb im Rahmen nach seinem Ermessen Personen<br />

als Zeuge vernehmen oder lediglich informatorisch anhÉren. Es<br />

kann auch die erforderlichen Ermittlungen durch telefonische Auskünfte<br />

bei BehÉrden oder Privatpersonen vornehmen, ebenso durch eine<br />

schriftliche Anfrage bei einer Privatperson oder einer BehÉrde, ohne<br />

die Form <strong>des</strong> Ü 377 Abs. 3 ZPO einhalten zu mÇssen. <strong>Das</strong> Gericht ist<br />

gemÖÑ Abs. 1 S. 2 hinsichtlich der Beweiserhebung an das Vorbringen<br />

der Beteiligten nicht gebunden<br />

<strong>Das</strong> Ergebnis der Beweiserhebung ist zu dokumentieren. Dies bezieht<br />

sich auf sÖmtliche Formen der Informationsbeschaffung im Rahmen <strong>des</strong><br />

Untersuchungsgrundsatzes. Wenn diese Erkenntnisse entscheidungsrelevant<br />

sind, ist der Vermerk vor der Entscheidung den Beteiligten zur<br />

Kenntnis zu geben und ihnen nach Ü 37 Abs. 2 Gelegenheit zur åuÑerung<br />

zu gewÖhren.<br />

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet nach pflichtgemÖÑem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen<br />

Tatsachen durch eine fÉrmliche Beweisaufnahme entsprechend<br />

der Zivilprozessordnung feststellt.<br />

60 zur Beweisaufnahme in Kindschaftssachen siehe StÉÑer FamRZ 2009, 656, 662<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 45 von 250<br />

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz<br />

vorgesehen ist.<br />

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung<br />

soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich<br />

auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem<br />

Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.<br />

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen<br />

Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 30 <strong>FamFG</strong> behandelt die Modalitäten <strong>des</strong> sog.<br />

Strengbeweises. Sie gestattet dem Gericht, die Art der Beweisaufnahme<br />

flexibel zu gestalten, denn maßgebliches Kriterium ist allein das<br />

pflichtgemäße Ermessen. Je gewichtiger die Bedeutung der Angelegenheit<br />

ist und je stärker ein Verfahren geeignet ist, in Grundrechte eines<br />

Beteiligten einzugreifen, umso eher ist das Gericht gehalten, die<br />

entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege <strong>des</strong> Strengbeweises<br />

festzustellen<br />

Praxishinweise:<br />

Ein generelles und gesondert geltend zu machenden Antragsrecht zur<br />

Durchführung der förmlichen Beweisaufnahme sieht das Gesetz nicht vor.<br />

Beantragt ein Beteiligter eine förmliche Beweisaufnahme, ist hierin lediglich<br />

eine Anregung zu sehen, an die das Gericht nicht gebunden ist.<br />

Daher ist die Ablehnung einer solchen Anregung auch nicht förmlich zu<br />

bescheiden, kann aber im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

nach §§ 58ff. als Verfahrensverstoß angegriffen werden.<br />

Eine förmliche Beweisaufnahme kann aber kraft Gesetzes geboten<br />

sein. So kann es in Verfahren liegen, in denen es wegen der Schwere<br />

<strong>des</strong> Eingriffs in die Rechte von Beteiligten erforderlich ist, die den Eingriff<br />

tragenden entscheidungserheblichen Tatsachen in einem förmlichen<br />

Beweisverfahren feststellen zu lassen. So enthalten §§ 280 bis<br />

282 für das Betreuungsverfahren sowie § 321 für das Unterbringungsverfahren<br />

Spezialregelungen über die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten.<br />

IV. Beschluss als einheitliche Entscheidungsform, § 38 <strong>FamFG</strong><br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung<br />

der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung).<br />

Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichen<strong>des</strong> bestimmt werden.<br />

(2) Der Beschluss enthält:<br />

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;<br />

2. die Bezeichnung <strong>des</strong> Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die<br />

bei der Entscheidung mitgewirkt haben;<br />

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3. die Beschlussformel.<br />

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. <strong>Das</strong> Datum der<br />

Übergabe <strong>des</strong> Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe<br />

durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.<br />

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit<br />

1. die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als<br />

Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,<br />

2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss<br />

nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder<br />

3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben<br />

wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.<br />

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden<br />

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung,<br />

2. in Abstammungssachen,<br />

3. in Betreuungssachen,<br />

4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

werden wird.<br />

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis-<br />

und Anerkenntnisentscheidungen<br />

entsprechend.<br />

a. Allgemeines<br />

Nach § 38 richten sich Form und Inhalt der das Verfahren beendenden<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts.<br />

Die Vorschrift ist in jedem <strong>FamFG</strong>-Verfahren als generelle Norm zu<br />

beachten. Dies folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Entscheidungsform<br />

in allen <strong>FamFG</strong>-Sachen. § 38 ist also auch in Ehe- und<br />

Familienstreitsachen anwendbar , denn in § 113 Abs. 1 S.1 ist § 38<br />

nicht ausgenommen.<br />

b. Endscheidung durch Beschluss, § 38 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Alle Endentscheidungen sind durch Beschluss zu treffen. Dies sind<br />

solche Endscheidungen, die den Verfahrensgegenstand ganz oder<br />

teilweise erledigen. Die Entscheidung muss die Instanz abschließen.<br />

Diese Wirkung haben Entscheidungen in der Hauptsache. Ist die<br />

Hauptsache weggefallen, stellt die Kostenentscheidung die Endentscheidung<br />

dar.<br />

Demgegenüber fallen Zwischen- und Nebenentscheidungen, etwa<br />

verfahrensleitende Anordnungen, andere verfahrensbegleitende Verfügungen<br />

oder Eintragungsverfügungen, nicht unter S. 1. Soweit sie durch<br />

Beschluss zu treffen sind, ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Im<br />

Übrigen ist die Beschlussform nicht zwingend.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 47 von 250<br />

In Beschlussform hat das Gericht kraft besonderer Anordnung auch<br />

andere Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand nicht erledigen,<br />

zu entscheiden. Dies ist angeordnet für die Entscheidung über die Hinzuziehung<br />

von Beteiligten nach § 7 Abs. 3, über die Verhängung eines<br />

Ordnungsgel<strong>des</strong> nach §§ 33 Abs. 3, 89 Abs. 1S. 3, über die Verfahrenskostenhilfe<br />

und ein Ablehnungsgesuch wegen der Verweisung auf die<br />

Zivilprozessordnung.<br />

c. Inhalt <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

In Abs. 2 ist der formelle Min<strong>des</strong>tinhalt <strong>des</strong> Beschlusses festgehalten.<br />

Er besteht in der Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter<br />

und der Bevollmächtigten, <strong>des</strong> Gerichts und der Namen der Gerichtspersonen,<br />

die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Schließlich<br />

ist in den Beschluss die Beschlussformel aufzunehmen; sie entspricht<br />

dem bisherigen Urteilstenor.<br />

d. Begründungspflicht, § 38 Abs. 3 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Der Beschluss ist zu begründen. Den Umfang und den Inhalt der Begründung<br />

bestimmt das Gericht. Inhaltliche Anforderungen an die Begründung<br />

sind gesetzlich nicht festgelegt; insbesondere ist nicht auf die<br />

§§ 313 ff. ZPO verwiesen. Doch werden sich Inhalt und Umfang an dem<br />

jeweiligen Sach- und Streitstand orientieren müssen. Aus der Begründung<br />

muss - wenn geboten - der der Entscheidung zugrunde gelegte<br />

Sachverhalt hervorgehen. Zudem hat er die tragenden Erwägungen <strong>des</strong><br />

Gerichts für die getroffene Entscheidung zu enthalten.<br />

e. Unterzeichnung <strong>des</strong> Beschlusses, § 38 Abs. 3 S. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Der Beschluss ist zu unterschreiben. Zu unterschreiben hat die Gerichtsperson,<br />

die die Entscheidung getroffen hat; im Fall einer Kollegialentscheidung<br />

unterschreiben alle Richter die an der Entscheidung mitgewirkt<br />

haben.<br />

f. Datumsvermerk, § 38 Abs. 3 S. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Auf dem Beschluss ist das Datum zu vermerken, und zwar<br />

<strong>Das</strong> Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle ist, wenn der<br />

Beschluss den Beteiligten nur schriftlich nach § 41 Abs. 1 S. 1 bekanntgegeben<br />

werden soll. Die Übergabe <strong>des</strong> Beschlusses an die<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 48 von 250<br />

Geschäftstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe ist der für den Erlass<br />

maßgebliche Zeitpunkt.<br />

Wird der Beschluss gegenüber Anwesenden durch Verlesen der<br />

Entscheidungsformel nach § 41 Abs. 2 S. 1 bekannt gegeben, ist<br />

dieses Datum zu vermerken (§ 38 Abs. 3 Satz 3 <strong>FamFG</strong>; vgl. auch §<br />

41 Abs. 2 S. 2 <strong>FamFG</strong>). Der mündlich mitgeteilte Beschluss ist zusätzlich<br />

schriftlich bekannt zu geben (§ 41 Abs. 2 Satz 4 <strong>FamFG</strong>).<br />

Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />

(§ 63 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>).<br />

Praxishinweise:<br />

Dieser Datumsvermerk darf nur auf einen fertig abgefassten und unterschriebenen<br />

Beschluss gesetzt werden.<br />

Der Vermerk nach S.3 ist für den Beginn der Beschwerdefrist nach § 63<br />

Abs. 3 S. 3 <strong>FamFG</strong> (5-Monatsfrist) von besonderer Bedeutung, wenn die<br />

schriftliche Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses nicht bewirkt werden kann.<br />

g. Entbehrlichkeit einer Begründung, § 38 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Begründung<br />

absehen. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass eine Begründung<br />

immer dann entbehrlich erscheint, wenn eine Beschwer eines<br />

Beteiligten erkennbar nicht vorliegt.<br />

§ 38 Abs. 4 Nr. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Einer Begründung ist entbehrlich, soweit die Entscheidung aufgrund<br />

eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung<br />

ergeht und entsprechend bezeichnet ist. 61<br />

§ 38 Abs. 4 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Einer Begründung bedarf es nicht, soweit gleichgerichteten Anträgen<br />

der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem<br />

erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht. Für diese Fälle kann<br />

das Gericht eine möglichst rasche und umkomplizierte Entscheidung für<br />

die Vielzahl der Verfahren treffen, die in der Sache zwischen den Beteiligten<br />

nicht streitig sind oder in denen nur der Antragsteller Beteiligter<br />

ist.<br />

§ 38 Abs. 4 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Einer Begründung bedarf es nicht, soweit der Beschluss in Gegenwart<br />

aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten<br />

auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dies entspricht dem Regelungsinhalt<br />

<strong>des</strong> § 313a Abs. 2 ZPO.<br />

61 Die Regelung entspricht inhaltlich § 313b ZPO.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 49 von 250<br />

h. Ausnahmen von § 38 Abs. 4, Abs. 5 <strong>FamFG</strong><br />

Es gibt FÖlle, in denen das Gericht von der BegrÇndung ausnahmsweise<br />

nicht absehen darf, so nach Ü 38 Nr. 1 in Ehesachen, mit Ausnahme<br />

der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung. 62<br />

Zu begrÇnden ist ein Beschluss nach Ü 38 Nr. 2 auch in Abstammungssachen.<br />

63<br />

Ist zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

werden wird, muss er begrÇndet werden. 64<br />

Eine BegrÇndung ist ferner nach Nr. 3 in Betreuungssachen geboten.<br />

i. Beschlussergänzung, Abs. 6<br />

Stellt sich nachtrÖglich heraus, dass der – nach der maÑgeblichen Gesetzeslage<br />

nicht begrÇndete - Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

werden soll, ist der Beschluss um die BegrÇndung zu ergÖnzen. Die<br />

Vorschrift stellt klar, dass diese BeschlÇsse – ebenso wie Urteile gemÖÑ<br />

Ü 313a Abs. 5 ZPO - nach den in den AusfÇhrungsgesetzen zu internationalen<br />

VertrÖgen enthaltenen Vorschriften, z. B. Ü 30 AVAG, zu vervollstÖndigen<br />

sind. 65<br />

V. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung § 39<br />

a. Belehrung<br />

Nach Ü 39 <strong>FamFG</strong> ist bei jedem Beschluss eine Belehrung erforderlich<br />

Çber das statthafte Rechtsmittel (z.B. sofortige Beschwerde, ÜÜ<br />

58 ff. <strong>FamFG</strong>), den Einspruch (z.B. bei ÜÜ 143, 390 <strong>FamFG</strong>), den<br />

Widerspruch (z.B. bei Ü 393 ff. <strong>FamFG</strong>) oder die Erinnerung (z.B.<br />

Ü 11 RPflG)<br />

sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind,<br />

<strong>des</strong>sen Sitz und<br />

die einzuhaltende Form und Frist<br />

<br />

Die Rechtsmittelbelehrung ist Ausdruck <strong>des</strong> rechtsfÇrsorgerischen Charakters<br />

dieser Verfahren. Deshalb sind die Beteiligten in allen <strong>FamFG</strong>-<br />

Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstige ordentliche Rechts-<br />

62 Dies entspricht dem bisherigen Ü 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO.<br />

63 Dies knÇpft an dem bisherigen Ü 313a Abs. 4 Nr. 3 ZPO an.<br />

64 Dies enthÖlt eine an Ü 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO angelehnte Regelung.<br />

65 vgl. ZÉller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Ü 313a Rn. 14<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 50 von 250<br />

behelfe zu belehren. Die Vorschrift ist in jedem Verfahren als generelle<br />

Norm zu beachten. Die Belehrungspflicht erstreckt sich auf alle<br />

Rechtsmittel sowie die in den <strong>FamFG</strong>-Verfahren vorgesehenen ordentlichen<br />

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen.<br />

Umstritten ist,<br />

ob die Belehrung Bestandteil <strong>des</strong> Beschlusses sein muss, 66 daher<br />

oberhalb der Unterschrift <strong>des</strong> Richters bzw. Rechtspflegers<br />

stehen und von ihr gedeckt sein muss 67<br />

oder ob eine Kopie der Belehrung in der Akte ausreichend ist. 68<br />

Nicht erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, wenn<br />

gegen die Entscheidung nur noch außerordentliche Rechtsbehelfe<br />

statthaft sind. Über außerordentliche Rechtsbehelfe (Wiedereinsetzungsanträge,<br />

die Berichtigung und Ergänzung oder die Möglichkeit der<br />

Rüge aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 44) muss<br />

nicht belehrt werden. 69<br />

b. fehlende Belehrung § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, so wird gesetzlich nach<br />

§ 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> vermutet, dass derjenige Beteiligte, der keine<br />

Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, ohne Verschulden gehindert war,<br />

die Frist zur Einlegung <strong>des</strong> Rechtsmittels oder <strong>des</strong> Rechtsbehelfs einzuhalten.<br />

Auch eine mögliche Amtshaftung kommt in Betracht.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> Gesetzgebers erfordert die gesetzliche Vermutung<br />

einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und<br />

Fristsäumnis. 70<br />

Damit sei eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen,<br />

in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine<br />

Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung<br />

bedarf. 71 Auf diese Weise werde vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit<br />

anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen. 72 Eine<br />

Wiedereinsetzung ist daher ausgeschlossen, wenn der Beteiligte tatsächlich<br />

Kenntnis von seinen Rechtsmitteln hatte und daher einer<br />

66 Fölsch, Rdnr. 110,<br />

67 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 103<br />

68 so B-L-A-Hartmann, § 39 <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 2<br />

69 BT-Drucks 16/6308 S. 430; Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 103<br />

70 BT-Drucks 16/6308,183 unter Verweis auf BGH N]W 2002, 2171; vgl. auch BGH<br />

NStZ 2001, 45; BGH NJW-RR 2008, 1084; BayObLG NJW-RR 2001, 444; vgl. aber<br />

auch BVerfG NJW 1991, 2277, Fölsch FF 2009, 2, 8<br />

71 BT-Drucks16/6308,183; Fölsch FF 2009, 2, 8<br />

72 BT-Drucks16/6308,183, Fölsch FF 2009, 2, 8<br />

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Rechtsmittelbelehrung nicht bedurfte. Diese ist bei dem anwaltlich vertretenen<br />

Beteiligten regelmäßig anzunehmen. 73<br />

Bei einer anwaltlichen Vertrtung Jedenfalls wenn der Beteiligte durch<br />

einen Fachanwalt für Familienrecht vertreten worden ist, wird ein Verschulden<br />

auch bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung angenommen<br />

werden können. 74<br />

Zu bedenken ist, dass die gesetzliche Vermutung <strong>des</strong> fehlenden Verschuldens<br />

<strong>des</strong> Beteiligten nach § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> nicht in Familienstreitsachen<br />

und in Ehesachen gilt. Zwar ist nach § 113 Abs. i S. i<br />

<strong>FamFG</strong> in Familienstreitsachen und in Ehesachen § 39 <strong>FamFG</strong> über die<br />

Belehrung anzuwenden, nicht aber § 17 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> über die gesetzliche<br />

Vermutung fehlenden Verschuldens. 75<br />

Praxishinweise:<br />

<strong>Das</strong> in NRW eingesetzte Justiz-Fachverfahren JUDICA mit der Texterzeugungskomponente<br />

TSJ ermöglicht es, automationsunterstützt passende<br />

Rechtsbehelfsbelehrungen unter die jeweiligen Beschlüsse zu setzen (siehe<br />

unten).<br />

VI. <strong>Das</strong> Abhilfeverfahren § 44 <strong>FamFG</strong><br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 44 <strong>FamFG</strong> entspricht inhaltlich der Regelung <strong>des</strong> §<br />

29a FGG und deckt sich auch weitgehend mit der entsprechenden Regelung<br />

<strong>des</strong> § 321a ZPO. Beide Bestimmungen wurden durch das Gesetz<br />

über die Rechtsbehelfe bei Verletzung <strong>des</strong> Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör eingeführt.<br />

73 Pabst in MüKo-<strong>FamFG</strong> § 17 Rdnr. 9<br />

74 Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 17 Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ<br />

150, 390<br />

75 Fölsch FF 2009, 2, 8<br />

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VII. Die Verfahrenskostenhilfe<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 ersetzen die frühere Verweisungsvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 14 FGG. § 77 verweist auf die Regelungen der ZPO zur<br />

Prozesskostenhilfe (PKH), also auf die § 114 ff. ZPO. Damit bleiben die<br />

Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe weitgehend den gleichen<br />

Regelungen unterworfen. Daher kann durchweg auch auf die<br />

Rechtsprechung und Literatur zur PKH zurückgegriffen werden. 76 Die<br />

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

auf dem Vordruck nach § 117 ZPO muss zum Nachweis der Bedürftigkeit<br />

vorgelegt werden.<br />

Der <strong>neue</strong> Begriff der "Verfahrenskostenhilfe" umfasst sowohl die Familienstreitverfahren<br />

als auch die übrigen Verfahren <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong>.<br />

Für Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 112, 121) gelten auf Grund der<br />

Generalverweisung <strong>des</strong> § 113 Abs. l die Vorschriften der ZPO direkt und<br />

damit uneingeschränkt. 77 Gemäß § 76 sind nun auch auf die übrigen<br />

Verfahren <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> die einschlägigen Vorschriften der ZPO (§§ 114-<br />

127) anzuwenden.<br />

Im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe selbst kann keine Verfahrenskostenhilfe<br />

bewilligt werden. 78 Es bedarf auch nicht der Vertretung<br />

durch einen Anwalt (§ 114 Abs. 4), und zwar auch nicht, wenn für<br />

ein beabsichtigtes Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe beantragt. Jedoch<br />

kann für einen im Prüfungsverfahren abgeschlossenen Vergleich Verfahrenskostenhilfe<br />

bewilligt werden. 79<br />

Verfahrenskostenhilfe kann auch nicht für eine Mediation 80 oder einen<br />

außergerichtlichen Vergleich 81 bewilligt werden.<br />

76<br />

Zimmermann PKH Rn. 16 ff; Musielak/Fischer § 114 ZPO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann<br />

§ 114 ZPO Rn. 1 ff.<br />

77<br />

Schael FamRZ 2009, 7, 9.<br />

78<br />

BGH FamRZ 2004, 1708, 1709; OLG Köln FamRZ 2008, 1259.<br />

79<br />

Ausführlich dazu Motzer in Mü-Ko, § 114 ZPO Rn. 33 mwN; BGH FamRZ 2004,<br />

1708.<br />

80<br />

OLG Dresden FamRZ 2007, 489, Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>,<br />

16. Auflage, § 76. Rdnr. 9; Götsche in Horndasch/Viefhues, Kommentar zum <strong>FamFG</strong>,<br />

2009, § 76, Rdnr. 76; Viefhues in MüKo <strong>FamFG</strong>, § 76 <strong>FamFG</strong> Rdnr. 8; a.A. Spangenberg<br />

FamRZ 2009, 834; Koritz, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, § 8 Rdnr. 26;<br />

81<br />

OLG Köln FamRZ 1994, 1485, 1486.<br />

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2. Voraussetzungen nach § 76 <strong>FamFG</strong><br />

Nach Ü 76 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> finden die Regelungen Çber die Regelungen<br />

der ÜÜ 114 ZPO weiter entsprechende Anwendung, 82 es sei denn,<br />

aus ÜÜ 77 und 78 <strong>FamFG</strong> ergibt sich etwas Abweichen<strong>des</strong>.<br />

FÇr die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gelten dieselben Voraussetzungen<br />

wie in der ZPO (Erfolgsaussichten, Mittellosigkeit <strong>des</strong> Antragstellers,<br />

keine Mutwilligkeit <strong>des</strong> Verfahrens). 83<br />

Die Folgesache Versorgungsausgleich wird gem. Ü 148 immer von der<br />

Bewilligung umfasst, es sei denn, sie wird im Bewilligungsbeschluss<br />

ausdrÇcklich ausgenommen. Bei den übrigen Folgesachen muss Verfahrenskostenhilfe<br />

gesondert beantragt und bewilligt werden.<br />

3. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung<br />

In objektiver Hinsicht erfordert die Bewilligung auch der Verfahrenskostenhilfe,<br />

dass weder die Rechtsverfolgung noch -verteidigung mutwillig<br />

erscheinen. Mutwillig handelt eine Partei dann, wenn sie bei der Verfolgung<br />

ihrer Rechte einen Weg einschlÖgt, den eine Partei, die selbst fÇr<br />

die Kosten aufkommen mÇsste, nicht wÖhlen wÇrde 84 oder wenn das<br />

prozessuale Ziel in gleicher Weise, aber kostengÇnstiger erreicht werden<br />

kann 85 .<br />

a. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren<br />

Bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren hat sich schon nach dem<br />

bisherigen Recht die Frage gestellt, ob vor Einschaltung <strong>des</strong> Gerichtes<br />

nicht die Beratungs- und VermittlungsmÉglichkeiten <strong>des</strong> Jugendamtes<br />

genutzt werden mÇssen. 86 Dabei ist von der wohl Çberwiegenden Anzahl<br />

der Obergerichte ein gerichtlicher Antrag als mutwillig angesehen<br />

worden, wenn der Antragsteller zuvor nicht das Jugendamt eingeschaltet<br />

und um Beratung und Vermittlung nachgesucht hat. 87 Die Gegenan-<br />

82<br />

vgl. dazu die âbersichten von BÇte FuR 2005, 59 ff; 2006, 9 ff und 533 ff; FamRZ<br />

2008, 223<br />

83<br />

Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, Rn. 190.<br />

84<br />

OLG Hamm FamRZ 2000, 1021 L; OLG DÇsseldorf MDR 2000, 909.<br />

85<br />

OLG Jena FamRZ 2000, 100 (101); OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Oldenburg<br />

FuR 1999, 240.<br />

86<br />

ausfÇhrlich Motzer FPR 2009, 158<br />

87<br />

OLG Brandenburg v. 21.5.2008 − 9 WF 108/08, ZFE 2008, 429; OLG Brandenburg<br />

FamRZ 2006, 1549; OLG Brandenburg JAmt 2003, 374; OLG Dresden FamRZ 2006,<br />

808; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1915; OLG Stuttgart v. 7.8.2008 − 16 WF 194/08,<br />

ZFE 2008, 475 = FPR 2008, 584 m. Anm. Born; OLG Schleswig v. 4.10. 2007 − 15 WF<br />

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sicht 88 lehnt eine solche Verpflichtung ab. Mutwilligkeit sei nur dann<br />

anzunehmen, wenn die nicht in Anspruch genommenen VermittlungsbemÇhungen<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg gefÇhrt<br />

hÖtten. 89<br />

FÇr die Verfahrenskostenhilfe nach dem <strong>FamFG</strong> ist zudem die ausdrÇckliche<br />

Zielrichtung <strong>des</strong> Gesetzes zu beachten, vorrangig einvernehmliche<br />

Regelungen und gÇtliche Einigungen zu erzielen (Ü 156). Eine<br />

solche einvernehmliche Regelung kann aber nicht erst durch die Einschaltung<br />

<strong>des</strong> Familiengerichtes getroffen werden, sondern - auf einer<br />

deutlich niedrigeren Eskalationsstufe - bereits durch die Vermittlung<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes. Daher gilt nach <strong>neue</strong>m Recht umso mehr der<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Vorranges der Vermittlung <strong>des</strong> Jugendamtes. Ist dieses<br />

zuvor nicht angegangen worden, ist ein Verfahrenskostenhilfeantrag<br />

regelmÖÑig als mutwillig zu bewerten. 90<br />

b. Verbundverfahren<br />

Die frÇher vertretene Meinung, die Geltendmachung einer Scheidungsfolgensache<br />

außerhalb <strong>des</strong> Verbundverfahrens sei mutwillig, ist nach<br />

der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH nicht mehr haltbar. 91 Es unterliegt der<br />

freien Wahl der Eheleute, ob sie aus taktischen GrÇnden die entsprechenden<br />

AnsprÇche innerhalb <strong>des</strong> Verbun<strong>des</strong> oder isoliert in gesonderten<br />

Verfahren geltend machen, auch wenn im Verbundverfahren geringere<br />

Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung in mehreren<br />

Verfahren.<br />

c. Schweigen <strong>des</strong> Antragsgegners<br />

Eine weitere bedeutsame, aber noch ungeklÖrte Frage ist, welche Konsequenzen<br />

es nach sich zieht, wenn sich der Antragsgegner - oder<br />

sein ProzessbevollmÖchtigter - zu einem Verfahrenskostenhilfeantrag<br />

nicht äußert, obwohl er bereits in diesem Stadium darlegen kÉnnte,<br />

dass die geltend gemachte Forderung ÇberhÉht ist. In der Praxis hÖufig<br />

261/07, ZFE 2008, 115., GÉtsche in Horndasch/ Viefhues, Familienverfahrensrecht, Ü<br />

76 Rdnr. 85; Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, Ü 76 Rdnr. 16<br />

88 OLG MÇnchen v. 26.11.2007 − 26 WF 1792/07, FPR 2008, 589 = ZFE 2008, 394;<br />

OLG Hamm FamRZ 2004, 1116; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1116; OLG Koblenz<br />

OLGReport 2005, 113; Vogel ZFE 2006, 47; 54, Nickel, in: Garbe/Ulrich, Prozesse in<br />

Familiensachen, 2007, Ü 1 Rn. 53; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, Ü<br />

76 Rdnr. 16<br />

89 OLG Koblenz NJW 2009, 1425 = FamRZ 2009, 1231<br />

90 Viefhues in MÇKo, <strong>FamFG</strong>, 2009, Ü 76 Rdnr. 33<br />

91 BGH FamRZ 2005, 786 m. Anm. Viefhues FamRZ 2005, 881.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 55 von 250<br />

ist der Fall, dass der Beklage keinerlei Angaben zu einer ÇberhÉhten<br />

Unterhaltsforderung macht, die er mit Leichtigkeit widerlegen kÉnnte<br />

z.B. durch Hinweis auf ein geringeres Einkommen, vorhandene Schulden<br />

und weitere Unterhaltsberechtigte, die in der Antragsschrift – aus<br />

welchen GrÇnden auch immer – unerwÖhnt geblieben sind. Bei dieser<br />

Vorgehensweise verweigert eine Reihe von Gerichten dem Antragsgegner<br />

seinerseits die Verfahrenskostenhilfe, wenn er diese spÖter fÇr seinen<br />

Abweisungsantrag begehrt. BegrÇndet wird dies damit, dass die<br />

jetzt erforderliche Rechtsverteidigung im Rahmen <strong>des</strong> erst durch die<br />

Prozesskostenhilfebewilligung rechtshÖngig gewordenen Verfahrens<br />

allein eine Folge seiner vorangegangenen UntÖtigkeit und daher als<br />

mutwilliges Verhalten zu beurteilenden sei. 92<br />

Konsequent wÖre es dann allerdings, auf Seiten <strong>des</strong> Antragstellers auch<br />

Çber die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe gem. Ü 124 Nr. 1 ZPO<br />

nachzudenken. Denn der Antragsteller ist verpflichtet, die tatsÖchlichen<br />

UmstÖnde vollstÖndig und der Wahrheit entsprechend vorzutragen (Ü<br />

138 ZPO). Daher rechtfertigt neben dem Vortrag falscher Tatsachen<br />

auch das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen die Entziehung<br />

der Verfahrenskostenhilfe. 93 Die entscheidende Frage ist dabei<br />

letztlich, was die antragstellende Partei an Fakten offenbaren muss, die<br />

ihren Anspruch reduzieren kÉnnen. 94 Sie kann z.B. sicherlich die<br />

Rechtsansicht vertreten, dass Schulden nicht unterhaltsrelevant sind<br />

oder tatsÖchlich nicht bezahlt werden. Sie darf aber im Sachvortrag<br />

nicht die ihr bekannten Schuldenbelastungen vollstÖndig verschweigen.<br />

4. sofortige Beschwerde nach § 76 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Gem. Ü 76 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ist der in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren<br />

ergangene Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.<br />

ÜÜ 567 – 572, 127 Abs. 2 – 4 ZPO sind entsprechend anwendbar.<br />

Die ZulÖssigkeit der Beschwerde im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren<br />

geht hinsichtlich der Erfolgsaussicht nicht Çber das Rechtsmittel im<br />

Hauptsacheverfahren hinaus. 95 Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen<br />

in Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist daher nicht zulÖssig,<br />

92 Z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 349 mwN und krit. Anm. Benkelberg; OLG<br />

Oldenburg ZFE 2002, 261; Vogel FPR 2002, 505, 506; vgl. auch OLG DÇsseldorf<br />

FamRZ 1997,1017; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1132; OLG Hamm FamRZ<br />

2008, 1264, OLG Oldenburg FamRZ 2009, 895; Harms in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht,<br />

Ü 76 Rdnr. 6<br />

93 HK-ZPO/Rathmann/Pukall Ü 124 ZPO Rn. 6.<br />

94 Vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2005, 527.<br />

95 BGH FamRZ 2005, 790; Klinkhammer, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Unterhaltsprozess,<br />

Teil 5.3. Rn. 235 zur Prozesskostenhilfe.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 56 von 250<br />

wenn gegen einen Beschluss in der Hauptsache die Beschwerde wegen<br />

Nichterreichens der Beschwer<strong>des</strong>umme unzulÖssig wÖre. Abzustellen<br />

ist dabei gemÖÑ Ü 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die in Ü 511 ZPO genannte<br />

Berufungssumme, derzeit also 600 €. Um die Gefahr widersprÇchlicher<br />

Entscheidungen zu vermeiden, soll fÇr das Verfahren Çber<br />

die Verfahrenskostenhilfe kein weitergehender Instanzenzug zur VerfÇgung<br />

stehen als in der Hauptsache. 96<br />

Diese Sperre gilt jedoch allein fÇr Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe,<br />

die die Erfolgsaussicht in der Sache verneinen. Dagegen ist<br />

die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung <strong>des</strong> Ü 127 Abs.<br />

2 S. 2 2. Halbs. ZPO auch bei Unterschreiten <strong>des</strong> Beschwerdewerts zulÖssig,<br />

wenn das Gericht ausschlieÑlich die persÉnlichen und wirtschaftlichen<br />

Voraussetzungen, dh. die Bedürftigkeit fÇr die Verfahrenskostenhilfe<br />

verneint hat, 97<br />

wenn dem Antragsteller eine Zahlungspflicht auferlegt wird 98 oder<br />

wenn der Widerruf nach Ü 124 erfolgt ist.<br />

Die Entscheidung Çber die Verfahrenskostenhilfe ist auch dann unanfechtbar<br />

ist, wenn die Entscheidung zur Hauptsache ihrerseits unanfechtbar<br />

ist. 99<br />

Bei Rechtsmitteln ist zu beachten, dass rechtzeitig vor Ablauf der<br />

Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Vordruck nebst den<br />

erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht werden muss. 100<br />

Praxishinweise:<br />

In der Praxis bestehen besondere Risiken.<br />

FrÇher musste das Rechtsmittel in der Hauptsache beim Rechtsmittelgericht<br />

eingereicht werden, sodass dort - oft noch vor Ablauf<br />

der Frist - ein formaler Fehler entdeckt und auf einen Hinweis <strong>des</strong> Gerichts<br />

noch innerhalb der Frist behoben werden konnte.<br />

Nach dem <strong>neue</strong>n Recht ist die Beschwerde bei dem Gericht einzureichen,<br />

das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Ü 64 Abs.<br />

96 So die amtl. BegrÇndung zu Ü 76; SchÇrmann FamRB 2008, 58, 60; GÉtsche,<br />

FamRZ 2009, 383, 388; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 790.<br />

97 OLG KÉln FamRZ 2001, 1535; Klinkhammer, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Unterhaltsprozess,<br />

Teil 5.3. Rn. 235 zur Prozesskostenhilfe; SchÇrmann FamRB 2008, 58,<br />

60, GÉtsche, FamRZ 2009, 383, 388<br />

98 Oben Ü 127 ZPO Rn. 16 mwN.<br />

99 BGH FamRZ 2005, 790 f.; OLG Hamm FamRZ 2006, 352; OLG Brandenburg<br />

FamRZ 2003, 1398, OLG Stuttgart FamRZ 2009, 531<br />

100 BGH Beschluss v. 13.2.2008 − XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 87 = ZFE 2008, 270;<br />

OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1167 auch zu den MÉglichkeiten einer Wiedereinsetzung<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 57 von 250<br />

1). Dieses Gericht ist nicht in allen Fällen befugt, der Beschwerde abzuhelfen<br />

(vgl. § 68 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>), hat daher also auch keine Veranlassung,<br />

sich noch einmal mit der Sache zu befassen und die Vollständigkeit<br />

der Formalien zu überprüfen.<br />

Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab oder ist es<br />

zur Abhilfe gar nicht befugt, hat es die Beschwerde dem Grundsatz der<br />

Verfahrensbeschleunigung folgend zwar unverzüglich dem Beschwerdegericht<br />

vorzulegen (§ 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2). Aufgrund <strong>des</strong> mit der<br />

Aktenversendung verbundenen Zeitaufwan<strong>des</strong> gelangt die Beschwerde<br />

aber in aller Regel erst dann zum Beschwerdegericht, wenn die Beschwerdefrist<br />

<strong>des</strong> § 63 bereits abgelaufen ist. Stellt das Beschwerdegericht<br />

dann das Fehlen <strong>des</strong> Vordrucks oder der erforderlichen weiteren<br />

Unterlagen fest, ist dies - auch bei einem sofortigen gerichtlichen<br />

Hinweis an den Antragsteller - nicht mehr heilbar.<br />

4. Bewilligungsverfahren, § 77 <strong>FamFG</strong><br />

Im Bewilligungsverfahren nach § 77 <strong>FamFG</strong> ist den übrigen Beteiligten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sie denn, dies erscheint<br />

aus besonderen Gründen unzweckmäßig. Es bleibt aus Gründen der<br />

schnellen und flexiblen Gestaltung <strong>des</strong> Verfahrens im Einzelfall dem<br />

Gericht überlassen, welche Beteiligten nach § 7 <strong>FamFG</strong> anzuhören<br />

sind.<br />

Praxishinweise:<br />

Unabhängig von der Erfolgsaussicht ist auf entsprechenden Antrag ein<br />

Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf § 204 Abs. 1 Nr. 14<br />

BGB dem Gegner stets bekannt zu geben. 101<br />

Droht die Verjährung, muss der beratende Anwalt unbedingt einen solchen<br />

Antrag stellen.<br />

Von praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die geänderte<br />

Fassung <strong>des</strong> (§ 117 Abs. 2 S. 2 ZPO. Anders als bisher kann<br />

danach das Gericht in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

wie den der ZPO unterliegenden Familienstreitverfahren Einkommensdaten<br />

<strong>des</strong> Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, auch ohne<br />

<strong>des</strong>sen Zustimmung der anderen Partei zugängig machen. <strong>Das</strong> zu beachtende<br />

Verfahren ist allerdings recht aufwändig gestaltet:<br />

Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

Er ist über die Übermittlung zu unterrichten.<br />

101 BGH NJW 2008, 1939<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 58 von 250<br />

<strong>Das</strong> Gesetz regelt nicht die Rechtsfolgen, wenn eine Weitergabe ohne<br />

diese Schritte erfolgt ist.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Regelung dient nicht dazu, den anderen Beteiligten über die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse <strong>des</strong> Antragstellers zu informieren. Der Gesetzgeber<br />

erhofft sich statt <strong>des</strong>sen von dieser Regelung, eine größere<br />

Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche<br />

oder fehlende Angaben aufdecken wird. 102<br />

Der beratende Anwalt sollte seinen Mandanten von Anfang an über<br />

diese Möglichkeit <strong>des</strong> Gerichts aufklären. Es ist mehr als peinlich,<br />

wenn nach einer Information <strong>des</strong> Gerichtes über die beabsichtigte Weitergabe<br />

ein berichtigtes Formular eingereicht werden muss oder sich<br />

gar später aufgrund einer Intervention <strong>des</strong> Gegners Unrichtigkeiten ergeben.<br />

Für den gegnerischen Anwalt hat diese Vorgehensweise den schönen<br />

Nebeneffekt, an Information zu kommen, die evtl. für die Berechnung<br />

von Unterhalt und Zugewinn oder spätere Vollstreckungsmöglichkeiten<br />

von Bedeutung sein können.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller<br />

nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einen materiell-rechtlichen<br />

Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das<br />

Vermögen <strong>des</strong> Antragstellers hat. Ein solcher Anspruch ist nach §§<br />

1361 Abs. 4 S. 4, 1580, 1605 Abs. l S. l BGB gegeben. Es reicht aber<br />

aus, dass zwischen den Beteiligten ein solcher Anspruch besteht - mehr<br />

verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt also die<br />

Existenz <strong>des</strong> Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften <strong>des</strong> BGB.<br />

Ein solcher Anspruch muss nicht konkret fällig sein, so dass bei einer<br />

zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten weder ein<br />

Auskunftsverlangen <strong>des</strong> Auskunftsberechtigten (§ 1605 Abs. 1 S. 1) erforderlich<br />

ist noch die Zweijahresfrist <strong>des</strong> § 1605 Abs. 2 BGB zu beachten<br />

ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Auskunft vom Anspruchsberechtigten<br />

tatsächlich verlangt werden kann (dazu müsste sie<br />

zur Durchsetzung einer Unterhaltsforderung tatsächlich erforderlich<br />

sein). Die Regelung ist folglich nicht nur dann anwendbar, wenn Gegenstand<br />

<strong>des</strong> Verfahrens ein Unterhaltsanspruch ist. 103<br />

102 Schürmann, FuR 2009, 130, 132; Schürmann FamRB 2009, 58, 59 bezweifelt, dass<br />

dieses Ziel erreicht wird und sieht für die Vorschrift nur ein Nischendasein.<br />

103 So wohl auch Groß FPR 2006, 430, 431, Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler,<br />

<strong>FamFG</strong>, § 76 Rdnr. 16; aA Schürmann FamRB 2009, 58, 59, Schürmann, FuR 2009,<br />

130, 132; Harms in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 76 Rdnr. 6<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 59 von 250<br />

Der Beschluss, durch den ein Antrag ganz oder teilweise zurÇckgewiesen<br />

worden ist, ist dem Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />

(Ü 39) zuzustellen.<br />

5. zwingende Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

In Verfahren mit Anwaltszwang ist entspr. Ü 121 ZPO gem. § 78 Abs. 1<br />

<strong>FamFG</strong> zwingend die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorzunehmen.<br />

In den Ehe- und Familienstreitsachen gilt Ü 121 ZPO. Anwaltszwang<br />

besteht nach Ü 114 Abs. 1 in Ehesachen und Folgesachen und selbstÖndigen<br />

Familienstreitsachen iSd. Ü 112, also auch in Unterhaltssachen<br />

sowie in allen sonstigen Familiensachen. Da sich der Anwaltszwang<br />

nunmehr bereits in der ersten Instanz und unabhÖngig vom<br />

Streitwert auf alle Verfahren erstreckt, ergibt sich die notwendige Beiordnung<br />

eines Rechtsanwalts unmittelbar aus dem Gesetz (Ü 121 Abs. l<br />

ZPO).<br />

In selbständigen FGG-Verfahren tritt hingegen die speziellere Regelung<br />

<strong>des</strong> Ü 78 <strong>FamFG</strong> an die Stelle <strong>des</strong> Ü 121 ZPO, ohne dass dabei<br />

nach Antragsverfahren und den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren<br />

unterschieden wird. Im Verfahren Çber die Verfahrenskostenhilfe<br />

bedarf es der Vertretung durch einen Anwalt nicht (Ü 114 Abs. 4).<br />

6. mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Gem. Abs. 2 wird die Beiordnung vorgenommen, „wenn wegen der<br />

Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen<br />

Rechtsanwalt erforderlich erscheint“. Diese Regelung betrifft Umgangsund<br />

Sorgerechtsstreitigkeiten, Entscheidungen nach § 1666 BGB,<br />

Abstammungssachen sowie die Verfahren Çber Ehewohnung und<br />

Hausrat.<br />

Praxishinweise:<br />

Damit kÉnnte eine deutliche Einschränkung der Beiordnungspraxis verbunden<br />

sein.<br />

Da es sich idR in einem Verfahren Çber das Sorge- und Umgangsrecht<br />

angesichts der emotionalen Beteiligung um eine rechtlich und<br />

tatsÖchlich schwieriges Verfahren handelt, wurde bisher durchweg eine<br />

Beiordnung als geboten angesehen. 104<br />

Die Neufassung <strong>des</strong> Ü 78 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> regelt in Abweichung von Ü<br />

104 OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2005; OLG Hamm FamRZ 2005, 1116; OLG Karlsruhe<br />

FamRZ 2005, 2004; OLG NÇrnberg FamRZ 2002, 109; OLG Schleswig MDR 2003,<br />

393; a. A. OLG KÉln FamRZ 2004, 289: keine Beiordnung bei erstmaliger Regelung<br />

<strong>des</strong> Umgangsrechts; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1236: in Sorgerechtsverfahren in<br />

der Regel keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 60 von 250<br />

121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts in<br />

den regelmäßig nicht streng kontradiktorisch geprägten Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bereits <strong>des</strong>halb geboten ist, weil der<br />

andere Beteiligte anwaltlich vertreten ist und schafft damit den<br />

Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit“ ab. 105<br />

In Verfahren ohne Anwaltszwang ist für die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

ausschließlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage<br />

maßgeblich. Dabei beurteilt sich die Erforderlichkeit der Beiordnung<br />

nach objektiven Aspekten, nicht dagegen nach der Schwere <strong>des</strong><br />

Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten. 106<br />

Der Gesetzeswortlaut verlangt die Schwierigkeit der Sach- und<br />

Rechtslage; danach muss der Verfahrensgegenstand sachlich und<br />

rechtlich so schwierig gelagert sein, dass eine Vertretung durch einen<br />

Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. 107<br />

Teilweise wird jedoch künftig ein komplexer Sachverhalt oder eine<br />

schwierige Rechtslage - die sich auch aus dem <strong>Verfahrensrecht</strong> ergeben<br />

kann - als ausreichend angesehen. 108<br />

Persönliche Gründe <strong>des</strong> Antragstellers wie etwa seine Unbewandertheit<br />

in rechtlichen Dingen sind angesichts <strong>des</strong> gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes<br />

ohne Belang. 109<br />

Hier sind nach der Gesetzesbegründung die Interessen <strong>des</strong> Beteiligten<br />

vielmehr in hinreichendem Umfang durch die Bestellungen eines Verfahrenspflegers<br />

(§§ 276, 317) gewährt. Dieser nimmt in rechtlich und<br />

tatsächlich einfach und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen<br />

<strong>des</strong> Betroffenen wahr. Dies führt dazu, dass ein Teil der bisherigen<br />

Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres zugrunde gelegt werden<br />

kann. So hat der BGH entschieden, dass wegen der Bedeutung einer<br />

Statusfeststellung und der existenziellen Bedeutung sofort ein Rechtsanwalt<br />

beizuordnen sei. 110 Diese Erwägungen dürften nach dem <strong>neue</strong>n<br />

Recht nicht mehr genügen. 111<br />

Die Gerichte werden sich bald mit der Frage befassen müssen, ob diese<br />

Einschätzung <strong>des</strong> Gesetzgebers den verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />

entspricht, nach denen eine mittellose Partei nicht schlechter<br />

gestellt werden darf als eine Partei, die die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits<br />

selbst aufbringen kann und daher in einem Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz<br />

der unbemittelten Partei PKH zu gewähren und ein<br />

Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine bemittelte Partei vernÇnftigerweise<br />

einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. 112<br />

105<br />

vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2002, 1198; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1937<br />

106<br />

dagegen will Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 78 Rdnr. 4 auch auf<br />

subjektive Gesichtspunkte wie Gewandheit oder Unerfahrenheit <strong>des</strong> Beteiligten abstellen;<br />

ebenso Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, § 78 Rdnr. 3<br />

107<br />

Götsche, FamRZ 2009, 383, 387<br />

108<br />

Schürmann FamRB 2009, 58, 60 mwN.<br />

109<br />

Götsche, FamRZ 2009, 383, 387<br />

110<br />

BGH FamRZ 2008, 1968.<br />

111<br />

Schürmann FamRB 2009, 58, 60.<br />

112<br />

BVerfG FamRZ 2002, 531, 532.<br />

113<br />

BGH vom 18.2.2009 - XII ZB 137/08, FamRZ 2009, 857<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 61 von 250<br />

Eine restriktive Auslegung der Anwaltsbeiordnung beim Umgangsrecht<br />

- abgestellt auf die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles - hat bereits der BGH in<br />

seiner zum alten Recht ergangenen Entscheidung vom 18.2.2009<br />

zugrunde gelegt. 113<br />

Keine Anwendung findet dieser Rechtsgedanke<br />

auf Familienstreitsachen (also Unterhaltssachen gem. § 112<br />

Ziff. 1 iVm. § 231 und Güterrechtssachen nach § 112 Ziff. 2<br />

iVm. § 261)<br />

und auf Ehesachen, auf die gemäß § 113 Abs. 1 die Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend<br />

anzuwenden sind.<br />

Damit ist bei diesen Verfahren auch § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechend<br />

anzuwenden, so dass ein Anwalt beizuordnen ist, wenn der Gegner<br />

anwaltlich vertreten ist. In Ehesachen erstreckt sich wegen § 149 die<br />

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch auf die Versorgungsausgleichsache,<br />

sofern nicht deren Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen<br />

wird. Es bleibt insoweit bei der früheren Rechtslage <strong>des</strong> § 624 Abs.<br />

2 ZPO. 114<br />

Umgangsrechtsverfahren sind jedoch keine Familienstreitsachen, sodass<br />

hier die ZPO-Vorschriften mit dem Grundsatz der Waffengleichheit<br />

keine Anwendung finden.<br />

C. Die in der Praxis wichtigsten Verfahren in Familiensachen<br />

I. Allgemeine Vorschriften zum Verfahren I. Instanz in Familiensachen<br />

(§§ 111 - 120 <strong>FamFG</strong>)<br />

1. Der Begriff der Familiensachen (das "große Familiengericht")<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> § 111 <strong>FamFG</strong> definiert, welche Sachen Familiensachen<br />

sind. Die Aufzählung ersetzt die bislang in § 23b I Satz 2 GVG<br />

und § 621 I ZPO enthaltenen Vorschriften. Damit wird eine erweiterte<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts festgelegt. Danach ist das große<br />

Familiengericht (siehe auch oben Seite 17) zuständig für:<br />

Ehesachen, §§ 129 - 150,<br />

Kindschaftssachen, §§ 151 - 168,<br />

Abstammungssachen, §§ 169 - 185,<br />

Adoptionssachen, §§ 186 - 199,<br />

Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, §§ 200 - 209,<br />

Gewaltschutzsachen, §§ 210 - 216,<br />

Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 - 230,<br />

Unterhaltssachen, §§ 231 - 260,<br />

Güterrechtssachen, §§ 261 - 265,<br />

114 Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, § 3 Rn. 117.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 62 von 250<br />

Sonstige Familiensachen, § 266 - 268,<br />

Lebenspartnerschaften, §§ 269, 270.<br />

Damit hat die Einführung eines "großen Familiengerichts" unter Abschaffung<br />

<strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts zu einer deutlichen Erweiterung<br />

<strong>des</strong> Kreises der Familiensachen geführt, z.B., um die Adoptionssachen<br />

und die sonstigen Familiensachen.<br />

Im Übrigen bleibt es bei den bisher geltenden Grundsätzen. Für das<br />

Vorliegen einer Familiensache kommt es auf die Begründung <strong>des</strong> geltend<br />

gemachten Anspruchs an. <strong>Das</strong> Verteidigungsvorbringen ist unerheblich.<br />

115<br />

<strong>Das</strong> Gesetz unterscheidet anders als bisher nicht mehr zwischen Ehesachen<br />

(§§ 606 - 620 g ZPO) und anderen Familiensachen (§§ 621 ff<br />

ZPO), sondern beginnt in § 111 Nr. 1 mit den Ehesachen und zählt in<br />

den folgenden Ziffern die übrigen Familiensachen nach Bereichen auf.<br />

2. Familienstreitsachen<br />

Die Unterscheidung zwischen FGG-Familiensachen und ZPO-<br />

Familiensachen bleibt erhalten. Für die ZPO-Familiensachen ist allerdings<br />

in § 112 <strong>FamFG</strong> der Begriff der "Familienstreitsachen" eingeführt<br />

worden.<br />

Familienstreitsachen sind<br />

gem. Ziffer 1 Unterhaltssachen nach § 231 I und Lebenspartnerschaften<br />

nach § 269 I Nr. 8 und 9, 116<br />

gem. Ziffer 2 Güterrechtssachen nach § 261 I und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 I Nr. 10 sowie<br />

gem. Ziffer 3 sonstige Familiensachen nach § 266 I und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 II.<br />

Die Begrifflichkeit entspricht weitgehend dem der bisherigen ZPO-<br />

Familiensachen. <strong>Das</strong> Verfahren in Abstammungssachen ist in diesem<br />

Katalog nicht aufgenommen worden und gehört damit zu dem einheitlichen<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

3. Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO<br />

§ 113 I <strong>FamFG</strong> betreffend die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

nimmt alle Ehe- und Familienstreitsachen von einem<br />

Großteil der allgemeinen Vorschriften aus und verweist statt<strong>des</strong>sen auf<br />

115 BGH FamRZ 1980, 988<br />

116 Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltenen Verweise auf falsche Ziffern <strong>des</strong> §<br />

269 <strong>FamFG</strong> Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden<br />

durch Art 8 Nr. 1 j <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />

notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 63 von 250<br />

die Vorschriften der ZPO, also auf die allgemeinen Vorschriften über<br />

das Verfahren vor den Landgerichten.<br />

Nach § 113 II <strong>FamFG</strong> gelten in Familienstreitsachen nunmehr auch die<br />

Vorschriften über das Mahnverfahren sowie dem Urkunden- und Wechselprozess.<br />

Zahlungsansprüche können also in Familienstreitsachen<br />

nach den Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren geltend gemacht<br />

werden. Betreffend § 690 I Nr. 5 ZPO ist aber darauf zu achten,<br />

dass das Familiengericht (als Amtsgericht) auch eine Zuständigkeit für<br />

Streitigkeiten hat, deren Wert die allgemeine sachliche Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichts von 5.000,00 EUR übersteigt. 117 Die ist vor allem bei<br />

Güterrechtsstreitigkeiten wie bisher auch und künftig auch bei sonstigen<br />

bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (z.B. Gesamtschuldnerausgleich) häufig<br />

der Fall.<br />

Nach § 113 III <strong>FamFG</strong> ist § 227 III ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

nicht anzuwenden, so dass in der Zeit vom 01.07. - 31.08. eines<br />

jeden Jahres nicht die erleichtere Terminsverlegungsmöglichkeit besteht.<br />

In § 113 IV <strong>FamFG</strong> ist geregelt, welche Vorschriften in Ehesachen<br />

nicht anzuwenden sind. Die Regelungen entsprechend weitgehend<br />

den bisherigen §§ 611, 617 ZPO. Im Einzelnen sind nicht anzuwenden:<br />

118<br />

Zugeständnis nach 138 II ZPO,<br />

Voraussetzung einer Klagänderung (§ 263 ZPO), so dass es<br />

nicht der Einwilligung <strong>des</strong> Antragsgegners oder der Sachdienlichkeit<br />

bedarf,<br />

Die Bestimmung der Verfahrensweise, den früheren ersten Termin,<br />

das schriftliche Vorverfahren, die Klagerwiderung (§§ 272 I,<br />

II; 275, 276, 277 ZPO; Anwendbar sind die §§ 273, 279 II, III; 282<br />

ZPO),<br />

Die Güteverhandlung nach § 278 ZPO,<br />

Die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses (§ 288 ZPO),<br />

<strong>Das</strong> Anerkenntnis (§ 307 ZPO),<br />

Die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über<br />

die Echtheit von Urkunden (Anerkenntnis nach § 439 III ZPO),<br />

Der Verzicht über die Beeidigung <strong>des</strong> Gegners sowie von Zeugen<br />

und Sachverständigen (§§ 391, 402, 410, 452 III ZPO).<br />

§ 113 V <strong>FamFG</strong> ordnet in seinen Nummer 1 - 5 die Änderung der Bezeichnungen<br />

an. Danach erhalten<br />

Prozess- oder Rechtsstreite die Bezeichnung Verfahren,<br />

Klage die Bezeichnung Antrag,<br />

117 BT-Drucksache, Regierungsentwurf 16/6308 Seite 494<br />

118 so übersichtlich Büte, FGG-RG, Seite 49<br />

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Kläger die Bezeichnung Antragsteller,<br />

Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,<br />

Partei die Bezeichnung Beteiligter.<br />

Dies entspricht den Bezeichnungen in Ehesachen nach alter Regelung<br />

in § 622 III ZPO. Die Vorschrift gilt für alle Ehesachen und Familienstreitsachen.<br />

Die Begrifflichkeit innerhalb <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Gesetzes soll damit<br />

vereinheitlicht werden. 119<br />

Änderungen in den Bezeichnungen erfolgen daher zu den Beteiligten,<br />

zum Verfahren und die Anträge, zum Ergebnis (Beschluss und nicht<br />

mehr Urteil) und zum Rechtsmittel (befristete Beschwerde und nicht<br />

mehr Berufung).<br />

Praxishinweise:<br />

Es gibt nach dem <strong>FamFG</strong> auch keine Widerklagen mehr. Deshalb werden<br />

die Parteirollen umbenannt. Möglich wäre es, folgende Änderungen vorzunehmen<br />

von Widerkläger in Widerantragsteller und<br />

von Widerbeklagtem in Widerantragsgegner.<br />

<strong>Das</strong> Fachsystem der Justiz in NRW (JUDICA) wird aber auch im Falle wechselseitiger<br />

Anträge nur die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner<br />

verwenden - bezogen auf die Beteiligtenbezeichnung <strong>des</strong> ersten (verfahrenseinleitenden)<br />

Antrags.<br />

4. Anwaltliche Vertretung, Vollmacht<br />

§ 114 I <strong>FamFG</strong> regelt den Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen sowie<br />

in selbstständigen Familienstreitsachen. Die Regelungen <strong>des</strong> § 78<br />

ZPO werden im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren aufgehoben.<br />

Für Ehe- und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen stimmt die<br />

Regelung mit dem bisherigen Rechtszustand überein.<br />

§ 114 <strong>FamFG</strong> führt aber zu einer Erweiterung <strong>des</strong> Anwaltszwangs in<br />

Familiensachen, soweit der Anwaltszwang für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten<br />

vorgesehen wird. Unterhaltsverfahren sollen wegen<br />

der erheblichen Auswirkungen und Folgen für die Beteiligten nicht mehr<br />

alleine durch diese geführt werden können. Dies korrespondiert mit dem<br />

im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform eingeführten § 1585 c BGB, wonach<br />

Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der<br />

Scheidung nur in notarieller Form oder durch gerichtlichen Vergleich<br />

getroffen werden können.<br />

§ 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> regelt folgende Ausnahmen vom Anwaltszwang:<br />

119 BT-Drucksache, Regierungsentwurf 16/6308, Seite 494<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 65 von 250<br />

Nr. 1: Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Nr. 2: Unterhaltsverfahren durch das Jugendamt als Beistand /<br />

Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, § 1712 BGB<br />

Nr. 3: Nach § 134 <strong>FamFG</strong> können Erklärungen betreffend die Zustimmung<br />

zur Scheidung und die Rücknahme <strong>des</strong> Scheidungsantrages<br />

(bzw. Widerruf der Zustimmung zur Scheidung)<br />

zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen<br />

Verhandlung zur Niederschrift <strong>des</strong> Gerichts erklärt werden. Nr. 3<br />

entspricht im Wesentlichen dem früheren § 630 ZPO.<br />

Nr. 4: Für den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der<br />

Scheidung bedarf es keines Anwalts. Der Ehegatte, der das<br />

Scheidungsverfahren (bisher) anwaltsfrei betreiben kann, hat<br />

damit die Möglichkeit, einen Abtrennungsantrag zu stellen.<br />

Nr. 5: <strong>Das</strong> Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe ist vom Anwaltszwang<br />

ausgenommen<br />

Nr. 6: Der Verweis auf § 78 III ZPO betrifft die Beteiligung Dritter im<br />

Verfahren vor dem Oberlan<strong>des</strong>gericht 120<br />

Nr. 7: für den Antrag auf Durchführung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

nach § 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />

und die Erklärung zum Wahlrecht nach § 15 Abs.1 und 3 <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichsgesetzes. 121<br />

§ 114 V <strong>FamFG</strong> bestimmt, dass eine besondere Prozessvollmacht entsprechend<br />

§ 609 ZPO notwendig ist. Diese muss sich nach § 114 V<br />

Satz 2 <strong>FamFG</strong> auch auf die Folgesachen erstrecken (§ 624 I ZPO).<br />

5. Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />

Hinsichtlich der Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />

entspricht der neu eingeführte § 115 <strong>FamFG</strong> den bisherigen §§ 615,<br />

621 d ZPO. Damit sind die Präklusionsvorschriften der §§ 530, 531 ZPO<br />

nicht anwendbar. 122 Damit werden weiter die Besonderheiten möglichen<br />

Wandels während <strong>des</strong> Verlaufs von familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt.<br />

Ein entsprechend verspätetes Vorbringen in der zweiten<br />

Instanz beruht daher regelmäßig nicht auf Nachlässigkeit. 123<br />

120 Vergleiche Zöller / Voll, § 78 Rn. 38 f<br />

121 eingefügt durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

122 Vgl. Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, § 3 Rn. 31<br />

123 Borth, FamRZ 2007, 1925, 1931<br />

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6. Entscheidung durch Beschluss u. <strong>des</strong>sen Wirksamkeit, § 116<br />

<strong>FamFG</strong><br />

§ 116 <strong>FamFG</strong> enthält eine zentrale Änderung. Urteile gibt es künftig<br />

weder in Ehe- noch in Familienstreitsachen, wobei vorbehaltlich besonderer<br />

Bestimmungen, §§ 38, 39 <strong>FamFG</strong> anzuwenden sind.<br />

§ 116 II <strong>FamFG</strong> regelt die Wirksamkeit von den Entscheidungen in Ehesachen,<br />

§ 116 III <strong>FamFG</strong> solche in Familienstreitsachen.<br />

In einer Sollvorschrift nach Satz 2 <strong>des</strong> § 116 III <strong>FamFG</strong> ist vorgesehen,<br />

dass das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnet, mit der Folge der<br />

sofortigen Vollstreckbarkeit nach § 120 II <strong>FamFG</strong>. Dies ist insbesondere<br />

für Unterhaltstitel von erheblicher Bedeutung. 124<br />

Auf die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann daher auch verzichtet<br />

werden. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn das Jugendamt übergegangene<br />

Ansprüche geltend macht oder wenn neben dem laufenden<br />

Unterhalt länger zurückliegende Unterhaltsrückstände verlangt werden.<br />

Dann besteht kein Vollstreckungsinteresse zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensbedarfs.<br />

125<br />

7. Vollstreckung, (§ 120 <strong>FamFG</strong>)<br />

Nach § 120 I <strong>FamFG</strong> gelten in Familienstreitsachen die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> achten Buches der ZPO (§ 704 -915 a) anstelle der Vorschriften<br />

über die Vollstreckung <strong>des</strong> ersten Buches <strong>FamFG</strong>. 126<br />

Nach § 120 II Satz 1 <strong>FamFG</strong> sind Beschlüsse bereits mit ihrem Wirksamwerden<br />

vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung<br />

<strong>des</strong> Gerichts bedarf (Vergleich auch § 62 I Satz 1 ArbGG).<br />

Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Unterhaltsbeschlüssen siehe<br />

unten Seite 99.<br />

II. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 bis<br />

150 <strong>FamFG</strong>)<br />

1. Inhalt der Antragsschrift (§ 133 <strong>FamFG</strong>)<br />

a) Allgemeines<br />

124 Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Unterhaltsbeschlüssen siehe unten Seite 99.<br />

125 BT-Drucksache, Regierungsentwurf 16/6307, Seite 497<br />

126 ausführlich Giers FamRB 2009, 87<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 67 von 250<br />

Auch hier ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage kaum wesentliche<br />

Neuerungen.<br />

b) Inhalt <strong>des</strong> Scheidungsantrages (§ 133 <strong>FamFG</strong>)<br />

Die Antragsschrift muss folgen<strong>des</strong> enthalten:<br />

Bezeichnung der Beteiligten<br />

Bezeichnung <strong>des</strong> Gerichts<br />

bestimmter Antrag<br />

bestimmte Angaben <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> (z.B. Scheidung mit Angabe<br />

der Eheschließung mit Datum und Stan<strong>des</strong>amt)<br />

bestimmte Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> (z.B. Scheitern der Ehe nach §<br />

1565 Abs. 1 BGB)<br />

Namen und Geburtsdaten von gemeinschaftlichen minderjährigen<br />

Kindern und Mitteilung <strong>des</strong> gewöhnlichen Aufenthaltes von gemeinschaftlichen<br />

minderjährigen Kindern<br />

Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche<br />

Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den<br />

gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern getroffen haben<br />

Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die durch die<br />

Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse<br />

an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben<br />

Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt<br />

sind, anderweitig rechtshängig sind<br />

Unterschrift <strong>des</strong> Verfahrensbevollmächtigten<br />

Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen<br />

minderjährigen Kinder sollen beigefügt werden. Dabei reichen<br />

beglaubigte Kopien.<br />

2. Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme (§ 134 <strong>FamFG</strong>)<br />

Die Zustimmung zur Scheidung wie auch zur Rücknahme <strong>des</strong> Scheidungsantrages<br />

können nunmehr in der mündlichen Verhandlung zur<br />

Niederschrift <strong>des</strong> Gerichts oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

erklärt werden. Es ist folglich hierzu kein Anwalt erforderlich. Auch der<br />

Widerruf der Zustimmung ist gem. § 134 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ohne Anwalt<br />

möglich.<br />

Diese Vorschrift galt bisher nur für die einvernehmliche Scheidung in §<br />

630 Abs. 1 ZPO, bei der die Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen<br />

Voraussetzung für die Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung<br />

<strong>des</strong> Scheiterns der Ehe gem. § 1566 Abs. 1 BGB war. Die Möglichkeit<br />

der persönlichen Zustimmung zur Scheidung und vor allem der persön-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 68 von 250<br />

lichen Rücknahme <strong>des</strong> Scheidungsantrages ermöglicht einerseits eine<br />

Ermäßigung der Verfahrenskosten.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Befreiung dieser Verfahrenshandlung vom Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4<br />

Nr. 3 <strong>FamFG</strong>) kann allerdings gefährlich sein, da Stichtage berührt sein können<br />

(Versorgungsausgleich, Zugewinn).<br />

3. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 135 <strong>FamFG</strong>)<br />

§ 135 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> sieht vor, dass das Gericht die Teilnahme an einem<br />

kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine<br />

sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger<br />

Folgesachen anordnen kann. 127<br />

§ 135 <strong>FamFG</strong> überträgt den Schlichtungsgedanken der Vorschrift <strong>des</strong> §<br />

278 Abs. 5 ZPO ans familiengerichtliche Verfahren. Die Notwendigkeit<br />

und Förderung einverständlicher Konfliktlösungen werden durch diese<br />

Vorschriften besonders betont. Die Nichtbeachtung ist allerdings nicht<br />

mit direkten Sanktionen verbunden, 128 kann aber über § 150 Abs. 4 Satz<br />

2 <strong>FamFG</strong> bei einer völlig ablehnenden Haltung kostenrechtliche Folgen<br />

haben.<br />

Praxishinweise:<br />

<strong>Das</strong> Gericht sollte die Beteiligten bei einer Auflage nach § 135 <strong>FamFG</strong> auf<br />

diese Möglichkeit der kostenrechtlichen Sanktion hinweisen.<br />

Der Anwalt sollte ebenfalls seinen Mandanten bzw. seine Mandantin darüber<br />

informieren.<br />

Fraglich ist allerdings, ob überhaupt entsprechende kostenfreie Angebote<br />

vorhanden sind.<br />

Informationen zur Mediation bietet die Bun<strong>des</strong>-Arbeitsgemeinschaft für<br />

Familienmediation e.V. BAFM (www.bafm-mediation.de).<br />

4. Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 <strong>FamFG</strong>)<br />

§ 137 Abs. 1 definiert den Begriff Verbund. Verbund ist somit die gemeinsame<br />

Verhandlung und Entscheidung über Scheidung und Folgesachen.<br />

127<br />

vgl. bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren die etwas abweichende Regelung in §<br />

156 <strong>FamFG</strong><br />

128<br />

Baut, FamRZ 2007, 1925, 1932 bezeichnet diese Möglichkeit <strong>des</strong>halb als stumpfes<br />

Schwert<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 69 von 250<br />

Abs. 2 regelt, welche Sachen Folgesachen sind:<br />

Nr. 1: Versorgungsausgleichssachen (ohne Antrag)<br />

Nr. 2: Unterhaltssachen (Kin<strong>des</strong>- und Ehegattenunterhalt mit<br />

Ausnahme <strong>des</strong> vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens)<br />

Nr. 3: Wohnungszuweisung und Hausratssachen<br />

Nr. 4: Güterrechtssachen<br />

Neu und wesentlich zu beachten ist die Regelung, dass die Familiensache<br />

spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in<br />

der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss, § 137 Abs.<br />

2 Satz 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Die Frist gilt nur für das erstmalige Anhängigmachen einer Folgesache;<br />

nicht erfasst sind andere sich vergleichbar auswirkende Handlungsweisen<br />

innerhalb einer bereits anhängigen Folgesache, wie etwa<br />

umfangreicher <strong>neue</strong>r Vortrag und Vorlage <strong>neue</strong>r Unterlagen oder die<br />

Änderung eines gestellten Antrags kurzfristig vor dem angesetzten Termin.<br />

129<br />

Die zweiwöchige Frist berechnet sich nach § 222 ZPO, eine Abkürzung<br />

oder Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 224 Abs. 2<br />

ZPO). Die Regelung ist nicht disponibel und kann auch nicht durch<br />

Unterlassen der Rüge (§ 295 ZPO) beseitigt werden. Denn sie soll nicht<br />

in erster Linie den anderen Ehegatten schützen, sondern eine uneffektive<br />

Arbeitsweise <strong>des</strong> Gerichts vermeiden. Während früher der maßgebliche<br />

Zeitpunkt (damals Schluss der mündlichen Verhandlung) durch einen<br />

Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) hinausgeschoben werden konnte,<br />

ist entsprechen<strong>des</strong> bei der Zweiwochenfrist nicht mehr möglich. 130<br />

Da der Ausschluss der Einbeziehung keine Sanktion für eine Verzögerung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens darstellt, kommt es nicht darauf an, ob durch das<br />

nicht rechtzeitige Anhängigmachen eine solche Verzögerung verursacht<br />

wird oder nicht. Auch wenn durch die nicht fristgerechte Anhängigmachung<br />

keine Verzögerung eintritt, etwa da infolge fehlender Entscheidungsreife<br />

der Scheidungssache oder einer anderen Folgesache ohnehin<br />

ein weiterer Termin erforderlich ist, ist die Norm ohne<br />

Einschränkung anzuwenden. 131<br />

Die Frist ist rückblickend zu bestimmen:<br />

129 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 42<br />

130 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 43<br />

131 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 49<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 70 von 250<br />

Liegt zum Zeitpunkt einer mÇndlichen Verhandlung in der Scheidungssache<br />

die AnhÖngigkeit zwei Wochen oder lÖnger zurÇck,<br />

ist das Verfahren, sofern auch die weiteren Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

Ü 137 Abs. 2 vorliegen, Folgesache.<br />

Liegt zum Zeitpunkt der mÇndlichen Verhandlung in der Scheidungssache<br />

die AnhÖngigkeit weniger als zwei Wochen zurÇck,<br />

steht fest, dass das Verfahren keine Folgesache ist.<br />

<br />

Umstritten ist die Rechtsfolge der Fristversäumung:<br />

Es ist ggf. nach Ü 145 ZPO abzutrennen und als isoliertes Verfahren<br />

zu fÇhren. 132<br />

Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen. 133<br />

Praxishinweise:<br />

Diese Regelung ist erst auf Initiative <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates eingefÇgt worden. Sie lÉst<br />

in der Praxis eine FÇlle von Problemen und offenen Fragen aus:<br />

Finden mehrere Termine in der Ehesache statt (weil z.B. das Gericht bereits<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Verfahrens die AnhÉrung der Eheleute durchfÇhrt), so hÖtte<br />

dies nach dem Wortlaut der Norm zur Folge, dass bereits zum ersten Termin<br />

die Sperre eintritt. Die Folge davon wÖre, dass VerbundantrÖge generell<br />

bereits am Anfang <strong>des</strong> Verfahrens eingeleitet werden mÇssten.<br />

o Unter dem Termin zur mÇndlichen Verhandlung in der Scheidungssache<br />

wird nach einer Ansicht jeder im Verbundverfahren angesetzte<br />

Termin zu verstehen sein, da nach Ü 137 Abs. 1 grundsÖtzlich gemeinsam,<br />

also auch Çber die Scheidungssache zu verhandeln ist.<br />

Eine Ausnahme soll dann zu machen sein, wenn das Gericht<br />

den Termin ausdrÇcklich nur zur Verhandlung in einer Folgesache<br />

bestimmt hat. 134<br />

Bei dem Verhandlungstermin muss es sich demnach nicht um<br />

den Schluss der mündlichen Verhandlung, also um die letzte<br />

Verhandlung in der Scheidungssache handeln. Eine entsprechende,<br />

im RegE noch vorgesehene Formulierung wurde<br />

letztlich gestrichen. 135<br />

o Nach der Gegenmeinung ist „MÇndliche Verhandlung“ i. S. <strong>des</strong> Abs. 2<br />

S. 1 ist die letzte mündliche Verhandlung, in der der gesamte<br />

Scheidungsverbund, also die Scheidungssache selbst und sÖmtliche<br />

Folgesachen, entscheidungsreif ist und auf die die einheitliche Endentscheidung<br />

(Ü 142 Abs. 1) ergeht. 136<br />

132<br />

Heiter in MÇKo-<strong>FamFG</strong>, Ü 137 Rdnr. 43<br />

133<br />

Musielak/Borth, <strong>FamFG</strong>, Ü 137 Rdnr. 28<br />

134<br />

Heiter in MÇKo-<strong>FamFG</strong>, Ü 137 Rdnr. 47<br />

135<br />

Vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 68.<br />

136<br />

Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, Ü 137 Rdnr. 20; Musielak/Borth, <strong>FamFG</strong>, Ü 137<br />

Rdnr. 28<br />

137<br />

Rakete-Dombeck, FPR 2009, 16, 19<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 71 von 250<br />

<br />

Die 2-Wochen-Frist <strong>des</strong> § 137 II 1 <strong>FamFG</strong> korrespondiert nicht mit Ladungs-<br />

und Einlassungsfristen.<br />

o Nach § 113 I <strong>FamFG</strong> gelten für die Familienstreitsachen die Allgemeinen<br />

Vorschriften der ZPO sowie die Vorschriften über das Verfahren<br />

vor den Landgerichten. Demnach beträgt gem. § 217 ZPO für die Ladungsfrist<br />

in Anwaltsprozessen 1 Woche und die Einlassungsfrist<br />

gem. § 274 III ZPO zwei Wochen.<br />

o Wendet man die Sperre <strong>des</strong> § 137 II 1 <strong>FamFG</strong> bereits auf einen ersten<br />

(frühen) Termin an, so kann bei zügiger Terminierung <strong>des</strong> Gerichts<br />

diese Frist bereits abgelaufen sein, bevor dem Antragsgegner<br />

der Scheidungsantrag überhaupt zugestellt worden ist.<br />

Der Antragsteller <strong>des</strong> Scheidungsantrages könnte damit - bei<br />

zügiger Terminierung <strong>des</strong> Gerichts - Verbundanträge <strong>des</strong> Gegners<br />

generell verhindern.<br />

Die Gerichte könnten durch zügige Anberaumung eines frühen<br />

Termins die Möglichkeit <strong>des</strong> Verbundantrages generell abschneiden.<br />

o Um dies zu verhindern, hätte die Ladungsfrist für den ersten Termin in<br />

einer Scheidungssache daher flankierend zu der Vorschrift <strong>des</strong> § 137<br />

<strong>FamFG</strong> auf min<strong>des</strong>tens vier Wochen regelmäßig verlängert werden<br />

müssen, um den Beteiligten die Vorteile <strong>des</strong> Verbundverfahrens zu<br />

erhalten. 137<br />

Eine sachgerechte Auslegung der Norm kann jedoch nur dahin gehen, einen<br />

solchen Antrag im Schlusstermin zu verhindern, wenn also Ehesache und<br />

VA entscheidungsreif sind. Dies ergibt sich aus der Begründung für die Einführung<br />

einer Sperrfrist, mit der "der mißbräuchlichen Anhängigmachung"<br />

von Scheidungsfolgensachen entgegengewirkt und verhindert werden soll,<br />

dass "zum spätestmöglichen Zeitpunkt" noch in der mündlichen Verhandlung<br />

<strong>des</strong> ersten Rechtszuges Folgesachen anhängig gemacht werden. 138<br />

Allerdings bleibt auch hier eine Divergenz zu den Ladungsfristen.<br />

o Stellt man gem. § 217 ZPO auf die Ladungsfrist von 1 Woche ab, so<br />

kann es bei zügiger Terminierung <strong>des</strong> Gerichtes geschehen, dass die<br />

Frist bereits abgelaufen ist, bevor der Ehegatte überhaupt Kenntnis<br />

vom Termin erhalten hat.<br />

o Allerdings legt É 32 II <strong>FamFG</strong> fest, dass zwischen Ladung und Termin<br />

eine „angemessene" Frist liegen soll. Denkbar wäre es, diese Norm<br />

weit auszulegen, um das Recht der Beteiligten, Scheidungsfolgesachen<br />

im Verbund noch anhängig zu machen, nicht von vornherein<br />

durch kurze Ladungsfristen völlig aushebeln zu können. 139<br />

Die Norm <strong>des</strong> § 33 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> bezieht sich aber nur auf die in §<br />

33 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> geregelte Möglichkeit der persönlichen Erörterung<br />

138 Anlage 2 der BT-Drucks. 16/6308, Nr. 43<br />

139 so Rakete-Dombeck, FPR 2009, 16, 19<br />

140 Heiter in MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 137 Rdnr. 46<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 72 von 250<br />

mit den Parteien und stellt keine Sonderregelung der Ladungsfristen<br />

dar. Ist der Beteiligte also bereits im frÇheren Termin zur Scheidung<br />

angehÉrt worden, so steht jedenfalls Ü 33 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> einer kurzfristigen<br />

Terminierung eines Schlusstermines nicht entgegen.<br />

Offen ist auch die Behandlung mehrerer "in Etappen" eingereichter Folgeanträge.<br />

Wird z.B. rechtzeitig zwei Wochen vor dem Schlusstermin z. B.<br />

die Folgesache Unterhalt anhÖngig gemacht, und ist dann etliche Monate<br />

spÖter auch diese Folgesache entscheidungsreif, ist ungeklÖrt, ob es dann<br />

auch zulÖssig ist, wiederum binnen der Sperrfrist z. B. noch die Folgesache<br />

Zugewinnausgleich anhÖngig zu machen.<br />

Liegt der Zeitpunkt der AnhÖngigkeit weniger als zwei Wochen vor einem<br />

bereits bestimmten Verhandlungstermin in der Scheidungssache, droht also<br />

eine Verfehlung <strong>des</strong> Zeitkriteriums, wird der Anwalt versuchen, eine Aufhebung<br />

oder eine Verlegung <strong>des</strong> Termins auf einen spÖteren Zeitpunkt zu<br />

erreichen.<br />

o Vertagt das Gericht (vgl. Ü 227 ZPO), dann kann auf diese Weise wegen<br />

<strong>des</strong> o. g. spÖten Beurteilungszeitpunkts die Zweiwochenfrist noch<br />

gewahrt werden und das auch im Çbrigen den Anforderungen <strong>des</strong> Ü<br />

137 Abs. 2 entsprechende Verfahren wird zur Folgesache.<br />

o Wird der weniger als zwei Wochen nach AnhÖngigkeit liegende Termin<br />

in der Scheidungssache jedoch nicht aufgehoben oder verlegt,<br />

sondern durchgefÇhrt, steht mit dem Aufruf der Sache die fehlende<br />

Rechtzeitigkeit endgÇltig fest und das Verfahren kann keine Folgesache<br />

mehr werden, auch wenn in diesem Termin, etwa wegen Fernbleibens<br />

eines Ehegatten oder seines Anwalts oder aus einem sonstigen<br />

Grund das Verfahren nicht abgeschlossen werden kann und ein<br />

weiterer Termin angesetzt werden muss. 140<br />

o <strong>Das</strong> Gericht ist nicht verpflichtet, einem Vertagungsantrag zu entsprechen.<br />

Denn der Zweck der Zweiwochenfrist besteht gerade darin, zu<br />

vermeiden, dass infolge <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Verfahrens „Termine kurzfristig<br />

verlegt, aufgehoben oder die Verhandlung vertagt werden‘‘ mÇssen.<br />

Gem. Ü 137 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> kÉnnen auch bestimmte Kindschaftssachen<br />

Folgesachen sein, soweit sie<br />

die âbertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge<br />

das Umgangsrecht<br />

die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kin<strong>des</strong> oder<br />

das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind <strong>des</strong> anderen<br />

Ehegatten betreffen.<br />

FÇr diese Folgesachen ist ein Antrag erforderlich. Die Sperrfrist gilt hier<br />

nicht.<br />

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Danach werden Kindschaftssachen nicht mehr Kraft Gesetzes in den<br />

Verbund aufgenommen. Hält das Gericht die Einbeziehung aus Gründen<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohles nicht für sachgerecht, wird sie nicht Teil <strong>des</strong> Verbun<strong>des</strong>,<br />

sondern mittels Abtrennung zum isolierten Verfahren.<br />

5. Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 138 <strong>FamFG</strong>)<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 138 <strong>FamFG</strong> regelt in Anlehnung an den bisherigen<br />

§ 625 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes.<br />

6. Abtrennung<br />

§ 140 <strong>FamFG</strong> regelt die Möglichkeit der Abtrennung nach Folgesache<br />

vom Verbund.<br />

Nach § 140 Abs. 1 hat das Gericht in einer Unterhaltsfolgesache oder<br />

Güterrechtsfolgesache zwangsläufig eine Abtrennung vorzunehmen,<br />

wenn außer den Ehegatten eine weitere Person beteiligt wird, z.B. wenn<br />

in Unterhaltssachen das Kind volljährig wird oder in Güterrechtssachen,<br />

sofern der Gläubiger eines Ehegatten den anderen Ehegatten in Anspruch<br />

nimmt.<br />

Nach § 140 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> kann das Gericht eine Folgesache abtrennen:<br />

Nr. 1: In einer Versorgungs- oder Güterrechtsfolgesache ist vor Auflösung<br />

der Ehe eine Entscheidung nicht möglich. Diese Regelung entspricht<br />

§ 628 Satz 1 Nr. 1 ZPO und gilt für Fälle, dass vor Entscheidung<br />

der Tag der Rechtskraft der Scheidung feststehen muss. Dies kann der<br />

Fall sein, wenn noch nicht entschieden werden kann, ob die Zugewinnausgleichsforderung<br />

die Obergrenze <strong>des</strong> § 1378 Abs. 2 BGB (Begrenzung<br />

auf das bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandene Vermögen)<br />

überschreitet.<br />

Nr. 2: In einer Versorgungsausgleichssache ist das Verfahren ausgesetzt,<br />

weil ein Rechtsstreit über den Stand oder die Höhe <strong>des</strong> Anrechts<br />

vor einem anderen Gericht anhängig ist. Diese Regelung entspricht §<br />

628 Satz 1 Nr. 2 ZPO.<br />

Nr 3: In einer Kindschaftsfolgensache hält das Gericht die Abtrennung<br />

aus Gründen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohles für sachgerecht oder hat das Verfahren<br />

ausgesetzt. Diese Regelung ersetzt die §§ 623 Abs. 2 Satz 2, 627 und<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 74 von 250<br />

628 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Die Vorschrift dient der Beschleunigung der<br />

Kindschaftsfolgensache.<br />

Die Abtrennungsmöglichkeit nach § 140 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ist allerdings,<br />

obwohl sie § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht, zur Vermeidung eines<br />

Widerspruches zu § 140 Abs. 2 Nr. 5 einschränkend auszulegen.<br />

Nr. 4: Seit Rechtshängigkeit <strong>des</strong> Scheidungsantrages ist ein Zeitraum<br />

von 3 Monaten verstrichen und beide Ehegatten haben die erforderlichen<br />

Mitwirkungshandlungen der Versorgungsausgleichsfolgensachen<br />

vorgenommen und beide beantragen übereinstimmend die Abtrennung.<br />

Praxishinweise:<br />

Nach § 140 Abs. 4 Satz 1 <strong>FamFG</strong> bleibt in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 2 Nr. 4<br />

und 5 der vor Ablauf <strong>des</strong> ersten Jahres seit Eintritt <strong>des</strong> Getrenntlebens<br />

liegende Zeitraum außer Betracht, um damit verfrühte Scheidungsanträge<br />

zu verhindern.<br />

Die Frist von drei Monaten (nach Nr. 4) läuft also nicht ab Rechtshängigkeit,<br />

sondern erst ab Vollendung <strong>des</strong> Trennungsjahres, wenn<br />

die Rechtshängigkeit vorher eingetreten ist.<br />

Hiervon macht § 140 Abs. 4 Satz 2 wiederum eine Ausnahme für den<br />

Fall einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB, sodass in dieser<br />

Konstellation die 3-Monatsfrist mit Rechtshängigkeit beginnt.<br />

Nr. 5: Der Scheidungsausspruch würde sich so außergewöhnlich verzögern,<br />

dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung<br />

der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein<br />

Ehegatte beantragt die Abtrennung. Diese Regelung entspricht § 628<br />

Abs. Satz 1 Nr. 4 ZPO. 141<br />

Sind mehrere Folgesachen abgetrennt worden, besteht der Verbund<br />

unter ihnen fort. Folgesache nach § 137 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> (Kindschaftssachen)<br />

werden nach der Abtrennung als selbständiges Verfahren fortgeführt.<br />

Nach Abs. 6 erfolgt die Abtrennung oder die Ablehnung durch einen im<br />

gesonderten, aber nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.<br />

141 vgl. dazu die umfassende Rechtsprechung BGH FamRZ 1991, 1043; OLG Hamburg<br />

<strong>FamFG</strong> 2001, 1228; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Düsseldorf FamRZ<br />

2008, 1266<br />

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7. Entscheidung im Verbund (§ 142 <strong>FamFG</strong>)<br />

Die Entscheidung im Verbund geht konsequent durch einheitlichen Beschluss,<br />

ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.<br />

Nach Abs. 2 Satz 1 werden wie bei § 629 Abs. 3 Satz ZPO im Falle der<br />

Abweisung <strong>des</strong> Scheidungsantrages die Folgesachen gegenstandslos.<br />

Dies gilt gem. Satz 2 nicht für Kindschaftsfolgesachen und für solche<br />

Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung explizit<br />

erklärt, sie fortsetzen zu wollen. Anders als bisher genügt bereits<br />

die Erklärung. Satz 3 stellt klar, dass diese Folgesachen zu selbständigen<br />

Familiensachen werden.<br />

§ 143 <strong>FamFG</strong> entspricht dem bisherigen § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO für<br />

Säumnisentscheidungen.<br />

§ 144 <strong>FamFG</strong> entspricht dem bisherigen § 629 a Abs. 4 ZPO und ermöglicht<br />

den Beteiligten, die bereits gewünschte Scheidung schnell<br />

rechtskräftig werden zu lassen.<br />

Praxishinweise:<br />

Der beratende Rechtsanwalt hat allerdings die eventuell nachteiligen Folgen<br />

seiner Partei im Falle sofortiger Rechtskraft der Scheidung zu beachten<br />

und sollte seine Mandanten auch darüber informieren, wenn diese die sofortige<br />

Rechtskraft der Scheidung wünschen. 142<br />

Die Rechtskraft der Scheidung löst eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen<br />

aus: 143<br />

Sind noch keine Zugewinnausgleichsansprüche geregelt worden, ist<br />

wird durch die Rechtskraft der Ehescheidung die dreijährige Verjährungsfrist<br />

(§ 1378 IV BGB) in Lauf gesetzt.<br />

Die Nichtidentität zwischen Trennungs- und Scheidungsunterhalt hat zur<br />

Folge, dass ein Unterhaltsurteil, der über den Trennungsunterhalt erlangt<br />

worden ist, mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet.<br />

Die Zahlungspflicht endet dabei genau mit dem Tag der Rechtskraft <strong>des</strong><br />

Scheidungsurteils, nicht mit dem Ablauf <strong>des</strong> Monats. 144 Wird dennoch hinsichtlich<br />

laufenden Unterhaltes aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist<br />

142<br />

dazu Sarres ZFE 2003, 361<br />

143<br />

ausführlich Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, 2008, Rdnr.<br />

56 ff.<br />

144<br />

BGH FamRZ 1988, 370, 372; BGH FamRZ 1984, 265<br />

145<br />

BGH FamRZ 1988, 700; BGH FamRZ 1992, 920 f.; OLG Hamm NJW-RR 2001,433<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 76 von 250<br />

Vollstreckungsgegenklage nach ZPO § 767 möglich.<br />

Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den<br />

Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen<br />

Unterhalt fort. Die Mahnung <strong>des</strong> nachehelichen Unterhalts kann<br />

auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft <strong>des</strong> Scheidungsanspruchs<br />

wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger<br />

gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt, begründet keinen Verzug. 145<br />

Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner<br />

i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung<br />

aus § 10 SGB V.<br />

<strong>Das</strong> gesetzliche Pflichtteilsrecht <strong>des</strong> Ehegatten entfällt mit der Rechtskraft<br />

der Scheidung.<br />

Ergehen im Verbund Entscheidungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten<br />

(Vorabentscheidungen), so können sich daraus Risiken hinsichtlich<br />

der Verjährung von Kostenforderungen ergeben. 146 Denn für jede Angelegenheit<br />

gemäß § 15 RVG tritt die Fälligkeit gesondert ein. Deshalb<br />

richtet sich auch die Verjährung nach unterschiedlichen Vorgaben, weshalb<br />

manch ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein kann.<br />

8. Sonstige Regelungen<br />

§ 149 <strong>FamFG</strong> betrifft den Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung<br />

in Scheidungssachen und umfasst wie bei § 624 Abs. 2 ZPO auch die<br />

Folgesache Versorgungsausgleich, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />

wird. Für andere Folgesachen muss die Verfahrenskostenhilfe<br />

ausdrücklich beantragt und bewilligt werden.<br />

§ 150 <strong>FamFG</strong> 147 betrifft die Kosten in Scheidungs- und Folgesachen<br />

und geht als Spezialregelung den allgemeinen Bestimmungen in isolierten<br />

Familiensachen vor, so dass dann, wenn eine Unterhaltssache als<br />

Folgesache anhängig ist, § 150 <strong>FamFG</strong> eingreift. Ist sie isoliert anhängig,<br />

gilt § 243 <strong>FamFG</strong>.<br />

§ 150 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> entspricht § 93 a Abs. 1 Satz 1 mit der Folge der<br />

Kostenaufhebung. Abs. 2 regelt abschließend die Kostenentscheidung<br />

bei sonstiger Verfahrensbeendigung. Abs. 3 regelt ausdrücklich, dass<br />

Drittbeteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.<br />

Dies gilt insbesondere für das Jugendamt und die Versorgungsträger.<br />

146 Einzelheiten siehe Norbert Schneider , NJW-Spezial 2009, 251-252<br />

147 zur Kostengrundentscheidung nach § 150 <strong>FamFG</strong> siehe Caspary FPR 2009, 303<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 77 von 250<br />

Nach § 150 Abs. 4 Satz 1 <strong>FamFG</strong> (bisher § 193 a Abs. 1 Satz 2 ZPO)<br />

kann das Gericht in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 bis 3 die Kosten im Falle<br />

der Unbilligkeit nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Dies kann<br />

der Fall sein, bei:<br />

Unbilligkeit aufgrund der Versöhnung der Ehegatten<br />

Unbilligkeit aufgrund <strong>des</strong> Ergebnisses einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache.<br />

Hier können die Kriterien <strong>des</strong> § 243 <strong>FamFG</strong><br />

Berücksichtigung finden (siehe unten Seite 95).<br />

Unbilligkeit aufgrund einer unentschuldigten Nichtteilnahme an einem<br />

Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> (Mediation)<br />

Einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten (bisher § 33 a<br />

Abs. 1 Satz 3 ZPO).<br />

III. Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260 <strong>FamFG</strong>) - Hauptsacheverfahren<br />

1. Überblick 148<br />

<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> will das zersplitterte <strong>Verfahrensrecht</strong>s in den familiengerichtlichen<br />

Streitigkeiten vereinfachen. Die Vorschriften der §§ 231 ff.<br />

regeln das Hauptsacheverfahren zum Unterhalt (die bisherige Unterhaltsklage)<br />

und die einstweilige Anordnung (§§ 246 ff).<br />

Die bisherigen Spezialregelungen der ZPO zum familiengerichtlichen<br />

Verfahren (§§ 606 bis 661 BGB) sind durch die Aufhebung <strong>des</strong><br />

6.Buches der ZPO entfallen.<br />

§ 114 Abs. 1 führt den Anwaltszwang für isolierte Unterhaltsstreitsachen<br />

ein, der allerdings nicht für einstweilige Anordnungen gilt.<br />

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss(§ 116 Abs. 1), der mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§ 39). Unter bestimmten weiteren<br />

Voraussetzungen ist sofortige Beschwerde möglich (§ 117 Abs.<br />

1 <strong>FamFG</strong>).<br />

Es gibt keine Unterhaltsklage mehr und auch keine Prozesse, sondern<br />

lediglich noch Verfahren (§ 113 Abs. 5 Nr. 1), die mit einem Antrag<br />

eingeleitet werden (§ 113 Abs. 5 Nr. 2). An die Stelle <strong>des</strong> Klägers<br />

und <strong>des</strong> Beklagten treten Antragsteller und Antragsgegner (§ 113<br />

Abs. 5 Nr. 3 und 4), die Bezeichnung der Prozessparteien wird durch<br />

den Begriff der Beteiligten ersetzt (§ 113 Abs. 5 Nr. 5).<br />

Die Verpflichtungen zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses<br />

gilt weiterhin (§§ 9, 14).<br />

148 siehe auch Schürmann, FuR 2009, 130<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 78 von 250<br />

Die §§ 235, 236 regeln die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der<br />

Beteiligten und von Dritten<br />

Die §§ 238 bis 242 regeln das Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln<br />

(der bisherigen Abänderungsklage), die Einstellung der<br />

Zwangsvollstreckung und die verschärfte Haftung bei Rückzahlungsansprüchen.<br />

§ 243 regelt die Kostenentscheidung bei Unterhaltsregelungen, § 244<br />

trifft Klarstellungen hinsichtlich der Volljährigkeit <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und zur Behandlung<br />

dynamischer Titel im Ausland.<br />

Praxishinweise:<br />

Der Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> im Bereich der Unterhaltsverfahren ist zwar logisch, das<br />

Auffinden der einschlägigen Normen stellt sich aber trotzdem oft als recht mühselig<br />

dar. Denn speziell bei den Unterhaltsstreitsachen greifen mehrere Teile<br />

<strong>des</strong> <strong>Verfahrensrecht</strong>s ineinander. Zu befürchten ist daher, dass in der praktischen<br />

Alltagsarbeit das Zusammenspiel mehrerer Ebenen zu Unsicherheiten bei<br />

der Rechtsanwendung führt und Unklarheiten begünstigt. 149<br />

2. Verfahrensarten<br />

a. Definition der Unterhaltssachen<br />

<strong>Das</strong> Gesetz definiert in § 231 führt zwei Gruppen von Unterhaltssachen:<br />

die "klassischen" Unterhaltsstreitigkeiten, nämlich Ansprüche<br />

auf Unterhalt gem. 231 Abs. 1 und<br />

Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz<br />

gem. § 231 Abs. 2.<br />

Die klassischen Unterhaltsstreitigkeiten sind Familienstreitsachen<br />

gem. § 112. Es gelten weiterhin die Verfahrenregelungen der ZPO - also<br />

auch direkt die Prozesskostenhilfevorschriften der §§ 114 ff. ZPO.<br />

Unterhaltssachen der zweiten Gruppe sind die FG-Verfahren auf Bestimmung<br />

<strong>des</strong> Kindergeld-Bezugsberechtigten nach dem EStG und dem<br />

BKGG wegen <strong>des</strong> engen Sachzusammenhangs.<br />

149 Rasch FPR 2006, 426, 427<br />

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b. Anzuwendende Verfahrensvorschriften<br />

§ 113 Abs. 1 bestimmt für Unterhaltssachen, die als selbstständiges<br />

Verfahren geführt werden, die entsprechende Anwendung der meisten<br />

Vorschriften der ZPO über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren.<br />

Nach § 113 Abs. 2 gelten in Familienstreitsachen die Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592<br />

ff ZPO) und über das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) entsprechend.<br />

Die Sondervorschrift über Terminsverlegungen in der Zeit zwischen<br />

1.Juli und 31.August <strong>des</strong> Jahres gilt nach § 113 Abs. 3 nicht.<br />

c. Form der Entscheidung<br />

Die Entscheidung ergeht durch Beschlusses (§ 116 Abs. 1), gegen den<br />

unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die sofortige Beschwerde<br />

gegeben ist (§ 117 Abs. 1). Die Entscheidung muss mit einer<br />

Rechtsmittelbelehrung versehen werden (§ 39).<br />

d. Leistungsantrag<br />

Abgesehen von den Änderungen in der Terminologie (Antrag statt Klage,<br />

Antragsteller statt Kläger usw.) ändert sich durch das <strong>FamFG</strong><br />

nichts. Erforderlich ist weiterhin ein ausreichend bestimmter Antrag<br />

(vgl. § 253 ZPO).<br />

e. dynamisierter Leistungsantrag<br />

Auch nach der Neufassung <strong>des</strong> § 1612a BGB durch das zum 1.1.2008<br />

in Kraft getretene <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht kann ein dynamischer Klageantrag<br />

gestellt werden. 150<br />

Da der Min<strong>des</strong>tunterhalt sich bereits aus dem Gesetz ergibt, bestehen<br />

hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit <strong>des</strong> Antrags keine Bedenken,<br />

wenn der Antrag auf Zahlung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tunterhaltes einer bestimmten<br />

Altersstufe oder eines bestimmten Prozentsatzes für eine<br />

bestimmte Altersstufe gerichtet ist.<br />

Der Zahlungsantrag muss dabei den genauen Zeitraum enthalten, für<br />

den eine bestimmte Altersstufe gelten soll:<br />

"Dem Antragsgegner wird aufgegeben,<br />

a) ab dem 1.1.2008 den jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalt der Altersstufe<br />

1<br />

b) ab dem 1.5.2010 den jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalt der Altersstufe<br />

2<br />

150 Einzelheiten vgl. Ehinger, FamRB 2007, 182, 183; Vossenkämper FamRZ 2008,<br />

201, 207<br />

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c) ab dem 1.5.2016 den jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalt der Altersstufe<br />

3<br />

abzÇglich <strong>des</strong> auf das Kind entfallenden hÖlftigen Kindergel<strong>des</strong><br />

von 82 € zu zahlen."<br />

Auch der Antrag auf Zahlung von Unterhalt in HÉhe eines bestimmten<br />

Prozentsatzes <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tunterhaltes ist zulÖssig:<br />

" Dem Antragsgegner wird aufgegeben,<br />

a) ab dem 1.1.2008 115 % <strong>des</strong> jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalts der<br />

Altersstufe 1<br />

b) ab dem 1.5.2010 115 % <strong>des</strong> jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalts der<br />

Altersstufe 2<br />

c) ab dem 1.5.2016 115 % <strong>des</strong> jeweiligen Min<strong>des</strong>tunterhalts der<br />

Altersstufe 3<br />

abzÇglich <strong>des</strong> auf das Kind entfallenden hÖlftigen Kindergel<strong>des</strong><br />

von 82 € zu zahlen."<br />

Im Zahlungsantrag ist das anzurechnende Kindergeld mit aufzufÇhren.<br />

151 Ob dies nur in Form eines festen Zahlbetrages<br />

"abzÇglich 82 € anteiligem Kindergeld"<br />

oder auch mit einer dynamischen Formulierung<br />

"abzÇglich <strong>des</strong> jeweils geltenden hÖlftigen Kindergel<strong>des</strong> fÇr ein<br />

erstes Kind"<br />

zulÖssig ist, ist umstritten.<br />

Empfohlen wird dabei, im Antrag auch die gesetzlichen Vorschriften mit<br />

aufzunehmen ("…Min<strong>des</strong>tunterhalt gem. ÜÜ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZ-<br />

PO ….."). 152<br />

Dabei ist es auch mÉglich, den Unterhaltsrückstand konkret zu beziffern<br />

und lediglich den zukÇnftigen laufenden Unterhalt dynamisiert geltend<br />

zu machen.<br />

Praxishinweise:<br />

Muss der Titel mÉglicherweise im Ausland vollstreckt werden, sollte<br />

vorher genau geprÇft werden, ob dann die einschlÖgigen Vorschriften <strong>des</strong><br />

auslÖndischen Rechts eine Vollstreckung derartiger Titel Çberhaupt zulÖsst.<br />

Wenn sich hieraus Probleme ergeben kÉnnten, sollte besser der sicherere<br />

Weg eines statischen Titels gegangen werden.<br />

Ergeht der Titel im Wege der Prozessstandschaft gem. Ü 1629 BGB,<br />

sollte der Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> im Tenor mit aufgenommen werden.<br />

151 vgl. Peschel-Gutzeit, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 236<br />

152 BiÑmaier in Strohal/Viefhues, das <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht, Ü 1612a BGB, Rdnr. 20f;<br />

BiÑmaier FamRB 2008, 137; Menne FamRB 2008, 145, 150<br />

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f. Unterhalt bei Vaterschaftsfestsetzung<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 247 enthält den verfahrensrechtlichen Gehalt der<br />

bisherigen Norm <strong>des</strong> § 1615o BGB. Sie enthält besondere Vorschriften<br />

für die Geltendmachung von Unterhalt für das Kind und die Mutter vor<br />

Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Ziel <strong>des</strong> Gesetzes ist es, im Interesse der Mutter<br />

und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> die Zahlung <strong>des</strong> Unterhalts in der besonderen Situation<br />

kurz vor und nach der Geburt in einem beschleunigten und möglichst<br />

einfach zu betreibenden Verfahren zunächst einmal sicherzustellen.<br />

Die einstweilige Anordnungen zum Unterhalt bei Feststellung der<br />

Vaterschaft regelt § 248 <strong>FamFG</strong>.<br />

(1) Einstweilige Anordnung vor der Geburt § 247 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Danach kann der Kin<strong>des</strong>unterhalt für die ersten drei Lebensmonate sowie<br />

der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l BGB, der in seinem<br />

Tatbestand eine zeitliche Begrenzung enthält, auch vor der Geburt <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong> geltend gemacht und zugesprochen werden.<br />

(2) Antragsberechtigung der Mutter, § 247 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Durch § 247 Absatz 2 Satz 1 wird die Handlungsbefugnis der Mutter<br />

für das einstweilige Anordnungsverfahren auf den Zeitraum vor der Geburt<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> erstreckt (andernfalls wäre eine Pflegerbestellung erforderlich).<br />

Die abstammungsrechtliche Vaterschaftsvermutung gilt nach § 247<br />

Absatz 2 Satz 2 auch für die Unterhaltssache.<br />

Nach § 247 Absatz 2 Satz 3 kann das Gericht anordnen, dass der Betrag<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu hinterlegen<br />

ist.<br />

(3) Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft § 248<br />

<strong>FamFG</strong><br />

Durch § 248 Abs. 1 wird die allgemeine Regelung <strong>des</strong> § 246 für die<br />

einstweilige Anordnung durch die Einführung einer zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

ergänzt. Wenn die Vaterschaft <strong>des</strong> im einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen<br />

Mannes nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften feststeht,<br />

ist die einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn ein Verfahren<br />

auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB anhängig ist. Der<br />

Grundsatz <strong>des</strong> § 1600d Abs. 4 BGB, nach dem die Rechtswirkungen<br />

der Vaterschaft grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend ge-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 82 von 250<br />

macht werden können, an dem diese rechtskräftig festgestellt ist, wird<br />

hier durchbrochen.<br />

Die Regelung <strong>des</strong> Absatzes 1 ändert nichts an der Selbstständigkeit<br />

beider Verfahren. <strong>Das</strong> einstweilige Anordnungsverfahren ist nicht Teil<br />

<strong>des</strong> Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft (anders früher § 641d<br />

ZPO).<br />

Zuständig ist nach § 248 Abs. 2 das Gericht, bei dem das Verfahren auf<br />

Feststellung der Vaterschaft anhängig ist - während der Anhängigkeit<br />

beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.<br />

Die Vaterschaftsvermutung § 248 Abs. 3 regelt die entsprechende Geltung<br />

<strong>des</strong> § 1600d Abs. 2, 3 BGB.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann nach § 248 Abs. 4 auch die Sicherheitsleistung in<br />

Höhe eines bestimmten Betrages anordnen (bisher § 641d Abs. 1 Satz<br />

2 ZPO).<br />

§ 248 Absatz 5 regelt in Ergänzung <strong>des</strong> § 56 das Außerkrafttreten der<br />

einstweiligen Anordnung. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden,<br />

der dem Mann dadurch entsteht, dass er schon vor der Feststellung<br />

seiner Vaterschaft durch die einstweilige Anordnung auf die Leistung<br />

von Unterhalt in Anspruch genommen wird.<br />

3. Verfahrenseinleitung<br />

a. Terminologie<br />

<strong>Das</strong> Verfahren wird durch eine Antragsschrift eingeleitet. Zwar gelten<br />

weitgehend die Regelungen der ZPO, aber das <strong>FamFG</strong> schreibt in §<br />

113 Abs. 5 eine bestimmte, von der bisherigen Vorgehensweise abweichende<br />

Terminologie vor:<br />

Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung<br />

1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren (§ 113 Abs. 5<br />

Nr. 1),<br />

2. Klage die Bezeichnung Antrag (§ 113 Abs. 5 Nr. 2),<br />

3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller (§ 113 Abs. 5 Nr. 3),<br />

4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner (§ 113 Abs. 5 Nr. 3),<br />

5. Partei die Bezeichnung Beteiligter (§ 113 Abs. 5 Nr. 5).<br />

b. örtliche Zuständigkeit<br />

§ 232 <strong>FamFG</strong> ersetzt die §§ 642, 35a ZPO und 23a ZPO und regelt die<br />

örtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen.<br />

§ 232 Absatz 1 Nr. 1 Absatz 1 Nummer 1 enthält einen ausschließlichen<br />

Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein ge-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 83 von 250<br />

meinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie fÇr Unterhaltssachen,<br />

die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.<br />

ZustÖndig ist das Gericht der Ehesache. Die Vorschrift entspricht inhaltlich<br />

weitgehend dem bisherigen Recht.<br />

Dagegen ist im Gegensatz zum bisherigen Recht die in Ü 621 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 4 ZPO enthaltene Ausnahme fÇr vereinfachte Verfahren<br />

„zur AbÖnderung von Unterhaltstiteln“ geÖndert worden, die auf einem<br />

Redaktionsversehen beruhte. Die ZustÖndigkeit bezieht sich nunmehr<br />

auf das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.<br />

Die Vorschrift Ü 232 Absatz 1 Nr. 2 regelt die ZustÖndigkeit fÇr Verfahren,<br />

die den Unterhalt eines minderjährigen Kin<strong>des</strong> betreffen und sieht<br />

fÇr Verfahren, die den Kin<strong>des</strong>unterhalt betreffen und hinsichtlich derer<br />

eine ZustÖndigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, wie bisher die ZustÖndigkeit<br />

<strong>des</strong> Gerichts vor, in <strong>des</strong>sen Bezirk das Kind oder der zustÖndige<br />

Elternteil seinen gewÉhnlichen Aufenthalt hat. Im Unterschied<br />

zum bisherigen Recht (Ü 642 Abs. 1 ZPO) gilt diese ausschlieÑliche Értliche<br />

ZustÖndigkeit nach dem gewÉhnlichen Aufenthalt nunmehr auch<br />

fÇr privilegierte volljährige Kinder, die nach Ü 1603 II S. 2 BGB minderjÖhrigen<br />

Kindern gleichgestellt sind.<br />

Bei der Bezeichnung <strong>des</strong> Elternteils soll zudem nicht mehr auf die gesetzliche<br />

Vertretung, sondern allgemein auf die Handlungsbefugnis in<br />

der Unterhaltsangelegenheit abgestellt werden. Auf diese Weise werden<br />

auch die FÖlle der Prozessstandschaft nach Ü 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB<br />

mit umfasst.<br />

Ü 232 Absatz 2 regelt FÖlle der Kollision von ZustÖndigkeitsvorschriften<br />

und ordnet den Vorrang der in Absatz 1 vorgesehenen ausschlieÑlichen<br />

ZustÖndigkeit gegenÇber anderen ausschlieÑlichen GerichtsstÖnden<br />

an.<br />

Eine derartige Kollision mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände<br />

kann in Unterhaltssachen z.B. bei der Vollstreckungsgegenklage mit ÜÜ<br />

767 I, 802 ZPO auftreten.<br />

Ü 232 Absatz 3 Satz 1 <strong>FamFG</strong> 153 verweist dann, wenn eine ZustÖndigkeit<br />

nach Absatz 1 nicht gegeben ist, auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

zur Értlichen ZustÖndigkeit. Folglich tritt in diesem Fall<br />

nach den Vorschriften Çber den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche<br />

Aufenthalt an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes. Dabei werden<br />

dem Antragsteller bestimmte WahlmÉglichkeiten gegeben. So die Verbindung<br />

<strong>des</strong> Unterhaltsantrages eines Elternteils wegen Ehegattenunterhaltes<br />

oder Unterhaltes aus Ü 1615l BGB mit dem Unterhaltsantrag<br />

eines Kin<strong>des</strong>.<br />

Ziffer 2 betrifft den Fall, wonach ein Kind im Falle der Barunterhaltspflicht<br />

beider Elternteile (Ü 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) mit verschiedenen<br />

GerichtsstÖnden an einem Gerichtsstand seiner Wahl ver-<br />

153 bisher Ü 642 Abs. 3 ZPO<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 84 von 250<br />

klagen kann (bisher § 35a ZPO). <strong>Das</strong> Gericht, das für den Antrag gegen<br />

einen Elternteil zuständig ist, ist damit auch für den Antrag gegen den<br />

anderen Elternteil zuständig, auch wenn dieser nicht im Gerichtsbezirk<br />

seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit werden bei anteiliger Haftung<br />

der beiden Eltern widerstreitende Entscheidungen verschiedener<br />

Gerichte verhindert.<br />

Ziffer 3 bestimmt das Gericht als zuständig, bei dem der Antragsteller<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland<br />

keinen Gerichtsstand hat. 154<br />

Ist eine Ehesache anhängig, ist das dortige Gericht ausschließlich zuständig<br />

für alle Familiensachen, die die gleiche Familie betreffen. Alle<br />

bei anderen Gerichten anhängigen Verfahren sind von Amts wegen an<br />

dieses Gericht abzugeben (§ 233).<br />

c. Anwaltszwang<br />

§ 114 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> führt den Anwaltszwang für isolierte Unterhaltsstreitsachen<br />

ein. Vom Anwaltszwang ausgenommen ist jedoch das<br />

Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>).<br />

Eine anwaltliche Vertretung ist außerdem nicht erforderlich, wenn ein<br />

minderjähriges Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist (§<br />

114 Abs. 4 Nr. 2 <strong>FamFG</strong>). Ohne Anwalt kann zudem - so wie bisher -<br />

das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger geführt<br />

werden (§ 268 <strong>FamFG</strong>).<br />

d. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren<br />

Von praktischer Bedeutung ist auch die geänderte Regelung in § 117<br />

ZPO, die dem Gericht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren<br />

die Möglichkeit gibt, die Erklärung <strong>des</strong> Antragstellers über seine persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege<br />

dem Antragsgegner zugänglich zu machen. 155<br />

154 bisher § 23a ZPO<br />

155 siehe oben Seite 57<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 85 von 250<br />

e. Kostenvorschuss<br />

In Unterhaltssachen ist weiterhin ein Kostenvorschuss zu leisten, bevor<br />

das Verfahren vom Gericht betrieben wird. Nach § 9 FamGKG wird<br />

die Verfahrensgebühr in selbständigen Familienstreitsachen mit der Einreichung<br />

der Antragsschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden<br />

Erklärung zu Protokoll fällig. Die Antragsschrift soll erst nach Zahlung<br />

der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 14<br />

Abs. 1 S. 1 FamGKG). Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der<br />

Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung<br />

vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (§ 14<br />

Abs. 1 S. 2 FamGKG).<br />

f. Gegenstandswerte<br />

Den Gegenstandswert bestimmt § 51. Zu differenzieren ist zwischen<br />

den Familienstreitsachen, also den Ansprüchen auf Unterhalt (§<br />

231 Abs. 1; den "klassischen" Unterhaltsstreitigkeiten)<br />

und den Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz<br />

(§ 231 Abs. 2).<br />

Für die Familienstreitsachen, die wiederkehrende Leistungen - also laufenden<br />

Unterhalt - betreffen bemisst sich der Gegenstandswert nach<br />

dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung <strong>des</strong> Antrags geforderte<br />

Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.<br />

Die Einschränkung im letzten Halbsatz ist dann von Bedeutung,<br />

wenn nur für einen kürzeren Zeitraum ein befristeter Unterhalt gefordert<br />

wird.<br />

Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c <strong>des</strong> Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag <strong>des</strong> zum<br />

Zeitpunkt der Einreichung <strong>des</strong> Klageantrags oder <strong>des</strong> Antrags geltenden<br />

Min<strong>des</strong>tunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe<br />

zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).<br />

Unterhaltsrückstände, die bei Einreichung <strong>des</strong> Klageantrags bereits<br />

fälligen waren, werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung<br />

<strong>des</strong> Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung<br />

der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach<br />

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald<br />

eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten<br />

Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend<br />

anzuwenden (§ 51 Abs. 2 FamGKG).<br />

Bei den Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz<br />

(§ 231 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>), beträgt der Wert regelmäßig<br />

300 Euro. Ist dieser Betrag nach den besonderen Umständen <strong>des</strong><br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 86 von 250<br />

Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen (§<br />

51 Abs. 3 FamGKG).<br />

4. Verfahren allgemein<br />

Der Antrag muss - nachdem der Kostenvorschuss eingezahlt worden<br />

ist - dem Antragsgegner zugestellt werden; es gelten die Einlassungsfristen<br />

der ZPO.<br />

Im Verfahren der Hauptsache ergeht die Entscheidung immer nach<br />

mündlicher Verhandlung; bei der einstweiligen Anordnung ist die<br />

mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben. 156<br />

§ 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 278 Abs. 3 ZPO gelten für das persönliche<br />

Erscheinen der Beteiligten.<br />

5. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, §§ 235, 236 <strong>FamFG</strong><br />

Neu geregelt sind die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten der Beteiligten<br />

und Dritter.<br />

a. Auskunftspflicht der Beteiligten § 235 <strong>FamFG</strong><br />

§ 235 regelt die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten<br />

(früher § 643 ZPO im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts). Nach <strong>neue</strong>m Recht<br />

ist das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Einholung der für<br />

die Unterhaltsberechnung erforderlichen Auskünfte vom Gegner und<br />

ggf. auch von Dritten verpflichtet. Der Gesetzgeber will das Unterhaltsverfahren<br />

im Interesse <strong>des</strong> Unterhaltsberechtigten und der öffentlichen<br />

Leistungsträger möglichst straffen. Mit dem Ausbau dieses verfahrensrechtlichen<br />

Instruments <strong>des</strong> Gerichts sollen insbesondere die zeitaufwendigen<br />

Stufenklagen in möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich<br />

gemacht werden.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann Antragsteller und Antragsgegner auffordern, Auskunft<br />

über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse zu erteilen, sowie über die Einkünfte bestimmte<br />

Belege vorzulegen, soweit dies für die Bemessung <strong>des</strong> Unterhalts<br />

von Bedeutung ist.<br />

Zusätzlich kann das Gericht von einem Beteiligten eine ausdrückliche<br />

eigenhändige Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft verlan-<br />

156 siehe Seite 130<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 87 von 250<br />

gen. Ein Antrag eines Beteiligten kann sogar eine Verpflichtung <strong>des</strong><br />

Gerichts auslösen, sein Auskunftsrecht zu nutzen.<br />

Außerdem wird der am Verfahren beteiligte Adressaten eines gerichtlichen<br />

Auskunftsersuchens verpflichtet, das Gericht während <strong>des</strong> laufenden<br />

Verfahrens unaufgefordert wesentliche Veränderungen derjenigen<br />

Umstände mitzuteilen, die Gegenstand einer Auflage waren.<br />

Allerdings ist die grundsätzliche Frage, ob mit dieser Regelung auch das<br />

Prinzip der Dispositionsmaxime in Familienstreitsachen verändert wird<br />

und in Unterhaltssachen künftig das Amtsermittlungsprinzip gilt, zu<br />

verneinen. 157 In Familienstreitsachen bleibt es aufgrund der Verweisung<br />

in § 113 Abs. 1 dabei, dass es den Parteien obliegt, die für sie günstigen<br />

Tatsachen selbst vorzutragen.<br />

Praxishinweise:<br />

Dabei ist in der zukünftigen Praxis die Gefahr nicht zu übersehen, dass der<br />

Antragssteller aufgrund einer nur ungefähren Kenntnis der Einkommenssituation<br />

<strong>des</strong> Antragsgegners einen "vorläufigen" Unterhaltsbetrag errechnet<br />

und in seinem Antrag geltend macht.<br />

Erst später berechnet er - nach Eingang der vom Gericht beschafften Unterlagen<br />

<strong>des</strong> Antragsgegners - seine Forderung endgültig und stellt einen geänderten<br />

- jetzt erhöhten - Antrag.<br />

Dies ist - schon wegen Beachtung der verfahrensrechtlichen Fristen - mit Verzögerungen<br />

verbunden. Ist in dem Verfahren zudem noch Verfahrenskostenhilfe<br />

bewilligt worden, führt dies naturgemäß auch zu einem Antrag auf Erweiterung<br />

der Bewilligung - was mit Mehraufwand und weiteren Verzögerungen<br />

verbunden ist. Die vom Gesetz angestrebte Verfahrensbeschleunigung wird<br />

damit konterkariert und das zähe und wenig effektive Verfahren der Stufenklage<br />

in den normalen Fall eines Unterhaltsprozesses übertragen.<br />

Allerdings kann die gerichtliche Anordnung nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchgesetzt werden (§ 235 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>).<br />

Praxishinweise:<br />

Die Möglichkeit über § 236 eine direkte Auskunft von Dritten zu erlangen,<br />

ist hierfür kein vollwertiger Ersatz. Zum einen können sich hieraus wegen<br />

<strong>des</strong> recht umständlichen Verfahrens (Fristsetzung, notwendige Mitteilung<br />

von Anschriften, zögerliche und unvollständige Erledigung durch den Auskunftspflichtigen)<br />

weitere Verzögerungen ergeben. Vielfach ist nur mit den<br />

nötigen Informationen <strong>des</strong> Auskunftspflichtigen möglich, überhaupt den<br />

Adressaten eines Auskunftsersuchens an Dritte gem. § 236 herauszufinden.<br />

Ist der Arbeitgeber z.B. nicht bekannt, geht die Befugnis <strong>des</strong> § 236<br />

157 Borth, FamRZ 2007, 1925. 1935<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 88 von 250<br />

ins Leere.<br />

Zudem hilft die Auskunftspflicht Dritter dann nicht weiter, wenn nur der<br />

Auskunftspflichtige selbst die gewünschten Informationen geben kann.<br />

Dies ist z.B. bei Selbständigen der Fall. Zwar kann vom Finanzamt die<br />

Steuererklärung und der Steuerbescheid angefordert werden, nicht aber<br />

die Gewinn- und Verlustrechnung. Zwar bedient sich der Selbständige regelmäßig<br />

eines Steuerberaters, der jedoch nicht im Adressatenkreis <strong>des</strong> §<br />

236 aufgeführt ist.<br />

In derartigen Fällen geht also letztlich die gerichtliche Ermittlung ins Leere<br />

und der Unterhaltsberechtigte muss dennoch ein Auskunftsverfahren einleiten,<br />

in dem dann der nach weiteren Verzögerungen erlangte Auskunftstitel<br />

mittels Zwangsgeld und ggf. Zwangshaft vollstreckt werden kann.<br />

(a) Aufforderung zur Auskunft § 235 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />

Ob und in welchem Umfang das Gericht von Amts wegen Auskünfte<br />

einholt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Durch § 253 Absatz<br />

1 Satz 1 wird klargestellt, dass das Gericht Auskunft und die Vorlage<br />

von Belegen in jedem Fall nur insoweit verlangen kann, als dies für Bemessung<br />

<strong>des</strong> Unterhalts von Bedeutung ist.<br />

Die Vorschrift knüpft nicht an eine bestehende materiellrechtliche<br />

Auskunftspflicht an. Insbesondere müssen nach dem Gesetzeswortlaut<br />

in Absatz 1 die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1605 BGB - insbesondere<br />

der Frist <strong>des</strong> § 1605 Abs. 2 BGB - nicht vorliegen, um dem Gericht eine<br />

solche verfahrensrechtliche Maßnahme zu erlauben.<br />

Die zu erteilende Auskunft erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte<br />

Erklärung <strong>des</strong> Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform<br />

i.S. <strong>des</strong> § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten -<br />

z.B. einen Rechtsanwalt - übermittelt werden darf. 158<br />

Praxishinweise:<br />

Die Auflage <strong>des</strong> Gerichts muss - schon im Hinblick auf die daran anknüpfenden<br />

Mitteilungspflichten aus § 235 Abs. 3 - möglichst konkret bezeichnet<br />

sein.<br />

Auch die vorzulegenden Belege müssen genau bezeichnet werden.<br />

Die Auflage bedarf keiner speziellen Form, sondern wird mit der dazugehörigen<br />

Fristsetzung gem. § 235 Abs. 1 Satz 3 und den Belehrungen gem.<br />

§ 235 Abs. 1 Satz 4 durch sog. prozessleitende Verfügung getroffen und<br />

den Beteiligten bekannt gegeben.<br />

(b) Aufforderung zur schriftlichen Versicherung § 235 Abs. 1 Satz 2<br />

(Kann-Vorschrift)<br />

158 BGH Beschluss vom 28.11.2007, XII ZB 225/05, BGH NJW 2008, 917 mit Anm.<br />

Born = FamRZ 2008, 600<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 89 von 250<br />

Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 kann das Gericht von beiden Verfahrensbeteiligten<br />

eine schriftliche Versicherung anfordern, dass er die Auskunft<br />

wahrheitsgemäß und vollständig erteilt hat. Diese Versicherung muss<br />

durch den Beteiligten selbst abgegeben werden. Er kann sich hierzu<br />

nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen.<br />

Praxishinweise:<br />

Kritisiert worden ist hier, dass die hier geforderte Versicherung - anders<br />

als die ei<strong>des</strong>stattliche Versicherung - nicht eigenständig strafbewehrt ist.<br />

Eine unrichtige Angabe ist aber strafrechtlich als - versuchter - Prozessbetrug<br />

zu bewerten.<br />

(c) § 235 Abs. 1 Satz 3 <strong>FamFG</strong>: Fristsetzung<br />

Mit einer Anordnung nach Satz 1 oder 2 soll eine angemessene Frist<br />

gesetzt werden. Die Fristsetzung ist insbesondere für die Rechtsfolgen<br />

<strong>des</strong> § 236 für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen von Bedeutung.<br />

Von der Fristsetzung kann in bestimmten Situationen ausnahmsweise<br />

abgesehen werden, so z.B. wenn der Beteiligte, an den sich die Auflage<br />

richtet, bestimmte Informationen oder Belege ohne eigenes Verschulden<br />

nicht kurzfristig erlangen kann.<br />

(d) § 235 Abs. 1 Satz 4 <strong>FamFG</strong>: Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />

<strong>Das</strong> Gericht ist verpflichtet, auf die Pflicht zur ungefragten Information<br />

nach Absatz 4 sowie auf die nach § 236 möglichen Folgen einer Nichterfüllung<br />

der gerichtlichen Auflagen hinzuweisen.<br />

Da die Nichterteilung der Auskunft im Rahmen der Kostenentscheidung<br />

berücksichtigt werden kann (§ 243 Satz 2 Ziffer 3), muss auch ein dahingehender<br />

Hinweis in der Belehrung enthalten sein.<br />

(e) Pflicht zum Auskunftsverlangen § 235 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> (Muss-<br />

Vorschrift)<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht ist verpflichtet, nach § 235 Abs. 1 vorzugehen,<br />

wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte einer Auskunftspflicht<br />

i. S. der §§ 1605, 1580 BGB nicht nachgekommen ist.<br />

Die - vom jeweiligen Antragsteller darzulegenden und ggf. nachzuweisenden<br />

- Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag nach § 235<br />

Abs. 2 sind<br />

eine nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts bestehende<br />

Auskunftspflicht und<br />

eine vor Beginn <strong>des</strong> Verfahrens getätigte Aufforderung, der innerhalb<br />

angemessener Frist nicht nachgekommen worden ist.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 90 von 250<br />

Der jeweilige Unterhaltsberechtigte und der genaue Unterhaltsanspruch,<br />

für den die Auskunft verlangt wird, müssen im vorprozessualen<br />

Auskunftsverlangen genau bezeichnet werden; auch muss der Zeitraum<br />

genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll.<br />

Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben<br />

werden. 159<br />

Eine vorprozessuale Aufforderung zur Vorlage von Belegen verlangt<br />

das Gesetz nicht. Ebensowenig ist erforderlich, dass sich der Zeitraum,<br />

für den gem. § 235 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> Auskünfte verlangt werden sollen, mit<br />

denjenigen der vorprozessualen Aufforderung deckt.<br />

Praxishinweise:<br />

Dieses Verfahren ist mit erheblichem zusätzlichen Aufwand für Anwalt<br />

und Gericht verbunden.<br />

Ob sich dieser Weg aus taktischen Gründen im konkreten Fall anbietet,<br />

sollte sorgfältig geprüft werden. Denn selbst wenn der Antrag Erfolg hat<br />

und das Gericht eine entsprechende Auflage macht, ist diese wegen § 235<br />

Abs. 4 <strong>FamFG</strong> nicht vollstreckbar. Sinn macht dies eigentlich nur, wenn<br />

anschließend der Weg über § 236 <strong>FamFG</strong> beschritten werden kann, weil<br />

z.B. die Adressaten entsprechender Informationen bekannt sind. Ist dies<br />

aber nicht der Fall, ist der Weg über einen normalen Auskunftsantrag oder<br />

eine Stufenklage vorzuziehen, da dort die Auskunftsverpflichtung <strong>des</strong> Beteiligten<br />

mit Zwangsmitteln auch durchgesetzt werden kann.<br />

Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen wird man<br />

den Auskunftsberechtigten auch die Wahlfreiheit geben müssen, entweder<br />

den Weg über § 235 Abs. 2, über einen eigenständigen Auskunftsantrag<br />

oder einen Stufenklageantrag zu gehen.<br />

(f.) Gerichtliches Verfahren<br />

Die entsprechenden Angaben <strong>des</strong> Antragstellers müssen zur Wahrung<br />

<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs dem Gegner übersandt werden.<br />

Zu befürchten ist in der Praxis, das der Gegner dies als Einfallstor für<br />

weitere Verzögerungen nutzt, indem z.B. der Zugang der Aufforderung<br />

bestritten, die Angemessenheit der Frist gerügt wird oder sich gar ein<br />

umfangreicher und zeitraubender Disput über die Frage entwickelt, ob<br />

die Auskunft bereits vollständig und ausreichend erteilt worden sei.<br />

Folgt das Gericht dem Antrag, ergeht an den Auskunftspflichtigen eine<br />

entsprechende - nicht anfechtbare - Aufforderung gem. § 235 Abs. 1.<br />

Praxishinweise:<br />

Nicht geregelt ist die Vorgehensweise, wenn das Gericht die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 235 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> nicht als gegeben ansieht. Einer aus-<br />

159 OLG Saarbrücken v. 20.12.2001 - 6 WF 37/01 - ZFE 2002, 166-167<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 91 von 250<br />

drücklichen Entscheidung bedarf es hier nicht; allerdings wird man bei nachbesserungsfähigen<br />

Mängeln einen entsprechenden Hinweis erwarten können.<br />

Bereits aus ihrem Charakter als bloße Zwischenentscheidung ergibt sich<br />

auch hier, dass eine entsprechende Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts - in welcher<br />

Form und mit welchem Ergebnis sie auch gefällt wird - nicht selbständig<br />

anfechtbar ist.<br />

Zu Bedenken ist aber, dass bei einer zu Unrecht erfolgten Nichtbefolgung<br />

eines Antrags nach § 235 Abs. 2 im Rechtsmittelverfahren eine Aufhebung<br />

und Zurückverweisung der Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers<br />

gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen kann.<br />

o Hierzu genügt - wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind -<br />

nur <strong>des</strong> Antrages eines Beteiligten, also nicht nur <strong>des</strong>jenigen, der<br />

durch die verfahrensfehlerhafte Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts beschwert<br />

ist.<br />

o Folglich kann selbst der Unterhaltspflichtige, der mit der Auskunft<br />

"gemauert" hat, in solchen Fällen im Beschwerdeverfahren eine<br />

Sachentscheidung verhindern und die Zurückverweisung in die erste<br />

Instanz erreichen.<br />

o Damit wird natürlich das Anliegen <strong>des</strong> Gesetzes, eine beschleunigte<br />

Entscheidung über den Unterhalt zu erreichen, konterkariert. Ob der<br />

Anwalt <strong>des</strong> Auskunftsberechtigten, der schnell zu einem Unterhaltstitel<br />

kommen will, wegen dieser verfahrensrechtlichen Risiken daher gut<br />

daran tut, den Weg <strong>des</strong> § 235 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> zu gehen, kann bezweifelt<br />

werden.<br />

(g) § 235 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>: Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen<br />

Eine ausdrückliche Verpflichtung zu ungefragten Informationen enthält<br />

das Gesetz bislang nicht. § 235 Abs. 3 kodifiziert die in der Rechtsprechung<br />

entwickelten Grundsätze zur Pflicht zur ungefragten Information<br />

160 über die Einkommensverhältnissen, wenn sich Umstände, die der<br />

begehrten Auskunft zugrunde liegen, während <strong>des</strong> Verfahrens verändert<br />

haben. 161<br />

Diese Pflicht richtet sich an den Adressaten einer Auflage nach § 235<br />

Abs. 1 <strong>FamFG</strong> und bezieht sich auf solche Umstände, die Gegenstand<br />

der Anordnung nach § 235 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>. Hierauf hat das Familiengericht<br />

nach § 235 I S. 3 <strong>FamFG</strong> hinzuweisen<br />

Eine generelle Informationspflicht außerhalb eines laufenden Verfahrens<br />

ist dagegen im <strong>neue</strong>n Gesetz nicht enthalten. Eine solche hat der<br />

160 Siehe BGH, FamRZ 1988, 270; FamRZ 1988, 1172; zur Verschärfung der Informationspflicht<br />

bei Vergleichen s. BGH, FamRZ 1997, 483; BGH Urteil vom 14.04.2008,<br />

XII ZR 107/06 FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow<br />

161 Siehe hierzu auch BGH, FamRZ 2000, 153 - Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1<br />

ZPO<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 92 von 250<br />

BGH in Ausnahmefällen vor allem aus vorangegangenem Tun bejaht. 162<br />

(siehe dazu Seite 106) Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

BGH durch die <strong>neue</strong> gesetzliche Regelung ist nicht gewollt. 163<br />

(h.) § 235 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>: Unanfechtbarkeit von Entscheidungen<br />

Bereits aus ihrem Charakter als bloße Zwischenentscheidung ergibt<br />

sich, dass die Entscheidungen <strong>des</strong> Gerichts nach dieser Vorschrift nicht<br />

selbständig anfechtbar sind. Die Beteiligten haben nur die Möglichkeit,<br />

die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Absatz 1 inzident im<br />

Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen. Dies entspricht der früheren<br />

Rechtslage zu § 643 ZPO. Die Vorschrift <strong>des</strong> § 253 Abs. 4 dient lediglich<br />

der Klarstellung.<br />

Die gerichtliche Auflage ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§<br />

235 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>).<br />

b. Auskunftspflicht Dritter § 236 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die Verfahrensbeteiligten<br />

die erforderlichen Auskünfte erteilen. Genügen diese jedoch nicht<br />

ihren Verpflichtungen, wird das Gericht nach der Gesetzesbegründung<br />

nicht gezwungen, den umständlichen und zeitaufwendigen Weg einer<br />

zwangsweisen Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung zu gehen. 164<br />

Es hat statt <strong>des</strong>sen die Möglichkeit, seinerseits direkt Auskünfte bei<br />

Dritten einholen. Voraussetzung ist immer, dass die Auskunft für die<br />

Berechnung <strong>des</strong> Unterhaltes von Bedeutung ist. Die Vorschrift regelt die<br />

entsprechende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter.<br />

Die Einholung der Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen <strong>des</strong><br />

Gerichts. Allerdings gibt Absatz 2 der Vorschrift dem Prozessgegner ein<br />

Antragsrecht.<br />

(a). gerichtliche Befugnis, Auskünfte anzufordern § 236 Abs. 1<br />

<strong>FamFG</strong><br />

Absatz 1 enthält die gerichtliche Befugnis, bestimmte Auskünfte und<br />

Belege dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der<br />

hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung<br />

nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.<br />

Im Ansatz entspricht diese Vorschrift dem bisherigen § 643 Abs. 2 Satz<br />

1 ZPO, weist jedoch einige Abweichung auf.<br />

162 BGH, FamRZ 1986, 794, 796; FamRZ 1988, 270<br />

163 Borth, FamRZ 2007, 1925. 1935<br />

164 das Gesetz gibt dem Gericht aber auch nicht diese Möglichkeit!<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 93 von 250<br />

Die Formulierung <strong>des</strong> einleitenden Satzteils ist teilweise an § 235 Abs. 1<br />

Satz 1 angeglichen. Davon abweichend werden jedoch das Vermögen<br />

und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Auskunftsrecht<br />

<strong>des</strong> Gerichts gegenüber Dritten umfasst. Dadurch soll einmal<br />

der Umfang der Inanspruchnahme der an dem Verfahren nicht beteiligten<br />

Dritten begrenzt werden. Zudem soll - auch vor dem Hintergrund<br />

<strong>des</strong> Antragsrechts nach Absatz 2 - eine Ausforschung verhindert<br />

werden.<br />

Die Auskunft richtet sich folglich allein auf die Höhe der Einkünfte. Erträge<br />

<strong>des</strong> Vermögens, wie etwa Zinsen, sind vom Begriff der Einkünfte<br />

umfasst. Der Bestand <strong>des</strong> Vermögens zu einem bestimmten Stichtag<br />

spielt dagegen für die Berechnung <strong>des</strong> Unterhalts nur eine untergeordnete<br />

Rolle und ist daher vom Auskunftsrecht <strong>des</strong> Gerichts nicht umfasst.<br />

Die zu Nummern 1 bis 5 genannten Personen und Stellen entsprechen<br />

den im bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 ZPO genannten Dritten.<br />

Im einzelnen werden folgende mögliche Adressaten abschließend<br />

aufgeführt.<br />

1. Arbeitgebern,<br />

2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,<br />

3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung<br />

im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen<br />

zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,<br />

4. Versicherungsunternehmen oder<br />

5. Finanzämtern.<br />

Dabei wurde die bislang bestehende Beschränkung der Auskunftspflicht<br />

der Finanzämter auf Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch<br />

eines minderjährigen Kin<strong>des</strong> betreffen, aufgegeben worden.<br />

In der Regel ist der Steuerpflichtige aufgrund materiellen Rechts gegenüber<br />

dem Gegner <strong>des</strong> Unterhaltsrechtsstreits zur Auskunftserteilung<br />

über seine Einkünfte verpflichtet. Erteilt er diese Auskunft nicht, verhält<br />

er sich pflichtwidrig und ist daher nicht schutzwürdig.<br />

Die Einholung der Auskünfte veranlasst das Gericht wie bei § 273 Abs.<br />

2 ZPO durch prozessleitende Verfügung; eines förmlichen Beweisbeschlusses<br />

bedarf es nicht.<br />

b. Pflichten <strong>des</strong> Gerichts § 236 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Nach Absatz 2 ist das Gericht verpflichtet, die in Absatz 1 aufgeführten<br />

Auskünfte bei Dritten anzufordern, sofern die Voraussetzungen dieses<br />

Absatzes 1 erfüllt sind und der andere Beteiligte <strong>des</strong> Unterhaltsverfahrens<br />

dies beantragt.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 94 von 250<br />

c. Information der Beteiligten § 236 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Die Einholung von Auskünften und Belegen bei Dritten soll nicht ohne<br />

gleichzeitige Kenntniserlangung der Beteiligten erfolgen. Daher schreibt<br />

Absatz 3 vor, dass eine Anordnung nach Absatz 1 den Beteiligten mitzuteilen<br />

ist. Die Regelung dient der Information der Beteiligten; auch ein<br />

vergleichbarer Beweisbeschluss würde den Beteiligten übermittelt. Sie<br />

entspricht § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Rein praktisch genügt es, den Beteiligten<br />

bzw. deren Anwälten eine Durchschrift <strong>des</strong> Auskunftsersuchen<br />

zur Kenntnis zu geben.<br />

d. Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte § 236 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 643 Abs. 3 ZPO. Damit wird klargestellt,<br />

dass insbesondere Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte<br />

einer Auskunftserteilung nicht entgegengehalten werden können.<br />

165 Für die Auskunftsperson gelten die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 390 ZPO<br />

(Auferlegung der Kosten, Festsetzung von Ordnungsgeld und ersatzweise<br />

Ordnungshaft im Falle der unberechtigten Weigerung).<br />

Diese Vorschrift gilt nicht, falls es sich bei dem Adressaten einer Aufforderung<br />

zur Auskunft um eine Behörde handelt.<br />

e. Anfechtbarkeit <strong>des</strong> Auskunftsverlangens § 236 Abs. 5 <strong>FamFG</strong><br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> Absatz 5 regelt die Anfechtbarkeit der Entscheidung.<br />

Für die Beteiligten ist die Anfechtbarkeit ausgeschlossen da es sich für<br />

diese um eine bloße verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung handelt.<br />

Ihnen bleibt die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung<br />

inzident im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen.<br />

Da eine solche Möglichkeit für nicht am Verfahren beteiligte Dritte<br />

nicht besteht, greift für sie Ausschluss der Anfechtbarkeit nicht. Für sie<br />

ist die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff eröffnet. 166<br />

6. Entscheidung<br />

Die Entscheidung ergeht in der Form <strong>des</strong> Beschlusses (§ 116 Abs. 1<br />

<strong>FamFG</strong>). Dieser zu unterschreibende Beschluss enthält gem. § 38 Abs.<br />

2 <strong>FamFG</strong>: 167<br />

165 a.A. Fölsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, § 3 Rdnr. 156<br />

166 Fölsch, aaO. § 3 Rdnr. 157 weist darauf hin, dass nach der Systematik <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />

Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen nur möglich ist, wenn sie ausdrücklich<br />

zugelassen wird, hier aber im Gesetz eine solche Zulassung fehlt.<br />

167 Einzelheiten siehe Seite 45ff.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 95 von 250<br />

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der<br />

Bevollmächtigten;<br />

2. die Bezeichnung <strong>des</strong> Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen,<br />

die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;<br />

3. die Beschlussformel - also konkret den Tenor der gerichtlichen Entscheidung.<br />

Der Beschluss muss im Regelfall begründet werden (§ 38 Abs. 3 Satz<br />

1). Ausnahme: Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidungen.<br />

a. Entscheidung zur Hauptsache<br />

<strong>Das</strong> Gericht darf über den Antrag <strong>des</strong> Antragstellers nicht hinausgehen<br />

(§ 308 ZPO). Es besteht aber keine Bindung an die Formulierung<br />

<strong>des</strong> Antrages. Daher kann das Gericht Unterhaltsrückstände auch dann<br />

in aufaddierter Form tenorieren, wenn der Antragsteller laufenden Unterhalt<br />

von einem bestimmten Zeitpunkt an eingeklagt hat, inzwischen<br />

aber einige Zeit seit diesem Zeitpunkt vergangen sind. <strong>Das</strong> prozessuale<br />

Bestimmtheitsgebot ist zu beachten.<br />

b. Kostenentscheidung<br />

Obwohl § 113 Abs. 1 in Unterhaltsstreitsachen zwar auf die Vorschriften<br />

der ZPO zu den Prozesskosten (§§91 bis 107 ZPO) verweist, besteht<br />

eine hiervon abweichende Sonderregelungen in § 243 <strong>FamFG</strong>. Danach<br />

hat das Gericht in Unterhaltssachen künftig nach billigem Ermessen<br />

über die Kosten zu entscheiden. Es kommt nicht mehr allein<br />

auf das rechnerische Verhältnis zwischen Klageantrag und titulierter<br />

Forderung an. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen<br />

flexibler und weniger formal gehandhabt werden, um auch anders<br />

als bei Verfahren über eine einmalige Leistung dem Dauercharakter der<br />

Verpflichtung besser Rechnung getragen werden kann. 168<br />

Die wesentlichen Eckpunkte sind als zu berücksichtigende Gesichtspunkte<br />

unter § 243 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählt. Die Aufzählung<br />

ist nicht abschließend.<br />

(1) Obsiegen und Unterliegen, § 243 Satz 2 Ziffer 1 <strong>FamFG</strong><br />

Die Höhe <strong>des</strong> monatlich festgesetzten Unterhaltes im Verhältnis zur geltend<br />

gemachten Forderung als ein konkret greifbares Kriterium zur Bewertung<br />

<strong>des</strong> gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.<br />

168 Roßmann in Horndasch/ Viefhues, Familienverfahrensrecht, § 243 Rdnr. 1<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 96 von 250<br />

Abgestellt wird ausdrücklich auch auf die Dauer der Unterhaltsverpflichtung.<br />

<strong>Das</strong> Gesetz bezieht sich dabei auf die durch das <strong>neue</strong> Unterhaltsrecht<br />

erheblich ausgeweitete Möglichkeit, Unterhaltsansprüche<br />

geschiedener Ehegatten zu befristen (§ 1578b BGB). Damit ist ein nur<br />

teilweises Obsiegen auch dann gegeben, wenn ein nachehelicher Unterhalt<br />

zB für die Dauer von zwei Jahren entsprechend dem Antrag voll,<br />

danach für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzt und für die Zeit danach vollständig<br />

ausgeschlossen wird. Entsprechend § 243 Satz 2 Nr. 1 letzter Halbsatz<br />

ist der stufenweise Übergang in den unterhaltslosen Zustand in der<br />

Kostenquote zu berücksichtigen, wenn bei Geltendmachung eines zeitlich<br />

unbegrenzten Unterhalts eine teilweise Abweisung erfolgt. 169 Auch<br />

wenn dem Berechtigten der Unterhaltsanspruch in der beantragten Höhe<br />

zugesprochen wird, kann darin ein teilweises Obsiegen <strong>des</strong> Pflichtigen<br />

liegen, wenn gleichzeitig seinem Befristungsantrag vollumfänglich<br />

stattgegeben wurde und der Berechtigte den Antrag unbefristet oder für<br />

einen längeren Zeitraum gestellt hat. 170<br />

In diesem Fall ist eine Kostenquotelung daher sachgerecht. Als Maßstab<br />

der Entscheidung werden jeweils die Vorstellungen der Beteiligten<br />

über die Höhe und die Dauer der Unterhaltsleistung angesehen. 171<br />

unerheblich ist, dass die in § 51 Abs. 1 FamGKG enthaltene Bemessungsgröße<br />

zur Bestimmung <strong>des</strong> Gegenstandswerts von einem Jahr<br />

überschritten wird. Bei der Ermittlung <strong>des</strong> Streitwerts wird vom Jahresbetrag<br />

<strong>des</strong> Unterhalts ausgegangen, unabhängig davon für wie viele<br />

Jahre Unterhalt beantragt wird. 172<br />

Praxishinweise:<br />

Fordert demnach ein Ehegatte unbefristeten Unterhalt und erhält nach der<br />

gerichtlichen Entscheidung nur einen Anspruch für einen bestimmten Zeitraum<br />

zugesprochen, so bliebt dies auch für die Kostenentscheidung<br />

nicht ohne Folgen.<br />

Für die konkrete Kostenquote ergibt sich dabei die Schwierigkeit, dass<br />

die zeitliche Dauer eines unbefristeten Klageantrages kaum sicher festgelegt<br />

werden kann und daher eine strenge Quotelung im Verhältnis der<br />

Zeiträume eines unbefristeten Titels im Verhältnis zur konkret ausgesprochenen<br />

Frist kaum möglich sein wird. Da es sich jedoch ausdrücklich um<br />

eine Ermessensentscheidung handelt, besteht für das Gericht grundsätzlich<br />

ein weiter Entscheidungsspielraum.<br />

169 Musielak/Borth § 243 Rdnr. 2<br />

170 Dötsch in Müko § 243 <strong>FamFG</strong> Rdnr. 7<br />

171 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 243 Rdnr. 3<br />

172 Dötsch in Müko § 243 <strong>FamFG</strong> Rdnr. 7; Musielak/Borth § 243 Rdnr. 2<br />

173 Krause, FamRB 2009, 123, 24<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 97 von 250<br />

Diese Kostenregelung macht auch deutlich, dass in der anwaltlichen Praxis<br />

bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt im<br />

Hinblick auf das Kostenrisiko sorgfältig geprüft werden muss, ob der Anspruch<br />

unbefristet oder von vorneherein nur befristet - wenn ja, ggf wie<br />

lange - geltend gemacht werden soll.<br />

Es empfiehlt sich weiterhin, ggf. auch zur Frage der Kostenverteilung<br />

zumin<strong>des</strong>t hilfsweise schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 173<br />

Exkurs:<br />

Die Frage einer Befristung stellt sich beim Ehegattenunterhalt<br />

nach der Scheidung nicht nur im Rahmen <strong>des</strong> § 1578b BGB, sondern<br />

auch beim Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB, da der<br />

auf die Kin<strong>des</strong>betreuung gestützte Unterhaltsanspruch durch die<br />

Worte "solange und soweit" eine sog. immanente Schranke in sich<br />

trägt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein auf §<br />

1570 BGB gestützter Unterhaltsanspruch nur befristet zugesprochen<br />

werden kann bzw. muss. Der BGH hat dies für den Regelfall verneint.<br />

174<br />

(2) Versäumnisse bei der Auskunft § 243 Satz 2 Ziffer 2 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht kann in seiner Ermessensentscheidung über die Kosten<br />

auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter vor Beginn <strong>des</strong> Verfahrens einer<br />

Aufforderung <strong>des</strong> Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von<br />

Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen<br />

ist (vgl. § 93d ZPO).<br />

(3) gerichtliches Auskunftsverlangen § 243 Satz 2 Ziffer 3 <strong>FamFG</strong><br />

Auch eine nicht oder nicht vollständig erfüllte gerichtliche Aufforderung<br />

zur Auskunft nach § 235 Abs. 1 kann zu negativen Kostenfolgen<br />

führen.<br />

(4) Sofortiges Anerkenntnis § 243 Satz 2 Ziffer 4 <strong>FamFG</strong><br />

Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO muss rechtzeitig erklärt<br />

werden und der Beklagte darf keine Veranlassung zur Klageerhebung<br />

gegeben haben.<br />

(5) Weitere Gerichtspunkte<br />

174 BGH Urteil vom 18.03.2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 98 von 250<br />

Da die unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Gesichtspunkte nicht abschließend<br />

sind, können auch noch weitere Überlegungen in die Ermessensentscheidung<br />

einbezogen werden:<br />

Bei Erledigung der Hauptsache kann § 91 a ZPO herangezogen<br />

werden, bei Rücknahme <strong>des</strong> Antrages § 269 ZPO.<br />

Soweit sich in S. 2 Nr. 1 bis 4 keine vorgehenden Spezialregelungen<br />

befinden, kann ferner auf § 81 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> zurückgegriffen werden.<br />

Jedoch enthalten insbesondere Nr. 2 und 3 Spezialregelungen<br />

im Vergleich zu § 81 Abs. 2 Nr. 4.<br />

In der Rechtsmittelinstanz kann der Gedanke <strong>des</strong> § 97 Abs. 2 ZPO<br />

in die Kostenentscheidung einfließen. 175<br />

Zu denken ist auch an die Kosten einer Beweisaufnahme, die ohne<br />

positives Ergebnis geblieben ist (vgl. § 96 ZPO).<br />

Aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse wie z.B. Vermögen<br />

eines Beteiligten sollen berücksichtigt werden können. 176<br />

Ferner kann auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch<br />

eines Beteiligten berücksichtigt werden. 177<br />

(6) Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung<br />

Da es sich bei den Kostenentscheidungen um Endentscheidungen handelt,<br />

ist die Beschwerde, § 58, gegeben, 178 wenn die Kostenentscheidung<br />

nach Erledigung der Hauptsache, Anerkenntnis oder Antragsrücknahme<br />

erfolgt. Es muss jedoch in der Hauptsache der Beschwerdewert<br />

gem. § 61 Abs. 1 erreicht sein. Eine entsprechende Anwendung<br />

auf andere Kostenentscheidungen ist nicht möglich. Insbesondere<br />

die Kostenentscheidungen nach S. 2 Nr. 2 und 3 sind daher<br />

nicht anfechtbar.<br />

Umstritten ist, ob die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen isoliert<br />

angefochten werden kann.<br />

Dies wird verneint mit der Begründung, die §§ 91 a Abs. 2, 99, 269<br />

Abs. 5 ZPO sind gem. § 113 Abs. 1 entsprechend anzuwenden,<br />

denn § 243 geht nur den Regelungen über die Kostenverteilung<br />

vor. 179<br />

175 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 243 Rdnr. 3<br />

176 Bumiller/Harders, § 243 Rdnr. 5<br />

177 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, <strong>FamFG</strong>, § 243 Rdnr. 3<br />

178 vgl. hierzu die Diskussion von Zimmermann FamRZ 2009, 377; Maurer FamRZ<br />

2009, 465; Schwamb FamRZ 2009, 1033; Zimmermann FamRZ 2009, 1034 und Mauter<br />

FamRZ 2009, 1035<br />

179 Giers in Keidel/Kuntze/Winkler, § 243 Rdnr. 11; Bumiller-Winkler <strong>FamFG</strong>, § 243<br />

Rdnr. 9; Dötsch in Müko § 243 Rdnr. 11<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 99 von 250<br />

Nach anderer Ansicht ist aus der Neustrukturierung <strong>des</strong> Rechtsmittels<br />

im <strong>FamFG</strong> abzuleiten, dass auch eine isolierte Anfechtbarkeit<br />

möglich ist. 180<br />

7. vorläufige Vollstreckbarkeit<br />

Die Endentscheidung wird gem. § 120 II 1 <strong>FamFG</strong> 181 erst mit ihrem<br />

Wirksamwerden vollstreckbar, also gem. § 116 III 1 <strong>FamFG</strong> mit Rechtskraft.<br />

Die Entscheidung soll jedoch in Unterhaltssachen für sofort wirksam<br />

erklärt werden (§ 116 III 3 <strong>FamFG</strong>). Eines Ausspruches der Vollstreckbarkeit<br />

bedarf es demgegenüber nicht. 182 Die §§ 708 bis 713 ZPO<br />

sind nicht anwendbar. 183<br />

Bei der Ermessensprüfung hat das Gericht auch die Belange <strong>des</strong><br />

Schuldners zu berücksichtigen und gegenüber den Interessen <strong>des</strong><br />

Gläubigers an sofortiger Zahlung abzuwägen. 184 <strong>Das</strong> Schutzinteresse<br />

<strong>des</strong> Schuldners bleibt also auch bei der Soll-Anordnung <strong>des</strong> § 116 III 2<br />

<strong>FamFG</strong> nicht ohne Bedeutung.<br />

Nach den Gesetzesmaterialien soll auf die Anordnung der sofortigen<br />

Wirksamkeit verzichtet werden, wenn es um übergegangene Unterhaltsansprüche<br />

oder länger zurückliegende Unterhaltsrückstände<br />

geht. 185 Im Übrigen ist die sofortige Wirksamkeit mit der Folge der sofortigen<br />

Vollstreckbarkeit nach § 120 II 1 <strong>FamFG</strong> anzuordnen. Wenn dies<br />

geschehen ist, kann aus dem Beschluss sofort und ohne §§ 720, 720a<br />

vergleichbare Einschränkungen vollstreckt werden.<br />

Praxishinweise:<br />

Bei späterer Aufhebung <strong>des</strong> Beschlusses werden bereits vollstreckte<br />

Beiträge oft verloren sein.<br />

Fraglich ist, ob § 717 ZPO anzuwenden ist. Selbst wenn aber der Vollstreckungsschuldner<br />

einen solchen Titel erlangt, scheitert die Durchsetzung<br />

eines Schadensersatzanspruches vielfach an der Vermögenslosigkeit<br />

<strong>des</strong> Unterhaltsgläubigers. 186 Einer Aufrechnung stehen idR §§<br />

394 BGB, 850b I Nr.2 ZPO entgegen. 187<br />

180<br />

Viefhues in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 243 Rdnr. 36 ff.<br />

181<br />

die Vorschrift entspricht § 62 I 1 ArbGG<br />

182<br />

BT-Drucksache 16/6308, 226, Fölsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, § 6<br />

Rdnr. 40, Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />

183<br />

Rasch, FPR 2006, 441; Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />

184<br />

Fölsch, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong> in Familiensachen, § 6 Rdnr. 41<br />

185<br />

Giers FamRB 2009, 87<br />

186<br />

zu Rückzahlungsansprüchen bei Abänderungsklagen siehe Seite 113<br />

187 Giers FamRB 2009, 87<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 100 von 250<br />

zum speziellen Antrag <strong>des</strong> Unterhaltsschuldners auf Vollstreckungsschutz<br />

siehe unten Seite 101<br />

8. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Nach § 39 <strong>FamFG</strong> ist bei jedem Beschluss eine Belehrung erforderlich<br />

(siehe oben Seite 49).<br />

9. Verkündung und Zustellung<br />

Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, müssen<br />

verkündet werden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sonstige Beschlüsse<br />

müssen dann, wenn sie einen Vollstreckungstitel enthalten oder wenn<br />

sie mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, zugestellt werden (§<br />

329 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus reicht die formlose Bekanntgabe (§<br />

329 Abs. 2 ZPO). Denn auf die Unterhaltsverfahren sind die §§ 40 - 48<br />

gem. § 113 <strong>FamFG</strong> nicht anzuwenden.<br />

Für die Zustellung gilt ebenfalls die ZPO (§§ 166 ff. ZPO).<br />

10. Rechtsmittel<br />

Gegen die als Beschluss ergehenden Entscheidungen ist unter bestimmten<br />

weiteren Voraussetzungen das einheitliche Rechtsmittel der<br />

sofortigen Beschwerde gegeben (§ 117 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). 188<br />

Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist ausschließlich beim<br />

erstinstanzlichen Gericht einzulegen (§ 64 I 1 <strong>FamFG</strong>). Es handelt<br />

sich um eine unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die nicht durch<br />

Einlegung <strong>des</strong> Rechtsmittels beim Beschwerdegericht umgangen werden<br />

kann. 189<br />

Praxishinweise:<br />

Wird das Rechtsmittel beim Beschwerdegericht eingereicht, so wird<br />

das Beschwerdegericht die Antragsschrift zwar an das erstinstanzliche<br />

Gericht weiterleiten. Für die Wahrung der Frist ist aber auf den Zeitpunkt<br />

abzustellen, an dem die Antragsschrift beim erstinstanzlichen<br />

Gericht eingeht!<br />

188 dazu siehe Seite 211<br />

189 Schürmann, FuR 2009, 130,137<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 101 von 250<br />

In der Praxis ist das Übergangsrecht zu beachten. 190 Für Verfahren,<br />

die noch nach altem <strong>Verfahrensrecht</strong> laufen, gelten auch weiterhin<br />

noch die früheren Regeln (Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht).<br />

Dies dürfte in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine erhebliche<br />

Fehlerquelle sein, da Verfahren nach altem Recht und nach <strong>neue</strong>m<br />

Recht auf Jahre hinaus nebeneinander laufen können und es den Akten<br />

nicht ohne weiteres erkennbar ist, welches Recht gilt. Eine eindeutige<br />

Kennzeichnung <strong>des</strong> Aktendeckels wäre hier sinnvoll.<br />

Die Begründung der Beschwerde muss dagegen beim Beschwerdegericht<br />

eingereicht werden. 191<br />

11. Zwangsvollstreckung<br />

Die Zwangsvollstreckung kann aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses<br />

oder bereits vor der Rechtskraft bei Anordnung der vorläufigen<br />

Vollstreckbarkeit 192 eingeleitet werden.<br />

12. Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />

a) beim Leistungsantrag<br />

Wegen der Gefahr eines durch die Vollstreckung entstehenden Schadens<br />

hat die Einstellung der Vollstreckung besondere Bedeutung. Wenn<br />

der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen<br />

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen<br />

Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung<br />

einzustellen oder zu beschränken, § 120 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>FamFG</strong>. Dann kann erst nach Rechtskraft vollstreckt werden. 193<br />

Die Vollstreckung bringt dem Schuldner dann einen nicht zu ersetzenden<br />

Nachteil, wenn im Fall der Aufhebung oder Abänderung <strong>des</strong> Vollstreckungstitels<br />

der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht<br />

in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.<br />

194<br />

190 dazu siehe Seite 222<br />

191 So der noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes ergänzte Gesetzestext; Art 8 Nr. 1 m<br />

<strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />

Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

192 dazu siehe Seite 99<br />

193 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />

194 BGH FamRZ 2007, 554, OLG Koblenz FamRZ 2005, 468; OLG Hamm FamRZ<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 102 von 250<br />

Praxishinweise:<br />

Zwar sieht § 120 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> eine Einstellung - oder Beschränkung -<br />

der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung dem Wortlaut nach nicht<br />

vor, 195 schließt sie aber - im Gegensatz zu § 62 Abs. l Satz 4 ArbGG -<br />

auch nicht ausdrücklich aus. 196<br />

Empfohlen wird daher, eine Sicherheitsleistung wenigstens anzubieten .197<br />

Muster für einen Einstellungsantrag - verbunden mit dem Abweisungsantrag:<br />

198<br />

beantrage ich,<br />

1. den Antrag abzuweisen,<br />

2. die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung<br />

gem. § 120 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong>, ggf. gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.<br />

Begründung: (zum nicht zu ersetzenden Nachteil)<br />

Die Antragstellerin beabsichtigt die Pfändung <strong>des</strong> Arbeitseinkommens <strong>des</strong> Antragsgegners,<br />

sofern der Antrag Erfolg hat. Der Antragsgegner, der sich nach längerer Arbeitslosigkeit<br />

jetzt in der Probezeit befindet, würde seinen Arbeitsplatz und damit seine<br />

wirtschaftliche Existenz sofort verlieren, wenn sein Einkommen gepfändet würde.<br />

Die Antragsstellerin ist vermögenslos. Die vollstreckten Unterhaltsbeträge wären im<br />

Falle der Abänderung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz von ihr nicht zurückzuerlangen.<br />

Die Antragsstellerin ist jedoch durch Sozialleistungen ausreichend<br />

abgesichert.<br />

b) im Abänderungsverfahren<br />

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür<br />

ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt §<br />

769 ZPO gem. § 242 entsprechend . Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

Voraussetzung ist entweder die Anhängigkeit eines auf Herabsetzung<br />

gerichteten Abänderungsantrags oder der Einreichung eines entsprechenden<br />

Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die<br />

Zustellung <strong>des</strong> Antrags ist folglich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit<br />

einer Vollstreckungseinstellung.<br />

Praxishinweise:<br />

Bei einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen<br />

Entscheidungen sind jedoch auch die übrigen Voraussetzungen der begehrten<br />

Abänderung zu beachten, da die Einstellungsentscheidung nicht weiter<br />

gehen kann als die Entscheidung zur Hauptsache. Kann aber in der Hauptsache<br />

selbst die Zahlungspflicht zeitlich erst ab förmlicher Zustellung <strong>des</strong> Abän-<br />

2000, 363<br />

195 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Rdnr. 277<br />

196 Giers FamRB 2009, 87, 88<br />

197 Giers FamRB 2009, 87, 88<br />

198 nach Giers FamRB 2009, 87, 88<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 103 von 250<br />

derungsantrags herabgesetzt werden, gilt diese Zeitsperre folglich auch für<br />

den Einstellungsantrag. Da es bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />

immer um die Herabsetzung titulierten Unterhaltes geht, sind also folgende<br />

Regelungen zu beachten:<br />

§ 238 Abs. 3 Satz 1 <strong>FamFG</strong>:<br />

Abänderung grundsätzlich zulässig erst ab Rechtshängigkeit <strong>des</strong> Antrags.<br />

§ 238 Abs. 3 Satz 3 <strong>FamFG</strong>:<br />

Abänderung ab dem Ersten <strong>des</strong> auf ein entsprechen<strong>des</strong> Auskunftsoder<br />

Verzichtsverlangen <strong>des</strong> Antragstellers folgenden Monats.<br />

c) beim Rechtsmittel<br />

In den Fällen der §§ 707 Abs. l, 719 Abs. l ZPO (Wiedereinsetzung,<br />

Rechtsmittel, Einspruch), kann die Vollstreckung nur unter denselben<br />

Voraussetzungen (nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner)<br />

199 eingestellt oder beschränkt werden, § 120 Abs. 2 Satz 3 <strong>FamFG</strong>.<br />

Da das in § 719 Abs. l ZPO genannte Rechtsmittel der Berufung im<br />

<strong>FamFG</strong> nicht vorgesehen ist, kann sich diese Verweisung neben dem<br />

Einspruch nur auf die Beschwerde i.S.v. § 58 <strong>FamFG</strong> beziehen. 200<br />

Praxishinweise:<br />

Zu § 62 Abs. l Satz 3 ArbGG (entspricht § 120 Abs. 2 Satz 3 <strong>FamFG</strong>) wird<br />

die Meinung vertreten, die einstweilige Einstellung komme in der 2. Instanz<br />

regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im<br />

erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. l Satz 2<br />

ArbGG (entspricht § 120 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong>) zu stellen, es sei denn, die<br />

Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der<br />

letzten mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht vor<br />

oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht<br />

werden. 201<br />

Der Einstellungsantrag sollte daher bis zur letzten mündlichen Verhandlung<br />

in erster Instanz, wenn möglich sogleich mit dem Abweisungsantrag in der<br />

Hauptsache, gestellt werden.<br />

13. Abänderung von Entscheidungen zum Unterhalt §§ 238, 239<br />

<strong>FamFG</strong><br />

199 dazu siehe Seite 101<br />

200 Giers FamRB 2009, 87, 88<br />

201 Giers FamRB 2009, 87, 88 mwN.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 104 von 250<br />

<strong>Das</strong> Verfahren zur Abänderung von Titeln ist durch das <strong>FamFG</strong> präzisiert<br />

worden. Die Grundstrukturen <strong>des</strong> bisherigen Rechts wurden beibehalten,<br />

allerdings sind in einigen Details Änderungen erfolgt. Sie basiert<br />

auf der Grundstruktur <strong>des</strong> § 323 ZPO in seiner bisherigen Fassung. Da<br />

jedoch für die Abänderung verschiedener Arten von Unterhaltstiteln jeweils<br />

unterschiedliche Regeln gelten, nimmt das Gesetz jetzt eine Aufteilung<br />

auf mehrere Vorschriften vor, um durch diese Entzerrung die<br />

Übersichtlichkeit insgesamt zu erhöhen. <strong>Das</strong> Gesetz unterscheidet jetzt<br />

deutlicher zwischen der Abänderung von gerichtlichen Titeln (§ 238) und<br />

der Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239).<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 323 ZPO bliebt (in der aktuellen, geänderten Fassung)<br />

weiter bestehen, wird aber für familienrechtliche Titel durch die<br />

Spezialregelungen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> verdängt.<br />

Sie bleibt anzuwenden für die Abänderung von Urteilen und anderen<br />

Titeln, die die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen in anderen<br />

Rechtsgebieten regeln.<br />

Teilweise wird ausgeführt, nur die Abänderung nur <strong>des</strong> gesetzlichen Unterhaltes<br />

unterliege §§ 238 ff BGB, während ein titulierter vertraglicher<br />

Unterhalt weiterhin nach §§ 323, 323 ZPO abgeändert werden müsse.<br />

202 Ein vertraglicher Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist aber nur<br />

ein solcher Unterhalt, der völlig ohne zugrunde liegenden gesetzlichen<br />

Unterhaltsanspruch begründet wird. Die im familienrechtlichen Bereich<br />

üblichen vertraglichen Unterhaltsregelungen (Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung,<br />

einseitige Unterhaltsverpflichtung) stellen aber in<br />

aller Regel Modifizierungen und Konkretisierungen <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Unterhaltes dar.<br />

a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 238 <strong>FamFG</strong><br />

§ 238 ist die Spezialregelung für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />

in Unterhaltssachen. Sie beruht auf § 323 ZPO, wobei<br />

die von der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ausgebildeten Kriterien<br />

übernommen werden, diese sich aber jetzt unmittelbar dem Gesetzeswortlaut<br />

ergeben. Die Reform ändert nun § 323 ZPO dahingehend, dass<br />

dort nur noch die Abänderung von Urteilen geregelt wird. Da gerichtliche<br />

Unterhaltsregelungen nach Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> nur noch in Form<br />

eines Beschluss ergehen werden, ist § 323 ZPO hierfür nicht weiter<br />

anzuwenden.<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 238 ist in vier Absätze gegliedert. Dabei betreffen<br />

202 Hartmann, NJW 2008, 321, 322<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 105 von 250<br />

Die Absätze 1 und 3 die Zulässigkeit <strong>des</strong> Abänderungsantrags,<br />

Absatz 2 die Tatsachenpräklusion für den Antragsteller und<br />

Absatz 4 die Begründetheit <strong>des</strong> Antrags.<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 238 gilt jedoch grundsätzlich auch für Unterhaltsurteile<br />

aus der Zeit vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong>. Die Übergangsvorschrift<br />

<strong>des</strong> Art. 111 I S. 2 legt fest, dass auf Abänderungsverfahren nur<br />

dann die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung<br />

finden, wenn die Abänderungsverfahren bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Gesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes beantragt wurde. Maßgeblich ist also nicht der<br />

Zeitpunkt, zu dem der alte Titel entstanden ist, <strong>des</strong>sen Abänderung<br />

durchgesetzt werden soll, sondern die Einleitung <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens.<br />

aa) Endentscheidung in der Hauptsache § 238 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Erste Voraussetzung der Zulässigkeit einer Abänderungsklage ist, dass<br />

es sich bei der abzuändernden Entscheidung um eine in der Hauptsache<br />

ergangene Endentscheidung <strong>des</strong> Gerichts handelt, die eine Verpflichtung<br />

zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält.<br />

Einer Abänderung zugänglich ist damit nur der an die Stelle eines<br />

Urteils tretende Unterhaltsbeschluss nach § 116 oder ein Urteil, das<br />

vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> ergangen ist .<br />

Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren unterliegen<br />

somit nach wie vor nicht dem Abänderungsverfahren. Die Abänderung<br />

einstweiliger Anordnungen regelt § 54 Abs. 1; auch besteht die Möglichkeit,<br />

durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache die<br />

einstweilige Anordnung die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen<br />

(§ 56). (siehe Teil einstweilige Anordnung)<br />

bb) Wesentlichkeitsschwelle § 238 Abs. 1 S. 2 <strong>FamFG</strong><br />

§ 238 Abs. 1 S. 2 enthält die aus § 323 Abs. 1 ZPO bekannte Wesentlichkeitsschwelle.<br />

Ein Abänderungsantrag ist nur zulässig ist, wenn der<br />

Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung<br />

ergibt. Dabei können naturgemäß nur Tatsachen berücksichtigt<br />

werden, die nicht nach § 238 Abs. 2 ausgeschlossen sind.<br />

Es wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Veränderung<br />

der zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse ausreicht. Dies ist<br />

auch bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

der Fall.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 106 von 250<br />

Ü 238 Abs. 1 S. 2 behandelt das Wesentlichkeitskriterium nur unter dem<br />

Gesichtspunkt der ZulÖssigkeit <strong>des</strong> AbÖnderungsantrags, fÇr die BegrÇndetheit<br />

wird es in Abs. 4 nochmals gesondert erwÖhnt.<br />

cc) Tatsachenpräklusion für den Antragsteller § 238 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Die aus Ü 323 Abs. 2 ZPO bekannte Tatsachenpräklusion fÇr den Antragsteller<br />

ist in Ü 238 Abs. 2 geregelt. Der Antrag kann nur auf GrÇnde<br />

gestÇtzt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung <strong>des</strong> vorausgegangenen<br />

Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung<br />

durch Einspruch nicht mÉglich ist oder war. Mit der etwas verÖnderten<br />

Formulierung soll lediglich eine PrÖzisierung und Klarstellung<br />

erreicht werden.<br />

Praxishinweise:<br />

Die im ursprÇnglichen Gesetzentwurf enthaltene Härteklausel (Ü 238 Abs. 2<br />

letzter Halbs. Entwurf), nach der ein AbÖnderungsantrag dann auf bereits<br />

prÖkludierte Tatsachen gestÇtzt werden kÉnnte, wenn ihre NichtberÇcksichtigung<br />

„insbesondere im Hinblick auf das Verhalten <strong>des</strong> Antragsgegners grob<br />

unbillig" wÖre, ist im Gesetz nicht mehr enthalten.<br />

Nach Ü 235 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> sind die Beteiligten verpflichtet, wÖhrend <strong>des</strong><br />

laufenden Verfahrens ungefragt alle VerÖnderungen zu offenbaren, die<br />

Gegenstand der verlangten Auskunft waren. Voraussetzung ist aber,<br />

dass das Gericht eine fÉrmliche Anordnung nach Ü 235 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

erlassen hat. FÇr alle anderen FÖlle begrÇndet das <strong>FamFG</strong> keine eigenstÖndige<br />

Offenbarungspflicht. <strong>Das</strong> Fehlen einer weitergehenden verfahrensrechtlichen<br />

Verpflichtung lÖsst die prozessuale Wahrheitspflicht<br />

nach Ü 138 Abs. 1 ZPO jedoch unberÇhrt.<br />

Zudem gelten die materiell-rechtlichen Informationspflichten. Solche<br />

bestehen nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH ggf. auch ohne ausdrÇckliche<br />

Nachfrage aus § 242 BGB nach Treu und Glauben in SonderfÖllen<br />

ergeben. 203 So z.B. dann, wenn das Schweigen <strong>des</strong> BedÇrftigen als<br />

in hohem MaÑe sittenwidrig anzusehen ist, weil der Pflichtige aufgrund<br />

<strong>des</strong> vorangegangenen Verhaltens <strong>des</strong> BedÇrftigen oder nach der Lebenserfahrung<br />

keine Veranlassung hatte, seinerseits eine Auskunft zu<br />

fordern. 204<br />

203 AusfÇhrlich Hoppenz, FamRZ 1989, 337-343; Peschel-Gutzeit, FF 2003, 194-202; BÇttner<br />

FF 2008, 15-17; BGH U.v. 14.04.2008, XII ZR 107/06 FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR<br />

2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 301 mit Anm. Soyka = NJW 2008, 2581 mit Anm.<br />

Born<br />

204 BGH v. 25.11.1987 - IVb ZR 96/86 - NJW 1988, 1965-1967.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 107 von 250<br />

Dabei sind die folgenden Fälle in der Praxis von Bedeutung :<br />

der Wegfall unterhaltsbegründender Umstände<br />

o wie z.B. die Beendigung der Schulausbildung oder <strong>des</strong><br />

Studiums bei einem unterhaltsberechtigten volljährigen<br />

Kind,<br />

o die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bei einem<br />

Ehegatten, der Unterhalt wegen Krankheit bezieht,<br />

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

o z.B. Aufnahme einer Ausbildung bei einem minderjährigen<br />

Kind verbunden mit dem Bezug einer Ausbildungsvergütung,<br />

o die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch einen unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten,<br />

die Ausweitung der beruflichen Tätigkeit <strong>des</strong> Bedürftigen (z.B. die<br />

Ausweitung einer Erwerbstätigkeit bei einem unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten),<br />

das Verschweigen von Nebeneinkünften, 205<br />

die Wiederheirat der früheren Ehegatten,<br />

das Verschweigen einer inzwischen bestehenden Lebensgemeinschaft<br />

206<br />

dd) Zeitgrenze als Zulässigkeitsvoraussetzung § 238 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Die Abänderung ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit <strong>des</strong> Antrags zulässig<br />

(§ 238 Abs. 3 Satz 1). Damit wird ausdrücklich festgehalten, dass<br />

der Abänderungsantrag hinsichtlich <strong>des</strong> vor dem maßgeblichen Zeitpunkt<br />

liegenden Teils unzulässig ist. Maßgeblich ist die Zustellung <strong>des</strong><br />

Antrags an den Gegner. Weder genügt die Einreichung eines entsprechenden<br />

Verfahrenskostenhilfegesuchs 207 noch die bloße Einreichung<br />

<strong>des</strong> Abänderungsantrags bei Gericht.<br />

Hinsichtlich der Zeitgrenze, die bis zu der eine rückwirkende Abänderung<br />

möglich ist, nimmt das Gesetz in § 238 Abs. 3 gegenüber § 323<br />

Abs. 3 ZPO mehrere Veränderungen vor.<br />

Ein auf Erhöhung <strong>des</strong> Unterhalts gerichteter Antrag ist auch zulässig<br />

für die Zeit, für die nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts Unterhalt<br />

für die Vergangenheit verlangt werden kann. In Betracht kommen<br />

hierbei insbesondere § 1613 Abs. 1 BGB und die hierauf verweisenden<br />

205 OLG Schleswig ZFE 2008, 154<br />

206 OLG Frankfurt, FuR 2002, 83<br />

207 vgl. BGH NJW 1982, 1050 ff.<br />

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sonstigen Vorschriften <strong>des</strong> materiellen Unterhaltsrechts. Damit kann<br />

praktisch der Unterhaltsberechtigte durch ein wirksames Auskunftsverlangen<br />

gem. § 1613 BGB eine Mehrforderung auch rückwirkend vom<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Zugangs dieses Verlangens ab durchsetzen, wenn ein<br />

Titel über einen geringeren Betrag besteht. Die Zeitsperre <strong>des</strong> § 238<br />

Abs. 2 <strong>FamFG</strong> wird dadurch außer Kraft gesetzt. Dies entspricht der<br />

bisherigen Rechtslage.<br />

Praxishinweise:<br />

Für die Wirksamkeit <strong>des</strong> Auskunftsbegehrens kommt es darauf an, dass<br />

der Auskunftsanspruch besteht und fällig ist<br />

die Frist <strong>des</strong> § 1605 II nicht entgegensteht.<br />

Eine solche entsprechende letztlich rückwirkende Regelung bestand<br />

bislang jedoch nicht für eine Abänderungsklage mit einem Herabsetzungsverlangen<br />

<strong>des</strong> Unterhaltspflichtigen. Diese Ungleichbehandlung<br />

wird durch jetzt in § 238 Abs. 3 S. 3 beseitigt. Jetzt kann der Antrag auf<br />

Herabsetzung <strong>des</strong> Unterhalts ab dem Ersten <strong>des</strong> auf ein entsprechen<strong>des</strong><br />

Auskunfts- oder Verzichtsverlangen <strong>des</strong> Antragstellers folgenden<br />

Monats durchgesetzt werden. <strong>Das</strong> auf eine Herabsetzung <strong>des</strong> Unterhalts<br />

gerichtete Verlangen <strong>des</strong> Schuldners unterliegt damit spiegelbildlich<br />

den Voraussetzungen, für die nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen<br />

Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Erforderlich<br />

sind somit entweder ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel<br />

der Herabsetzung <strong>des</strong> Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger<br />

oder die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig<br />

auf den titulierten Unterhalt zu verzichten (sog. "negative Mahnung").<br />

Die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1613 BGB müssen gegeben sein.<br />

Im Streitfall muss auch der Zugang eines entsprechenden Verlangens<br />

nachgewiesen.<br />

Eine absolute Sperre bildet § 238 Abs. 3 S. 4 <strong>FamFG</strong>. Danach kann für<br />

eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit keine Herabsetzung<br />

verlangt werden. Diese Regelung lehnt sich an § 1585b Abs. 3<br />

BGB an.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 109 von 250<br />

Praxishinweise:<br />

Die verschÖrfte Haftung fÇr den Çberzahlten Unterhalt in Bezug auf Ü 818<br />

Abs. 4 BGB tritt gem. Ü 241 allerdings erst durch die RechtshÖngigkeit eines<br />

auf Herabsetzung gerichteten AbÖnderungsantrags ein, 208 nicht schon mit<br />

dem vorprozessualen Herabsetzungsverlangen.<br />

ee) Begründetheit <strong>des</strong> Antrags § 238 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />

Der AbÖnderungsantrag ist begrÇndet, wenn eine wesentliche VerÖnderung<br />

der tatsÖchlichen oder rechtlichen VerhÖltnisse tatsÖchlich vorliegt.<br />

Dies entspricht der bisherigen gesetzlichen Regelung in Ü 323 ZPO.<br />

Nicht jede geringfÇgige ånderung rechtfertigt die Durchbrechung der<br />

Rechtskraft. Eine wesentliche ånderung liegt immer dann vor, wenn<br />

sich Abweichungen in HÉhe von min<strong>des</strong>tens 10 % ergeben. Dabei ist<br />

nicht auf die einzelne verÖnderte Tatsache abzustellen, maÑgeblich ist<br />

vielmehr, dass der <strong>neue</strong> Unterhaltsanspruch um 10 % von dem titulierten<br />

Unterhaltsanspruch nach oben oder nach unten abweicht. Jedoch<br />

gibt es keine schematische Grenze, so dass gerade bei beengteren<br />

EinkommensverhÖltnissen auch geringere Abweichungen ausreichen<br />

kÉnnen. 209 Verlangt z.B. das minderjÖhrige Kind mit der AbÖnderungsklage<br />

lediglich den Unterhalt i.H.d. Existenzminimums, kann auch eine<br />

unter 10 % liegende ErhÉhung einschneidend und mithin „wesentlich“<br />

sein. 210<br />

Zudem wird der Gesichtspunkt der Bindungswirkung, der bislang in der<br />

Formulierung „eine entsprechende Abänderung“ <strong>des</strong> Ü 323 Abs. 1<br />

ZPO enthalten ist, deutlicher zum Ausdruck gebracht. Eine VerÖnderung<br />

der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />

Folglich ist der nur entsprechend abzuÖndern. Es besteht also weiterhin<br />

eine Bindungswirkung an unverÖndert gebliebene UmstÖnde. Damit<br />

erfolgt keine freie Neufestssetzung <strong>des</strong> Unterhaltes, sondern unter Wahrung<br />

der Grundlagen <strong>des</strong> Unterhaltstitels nur eine entsprechende Anpassung<br />

<strong>des</strong> Unterhaltes an die verÖnderten VerhÖltnisse 211 .<br />

208<br />

vgl. BGH v. 30.7.2008, XII ZR 177/06 Rdnr. 23 FamRZ 2008, 1911 mit Anm. Maurer<br />

= NJW 2008, 3213 mit Anm. Mleczko,<br />

BGH NJW 1998, 2433, 2434; BGHZ 93, 183; BGHZ 118, 383; BGH v. 30.7.2008 XII<br />

ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 mit Anm. Maurer FamRZ 2008, 1919; FPR 2008, 566<br />

mit Anm. Stelzer, NJW 2008, 3213 mit Anm. Mleczko, FuR 2008, 542 mit Anm. Soyka<br />

= FF 2008, 453 mit Anm. Born<br />

209<br />

BGH FamRZ 1992, 539; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 377; OLG Hamm FamRZ<br />

2004, 1051<br />

210<br />

OLG Hamm FamRZ 2004, 1885, 1886; OLG Hamm FamRZ 2004, 1051. 1052<br />

211 BGH FamRZ 1997, 281, 283<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 110 von 250<br />

Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf die seinerzeit festgestellten<br />

und für die Unterhaltsfestlegung als bedeutend eingestuften tatsächlichen<br />

Verhältnisse. Dagegen kommen Richtlinien, Tabellen und<br />

Verteilungsschlüsseln sowie sonstigen Berechnungsmethoden keine<br />

Bindungswirkung zu, weil sie nur Hilfsmittel zur Ausfüllung unbestimmter<br />

Rechtbegriffe wie dem "angemessenen Unterhalt" und den "ehelichen<br />

Lebensverhältnissen" sind 212 . <strong>Das</strong> bedeutet konkret, dass auch im<br />

Rahmen einer Abänderungsklage die jeweils aktuelle Unterhaltstabelle<br />

anzuwenden ist.<br />

b) Abänderung sonstiger Titel § 239 <strong>FamFG</strong><br />

§ 239 regelt die Abänderbarkeit von Vergleichen und vollstreckbaren<br />

Urkunden, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden<br />

Leistungen enthalten. Die Vorschrift <strong>des</strong> § 239 <strong>FamFG</strong> bezieht<br />

sich auf Titel in Unterhaltssachen (z.B. Jugendamtsurkunden, §§<br />

59, 60 SGBVIII). Die gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen<br />

Rechtslage.<br />

Für die Abänderung von Urteilen und anderen Titeln, die die Verpflichtung<br />

zu wiederkehrenden Leistungen in anderen Rechtsgebieten regeln,<br />

gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften <strong>des</strong> § 323 ZPO (Urteile)<br />

und § 323a ZPO (sonstige Titel).<br />

aa) Prozessvergleiche § 239 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Prozessvergleiche nach § 794 Abs. 1<br />

Nr. 1 ZPO und vollstreckbare Urkunden ebenfalls der Abänderung<br />

unterliegen, sofern sie eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden<br />

wiederkehrenden Leistungen enthalten. Dies entspricht in der Sache<br />

dem bislang geltenden Recht (§ 323 Abs. 4 ZPO).<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> § 323 Abs. 1, 2 und 3 ZPO finden nach der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> BGH 213 bei der Abänderung dieser Titel grundsätzlich<br />

keine Anwendung. Grund dieser Differenzierung gegenüber einem Unterhaltsurteil<br />

ist die fehlende Rechtskraft dieser Titel.<br />

Daher unterliegt die Abänderbarkeit eines Vergleichs weder einer Wesentlichkeitsgrenze<br />

noch einer zeitlichen Beschränkung. Die Vertragspartner<br />

eines Vergleichs können die Kriterien der Abänderbarkeit<br />

212 BGH FamRZ 1994,1100<br />

213 BGHZ 85, 64 = NJW 1983, 228 = FamRZ 1983, 22<br />

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selbstÖndig bestimmen. Es kommt daher in erster Linie auf den Inhalt<br />

der Vereinbarung an. Auch eine rÇckwirkende AbÖnderung ist grundsÖtzlich<br />

verfahrensrechtlich mÉglich, ihr kÉnnen jedoch materiellrechtliche<br />

GrÇnde entgegenstehen.<br />

bb) Zulässigkeitsvoraussetzungen § 239 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong><br />

Satz 2 entspricht der Regelung <strong>des</strong> Ü 238 Abs. 1 Satz 2. Auch bei der<br />

AbÖnderung eines Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde muss<br />

der Antragsteller bereits fÇr die ZulÖssigkeit <strong>des</strong> AbÖnderungsverfahrens<br />

Tatsachen vortragen, die – ihre Richtigkeit unterstellt – die AbÖnderung<br />

<strong>des</strong> Titels tragen. Abweichend von Ü 238 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sich<br />

die AbÖnderungsvoraussetzungen jedoch nicht nach der Wesentlichkeitsschwelle,<br />

sondern allein nach dem materiellen Recht. Damit gilt in<br />

erster Linie, welche Voraussetzungen die Parteien fÇr eine AbÖnderung<br />

vereinbart haben, bei Fehlen anderweitiger Parteivereinbarungen sind<br />

die Regeln Çber die StÉrung bzw. den Wegfall der GeschÖftsgrundlage<br />

(Ü 313 BGB) anzuwenden. maÑgebend fÇr Voraussetzung und Umfang<br />

ihrer AbÖnderung ist demnach allein der in der Urkunde zum Ausdruck<br />

gebrachte oder ihrer Ausstellung zugrunde liegende einvernehmliche<br />

Wille der Parteien.<br />

cc) materiellrechtliche Grundlagen § 239 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Absatz 2 verweist wegen der Çbrigen Voraussetzungen und wegen <strong>des</strong><br />

Umfangs der AbÖnderung auf die Regelungen <strong>des</strong> bÇrgerlichen Rechts.<br />

Zu nennen sind hierbei in erster Linie die StÉrung bzw. der Wegfall der<br />

GeschÖftsgrundlage sowie die GrundsÖtze Çber das Schuldanerkenntnis.<br />

214<br />

dd) Urkunden mit einseitigen Verpflichtungen<br />

Bei Urkunden mit einseitig erstellten Verpflichtungen (Jugendamtsurkunden,<br />

notariell beurkundeten einseitigen VerpflichtungserklÖrungen)<br />

ist danach zu unterscheiden, ob Grundlage dieser Verpflichtung eine<br />

Vereinbarung der Beteiligten ist.<br />

Liegt der Jugendamtsurkunde oder der einseitig erstellten notariellen<br />

Verpflichtung eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, kÉnnen diese<br />

sich davon nicht frei lÉsen, sondern sind im Rahmen der AbÖnderung<br />

214 BGH, FamRZ 2003, 304, 306<br />

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ebenfalls auf die Grundsätze <strong>des</strong> Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§<br />

313 BGB) zu verweisen. 215 Eine Bindung besteht mithin sowohl für ein<br />

Erhöhungsverlangen <strong>des</strong> Unterhaltsberechtigten als auch für ein Herabsetzungsbegehren<br />

<strong>des</strong> Unterhaltspflichtigen.<br />

Ohne eine solche Vereinbarung ist zu weiter danach differenzieren,<br />

welcher Beteiligte eine Abänderung durchsetzen will.<br />

Für den Unterhaltspflichtigen, der die Urkunde einseitig erstellt hat,<br />

besteht eine materiell-rechtliche Bindung. Er kann daher eine Herabsetzung<br />

<strong>des</strong> titulierten Unterhaltes nur bei geänderten Umständen durchsetzen.<br />

Denn wenn der Erstellung der Urkunde keine Parteivereinbarung<br />

zugrunde lag, hat sich der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls durch<br />

einseitiges Schuldanerkenntnis materiell-rechtlich zur Zahlung verpflichtet.<br />

Folglich ist der Unterhaltsberechtigte, der an der Errichtung der Urkunde<br />

nicht mitgewirkt und deren Inhalt auch nicht zugestimmt hat, materiell-rechtlich<br />

nicht daran gebunden und kann <strong>des</strong>halb uneingeschränkt<br />

Abänderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensund<br />

Vermögensverhältnisse verlangen. 216 In diesem Fall kommt also der<br />

Urkunde aber keine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. 217 In<br />

materieller Hinsicht kann daher bei einem Abänderungsbegehren <strong>des</strong><br />

Unterhaltsberechtigten ein aufgrund einseitigen Schuldanerkenntnisses<br />

errichteter Titel ohne Bindung frei an die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden<br />

Verhältnisse angepasst werden. 218 Denn es besteht materiell<br />

jedenfalls keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zum<br />

Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde. Diese sind nicht Geschäftsgrundlage<br />

einer Parteivereinbarung geworden, welche nur entsprechend<br />

an die <strong>neue</strong>n Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr richten sich die<br />

Abänderung der Urkunde und die Bemessung <strong>des</strong> Unterhalts allein<br />

nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen. 219<br />

Damit kommt es bei einem Abänderungsverfahren von einseitigen Unterwerfungserklärungen<br />

folglich nicht auf die Änderung der Geschäftsgrundlage<br />

an, sondern allein auf die zur Zeit <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens<br />

geltende aktuelle Rechtslage.<br />

215<br />

BGH FamRZ 2003, 304, 306; BGH Urt. v. 3.12.2008, XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314<br />

216<br />

BGH FamRZ 2004, 24; BGH v. 3.12.2008, XII ZR 182/06, veröffentlicht FamRZ<br />

2009, 314.<br />

217<br />

OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1053; Thomas/Putzo/Reichold § 323 ZPO Rn 35a.<br />

218<br />

BGH FamRZ 2004, 24; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 946, 947; OLG Frankfurt/M.<br />

NJOZ 2006, 3147, 3148; OLG Naumburg OLGReport 2003, 541.<br />

219<br />

BGH Urt. v. 3.12.2008, XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314; BGH FamRZ 2004, 24; OLG München<br />

FamRZ 2002, 1271; OLG Köln FamRZ 2001, 905; Graba, Zur Abänderung der Jugendamtsurkunde<br />

, FamRZ 2005, 678, 683; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5.<br />

Aufl., Teil 5, Rz. 370, aA wohl OLG Brandenburg FamRZ 2002, 676<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 113 von 250<br />

In der Praxis kommt es daher entscheidend darauf an, wie die einseitig<br />

erstellte Urkunde zustande gekommen ist. Eine Bindungswirkung ist<br />

zu bejahen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen<br />

aufgefordert hat, einen bestimmten Betrag zu zahlen und genau dieser<br />

Betrag auch tituliert worden ist. Hat der Unterhaltspflichtige dagegen<br />

einen geringeren Betrag tituliert und hat der Berechtigte – zB durch Aufforderung<br />

zur Auskunft Çber die Einkommens- und VermÉgensverhÖltnisse<br />

– zuvor deutlich gemacht, dass er diesen Unterhaltsbetrag nicht<br />

fÇr ausreichend ansieht, ist keine Bindungswirkung fÇr den Berechtigten<br />

eingetreten.<br />

Hat er dem GlÖubiger die Urkunde Çbergeben oder Çbersandt, so kann<br />

darin in der Regel ein schlÇssiger Vertragsschluss im Sinne eines<br />

Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses gesehen werden,<br />

von welchem sich der Schuldner nur nach den Regeln <strong>des</strong> Wegfalls der<br />

GeschÖftsgrundlage (Ü 313 BGB) lÉsen kann. 220 Folglich muss der dann<br />

Antragsteller bei einem Antrag auf AbÖnderung Tatsachen vortragen<br />

und darlegen, dass sich die im Zeitpunkt der Schaffung der Urkunde<br />

bestehenden UmstÖnde geÖndert haben. 221 Fehlt dies, ist der AbÖnderungsantrag<br />

bereits unzulÖssig.<br />

Sind die tatsächlichen Grundlagen in der Urkunde nicht angegeben,<br />

genÇgt dies fÇr sich betrachtet noch nicht, um von der Einseitigkeit der<br />

Errichtung der Urkunde ausgehen zu kÉnnen. <strong>Das</strong> Vorliegen einer Parteivereinbarung<br />

ist nicht vom Inhalt der Urkunde abhÖngig und kann<br />

auch anderweitig festgestellt werden. 222 Um spÖtere Streitigkeiten zu<br />

vermeiden sollte daher vorsorglich im Text der Urkunde deutlich gemacht<br />

werden, dass diese einseitige Urkunde aufgrund einer Parteivereinbarung<br />

erstellt wird.<br />

Soll mit der Urkunde nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur ein Teilbetrag<br />

geregelt werden, ist dies wegen der anderweitigen Vermutungswirkung<br />

ebenfalls ausdrÇcklich klarzustellen. 223<br />

c) Sonderproblem: Rückforderung überzahlten Unterhaltes<br />

Nach bisherigem Recht war die RÇckforderung zuviel bezahlten Unterhaltes<br />

problematisch, auch wenn der zugrunde liegende Titel spÖter mit<br />

Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt aufgeho-<br />

220 Graba, FamRZ 2005, 678, 684<br />

221 Borth FamRZ 2007, 1925, 1935; Rossmann, ZFE 2008, 245, 249<br />

222 GÉtsche ZFE 2007, 207, 213; vgl auch BGH FamRZ 2004, 24.<br />

223 Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, 2008, Rn 1722 mwN<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 114 von 250<br />

ben worden war. Die Rückforderung von überzahltem Unterhalt 224 war<br />

regelmäßig nicht möglich, weil dem Anspruch aus § 812 BGB der Wegfall<br />

der Bereicherung entgegengehalten werden konnte. 225 Dieser<br />

Einwand <strong>des</strong> Wegfalls der Bereicherung war nur dann mit Sicherheit<br />

versperrt, wenn sich der Berechtigte in der sog. verschärften Haftung<br />

befand (§ 818 IV, 819, 820 BGB). Die verschärfte Haftung erfordert die<br />

Kenntnis vorn Fehlen <strong>des</strong> Rechtsgrunds der Unterhaltsleistung, und der<br />

sich daraus ergebenden Folgen. Erforderlich ist positives Wissen, die<br />

bloße Kenntnis reicht nicht. 226<br />

Diese positive Kenntnis wurde nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

BGH nicht schon durch ein Abänderungsverfahren gem. § 323 ZPO<br />

ausgelöst 227 bzw. weil die Unterhaltszahlungen nur auf Grund einer<br />

einstweiligen Anordnung erfolgt waren. 228 Ebenso wenig reicht ein<br />

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus,<br />

um die verschärfte Haftung auszulösen. Der BGH hat vielmehr auf die<br />

Rechtshängigkeit einer zusätzlichen Rückzahlungsklage abgestellt, die<br />

auf den Bereicherungsanspruch gestützt wurde. 229 Nur diese Klage löste<br />

die verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB aus.<br />

Zusätzlich wurde von einer Beweiserleichterung zugunsten <strong>des</strong> Berechtigten<br />

ausgegangen, wenn aus der Überzahlung keine besonderen<br />

Rücklagen oder Vermögensvorteile angeschafft wurden. Gerade bei<br />

unteren und mittleren Einkommen sprach die Lebenserfahrung dafür,<br />

dass das Erhaltene für eine Verbesserung <strong>des</strong> Lebensstandards ausgegeben<br />

wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis<br />

erbringen musste. 230 Nur wenn der Unterhaltsgläubiger<br />

mit den Überzahlungen zwar seinen Lebensunterhalt finanziert hat,<br />

hierdurch aber gleichzeitig die Möglichkeit hatte, mit anderen Ersparnissen<br />

Vermögen zu bilden, z.B. ein Fahrzeug anzuschaffen oder<br />

Schulden zu tilgen, dann wurde er nicht als entreichert angesehen. 231<br />

Voraussetzung ist, dass der überzahlte Unterhalt kausal für den anderen<br />

Vermögensvorteil war. 232<br />

224 dazu ausführlich Schiebel, NJW Spezial 2006, 33; Büte, FuR 2006, 193-200<br />

225 BGH FamRZ 2008, 968; BGH, FamRZ 1998, S. 951; NJW 2000, 740<br />

226 BGH, NJW 1998, 2433<br />

227 BGH, NJW 1998, 2433; NJW 1992, 2415<br />

228 BGH, NJW 2000, 740<br />

229 BGH NJW 1998, 2433, 2434; BGHZ 93, 183; BGHZ 118, 383; BGH v. 30.7.2008 XII<br />

ZR 177/06 BGH NJW 1998, 2433, 2434; BGHZ 93, 183; BGHZ 118, 383; BGH v.<br />

30.7.2008 XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 mit Anm. Maurer FamRZ 2008, 1919;<br />

FPR 2008, 566 mit Anm. Stelzer, NJW 2008, 3213 mit Anm. Mleczko, FuR 2008, 542<br />

mit Anm. Soyka = FF 2008, 453 mit Anm. Born<br />

230 BGH, NJW 1992, 2415; NJW 2000, 740<br />

231 OLG Köln, NJW-RR 1998, 1701<br />

232 BGH, NJW 1992, 2415<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 115 von 250<br />

In § 241 <strong>FamFG</strong> wird jetzt die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung<br />

gerichteten Abänderungsantrags in Bezug auf § 818 Abs. 4<br />

BGB mit der Rückforderungsklage gleichgestellt.<br />

Praxishinweise:<br />

Der Unterhaltsgläubiger, der durch die gegen ihn gerichtete Abänderungsklage<br />

ausreichend vorgewarnt ist, darf den weiter gezahlten Unterhalt<br />

nicht mehr oder nicht in voller Höhe für den Unterhalt verwenden<br />

und muss sich darauf einrichten, das er das nach Rechtshängigkeit<br />

der Klage erhaltene Geld möglicherweise zurückzahlen muss.<br />

Die verschäfte Haftung verschafft dem Unterhaltsschuldner aber noch<br />

keinen Titel auf Rückzahlung <strong>des</strong> überzahlten Unterhaltes!<br />

Zudem gibt die Haftungsverschärfung dem weiterhin zahlenden Unterhaltsschuldner<br />

in der Praxis keine ausreichende Sicherheit. Denn es<br />

besteht das Risiko, dass spätere - begründete - Rückzahlungsansprüche<br />

an der faktischen Mittellosigkeit <strong>des</strong> Rückzahlungspflichtigen<br />

scheitern. 233<br />

Der Unterhaltspflichtige muss daher auf jeden Fall versuchen, die Einstellung<br />

der Zwangsvollstreckung gem. § 242 iVm § 769 ZPO zu erreichen.<br />

d) Sonderproblem: Ersatzansprüche wegen sachlich nicht<br />

gerechtfertigter einstweiliger Anordnung<br />

Ersatzansprüche wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweilige<br />

Anordnung über Unterhalt gewährt das Gesetz nur im Sonderfall <strong>des</strong><br />

§ 248 Abs. 5 Satz 2 im Falle der einstweiligen Anordnung bei Feststellung<br />

der Vaterschaft. Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft<br />

zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen u d tritt dadurch<br />

die einstweilige Anordnung außer Kraft, hat derjenige, der die<br />

einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen,<br />

der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden<br />

ist.<br />

IV. Verfahren in Ehesachen (§§ 121 bis 132 <strong>FamFG</strong>)<br />

Die Vorschriften im Abschnitt über das Verfahren in Ehesachen (§§ 121<br />

bis 132) <strong>FamFG</strong> decken sich überwiegend mit den §§ 606 bis 619 ZPO.<br />

Ehesachen sind also Verfahren<br />

auf Scheidung der Ehe,<br />

233 Schürmann, <strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren in Unterhaltssachen, FuR 2009, 130, 134<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 116 von 250<br />

auf Aufhebung der Ehe,<br />

auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe<br />

zwischen den Beteiligten.<br />

Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit entsprechend weitgehend<br />

§ 606 Abs. 1 bis 3 ZPO und sind in § 122 <strong>FamFG</strong> geregelt.<br />

Nach § 128 <strong>FamFG</strong> soll das Gericht das persönliche Erscheinen der<br />

Parteien anordnen und sie anhören. Die Regelung entspricht § 613<br />

ZPO.<br />

Neu eingeführt ist § 122 Nr. 2 FamF, der für die Fälle gilt, in denen nur<br />

ein Teil der Kinder bei einem Ehegatten, der andere jedoch bei Dritten -<br />

den Großeltern oder Pflegepersonen - lebt. Die bisherige Regelung hatte<br />

zur Folge, dass das Gericht zuständig war, in <strong>des</strong>sen Bezirk keines<br />

der gemeinschaftlichen Kinder lebt. Dies soll durch die Neufassung verhindert<br />

werden (BT-Drucksache 16/9733 Seite 363).<br />

Gemäß § 128 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> ist gegen einen nicht erschienen Ehegatten<br />

wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen<br />

zu verfahren. Ihm werden die durch sein Ausbleiben verursachten<br />

Kosten auferlegt und es wird ein Ordnungsgeld gem. Art. 6 Abs. 1 Satz<br />

1 EGStGB festgesetzt, entsprechend § 380 Abs. 1 ZPO. Ordnungshaft<br />

scheidet damit aus. Die Beschlüsse sind mit der sofortigen Beschwerde<br />

anfechtbar, §§ 380 Abs. 3, 567 ZPO.<br />

§ 130 <strong>FamFG</strong> betrifft die Säumnis der Beteiligten nach Abs. 1 (bisher §<br />

632 Abs. 4 ZPO) mit der Feststellung: "Der Antrag gilt als zurückgenommen".<br />

<strong>Das</strong> bedeutet, dass die Rechtshängigkeit der Ehesache damit<br />

beendet wird und z.B. ein Scheidungsverfahren durch einen <strong>neue</strong>n<br />

Antrag anhängig gemacht werden muss, wenn weiterhin die Scheidung<br />

begehrt wird. Bislang erging in diesen Fällen ein Antrag abweisen<strong>des</strong><br />

Versäumnisurteil nach § 330 ZPO, gegen das Einspruch eingelegt werden<br />

konnte.<br />

§ 131 <strong>FamFG</strong> entspricht dem bisherigen § 619 ZPO. Danach gilt das<br />

Verfahren als in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ehegatte stirbt,<br />

bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig wird mit der<br />

Folge, dass auch alle Folgesachen erledigt sind. Ausnahmen können<br />

sich ergeben für Unterhaltsverfahren (§ 1586 b BGB) oder Zugewinnausgleichsverfahren<br />

(§ 1371 Abs. 2 BGB).<br />

§ 132 <strong>FamFG</strong> enthält eine Kostenregelung, wonach Abs. 1 dem bisherigen<br />

§ 93 a ZPO, Abs. 2 dem bisherigen § 93 a Abs. 4 ZPO entspricht.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 117 von 250<br />

Danach haben die Parteien die Kosten je zur Hälfte zu tragen nach §§<br />

91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.<br />

V. Die einstweilige Anordnung - die allgemeine Regelungen<br />

(ÉÉ 49 – 57 <strong>FamFG</strong>)<br />

Mit den Regelungen der §§ 49 bis 57 liegt jetzt eine für alle möglichen<br />

Arten der einstweiligen Anordnungen unmittelbar geltende allgemeine<br />

Verfahrensordnung vor. 234 Diese beschränkt sich nicht nur auf den Bereich<br />

der Familiensachen, sondern erstreckt sich gem. § 1 <strong>FamFG</strong> auch<br />

auf andere Bereiche aus dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie<br />

z.B. Betreuung, Unterbringung, Nachlass.<br />

Die entscheidende Neuerung besteht darin, dass die einstweilige Anordnung<br />

jetzt - wie die einstweilige Verfügung der ZPO - ohne gleichzeitig<br />

anhÖngiges Hauptsacheverfahren eingeleitet werden kann.<br />

Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Tatsache, dass speziell in den<br />

familiengerichtlichen Verfahren die wesentlichen Regelungen und Entscheidungen<br />

vielfach im Eilverfahren getroffen worden sind und daher<br />

oft für ein - weitere Kosten auslösen<strong>des</strong> - Hauptsacheverfahren keine<br />

Notwendigkeit mehr besteht. Da aber nach früherem Recht keine einstweilige<br />

Regelung ohne Hauptsacheverfahren ergehen konnte, musste<br />

immer auch ein solches Hauptsacheverfahren eingeleitet und später<br />

verfahrensrechtlich auch abgeschlossen werden. <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Recht vermeidet<br />

dies und erspart den Beteiligten damit zudem nicht unbeträchtliche<br />

Kosten.<br />

1. Allgemeines<br />

Jetzt ist die einstweilige Anordnung in Familiensachen nicht mehr von<br />

der AnhÖngigkeit einer gleichartigen Hauptsache bzw. vom Eingang<br />

eines diesbezÇglichen Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

oder einer Ehesache abhÖngig. <strong>Das</strong> Verfahren der<br />

einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren (§ 51 Abs. 3<br />

<strong>FamFG</strong>), und zwar selbst dann, wenn gleichzeitig das Hauptsacheverfahren<br />

anhängig ist. Die Neukonzeption soll das Institut der einstweiligen<br />

Anordnung stärken. Es vereint die Vorteile eines vereinfachten und<br />

eines beschleunigten Verfahrens.<br />

234 ausführlich Klein, FuR 2009, 241 und Klein FuR 2009, 321<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 118 von 250<br />

Eine Ausnahme gilt nur in Fällen, in denen Unterhalt vom einem vermeintlichen<br />

Vater begehrt wird, obgleich <strong>des</strong>sen Vaterschaft weder nach<br />

§ 1592 Nr. 1 und 2 noch § 1593 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht,<br />

§ 248 Abs. 1. 235 In diesen Fällen muss ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren<br />

anhängig sein. Trotzdem bleiben beide Verfahren selbständig. 236<br />

Der Gesetzgeber trägt damit der Erfahrung Rechnung, dass speziell in<br />

den familiengerichtlichen Verfahren die wesentlichen Regelungen und<br />

Entscheidungen vielfach im Eilverfahren getroffen worden sind und daher<br />

oft für ein - weitere Kosten auslösen<strong>des</strong> - Hauptsacheverfahren keine<br />

Notwendigkeit mehr besteht. Da aber nach früherem Recht keine<br />

einstweilige Regelung ohne Hauptsacheverfahren ergehen konnte,<br />

musste immer auch ein solches Hauptsacheverfahren eingeleitet und<br />

später verfahrensrechtlich auch abgeschlossen werden. <strong>Das</strong> <strong>neue</strong><br />

Recht vermeidet dies und erspart den Beteiligten damit zudem nicht unbeträchtliche<br />

Kosten.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Verhältnisses zur Hauptsache ist zu unterscheiden:<br />

In amtswegigen Verfahren prüft das Gericht, ob die Einleitung eines<br />

Hauptsacheverfahrens von Amts wegen geboten ist. <strong>Das</strong> Verfahren<br />

nach § 52 I <strong>FamFG</strong> muss auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet<br />

werden.<br />

In Antragsverfahren kann der betroffene Antragsgegner nach § 52<br />

II <strong>FamFG</strong> beantragen, dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung<br />

erwirkt hat, unter Fristsetzung aufzugeben, ein Hauptsacheverfahren<br />

einzuleiten. Diese Regelung entspricht § 926 ZPO.<br />

Praxishinweise:<br />

In der rechtspolitischen Diskussion ist die Einführung <strong>des</strong> isolierten Verfahrens<br />

der einstweiligen Anordnung damit begründet worden, dass so die<br />

Verfahrensautonomie der Beteiligten gestärkt werde, in dem ihnen die<br />

Wahlmöglichkeit gegeben wird, ob ein Hauptsacheverfahren eingeleitet<br />

werden soll. Auch vermeide das <strong>neue</strong> Recht, dass ein solches Hauptsacheverfahren<br />

eingeleitet werden muss und erspare so den Beteiligten nicht<br />

unbeträchtliche Kosten.<br />

Einstweilige Anordnungen wurden bisher im Rahmen der familiengerichtlichen<br />

Belastungsstatistik (Pebbsy-Statistik ) nicht gezählt. <strong>Das</strong><br />

war vertretbar, da ja zwingend ein Hauptsacheverfahren mit gleichem<br />

Streitgegenstand eingeleitet werden musste, dass seinerseits gezählt wurde.<br />

o Es ist befürchtet worden, dass auch nach dem Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

<strong>FamFG</strong> Verfahren der einstweiligen Anordnungen in der Belas-<br />

235 es kann bereits vor Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt<br />

beantragt werden, § 247 Abs. 1<br />

236 BT-Drucks. 16/6308 S. 260.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 119 von 250<br />

tungsstatistik gar nicht gezählt werden, obwohl jetzt keine gleichgelagerte<br />

Hauptsache in der Statistik auftaucht. Die mit der endgültigen<br />

Erledigung der einstweiligen Anordnung verbundene Arbeit<br />

müsste dann von den Familienrichtern und der Servicekräften zum<br />

"Nulltarif" erledigt werden!<br />

o Nach dem jetzigen Stand sollen jedoch die Verfahren der einstweiligen<br />

Anordnung entsprechend ihrem Verfahrensgegenstand<br />

in der Pebbsy-Statistik berücksichtigt.<br />

In Abzug zu bringen sind allerdings dann die Verfahren auf einstweilige<br />

Anordnung, bei denen auch die Hauptsache anhängig wird,<br />

um eine Doppelbewertung zu vermeiden.<br />

o Kritisiert werden muss daran, dass damit gerade die Verfahren, in<br />

denen für die Gerichte doppelte Arbeit anfällt - nämlich erst in der<br />

einstweiligen Anordnung und anschließend in der Hauptsache -<br />

nicht angemessen berücksichtigt werden. Eine Doppelbewertung<br />

liegt eben gerade nicht vor, wenn zwar der gleiche Gegenstand behandelt<br />

wird, aber in zwei völlig unabhängigen Verfahren mit zwei<br />

völlig gesonderten Entscheidungen.<br />

2. Anwendungsbereich<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 49 <strong>FamFG</strong> enthält nach Art einer Generalklausel<br />

die Grundsatzbestimmung <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes, aus der<br />

sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung und die in Betracht<br />

kommenden Schutzmaßnahmen ergeben.<br />

Die §§ 49 ff. <strong>FamFG</strong> gelten für alle dem <strong>FamFG</strong> unterfallenden Rechtsgebiete,<br />

daher für sämtliche Familiensachen (also z. B. auch für die<br />

<strong>neue</strong>n Familienstreitssachen). Teilweise bestehen daneben besondere<br />

Regelungen:<br />

Familienstreitsachen, § 119 <strong>FamFG</strong><br />

Kindschaftssachen, § 157 Abs. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Gewaltschutzsachen, § 214 <strong>FamFG</strong><br />

Zahlung einer Ausgleichsrente, § 226 <strong>FamFG</strong><br />

Unterhaltsverfahren<br />

o Unterhalt und Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren,<br />

§ 246 <strong>FamFG</strong><br />

o Unterhalt vor Geburt eines nichtehelichen Kin<strong>des</strong>, § 247<br />

<strong>FamFG</strong><br />

o Vaterschaftsfeststellungsverfahren, § 248 <strong>FamFG</strong><br />

Betreuungssachen, §§ 272, 290, 300-302 <strong>FamFG</strong><br />

Unterbringungssachen, §§ 313, 331-334 <strong>FamFG</strong><br />

Freiheitsentziehungssachen, § 427 <strong>FamFG</strong>.<br />

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Soweit die Sonderregelungen von den allgemeinen Regelungen der ÜÜ<br />

49 ff. <strong>FamFG</strong> abweichen, sind sie lex speziales. 237<br />

Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes "kann" das Gericht bei Vorliegen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung treffen<br />

(ebenso ÜÜ 119 II, 246, 300, 301, 331, 332 <strong>FamFG</strong>). Dadurch wird weiterhin<br />

der fÖlschliche Eindruck einer Ermessensentscheidung aufrechterhalten;<br />

ein Handlungsermessen fÇr das Familiengericht besteht aber<br />

nicht. 238<br />

Die Neuregelung ersetzt auch die ungeschriebene „vorlÖufige Anordnung“<br />

in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Umfasst werden von Ü 49 ff.<br />

alle Arten der einstweiligen Regelungen, die auch bisher zulÖssig waren.<br />

In Gewaltschutzsachen werden die ZulÖssigkeitsvoraussetzungen in Ü<br />

214 <strong>FamFG</strong> im VerhÖltnis zu Ü 49 I <strong>FamFG</strong> verschÖrft, indem bereits<br />

eine Tat i. S. von Ü 1 GewaltschutzG begangen worden sein muss oder<br />

aufgrund konkreter UmstÖnde mit einer solchen zu rechnen ist.<br />

FÇr einstweilige Anordnungen Çber die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung<br />

oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses fÇr ein gerichtliches<br />

Verfahren ist die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 246 <strong>FamFG</strong> zu beachten<br />

(dazu siehe unten).<br />

Auch in Familienstreitsachen i. S. <strong>des</strong> Ü 112 <strong>FamFG</strong> ist der einstweilige<br />

Rechtsschutz grundsÖtzlich nur in Form der einstweiligen Anordnung<br />

gemÖÑ ÜÜ 49 ff. <strong>FamFG</strong> zulÖssig; dies bestimmt Ü 119 I <strong>FamFG</strong>. Ü 119<br />

II <strong>FamFG</strong> lÖsst in Familienstreitsachen jedoch den Arrest zu; insoweit<br />

wird auf die ÜÜ 916-934 ZPO sowie ÜÜ 943-945 ZPO verwiesen.<br />

Dagegen scheidet die einstweilige Verfügung aus. Hiermit wird aber<br />

nicht die Streitfrage entschieden, in welcher Form der einstweilige<br />

Rechtsschutz im Rahmen <strong>des</strong> Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach Ü<br />

1389 BGB erfolgt. 239 Nach wohl herrschender Ansicht ist das Begehren<br />

mittels einstweiliger VerfÇgung zu verfolgen, 240 wÖhrend die Gegenan-<br />

237 SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 376.<br />

238 GieÑler FPR 2006, 421, 422; Borth FamRZ 2007, 1925<br />

239 Borth FamRZ 2007, 1925 m.w.N.<br />

240 OLG DÇsseldorf NJW 1991, 2028-2029; KG FamRZ 1994, 1478-1479; OLG<br />

Koblenz NJWE-FER 1998, 67<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 121 von 250<br />

sicht den Arrest als zulässigen Weg ansieht. 241 Eine vermittelnde Meinung<br />

lässt beide Wege zu. 242<br />

3. Antragserfordernis, § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gesetz differenziert zwischen Amts- und Antragsverfahren<br />

a. Amtsverfahren<br />

In den Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere die<br />

Kindschaftssachen <strong>des</strong> § 151 <strong>FamFG</strong>) ist kein Antrag notwendig. Ein<br />

solcher kann aber gestellt werden; dann gelten keine besonderen Anforderungen<br />

an die Antragstellung.<br />

b. Antragsverfahren<br />

In Antragsverfahren wird das Gericht nur auf Antrag tätig:<br />

Familienstreitsachen, § 112 <strong>FamFG</strong> (also Unterhalt, Güterrecht,<br />

sonstige Familien/Lebenspartnerschaftssachen)<br />

Gewaltschutzsachen, § 214 <strong>FamFG</strong><br />

Versorgungsausgleichssachen.<br />

Dieser Antrag muss nunmehr gem. § 51 Abs. 1<br />

begründet werden<br />

o die wesentlichen verfahrensrechtlichen und tatsächlichen<br />

Voraussetzungen müssen enthalten sein<br />

o ggf. muss ein dringen<strong>des</strong> Regelungsbedürfnis dargetan<br />

werden<br />

in seinen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden<br />

o zur Glaubhaftmachung vgl. § 31 bzw. für Familienstreitsachen<br />

§ 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>, § 294 ZPO; 243<br />

o eine Beweisaufnahme erfolgt allein bei präsenten Beweismitteln,<br />

§ 31 Abs. 2.<br />

4. Zuständigkeit<br />

Die örtliche Zuständigkeit für die einstweilige Anordnung richtet sich<br />

nach § 50 Abs. 1. Die einstweilige Anordnung von der örtlichen Zuständigkeit<br />

der Hauptsache abhängig. Umgekehrt ist die Hauptsache aber<br />

nicht von einer einstweiligen Anordnung abhängig.<br />

241 OLG Hamm FamRZ 1985, 71-72; OLG Celle FamRZ 1996, 1429<br />

242 Jaeger in: Johannsen/Henrich, EheR, § 1389 Rn. 10 m.w.N.<br />

243 § 31 <strong>FamFG</strong> und § 294 ZPO sind im Wesentlichen deckungsgleich, vgl.<br />

Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009 S. 72.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 122 von 250<br />

a. Hauptsache ist anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 2<br />

Es ist regelmäßig das Gericht für die einstweilige Anordnung zuständig,<br />

bei dem auch die Hauptsache anhängig ist.<br />

Ausnahme:<br />

Ist die Hauptsache beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, ist wiederum<br />

das Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszugs zuständig.<br />

b. Hauptsache ist nicht anhängig, § 50 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />

Zuständig ist hier das Gericht, das für die entsprechende Hauptsache im<br />

ersten Rechtszug zuständig wäre.<br />

Wird später die Hauptsache anhängig, so ist die Isoliertheit beider Verfahren<br />

zu beachten. Die örtliche Zuständigkeit einer später eingeleiteten<br />

Hauptsache sich nicht nach einem bereits anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahren,<br />

sondern nach den allgemeinen Grundsätzen. Unterschiedlichen<br />

Zuständigkeiten sind daher möglich, wenn sich die<br />

maßgeblichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben. 244. In diesen<br />

Fällen kommt aber eine Abgabe <strong>des</strong> einstweiligen Anordnungs-<br />

Verfahrens gem. § 4 <strong>FamFG</strong> an das Hauptsachegericht in Betracht. 245.<br />

c. Eilzuständigkeit, § 50 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

In Eilfällen ist auch das Amtsgericht örtlich zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk<br />

das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich<br />

die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung<br />

bezieht.<br />

Eine vergleichbare Regelung fand sich bisher schon in § 64 b FGG und<br />

hatte speziell in Gewaltschutzverfahren praktische Bedeutung. Danach<br />

konnte die verletzte Person wahlweise nach den §§ 64 b Abs. 1 FGG,<br />

35 ZPO an drei örtlichen Zuständigkeiten das Verfahren einleiten:<br />

beim Familiengericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk der gemeinsame Haushalt<br />

liegt (§ 64 b Abs. 1 FGG).<br />

am allgemeinen Gerichtsstand <strong>des</strong> Täters (§§ 64 b Abs. 1 FGG,<br />

12, 13 ZPO). Dieser Gerichtsstand kommt dann in Betracht, wenn<br />

der Täter nach der Tat den gemeinsamen Haushalt verlassen<br />

hat.<br />

am Gerichtstand der unerlaubten Handlung (§§ 64 b Abs. 1 FGG,<br />

32 ZPO). Praktisch relevant wurde diese Zuständigkeit z.B. dann,<br />

wenn das Opfer sich an einen anderen Ort - z.B. ins Frauenhaus,<br />

244 Schürmann, FamRB 2008, 375, 376.<br />

245 Schürmann, FamRB 2008, 375, 376; Gießler FPR 2006, 421, 423<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 123 von 250<br />

zu den Eltern oder zu Bekannten - geflüchtet hat und dort belästigt<br />

oder angegriffen wird.<br />

<strong>Das</strong> Verfahren ist vom Eilgericht unverzüglich von Amts wegen an das<br />

nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.<br />

Für die praktische Handhabung löst diese gesetzliche Vorgabe allerdings<br />

einige Fragen aus.<br />

Der Gesetzestext sieht für die Abgabepflicht auch dann keine Ausnahme<br />

vor, wenn die Beteiligten die getroffene einstweilige Anordnung akzeptieren.<br />

<strong>Das</strong> bedeutet praktisch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand,<br />

da das Verfahren beim handelnden Gericht ausgetragen, die Akten<br />

an das sodann zuständige Gericht verschickt und dort wieder als<br />

<strong>neue</strong>s Verfahren eingetragen werden müssen - ohne dass dort das Verfahren<br />

danach aktiv weiter betrieben wird.<br />

Nach der Gesetzesbegründung ist diese Abgabepflicht insbesondere<br />

dann von Bedeutung, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig<br />

ist, aber auch im Hinblick auf eine auf Antrag oder von Amts wegen erfolgende<br />

Abänderung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zunächst<br />

ergangenen Entscheidung. Damit wird einmal verhindert, dass<br />

ein laufen<strong>des</strong> Hauptsacheverfahren und die weitere Behandlung der<br />

einstweiligen Anordnung von verschiedenen Gerichten behandelt werden.<br />

Daraus ist aber weiterhin abzuleiten, dass auch ein nach § 54<br />

<strong>FamFG</strong> durchzuführen<strong>des</strong> Abänderungsverfahren nur bei diesem Gericht<br />

durchzuführen ist. Problematisch erscheint dies in den Fällen, in<br />

denen das zuerst entscheidende Gericht ohne mündliche Verhandlung<br />

entschieden hat und gem. § 54 II die mündliche Verhandlung nachzuholen<br />

ist. Die Umstände, die eine Erstzuständigkeit nach § 50 II 1 <strong>FamFG</strong><br />

begründet haben, sprechen an sich eher dafür, auch die mündliche Verhandlung<br />

an diesem Gericht durchzuführen.<br />

Auch die nach § 52 <strong>FamFG</strong> erfolgende Einleitung eines Hauptsacheverfahrens<br />

kann nur vor dem nach § 50 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> zuständigen Gericht<br />

erfolgen. Auch diese Regelung betont deutlich den Ausnahmecharakter<br />

der Zuständigkeitsbestimmung <strong>des</strong> § 50 Absatz 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Zu Bedenken ist, dass das erlassende Gericht eine entsprechend modifizierte<br />

Belehrung über die Zuständigkeit geben muss.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 124 von 250<br />

5. Voraussetzungen<br />

Eine einstweilige Anordnung <strong>des</strong> Gerichts ist möglich,<br />

soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden<br />

Vorschriften gerechtfertigt ist (Anordnungsanspruch)<br />

und ein dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht<br />

(Anordnungsgrund, Regelungsbedürfnis)<br />

a. Rechtfertigung nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden<br />

Vorschriften<br />

<strong>Das</strong> Gesetz nimmt damit einmal Bezug auf die materiellrechtlichen<br />

Grundlagen <strong>des</strong> Anspruchs. Diese Voraussetzung entspricht strukturell<br />

dem Erfordernis eines Verfügungsanspruchs im Recht der einstweiligen<br />

Verfügung nach der ZPO.<br />

Mit dieser Formulierung wird deutlich gemacht, dass das Gericht sich<br />

auch im summarischen Verfahren möglichst weitgehend an den einschlägigen<br />

- materiell-rechtlichen - Vorschriften zu orientieren hat.<br />

Allerdings genügt hier eine summarische Prüfung durch das Gericht.<br />

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber auch die einschlägigen<br />

verfahrensrechtlichen Grundsätze - wie z.B. die Bestimmtheit eines<br />

erforderlichen Antrages.<br />

b. dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

§ 49 I, II <strong>FamFG</strong> regelt die Voraussetzungen einer Sicherungs- bzw.<br />

Regelungsverfügung entsprechend §§ 935, 940 ZPO. Sie ist nur zulässig,<br />

wenn ein dringen<strong>des</strong> Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

besteht, das im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss (Anordnungsgrund,<br />

Regelungsbedürfnis).<br />

Diese Voraussetzung entspricht in ihrer Funktion etwa dem Verfügungsgrund<br />

für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein dringen<strong>des</strong><br />

Bedürfnis wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Abwarten bis<br />

zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt<br />

erheblicher Nachteile möglich wäre. Nach bisherigem Recht war nur<br />

ein einfaches Regelungsbedürfnis erforderlich. Auf die zur vorläufigen<br />

Anordnung bzw. zu § 621g ZPO ergangene Rechtsprechung kann nach<br />

der Gesetzesbegründung dennoch in diesem Zusammenhang weiterhin<br />

zurückgegriffen werden.<br />

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Es sind jedoch einige Sondervorschriften zu beachten:<br />

In Gewaltschutzsachen wird ein dringen<strong>des</strong> BedÇrfnis bei ver-<br />

Çbter oder drohender Gewalt vermutet („liegt in der Regel vor"): Ü<br />

214 I 2 <strong>FamFG</strong>.<br />

In Unterhalts- und Kostenvorschusssachen ist weder ein dringen<strong>des</strong><br />

noch ein einfaches RegelungsbedÇrfnis erforderlich (Ü<br />

246 I <strong>FamFG</strong>), ebenso nicht fÇr die einstweiligen Anordnungen<br />

beim Versorgungsausgleich (Ü 226 <strong>FamFG</strong>). Dort bleibt es beim<br />

allgemeinen Rechtsschutzinteresse. <strong>Das</strong> bloÑe Titulierungsinteresse<br />

wird allerdings im Regelfall ein Rechtschutzinteresse nicht<br />

begrÇnden.<br />

Praxishinweise:<br />

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die einstweilige Anordnung<br />

in der gerichtlichen Praxis auch im Regelfall nicht ohne mündliche<br />

Verhandlung erlassen werden wird. Denn andernfalls muss das Gericht<br />

bei einer solchen Entscheidung ohne mÇndliche Verhandlung einen<br />

Antrag auf mÇndliche Verhandlung nach Ü 54 II <strong>FamFG</strong> befÇrchten und<br />

sich mit der Sache erneut befassen.<br />

Zudem sind - speziell in Fragen <strong>des</strong> Umgangs- und Sorgerechts - die<br />

Pflichten zur persÉnlichen AnhÉrung der Eltern und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> sowie zur<br />

Einschaltung <strong>des</strong> Jugendamtes zu beachten.<br />

Aus diesem GrÇnden ist vielfach nicht abzusehen, ob die Entscheidung im<br />

Wege der einstweiligen Anordnung tatsÖchlich wesentlich schneller ergeht<br />

als in der Hauptsache. 246<br />

In der anwaltlichen Praxis sollte daher sehr sorgfÖltig geprÇft werden, ob<br />

der Weg Çber das vermeintlich schnellere Verfahren der einstweiligen<br />

Anordnung gegangen werden soll, mit dem man zudem die Nachteile eines<br />

rein summarischen Verfahrens und einer nur vorlÖufigen Regelung in<br />

Kauf nimmt.<br />

Gerade in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ist es oft besser, ein<br />

Hauptsacheverfahren einzuleiten. Denn im Hauptsacheverfahren<br />

ist das Gericht ohnehin wegen <strong>des</strong> gesetzlich normierten Beschleunigungsgebotes<br />

nach Ü 155 II 2 <strong>FamFG</strong> gehalten, spÖtestens einen<br />

Monat nach Beginn <strong>des</strong> Verfahrens Termin durchzufÇhren,<br />

in dem alle Beteiligten persÉnlich (Ü 155 II 1 <strong>FamFG</strong>) und das Jugendamt<br />

(Ü 155 II 3 <strong>FamFG</strong>) anzuhÉren sind und<br />

soll gem. Ü 156 III <strong>FamFG</strong> auch im Hauptsacheverfahren den Umgang<br />

per einstweiliger Anordnung regeln, um eine VerzÉgerung zu<br />

vermeiden.<br />

246 siehe dazu auch Vorwerk FPR 2009, 8, 9<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 126 von 250<br />

Selbst wenn in diesem ersten Termin im Hauptsacheverfahren noch<br />

keine endgültige Regelung erreicht werden kann, so bietet sich vielfach<br />

die Chance, dort eine vorläufige Regelung für eine Übergangszeit<br />

anzustreben, die dann im weiteren Laufe <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens<br />

weiter modifiziert und zu einer endgültigen Regelung entwickelt werden<br />

kann. Damit wird der Besonderheit von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren<br />

als "dynamischem Entwicklungsprozess" eher Rechnung getragen<br />

als durch eine schnell erstrittene, lediglich auf Glaubhaftmachung<br />

gestützte einstweilige Anordnung, die möglicherweise weitere Streitigkeiten<br />

nach sich zieht, zu einer Verfestigung <strong>des</strong> Streites führt und unter<br />

Umständen erst viel später eine endgültige Regelung erreichen läßt - so<br />

z.B. wegen der Sperre <strong>des</strong> § 52 Abs. 1 Satz 2. 247<br />

Auch in Unterhaltssachen ist das Verfahren der einstweilige Anordnung<br />

nicht ohne Risiken (siehe unten).<br />

c. vorläufige Maßnahme<br />

Nach § 49 Absatz 1 kommen für eine einstweilige Anordnung nur vorläufige<br />

Maßnahmen in Betracht. Es gilt daher, wie im Recht der einstweiligen<br />

Verfügung, der Grundsatz <strong>des</strong> Verbots der Vorwegnahme der<br />

Hauptsache. Durch den Begriff der Vorläufigkeit wird der Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Außerkrafttretens der Maßnahme besonders betont. (anders § 246<br />

<strong>FamFG</strong> für Unterhaltsverfahren).<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Recht strebt also letztlich an, dass das Gericht eine vorläufige<br />

Regelung trifft, die dann die Beteiligten akzeptieren und in gleicher Weise<br />

als endgültige Regelung fortsetzen oder durch eine einvernehmlich<br />

getroffene anderweitige dauerhafte Regelung ersetzen, die ohne gerichtliches<br />

Einschalten zustande kommt. <strong>Das</strong> gerichtliche Verfahren der<br />

einstweiligen Anordnung ist daher - zumin<strong>des</strong>t in Sorge- und Umgangrechtsstreitigkeiten<br />

- immer auch als "gerichtliche Hilfe zu Selbsthilfe"<br />

zu verstehen und soll letztlich die Beteiligten in die Lage versetzen, die<br />

anstehenden Fragen und Probleme eigenständig, eigenverantwortlich -<br />

und damit ohne juristischen Beistand - zu lösen. Dementsprechend<br />

muss auch nicht verlangt werden, dass das Gericht z.B. beim Umgangsrecht<br />

eine nur befristete Regelung trifft.<br />

§ 49 Absatz 2 enthält dazu eine nähere Bezeichnung der für eine<br />

einstweilige Anordnung in Betracht kommenden Maßnahmen.<br />

247 vgl. auch Röchling FamRZ 2008, 1495, 1496 zu der bereits durch das "Gesetz zur<br />

Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls" vom<br />

4.7.2008 - veröffentlicht am 11.7.2008, in Kraft seit dem 12.7.2008 - eingeführten Vorschrift<br />

<strong>des</strong> § 50e FGG, die das Beschleunigungsgebot <strong>des</strong> § 155 <strong>FamFG</strong> vorweggenommen<br />

hat<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 127 von 250<br />

Die einstweilige Anordnung <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> nimmt folglich auch Elemente<br />

der Sicherungsverfügung und <strong>des</strong> Arrestes in sich auf. Deshalb ist für<br />

eine einstweilige Verfügung nach dem <strong>neue</strong>n Recht kein Raum mehr.<br />

Lediglich der Arrest bleibt in Familienstreitsachen (§112 <strong>FamFG</strong>) kraft<br />

der ausdrücklichen Regelung in § 119 II <strong>FamFG</strong> weiterhin zulässig.<br />

§ 49 II Satz 3 ist in Anlehnung an § 15 HausratsVO formuliert. Damit<br />

wird klargestellt, dass von der Anordnungskompetenz <strong>des</strong> Gerichts auch<br />

Maßnahmen umfasst sind, die den Verfahrensgegenstand <strong>des</strong> einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens nur insoweit betreffen, als sie die Vollstreckung<br />

oder sonstige Durchführung der Anordnung regeln, ermöglichen<br />

oder erleichtern. Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich, und<br />

zwar auch dann nicht, wenn das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />

dem Grunde nach einer Bindung an die gestellten Anträge<br />

unterliegt.<br />

6, gerichtliches Verfahren<br />

§ 51 <strong>FamFG</strong> enthält die wesentlichen Regelungen für das Verfahren in<br />

einstweiligen Anordnungssachen.<br />

o § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> definiert die vom Antragsteller zu erbringenden<br />

Voraussetzungen (Antrag, Begründung, Glaubhaftmachung).<br />

o § 51 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> regelt das gerichtliche Verfahren.<br />

o § 51 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> beschreibt die Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren.<br />

o § 51 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> regelt die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens.<br />

a. Antrag § 51 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

In Antragsverfahren kann gem. § 51 Absatz 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> eine<br />

einstweilige Anordnung nur auf Antrag ergehen kann. <strong>Das</strong> Antragserfordernis<br />

für das Anordnungsverfahren stimmt also im Grundsatz mit dem<br />

Antragserfordernis für das deckungsgleiche Hauptsacheverfahren überein.<br />

Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass für Verfahren, die<br />

von Amts wegen eingeleitet werden können, ein Antragserfordernis für<br />

die einstweilige Anordnung nicht besteht. Damit unterscheidet sich die<br />

<strong>neue</strong> Regelung vom Wortlaut der bisherigen §§ 620ff, 621g ZPO. Da<br />

das Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen (§ 223 I <strong>FamFG</strong>) im<br />

Unterschied zum deckungsgleichen Hauptsacheverfahren einen Anordnungsantrag<br />

voraussetzen, bleiben nur Rechtsfürsorgesachen für ein<br />

Amtsverfahren übrig, und zwar aus dem Bereich Sorgerecht (Vgl. §§<br />

1629 II 3, 1630 II, 1631b, 1632 IV, 1640 III, 1666, 1667, 1687 II BGB.),<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 128 von 250<br />

Umgangsrecht, Kin<strong>des</strong>herausgabe (Auch in Fällen, in denen, wie z. B.<br />

§§ 1632 IV, 1682 BGB, sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen<br />

vorgegangen werden kann.), Vormundschaft (Z.B. §§ 1774,1796 BGB.),<br />

Betreuung (§ 1896 BGB.), Unterbringung (Z. B. § 1906 BGB.), Freiheitsentziehung<br />

nach den lan<strong>des</strong>rechtlichen Freiheitsentziehungsgesetzen.<br />

b, Begründung <strong>des</strong> Antrags § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong><br />

Welche Intensität diese Begründung haben muss, regelt das <strong>Verfahrensrecht</strong><br />

nicht. Dies kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Hierbei ist<br />

nach der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />

summarisches Eilverfahren handelt.<br />

Allerdings kann auch bereits die summarische Entscheidung für den<br />

betroffenen Verfahrensgegner u.U. erhebliche Auswirkungen haben. Die<br />

Anforderungen an die Intensität der Begründung - und auch der Glaubhaftmachung<br />

(s.u.) - sind daher auch von der Schwere <strong>des</strong> beantragten<br />

Eingriffs in die Rechte <strong>des</strong> Verfahrensgegners abhängig.<br />

c. Glaubhaftmachung § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong><br />

Nach § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> müssen alle tatsächlichen Voraussetzungen<br />

für die Anordnung glaubhaft gemacht werden. Die Norm<br />

enthält eine Verschärfung gegenüber der bloßen Sollvorschrift <strong>des</strong> §<br />

620 a II 3 ZPO.<br />

Eine derart weitgehende Glaubhaftmachungspflicht ist in Familienstreitsachen<br />

(§105 <strong>FamFG</strong>) sachlich gerechtfertigt. Die zulässigen Beweismittel<br />

für die Glaubhaftmachung ergeben sich in Familienstreitsachen<br />

über § 113 I 2 <strong>FamFG</strong> aus § 294 ZPO.<br />

In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz<br />

<strong>des</strong> § 14 <strong>FamFG</strong> gilt, wird jedoch teilweise als<br />

ausreichend angesehen, den Antrag zu begründen und lediglich die<br />

Verfahrensvoraussetzungen <strong>des</strong> eAO-Antrags glaubhaft zu machen. 248<br />

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Amtsermittlungspflicht<br />

<strong>des</strong> Gerichts bedeutet nicht, dass der Antragssteller sich lediglich auf<br />

die Formalien zurückziehen kann und das Gericht gehalten ist, sämtliche<br />

maßgeblichen Umstände <strong>des</strong> Sachverhaltes eigenverantwortlich<br />

zusammenzutragen. Gerade aus dem Charakter <strong>des</strong> Eilverfahrens und<br />

<strong>des</strong> damit verbundenen engen zeitlichen Rahmen für mögliche gerichtliche<br />

Nachforschungen einerseits und dem u.U. schweren Einschnitten in<br />

248 Gießler FPR 2006, 421, 423<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 129 von 250<br />

die Rechte <strong>des</strong> Verfahrensgegners wird man schließen müssen, dass<br />

vom Antragsteller verlangt werden muss, im möglichst weitgehendem<br />

Umfang entsprechenden Sachverhalt, der seinen Antrag stützen soll,<br />

vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen.<br />

Welche Beweismittel hierfür zugelassen sind, bestimmt sich nach § 31<br />

<strong>FamFG</strong>; in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> in Verbindung<br />

mit § 294 ZPO.<br />

d. Verfahrensgang bei Gericht<br />

Als maßgebende Verfahrensvorschriften für den Verfahrensgang gelten<br />

die für das deckungsgleiche Hauptsacheverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften<br />

folglich<br />

für Familienstreitsachen (§ 112 <strong>FamFG</strong>): hauptsächlich ZPO-Vorschriften<br />

(§ 113 <strong>FamFG</strong>),<br />

für die übrigen Familiensachen:<br />

o das <strong>FamFG</strong> mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26<br />

<strong>FamFG</strong>),<br />

o den Anhörungspflichten der §§ 33, 159 bis 162 <strong>FamFG</strong> bei<br />

den Kindschaftssachen im <strong>neue</strong>n Sinn <strong>des</strong> § 151<br />

<strong>FamFG</strong>. Es handelt sich dabei um Angelegenheiten aus<br />

dem personen- und vermögensrechtlichen Bereich Minderjähriger<br />

wie Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, jedoch<br />

ohne die Kindschaftssachen <strong>des</strong> bisherigen Rechts, die zu<br />

Abstammungssachen (§§ 169 ff. <strong>FamFG</strong>) geworden sind.<br />

o §§ 205, 213 <strong>FamFG</strong> (Anhörung <strong>des</strong> Jugendamtes in Wohnungszuweisungs-<br />

und Gewaltschutzsachen),<br />

o §§ 278, 279 <strong>FamFG</strong> (Betreuungssachen),<br />

o §§ 319, 320 <strong>FamFG</strong> (Unterbringungssachen),<br />

o § 420 <strong>FamFG</strong> (Freiheitsentziehungssachen),<br />

o dem Beschleunigungsgebot <strong>des</strong> § 155 <strong>FamFG</strong> (betr. Aufenthalt,<br />

Umgang, Herausgabe eines Kin<strong>des</strong>).<br />

Aus den für das Verfahren der einstweiligen Anordnung typischen Besonderheiten<br />

der Eilbedürftigkeit <strong>des</strong> Verfahrens und <strong>des</strong> summarischer<br />

Zuschnitt ergibt sich, das die zeitaufwändige Einholung eines schriftlichen<br />

Sachverständigengutachtens in aller Regel nicht in Betracht<br />

kommt. Auch soll die förmliche Anordnung <strong>des</strong> Ruhens <strong>des</strong> Verfahrens<br />

nach der Gesetzesbegründung mit den Besonderheiten <strong>des</strong> Eilverfahrens<br />

nicht zu vereinbaren sein.<br />

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht kein Anwaltszwang<br />

(§ 114 IV Nr. 1 <strong>FamFG</strong>).<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 130 von 250<br />

e. mündliche Verhandlung<br />

Die mÇndliche Verhandlung ist grundsÖtzlich fakultativ (Ü 51 II 2<br />

<strong>FamFG</strong>) und nichtÉffentlich (Ü 170 GVG n.F.). Die Entscheidung hier-<br />

Çber steht im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts. Eine mÇndliche Verhandlung ist<br />

ausnahmsweise obligatorisch in Unterhalts- und Kostenvorschusssachen,<br />

wenn sie zur AufklÖrung oder gÇtlichen Beilegung geboten<br />

ist (Ü 246 II <strong>FamFG</strong>).<br />

Satz 3 schlieÑt eine VersÖumnisentscheidung in jedem Fall aus, also<br />

auch dann, wenn die fÇr eine entsprechende Hauptsache geltenden<br />

Verfahrensvorschriften eine solche grundsÖtzlich vorsehen.<br />

Praxishinweise:<br />

<strong>Das</strong> bedeutet aber nicht, dass der Antragsgegner durch Nichterscheinen in<br />

einem gerichtlich anberaumten Termin die Entscheidung verhindern kann.<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat dann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen in der Sache<br />

zu entscheiden und kann seine Entscheidung nicht allein auf die SÖumnis <strong>des</strong><br />

Antragsgegners stÇtzen. 249<br />

f. vorbereitende Maßnahmen<br />

Vorbereitende MaÑnahmen (z. B. AuskÇnfte Beteiligter/Dritter in Unterhaltssachen:<br />

ÜÜ 235, 236 <strong>FamFG</strong>) kÉnnen zwar getroffen werden, soweit<br />

dies mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist.<br />

g. Beschleunigungsgrundsatz<br />

Es fehlt in den anordnungsrechtlichen Allgemeinvorschriften (ÜÜ 49 ff.<br />

<strong>FamFG</strong>) ein verfahrensrechtliches Beschleunigungsgebot, wie es in Ü<br />

155 II <strong>FamFG</strong> fÇr Regelungen zum Aufenthalt, Umgang und Herausgabe<br />

eines Kin<strong>des</strong> enthalten ist. Als versteckter Hinweis zur Verfahrensbeschleunigung<br />

kÉnnen lediglich die „Besonderheiten <strong>des</strong> einstweiligen<br />

Rechtsschutzes" in Ü 51 II 1 <strong>FamFG</strong> verstanden werden. FÇr den Fall<br />

gerichtlicher SÖumnis bleibt es bei der UntÖtigkeitsbeschwerde.<br />

h. Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses<br />

Wirksam wird der Beschluss gem. Ü 40 grundsÖtzlich mit der Bekanntgabe;<br />

das Gericht kann aber auch einen frÇheren Zeitpunkt bestimmen.<br />

249 Zimmermann, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, Rdnr. 126<br />

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7. Auswirkungen auf das Hauptverfahren<br />

Zwar ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung auch dann ein<br />

selbstständiges Verfahren ist, wenn eine Hauptsache anhängig ist (§ 51<br />

Absatz 3 Satz 1). Nach § 51 Absatz 3 Satz 2 müssen jedoch einzelne<br />

Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren nicht wiederholt werden,<br />

wenn von deren erneuter Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse<br />

zu erwarten sind. Diese Regelung soll der Verfahrensökonomie<br />

dienen.<br />

So ist insbesondere eine zwingende persönliche Anhörung, wenn eine<br />

solche im Anordnungsverfahren bereits stattgefunden hat, im Hauptsacheverfahren<br />

nicht zu wiederholen, sofern der Anzuhörende nach Überzeugung<br />

<strong>des</strong> Gerichts den Sachverhalt bereits umfassend dargelegt hat.<br />

Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie speziell in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren<br />

- aufgrund <strong>des</strong> Zeitauflaufes und der in der Zwischenzeit<br />

eingetretenen Veränderungen <strong>neue</strong> Gesichtspunkte für die<br />

weiteren Entscheidungen von Bedeutung sein können. Die Anhörung<br />

der Beteiligten sollte nicht lediglich als rein verfahrensrechtlich vorgeschriebener<br />

Akt betrachtet werden, sondern als Hilfsmittel, um eine<br />

möglichst einvernehmliche Regelung zu erreichen.<br />

8. Kostenentscheidung<br />

Nach § 51 Absatz 4 gelten für die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens der einstweiligen<br />

Anordnung die diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften (anders<br />

bisher § 620g ZPO). In einstweiligen Anordnungssachen kann somit<br />

nach den allgemeinen Regeln eine Kostenentscheidung getroffen werden.<br />

Dies bedeutet ein weiteres Risiko für den Antragsteller. Auch wenn<br />

er allein aufgrund der summarischen Natur <strong>des</strong> Verfahrens seinen Anspruch<br />

nicht durchsetzen kann, wird er mit Kosten belastet.<br />

Soweit allerdings in einer entsprechenden Hauptsache von einer Kostenentscheidung<br />

abgesehen werden kann, gilt dies auch im einstweiligen<br />

Anordnungsverfahren.<br />

Der Selbstständigkeit <strong>des</strong> einstweiligen Anordnungsverfahrens trägt<br />

kostenrechtlich § 18 Nr. 1, 2 RVG Rechnung, wonach einstweilige Anordnungsverfahren<br />

als besondere Angelegenheiten anzusehen sind und<br />

damit die diesbezüglichen Kosten sogleich abgerechnet werden können.<br />

9, Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens § 52 <strong>FamFG</strong><br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 132 von 250<br />

Die Vorschrift regelt die Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens bei Antragsverfahren<br />

(§ 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>) und bei Amtsverfahren (§ 52 Abs.<br />

2 <strong>FamFG</strong>).<br />

Da die nach bisherigem Recht bestehende Abhängigkeit <strong>des</strong> Verfahrens<br />

der einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren sich in der Praxis<br />

als nicht ökonomisch erwiesen hat, wurde sie vom <strong>FamFG</strong> nicht<br />

übernommen. Sind alle Beteiligten mit der einstweiligen Regelung zufrieden,<br />

ist ein Hauptsacheverfahren regelmäßig überflüssig. Aus<br />

rechtsstaatlichen Gründen muss eine Durchführung eines Hauptsacheverfahrens<br />

nur in den Fällen gesetzlich gewährleistet werden, in denen<br />

derjenige, der durch die einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt<br />

ist, dies wünscht, etwa um eine streitige Tatsache mit besseren<br />

Erkenntnismöglichkeiten und höherem richterlichen Überzeugungsgrad<br />

abschließend zu klären.<br />

Praxishinweise:<br />

Zur Frage der Bewertung der isolierten einstweiligen Anordnungen im<br />

Rahmen Belastungsstatistik der Familiengerichte siehe oben Seite<br />

117.<br />

a. beim Amtsverfahren (§ 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>)<br />

Für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können (vgl. § 51<br />

<strong>FamFG</strong>), muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> auf einen<br />

entsprechenden (verfahrensrechtlichen) Antrag eines (jeden) Beteiligten<br />

im einstweiligen Anordnungsverfahren das Hauptsacheverfahren<br />

von Amts wegen einleiten. Eines Sachantrages bedarf es nicht.<br />

Nach der Gesetzesbegründung ist über dieses Antragsrecht gemäß §<br />

39 zu belehren, auch wenn diese Vorschrift derartige Antragsrechte<br />

nicht ausdrücklich nennt, sondern lediglich zu einer Belehrung über das<br />

statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung<br />

verpflichtet.<br />

Damit die Beteiligten aber nicht vorschnell in das Hauptsacheverfahren<br />

drängen, kann das Gericht in der einstweiligen Anordnung gem. § 52<br />

Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> eine Wartefrist für den Einleitungsantrag<br />

bestimmen. Die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> höchstens<br />

drei Monate, sollte aber kürzer bemessen werden, wenn die einstweilige<br />

Anordnung gem. § 57 Satz 1 <strong>FamFG</strong> unanfechtbar ist und<br />

schwerwiegend in die Rechte eines Beteiligten eingreift.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 133 von 250<br />

Ist das Gericht bei Erlass der einstweiligen Anordnung bereits zur Einleitung<br />

<strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens entschlossen, unterbleibt die Fristsetzung;<br />

das Gericht leitet dann selbst von Amts wegen umgehend das<br />

Hauptsacheverfahren ein.<br />

b. Antragsverfahren (§ 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>)<br />

In Antragsverfahren gilt § 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> in Anlehnung an die die für<br />

Arrest und einstweilige Verfügung geltende Vorschrift <strong>des</strong> § 926 ZPO.<br />

Voraussetzung ist auch hier ein entsprechender Antrag eines Beteiligten,<br />

der durch die einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt<br />

ist. Dieser Antrag kann erst nach der gerichtlichen Entscheidung<br />

und nicht schon mit der Antragserwiderung gestellt werden, da nach<br />

dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes die gerichtliche Maßnahme "erlassen" sein<br />

muss. Ein verfrüht eingereichter Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.<br />

250<br />

Auf diesen Antrag muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong><br />

gegenüber demjenigen, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, anordnen,<br />

dass er die Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens oder die Gewährung<br />

von Verfahrenskostenhilfe hierfür beantragt.<br />

Hierzu ist dem Beteiligten eine Frist zu bestimmen, die sich an den Umständen<br />

<strong>des</strong> Einzelfalls zu orientieren hat. Auch hier kommt es entscheidend<br />

auf die Schwere <strong>des</strong> durch die einstweilige Anordnung erfolgten<br />

Eingriffs in die Rechte <strong>des</strong> Betroffenen an. Bei gerichtlichen Regelungen,<br />

die eine dauerhafte Beeinträchtigung ausgelöst haben wie z.B.<br />

eine stark einschränkende Umgangsregelung oder die Wohnungszuweisung<br />

an den Verfahrensgegner, ist eine kurze Frist angemessen und<br />

dem Antragsteller der einstweiligen Anordnung zumutbar.<br />

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong> gilt eine Höchstfrist von drei Monaten.<br />

Der fruchtlose Ablauf der Frist hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3<br />

<strong>FamFG</strong> zwingend die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zur Folge.<br />

Dies hat das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss auszusprechen.<br />

250 Götsche/Viefhues, ZFE 2009, 124,129<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 134 von 250<br />

c. ungeklärte Fragen<br />

<strong>Das</strong> Gesetz verlangt für die praxisrelevanten Antragsverfahren in § 52<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong>, dass der Antragsteller der einstweiligen Anordnung<br />

innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten einen Antrag auf<br />

Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von<br />

Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Geschieht<br />

dies nicht, muss das Gericht die einstweilige Anordnung aufheben.<br />

In § 56 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ist geregelt, dass die einstweilige Anordnung in<br />

solchen Antragsverfahren bei Rücknahme <strong>des</strong> Hauptsacheantrages,<br />

<strong>des</strong>sen rechtskräftiger Abweisung, übereinstimmender Erledigungserklärung<br />

oder anderweitiger Erledigung ebenfalls außer Kraft tritt. Nach §<br />

56 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ist diese Rechtsfolge auf Antrag durch Beschluss<br />

auszusprechen.<br />

Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes reicht damit der fristgerecht eingereichte<br />

Antrag zur Hauptsache aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen<br />

und dem Antragsteller die Wirksamkeit der getroffenen einstweiligen<br />

Anordnung zu erhalten - bis zu einer rechtskräftigen anderweitigen Entscheidung<br />

über die Hauptsache.<br />

a) fehlender Gerichtskostenvorschuss<br />

Problematisch ist aber, dass in gem. Ehesachen und in selbständigen<br />

Familienstreitsachen § 14 Abs. 1 FamGKG die Antragsschrift oder der<br />

Klageantrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen<br />

zugestellt werden soll. Ohne Zahlung der Verfahrensgebühr<br />

durch den Antragsteller (Gerichtskostenvorschuss) bleibt mithin das<br />

Hauptsacheverfahren in einem Schwebezustand. Es ist zwar der Antrag<br />

gestellt, aber nicht zugestellt. Folge ist, dass einer der in § 56 Abs. 2<br />

<strong>FamFG</strong> aufgeführten Beendigungstatbestände <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens<br />

nicht eintreten kann. Man wird daher - schon um Missbräuche zu<br />

vermeiden - das Gesetz strenger auslegen müssen. Es könnte einmal<br />

gefordert werden, dass innerhalb der Frist auch die Zustellung <strong>des</strong><br />

Hauptsacheantrages erfolgen muss - also Rechtshängigkeit eingetreten<br />

ist. Zumin<strong>des</strong>t aber wird zu verlangen sein, dass nicht nur die bloße Antragstellung<br />

im Hauptsacheverfahren fristgerecht erfolgt ist, sondern der<br />

Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllen muss, dass die Zustellung<br />

auch bewirkt werden kann. Er muss also praktisch den erforderlichen<br />

Kostenvorschuss innerhalb der Frist einzahlen - Verzögerungen im weiteren<br />

gerichtlichen Verfahrensablauf gehen dann nicht zu seinen Lasten.<br />

b) Verfahrenskostenhilfe<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 135 von 250<br />

Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn im Rahmen <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens<br />

über Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zur Wahrung der Frist der bei Gericht<br />

eingereichte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das<br />

Hauptsacheverfahren. Damit sind auch weitere Verzögerungen im gerichtlichen<br />

Verfahrensablauf über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe<br />

erst einmal unschädlich. Erst dann, wenn das Gericht bestandskräftig<br />

die Verfahrenskostenhilfe verweigert hat, wird man eine sonstige Erledigung<br />

nach § 56 Abs. 2 Nr. 4 <strong>FamFG</strong> annehmen können mit der Folge,<br />

dass die zuvor erwirkte einstweilige Anordnung auf Antrag aufzuheben<br />

ist (§ 56 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>).<br />

Allein dieser Zeitraum bis einer bestandskräftigen Verweigerung der<br />

Verfahrenskostenhilfe - ggf. durch das Beschwerdegericht - kann aber in<br />

der Praxis schon mehrere Monate dauern. Der Hinweis der Gesetzesbegründung,<br />

der Rechtsschutz <strong>des</strong> Antragsgegners gegen eine einstweilige<br />

Anordnung sei durch die Möglichkeit <strong>des</strong> "Zwangs zum Hauptsacheverfahren"<br />

ausreichend gewährleistet, stellt sich also schon in diesen<br />

Fällen als fragwürdig dar.<br />

Zu bedenken ist dabei auch, durchweg eine großzügige Bewilligungspraxis<br />

bei der Verfahrenskostenhilfe verlangt wird. <strong>Das</strong> bedeutet, dass<br />

der Antragsteller auch dann gute Aussichten hat, Verfahrenskostenhilfe<br />

bewilligt zu bekommen, wenn letztlich in der Hauptsache der Gegner<br />

obsiegen wird. Dann stellt sich aber das vorgeschaltete - zeitaufwendige<br />

- Verfahren der Verfahrenskostenhilfe als weiterer Nachteil für den<br />

Rechtsschutz <strong>des</strong> Antragsgegners dar. Denn bis in solch einem Fall der<br />

Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist und damit gem. §<br />

56 Abs. 2 Nr. 2 <strong>FamFG</strong> die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, dürfte<br />

eine erhebliche Zeit vergangen sein.<br />

Noch problematischer sind die Fälle, in denen der Antragsteller zwar im<br />

Hauptsacheverfahren fristgerecht Verfahrenskostenhilfe beantragt, aber<br />

z.B. durch schleppende Vorlage von Unterlagen die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Gerichts weiter hinauszögert. Wird das Gericht dann - ggf. nach etlichen<br />

Auflagen und Hinweisen - Verfahrenskostenhilfe verweigern, kann er mit<br />

der Beschwerde die fehlenden Unterlagen einreichen und das Gericht<br />

zu einer Abhilfeentscheidung zwingen - mit einer weiteren zeitlichen<br />

Verzögerung.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 136 von 250<br />

10. Vollstreckung § 53 <strong>FamFG</strong> 251<br />

a. Wegfall der Klauselverpflichtung<br />

Grundsätzlich wird zur Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung keine<br />

Vollstreckungsklausel benötigt. Die Vorschrift führt zu einem Wegfall<br />

der Klauselpflicht bei der Vollstreckung der in § 86 <strong>FamFG</strong> genannten<br />

Verpflichtungen, sofern gegen denjenigen vollstreckt wird, der in dem<br />

Beschluss bezeichnet wird. Bereits aus § 86 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ergibt sich,<br />

dass Vollstreckungstitel immer dann eine Vollstreckungsklausel benötigen,<br />

wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den<br />

Titel erlassen hat - also bei einer Vollstreckung durch ein anderes Gericht<br />

oder bei der Vollstreckung durch die Partei (z.B. bei der Vollstreckung<br />

von Geldforderungen).<br />

Soweit es nach den Vorschriften <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> - wie z.B. auch §§ 88 ff.<br />

<strong>FamFG</strong> - ohnehin keiner Vollstreckungsklausel bedarf, verbleibt es hierbei<br />

auch für den Fall der Vollstreckung gegen eine im Beschluss nicht<br />

bezeichnete Person. § 53 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> will in Anlehnung an § 929<br />

Abs. 1 ZPO die Klauselpflicht lediglich einschränken, nicht aber erweitern.<br />

§ 53 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> übernimmt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung<br />

die Regelung <strong>des</strong> § 929 Abs. 1 ZPO für alle Fälle der<br />

einstweiligen Anordnung. Bei einer einstweiligen Anordnung wird eine<br />

Vollstreckungsklausel nur dann benötigt, wenn die Vollstreckung für<br />

oder gegen eine nicht in dem Beschluss bezeichnete Person erfolgen<br />

soll. Die gesetzliche Neuregelung setzt damit die gerichtliche Praxis um,<br />

die § 929 Abs. 1 ZPO auf einstweilige Anordnungen bereits entsprechend<br />

angewendet hat.<br />

b. Sofortige Vollstreckbarkeit vor Bekanntgabe<br />

§ 53 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> regelt besondere Fälle der Vollstreckung und -<br />

damit zusammenhängend - der Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses bereits<br />

vor der Zustellung.<br />

§ 86 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> bestimmt, dass Beschlüsse in <strong>FamFG</strong>-Sachen<br />

mit Wirksamwerden bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass<br />

es hierzu einer Vollstreckbarerklärung <strong>des</strong> Gerichts bedarf.<br />

In bestimmten Fällen ist es notwendig, die Vollstreckung der einstweiligen<br />

Anordnung bereits vor deren Zustellung an den Verpflichteten zu<br />

ermöglichen. Dies entspricht der Regelung <strong>des</strong> § 64b Abs. 3 Satz 3<br />

FGG für einstweilige Anordnungen in Gewaltschutzsachen; der Anwen-<br />

251 dazu siehe Giers FPR 2008, 441<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 137 von 250<br />

dungsbereich wird jedoch auf weitere Fälle, in denen hierfür ein besonderes<br />

Bedürfnis besteht, erweitert. Nach der Gesetzesbegründung<br />

kommen hierbei etwa einstweilige Anordnungen auf Herausgabe eines<br />

Kin<strong>des</strong> in Betracht; auch werde ein besonderes Bedürfnis für eine Vollstreckung<br />

vor Zustellung regelmäßig in Fällen der einstweiligen Anordnung<br />

einer Freiheitsentziehung nach § 427 <strong>FamFG</strong> gegeben sein.<br />

Für die Zulässigkeit der Vollstreckung ist die Wirksamkeit der einstweiligen<br />

Anordnung Voraussetzung. Nach § 40 <strong>FamFG</strong> wird der Beschluss<br />

wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen<br />

Inhalt nach bestimmt ist. Nach § 41 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> ist ein anfechtbarer<br />

Beschluss zur wirksamen Bekanntgabe demjenigen zuzustellen,<br />

<strong>des</strong>sen erklärtem Willen er nicht entspricht - das dürfte der Regelfall<br />

eines Beschlusses sein, <strong>des</strong>sen Vollstreckung ansteht. Bei Anwesenden<br />

kann der Beschluss nach § 41 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> auch durch Verlesen der<br />

Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu<br />

vermerken.<br />

Da die Wirksamkeit also regelmäßig frühestens mit der Bekanntgabe an<br />

den Betroffenen eintritt, bedarf es einer gesetzlichen Sonderregelung für<br />

eine entsprechende Vorverlegung. Eine vergleichbare Regelung gab es<br />

bereits in § 64b Abs. 3 Satz 4 FGG für Entscheidungen in Gewaltschutzsachen.<br />

Im Unterschied zu dieser Norm tritt diese Rechtsfolge in<br />

jedem Fall einer Anordnung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 <strong>FamFG</strong> ein,<br />

nicht nur im Fall <strong>des</strong> Erlasses der einstweiligen Anordnung ohne mündliche<br />

Verhandlung.<br />

<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> lässt für die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung deren<br />

Erlass ausreichen und verzichtet auf die komplizierte Regelung im §<br />

64 b III FFG, nach der im Falle <strong>des</strong> Erlasses der einstweiligen Anordnung<br />

ohne mündliche Verhandlung die Anordnung mit ihrer Übergabe<br />

an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam wird<br />

und das Gericht den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu<br />

vermerken hatte.<br />

Die sofortige Vollstreckbarkeit ersetzt aber nicht die Zustellung, die dem<br />

Beginn der Rechtsmittelfrist einleitet.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 138 von 250<br />

11. Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 54<br />

a. Abänderung der Entscheidung<br />

Nach § 54 Absatz 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> kann das Gericht die Entscheidung<br />

aufheben oder ändern, und zwar grundsätzlich auch von Amts wegen.<br />

Dies gilt nicht nur für Entscheidungen, die eine einstweilige Anordnung<br />

enthalten, sondern auch für solche, die den Erlass einer solchen ablehnen.<br />

Die Abänderungsbefugnis erstreckt sich sowohl auf positiv-regelnde<br />

als auch negativ-regelnde (antragsablehnende) Entscheidungen.<br />

Die Berechtigung <strong>des</strong> Gerichts, von Amts wegen frühere Entscheidungen<br />

aufzuheben, beschränkt sich nicht auf solche Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet werden können (vgl. § 1696 BGB), sondern<br />

erstreckt sich auch auf Antragsverfahren. Ein möglicher Beispielsfall<br />

ist eine gerichtliche Entscheidung im antragsgebundenen Verfahren<br />

wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 BGB, die<br />

nach einseitiger mündlicher Verhandlung ohne die nach § 34 <strong>FamFG</strong><br />

gebotene Anhörung <strong>des</strong> anderen Elternteils getroffen worden ist. Damit<br />

kann sichergestellt werden, dass auch dann, wenn es sich bei der unter<br />

Verletzung von Anhörungspflichten ergangenen Entscheidung um eine<br />

sonst unanfechtbare Entscheidung (§ 58 I 1 <strong>FamFG</strong>) handelt, ohne<br />

Fristbindung (vgl. § 321 a II 1 ZPO, § 44 II <strong>FamFG</strong>) eine Abänderung<br />

von Amts wegen möglich ist, und zwar nicht nur bei Verletzung <strong>des</strong><br />

rechtlichen Gehörs eines Beteiligten, sondern auch bei Nichtanhörung<br />

anderer anhörungspflichtiger Personen oder Stellen (Gießler FPR 2006,<br />

422, 426). Vor der Entscheidung über die Aufhebung sollte das Gericht<br />

den Beteiligten allerdings rechtliches Gehör gewähren.<br />

Dagegen ist gem. § 54 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> ein Antrag erforderlich<br />

für den Fall, dass eine entsprechende Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet<br />

werden kann.<br />

Kritisiert wird zu Recht, dass sowohl der Abänderungsantrag als auch<br />

der Antrag auf Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung - anders<br />

als in § 620 d ZPO - keine (sofortige) Begründungspflicht mehr<br />

vorgeschrieben ist. 252 Um Missbräuchen vorzubeugen, muss jedoch -<br />

auch im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und in Übereinstimmung<br />

mit dem für den Erst- oder Neuantrag geltenden Zwang zur Begründung<br />

und Glaubhaftmachung - auf alle Fälle in Familienstreitsachen<br />

(§112 <strong>FamFG</strong>) - auf einer - sofortigen - Begründung bestanden werden.<br />

252 Gießler FPR 2006, 422, 425<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 139 von 250<br />

Eine Ausnahme von diesem Antragserfordernis macht § 54 Absatz 1<br />

Satz 3 <strong>FamFG</strong> wiederum dann, wenn die Entscheidung, deren Aufhebung<br />

oder ånderung in Frage steht, ohne vorherige DurchfÇhrung einer<br />

notwendigen AnhÉrung (vgl. Ü 34 <strong>FamFG</strong>) ergangen ist. In einem solchen<br />

Fall kann das Gericht die Entscheidung ebenfalls von Amts wegen<br />

aufheben oder Öndern. Damit soll gewÖhrleistet werden, dass das Ergebnis<br />

der AnhÉrung in jedem Fall, also auch wenn kein Antrag gestellt<br />

ist, umgesetzt werden kann. Zugleich wird die Bedeutung der AnhÉrung<br />

damit hervorgehoben.<br />

b. <strong>neue</strong> Tatsachen<br />

Die ånderung kommt nur aufgrund <strong>neue</strong>r Tatsachen in Betracht. Begehrt<br />

der Beteiligte allein die ånderung der getroffenen Entscheidung,<br />

ohne <strong>neue</strong> Tatsachen vorzubringen, fehlt ihm das RechtsschutzbedÇrfnis,<br />

253 der Antrag ist unzulÖssig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um<br />

eine von vornherein unanfechtbare einstweilige Anordnung handelt. 254<br />

Anderenfalls wÇrde der Sinn und Zweck <strong>des</strong> Ü 57 Satz 1 <strong>FamFG</strong> ausgehebelt<br />

werden. Will der Beteiligte lediglich bekannte Tatsachen vorbringen,<br />

steht ihm allein die MÉglichkeit einer Beschwerde – soweit diese<br />

nach Ü 57 Satz 2 <strong>FamFG</strong> Çberhaupt zulÖssig ist – offen.<br />

c. Abänderungshindernisse<br />

Wenn die einstweilige Anordnung auf Grund einer Befristung, eines Aufhebungsantrags<br />

oder auf Grund einer wirksamen Entscheidung in der<br />

deckungsgleichen Hauptsache (Ü 56 I <strong>FamFG</strong>) auÑer Kraft getreten ist<br />

und wenn das Anordnungsverfahren beim Beschwerdegericht anhÖngig<br />

ist (Ü 54 IV <strong>FamFG</strong>), ist eine ånderung ist ausgeschlossen. 255<br />

d. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung<br />

Ü 54 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> entspricht inhaltlich Ü 620b Abs. 2 ZPO. Hat das<br />

Gericht seine Entscheidung in einer Familiensache ohne mÇndliche<br />

Verhandlung getroffen, so muss es auf Antrag auf Grund mÇndlicher<br />

Verhandlung erneut entscheiden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> Gerichts, nach Eingang eines solchen Antrags zeitnah einen Termin<br />

253 SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 380.<br />

254 GÉtsche/Viefhues, ZFE 2009, 124,130; so wohl auch SchÇrmann, FamRB 2008,<br />

375, 380; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 54<br />

<strong>FamFG</strong> Rn. 1.<br />

255 GieÑler FPR 2006, 422, 425<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 140 von 250<br />

zur mÇndlichen Verhandlung zu bestimmen. In diesem Termin ist ggf.<br />

die persÉnliche AnhÉrung nachzuholen.<br />

e. Zuständigkeit<br />

Nach § 54 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> ist das Gericht zustÖndig, das die einstweilige<br />

Anordnung erlassen hat.<br />

Angesichts der VerfahrensselbststÖndigkeit <strong>des</strong> Verfahrens der einstweiligen<br />

Anordnung - auch bei AnhÖngigkeit eines deckungsgleichen<br />

Hauptsacheverfahrens - knÇpft die AbÖnderung nach Ü 54 <strong>FamFG</strong> nicht<br />

mehr an das Gericht der derzeitigen AnhÖngigkeit <strong>des</strong> Hauptverfahrens<br />

an. Ü 54 III <strong>FamFG</strong> bestimmt statt<strong>des</strong>sen, fÇr die AbÖnderung zustÖndig<br />

sei das Gericht, „das die einstweilige Anordnung erlassen hat". Diese<br />

Formulierung ist unprÖzise und missverstÖndlich. Denn nach diesem<br />

Wortlaut gÖbe es keine ZustÖndigkeit fÇr eine Entscheidung, mit der ein<br />

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist,<br />

also gerade keine einstweilige Anordnung erlassen hat. Gemeint ist<br />

aber das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, <strong>des</strong>sen AbÖnderung<br />

begehrt wird.<br />

Die ZustÖndigkeit dieses Gerichtes besteht auch dann, wenn sich seither<br />

die UmstÖnde, die seine ZustÖndigkeit begrÇndeten, geÖndert haben.<br />

Da dieses Gericht mit der Sache bereits einmal befasst war, dient<br />

die Regelung der VerfahrensÉkonomie.<br />

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht, dass die Entscheidung<br />

erlassen hat, die Sache bereits an ein anderes Gericht abgegeben oder<br />

verwiesen hat. In diesem Fall ist dieses Gericht, an das die Sache abgegeben<br />

worden ist, auch fÇr die AbÖnderungsentscheidung zustÖndig.<br />

Dies soll auch gelten, wenn die Sache nunmehr abzugeben oder zu<br />

verweisen ist. 256<br />

Die Regelung weicht von derjenigen <strong>des</strong> Ü 620b Abs. 3 ZPO i.V.m. Ü<br />

620a Abs. 4 ZPO ab, da nunmehr das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

unabhÖngig von einer Ehesache ist. Dies kann sich etwa bei der<br />

Fallgestaltung <strong>des</strong> Ü 50 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> ergeben. Bei einer Abgabe oder<br />

Verweisung hat sich die bisherige ZustÖndigkeit erledigt, sie sollte daher<br />

nicht weiter als AnknÇpfungspunkt herangezogen werden.<br />

Ist dagegen eine einstweilige Anordnungssache bereits beim Beschwerdegericht<br />

anhÖngig, wird jetzt durch das Gesetz klargestellt, dass<br />

die Aufhebung oder ånderung der angefochtenen Entscheidung durch<br />

256 GieÑler FPR 2006, 422, 425<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 141 von 250<br />

das erstinstanzliche Gericht unzulÖssig ist. <strong>Das</strong> Rechtsmittelverfahren<br />

hat mithin Vorrang vor der AbÖnderungsmÉglichkeit <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />

Gerichts.<br />

f. Aussetzung der Vollstreckung<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung wÖhrend<br />

<strong>des</strong> laufenden AbÖnderungsverfahrens aussetzen 257 . Die MÉglichkeit<br />

der Aussetzung beruht auf Ü 55 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Soweit Ü 55 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> im ursprÇnglichen Gesetzestext auf Ü 53 <strong>FamFG</strong><br />

verweist, handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, gemeint ist<br />

vielmehr Ü 54 <strong>FamFG</strong> 258 .<br />

Ein Antrag ist nicht erforderlich; wird aber ein solcher gestellt, ist Çber<br />

diesen vorab zu entscheiden, Ü 55 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>. Dies gilt unabhÖngig<br />

davon, dass schon das Verfahren selbst regelmÖÑig beschleunigt zu<br />

betreiben ist.<br />

Der Beschluss Çber die Aussetzung ist unanfechtbar, Ü 55 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>FamFG</strong>.<br />

12. Außerkrafttreten § 56 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> AuÑerkrafttreten der einstweiligen Anordnung regelt Ü 56 <strong>FamFG</strong>.<br />

Die Vorschrift entspricht dem frÇheren Ü 620f ZPO. Sie gilt auch dann,<br />

wenn die einstweilige Anordnung vom Beschwerdegericht erlassen worden<br />

ist 259 .<br />

Nach Ü 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> ist das Gericht aber stets befugt, eine<br />

Befristung auszusprechen. Mit dem Ablauf dieser gerichtlichen Frist tritt<br />

die einstweilige Anordnung dann ohne weiteres auÑer Kraft. Wirksam<br />

wird der Beschluss gem. Ü 40 grundsÖtzlich mit der Bekanntgabe; das<br />

Gericht kann aber auch einen frÇheren Zeitpunkt bestimmen.<br />

257<br />

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 54 Rn. 10; SchÇrmann,<br />

FamRB 2008, 375, 381.<br />

258<br />

vgl. die amtl. BegrÇndung zu Ü55 – BT-Drucks. 16/6308 S. 202, die auf Ü 620e ZPO<br />

Bezug nimmt; SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 381. Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden durch Art 8 Nr. 1 b 2 <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung<br />

von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

16/12712<br />

259<br />

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 56 Rn. 2.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 142 von 250<br />

Im Übrigen tritt die einstweilige Anordnung bei Wirksamwerden einer<br />

anderweitigen Regelung außer Kraft, § 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong>. Anderweitig<br />

meint, dass die getroffene Regelung in anderer Weise geregelt<br />

wird. Regelmäßig wird dabei an das Hauptsacheverfahren angeknüpft<br />

werden. In Betracht kommt insbesondere<br />

die Endentscheidung in der Hauptsache.<br />

Die einstweilige Anordnung tritt aber nur dann außer Kraft, wenn<br />

eine deckungsgleiche Hauptsacheentscheidung sachlich wirksam<br />

wird.<br />

ein Beschluss nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

ein Vergleich der Beteiligten, egal ob dieser gerichtlich oder außergerichtlich<br />

zustande kommt.<br />

Es bleibt aber dabei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht das Außerkrafttreten<br />

der einstweiligen Anordnung zur Folge hat.<br />

§ 248 Absatz 5 Satz 1 ergänzt die allgemeine Vorschrift <strong>des</strong> § 56 und<br />

enthält zwei zusätzliche Fälle <strong>des</strong> Außerkrafttretens der einstweiligen<br />

Anordnung in Unterhaltssachen.<br />

a. Außerkrafttreten bei anderweitiger Regelung § 56 Absatz 1<br />

<strong>FamFG</strong><br />

§ 56 Absatz 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> regelt, dass die ergangene einstweilige<br />

Anordnung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung automatisch<br />

außer Kraft tritt. Dieses Kriterium ist aus § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />

übernommen und hat sich in der familiengerichtlichen Praxis bewährt.<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat aber auch die Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt zu<br />

bestimmen. So kann das Gericht z.B. eine Verpflichtung zur Zahlung<br />

eines monatlichen Unterhaltesbetrages festsetzen, dies aber bereits in<br />

der einstweiligen Anordnung auf einen bestimmten Zeitraum befristen.<br />

Denkbar ist auch die befristete Nutzungszuweisung der Ehewohnung<br />

oder ein zeitlich befristete Umgangsregelung.<br />

Konkretisiert wird in § 56 Absatz 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> der Fall, dass es sich<br />

bei der anderweitigen Regelung um die Endentscheidung in einer Familienstreitsache<br />

handelt. In diesem Fall tritt die einstweilige Anordnung<br />

mit Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung außer Kraft.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 143 von 250<br />

§ 56 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung für die<br />

Fälle, in denen die Wirksamkeit bei Endentscheidungen in einer Familienstreitsache<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, wie dies etwa in<br />

§ 148 <strong>FamFG</strong> vorgesehen ist. Danach wird eine Folgesache nicht wirksam<br />

vor Rechtskraft <strong>des</strong> Scheidungsausspruchs. Dabei ist naturgemäß<br />

nicht auf die Rechtskraft sondern, nach dem Grundsatz <strong>des</strong> Satzes 1,<br />

wiederum auf den Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der Endentscheidung<br />

abzustellen.<br />

Offen bleibt die Problematik, dass im Fall der unbedingten vorläufigen<br />

Vollstreckbarkeit <strong>des</strong> deckungsgleichen Hauptsacheurteils wegen einund<br />

<strong>des</strong>selben Anspruchs für eine Übergangszeit zwei Vollstreckungstitel<br />

nebeneinander bestehen, nämlich die weiter geltende einstweilige<br />

Anordnung und das vorläufig vollstreckbare Urteil. In diesem Zwischenstadium<br />

bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung droht daher<br />

eine doppelte Vollstreckung. 260<br />

Stellt eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache (§ 112<br />

<strong>FamFG</strong>) die anderweitige Regelung dar, so ist deren Rechtskraft maßgebend,<br />

soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt,<br />

§ 56 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>. Soweit das Gericht dabei die sofortige<br />

Wirksamkeit angeordnet hat, § 116 Abs. 3 Satz 2 <strong>FamFG</strong>, können für<br />

die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft 2 selbständige Titel (die einstweilige<br />

Anordnung und die vorläufig wirksame Hauptsachenentscheidung)<br />

existieren. 261. Dies ist in zeitlicher Hinsicht gerade bei Einlegung<br />

eines Rechtsmittels gegen die Hauptsache problematisch. Bei einer<br />

einstweiligen Anordnung in Güter- und sonstigen Familiensachen gilt<br />

insoweit der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entsprechend,<br />

vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>. In Unterhaltssachen fehlt dagegen ein<br />

solcher Verweis. Hier klafft weiterhin eine Lücke.<br />

b. Außerkrafttreten in Antragsverfahren § 56 Absatz 2 <strong>FamFG</strong><br />

§ 56 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> regelt für Antragsverfahren das Außerkrafttreten<br />

der einstweiligen Anordnung infolge einer Beendigung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens.<br />

In diesen Fällen ist für eine vom Antragsteller erwirkte<br />

einstweilige Anordnung über denselben Verfahrensgegenstand kein<br />

Raum mehr. <strong>Das</strong> Gesetz regelt dabei ausdrücklich die Fälle<br />

der Rücknahme <strong>des</strong> Hauptsacheantrags § 56 Absatz 2 Nr. 1<br />

<strong>FamFG</strong><br />

der rechtskräftigen Abweisung <strong>des</strong> Hauptsacheantrages § 56<br />

Absatz 2 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />

260 Gießler FPR 2006, 422, 426<br />

261 vgl. auch Schürmann, FamRB 2008, 375, 381.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 144 von 250<br />

der übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache §<br />

56 Absatz 2 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />

der anderweitigen Erledigung der Hauptsache § 56 Absatz 2 Nr.<br />

4 <strong>FamFG</strong><br />

c. Beschluss über das Außerkrafttreten der einstweiligen<br />

Anordnung § 56 Absatz 3 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht hat danach auf Antrag auszusprechen, ob und ggf. ab welchem<br />

Zeitpunkt die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.<br />

Zuständig ist das Gericht, welches in der einstweiligen Anordnungssache<br />

im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat. daher ist auch dann<br />

das erstinstanzliche Gericht zuständig, wenn das Verfahren mittlerweile<br />

dem Beschwerdegericht vorliegt.<br />

Der Zeitpunkt, ab dem die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten<br />

ist, ist genau anzugeben. 262.<br />

Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt, § 56 Abs. 3 Satz 2<br />

<strong>FamFG</strong>. Es gelten die §§ 58 ff. <strong>FamFG</strong>, nicht aber § 117 <strong>FamFG</strong>. In<br />

Abweichung davon ist für die Beschwerdefrist aber die allgemeine Regelung<br />

<strong>des</strong> § 63 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> = Beschwerdefrist von 1 Monat gültig.<br />

263 Die Ausnahmevorschrift <strong>des</strong> § 63 Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong> betrifft allein<br />

die einstweilige Anordnung selbst und damit die Beschwerde nach §<br />

57 <strong>FamFG</strong>. Die systematische Stellung <strong>des</strong> § 56 <strong>FamFG</strong> spricht daher<br />

gegen die verkürzte Frist.<br />

d, Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter<br />

einstweiliger Anordnung<br />

Bei der einstweiligen Anordnung gilt teilweise die Schadensersatzpflicht<br />

<strong>des</strong> § 945 ZPO. Sie ist in Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3<br />

über § 119 I 2 <strong>FamFG</strong> entsprechend anwendbar, also für die einstweilige<br />

Anordnung in Güterrechtssachen (§ 112 Nr. 2 i.V. mit §§ 261 I oder<br />

269 I Nr. 10 <strong>FamFG</strong>) und die einstweilige Anordnung in sonstigen Familiensachen<br />

(§ 112 Nr. 3 i.V. mit §§ 261 II, 269 II <strong>FamFG</strong>).<br />

Ersatzansprüche wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweilige<br />

Anordnung über Unterhalt gewährt das Gesetz nur im Sonderfall <strong>des</strong><br />

262<br />

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 56 Rn. 8; Schürmann,<br />

FamRB 2008, 375, 382.<br />

263<br />

Schürmann, FamRB 2008, 375, 382.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 145 von 250<br />

§ 248 V 2 <strong>FamFG</strong> im Falle der einstweiligen Anordnung bei Feststellung<br />

der Vaterschaft. Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen<br />

oder rechtskräftig zurückgewiesen u d tritt dadurch die<br />

einstweilige Anordnung außer Kraft, hat derjenige, der die einstweilige<br />

Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm<br />

aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.<br />

Zum Bereicherungsanspruch bei überzahltem Unterhalt siehe unten.<br />

Für den gem. § 119 II 1 <strong>FamFG</strong> weiterhin zulässigen Arrest gilt die<br />

Schadensersatzvorschrift <strong>des</strong> § 945 ZPO direkt.<br />

13. Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen, § 57 <strong>FamFG</strong><br />

Die Vorschrift ist im Wesentlichen § 620c ZPO nachgebildet.<br />

Etwaige Verletzungen <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs können<br />

mit der Anhörungsrüge (§ 44 <strong>FamFG</strong>) geltend gemacht werden.<br />

a. Statthaftigkeit<br />

Grundsätzlich ist die einstweilige Anordnung unanfechtbar, § 57 Satz 1.<br />

Nur in den in § 57 Satz 2 ausdrücklich angeführten Fällen ist eine Anfechtbarkeit<br />

gegeben. Die Anfechtung findet daher statt bei einer einstweiligen<br />

Anordnung in Verfahren<br />

über die elterliche Sorge für ein Kind,<br />

über die Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> an den anderen Elternteil,<br />

über einen Antrag auf Verbleiben eines Kin<strong>des</strong> bei einer Pflege<br />

oder Bezugsperson,<br />

über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes<br />

oder<br />

in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung<br />

der Wohnung.<br />

Von der Regelung erfasst werden alle Fälle gerichtlicher Entscheidungen<br />

über eine einstweilige Anordnung in den vorgenannten Streitgegenständen.<br />

Gleichgültig ist also, ob das Gericht eine einstweilige Anordnung<br />

erlassen oder ob den Antrag zurückgewiesen hat.<br />

In den übrigen Fällen einer einstweiligen Anordnung besteht weiterhin<br />

Unanfechtbarkeit. Dies betrifft insbesondere die Fälle einstweiliger Anordnungen<br />

in Umgangssachen oder Unterhaltssachen. Dem beschwerten<br />

Beteiligten bleibt hier allein die Möglichkeit der Abänderung<br />

aufgrund <strong>neue</strong>r Tatsachen (§ 54 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>) oder die Einleitung <strong>des</strong><br />

Hauptsacheverfahrens (§ 52 <strong>FamFG</strong>).<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 146 von 250<br />

Insbesondere ist die Anordnung von Umgang nicht anfechtbar. <strong>Das</strong><br />

wird mit der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Wertung begründet,<br />

dass der Umgang mit den Eltern oder mit anderen Personen,<br />

zu denen das Kind Bindungen besitzt, regelmäßig dem Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

dient (§ 1626 Abs. 3 BGB).<br />

Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah dagegen die Formulierung "<br />

entschieden oder den Ausschluss <strong>des</strong> Umgangs mit einem Elternteil<br />

angeordnet hat". Danach wäre der Ausschluss <strong>des</strong> Umgangsrechts anfechtbar<br />

gewesen. Auf Vorschlag <strong>des</strong> Rechtsausschusses ist dieser<br />

Regelung jedoch aus dem Gesetzestext herausgenommen geworden.<br />

Die Möglichkeit <strong>des</strong> § 52 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> wurde als ausreichend angesehen.<br />

b. mündliche Verhandlung<br />

§ 57 S.2 <strong>FamFG</strong> eröffnet das Rechtsmittel, wenn das Gericht aufgrund<br />

einer mündlichen Erörterung entschieden hat. Damit wird ein anderer<br />

Begriff als in § 54 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verwandt, in dem eine mündliche Verhandlung<br />

gefordert wird, also ein Gerichtstermin, in dem alle Beteiligten<br />

gleichzeitig anwesen sei sollen und gleichzeitig Gelegenheit haben, ihre<br />

Informationen zu geben und Meinungen auszutauschen.<br />

Ob der Gesetzgeber mit dieser unterschiedlichen Wortwahl auch unterschiedliche<br />

Inhalte bestimmen wollte, ist unklar. Teilweise wird vertreten,<br />

die Beschwerde sei in den Fällen <strong>des</strong> § 57 S. 2 <strong>FamFG</strong> auch eröffnet,<br />

wenn Grundlage der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung eine<br />

bloße Erörterung gewesen ist, also z.B. auch das lediglich mit einem<br />

Beteiligten formlos geführte Telefongespräch. 264 Diese Auslegung führt<br />

aber zu einer sachlich nicht begründbaren Abweichung zum Regelungsbereich<br />

<strong>des</strong> § 54 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> und zur Unübersichtlichkeit der<br />

Rechtsmittel und ist daher mit dem Ziel <strong>des</strong> Gesetzgebers, das <strong>Verfahrensrecht</strong><br />

zu vereinfachen, nicht zu vereinbaren.<br />

Es muss daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden haben, anderenfalls<br />

ist die Beschwerde unzulässig und nur der Antrag gem. § 54<br />

Abs. 2 <strong>FamFG</strong> möglich.<br />

Eine einseitige mündliche Verhandlung genügt 265 . Es reicht aus,<br />

dass die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind. Selbst wenn<br />

264 so Zimmermann aaO. Rdnr. 143 mwN.<br />

265 OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1199; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 67. Aufl. 2009, § 54 <strong>FamFG</strong> Rn. 9.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 147 von 250<br />

keiner der geladenen Beteiligten erscheint, dÇrfte dem Begriff der mÇndlichen<br />

Verhandlung genÇge getan sein. Allerdings ergeht keine SÖumnisentscheidung<br />

(siehe oben).<br />

c. allgemeine Zulässigkeit<br />

Die ZulÖssigkeitsvoraussetzungen richten sich nach den ÜÜ 58 ff<br />

<strong>FamFG</strong> 266 . Die Vorschriften sind in vollem Umfange anwendbar, da es<br />

sich bei der einstweiligen Anordnung aufgrund der Neuregelung nunmehr<br />

um eine Endentscheidung gem. Ü 58 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> handelt. In<br />

Abweichung zu den Çblichen ZulÖssigkeitsvoraussetzungen der ÜÜ 58 ff.<br />

finden sich noch einige Besonderheiten (s.u.)<br />

Dagegen ist die in Ehe- und Familienstreitsachen an sich geltende Spezialregelung<br />

<strong>des</strong> § 117 <strong>FamFG</strong> nicht anzuwenden. Ü 117 <strong>FamFG</strong> ersetzt<br />

die frÇhere Berufung in diesen Familiensachen und betrifft daher<br />

die Hauptsachenentscheidung; sie passt nicht auf die Anfechtung einer<br />

– wenngleich eine Endentscheidung bildende – einstweiligen Anordnung.<br />

Auch der Zwang einer BegrÇndung der Beschwerde binnen 2<br />

Monaten (Ü 117 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>) passt nicht mit der lediglich 2<br />

Wochen betragenden Frist zur Einlegung einer Beschwerde nach ÜÜ 57<br />

Satz 2, 63 Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

d. Beschwerdebefugnis, §§ 59 f. <strong>FamFG</strong><br />

Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen<br />

Rechten beeinträchtigt ist, Ü 59 Abs. 1. Dies ist immer der Antragsteller,<br />

wenn sein Antrag ganz oder teilweise zurÇckgewiesen wird, Ü 59<br />

Abs. 2. Kinder ab dem 14. Lebensjahr haben ein eigenes Beschwerderecht,<br />

Ü 60.<br />

e. Beschwerdewert, § 61 <strong>FamFG</strong><br />

Der Beschwerdewert <strong>des</strong> Ü 61 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> spielt bei der Beschwerde<br />

gegen eine einstweilige Anordnung keine Rolle. 267<br />

f. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong><br />

Abweichend von der allgemeinen Beschwerdefrist von 1 Monat, Ü 63<br />

Abs. 1 <strong>FamFG</strong>, betrÖgt die Beschwerdefrist bei einstweiligen Anordnungen<br />

2 Wochen, Ü 63 Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses zu<br />

laufen, Ü 63 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>. SpÖtestens 5 Monate nach Erlass <strong>des</strong><br />

266 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Ü 57 <strong>FamFG</strong> Rn. 15.<br />

267 GÉtsche/Viefhues, ZFE 2009, 124, 132<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 148 von 250<br />

Beschlusses beginnt die Frist aber in jedem Falle zu laufen, § 63 Abs.<br />

3 <strong>FamFG</strong>. Erlass <strong>des</strong> Beschlusses meint Übergabe <strong>des</strong> Beschlusses an<br />

die Geschäftsstelle oder Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel,<br />

§ 38 Abs. 3 Satz 2 <strong>FamFG</strong>.<br />

g. Beschwerdeeinlegung, § 64 <strong>FamFG</strong><br />

Die Beschwerde ist nach <strong>neue</strong>m Recht ausschließlich bei dem Gericht<br />

einzulegen, <strong>des</strong>sen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Dies ist eine Abweichung zum alten Recht, wonach die sofortige Beschwerde<br />

beim AG oder OLG eingelegt werden konnte.<br />

Die Beschwerde wird entweder durch Einreichung einer Beschwer<strong>des</strong>chrift<br />

oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2<br />

Satz 1. Es besteht kein Anwaltszwang, § 114 Abs. 4 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

h. Inhalt der Beschwer<strong>des</strong>chrift<br />

Die Beschwerde muss gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 enthalten<br />

die Bezeichnung <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses<br />

die (ggf konkludente) Erklärung, Beschwerde einzulegen<br />

die Unterschrift.<br />

Nach der allgemeinen Regelung <strong>des</strong> § 65 <strong>FamFG</strong> (Sollvorschrift) bedarf<br />

es keiner zwingenden Begründung der Beschwerde. Auch ein bestimmter<br />

Sachantrag ist nicht notwendig. Dementsprechend bedarf es auch<br />

keiner Beschwerdebegründungsfrist. Fehlt eine Begründung, so ist die<br />

Beschwerde trotzdem zulässig. 268<br />

i. Keine Abhilfebefugnis<br />

Eine Abhilfebefugnis <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts besteht nicht mehr.<br />

Zwar sieht § 68 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong> eine generelle Abhilfemöglichkeit<br />

vor. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Beschwerden in Familiensachen,<br />

§ 68 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>.<br />

VI. Die einstweilige Anordnung zum Unterhalt - § 246 ff.<br />

Praxishinweise:<br />

Zur Frage der Bewertung der isolierten einstweiligen Anordnungen im Rahmen<br />

der Belastungsstatistik der Familiengerichte siehe oben Seite 117.<br />

268 Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, 2009, S. 151.<br />

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1. Regelungsumfang und Voraussetzungen<br />

a. Voraussetzungen<br />

Ü 246 enthÖlt eine Sonderreglung zu den Ü 49 ff. Im Gegensatz zu Ü 49<br />

handelt es sich hier um eine LeistungsverfÇgung. Hieraus ergibt sich,<br />

dass das nach Ü 49 erforderliche dringende BedÇrfnis fÇr ein sofortiges<br />

TÖtigwerden nicht verlangt wird. Voraussetzung ist aber wie bei Ü 620<br />

ZPO ein Regelungsbedürfnis 269 . FÇr das Familiengericht besteht kein<br />

Handlungsermessen. 270<br />

Ü 246 Abs. 1 enthÖlt die Befugnis <strong>des</strong> Gerichts, durch einstweilige Anordnung<br />

die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung<br />

eines Kostenvorschusses fÇr ein gerichtliches Verfahren (vgl. etwa Ü<br />

1360a Abs. 4 in Verbindung mit Ü 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) zu regeln.<br />

b. Rechtsfolgen<br />

Auf der Rechtsfolgenseite besteht die in Ü 49 vorgesehene Begrenzung<br />

auf vorlÖufige MaÑnahmen nicht, vielmehr kann insbesondere auch die<br />

Zahlung angeordnet werden. Durch eine einstweilige Anordnung kann<br />

also der Unterhalt kann also – wie bereits nach frÇherem Recht – zeitlich<br />

unbegrenzt zuerkannt werden. 271.<br />

Vereinzelt wird vertreten, dass der Unterhalt unbegrenzt zuzusprechen"ist".<br />

272 Dies lÖsst sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. <strong>Das</strong> Gericht<br />

ist zur Regelung <strong>des</strong> Unterhaltes befugt, aus dem Wortlaut lassen<br />

sich keine dahingehenden Vorgaben entnehmen. Zudem gilt auch hier<br />

die allgemeine Norm <strong>des</strong> Ü 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>FamFG</strong>, nach der das Gericht<br />

stets befugt ist, eine Befristung auszusprechen. Mit dem Ablauf<br />

dieser gerichtlichen Frist tritt die einstweilige Anordnung dann ohne weiteres<br />

auÑer Kraft.<br />

Denn es ist auch immer der Zweck <strong>des</strong> Verfahrens der einstweiligen<br />

Anordnung zu beachten: die kurzfristige Sicherung der Leistung <strong>des</strong><br />

dringend benÉtigten Unterhaltes (fÇr die Existenzsicherung wie fÇr die<br />

Prozesskosten).<br />

Ebenfalls kann ein Verfahrenskosten-Vorschussanspruch (ehemals<br />

Prozesskostenvorschuss) durch eine einstweilige Anordnung angeord-<br />

269<br />

OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 965; Borth FamRZ 2007, 1925<br />

270<br />

ZÉller/Phillipi, ZPO, 27. Aufl., Ü 620 Rz. 4; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., Ü 620 Rz.<br />

5<br />

271<br />

SchÇrmann, FamRB 2008, 375, 378; BÇte, FuR 2008, 537, 539 und 587<br />

272 Borth FamRZ 2009, 157, 161<br />

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net werden. § 246 <strong>FamFG</strong> tritt insbesondere an Stelle <strong>des</strong> früheren §<br />

127a ZPO.<br />

c. kein Anwaltszwang<br />

Der durch § 114 Abs. 1 neu eingeführte Anwaltszwang für isolierte Unterhaltsstreitsachen<br />

gilt nicht für einstweilige Anordnungen.<br />

Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies<br />

zur Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung <strong>des</strong><br />

Verfahrens geboten erscheint (§ 246 Abs. 2). In einfach gelagerten oder<br />

besonders eilbedürftigen Fällen kann die Entscheidung auch ohne<br />

mündliche Verhandlung erfolgen. Da dies allerdings das Risiko birgt,<br />

dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 II <strong>FamFG</strong> gestellt<br />

werden wird und dennoch dann - nach einer weiteren Verzögerung - ein<br />

Termin stattfinden muss, wird das Gericht nur selten von einer mündlichen<br />

Verhandlung absehen.<br />

d. mündliche Verhandlung<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 246 Abs. 2 betont die Bedeutung der mündlichen<br />

Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen<br />

und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung<br />

in Unterhaltssachen nicht in der Weise im Vordergrund<br />

steht wie in anderen Bereichen <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes.<br />

Da es gerade bei der Unterhaltsbemessung - ebenso bei der<br />

letztlich auch von der Leistungsfähigkeit abhängigen Festssetzung eines<br />

Kostenvorschusses - durchweg darum geht, einen unklaren Sachverhalt<br />

aufzuklären, dürfte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die<br />

sich allein auf schriftliche Unterlagen und die Glaubhaftmachung <strong>des</strong><br />

Antragstellers stützt, im Regelfall ausgeschlossen sein. In der mündlichen<br />

Verhandlung können offen gebliebene Gesichtspunkte geklärt und<br />

die in Unterhaltssachen nicht selten vorkommenden Rechts- und Einschätzungsfragen<br />

erörtert werden. Die Verhandlungssituation erleichtert<br />

nach den Vorstellungen der Gesetzesbegründung zudem das Zustandekommen<br />

von Vereinbarungen.<br />

Praxishinweise:<br />

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die einstweilige Anordnung<br />

in der gerichtlichen Praxis daher auch im Regelfall nicht ohne<br />

mündliche Verhandlung erlassen werden wird. Denn andernfalls muss<br />

das Gericht bei einer solchen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung<br />

273 siehe dazu auch Vorwerk FPR 2009, 8, 9<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 151 von 250<br />

einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 II <strong>FamFG</strong> befürchten<br />

und sich mit der Sache erneut befassen.<br />

Aus diesem Gründen ist vielfach nicht abzusehen, ob die Entscheidung im<br />

Wege der einstweiligen Anordnung tatsächlich wesentlich schneller ergeht<br />

als in der Hauptsache. 273<br />

In der anwaltlichen Praxis sollte daher sehr sorgfältig geprüft werden, ob<br />

der Weg über das vermeintlich schnellere Verfahren der einstweiligen<br />

Anordnung gegangen werden soll, mit dem man zudem die Nachteile eines<br />

rein summarischen Verfahrens und einer nur vorläufigen Regelung in<br />

Kauf nimmt (Einzelheiten dazu siehe unten).<br />

e. Beseitigung der einstweiligen Anordnung<br />

Nach altem Recht musste der Antragsteller (der die Heraufsetzung eines<br />

durch einstweilige Anordnung festgesetzten Unterhaltsbetrages begehrte)<br />

Leistungsklage erheben. Der Antragsgegner (der die Herabsetzung<br />

<strong>des</strong> Unterhaltsbetrages begehrt) musste dies im Wege der negativen<br />

Feststellungsklage geltend machen.<br />

Durch die Neueinführung <strong>des</strong> § 52 <strong>FamFG</strong> dürfte dies teilweise überholt<br />

sein. 274 Dies gilt für den durch die einstweilige Anordnung belasteten<br />

Beteiligten (Antragsgegner), dem mit dem Antrag nach § 52 ein einfacherer,<br />

schnellerer Weg als die negative Feststellungsklage zur Verfügung<br />

steht.<br />

f. Risiken der einstweiligen Anordnung<br />

Die einstweilige Anordnung bietet nur einen Vollstreckungstitel als vorläufige<br />

Vollstreckungsmöglichkeit. Dieser Titel kann zudem auch rückwirkend<br />

aufgehoben werden, da anders als beim Hauptsachetitel keine<br />

Rückwirkungssperre durch die speziellen Regelungen <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens<br />

(§§ 238 ff.) besteht. Es gibt auch keine bindende Tatsachenfeststellung.<br />

Daher besteht immer das Risiko einer späteren<br />

noch rückwirkenden Abänderung oder gar Aufhebung <strong>des</strong> Titels.<br />

Daher schließt eine bestehende einstweilige Anordnung nicht das Regelungsinteresse<br />

in einem Hauptsacheverfahren aus. Beide Anträge können<br />

daher parallel verfolgt werden.<br />

274 noch weitergehender Roßmann, ZFE 2008, 245, 248.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 152 von 250<br />

Praxishinweise:<br />

FÇr die anwaltliche Praxis sollte daher sorgfÖltig geprÇft werden, ob der Weg<br />

Çber das vermeintlich schnellere Verfahren der einstweiligen Anordnung gegangen<br />

werden soll.<br />

Es werden damit die Nachteile und Risiken eines rein summarischen Verfahrens<br />

in Kauf genommen, in dem eine unvorhergesehene Entscheidung<br />

ergeht<br />

Selbst wenn die beantragte einstweilige Anordnung erlassen worden ist,<br />

hat der Gegner durch einen Antrag auf Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens<br />

nach Ü 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> und durch den Antrag auf Aufhebung<br />

oder ånderung der Entscheidung nach Ü 54 FamG die MÉglichkeit, das<br />

endgÇltige Ergebnis letztlich weiter in der Schwebe zu halten.<br />

Die Regelung erwächst nicht in Rechtskraft. 275 Sowohl Unterhaltsschuldner<br />

als auch UnterhaltsglÖubiger kÉnnen jederzeit, ohne an PrÖklusionsvorschriften<br />

gebunden zu sein, den Streit erneut entfachen mit der<br />

Behauptung, die im summarischen Verfahren ergangene Entscheidung<br />

der einstweiligen Anordnung sei unrichtig.<br />

Die Neuregelung Öndert nichts daran, dass der Unterhaltsverpflichtete den<br />

auf Grund der einstweiligen Anordnung in der Vergangenheit geleisteten<br />

Unterhalt in der Regel nicht zurückverlangen kann.<br />

FÇr die Beteiligten <strong>des</strong> im Anordnungsverfahren nicht rechtskrÖftig entschiedenen<br />

Unterhaltsrechtsstreits entsteht darÇber hinaus eine weitere,<br />

vom Gesetzgeber wohl nicht vollends bedachte, erhebliche Planungsunsicherheit:<br />

FÇr keinen Beteiligten ist absehbar, ob es bei den im Anordnungsverfahren<br />

ausgeurteilten UnterhaltsbetrÖgen - von AbÖnderungsvoraussetzungen<br />

abgesehen -langfristig bleiben wird. 276<br />

Besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass „alle Beteiligren mit der<br />

Regelung, die durch die einstweilige Regelung getroffen werden soll, zufrieden"<br />

sind 277 , ist ihnen mit dem Abschluss eines - gegebenenfalls gerichtlich<br />

vorgeschlagenen - Vergleichs besser gedient, weil durch den Vergleich<br />

Rechtsfrieden auch dann noch geschafft wird, wenn einer der Beteiligten<br />

spÖter anderen Sinnes wird.<br />

Angesichts der Verpflichtung <strong>des</strong> Anwalts, den Mandanten den vorteilhaftesten<br />

und sichersten Weg zu weisen, wird das „hauptsachelose"<br />

Verfahren der einstweiligen Anordnung wohl kaum Bedeutung erlangen<br />

kÉnnen. Der Anwalt wird den Mandanten nÖmlich darauf hinweisen mÇssen,<br />

dass die getroffene Regelung jederzeit einer ånderung unterliegen<br />

kann. 278<br />

275 Vorwerk, FPR 2009, 8, 9 mwN.<br />

276 Vorwerk, FPR 2009, 8, 9 mwN.<br />

277 so die GesetzesbegrÇndung<br />

278 Vorwerk, FPR 2009, 8, 9 mwN.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 153 von 250<br />

2. Ersatzansprüche wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger<br />

Anordnung<br />

Ersatzansprüche wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweilige<br />

Anordnung über Unterhalt gewährt das Gesetz nur im Sonderfall <strong>des</strong><br />

§ 248 Abs. 5 Satz 2 im Falle der einstweiligen Anordnung bei Feststellung<br />

der Vaterschaft. Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft<br />

zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen u d tritt dadurch<br />

die einstweilige Anordnung außer Kraft, hat derjenige, der die<br />

einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen,<br />

der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden<br />

ist.<br />

3. Rückforderung überzahlter Beträge<br />

Ungeklärt ist die Frage, auf welche Weise bei Unterhaltszahlungen aufgrund<br />

einer einstweiligen Anordnung dem Empfänger der Einwand <strong>des</strong><br />

Wegfalls der Bereicherung genommen werden kann.<br />

Durch die Neuregelung <strong>des</strong> § 241 <strong>FamFG</strong> ist dies für den Fall <strong>des</strong> Abänderungsantrags<br />

im Hauptsacheverfahren geändert worden. Nach dieser<br />

Vorschrift steht die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten<br />

Abänderungsantrags bei der Anwendung <strong>des</strong> § 818 Abs. 4 BGB<br />

der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge<br />

gleich. Diese Neuregelung ist sachlich zu begrüßen und führt einer<br />

erheblichen Vereinfachung und Verbesserung <strong>des</strong> Rechtsschutzes.<br />

Denn das Rechtsschutzziel <strong>des</strong> Unterhaltsschuldners, der die Herabsetzung<br />

betreibt, geht im Fall bereits bezahlter Beträge regelmäßig dahin,<br />

diese auch tatsächlich zurückzuerlangen.<br />

Diese Problemlage besteht jedoch nicht nur bei Zahlung auf einen endgültigen<br />

Titel, sondern kann auch auftreten, wenn die Herabsetzung von<br />

Unterhalt gefordert wird, der mittels einer einstweiligen Anordnung tituliert<br />

ist. Dort ist aber ein Abänderungsverfahren nach § 238 <strong>FamFG</strong><br />

nicht vorgesehen. Die Regelung <strong>des</strong> § 241 <strong>FamFG</strong> greift daher nicht<br />

unmittelbar ein. Statt <strong>des</strong>sen ist entweder ein Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag<br />

nach § 54 <strong>FamFG</strong> zu stellen oder aber ein Antrag auf<br />

Einleitung <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens nach § 52 <strong>FamFG</strong>. In diesem Fällen<br />

ist der Unterhaltsschuldner nach wie vor gezwungen ist, eine Leistungsklage<br />

auf Rückzahlung zumin<strong>des</strong>t hilfsweise zu erheben, um die<br />

verschärfte Bereicherungshaftung nach § 818 Abs. 4 BGB auszulösen.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 154 von 250<br />

Gefordert wird daher, aufgrund der vergleichbaren Rechtslage § 241<br />

<strong>FamFG</strong> auf diese Konstellation analog anzuwenden. 279<br />

VI. <strong>Das</strong> Verfahren in Kindschaftssachen<br />

Abschnitt 3 über das Verfahren in Kindschaftssachen 280 enthält die speziellen<br />

Verfahrensregeln für den Bereich der gegenüber dem früheren §<br />

640 Abs. 2 ZPO neu definierten Kindschaftssachen. <strong>Das</strong> frühere<br />

Vormundschaftsgericht ist abgeschafft. Die Verfahren werden ausschließlich<br />

bei dem Familiengericht geführt.<br />

In Ausnahme davon werden lediglich die früheren vormundschaftsgerichtlichen<br />

Zuständigkeiten aus dem Bereich Betreuung und Unterbringung<br />

künftig durch das Betreuungsgericht geführt, das vorbehaltlich<br />

spezieller Regelungen, etwa für einzelne Bun<strong>des</strong>länder, ebenfalls eine<br />

Abteilung <strong>des</strong> Amtsgerichts darstellt.<br />

Durch die Aufgabe <strong>des</strong> Dualismus zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht<br />

werden Vereinheitlichungen und Vereinfachungen<br />

geschaffen. Die Problematik der Abgrenzung zwischen Familiengericht<br />

und Vormundschaftsgericht wird beseitigt.<br />

Der Begriff Kindschaftssachen umschreibt im Wesentlichen die Verantwortung<br />

für die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen<br />

oder <strong>des</strong>sen Vertretung. Der früher in § 640 Abs. 2 ZPO verwendete<br />

Begriff 281 erfasste überwiegend das Abstammungsrecht, nunmehr geregelt<br />

in §§ 169 ff. Der inhaltlich <strong>neue</strong> Begriff umfasst Einzelverfahren<br />

unter dem gemeinsamen Gesichtspunkt, dass das Kind im Zentrum <strong>des</strong><br />

Verfahrens steht. 282<br />

1. Definition <strong>des</strong> Begriffs Kindschaftssachen<br />

§ 151 <strong>FamFG</strong> definiert den Begriff der Kindschaftssachen. Er umschreibt<br />

im Wesentlichen die Verantwortung für die Person und das<br />

Vermögen eines Minderjährigen und <strong>des</strong>sen Vertretung. Der bisher in §<br />

640 Abs. 2 ZPO verwendete Begriff 283 erfasste überwiegend das Abstammungsrecht,<br />

nunmehr geregelt in §§ 169 ff. <strong>FamFG</strong>.<br />

279<br />

Rossmann, ZFE 2008, 245, 250<br />

280<br />

Willitzki FPR 2009, 327; ausführlich dazu Stößer FamRZ 2009, 656<br />

281<br />

vgl. Zöller/Philippi § 640 Rn 1<br />

282<br />

so die Begr. in BT-Drucks. 16/6308 S. 233<br />

283<br />

vgl. Zöller/Philippi § 640, Rn. 1<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 155 von 250<br />

Die in acht Ziffern behandelten Verfahrensgegenstände sind dem Familiengericht<br />

zugewiesen. In Ausnahme davon werden lediglich die früheren<br />

vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeiten aus dem Bereich<br />

Betreuung und Unterbringung künftig durch das Betreuungsgericht<br />

geführt, das vorbehaltlich spezieller Regelungen, etwa für einzelne Bun<strong>des</strong>ländern,<br />

ebenfalls eine Abteilung <strong>des</strong> Amtsgerichts darstellen wird.<br />

Kindschaftssachen sind Verfahren, die<br />

1. die elterliche Sorge,<br />

2. das Umgangsrecht,<br />

3. die Kin<strong>des</strong>herausgabe,<br />

4. die Vormundschaft,<br />

5. die Pflegschaft,<br />

6. die Genehmigung der Freiheitsentziehung und Unterbringung<br />

eines Minderjährigen,<br />

7. die Anordnung freiheitsentziehender Unterbringung und<br />

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen.<br />

2. Örtlich zuständiges Familiengericht<br />

Den Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit in Familiensachen regelt §<br />

152 <strong>FamFG</strong>. Danach ist während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige<br />

Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig<br />

ist, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche<br />

Kinder der Ehegatten betreffen. Ansonsten ist das Gericht<br />

zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat, § 152 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>. Der gewöhnliche Aufenthalt ist vom schlichten<br />

Aufenthalt, also einem vorübergehenden, kurzen Aufenthalt zu unterscheiden.<br />

284 Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein regelmäßiger, längerer<br />

Aufenthalt.<br />

Mit der Formulierung <strong>des</strong> gewöhnlichen Aufenthalts <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in §<br />

152 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> wird verhindert, eine Zuständigkeit dadurch zu<br />

schaffen, dass das Kind für kurze Zeit an einen anderen Ort verbracht<br />

wird, um die dortige Zuständigkeit zu begründen.<br />

Zusätzlich geregelt ist die Zuständigkeit <strong>des</strong>jenigen Gerichts, in <strong>des</strong>sen<br />

Bezirk "das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird", § 152 Abs. 3<br />

<strong>FamFG</strong>. Eine solche Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn eine Zuständigkeit<br />

nach einer anhängigen Ehesache oder eines gewöhnlichen<br />

Aufenthaltes nicht festgestellt werden kann. Dort, wo das Gericht amtlich<br />

von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maß-<br />

284 vgl. dazu Zöller/Geimer § 606 a Rn. 46<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 156 von 250<br />

nahmen sein kÉnnen, besteht das BedÇrfnis der FÇrsorge gem. Abs.<br />

3. 285<br />

Eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit der Értlichen ZustÖndigkeit<br />

<strong>des</strong> Familiengerichts betrifft die MÉglichkeit der Verweisung<br />

bei einseitiger Änderung <strong>des</strong> Aufenthaltes <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, Ü 154<br />

<strong>FamFG</strong>.<br />

GrundsÖtzlich steht beiden Ehegatten das Recht der elterlichen Sorge<br />

gemeinsam zu. Ein Teil dieses Rechts besteht aus dem Recht, den Aufenthalt<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu bestimmen. Im Fall von Trennung und Scheidung<br />

kann der das Kind betreuende Ehegatte dazu neigen, aus dem Értlichen<br />

Bereich <strong>des</strong> frÇheren Partners wegzuziehen. Damit werden soziale Verbindungen<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> unterbrochen. Dem Kin<strong>des</strong>wohl kann Schaden<br />

zugefÇgt werden. Solches Verhalten soll nicht noch dadurch gefÉrdert<br />

werden, dass der zurÇckgelassene Ehegatte ein Verfahren in Kindschaftssachen<br />

unter erschwerten Bedingungen am entfernten Gerichtsort<br />

fÇhren muss.<br />

Praxishinweise:<br />

Stimmt der ebenfalls sorgeberechtigte Ehegatte dem Umzug <strong>des</strong> Partners<br />

mit dem Kind allerdings zuvor zu, kann er sich nicht darauf berufen,<br />

dass eine einseitige ånderung <strong>des</strong> Aufenthalts <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> herbeigefÇhrt<br />

worden ist.<br />

Die Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen. Sie muss nicht einmal<br />

tatsÖchlich ausgesprochen worden sein. Auch konkludentes Handeln<br />

reicht aus, z. B. die Mithilfe beim Umzug oder die Hilfe bei der Anmietung<br />

einer <strong>neue</strong>n Wohnung.<br />

Einseitig wird der Aufenthalt nur dann geÖndert, wenn sie ohne oder<br />

gegen den geÖuÑerten oder sonst erkennbaren Willen <strong>des</strong> zurÇckbleibenden<br />

Ehegatten geschieht. Auch wenn das Gesetz vom Auszug<br />

„ohne vorherige Zustimmung“ spricht, ist Sinn der Vorschrift, einseitige<br />

Handlungsweisen zum Nachteil <strong>des</strong> anderen Partners auffangen zu<br />

kÉnnen.<br />

Geäußerte Gleichgültigkeit fÇhrt nach dem Wortsinn dazu, dass keine<br />

EinwÖnde gegen den Verbleib und keine EinwÖnde gegen den<br />

Wegzug erhoben werden. Werden EinwÖnde aber nicht erhoben, muss<br />

dies als „Zustimmung“ gewertet werden.<br />

Ü 154 <strong>FamFG</strong> bietet daher dem angerufenen Gericht bei einseitiger ånderung<br />

<strong>des</strong> Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> die MÉglichkeit, das Verfahren<br />

285 Keile/Winkler/Sternal Ü 5 Rn. 40 f<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 157 von 250<br />

an das Gericht <strong>des</strong> früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verweisen.<br />

286<br />

3. Verfahrensablauf<br />

a. Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155 <strong>FamFG</strong><br />

Eine ganz wesentliche neu eingeführte Regelung befindet sich in § 155<br />

<strong>FamFG</strong> zum Verfahrensablauf. 287 Im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohles wird<br />

ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt, das der Verkürzung<br />

der Verfahrensdauer in Kindschaftssachen dienen soll. 288<br />

§ 155 Abs. 1 regelt, dass in bestimmten Kindschaftssachen, nämlich<br />

denjenigen, die den Aufenthalt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, das Umgangsrecht oder die<br />

Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen sowie in Verfahren wegen Gefährdung<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls solche Verfahren "vorrangig und beschleunigt"<br />

durchzuführen sind. Es bleibt jedoch nicht bei dem allgemeinen Vorsatz<br />

in Abs. 1. § 155 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> regelt, dass der Termin zur Erörterung<br />

mit den Beteiligten spätestens einen Monat nach Beginn <strong>des</strong> Verfahrens<br />

stattfinden soll.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Monatsfrist für die Durchführung <strong>des</strong> Erörterungstermins beginnt ggf.<br />

auch schon mit dem Eingang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe. 289<br />

Eine vorgeschaltete Anhörung gem. § 77 I 1 <strong>FamFG</strong> darf damit nicht zu<br />

einer Versäumung der Frist führen.<br />

In diesem Termin hat das Gericht nach § 155 II 3 <strong>FamFG</strong> auch einen Vertreter<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes (mündlich) anzuhören. Der Sachbearbeiter muss<br />

daher zum Termin erscheinen. 290<br />

Konfliktvertiefender Sachvortrag in vorbereiteten Schriftsätzen sollte unterbleiben.<br />

291<br />

Eine Terminsverlegung in Kindschaftssachen ist nur aus zwingenden<br />

Gründen möglich, § 155 Abs. 2 S. 4 <strong>FamFG</strong>.<br />

286 vgl. dazu Völker/Clausius, FF 2009, 25, 28<br />

287 dazu Rasche, FF 2009, 192<br />

288 Diese Regelungen sind im bisherigen §§ 50 e und f FGG bereits zum 12.07.2008<br />

mit dem KiWoMaG in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz hat der Gesetzgeber die<br />

Regelungen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> bereits vorweggenommen.<br />

289 BT-Drs. 16/6815 S. 16; Stößer FamRZ 2009, 656, 659<br />

290 Stößer FamRZ 2009, 656, 659<br />

291 Rasche, FF 2009, 192, 194<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 158 von 250<br />

Grundsätzlich ist in familiengerichtlichen Verfahren eine Terminsverlegung<br />

bereits "aus erheblichen Gründen" möglich, § 32 Abs. 1 S. 2<br />

<strong>FamFG</strong> i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO. Beispiele für erhebliche Gründe sind<br />

Anwaltswechsel, Verhinderung der Partei, Erkrankung oder Urlaub <strong>des</strong><br />

sachbearbeitenden Anwalts einer Sozietät etc. 292 . Auf die Möglichkeit<br />

der Teilnahme anderer Mitglieder der Sozietät darf nicht verwiesen werden.<br />

293 Solche erheblichen Gründe reichen für eine Verlegung <strong>des</strong> Termins<br />

gem. § 155 <strong>FamFG</strong> nicht aus. Zwingend ist eine Verhinderung nur<br />

dann, wenn sie die Teilnahme am Termin tatsächlich unmöglich macht,<br />

z.B. wegen Erkrankung. Die Terminskollision <strong>des</strong> Anwalts stellt daher<br />

keinen Grund dar. Ein Verlegungsantrag ist in der kollidierenden Angelegenheit<br />

zu stellen. Diesem ist vom Gericht wegen <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Vorranges der Kindschaftssache statt zu geben.<br />

<strong>Das</strong> Vorrangsgebot gilt in jeder Lage <strong>des</strong> Verfahrens. Es ist sowohl<br />

bei der Anberaumung von Terminen als auch bei der Fristsetzung für<br />

die Abgabe eines evtl. notwendigen Sachverständigengutachtens, §<br />

163, und bei der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten. Die<br />

Vorschrift erfasst auch die einstweilige Anordnung, z. B. in Umgangssachen.<br />

Gerade in solchen Fällen besteht ein besonderes Bedürfnis für<br />

eine schnelle Entscheidung über einen Antrag zur Regelung <strong>des</strong> Umgangs<br />

nach Trennung der Eltern. Nur eine umgehend angeordnete Regelung<br />

vermeidet die Gefahr einer für das Kin<strong>des</strong>wohl abträglichen Unterbrechung<br />

von Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht<br />

betreuenden Elternteil.<br />

Praxishinweise:<br />

Ob ein eilig anberaumter Termin Sinn macht, wenn das Jugendamt seinen<br />

Bericht noch nicht erstattet hat, kann bezweifelt werden. Dieser muss also<br />

vor dem Termin vorliegen! 294<br />

<strong>Das</strong> Vorranggebot hat in der Praxis auch nachteilige Auswirkungen, wenn<br />

nämlich das Gericht ein anderes Verfahren vertagen muss, um Zeit für<br />

diese eilige Sache zu schaffen. 295<br />

Anhaltspunkte dafür, dass das Vorranggebot in der zweiten Instanz nicht<br />

gilt, ergeben sich aus dem Gesetz und der Begründung nicht. 296 Allerdings<br />

sind die Fristen zur Beschwerdebegründung nicht entsprechend angepasst<br />

worden.<br />

292<br />

zu den Gründen vgl. B-L-A-Hartmann § 227 Rn. 9 ff.; dazu auch Zöller/Stöber § 227<br />

Rn. 6<br />

293<br />

so schon BVerwG NJW 1984, 882<br />

294<br />

Götz, FF 2009, 20, 21<br />

295<br />

Rasche, FF 2009, 192, 193<br />

296<br />

vgl. auch Götz, FF 2009, 20, 21, anders Rasche, FF 2009, 192, 193<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 159 von 250<br />

b. Hinwirken auf Einvernehmen § 156 <strong>FamFG</strong><br />

Im Verfahren ist ein zweiter Grundsatz im <strong>FamFG</strong> deutlich hervorgehoben<br />

worden. Nach § 156 <strong>FamFG</strong> soll das Gericht den Kindschaftssachen,<br />

die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, das Umgangsrecht oder die Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

betreffen, in jeder Lage <strong>des</strong> Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten<br />

hinwirken. 297 Es muss auf Möglichkeiten der Beratung durch<br />

die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und<br />

Jugendhilfe hinweisen, in geeigneten Fällen auch auf die Möglichkeit<br />

einer Mediation oder sonstiger außergerichtlicher Streitbeilegung. 298<br />

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht bei Appellen <strong>des</strong><br />

Gerichts bleibt.<br />

Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 soll das Gericht in jeder Lage <strong>des</strong> Verfahrens<br />

auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob ein gerichtlich gebilligter Vergleich zwischen den Beteiligten<br />

möglich ist. Damit ist auch der Streit entschieden, ob das Gericht nach<br />

dem früheren § 52 Abs. 1 FGG auch dort auf ein Einvernehmen hinzuwirken<br />

hatte, wo ein Vergleich der Beteiligten nicht möglich war. 299<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann nach § 156 Abs. 1 Satz 1 anordnen, dass Eltern<br />

sich einer Beratung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe unterziehen.<br />

Eine solche Anordnung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die<br />

Bemühungen <strong>des</strong> Familiengerichts im frühen Termin zur Herbeiführung<br />

einer Einigung der Eltern gescheitert sind, weil es den Eltern angesichts<br />

der gegenseitigen Vorbehalte und Vorwürfe, die sich aus dem aktuellen<br />

Situation der Trennungsphase ergeben, nicht möglich ist, miteinander<br />

zu einem vernunftgetragenen Austausch der gegenseitigen Positionen<br />

zu gelangen und sie <strong>des</strong>halb fachliche Hilfestellung benötigen. Vor Erlass<br />

dieser Anordnung soll dem Jugendamt die Möglichkeit eingeräumt<br />

werden, hierzu Stellung zu nehmen.<br />

Die Anordnung bezieht sich - anders als bei § 135 <strong>FamFG</strong> 300 - ausdrücklich<br />

und ausschließlich auf die Beratung durch den Träger der<br />

297 siehe Trenczek, FPR 2009, 335; Fichtner/Salzgeber FPR 2009, 348<br />

298 Informationen zur Mediation bietet die Bun<strong>des</strong>-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation<br />

e.V. BAFM (www.bafm-mediation.de).<br />

299 bejahend Johannsen/Henrich/Brudermüller § 52 Rn 5; Bassenge § 52 Rn 2; aA<br />

BayObLG FGPrax 2001, 77; Keidel/Engelhardt § 52 Rn 2; Zorn in Jansen § 52 Rn 2<br />

mwN)<br />

300 diese Ungleichbehandlung kritisiert Willutzki FPR 2009, 327, 329<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 160 von 250<br />

Kinder- und Jugendhilfe, nicht auf die Möglichkeit einer Mediation oder<br />

sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung.<br />

Die Anordnung kann in allen Fällen geschehen, in denen Eltern sich<br />

nicht verständigen und das Gericht die Entwicklung eines gemeinsamen<br />

elterlichen Konzepts mit Hilfe Dritter für sinnvoll oder notwendig<br />

hält. Voraussetzung ist nicht, dass eine Aussicht auf Verständigung<br />

sichtbar geworden ist. 301 Entscheidend ist, ob nach dem Sachverhalt<br />

und den persönlichen Umständen der Parteien der weitere Versuch eines<br />

Einvernehmens mit Hilfe der - im Rahmen der mündlichen Erörterung<br />

nicht möglichen - Erarbeitung eines Gesamtkonzepts zu unternehmen<br />

ist. Insgesamt zielt die Regelung <strong>des</strong> § 156 <strong>FamFG</strong> darauf ab,<br />

das Hinwirken auf Einvernehmen nach der bisherigen Regelung <strong>des</strong> §<br />

52 FGG zu verstärken und zu erweitern.<br />

Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar, allerdings auch nicht<br />

mit Zwangsmitteln durchsetzbar.<br />

Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung selbständig nicht anfechtbar<br />

und kann auch mit Zwangsmitteln nicht durchgesetzt werden.<br />

dennoch ist die Weigerung eines Elternteils nicht vollständig sanktionslos;<br />

nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 kann die Weigerung, an einer Beratung teilzunehmen,<br />

mit einer Kostensanktion bedacht werden. Allerdings wird<br />

vertreten, dies könne sich aber nur darauf beziehen, welche zusätzliche<br />

Kosten durch diese Weigerung entstanden sind, weil dem Kostenrecht<br />

das Verursacherprinzip zugrunde liege und es nicht dazu diene, eine<br />

Strafsanktion anzuordnen. 302<br />

Praxishinweise:<br />

Anders als § 52 Abs. 2 FGG sieht § 156 die Möglichkeit einer Aussetzung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens nicht vor, wenn sich die Beteiligten bereit erklären, außergerichtliche<br />

Beratung in Anspruch zu nehmen oder nach freier Überzeugung<br />

<strong>des</strong> Gerichts im Rahmen einer von den Eltern wahrgenommenen<br />

Mediation Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht.<br />

Dennoch entspricht eine solche Aussetzung dem Kin<strong>des</strong>wohl, wenn die<br />

Eltern auf Grund eines solchen Hinweises <strong>des</strong> Familiengerichts den Weg<br />

zu einer eigenverantwortlichen Lösung ihrer Konflikte durch Inanspruchnahme<br />

einer der genannten Einrichtungen eingeschlagen haben.<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht wird in einem solchen Fall im Einvernehmen mit den<br />

Beteiligten das Verfahren entweder nach § 21 oder analog § 136 aussetzen.<br />

Wegen der durch eine Aussetzung eintretenden Verfahrensverzögerung,<br />

301 a. A. nach bisherigem Recht OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 627<br />

302 Musielak-Borth, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 156 Rdnr. 2<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 161 von 250<br />

die sich nachteilig auf das Kin<strong>des</strong>wohl auswirken kann, ist mit den Beteiligten<br />

die Möglichkeit einer einstweiligen Regelung zu erörtern, die bei<br />

Einverständnis über das Ziel einer außergerichtlichen Regelung auch erreichbar<br />

ist. Diese kann auch in Form durch einen zeitlich befristeten Vergleichs<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 156 Abs. 2 getroffen werden.<br />

<strong>Das</strong> Gericht soll in geeigneten Fällen aber auf die Möglichkeit der Mediation<br />

303 oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen,<br />

§ 156 Abs. 1 Satz 3. Mit der letzten Möglichkeit sind Beratungsstellen<br />

gemeint, die sich in Verbänden, in Kirchen und Vereinen gebildet<br />

haben und in Beratungsstellen Gespräche mit dem Ziel einvernehmlicher<br />

Lösung auftretender Probleme anbieten. Die Mediation wird in<br />

diesem Zusammenhang als eine erfolgversprechende Möglichkeit gesehen,<br />

Einvernehmen zwischen Eltern zu erreichen. Dabei erarbeiten<br />

die Eltern über die Entwicklung von Verständnis für die Position <strong>des</strong> jeweils<br />

anderen mit Hilfe <strong>des</strong> Mediators die Lösung selbst. 304<br />

Hat das Gericht nicht nur auf die Möglichkeit einer Mediation hingewiesen,<br />

sondern sie von Amts wegen angeordnet, wird vertreten, dass die<br />

Kosten <strong>des</strong> im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Mediators<br />

von der Staatskasse zu tragen sind. 305<br />

Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich<br />

aufzunehmen, wenn das Gericht dies billigt (gerichtlich gebilligter<br />

Vergleich), § 156 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>.<br />

Für die besonderen Fälle der Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung nach §§ 1666 und<br />

1666 a BGB sieht § 157 <strong>FamFG</strong> eine besondere Form der Erörterung<br />

der Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung und die Möglichkeit <strong>des</strong> Erlasses einer<br />

einstweiligen Anordnung vor. 306 Wenn Eltern - bisher - bei der Abwendung<br />

der Gefährdung für das Kind nicht mitwirken, erörtert das Gericht<br />

mit den Beteiligten, ggf. unter Einschluss <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, wie vorgegangen<br />

303 zur Mediation bei Folgesachen siehe § 135 <strong>FamFG</strong><br />

304 zur Literatur vgl. Haynes, Scheidung ohne Verlierer, München, 2002; Diez, Werkstattbuch<br />

Mediation, Köln, 2005; Brunner, Die Kunst <strong>des</strong> Fragens, München 2007<br />

305 AmtsG Eilenburg FamRZ 2007, 1670 Mediation auf Kosten der Staatskasse, wenn<br />

diese von Amts wegen angeordnet wird; ähnlich Schumacher MüKo-<strong>FamFG</strong>, § 156<br />

Rdnr. 9. Noch weitergehender Spangenberg FamRZ 2009, 834. Dagegen zum bisherigen<br />

Recht OLG Dresden FamRZ 2007, 489: keine Verfahrenskostenhilfe für Mediation<br />

306 Diese Regelungen sind im bisherigen §§ 50 e und f FGG bereits zum 12.07.2008<br />

mit dem KiWoMaG in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz hat der Gesetzgeber die<br />

Regelungen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> bereits vorweggenommen. Zu § 157 <strong>FamFG</strong> siehe Götz FF<br />

2009, 20, 22 und Willutzko FPR 2009, 327, 329<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 162 von 250<br />

werden kann, um die Gefahr abzuwenden. Gleichzeitig prÇft das Gericht<br />

den unverzÇglichen Erlass einer einstweiligen Anordnung.<br />

c. mögliche gerichtliche Entscheidung<br />

<strong>Das</strong> Beschleunigungsgebot ist bereits durch den seit dem 01. Juli 2008<br />

in Kraft getretenen Ü 50e FGG eingefÇhrt worden. Nach ersten Entscheidungen<br />

ist jedoch Vorsicht geboten, wenn in der ersten - beschleunigt<br />

angeordneten Sitzung - eine endgÇltige Entscheidung getroffen<br />

wird.<br />

KG, Beschluss vom 23.12.2008, 18 UF 156/08<br />

<strong>Das</strong> Amtsgericht hatte mit seiner VerfÇgung vom 16. September 2008 einen<br />

AnhÉrungstermin im „Beschleunigten Familienverfahren“ auf der Grundlage<br />

<strong>des</strong> seit dem 01. Juli 2008 in Kraft getretenen Ü 50e FGG anberaumt und der<br />

Ladung das Merkblatt F 350 eM (07/08) beigefÇgt. Mit diesem Merkblatt wurden<br />

die Beteiligten Çber den wesentlichen Inhalt und das Ziel <strong>des</strong> anberaumten<br />

Termins informiert. Danach dient dieser AnhÉrungstermin – dem Willen<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers zu Ü 50e FGG entsprechend – der Verhinderung einer Eskalation<br />

der Elternkonfliktes und <strong>des</strong> Festfahrens der elterlichen Positionen.<br />

Die Eltern sollen im persÉnlichen GesprÖch wieder auf den Weg zur âbernahme<br />

der gemeinsamen Verantwortung gebracht werden (vgl. Bun<strong>des</strong>tags –<br />

Drucksache 16/6815, Seite 12). Dementsprechend sollen SchriftsÖtze der Eltern<br />

bzw. ihrer VerfahrensbevollmÖchtigten kurz gehalten sein und von der<br />

ausfÇhrlichen Darstellung <strong>des</strong> Elternkonfliktes mit Schuldzuweisungen abgesehen<br />

werden. <strong>Das</strong> Jugendamt soll vor dem AnhÉrungstermin keinen schriftlichen<br />

Bericht verfassen, sondern durch Kontaktaufnahme zu den Eltern vor<br />

dem AnhÉrungstermin die Ressourcen fÇr eine einvernehmliche Beilegung <strong>des</strong><br />

Konfliktes ergrÇnden. Einer einvernehmlichen Beilegung <strong>des</strong> Elternkonfliktes<br />

soll auch der AnhÉrungstermin selbst dienen. Unter besonderer Beteiligung<br />

und Einbindung <strong>des</strong> Jugendamtes soll mit den Eltern ein offenes LÉsungsgesprÖch<br />

gefÇhrt werden, in dem die Rahmenbedingungen fÇr eine einvernehmliche<br />

Regelung der Eltern herausgearbeitet und gegebenenfalls Teilbereiche<br />

<strong>des</strong> Konfliktes durch vorlÖufige Entscheidungen abgeschichtet werden sollen.<br />

GeprÇft werden soll auch, ob und inwieweit eine professionelle Beratung der<br />

Eltern in Betracht kommt.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> Inhalts <strong>des</strong> Merkblattes konnte und durfte die Mutter davon ausgehen,<br />

dass der AnhÉrungstermin am 27. Oktober 2008 in erster Linie der<br />

einvernehmlichen Beilegung <strong>des</strong> Elternkonfliktes und der Herausarbeitung<br />

tragfÖhiger Bedingungen fÇr eine dauerhafte LÉsung <strong>des</strong> Konfliktes auf der<br />

Grundlage der Vorstellungen der Eltern dienen sollte. Darüber hinaus musste<br />

ihr klar sein, dass das Gericht gegebenenfalls notwendige vorläufige Regelungen<br />

zum Umgang <strong>des</strong> Vaters mit seinen Kindern treffen könnte. Mit<br />

einer die Instanz abschließenden Entscheidung am Ende <strong>des</strong> Anhörungstermins<br />

musste sie dagegen nicht rechnen. SelbstverstÖndlich ist es auch<br />

in dem von den Berliner Familiengerichten auf der Grundlage <strong>des</strong> Ü 50e FGG<br />

gefÇhrten „Beschleunigten Familienverfahren“ grundsÖtzlich nicht ausgeschlossen,<br />

bereits nach dem ersten AnhÉrungstermin eine abschließende<br />

Entscheidung zu treffen. Jedoch setzt dies zum einen voraus, dass zuvor<br />

sämtliche Möglichkeiten, den Konflikt der Eltern entsprechend den in dem<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 163 von 250<br />

Merkblatt enthaltenen Hinweisen beizulegen, erfolglos geblieben sind. Zum<br />

andern müssen die Eltern dann aber spätestens im Verlaufe oder am Ende<br />

<strong>des</strong> Anhörungstermins ausdrÇcklich auf die MÜglichkeit einer abschlieáenden<br />

Entscheidung hingewiesen werden und ihnen muss ausreichend<br />

Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu Öuáern.<br />

Es ist nicht ersichtlich, dass dies in dem Anhörungstermin am 27. Oktober<br />

2008 erfolgt ist. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich, dass den Anwesenden<br />

der Umfang <strong>des</strong> Umgangs von der Vertreterin <strong>des</strong> Jugendamtes und dem Gericht<br />

vorgehalten wurde. Was im Einzelnen mit welcher Zielrichtung – insbesondere<br />

hinsichtlich einer einvernehmlichen Beilegung <strong>des</strong> Konfliktes<br />

oder der Inanspruchnahme einer professionellen Beratung der Eltern –<br />

erÜrtert wurde, ergibt sich dagegen weder aus dem Protokoll noch aus<br />

einem im Anschluss an den AnhÜrungstermin durch das Gericht gefertigten<br />

Vermerk, was ebenfalls ausreichen wÇrde. Auch aus den Gründen <strong>des</strong><br />

angefochtenen Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Kinder<br />

gegenüber dem Jugendamt für einen Umgang mit Übernachtung bei dem<br />

Vater und auch für eine Ferienregelung ausgesprochen haben und es ihnen<br />

wichtig ist, sich viel gemeinsam beim Vater aufzuhalten. Der Senat hält es<br />

zwar durchaus für möglich und sogar wahrscheinlich, dass während <strong>des</strong> Anhörungstermins<br />

über die zuvor genannten Punkte gesprochen worden ist. Darauf<br />

deutet das Schreiben der den Vorsitz führenden Richterin vom 04. November<br />

2008 an die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hin. Der im Beschleunigten<br />

Familienverfahren vor dem ersten AnhÜrungstermin bewusst kurz<br />

gehaltene schriftliche Sachvortrag der Beteiligten geht aber einher mit<br />

einer besonderen Pflicht <strong>des</strong> Gerichts zur Dokumentation <strong>des</strong> Verlaufs<br />

der ErÜrterungen. Nur dann nämlich kann geprüft werden, ob einerseits die<br />

<strong>Verfahrensrecht</strong>e der Beteiligten ausreichend gewahrt worden sind und andererseits<br />

das Gericht seiner Pflicht gemäß § 12 FGG genügt hat, nämlich die<br />

zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen.<br />

Der GewÖhrung einer Frist zur Stellungnahme zu den ErÜrterungen in<br />

dem AnhÜrungstermin bedurfte es fÇr die Mutter schlieálich aber auch<br />

<strong>des</strong>halb, weil sie in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war,<br />

wÖhrend der Vater sich anwaltlicher Hilfe bedient hat. Zur Wahrung eines<br />

fairen Verfahrens wäre es <strong>des</strong>halb notwendig gewesen, der Mutter nach dem<br />

Anhörungstermin und vor Erlass der abschließenden Entscheidung die Möglichkeit<br />

zu geben, ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und<br />

durch einen Rechtsanwalt zu dem Ergebnis <strong>des</strong> AnhÜrungstermins vorzutragen.<br />

c. Verfahrensbeistand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> É 158 <strong>FamFG</strong><br />

In allen Verfahrensfragen muss dem Kind beigestanden werden. 307 Seine<br />

Interessen müssen durch einen Dritten wahrgenommen werden, soweit<br />

das Kind hierzu selbst nicht in der Lage ist. Deshalb regelt § 158<br />

<strong>FamFG</strong> die Bestellung eines Verfahrensbeistan<strong>des</strong> 308 für minderjährige<br />

Kinder in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen. Sie ersetzt<br />

307 Stößler, FamRZ 2008, 656, 661<br />

308 dazu Koritz FPR 2009, 331<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 164 von 250<br />

den im bisherigen § 50 FGG vorgesehenen Verfahrenspfleger für minderjährige<br />

Kinder. Die Bezeichnung Verfahrensbeistand statt Verfahrenspfleger<br />

soll Aufgaben und Funktionen im Verfahren deutlicher zum<br />

Ausdruck bringen.<br />

In der Regel ist die Bestellung eines Verfahrensbeistan<strong>des</strong> dann erforderlich,<br />

wenn das Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu dem seiner gesetzlichen Vertreter<br />

im Gegensatz steht.<br />

Liegt ein solcher Interessengegensatz vor, steht fest, dass die gesetzlichen<br />

Vertreter nicht geeignet sind, die Interessen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> im Verfahren<br />

wahrzunehmen (vgl. Begr. zu § 50 Abs. 2 Nr. 1 BT-Drucks.<br />

13/4899, S. 129, 131). Widerstreitende Anträge der Eltern reichen allerdings<br />

zur Feststellung <strong>des</strong> Interessengegensatzes nicht aus. Vielmehr<br />

ist vom Gericht eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. 309 Die Erforderlichkeit<br />

besteht nur dann, wenn die Gefahr sichtbar ist, dass die gesetzlichen<br />

Vertreter <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> insgesamt entgegenstehende Interessen verfolgen.<br />

310<br />

Der Verfahrensbeistand soll auf Einvernehmen hinwirken (§ 158 IV<br />

<strong>FamFG</strong>). 311<br />

d. Anhörung §§ 159, 160 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Kind ist im Verfahren grundsätzlich anzuhören, § 159 <strong>FamFG</strong>. 312<br />

Die <strong>neue</strong> Regelung der Kin<strong>des</strong>anhörung hebt den Grundsatz der Anhörungspflicht<br />

deutlich hervor. Er gilt für alle Verfahren in Kindschaftssachen.<br />

Zwingend ist die Anhörung dann, wenn das Kind das 14. Lebensjahr<br />

vollendet hat (§ 159 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Hat das Kind das 14.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet, hat das Gericht die Anhörung vorzunehmen,<br />

wenn Neigungen, Bindungen oder der Wille <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> für den<br />

Entscheidung von Bedeutung sind. Auch aus sonstigen Gründen, etwa<br />

in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, kann eine persönliche Anhörung<br />

angezeigt sein. Im Regelfall besteht ein Anwesenheitsrecht <strong>des</strong><br />

Verfahrensbeistan<strong>des</strong> (§ 159IV 3 <strong>FamFG</strong>).<br />

Eine untere Altersgrenze ist nicht festgelegt. Es kann bereits sinnvoll<br />

sein, ein zwei oder drei Jahre altes Kind anzuhören, weil aus den<br />

Verhaltensweisen und Reaktionen Wünsche, Tendenzen und Präferen-<br />

309<br />

OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293; OLG Köln FamRZ 2000, 487; OLG Düsseldorf<br />

FamRZ 2000, 1298<br />

310<br />

so Zorn in Janssen § 50 Rn. 23; Bassenge § 50 Rn. 5; OLG Köln FamRZ 2000,<br />

487; aA. Brumiller/Winkler § 50 Rn. 2 die Möglichkeit genügt<br />

311<br />

dazu Stötzel FPR 2009, 332<br />

312<br />

dazu Stößler, FamRZ 2009, 656, 660<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 165 von 250<br />

zen, umgekehrt auch Aversionen und Abneigungen gegenüber Personen<br />

deutlich werden können. 313<br />

Rechtsprechung zum alten Recht: 314<br />

Auch ein dreijähriges Kind muss in einem es betreffenden Verfahren angehört<br />

werden<br />

Wird ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in einem es betreffenden<br />

Verfahren nicht angehört, leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel,<br />

sofern nicht durch das Gericht gewichtige Gründe dargelegt werden,<br />

weshalb es im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> von einer Anhörung abgesehen hat.<br />

In einer Soll-Vorschrift nach § 160 <strong>FamFG</strong> sind die Eltern persönlich<br />

anzuhören. In Verfahren nach §§ 1666 und 1666 a BGB ist die persönliche<br />

Anhörung zwingend.<br />

In Verfahren, die die Person <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen, kann das Familiengericht<br />

im Übrigen weitere Pflegepersonen zur Mitwirkung hinzuziehen, §<br />

161 <strong>FamFG</strong>. Dies betrifft z.B. solche Personen, bei denen das Kind längere<br />

Zeit in Familienpflege lebt oder gelebt hat. <strong>Das</strong>selbe gilt auch für<br />

andere Bezugspersonen i. S. d. § 1682 BGB. Nach bisherigem Recht ist<br />

in Fällen längerer Zeit in Familienpflege die Anhörung der Pflegeperson<br />

nach § 50 c FGG vorgesehen, es sei denn, eine Aufklärung konnte davon<br />

nicht erwartet werden.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Anhörung ist in einem Anhörungsvermerk gem. § 28 IV <strong>FamFG</strong> mit<br />

seinem wesentlichen Inhalt wiederzugeben.<br />

Ob es zulässig und ausreichend ist, das Anhörungsergebnis im Rahmen<br />

der gerichtlichen Entscheidung wiederzugeben, 315 erscheint zweifelhaft im<br />

Hinblick auf das Recht zu Stellungnahme aus § 37 II <strong>FamFG</strong>.<br />

Die Anhörungspflichten gelten auch in der zweiten Instanz.<br />

Obligatorisch ist auch die Anhörung <strong>des</strong> Jugendamtes in Verfahren,<br />

die die Person <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen, § 162 <strong>FamFG</strong>. Auf seinen Antrag<br />

hin erlangt das Jugendamt die Stellung als Beteiligter und ist damit<br />

ebenfalls direkt und mit allen Rechten und Pflichten in das Verfahren<br />

eingebunden, § 162 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>.<br />

313<br />

Zorn in Janssen § 50 b Rn. 13; BVerfG NJW 1981, 217<br />

314<br />

OLG Naumburg, B. v. 05.03.2009, 8 UF 218/08; ähnlich OLG Hamm B. v.<br />

16.12.2008 2 UF 195/08<br />

315<br />

so Stößler, FamRZ 2009, 656, 660 unter Hinweis auf die zum früheren Recht ergangene<br />

Entscheidung <strong>des</strong> OLG Saarbrücken, FamRZ 2006, 557<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 166 von 250<br />

Auch dann, wenn das Jugendamt nicht beantragt, am Verfahren beteiligt<br />

zu werden, sind ihm alle Entscheidungen, zu denen es zu hören war,<br />

bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt das<br />

eigenständige Recht der Beschwerde zu, § 162 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>.<br />

4. Begutachtung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

§ 163 <strong>FamFG</strong> regelt in einer vom bisherigen Recht abweichenden Weise<br />

Inhalt und Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung. Die <strong>neue</strong><br />

Regelung unterscheidet sich vom bisherigen Recht in maßgeblichen<br />

zwei Punkten: 316<br />

(1) Bisher waren schriftliche Gutachten mit ganz erheblicher Zeitverzögerung<br />

verbunden, was die Gefährdungssituation <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> eher<br />

verstärkt hat. 317 § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO sieht derzeit lediglich vor, dass<br />

das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen kann. Dies hat in<br />

der Praxis dazu geführt, dass nur in seltenen Fällen überhaupt ein Gutachtenauftrag<br />

ergangen ist und sich das Gericht in der Regel mit den<br />

vom Jugendamt gewonnenen Erkenntnissen zufrieden gegeben hat.<br />

Dies hat zu einem besonderen Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung<br />

geführt. <strong>Das</strong> Familiengericht setzt daher im Falle der Anordnung<br />

einer schriftlichen Begutachtung dem Gutachter immer zugleich eine<br />

Frist zur Erstellung <strong>des</strong> Gutachtens, § 163 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Praxishinweise:<br />

Da keine Sanktionsmöglichkeiten gegeben sind und die Zahl geeigneter<br />

Sachverständiger begrenzt ist, dürfte sich dies als "stumpfes Schwert" erweisen.<br />

(2) <strong>Das</strong> Familiengericht kann ordnen, dass der Sachverständige in Verfahren,<br />

die die Person <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> betreffen, auch auf die Herstellung<br />

<strong>des</strong> Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. 318 Er soll<br />

sich danach bemühen, die Eltern zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung<br />

bei der Regelung der elterlichen Sorge und <strong>des</strong> Umgangs zu<br />

bewegen und eine entsprechende Einigung vorzubereiten. Hierzu ist der<br />

Gutachter aufgrund seiner intensiven Auseinandersetzung mit Ursachen<br />

und Wirkungen der eingetretenen Situation in besonderer Weise in der<br />

Lage. Gleichzeitig soll dies in vielen Fällen bei einer Befriedung zur Entlastung<br />

im Verfahren und damit auch zu einer deutlichen Entlastung der<br />

Gerichte führen.<br />

316 ausführlich Ernst FPR 2009, 345<br />

317 vgl. Zöller/Greger § 411, Rn. 6<br />

318 vgl. dazu Salzgeber FamRZ 2008, 656<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 167 von 250<br />

5. Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts<br />

Nach § 164 <strong>FamFG</strong> ist die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht<br />

ausüben kann, ihm selbst bekannt zu machen, wenn es<br />

das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorschrift entspricht dem derzeitigen<br />

§ 59 Abs. 2 FGG. § 164 S. 3 <strong>FamFG</strong> legt darüber hinaus fest, dass<br />

die Entscheidung zwingend vom Familiengericht zu begründen ist.<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht soll weiter den Eltern im Vorfeld von gerichtlichen<br />

Zwangsmaßnahmen zur Regelung <strong>des</strong> Umgangs durch ein Vermittlungsverfahren,<br />

§ 165 <strong>FamFG</strong>, eine einvernehmliche Konfliktlösung mit<br />

seiner Hilfe ermöglichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer gerichtlichen<br />

Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs, § 156<br />

Abs. 2 <strong>FamFG</strong>, 319 um <strong>des</strong>sen Durchführung die Eltern streiten. <strong>Das</strong> Gericht<br />

kann allerdings die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren<br />

oder eine anschließende außergerichtliche Beratung<br />

erfolglos geblieben ist.<br />

Entscheidungen und auch gerichtlich gebilligte Vergleiche können natürlich<br />

abgeändert werden, § 166 <strong>FamFG</strong> i.V.m. § 1696 BGB. Die Einführung<br />

der spezial-rechtlichen Verfahrensvorschrift für den Bereich der<br />

Kindschaftssachen soll der Vorsorge dienen, dass namentlich die Einvernehmlichkeit,<br />

auf die das Familiengericht hinzuwirken hat, § 156<br />

<strong>FamFG</strong>, bei den Eltern zu einem Nachlassen der Bemühungen oder zur<br />

Gleichgültigkeit führt, weil Ordnungsmaßnahmen oder ggf. spürbare<br />

Eingriffe <strong>des</strong> Gerichts unterbleiben. Deshalb ist der verfahrensrechtliche<br />

Gehalt <strong>des</strong> § 1696 BGB in das <strong>FamFG</strong> übernommen worden.<br />

6. Sonstiges<br />

a. Unterbringung Minderjähriger<br />

§ 167 <strong>FamFG</strong> regelt das Verfahren bei der Unterbringung Minderjähriger.<br />

Während Abs. 1 besondere Verfahrensvorschriften regelt, entsprechen<br />

weitere Absätze <strong>des</strong> § 167 <strong>FamFG</strong> im Wesentlichen bisherigem<br />

Recht, so Abs. 2 dem bisherigen § 70 Abs. 7 FGG, Abs. 3 dem bisherigem<br />

§ 70 a FGG, Abs. 4 dem bisherigem § 70 d Abs. 2 FGG und Abs. 5<br />

dem bisherigem § 70 g Abs. 5 S. 1 FGG. Bei Abs. 5 ist allerdings nunmehr<br />

konkret das Jugendamt als Anlaufstelle an Stelle der bisherigen<br />

"zuständigen Behörde" genannt. Die Qualifikation <strong>des</strong> Sachverständi-<br />

319 Motzer FamRZ 2000, 925, 931<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 168 von 250<br />

gen ist als Abs. 6 neu aufgenommen und weicht von Ü 321 <strong>FamFG</strong> ab,<br />

um der Besonderheit der Unterbringung und seinen weitreichenden Folgen<br />

Rechnung zu tragen. Nach Abs. 6 soll der Örztliche SachverstÖndige<br />

fÇr die Erstattung eines Gutachtens bei UnterbringungsmaÑnahmen<br />

nicht mehr in der Regel Arzt fÇr Psychiatrie, sondern Arzt fÇr Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein.<br />

b. Aufwendungsersatz und VergÇtung<br />

Die <strong>neue</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Ü 168 <strong>FamFG</strong> enthÖlt verfahrensrechtlichen Regelungen<br />

und Fragen von Aufwendungsersatz und VergÇtungsfragen<br />

und regelt die Voraussetzungen der Festsetzung und die ihr unterliegenden<br />

AnsprÇche. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Ü 56 g<br />

FGG mit Ausnahme der im Hinblick auf die im allgemeinen Teil in ÜÜ 58<br />

ff <strong>FamFG</strong> geregelten MÉglichkeiten der Beschwerde entbehrlichen bisherigen<br />

Abs. 5 und 6.<br />

FestsetzungsfÖhiger Aufwendungsersatz kommt danach nur in Betracht,<br />

wenn sich die AnsprÇche (a) gegen die Staatskasse oder (b) gegen das<br />

MÇndel richten, falls dem Anspruchsberechtigten nicht die VermÉgenssorge<br />

fÇr das MÇndel Çbertragen wurde, Abs. 1.<br />

Da der Anspruch auf Aufwendungsersatz kraft Gesetzes entsteht, ohne<br />

dass es einer gesonderten Festsetzung durch das Gericht bedarf, kann<br />

derjenige gesetzliche Vertreter, dem die VermÉgenssorge zusteht, Vorschuss<br />

und Ersatz der Aufwendungen nach Ü 1835 BGB ohne Weiteres<br />

dem verwalteten VermÉgen entnehmen. Hat der Anspruchsberechtigte<br />

nicht die VermÉgenssorge inne, ist ihm die MÉglichkeit der Entnahme<br />

verwehrt. In diesen FÖllen erfolgt die gerichtliche Festsetzung.<br />

Die pauschale AufwandsentschÖdigung, Ü 1835a BGB, steht nur dem<br />

ehrenamtlichen Vormund zu, dem keine VergÇtung gewÖhrt wurde. 320<br />

Auch hier erfolgt die Festsetzung, wenn sich der Anspruch bei Mittellosigkeit<br />

gegen die Staatskasse richtet, Ü 1835a Abs. 3 BGB, oder der<br />

Vormund nicht vermÉgenssorgeberechtigt ist.<br />

VII. Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (ÉÉ 217 – 230<br />

<strong>FamFG</strong>)<br />

Die Vorschriften der ÜÜ 217 – 230 <strong>FamFG</strong> sind - noch vor Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> - durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungs-<br />

320 OLG Frankfurt/M. FamRZ 2007, 236; OLG Schleswig FamRZ 2007, 236 mit Anm.<br />

Bienwald<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 169 von 250<br />

ausgleichs neu gefasst worden. 321 Die Neuregelungen ersetzen die bisherigen<br />

ÜÜ 53b – 53g FGG und Vorschriften <strong>des</strong> VAHRG.<br />

1. Definition der Versorgungsausgleichssachen, § 217 <strong>FamFG</strong><br />

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich<br />

betreffen.<br />

Nach Ü 114 Abs. 4 Nr. 7 <strong>FamFG</strong> 322 ist der Antrag auf DurchfÇhrung <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichs nach Ü 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />

und die ErklÖrung zum Wahlrecht nach Ü 15 Abs.1 und 3 <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichsgesetzes vom Anwaltszwang ausgenommen.<br />

2. Örtliche Zuständigkeit, § 218 <strong>FamFG</strong><br />

AusschlieÑlich zustÖndig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. wÖhrend der AnhÖngigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die<br />

Ehesache im ersten Rechtszug anhÖngig ist oder war,<br />

2. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewÉhnlichen<br />

Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte<br />

dort weiterhin seinen gewÉhnlichen Aufenthalt hat,<br />

3. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewÉhnlichen<br />

Aufenthalt oder Sitz hat,<br />

4. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk ein Antragsteller seinen gewÉhnlichen<br />

Aufenthalt oder Sitz hat,<br />

5. das Amtsgericht SchÉneberg in Berlin.<br />

3. Beteiligte, § 219 <strong>FamFG</strong><br />

Zu beteiligen sind<br />

1. die Ehegatten,<br />

2. die VersorgungstrÖger, bei denen ein auszugleichen<strong>des</strong> Anrecht besteht,<br />

321<br />

ausfÇhrlich dazu Schmid, FPR 2009, 196; Bergner, NJW 2009, 1233, Kemper ZFE<br />

2009, 204, Borth FamRZ 2009, 562<br />

322<br />

eingefÇgt durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 170 von 250<br />

3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck <strong>des</strong> Ausgleichs<br />

begründet werden soll, und<br />

4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.<br />

4. <strong>Verfahrensrecht</strong>liche Auskunftspflicht, § 220 <strong>FamFG</strong><br />

§ 220 <strong>FamFG</strong> normiert die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten.<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht kann danach über Grund und Höhe der auszugleichenden<br />

Anrechte Auskünfte anfordern, und zwar von den beteiligten<br />

Ehepartnern, von den Versorgungsträgern und von sonstigen Stellen,<br />

die Auskünfte geben können. Die Versorgungsträger sind verpflichtet,<br />

die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen<br />

und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung<br />

maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. <strong>Das</strong> Gericht kann den Versorgungsträger<br />

von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern,<br />

die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.<br />

Anders als bisher kann das Familiengericht nach § 95 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />

zur Durchsetzung der Auskunftspflichten auch Zwangshaft nach § 888<br />

ZPO anordnen<br />

5. Erörterung und Aussetzung, § 221 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin<br />

erörtern. In aller Regel wird dies im Rahmen <strong>des</strong> Scheidungstermins<br />

erfolgen.<br />

Wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich<br />

einzubeziehenden Anrechts anhängig ist muss das Familiengericht<br />

hat das Verfahren auszusetzen. Daneben bestehen die<br />

allgemeinen Aussetzungsmöglichkeiten nach §§ 21 und 136 <strong>FamFG</strong>.<br />

Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und<br />

einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen.<br />

Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht<br />

das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend<br />

gemacht werden können.<br />

6. Durchführung der externen Teilung, § 222 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />

sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.<br />

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes<br />

aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 171 von 250<br />

zugleich nachzuweisen, dass der ausgewÖhlte VersorgungstrÖger mit der vorgesehenen<br />

Teilung einverstanden ist.<br />

(3) <strong>Das</strong> Gericht setzt in der Endentscheidung den Betrag fest, den der VersorgungstrÖger<br />

der ausgleichspflichtigen Person an den VersorgungstrÖger der ausgleichs-<br />

berechtigten Person zu zahlen hat.<br />

(4) Bei der externen Teilung nach Ü 16 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes sind<br />

die AbsÖtze 1 bis 3 nicht anzuwenden.<br />

In Ü 222 <strong>FamFG</strong> werden die materiellrechtlichen Vorschriften zum Versorgungsausgleich<br />

Çber die externe Teilung durch spezielle verfahrensrechtliche<br />

Regelungen ergÖnzt. Nach Ü 222 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> hat das<br />

Familiengericht den Beteiligten zur AusÇbung der Wahlrechte nach Ü<br />

14 Abs. 2 und Ü 15 Abs. 1 VersAusglG Fristen zu setzen. Will der Ausgleichsberechtigte<br />

sein Wahlrecht aus Ü 15 Abs. 1 VersAusglG aus-<br />

Çben, muss er nach Ü 222 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> innerhalb der gesetzten Frist<br />

durch Vorlage einer sog. BereiterklÖrung nachweisen, dass der ausgewÖhlte<br />

VersorgungstrÖger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden<br />

ist.<br />

âbt der Ausgleichsberechtigte das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung<br />

nicht fristgerecht aus, erfolgt die externe Teilung nach Ü 15<br />

Abs. 5 VersAusglG durch BegrÇndung eines Anrechts in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung. Bis zum 1. September 2009 ist allerdings<br />

noch eine ånderung dieser Vorschrift zu erwarten. Der Gesetzgeber<br />

plant die Einrichtung einer Versorgungsausgleichskasse als Auffang-<br />

Versorgungsträger, der im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auf Kapitaldeckung basiert und <strong>des</strong>sen Leistungen<br />

- auch steuerlich – mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />

vergleichbar sind. Entsprechende Regelungen sollen bis zum<br />

Inkrafttreten der Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs durch das<br />

geplante Gesetz zur ånderung <strong>des</strong> SGB IV geschaffen werden.<br />

FÇr die externe Teilung nach Ü 16 VersAusglG gilt Ü 222 <strong>FamFG</strong> nicht.<br />

7. Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der<br />

Scheidung, § 223 <strong>FamFG</strong><br />

âber AusgleichsansprÇche nach ÜÜ 20 - 26 VersAusglG ist gemÖÑ Ü<br />

223 <strong>FamFG</strong> nur auf Antrag zu entscheiden.<br />

8. Entscheidung über den Versorgungsausgleich , § 224<br />

<strong>FamFG</strong><br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 172 von 250<br />

Nach Ü 224 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> werden Endentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen<br />

erst mit Rechtskraft wirksam. Ü 224 Abs. 2<br />

<strong>FamFG</strong> stellt klar, dass Entscheidungen Çber den Versorgungsausgleich<br />

zu begrÇnden sind.<br />

Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet<br />

wegen kurzer Ehezeit nach Ü 3 Abs. 3 VersAusglG,<br />

aufgrund einer Vereinbarung nach Ü 6 VersAusglG,<br />

wegen geringer Ausgleichswerte und Wertunterschiede nach Ü<br />

18 VersAusglG oder<br />

wegen grober Unbilligkeit nach Ü 27 VersAusglG,<br />

ist das nach Ü 224 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> im Tenor ausdrücklich festzustellen.<br />

Der Tenor der Entscheidung kÉnnte dann lauten: „Ein Versorgungsausgleich<br />

findet nicht statt“.<br />

Werden nur einzelne Anrechte nicht ausgeglichen, kÉnnte der Tenor<br />

lauten: „Im âbrigen findet kein Versorgungsausgleich statt.“<br />

In der BegrÇndung der Entscheidung ist sodann mitzuteilen, aus welchen<br />

GrÇnden das Gericht vom Ausgleich einzelner Anrechte oder insgesamt<br />

abgesehen hat. Der Ausspruch nach Ü 224 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> erwÖchst<br />

zusammen mit den tragenden GrÇnden in Rechtskraft.<br />

Anrechte, die wegen fehlender Ausgleichsreife nach Ü 19 VersAusglG<br />

bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden kÉnnen, sondern dem<br />

Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben, mÇssen nach Ü 224<br />

Abs. 4 <strong>FamFG</strong> in der BegrÇndung der Entscheidung genannt werden.<br />

Sind neben solchen Anrechten auch Anrechte im Sinne <strong>des</strong> Ü 224 Abs.<br />

3 <strong>FamFG</strong> vorhanden, ist bei der Fassung <strong>des</strong> Tenors Vorsicht geboten.<br />

Denn der Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet,<br />

sollte die nach der Scheidung schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte<br />

nicht umfassen. Deshalb kann es sinnvoll sein, auch die Anrechte<br />

im Sinne <strong>des</strong> Ü 224 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> in den Tenor aufzunehmen und<br />

klarzustellen, dass wegen dieser Anrechte ein Wertausgleich bei der<br />

Scheidung nicht stattfindet oder die Anrechte dem Ausgleich nach der<br />

Scheidung vorbehalten bleiben.<br />

Praxishinweise:<br />

Der beratende Anwalt muss ÇberprÇfen, ob die gerichtliche Entscheidung diesen<br />

Anforderungen entspricht und - falls dies nicht der Fall ist - durch ein<br />

Rechtsmittel zugunsten seines Mandanten verhindern, dass die Entscheidung<br />

rechtskrÖftig wird.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 173 von 250<br />

9. Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich<br />

§§ 225, 226 <strong>FamFG</strong><br />

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung <strong>des</strong> Wertausgleichs bei Scheidung<br />

(1) Eine Abänderung <strong>des</strong> Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 32 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.<br />

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit,<br />

die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen<br />

Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug<br />

auf dieses Anrecht ab.<br />

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie min<strong>des</strong>tens 5 Prozent<br />

<strong>des</strong> bisherigen Ausgleichswerts <strong>des</strong> Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag<br />

als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert<br />

120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 Abs. 1 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.<br />

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung<br />

der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.<br />

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehe- gatten oder seiner Hinterbliebenen<br />

auswirken.<br />

§ 226 Durchführung einer Abänderung <strong>des</strong> Wertausgleichs bei Scheidung<br />

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung<br />

betroffenen Versorgungsträger.<br />

(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein<br />

Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht<br />

bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.<br />

(3) § 27 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.<br />

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag <strong>des</strong> Monats, der auf den Monat der<br />

Antragstellung folgt.<br />

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft<br />

der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten<br />

da- rauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter<br />

Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung<br />

gegen- über dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb<br />

der Frist die Fortsetzung <strong>des</strong> Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache<br />

erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen <strong>des</strong>sen Erben fortgesetzt.<br />

Die Vorschrift zur Abänderung von Entscheidungen wird gegenüber<br />

dem bislang geltenden Recht (§ 10a VAHRG) neu gefasst und auf zwei<br />

Vorschriften aufgeteilt. Damit verbunden sind auch inhaltliche Anpassungen,<br />

die vor allem aus den Änderungen <strong>des</strong> materiellen Versorgungsausgleichsrechts<br />

folgen. 323<br />

Nach der <strong>neue</strong>n Regelung in den §§ 225 und 226 <strong>FamFG</strong> ist eine Entscheidung<br />

über den Wertausgleich bei der Scheidung dann abänderbar,<br />

wenn sich nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert<br />

haben, die für die Bewertung <strong>des</strong> Ausgleichswerts eines Anrechts<br />

maßgeblich sind. Außerdem muss die Wertänderung wesent-<br />

323 siehe BT-Drucksache 16/10144 Seite 96 ff.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 174 von 250<br />

lich sein. Beispiele hierfÇr sind etwa ånderungen <strong>des</strong> Leistungsrechts<br />

(wie beispielsweise in der Vergangenheit die rÇckwirkende Zuerkennung<br />

von Kindererziehungszeiten) oder aber eine DienstunfÖhigkeit vor Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze, die bei der zeitratierlich zu bewertenden<br />

Beamtenversorgung (ÜÜ 40, 44 VersAusglG) zur VerÖnderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils<br />

fÇhren kann. Diese ånderungen berechtigen dann wie im geltenden<br />

Recht dazu, die ursprÇngliche Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts abÖndern<br />

zu lassen. Der Tatbestand orientiert sich also an Ü 323 ZPO sowie<br />

an § 238 <strong>FamFG</strong>.<br />

Eine „Totalrevision“ findet somit nicht mehr statt, denn diese widersprÖche<br />

auch dem Ansatz <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Ausgleichssystems, das je<strong>des</strong> Anrecht<br />

grundsÖtzlich systemintern teilt. Statt<strong>des</strong>sen kann sich die Korrektur im<br />

AbÖnderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht beschrÖnken.<br />

Ein Wiederaufrollen <strong>des</strong> gesamten Ausgleichs ist entbehrlich, was<br />

alle Beteiligten entlastet. Zugleich kommt es nicht mehr zur Korrektur<br />

von Wertunterschieden, die sich im Versorgungsfall auf Grund unterschiedlicher<br />

Wertentwicklung der jeweiligen Versorgungssysteme ergeben.<br />

HierfÇr besteht auch kein BedÇrfnis mehr: Jeder Ehegatte nimmt<br />

bei der internen Teilung der Anrechte grundsÖtzlich an der Wertentwicklung<br />

(Dynamik) der nunmehr auch ihm zugeordneten Anrechte im Versorgungssystem<br />

<strong>des</strong> anderen Ehegatten teil. Im Fall einer externen Teilung<br />

kommt es zu Unterschieden in der Dynamik. Diese Abweichungen<br />

sind auf Grund der engen Voraussetzungen der externen Teilung aber<br />

entweder von den Eheleuten durch eine entsprechende Vereinbarung<br />

akzeptiert worden (Ü 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder aber – bei geringfÇgigen<br />

Ausgleichswerten – von ihnen hinzunehmen (Ü 14 Abs. 2 Nr.<br />

2 VersAusglG).<br />

Die Abkehr von der „Totalrevision“ bedeutet allerdings nicht, dass die<br />

VersorgungstrÖger gehalten sind, beispielsweise Berechnungs- oder<br />

Buchungsfehler auch im AbÖnderungsverfahren beizubehalten. Dies<br />

wÇrde sie nÖmlich dazu zwingen, objektiv falsche Konten fortzufÇhren<br />

und die fehlerhaften Daten fÇr ein etwaiges AbÖnderungsverfahren vorzuhalten.<br />

Auch im Rahmen der begrenzten AbÖnderung in Bezug auf<br />

das entsprechende Anrecht kann eine Fehlerkorrektur erfolgen.<br />

Die bisherigen weiteren AbÖnderungsgrÇnde (Ü 10a Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />

VAHRG) entfallen. In Ü 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG<br />

ist nun geregelt, dass noch verfallbare betriebliche Anrechte<br />

schuldrechtlich auszugleichen sind. Die Fallgestaltungen <strong>des</strong> frÇheren Ü<br />

10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommen im <strong>neue</strong>n Ausgleichssystem nicht<br />

mehr vor, da alle Anrechte, die teilungsreif sind, im Wertausgleich bei<br />

der Scheidung vollstÖndig geteilt werden.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 175 von 250<br />

§ 225 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> stellt klar, dass AbÖnderungen nur bei Anrechten<br />

aus denjenigen Regelsicherungssystemen zulÖssig sind, die in Ü 32<br />

VersAusglG abschlieÑend aufgezÖhlt sind.<br />

Nach § 225 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> ist eine nachträgliche wesentliche Änderung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts, die tatsÖchlich oder rechtlich bedingt ist,<br />

Voraussetzung fÇr eine AbÖnderung. Dazu zÖhlen also zum einen<br />

RechtsÖnderungen wie <strong>neue</strong> rentenrechtliche Bestimmungen oder Neuregelungen<br />

im Beamtenversorgungsrecht, zum anderen tatsÖchliche<br />

ånderungen wie das Ausscheiden aus dem BeamtenverhÖltnis oder der<br />

Eintritt einer vorzeitigen DienstunfÖhigkeit. Auch muss wie im bislang<br />

geltenden Recht ein Bezug zur Ehezeit gegeben sein.<br />

§ 225 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> orientiert sich am bisherigen Ü 10a Abs. 2 Satz<br />

2 VAHRG und enthÖlt wie im geltenden Recht eine relative und eine absolute<br />

Wesentlichkeitsgrenze.<br />

Die relative Wesentlichkeitsgrenze wird allerdings nicht mehr – wie im<br />

bisherigen System <strong>des</strong> Einmalausgleichs – auf den Ausgleichsbetrag<br />

nach Saldierung bezogen, sondern auf den Ausgleichswert <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Anrechts. Dies folgt aus der Systematik der Teilung aller Anrechte.<br />

Die Wertgrenze wird von bislang 10 Prozent (bezogen auf den Ausgleichsbetrag<br />

nach Saldierung) auf jetzt 5 Prozent (bezogen auf den<br />

jeweiligen Ausgleichswert) gesenkt, um den Zugang zur AbÖnderung<br />

nicht Çber GebÇhr zu beschrÖnken.<br />

Zugleich muss die ånderung jedoch wie im geltenden Recht eine absolute<br />

Wesentlichkeitsgrenze Çbersteigen, um Bagatellverfahren zu<br />

vermeiden. Diese absolute Wertgrenze wird von 0,5 Prozent auf 1 Prozent<br />

der BezugsgrÉÑe nach Ü 18 SGB IV angehoben und entspricht<br />

damit der GeringfÇgigkeitsgrenze nach Ü 18 Abs. 4 VersAusglG. (derzeit<br />

also 25,20 €; siehe unten).<br />

§ 225 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> entspricht Ü 10a Abs. 2 Nr. 2 VAHRG.<br />

§ 226 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> regelt die Antragsberechtigung und entspricht Ü<br />

10a Abs. 4 VAHRG.<br />

§ 226 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> regelt, von welchem Zeitpunkt an ein Antrag auf<br />

AbÖnderung nach Ü 225 <strong>FamFG</strong> zulÖssig ist. Die gegenÇber Ü 10a Abs.<br />

5 VAHRG geÖnderte Vorschrift verschiebt den frÇhestmÉglichen Zeitpunkt<br />

fÇr die AbÖnderung auf den Leistungsfall. Damit werden sÖmtliche<br />

bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden ånderungen in einem Verfah-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 176 von 250<br />

ren berücksichtigt und ein weiteres Abänderungsverfahren in der Zwischenzeit<br />

unterbleibt.<br />

Leistungsbeginn ist entweder der erstmalige Leistungsbezug eines<br />

Ehegatten aus dem Anrecht, <strong>des</strong>sen Ausgleichswert abgeändert werden<br />

soll, oder der Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person durch die<br />

Abänderung die Erfüllung der entsprechenden Leistungsvoraussetzungen<br />

erwarten kann, beispielsweise die Erfüllung der Wartezeit infolge<br />

der Erhöhung <strong>des</strong> Ausgleichsanspruchs und der daraus folgenden<br />

Wartezeitgutschrift gemäß § 52 SGB VI.<br />

Ebenso wie in § 50 Abs. 2 VersAusglG ist der Antrag in Anlehnung an §<br />

120d Abs. 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung<br />

sechs Monate vor dem zu erwartenden Leistungsbeginn zulässig (siehe<br />

auch die Begründung dort).<br />

§ 226 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> verweist zur Entscheidung über Härtefälle im<br />

Abänderungsverfahren auf § 27 VersAusglG. Die früher in § 10a Abs. 3<br />

VAHRG enthaltene entsprechende Regelung ermöglicht es dem Gericht,<br />

die Billigkeit der zu treffenden Abänderungsentscheidung zu prüfen<br />

und so im Einzelfall von einer schematischen Abänderung abzusehen.<br />

Zu berücksichtigen sind dabei wie bisher die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

der Ehegatten, insbesondere der nacheheliche Erwerb von<br />

Anrechten, die jeweilige Bedürftigkeit und die Gründe für die Veränderung<br />

<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit <strong>des</strong> Ausgleichswerts.<br />

Bei der Härtefallprüfung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen,<br />

die nachträglich entstanden sind. Deshalb bleiben wie im geltenden<br />

Recht die bereits bei der Erstentscheidung vorliegenden, aber nicht geltend<br />

gemachten bzw. nicht berücksichtigten Umstände im Abänderungsverfahren<br />

außer Betracht.<br />

§ 226 Absatz 4 <strong>FamFG</strong> entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, wurde<br />

jedoch zur besseren Verständlichkeit umformuliert.<br />

Die Regelung in § 226 Absatz 5 <strong>FamFG</strong> entspricht inhaltlich § 10a Abs.<br />

10 VAHRG.<br />

10.Sonstige Abänderungen , § 227 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der<br />

Scheidung nach den §§ 20 bis 26 <strong>des</strong> Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48<br />

Abs. 1 anzuwenden.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 177 von 250<br />

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten Çber den Versorgungsausgleich sind die<br />

ÜÜ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die AbÖnderung nicht ausgeschlossen<br />

worden ist.<br />

§ 227 Absatz 1 <strong>FamFG</strong> verweist fÇr die AbÖnderung von Entscheidungen<br />

Çber AusgleichsansprÇche nach der Scheidung gemÖÑ den ÜÜ 20<br />

bis 26 VersAusglG auf Ü 48 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>. Diese Verfahren waren bislang<br />

im materiellen Versorgungsausgleichsrecht (Ü 1587d Abs. 2, Ü<br />

1587g Abs. 3, Ü 1587i Abs. 3 BGB, Ü 3a Abs. 6 und Ü 3b Abs. 1 Nr. 2<br />

Satz 2 VAHRG) bzw. in Ü 230 Abs. 2 und 3 <strong>FamFG</strong> geregelt. Von diesen<br />

Fallkonstellationen verbleiben im VersAusglG nur noch<br />

die schuldrechtliche Ausgleichsrente (bisher Ü 1587g BGB, jetzt Ü<br />

20 VersAusglG),<br />

deren Abtretung (bisher Ü 1587i BGB, jetzt Ü 21 VersAusglG)<br />

und die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (bisher Ü 3a<br />

Abs. 6 VAHRG, jetzt ÜÜ 25 und 26 VersAusglG).<br />

Die AbÖnderung einer insoweit ergangenen Entscheidung ist nach der<br />

allgemeinen Vorschrift <strong>des</strong> Ü 48 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> mÉglich. Dort ist nÖmlich<br />

geregelt, dass rechtskrÖftige Endentscheidungen mit Dauerwirkung wegen<br />

nachtrÖglich verÖnderter Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen aufgehoben<br />

oder geÖndert werden kÉnnen. Dazu zÖhlen auch die vorgenannten<br />

Entscheidungen Çber Rentenzahlungen.<br />

§ 227 Absatz 2 <strong>FamFG</strong> bestimmt, dass die ÜÜ 225 und 226 <strong>FamFG</strong><br />

anzuwenden sind, wenn Vereinbarungen Çber den Versorgungsausgleich<br />

abgeÖndert werden sollen. 324 Entsprechen<strong>des</strong> galt gemÖÑ Ü 230<br />

Abs. 1 <strong>FamFG</strong> auch schon bisher.<br />

11.Zulässigkeit der Beschwerde, § 228 <strong>FamFG</strong><br />

In Versorgungsausgleichssachen gilt Ü 61 nur fÇr die Anfechtung einer<br />

Kostenentscheidung.<br />

Die Wertgrenze <strong>des</strong> Ü 61 <strong>FamFG</strong> ist fÇr Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen<br />

–mit Ausnahme der Anfechtung einer Kostenentscheidung<br />

- nicht anzuwenden. Die gilt fÇr alle Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen.<br />

Insbesondere den VersicherungstrÖgern soll<br />

324 bisher Ü 10a Abs. 9 VAHRG<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 178 von 250<br />

die MÉglichkeit der âberprÇfung in der Sache ermÉglicht und nicht durch<br />

die Min<strong>des</strong>tbeschwer verhindert werden. 325<br />

12.Aufhebung der bisherigen ÉÉ 229, 230 <strong>FamFG</strong><br />

Die Vorschriften zur Rechtsbeschwerde und zur AbÖnderung von Entscheidungen<br />

werden aufgehoben.<br />

13.elektronischer Rechtsverkehr É 229 <strong>FamFG</strong><br />

Die Vorschrift ermÉglicht die elektronische Kommunikation zwischen<br />

den Familiengerichten und den VersorgungstrÖgern.<br />

14.Verfahrenswert (É 50 FamGKG 326 )<br />

Ü 50 FamGKG<br />

(1) Der Verfahrenswert betrÖgt fÇr je<strong>des</strong> Anrecht 10 %, bei AusgleichsansprÇchen<br />

nach der Scheidung 20 % <strong>des</strong> in 3 Monaten erzielten<br />

Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1<br />

betrÖgt insgesamt min<strong>des</strong>tens 1.000 €.<br />

(2) In Verfahren Çber einen Auskunftsanspruch oder Çber die Abtretung<br />

von VersorgungsansprÇchen betrÖgt der Verfahrenswert 500 €.<br />

(3) Ist der nach den AbsÖtzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen<br />

UmstÖnden <strong>des</strong> Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen<br />

hÉheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />

VIII. Verfahren in GÇterrechtssachen (ÉÉ 261 – 265 <strong>FamFG</strong>)<br />

In gÇterrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich keine gravierenden<br />

ånderungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung.<br />

In Ü 261 <strong>FamFG</strong> findet sich eine Legaldefinition der GÇterrechtssache.<br />

In der âbersicht:<br />

Ü 261 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 1 Nr.8 ZPO<br />

Ü 261 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 1 Nr. 9 ZPO<br />

Ü 262 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 2 ZPO<br />

Ü 262 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - Ü 45 FGG ZPO<br />

Ü 263 <strong>FamFG</strong> - Ü 261 Abs. 3 ZPO<br />

Ü 264 <strong>FamFG</strong> - Ü 53a Abs. 2 FGG<br />

325 BT-Drucks. 16/6308 S. 254<br />

326 in der Fassung <strong>des</strong> VAStrRefG<br />

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§ 265 <strong>FamFG</strong> - § 621a Abs. 2 ZPO<br />

Anmerkungen dazu: Die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 262, 263<br />

<strong>FamFG</strong> betreffen sowohl die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 als<br />

auch Abs. 2 <strong>FamFG</strong>. Insoweit kann sich eine Abweichung zum bisherigen<br />

§ 45 FGG ergeben.<br />

Zusammenfassung:<br />

Definition der Güterrechtssachen,§ 261 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht<br />

betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.<br />

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2<br />

und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

Örtliche Zuständigkeit, § 262 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich<br />

zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.<br />

Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen<br />

Gerichts vor.<br />

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung<br />

mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand<br />

an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 263 <strong>FamFG</strong><br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache bei<br />

einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von<br />

Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und<br />

3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

dd. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB, § 264 <strong>FamFG</strong><br />

(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

wird die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam.<br />

Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />

(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung<br />

entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag <strong>des</strong> Gläubigers auch<br />

die Verpflichtung <strong>des</strong> Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.<br />

Einheitliche Entscheidung, § 265 <strong>FamFG</strong><br />

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung<br />

ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 <strong>des</strong> Bürgerlichen Ge-<br />

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setzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.<br />

IX. Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (ÉÉ 200 – 209<br />

<strong>FamFG</strong>)<br />

Durch die Güterrechtsreform vom 6. Juli 2009 327 ist die HausratsVO<br />

aufgehoben worden. Gleichzeitig wurden im <strong>FamFG</strong> die Begriffe Ehewohnungs-<br />

und Haushaltssachen eingefügt anstelle von Wohnungszuweisungssachen<br />

und Hausratssachen.<br />

Die Verfahrensvorschriften waren bislang weitgehend in der Hausrats-<br />

VO geregelt und werden übernommen.<br />

Eine Übersicht zeigt dies auf:<br />

§ 201 <strong>FamFG</strong> - § 11 Abs. 1 u. 2 HausratsVO<br />

§ 202 <strong>FamFG</strong> - § 11 Abs. 3 HausratsVO u. § 621 Abs. 3 ZPO<br />

§ 203 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> - § 1 Abs. 1 HausratsVO<br />

§ 204 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 7 HausratsVO<br />

§ 294 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 49 Abs. 2 FGG<br />

§ 205 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 49a Abs. 2 u. 4FGG<br />

§ 205 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 49a Abs. 3 u. § 13 Abs. 4 HausratsVO<br />

§ 206 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 296 Abs. 1 ZPO<br />

§ 207 <strong>FamFG</strong> - § 13 Abs. 2 HausratsVO<br />

§ 209 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 15 HausratsVO<br />

§ 209 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - § 16 Abs. 1 HausratsVO<br />

§ 209 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> - Vorbild § 64b Abs. 2 FGG<br />

Zusätzliche Anmerkungen:<br />

É 201 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift knüpft an § 11 HausratsVO an und übernimmt<br />

die Vorschrift. In Nr. 3 wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.<br />

É203 <strong>FamFG</strong>: Der Antrag soll die Angabe der Gegenstände enthalten,<br />

deren Zuteilung der Antragsteller begehrt; ggf. muss der Antragsteller<br />

unter Mitwirkung <strong>des</strong> Gerichts (§ 28 <strong>FamFG</strong>) nachbessern. Ergänzt wird<br />

§ 203 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> durch § 206 <strong>FamFG</strong>, der die Mitwirkungspflicht der<br />

Parteien betont.<br />

É 206 <strong>FamFG</strong>: Abs. 1 überträgt dem Gericht mehr Befugnisse. Den Parteien<br />

wird in Nr. 1 eine Präzisierung <strong>des</strong> Verfahrensziels aufgegeben.<br />

Nach Nr. 2 kann das Gericht eine Aufstellung oder deren Ergänzung<br />

anfordern. Dies gilt auch für den Vortrag nach Nr. 3. Nr. 4 sieht eine Be-<br />

327 BGBl 2009 I 1696<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 181 von 250<br />

legpflicht vor. Abs. 3 regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsermittlung<br />

betr. solche Umstände, die für den Beteiligten günstig sind.<br />

É 205 <strong>FamFG</strong>: Bei Ehewohnungsssachen sollen auch die im Haushalt<br />

lebenden Kinder mit aufgenommen werden, damit das Jugendamt frühzeitig<br />

und sachgerecht beteiligt werden kann.<br />

X. Verfahren in Gewaltschutzsachen (ÉÉ 210 – 216 <strong>FamFG</strong>)<br />

Für alle Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 u. 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes<br />

ist zukünftig das Familiengericht zuständig, § 211 <strong>FamFG</strong>. Es gilt<br />

damit der Amtsermittlungsgrundsatz mit der Möglichkeit formloser Beweiserhebung.<br />

Es gelten in der Übersicht die folgenden Regelungen:<br />

§ 210 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 1 FGG<br />

§ 211 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 1 FGG<br />

§ 213 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 49a Abs. 2, 3 u. 4 FGG<br />

§ 213 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> - §§ 49a Abs.3, 49 Abs. 3 FGG<br />

§ 214 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 3 FGG<br />

§ 215 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 2 FGG<br />

iVm § 15 HausratsVO<br />

§ 216 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> - § 64b Abs. 2 FGG<br />

Anmerkungen dazu: Die Anhörung <strong>des</strong> Jugendamtes nach § 213<br />

<strong>FamFG</strong> hat unabhängig davon zu erfolgen, wie das Verfahren endet. §<br />

214 <strong>FamFG</strong> ermöglicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

ohne Hauptsacheverfahren und ohne die Einreichung eines Verfahrenskostenantrags.<br />

Erforderlich ist das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses<br />

iSd § 214 Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong>. § 216a <strong>FamFG</strong> sieht eine umfassende<br />

Mitteilung von Anordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG sowie<br />

deren Änderung oder Aufhebung an die Polizeibehörden und andere<br />

öffentliche Stellen vor, soweit sie von der Durchführung der Anordnung<br />

betroffen sind. Eine Mitteilung kann dann unterbleiben, wenn dem Antragsgegner<br />

der Aufenthaltsort <strong>des</strong> Antragstellers oder der betroffenen<br />

Kinder nicht bekannt gemacht werden soll. 328<br />

Zusammenfassend:<br />

Definition der Gewaltschutzsachen,É 210 <strong>FamFG</strong><br />

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes.<br />

328 BT-Drucksache 16/9733 S. 369 f<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 182 von 250<br />

Örtliche Zuständigkeit , § 211<strong>FamFG</strong><br />

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl <strong>des</strong> Antragstellers<br />

1. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk die Tat begangen wurde,<br />

2. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung <strong>des</strong><br />

Antragstellers und <strong>des</strong> Antragsgegners befindet oder<br />

3. das Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

Beteiligte, § 212 <strong>FamFG</strong><br />

In Verfahren nach § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf<br />

seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.<br />

Anhörung <strong>des</strong> Jugendamts, § 213 <strong>FamFG</strong><br />

(1) In Verfahren nach § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt<br />

anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung<br />

allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) <strong>Das</strong> Gericht hat in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die<br />

Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die<br />

Beschwerde zu.<br />

Einstweilige Anordnung, § 214 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige<br />

Regelung nach § 1 oder § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringen<strong>des</strong><br />

Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat<br />

nach § 1 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder aufgrund konkreter<br />

Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.<br />

(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall <strong>des</strong> Erlasses<br />

ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher<br />

unter Vermittlung der Geschäftstelle und als Auftrag zur Vollstreckung;<br />

auf Verlangen <strong>des</strong> Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der<br />

Vollstreckung erfolgen.<br />

Durchführung der Endentscheidung, § 215 <strong>FamFG</strong><br />

In Verfahren nach § 2 <strong>des</strong> Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der<br />

Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen<br />

treffen.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 183 von 250<br />

Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung, É 216 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam.<br />

<strong>Das</strong> Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />

(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die<br />

Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.<br />

In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die<br />

Entscheidung der Geschäftstelle <strong>des</strong> Gerichts zur Bekanntmachung übergeben<br />

wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.<br />

XI. Verfahren in sonstigen Familiensachen (ÉÉ 266 – 268 <strong>FamFG</strong>)<br />

Im Zuge der Begründung <strong>des</strong> so genannten Groáen Familiengerichts<br />

durch das <strong>FamFG</strong> werden weitere Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere<br />

Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen<br />

oder eng mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses<br />

zusammenhängen, zu Familiensachen.<br />

Dies werden in § 266 <strong>FamFG</strong> definiert. 329 (zur Pensenberechnung siehe<br />

oben Seite 17)<br />

1. Sonstige Familiensachen, É 266 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen<br />

im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> Verlöbnisses sowie in den<br />

Fällen der §§ 1298 und 1299 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer<br />

solchen und einer dritten Person,<br />

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander<br />

verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im<br />

Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,<br />

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder<br />

5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder<br />

das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der<br />

Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungs- eigentumsrecht<br />

oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften<br />

um eine Familiensache handelt.<br />

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach §<br />

1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

329 ausführlich dazu Burger, FamRZ 2009, 1017<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 184 von 250<br />

2. Örtliche Zuständigkeit, § 267 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich<br />

zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.<br />

Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen<br />

Gerichts vor. (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung<br />

mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen<br />

Gerichtsstand an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt<br />

Die Vorschrift beinhaltet gegenüber der Regelung im Allgemeinen Teil eine<br />

Sonderregelung, die auf die Art dieser Verfahren abgestimmt ist. Sie ist lex<br />

spezialis.<br />

3. Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 268 <strong>FamFG</strong><br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei<br />

einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts<br />

wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1<br />

der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

XII. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269,270 <strong>FamFG</strong>)<br />

1. Definition der Lebenspartnerschaftssachen, § 269 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben<br />

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

2. die Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,<br />

3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein<br />

gemeinschaftliches Kind,<br />

4. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder §18 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

5. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

6. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,<br />

7. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der<br />

Lebenspartner,<br />

8. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />

9. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem<br />

Verfahren beteiligt sind,<br />

10. Entscheidungen nach § 6 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung<br />

mit den § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 <strong>des</strong> Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs,<br />

11. Entscheidungen nach § 7 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung<br />

mit den §§ 1426, 1430 und 1452 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand<br />

haben<br />

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung<br />

mit en §§ 1298 bis 1301 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 185 von 250<br />

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen<br />

oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang<br />

mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,<br />

sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines<br />

der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten<br />

Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und<br />

sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache<br />

handelt.<br />

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach<br />

§ 8 Abs. 2 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1<br />

<strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

2. Anwendbare Vorschriften, É 270 <strong>FamFG</strong><br />

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf<br />

Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />

Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe<br />

zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den<br />

Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die in Familiensachen<br />

nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in<br />

sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

C. Die Rechtsmittel (ÉÉ 58 – 75 <strong>FamFG</strong>)<br />

I. Allgemeines<br />

Bisher waren nach der ZPO die Rechtsmittel der Berufung, der Revision<br />

und die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten (sofortige-, befristeteund<br />

Rechtsbeschwerde) bekannt, nach FGG die einfache Beschwerde,<br />

die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.<br />

<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> regelt die Möglichkeiten der Anfechtung einer Entscheidung<br />

neu.<br />

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen ist nunmehr<br />

die in allen Fällen befristete Beschwerde. Die weitere Beschwerde<br />

zum Oberlan<strong>des</strong>gericht ist abgeschafft. Sie ist ersetzt worden<br />

durch die zulassungsabhÖngige Rechtsbeschwerde zum Bun<strong>des</strong>gerichtshof.<br />

Verfahrensleitende Entscheidungen sind nur kraft spezieller Regelungen<br />

mit der sofortigen Beschwerde analog den ÉÉ 567 bis 572<br />

ZPO anfechtbar.<br />

Weitere Rechtsbehelfe im <strong>FamFG</strong> sind der Einspruch bei Versäumnisentscheidungen<br />

gemäß § 143 sowie im Verfahren über die Festsetzung<br />

von Zwangsgeld gemäß §§ 388 bis 390, der Widerspruch im<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 186 von 250<br />

Amtslöschungsverfahren nach §§ 393 bis 395, 397 bis 399 und im<br />

Dispacheverfahren nach §§ 406, 407. 330<br />

Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen Beschwerde<br />

bleibt die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 <strong>des</strong> Rechtspflegergesetzes<br />

(RPflG) sowie nach § 57 FamGKG bestehen.<br />

II. Instanzenzug nach <strong>neue</strong>m Recht<br />

Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug in <strong>FamFG</strong>-Verfahren mit<br />

dem dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen.<br />

Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Prozessordnungen. Der Verfahrensablauf<br />

wird an das Beschwerdeverfahren im Zivilprozess angeglichen.<br />

1. Zuständigkeit der Amtsgerichte<br />

<strong>Das</strong> Amtsgericht ist nach § 23a GVG erstinstanzlich in Familiensachen<br />

(§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG) und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige<br />

Zuständigkeit begründet ist (§ 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG), zur Entscheidung<br />

berufen. Den enumerativ aufgezählten Katalog der Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 23a Abs. 2 GVG.<br />

2. Oberlan<strong>des</strong>gericht als Gericht der sofortigen Beschwerde<br />

Die Oberlan<strong>des</strong>gerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung<br />

und Entscheidung über die Rechtsmittel:<br />

der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte<br />

- in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1<br />

Nr. 1a GVG),<br />

- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme<br />

der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten<br />

entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b),<br />

der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte<br />

(§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).<br />

In Familiensachen ist danach das Oberlan<strong>des</strong>gericht das Gericht der<br />

sofortigen Beschwerde nach §§ 58 ff. Dies gilt auch für die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 23a Abs. 2 Nr. 2 bis 11<br />

GVG.<br />

330 zur Rechtsnatur <strong>des</strong> Widerspruchs nach § 155 Abs. 2, 3 FGG vgl. Keidel/Winkler,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 155 Rn. 2<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 187 von 250<br />

3. Landgericht als Gericht der sofortigen Beschwerde<br />

Betreuungssachen nach ÜÜ 271 ff. , Unterbringungssachen nach ÜÜ 312 ff. sowie der<br />

betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen nach Ü 340 ff. sind bei den Amtsgerichten –<br />

anstelle der bisherigen Vormundschaftsgerichte – nunmehr den sog. Betreuungsgerichten<br />

zugewiesen; sie sind allerdings nur zustÖndig, soweit es um Volljährige geht.<br />

âber die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen<br />

nach den ÜÜ 1631b, 1800 und 1915 BGB sowie die Anordnung einer freiheitsentziehenden<br />

Unterbringung eines MinderjÖhrigen nach den Lan<strong>des</strong>gesetzen<br />

Çber die Unterbringung psychisch Kranker entscheiden die Familiengerichte, da es<br />

sich insoweit um eine Kindschaftssache nach Ü 151 Nr. 6,7 handelt, wenngleich gemÖÑ<br />

Ü 167 Abs. 1 S. 1 die fÇr Unterbringungssachen nach Ü 312 Nr. 1 und Nr. 3 geltenden<br />

Vorschriften analog anzuwenden sind.<br />

Nach Ü 72 Abs. 1 S. 2 GVG sind die Landgerichte die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen<br />

(§§ 415 ff.) und in den von den Betreuungsgerichten<br />

entschiedenen Sachen. FÇr die sofortigen Beschwerden in diesen personenbezogenen<br />

Verfahren bleiben die Landgerichte zustÖndig. HÖufig wird es erforderlich sein,<br />

dass das Beschwerdegericht sich zu dem Betroffenen begibt. Die ZustÖndigkeit der<br />

Landgerichte soll eine mÉglichst zeitnahe und effektive Bearbeitung ermÉglichen.<br />

4. Bun<strong>des</strong>gerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht<br />

In allen FÖllen, in denen die Landgerichte und die Oberlan<strong>des</strong>gerichte als Beschwerdegerichte<br />

entschieden haben, ist der Bun<strong>des</strong>gerichtshof fÇr die Entscheidung Çber<br />

die – zulassungsabhÖngige – Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. zustÖndig. Die<br />

weitere Beschwerde zum Oberlan<strong>des</strong>gericht ist abgeschafft worden.<br />

III. Statthaftigkeit der Beschwerde, § 58 <strong>FamFG</strong><br />

Ü 58 stellt eine fÇr alle Verfahren nach Ü 1 maÑgebliche Regelung dar.<br />

In Ehe- und Familienstreitverfahren tritt die sofortige Beschwerde an die<br />

Stelle der Berufung.<br />

Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen<br />

Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten<br />

<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> statt, sofern durch Gesetz nichts Anderes bestimmt<br />

ist.<br />

1. Beschwerde gegen Endentscheidungen, Abs. 1 331<br />

Absatz 1 bestimmt die grundsÖtzliche Statthaftigkeit der Beschwerde<br />

gegen Endentscheidungen. Dies ist gemÖÑ der Legaldefinition in Ü 38<br />

die Entscheidung, die Çber den Verfahrensgegenstand<br />

in der Instanz ganz oder teilweise abschlieÑend entscheidet. Die Beschwerde<br />

Çbernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im <strong>FamFG</strong> die<br />

Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen.<br />

331 siehe Schael, FPR 2009, 195<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 188 von 250<br />

2. Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen<br />

Wie in anderen Verfahrensordnungen ist zwischen einem Hauptsacherechtsmittel<br />

und einem Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen<br />

zu unterscheiden. Neben- und Zwischenentscheidungen,<br />

also nichtinstanzbeendende Beschlüsse, sind grundsätzlich nicht<br />

selbständig anfechtbar. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur<br />

zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. Dies gilt ausnahmsweise<br />

nicht, wenn die Anfechtbarkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt<br />

ist.<br />

Abweichend von der Systematik <strong>des</strong> § 58 lassen § 7 Abs. 5 S. 2 im Fall<br />

der Zurückweisung <strong>des</strong> Antrages auf Hinzuziehung als Beteiligter, § 21<br />

Abs. 2 im Fall der Entscheidung über die Aussetzung <strong>des</strong> Verfahrens, §<br />

76 Abs. 2 im Bereich der Verfahrenskostenhilfe die sofortige Beschwerde,<br />

§ 382 Abs. 4 S. 2 die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen in<br />

Registersachen zu.<br />

<strong>Das</strong> Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO.<br />

Insoweit orientiert sich das <strong>neue</strong> Rechtsmittelrecht an den Verhältnissen<br />

im Zivilprozess und schafft so eine Harmonisierung mit der Anfechtbarkeit<br />

von auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Neben-<br />

und Zwischenentscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<br />

Mit den §§ 567 bis 572 ZPO ist ein für die Anfechtung von Zwischenund<br />

Nebenentscheidungen geeignetes Verfahren gegeben. Sie sehen<br />

eine kurze, vierzehntägige Beschwerdefrist, den originären Einzelrichter<br />

sowie im Übrigen ein weitgehend entformalisiertes Rechtsmittelverfahren<br />

vor, in dem <strong>neue</strong> Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

3. Überprüfung von der Endentscheidung vorausgegangenen Entscheidungen<br />

im Beschwerderechtszug, Abs. 2<br />

Der Beurteilung/Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen<br />

auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der<br />

Endentscheidung vorausgegangen sind, Abs. 2. Die Vorschrift lehnt<br />

sich an § 512 ZPO an, der in ZPO-Familiensachen schon nach bisheriger<br />

Rechtspraxis Berücksichtigung gefunden hat.<br />

Ausgenommen von der Überprüfung mit der Endentscheidung sind daher<br />

solche Entscheidungen, die unanfechtbar sind oder mit der sofortigen<br />

Beschwerde überprüft werden können. Die Ausnahme gilt daher<br />

etwa für Entscheidungen über die Ablehnung einer Gerichtsperson, die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> angegangenen Gerichts oder die Übertragung auf<br />

den Einzelrichter oder die Kammer.<br />

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Der Endentscheidung vorausgegangen und durch das Beschwerdegericht<br />

überprüfbar sind etwa Beweis-, Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse.<br />

IV. Beschwerdeberechtigte, § 59 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen<br />

Rechten beeinträchtigt ist.<br />

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag<br />

zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.<br />

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen<br />

Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.<br />

1. Beeinträchtigung eigener Rechte, Abs. 1<br />

§ 59 schafft eine allgemeine Regelung, die sich auf § 20 FGG stützt. Sie<br />

kommt zum Tragen, wenn nicht die Beschwerdeberechtigung in den<br />

jeweiligen Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> oder in anderen Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine verfahrensspezifische Ausgestaltung<br />

erfahren hat.<br />

Wie schon in § 20 Abs. 1 FGG kommt es für die Beschwerdeberechtigung<br />

darauf ab, dass durch den Beschluss die Beeinträchtigung eigener<br />

Rechte erfolgt ist. Die Beschwerdeberechtigung setzt nicht voraus,<br />

dass der Beschwerdeführer in erster Instanz tatsächlich Beteiligter gewesen<br />

ist oder er aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hingezogen<br />

werden müssen. Die Beschwerdeberechtigung steht einem formell Beteiligten<br />

nicht zu, wenn er von Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen<br />

Rechtsstellung nicht betroffen ist.<br />

Nach Absatz 1 ist es auch möglich, im fremden Namen Beschwerde<br />

einzulegen. Zu ihrer Zulässigkeit ist erforderlich, dass die Beschwerdeberechtigung<br />

<strong>des</strong> Vertretenen sowie die prozessuale Befugnis zur Ausübung<br />

<strong>des</strong> Beschwerderechts gegeben ist. 332 So müssen Eltern, die im<br />

Namen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> Beschwerde einlegen, die Vertretungsbefugnis nach<br />

§ 1629 Abs. 1 BGB besitzen.<br />

2. Beschwerdeberechtigung in Antragsverfahren, Abs. 2<br />

Gegen einen aus sachlichen Gründen ganz oder teilweise zurückgewiesenen<br />

Antrag in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können,<br />

kann auch nur der Antragsteller, der zudem nach Abs. 1 beschwert<br />

sein muss, Beschwerde einlegen (siehe bislang § 20 Abs. 2 FGG). Diese<br />

Regelung betrifft nur Verfahren, die einzig auf einen Antrag hin eingeleitet<br />

werden, nicht solche Verfahren, die von Amts wegen betrieben<br />

332 vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 20 Rn. 21<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 190 von 250<br />

werden. Der Antrag muss Verfahrensvoraussetzung fÇr den Erlass der<br />

Entscheidung gewesen sein. So liegt es etwa im Fall der ÜÜ 1671, 1672<br />

BGB, hingegen nicht im Anwendungsbereich <strong>des</strong> Ü 1666 BGB; ein solches<br />

Verfahren geht auf einen Antrag <strong>des</strong> Jugendamtes zurÇck.<br />

Der Beschwerdeführer muss den Antrag erstinstanzlich gestellt,<br />

dadurch die formelle Beschwer erlangt haben. 333 War der Antragsteller<br />

nicht antragsberechtigt, erlangt er durch die sachliche ZurÇckweisung<br />

<strong>des</strong> Antrages kein Beschwerderecht nach Abs. 2. Beschwerdeberechtigt<br />

ist er aber, wenn sein Antrag aus verfahrensrechtlichen GrÇnden zurÇckgewiesen<br />

wurde, etwa wegen nicht bestehenden Antragsrechtes<br />

oder mangels wirksamer Vertretung. 334<br />

Die Beschwerdeberechtigung nach Abs. 2 steht auch denjenigen Personen<br />

zu, die erstinstanzlich einen Antrag nicht gestellt haben, diesen<br />

aber hÖtten stellen kÉnnen, etwa bei Versagung eines gemeinschaftlichen<br />

Erbscheins die Miterben, die den Antrag nicht gestellt hatten.<br />

Ist fÇr eine Endscheidung nach materiellem Recht der Antrag mehrerer<br />

Personen erforderlich, muss die Beschwerde durch alle antragsberechtigten<br />

Personen eingelegt werden; die Beschwerde nur eines Antragsberechtigten<br />

ist unzulÖssig. 335<br />

3. Beschwerdeberechtigung von Behörden, Abs. 3<br />

Behörden wird - unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen<br />

Rechten – die Beschwerdeberechtigung nach den besonderen Vorschriften<br />

<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> oder eines anderen Gesetzes zugewiesen. So<br />

liegt es, wenn sie zur Wahrnehmung Éffentlicher Interessen anzuhÉren<br />

sind und sich an dem Verfahren beteiligen kÉnnen. Die Beteiligtenstellung<br />

in erster Instanz ist aber keine notwendige Voraussetzung fÇr das<br />

Beschwerderecht. 336 Dadurch wird vermieden, dass sich BehÉrden nur<br />

zur Wahrung ihrer Beschwerdeberechtigung stets am Verfahren erster<br />

Instanz beteiligen. Die effektive AusÇbung <strong>des</strong> Beschwerderechts wird<br />

dadurch gewÖhrleistet, dass den BehÉrden die Endentscheidungen unabhÖngig<br />

von ihrer Beteiligtenstellung mitzuteilen sind.<br />

Die Beschwerdeberechtigung <strong>des</strong> Jugendamtes in Kindschafts-,<br />

Abstammungs-, Adoptions- und Wohnungszuweisungssachen ergibt<br />

sich aus ÜÜ 162 Abs. 3 (Verfahren in Kindschaftssachen), 176 Abs. 2<br />

(Verfahren in Abstammungssachen), 194 Abs. 2 (Verfahren in Adoptionssachen),<br />

205 Abs. 2 (Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und<br />

Hausratssachen), 213 Abs. 2 (Verfahren in Gewaltschutzsachen). Die<br />

Verwaltungsbehörde ist nach Ü129 Abs. 2 in Ehesachen beschwerde-<br />

333 Keidel/Kahl a.a.O., Ü 20 Rn.49 mwN<br />

334 OLG, Frankfurt NJW-RR 1997,580<br />

335 BayObLG, NJW-RR 1988,873<br />

336 BT-Drucks 16/6308 S. 179<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 191 von 250<br />

berechtigt. Die Beschwerdeberechtigung der Betreuungsbehörde ist in<br />

§§ 303 Abs. 1, 335 Abs. 4 bestimmt. <strong>Das</strong> Beschwerderecht der Organe<br />

<strong>des</strong> Handelsstan<strong>des</strong> ergibt sich aus § 380. Außerhalb dieses Gesetzes<br />

ist die Beschwerdeberechtigung der Aufsichtsbehörde in Personenstandssachen<br />

gemäß § 53 PStG zu beachten.<br />

V. Beschwerderecht Minderjähriger, § 60 <strong>FamFG</strong><br />

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft<br />

stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten<br />

ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht<br />

ausüben. <strong>Das</strong> gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten,<br />

in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts<br />

gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig<br />

sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet<br />

haben.<br />

1. Allgemeines<br />

In der Regel wird das Beschwerderecht für ein minderjähriges Kind oder<br />

einen Mündel durch <strong>des</strong>sen gesetzlichen Vertreter, den Inhaber der elterlichen<br />

Sorge, den Vormund oder den Pfleger ausgeübt. Dem<br />

Kind/Mündel wird mit dieser Vorschrift ein eigenes Beschwerderecht<br />

zugebilligt. Es lässt in<strong>des</strong> das Beschwerderecht <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Vertreters unberührt.<br />

Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder<br />

<strong>des</strong> Mündels unabhängig vom Willen der ihn ansonsten vertretenden<br />

Person (gesetzlicher Vertreter, Sorgerechtsinhaber, Vormund oder Pfleger).<br />

Die Vorschrift schreibt die bisherige Rechtslage in § 59 FGG fort.<br />

2. Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in allen seine Person betreffenden<br />

Angelegenheiten, S. 1<br />

<strong>Das</strong> Beschwerderecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Mündels ist bezogen auf alle<br />

ihre Person betreffenden Angelegenheiten, seien sie unmittelbar oder<br />

mittelbar betroffen. <strong>Das</strong> sind etwa die Fälle der §§ 1618 (Einbenennung),<br />

1629 (Vertretung), 1630 Abs. 2 Entscheidung <strong>des</strong> Familiengerichts<br />

bei Streit zwischen Eltern und Pfleger), 1631 Abs. 3 (Unterstützung<br />

der Eltern durch das Familiengericht), 1632 (Herausgabe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>,<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Umgangs, Verbleibensanordnung bei Familienpflege),<br />

1666 Abs. 1 (gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong>wohls), 1671,1672 (Sorgerechtsangelegenheiten), 1684 (Umgang),<br />

1696 (Änderung und Überprüfung von gerichtlichen Anordnungen).<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 192 von 250<br />

Der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Elternteil ist neben dem gesetzlichen<br />

Vertreter <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nach § 1673 Abs. 2 S. 2 BGB personensorgeberechtigt.<br />

Er kann <strong>des</strong>halb in Verfahren nach §§ 1671,1672<br />

BGB selbständig gegen Entscheidungen Beschwerde einlegen. 337<br />

Kein eigenes Beschwerderecht besteht in Angelegenheiten, die dritte<br />

Personen, etwa Angehörige oder Eltern, betreffen<br />

3. Beschwerderecht in sonstigen Angelegenheiten, in denen eine<br />

Anhörungspflicht bestehet, S. 2<br />

Kind und Mündel können ferner selbständig Beschwerde in allen Angelegenheiten<br />

einlegen, in denen sie vor einer Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts<br />

gehört werden sollen. Unter diese Regelung fallen vornehmlich die vermögensrechtlichen<br />

Angelegenheiten.<br />

4. Beschwerderecht nur bei Geschäftsfähigkeit und erst ab Vollendung<br />

<strong>des</strong> 14. Lebensjahres, S.3<br />

Kommt ein eigenes Beschwerderecht nach S. 1 und/oder S. 2 in Betracht,<br />

ist erforderlich, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat<br />

und ein Fall <strong>des</strong> § 104 Nr. 2 BGB (Geschäftsunfähigkeit) nicht vorliegt (<br />

siehe schon § 59 Abs. 3 S. 1 und S. 2 FGG).<br />

Um das Beschwerderecht ausüben zu können, muss das Kind bei Erlass<br />

der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Es findet<br />

also eine stichtagsbezogene Sichtweise statt.<br />

VI. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde, § 61 <strong>FamFG</strong><br />

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,<br />

wenn der Wert <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong> sechshundert Euro übersteigt.<br />

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten<br />

Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges<br />

die Beschwerde zugelassen hat.<br />

(3) <strong>Das</strong> Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges lässt die Beschwerde zu, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung<br />

<strong>des</strong> Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts erfordert und<br />

2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als sechshundert<br />

Euro beschwert ist.<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.<br />

1. Allgemeines<br />

337 Keidel/Engelhardt, FGG, 13. Aufl., § 59 Rn. 15<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 193 von 250<br />

Die Vorschrift enthÖlt für vermögensrechtliche Verfahren Bestimmungen<br />

zur Beschwer<strong>des</strong>umme sowie zur Zulassung der sofortigen Beschwerde.<br />

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll die Beschwerde<br />

kÇnftig statthaft sein, wenn der Beteiligte mit mehr als sechshundert<br />

Euro beschwert ist. Dem Gericht wird jedoch die MÉglichkeit<br />

erÉffnet, die Beschwerde mit einem Beschwerdewert von unter 600 €<br />

zuzulassen, wenn der Rechtsstreit grundsÖtzliche Bedeutung hat. So<br />

kÉnnen auch in vermÉgensrechtlichen Angelegenheiten Fragen von<br />

grundsÖtzlicher Bedeutung unabhÖngig vom Erreichen einer Min<strong>des</strong>tbeschwer<br />

hÉchstrichterlich entschieden werden.<br />

Die Vorschrift kommt als allgemeine Regelung in allen Beschwerdeverfahren<br />

zur Anwendung. Zu beachten ist jedoch Ü 228: In Versorgungsausgleichssachen<br />

gilt Ü 61 nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.<br />

2. Beschwerdewert, Abs. 1<br />

Die Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren nach dem<br />

<strong>FamFG</strong> mit vermögensrechtlichen Verfahrensgegenständen ist nur<br />

zulÖssig, wenn der Beschwerdegegenstand 600 Euro Çbersteigt. Den<br />

Beteiligten soll in vermÉgensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittel<br />

nicht zur VerfÇgung gestellt werden, wenn die DurchfÇhrung <strong>des</strong><br />

Rechtsmittels fÇr die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu<br />

dem angestrebten Erfolg in keinem sinnvollen VerhÖltnis stehen( siehe<br />

schon die Regelung in Ü 56g Abs. 5 Satz 1 FGG). Bei Streitigkeiten mit<br />

geringer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung ist die BeschrÖnkung<br />

<strong>des</strong> Rechtswegs auf eine Instanz daher grundsÖtzlich sinnvoll. Der Betrag<br />

von 600 Euro entspricht der Regelung fÇr die Statthaftigkeit der Berufung<br />

gemÖÑ Ü 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br />

FÇr die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen<br />

ist ebenfalls ein Wert <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong> von 600 Euro erforderlich<br />

(200 € als maÑgeblicher Wert <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong><br />

fÇr die Beschwerde nach Ü 57 Abs. 2 FamGKG; 200 € fÇr die Beschwerde<br />

nach Ü 567 Abs. 2 ZPO). Diese Angleichung beruht auf der<br />

ErwÖgung, dass es keinen wesentlichen Unterschied fÇr die Beschwer<br />

eines Beteiligten ausmacht, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung<br />

oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende<br />

Entscheidung in der Hauptsache wendet. Dies ist im <strong>FamFG</strong> explicit<br />

nicht normiert, entspricht aber dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers. 338<br />

3. Zulassungsbeschwerde, Abs. 2<br />

338 BT-Drucks 16/6308 S. 450<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 194 von 250<br />

Eine Entscheidung <strong>des</strong> Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges Çber die Zulassung<br />

der sofortigen Beschwerde kommt nur fÇr den Fall in Betracht,<br />

dass ein Beteiligter durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 € beschwert<br />

ist. Auch in vermÉgensrechtlichen Angelegenheiten, die den<br />

Beschwerdewert nach Abs. 1 nicht erreichen, kann ein BedÇrfnis fÇr die<br />

KlÖrung einer Rechtsfrage auftreten. Dies zu ermÉglichen ist Aufgabe<br />

der Zulassungsentscheidung nach Abs. 2.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann von sich aus Çber die Zulassung entscheiden. Eines<br />

Antrages bedarf es nicht. FÇr einen Beteiligten empfiehlt sich stets ein<br />

Antrag oder eine entsprechende Anregung, wenn er die Voraussetzungen<br />

der Zulassung als gegeben erachtet.<br />

4. Voraussetzungen der Zulassung, Abs. 3 S. 1<br />

<strong>Das</strong> erstinstanzliche Gericht hat die Beschwerde zuzulassen, wenn die<br />

Rechtssache grundsÖtzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung <strong>des</strong><br />

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts erfordert. Die Zulassung ist daher<br />

gerechtfertigt, wenn dem Rechtsstreit eine Çber den Einzelfall hinausgehende<br />

Bedeutung zukommt oder wenn das Gericht <strong>des</strong> ersten<br />

Rechtszuges in einer Rechtsfrage von einer obergerichtlichen Entscheidung<br />

abweicht bzw. eine obergerichtliche Entscheidung der Rechtsfrage<br />

noch nicht erfolgt ist und Anlass besteht, diese Rechtsfrage einer KlÖrung<br />

zugÖnglich zu machen.<br />

Die Vorschrift Çbernimmt die inhaltlich entsprechende Regelung <strong>des</strong> Ü<br />

511 Abs. 4, 543 Abs. 2 ZPO) 339 auch fÇr die <strong>FamFG</strong>-Verfahren.<br />

<strong>Das</strong> Gericht sollte die Entscheidung Çber die Zulassung in die Beschlussformel<br />

aufnehmen. Ausreichend dÇrfte es auch sein, wenn sich<br />

dies aus den grÇnden ergibt. Eine versehentlich unterbliebene Entscheidung<br />

kann analog Ü 319 ZPO nachgeholt werden. 340<br />

5. Bindungswirkung der Zulassung, Abs. 3 S. 2<br />

Die Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht ist fÇr das Beschwerdegericht<br />

bindend, selbst wenn das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen<br />

fÇr die Zulassung der Beschwerde zu Unrecht angenommen<br />

haben sollte.<br />

6.Unanfechtbarkeit der Entscheidung<br />

339 dazu Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., Ü 543, Rn 4 ff<br />

340 so zur vergleichbaren Regelung in Ü 511 Abs. 4 ZPO Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., Ü<br />

511 Rn. 42<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 195 von 250<br />

Die – positive wie negative - Entscheidung Çber die Zulassung ist fÇr die<br />

Beteiligten nicht anfechtbar. Entscheidet der Rechtspfleger Çber die<br />

Nichtzulassung, ist gegen diese Entscheidung nach Ü 11 RPflG die Erinnerung<br />

gegeben. 341<br />

VII. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache,<br />

§ 62 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt,<br />

spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Gerichts <strong>des</strong> ersten Rechtszugs den BeschwerdefÇhrer in seinen Rechten verletzt<br />

hat, wenn der BeschwerdefÇhrer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung<br />

hat.<br />

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn<br />

1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder<br />

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung<br />

in <strong>FamFG</strong> - Sachen auch dann noch mit der Beschwerde angefochten<br />

werden kann, wenn sich der Verfahrensgegenstand nach Erlass<br />

der Entscheidung erledigt hat. Im Einzelfall kann trotz Erledigung <strong>des</strong><br />

ursprÇnglichen Rechtsschutzzieles ein BedÇrfnis nach einer gerichtlichen<br />

Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse <strong>des</strong> Betroffenen<br />

an der Feststellung der Rechtslage besonders geschÇtzt ist. 342 Dem<br />

trÖgt die Vorschrift Rechnung.<br />

2. Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses, Abs. 1<br />

Erledigt sich die Hauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung,<br />

besteht grundsÖtzlich kein schÇtzenswertes BedÇrfnis eines<br />

Beteiligten an einer Beschwerdeentscheidung mehr, die feststellt, durch<br />

die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden zu<br />

sein. Eine Beschwerdenetscheidung liefe nur noch auf eine Rechtsauskunft<br />

hinaus. Deshalb wird grundsÖtzlich die Sache nach den allgemeinen<br />

Regeln bei Erledigung der Hauptsache abzuschlieÑen sein.<br />

Es kann jedoch anders zu verfahren sein, wenn der BeschwerdefÇhrer<br />

trotz Erledigung <strong>des</strong> ursprÇnglichen Rechtsschutzzieles ein berechtigtes<br />

Interesse an der Feststellung der Rechtslage durch das Beschwerdegericht<br />

besitzt. So kann es nur liegen, wenn das Interesse <strong>des</strong> Beteiligten<br />

an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise<br />

341 BT-Drucks 16/6308 S. 451<br />

342 BVerfG, BVerfGE 104, 220, 232 f. = NJW 2002,2456<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 196 von 250<br />

schutzwürdig ist. Ob dies der Fall ist, kann anhand der Regelbeispiele<br />

<strong>des</strong> Abs. 2 und nur nach Lage <strong>des</strong> Einzelfalls entschieden werden. Ähnlich<br />

dem Sachverhalt, der dem Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

zugrunde lag, wird ein schutzwürdiges Interesse vornehmlich in<br />

Verfahren mit Freiheitsverlust anzunehmen sein.<br />

Voraussetzung für die Feststellung ist ein entsprechender Antrag <strong>des</strong><br />

Beschwerdeführers. Liegt ein durch einen entsprechenden Antrag <strong>des</strong><br />

Beschwerdeführers manifestiertes Interesse an der Feststellung nicht<br />

vor, ist die Sache dagegen nach den allgemeinen Regeln abzuschließen.<br />

3. Regelbeispiele für das erforderliche Feststellungsinteresse, Abs.<br />

2<br />

In folgenden besonderen Konstellationen kann ein Feststellungsinteresse<br />

typischerweise angenommen werden:<br />

Schwerwiegender Grundrechtseingriff, Abs. 2 Nr. 1<br />

Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel bei schwerwiegenden<br />

Grundrechtseingriffen vor. Hiermit wird der in der Rechtsprechung anerkannte<br />

Grundsatz, dass in diesen Fällen ein besonderes Interesse an<br />

der Feststellung gegeben sein kann, gesetzlich geregelt. Insbesondere<br />

ist hier ein Feststellungsinteresse gegeben in Fällen, in denen sich die<br />

direkte Belastung durch den Hoheitsakt regelmäßig auf eine relativ kurze<br />

Zeitspanne beschränkt, so dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung<br />

<strong>des</strong> für die Überprüfung der Entscheidung zuständigen Gerichts<br />

vor Erledigung der Hauptsache regelmäßig kaum erlangen<br />

kann. 343 Dies sind etwa die Fälle der Wohnungsdurchsuchung aufgrund<br />

richterlicher Anordnung, der erledigte polizeirechtliche Unterbindungsgewahrsam<br />

344 sowie aus dem Bereich der <strong>FamFG</strong> Verfahren die vorläufige<br />

Unterbringung psychisch auffälliger Personen. 345<br />

Konkrete Wiederholungsgefahr, Abs. 2 Nr. 2<br />

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist regelmäßig auch<br />

dann gegeben, wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Es<br />

ist bereits nach geltender Rechtslage vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig dann fortbesteht,<br />

wenn die gerichtliche Entscheidung dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr<br />

zu begegnen. Dieser Grund für das Fortbestehen eines<br />

Feststellungsinteresses wird mit dem Regelbeispiel Nummer 2<br />

nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.<br />

343 BT-Drucks 16/6308 S. 452<br />

344 vgl. BVerfG a.a.O.S. 233<br />

345 BVerfG, NJW 1998, 2432 f.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 197 von 250<br />

VIII. Beschwerdefrist, § 63 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt<br />

ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.<br />

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen,<br />

wenn sie sich gegen<br />

1. eine einstweilige Anordnung oder<br />

2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum<br />

Gegenstand hat,<br />

richtet.<br />

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses<br />

an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen<br />

Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit<br />

Ablauf von fünf Monaten nach Erlass <strong>des</strong> Beschlusses.<br />

1.Allgemeines<br />

<strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> sieht als einen Schwerpunkt der Reform die Einführung<br />

einer generellen Befristung der Beschwerde vor. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung<br />

und führt zu einer möglichst frühzeitigen<br />

Rechtsklarheit über die dauerhafte Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung.<br />

Systematik und Übersichtlichkeit werden verbessert.<br />

Die Beschwerdefrist ist für alle Verfahren der sofortigen Beschwerde zu<br />

beachten. Die unbefristete Beschwerde findet nunmehr nur noch im<br />

Grundbuch- und Schiffsregisterwesen statt.<br />

2. Beschwerdefrist, Abs. 1<br />

Die Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Entscheidungen beträgt<br />

generell einen Monat. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine andere Frist<br />

gesetzlich bestimmt ist.<br />

Für anfechtbare Zwischen- und Nebenentscheidungen sieht das<br />

<strong>FamFG</strong> die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO mit<br />

einer regelmäßigen Beschwerdefrist von zwei Wochen vor.<br />

3. Verkürzte Beschwerdefrist, Abs. 2<br />

Ausnahmsweise verkürzt sich die Beschwerdefrist auf 2 Wochen. Dies<br />

gilt für einsteilige Anordnungen und Beschlüsse, die die Genehmigung<br />

eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben. In diesen Ausnahmefällen<br />

besteht ein Bedürfnis für eine verkürzte Rechtsmittelfrist.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 198 von 250<br />

4. Beginn der Beschwerdefrist, Abs. 3<br />

Die Beschwerdefrist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />

<strong>des</strong> Beschlusses an die Beteiligten, Abs. 3 S. 1. Maßgeblich für den<br />

Fristbeginn ist die schriftliche Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses (siehe<br />

zur Bekanntmachung nach altem Recht § 22 Abs. 1 S. 2 FGG und die<br />

dazu ergangene Rechtsprechung).<br />

Die Gesetzesformulierung stellt klar, dass die schriftliche Bekanntgabe<br />

an die nach § 7 am Verfahren beteiligten Personen jeweils für sie den<br />

Beginn der Beschwerdefrist auslöst. 346<br />

Eine im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte, durch die Entscheidung<br />

jedoch in seinen Rechten beeinträchtigte Person kann Beschwerde<br />

nur bis zu dem Zeitpunkt einlegen, zu dem die Beschwerdefrist für<br />

den letzten Beteiligten abgelaufen ist.<br />

Die Rechtsmittelfrist wird spätestens in Gang gesetzt mit Ablauf von<br />

fünf Monaten nach Erlass <strong>des</strong> Beschlusses (zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Erlasses<br />

vgl. § 38 Abs. 3 S. 3). Diese im Interesse der Rechtsklarheit und<br />

Rechtssicherheit für alle Beteiligten normierte Auffangfrist (siehe auch §<br />

517 ZPO) kommt nur zum Tragen, wenn die schriftliche Bekanntgabe<br />

der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb von 5<br />

Monaten nicht gelingt, hingegen nicht, wenn die schriftliche Bekanntgabe<br />

an einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen, in seinen Rechten<br />

jedoch materiell Betroffenen unterblieben ist. 347<br />

IX. Einlegung der Beschwerde, § 64 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, <strong>des</strong>sen Beschluss angefochten<br />

wird.<br />

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwer<strong>des</strong>chrift oder zur<br />

Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur<br />

Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und im Familienstreitsachen<br />

ausgeschlossen. 348 Die Beschwerde muss die Bezeichnung <strong>des</strong> angefochtenen<br />

Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen<br />

Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem<br />

Bevollmächtigten zu unterzeichnen.<br />

(3) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung<br />

erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung <strong>des</strong><br />

angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.<br />

346 BT-Drucks. 16/ 9733 S. 356<br />

347 BT-Drucks. 16/ 9733 S. 356<br />

348 noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden durch Art 8 Nr. 1 g <strong>des</strong> Gesetz<br />

zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />

Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 199 von 250<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschrift hat eine Beschleunigung <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens zum<br />

Ziel. Sie fÇhrt zu einer Harmonisierung der Verfahrensordnungen, passt<br />

die Anforderungen fÇr das Beschwerdeverfahren denen an, die an die<br />

Einleitung <strong>des</strong> erstinstanzlichen Verfahrens nach Ü 23 Abs. 1 S. 3 gestellt<br />

werden, und behÖlt im FGG BewÖhrtes bei.<br />

Die Vorschrift ist als allgemeine Regelung in Beschwerdeverfahren anzuwenden,<br />

auch in Ehe- und Familienstreitsachen.<br />

2. Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde, Abs. 1<br />

Im Gegensatz zu Ü 21 Abs. 1 FGG kann die Beschwerde wirksam nur<br />

noch bei dem Gericht eingelegt werden, <strong>des</strong>sen Entscheidung angefochten<br />

wird („judex a quo“), nicht mehr sogleich bei dem Beschwerdegericht.<br />

So wird dem erstinstanzlichen Gericht ohne Zeitverzug die Abhilfemöglichkeit<br />

erÉffnet. Die Einlegung der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht<br />

ist nicht mehr statthaft. Mit der Rechtsmittelbelehrung<br />

nach Ü 39 wird ausreichend Klarheit fÇr alle Beteiligten geschaffen, bei<br />

welchem Gericht ein Rechtsmittel einzulegen ist. Geht eine Beschwerde<br />

gleichwohl beim Beschwerdegericht ein, wird dieses die Beschwerde<br />

unverzÇglich an das entscheidende Gericht weiterzuleiten haben. VerzÉgerungen<br />

werden sich jedoch im Zweifel zu Lasten <strong>des</strong> BeschwerdefÇhrers<br />

auswirke.<br />

Dazu aus der Rechtsprechung zum alten Recht: 349<br />

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen zu später<br />

Weiterleitung durch das unzuständige Gericht trotz ausreichender Zeit<br />

Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht,<br />

das aber beim Oberlan<strong>des</strong>gericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und<br />

erfolgt die Weiterleitung so spÖt, dass bei Eingang beim Oberlan<strong>des</strong>gericht die<br />

Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist mangels Verschuldens auf Antrag Wiedereinsetzung<br />

zu gewÖhren. Es bestand noch ausreichend Zeit fÇr das Amtsgericht,<br />

die bei ihm unzustÖndigerweise eingegangene Beschwer<strong>des</strong>chrift nebst<br />

BeschwerdebegrÇndung auch binnen der laufenden Beschwerdefrist rechtzeitig<br />

dem zustÖndigen Oberlan<strong>des</strong>gericht vorzulegen.<br />

3. Form der Beschwerde, Abs. 2<br />

Abs. 2 stellt besondere Anforderungen an die Form der Beschwerde.<br />

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwer<strong>des</strong>chrift<br />

oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, Abs. 2 S. 1.<br />

349 OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2009, 3 UF 10/09<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 200 von 250<br />

Dies bedeutet keine Veränderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage.<br />

Der Beteiligte kann selbst Beschwerde einlegen und sie vor dem<br />

Beschwerdegericht vertreten.<br />

Nach § 114 ist vor dem Familiengericht und dem Oberlan<strong>des</strong>gericht für<br />

Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie für Beteiligte in<br />

selbständigen Familienstreitverfahren die Vertretung durch einen<br />

Rechtsanwalt notwendig. Daher bestimmt der nachträglich eingefügte §<br />

64 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong> 350 , dass die Einlegung der Beschwerde zur<br />

Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist, wenn sich die<br />

Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer<br />

Familienstreitsache richtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die<br />

in § 114 Abs. 4 Nr. 6 <strong>FamFG</strong> in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO statuierte<br />

Ausnahme vom Anwaltszwang in Familiensachen nicht dazu führt,<br />

dass die Beteiligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen,<br />

ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen können.<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen werden nach Abs. 2 S. 3 und 4 an den Inhalt<br />

und an die Form der Beschwer<strong>des</strong>chrift gestellt. Darüber hat sich auch<br />

die Rechtsmittelbelehrung nach § 39 zu verhalten. Der anzufechtende<br />

Beschluss muss in der Beschwer<strong>des</strong>chrift bezeichnet werden. Es muss<br />

ausdrücklich erklärt werden, dass dieser Beschluss angefochten wird.<br />

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten<br />

zu unterschreiben. Diese Anforderungen entsprechen dem<br />

Standard der anderen Verfahrensordnungen. Ihre Einführung dient der<br />

Harmonisierung der Verfahrensordnungen und stellt einen Gleichlauf<br />

her mit den Anforderungen an die Einleitung <strong>des</strong> Verfahrens in der ersten<br />

Instanz gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3.<br />

4. Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht,<br />

Abs. 3<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen<br />

erlassen. Sie sind zulässig ab Anhängigkeit der Beschwerde<br />

bis zur Beschwerdeentscheidung. Inhaltlich muss die einstweilige<br />

Anordnung eine Regelung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung<br />

beinhalten; sie hat sich im Rahmen <strong>des</strong> Beschwerdegegenstan<strong>des</strong> zu<br />

halten 351 und darf keine endgültig wirkenden Maßnahmen treffen. Eines<br />

Antrages bedarf es nicht.<br />

350 siehe FN 348<br />

351 OLG Stuttgart, FamRZ 1998,1128 mwN<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 201 von 250<br />

Die einstweiligen Anordnungen verlieren ihre Wirksamkeit ohne förmliche<br />

Aufhebung mit dem Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung.<br />

352<br />

Der Erlass, die Ablehnung und die Änderung der einstweiligen Anordnung<br />

sind unanfechtbar. 353<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann die Vollziehung <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses<br />

aussetzen. Dies kommt in Betracht, wenn Entscheidungen<br />

noch ihrer Vollziehung bedürfen und scheidet aus bei nicht vollziehungsbedürftigen<br />

Endscheidungen; letztere sind solche mit rechtsgestaltender<br />

Wirkung.<br />

X. Beschwerdebegründung, § 65 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.<br />

(2) <strong>Das</strong> Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der<br />

Beschwerde einräumen.<br />

(3) Die Beschwerde kann auf <strong>neue</strong> Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.<br />

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht <strong>des</strong><br />

ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschrift strukturiert das Beschwerdeverfahren. Sie dient der Verfahrensförderung<br />

und der Verfahrensbeschleunigung. Sie greift insoweit<br />

Regelungen <strong>des</strong> § 571 ZPO auf. Als allgemeine Regelung ist sie in allen<br />

Beschwerdeverfahren zu beachten.<br />

2. Beschwerdebegründung, § 65 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Nach Abs. 1 soll die Beschwerde begründet werden. Abs. 1 ist <strong>des</strong>halb<br />

lediglich als Soll-Vorschrift formuliert worden, weil dies verhindern soll,<br />

dass eine fehlende Begründung zur Verwerfung der Beschwerde als<br />

unzulässig führt. 354<br />

Eine Begründungspflicht ist ausdrücklich in § 117 Abs. 1 für Rechtsmittel<br />

in Ehesachen und Familienstreitverfahren normiert worden.<br />

Dort ist auch geregelt, dass die Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht<br />

eingelegt werden muss. 355<br />

352 Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., § 24 Rn.12<br />

353 BGH, NJW-RR 1997,1149<br />

354 BT-Drs. 16/6308 S. 454<br />

355 So der noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes ergänzte Gesetzestext; Art 8 Nr. 1 m<br />

<strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />

Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712. Einzelheiten siehe unten Seite 211 ff.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 202 von 250<br />

Gleichwohl sollte ein Rechtsmittel in allen Verfahren begründet werden.<br />

Dabei muss die Beschwerdebegründung nicht in einer bestimmten Form<br />

abgegeben, auch nicht mit einem Min<strong>des</strong>tinhalt oder einem bestimmten<br />

Antrag versehen werden. Es empfiehlt sich jedoch stets eine konkrete,<br />

auf den Einzelfall abgestellte Begründung, die das Ziel <strong>des</strong> Rechtsmittels<br />

deutlich macht und dem Gericht Veranlassung gibt, seine Amtsermittlungspflicht<br />

sachgerecht aufzunehmen.<br />

3. Einräumung einer Begründungsfrist, Abs. 2<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung<br />

einräumen. Diese Fristsetzung führt jedoch nicht zu einem Ausschluss<br />

<strong>des</strong> nach Fristablauf gehaltenen Vortrages; eine Präklusion wie in § 571<br />

Abs. 2 S. 2 ZPO sieht Abs. 2 nicht vor. Durch die Fristsetzung kann das<br />

Beschwerdegericht zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.<br />

Zugleich wird deutlich gemacht, dass vor Ablauf der gesetzten Frist das<br />

Verfahren weder weiter gefördert wird noch eine Entscheidung zu erwarten<br />

ist.<br />

4. Neue Tatsachen und Beweismittel, Abs. 3<br />

Die Beschwerde kann auf <strong>neue</strong> Tatsachen und Beweismittel gestützt<br />

werden (so schon § 23 FGG). Dies beruht darauf, dass das Beschwerdeverfahren<br />

als zweite vollwertige Tatsacheninstanz ausgestaltet ist.<br />

Neue Tatsachen sind auch solche, die bereits vor der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung entstanden sind. Unerheblich ist ebenfalls, ob sie schon<br />

früher hätten vorgebracht werden können. Nur in § 115 ist für Ehe- und<br />

Familienstreitverfahren die Möglichkeit der Zurückweisung <strong>neue</strong>n Vorbringens<br />

vorgesehen.<br />

5. Kein Beschwerdegrund: Unzuständigkeit <strong>des</strong> Erstgerichts, Abs.<br />

4<br />

Beschwerden, die allein auf die fehlende Zuständigkeit <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />

Gerichts gestützt werden, sollen ausgeschlossen werden. 356 Dies<br />

dient der Entlastung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts von rein prozessualen<br />

Streitigkeiten.<br />

356 siehe die vergleichbaren Regelungen in §§ 513 Abs. 2, 571Abs. 2 S. 2 ZPO<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 203 von 250<br />

XI. Anschlussbeschwerde, § 66 <strong>FamFG</strong><br />

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die<br />

Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung<br />

erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem<br />

Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde<br />

zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. 357<br />

1. Allgemeines<br />

Mit § 66 wird nunmehr erstmals gesetzlich, umfassend und ohne Beschränkung<br />

auf bestimmte Verfahrensgegenstände die Möglichkeit eingeführt,<br />

Anschlussbeschwerde einzulegen. 358<br />

2. Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde, S.1 HS. 1<br />

Jeder Beschwerdeberechtigte kann sich nach Abs. 1 der Beschwerde<br />

eines anderen Beteiligten anschließen. Dies gilt selbst dann, wenn er<br />

auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen<br />

ist.<br />

3. Form der Anschlussbeschwerde, S. 1 HS. 2<br />

Die Anschlussbeschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift<br />

bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Damit werden<br />

an die Anschlussbeschwerde dieselben Anforderungen hinsichtlich<br />

der Schriftform gestellt wie an die Beschwer<strong>des</strong>chrift nach § 64 Abs. 2<br />

S. 1. Eine Frist sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann daher noch bis zur<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts eingelegt werden.<br />

4. Unselbständigkeit der Anschlussbeschwerde, S. 3<br />

Die Anschlussbeschwerde ist als unselbständige Anschlussbeschwerde<br />

ausgestaltet (vgl. die Regelung in § 567 Abs. 3 ZPO). Dies<br />

folgt aus S. 3. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde<br />

zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.<br />

357 geänderte Gesetzesfassung ; siehe FN. 355<br />

358 zur Anerkennung der Anschlussbeschwerde in allen Streitverfahren der Freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit vgl. Keidel/Kahl , Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., vor § 19 , Rn. 4;<br />

siehe auch § 22, 28 LwVG<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 204 von 250<br />

XII. Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde, § 67<br />

<strong>FamFG</strong><br />

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach<br />

Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet<br />

hat.<br />

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer<br />

hierauf nach Einlegung <strong>des</strong> Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber<br />

dem Gericht verzichtet<br />

hat.<br />

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit<br />

der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.<br />

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung<br />

durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.<br />

359<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschrift stellt nunmehr gesetzlich klar, unter welchen Voraussetzungen<br />

und mit welchen Folgen ein Rechtsmittelverzicht (Beschwerde<br />

und Anschlussbeschwerde) erklärt werden kann. Sie enthält ferner eine<br />

gesetzliche Befristung für die Rücknahme der Beschwerde.<br />

2. Verzicht auf die Beschwerde, § 67 Abs. 1<br />

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf<br />

nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem<br />

Gericht verzichtet hat. Die Regelung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt<br />

der Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses, so dass vor und nach Erlass bis zur<br />

Bekanntgabe der Verzicht zulässig sein soll. Eine bestimmte Form sieht<br />

das Gesetz hierfür nicht vor. Der einseitige Verzicht gegenüber dem Gericht<br />

ist nicht widerrufbar; der gegenüber dem Gegner erklärte und vereinbarte<br />

Verzicht kann mit Einwilligung <strong>des</strong> Gegners widerrufen werden.<br />

Ferner ist zwischen den Beteiligten außergerichtlich eine Vereinbarung<br />

auf den Verzicht eines bereits eingelegten Rechtsmittels zulässig. Die<br />

Vorschrift schafft nunmehr einheitlich im Interesse aller Beteiligten eine<br />

möglichst frühzeitige Rechtsklarheit. 360<br />

3. Verzicht auf die Anschlussbeschwerde, § 67 Abs. 2<br />

Nach Abs. 2 hat auch der Anschlussbeschwerdeführer die Möglichkeit<br />

<strong>des</strong> Verzichts auf das Anschlussrechtsmittel; dieses wird unzulässig,<br />

359 geänderte Gesetzesfassung ; siehe FN. 355<br />

360 BT-Drucks 16/6308 S. 455,456; zu diesbezüglichen Streitfragen früheren Rechts<br />

vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 19 Rn. 97 ff.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 205 von 250<br />

wenn der Verzicht durch Erklärung gegenüber dem Gericht erklärt wird,<br />

nachdem das Hauptrechtsmittel eingelegt wurde.<br />

4. Verzicht gegenüber anderen Beteiligten, § 67 Abs. 3<br />

Wird der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht sondern<br />

gegenüber einem anderen Beteiligten erklärt, ist dieser wirksam. Der<br />

andere Beteiligte kann sich auf den Verzicht als prozessuale Einrede<br />

berufen. Für den Fall erlangt er dann prozessuale Wirksamkeit.<br />

5. Rücknahme der Beschwerde, § 67 Abs. 4<br />

Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde in jeder Lage <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens<br />

durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.<br />

In zeitlicher Hinsicht ist dies jedoch nur bis zum Erlass der<br />

Beschwerdeentscheidung möglich.<br />

XIII. Gang <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens, § 68 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Hält das Gericht, <strong>des</strong>sen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für<br />

begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich<br />

dem Beschwerdegericht vorzulegen. <strong>Das</strong> Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,<br />

wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache<br />

richtet.<br />

(2) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft<br />

und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem<br />

dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.<br />

(3) <strong>Das</strong> Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften<br />

über das Verfahren im ersten Rechtszug.<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer<br />

mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen,<br />

wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer<br />

erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.<br />

(4) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner<br />

Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung<br />

gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung<br />

auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen<br />

ist.<br />

1. Abhilfebefugnis <strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong> ersten Rechtszuges, Abs. 1<br />

Die Abhilfebefugnis gibt dem erstinstanzlichen Gericht die Gelegenheit,<br />

seine Entscheidung nochmals unter Würdigung <strong>des</strong> Beschwerdevorbringens<br />

zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen<br />

oder zu korrigieren (zu unterscheiden davon die Abänderung bei<br />

wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 48).<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 206 von 250<br />

Eine generelle Abhilfebefugnis <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts sieht<br />

Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz vor. Es ist berechtigt, einer Beschwerde ganz<br />

oder teilweise abzuhelfen (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO).<br />

Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, hat es die<br />

Beschwerde dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung folgend<br />

unverzüglich an das Beschwerdegericht vorzulegen, Abs. 1 S. 1 HS. 2<br />

(siehe die Regelungen in § 571 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 ZPO, in den §§ 148<br />

Abs. 1 HS. 2 VwGO, 130 Abs. 1 HS. 2 FGO und 174 HS. 2 SGG). Dem<br />

erstinstanzlichen Gericht ist ein angemessener Zeitraum zuzubilligen,<br />

um sachgerecht über die Frage der Abhilfe entscheiden zu können. Die<br />

Nichtabhilfeentscheidung muss erkennbar machen, dass sich das Gericht<br />

mit den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten befasst hat,<br />

soweit sich dies nicht lediglich in Wiederholungen <strong>des</strong> bisherigen Vortrages<br />

und der schon bekannten Rechtsauffassung erschöpfen. Ansonsten<br />

leidet sie unter einem wesentlichen Verfahrensfehler. 361<br />

2. Keine Abhilfebefugnis bei Endentscheidungen in Familiensachen,<br />

Abs. 1 S. 2<br />

Richtet sich die Beschwerde gegen Endentscheidungen 362 in Familiensachen,<br />

ist das erstinstanzliche Gericht nicht zu einer Abhilfe befugt.<br />

Diese Regelung entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 621e Abs. 3, 318<br />

ZPO. 363<br />

3. Zulässigkeit der Beschwerde, Abs. 2<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von<br />

Amts wegen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Beschwerde<br />

statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt<br />

worden ist, Abs. 2 S. 1.<br />

Mangelt es an einem der vorstehend behandelten Erfordernisse, ist die<br />

Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, Abs. 1 S. 2.<br />

4. Begründetheit der Beschwerde, Abs. 3<br />

<strong>Das</strong> weitere Beschwerdeverfahren zur Prüfung ihrer Begründetheit bestimmt<br />

sich nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug<br />

(Abschnitt 2, §§ 23 bis 37).<br />

Abschnitt 1 findet unmittelbare Anwendung; Abschnitt 3 (Beschluss)<br />

wird in § 69 Abs. 4 für anwendbar erklärt. In Ehe- und Familienstreitsa-<br />

361<br />

OLG Hamm B.v.3.6.2008 II-2 WF 106/08 n.veröff<br />

362<br />

dazu siehe Seite 46<br />

363<br />

dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621e Rn. 60<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 207 von 250<br />

chen verweist Absatz 3 Satz 1 Çber Ü 113 Abs. 1 auf die Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung Çber das (erstinstanzliche) Verfahren vor den<br />

Landgerichten.<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdeverfahren ist grundsÖtzlich als volle Tatsacheninstanz<br />

ausgestaltet. <strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann aber – nach pflichtgemÖÑem<br />

Ermessen - von der DurchfÇhrung eines Termins, einer mÇndlichen<br />

Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, die das<br />

Gericht der ersten Instanz bereits umfassend und vollstÖndig durchgefÇhrt<br />

hat und von einer erneuten Vornahme keine zusÖtzlichen Erkenntnisse<br />

zu erwarten sind (siehe dazu die bisherige Regelung im Betreuungsrecht<br />

nach Ü 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG). Die Vorschrift dient der effizienten<br />

Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz.<br />

Hierdurch werden etwa unnÉtige doppelte Beweisaufnahmen verhindert;<br />

<strong>des</strong> Weiteren wird die DurchfÇhrung eines Termins entbehrlich, wenn<br />

die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit<br />

den Beteiligten erÉrtert wurde.<br />

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Neuregelungen mit Artikel<br />

6 der EuropÖischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar<br />

sind. 364 Bei Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat die Vorschrift konform mit der EMRK auszulegen<br />

und bei der AusÇbung <strong>des</strong> Ermessens auch die Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

EGMR hierzu zu beachten.<br />

6. Besetzung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 4<br />

FÇr Beschwerdeverfahren ist zunächst das Kollegium zustÖndig; es<br />

besteht keine originäre Zuständigkeit <strong>des</strong> Einzelrichters.<br />

Unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> analog anwendbaren Ü 526 Abs. 1<br />

ZPO, die kumulativ vorliegen mÇssen 365 kann das Kollegium in allen<br />

Beschwerdeverfahren durch Beschluss das Verfahren einem seiner<br />

Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung Çbertragen. Der fakultative<br />

Einzelrichtereinsatz ist mÉglich in allen vor dem Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

gefÇhrten Beschwerdeverfahren wie auch in denen mit der ZustÖndigkeit<br />

<strong>des</strong> Landgerichts. Ist bei dem Landgericht die BeschwerdezustÖndigkeit<br />

der Kammern fÇr Handelssachen gegeben, kann die Entscheidung<br />

auf den Vorsitzenden im Rahmen <strong>des</strong> Ü 526 Abs. 4 ZPO Çbertragen<br />

werden.<br />

In Verfahren nach dem Internationalen Familienverfahrensgesetz ist<br />

der Einsatz <strong>des</strong> Einzelrichters ausgeschlossen, Ü 40 Abs. 2 Int-<br />

FamRVG.<br />

Der letzte Halbsatz beschrÖnkt die âbertragungsmÉglichkeiten fÇr Verfahren<br />

an den Landgerichten auf Richter, die auf Lebenszeit ernannt<br />

364 AusfÇhrlich dazu BT-Drucks. 16/6308 S. 457,458<br />

365 Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., Ü 526 Rn. 3),<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 208 von 250<br />

sind. Eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter<br />

erscheint im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung<br />

verfehlt.<br />

XIV. Beschwerdeentscheidung, § 69 <strong>FamFG</strong><br />

(1) <strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die<br />

Sache unter Aufhebung <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses und <strong>des</strong> Verfahrens<br />

nur dann an das Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses<br />

in der Sache noch nicht entschieden<br />

hat. <strong>Das</strong> Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet<br />

und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung<br />

notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. <strong>Das</strong><br />

Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszuges hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht<br />

der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung<br />

zugrunde zu legen.<br />

(2) Der Beschluss <strong>des</strong> Beschwerdegerichts ist zu begründen.<br />

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über<br />

den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschrift trifft Regelungen für die Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts.<br />

Sie legt für Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> erstmals fest, unter<br />

welchen Voraussetzungen eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche<br />

Gericht erfolgen kann. <strong>Das</strong> <strong>FamFG</strong> beschränkt die Zurückverweisungsgründe<br />

im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Fälle,<br />

in denen den Beteiligten bei Unterbleiben einer Zurückverweisung faktisch<br />

eine Instanz genommen würde.<br />

Zentrales Anliegen der Neuregelung ist zudem der ausnahmslose Begründungszwang<br />

in Abs. 2.<br />

2. Entscheidungspflicht <strong>des</strong> Beschwerdegerichts, Abs. 1 S. 1<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht hat grundsätzlich selbst in der Sache über das<br />

Rechtsmittel zu entscheiden.<br />

3. Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Entscheidung,<br />

Abs. 1 S. 2<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht darf die Sache unter Aufhebung <strong>des</strong> angefochtenen<br />

Beschlusses und <strong>des</strong> Verfahrens nur dann an das Gericht <strong>des</strong><br />

ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch<br />

nicht entschieden hat. Es kann daher von der Zurückverweisung<br />

Gebrauch machen, wenn das erstinstanzliche Gericht sich ausschließ-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 209 von 250<br />

lich mit Zulässigkeitsfragen befasst hat, während in der Sache eine Entscheidung<br />

<strong>des</strong>halb unterblieben ist.<br />

4. Aufhebung und ZurÇckverweisung auf Antrag bei wesentlichem<br />

Verfahrensmangel, Abs. 1 S. 3<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdegericht kann ferner zurückverweisen, wenn ein wesentlicher<br />

Verfahrensmangel vorliegt, aufgrund <strong>des</strong>sen für eine Sachentscheidung<br />

eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme<br />

notwendig wäre. 366 Dies sind die Fälle, in denen die Vernehmung einer<br />

Vielzahl von Zeugen oder die Beweisaufnahme an einem weit entfernt<br />

liegenden Ort geboten wäre. <strong>Das</strong> Erfordernis, nur einzelne Beweise zu<br />

erheben, rechtfertigt die Zurückverweisung nicht.<br />

Die Zurückverweisung ist von einem Antrag eines Beteiligten – auch<br />

als Hilfsantrag in der BeschwerdebegrÇndung - abhängig. Sind die<br />

Beteiligten trotz Vorliegen eines Zurückverweisungsgrun<strong>des</strong> mit einer<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts in der Sache einverstanden, so<br />

ist das Beschwerdegericht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung<br />

hieran gebunden.<br />

5. Bindung <strong>des</strong> erstinstanzlichen Gerichts an die Beurteilung <strong>des</strong><br />

Beschwerdegerichts, Abs. 1 S. 4<br />

<strong>Das</strong> Gericht <strong>des</strong> ersten Rechtszugs ist kraft Gesetzes an die der Aufhebung<br />

durch das Beschwerdegericht zugrunde gelegte Beurteilung der<br />

Sach- und Rechtslage gebunden. Dies war nach bisherigem Recht<br />

schon herrschende Auffassung. 367<br />

6. BegrÇndungspflicht, Abs. 2<br />

Jede Beschwerdeentscheidung ist ausnahmslos zu begründen. Den<br />

Beteiligten sollen die Erwägungen dargelegt werden, die das Beschwerdegericht<br />

der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Begründungspflicht<br />

dient dem effektiven Grundrechtsschutz.<br />

Der Umfang der BegrÇndung der Beschwerdeentscheidung ist gesetzlich<br />

nicht festgelegt. Findet eine Überprüfung der Entscheidung <strong>des</strong> Beschwerdegerichts<br />

durch das Rechtsbeschwerdegericht statt, sind die<br />

tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen darzustellen; auch die Zulas-<br />

366 siehe die vergleichbare Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, zur bisherigen Rspr.<br />

in FGG-Verfahren siehe nur BayObLG NJW-RR 2002,679<br />

367 BayObLG, FamRZ 1996, 436; Keidel/Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, § 25, Rn. 25; Bassenge/Roth, 11. Aufl. 2007, FGG-RPflG, § 25 Rn. 15<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 210 von 250<br />

sung selbst ist zu begrÇnden. FÇr den Fall der ZurÇckverweisung an das<br />

erstinstanzliche Gericht hat die BegrÇndung zu gewÖhrleisten, dass dem<br />

erstinstanzlichen Gericht die rechtlichen Beurteilungen der Entscheidung,<br />

an die es nach Absatz 1 Satz 2 gebunden ist, verdeutlicht werden.<br />

Entscheidungen, die eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden<br />

Leistungen enthalten, mÇssen die Feststellungen enthalten, die fÇr<br />

Grund und AusmaÑ einer mÉglichen AbÖnderung maÑgeblich sind.<br />

7. Entsprechende Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> ersten Rechtszuges,<br />

Abs. 3<br />

Im âbrigen sind die Vorschriften zum Beschluss im ersten Rechtszug<br />

(Abschnitt 3, ÜÜ 38 bis 48) entsprechend anzuwenden.<br />

XV. Rechtsbeschwerde § 70 <strong>FamFG</strong><br />

Eine Neuerung stellt die Rechtsbeschwerde nach ÜÜ 70 – 75 <strong>FamFG</strong><br />

dar. Sie vollzieht das durch die ZPO-Reform vom 27. 7. 2001 (BGBl I S.<br />

1887) neu gestaltete Rechtsbeschwerderecht gem. ÜÜ 574 ff ZPO fÇr<br />

den Bereich der <strong>FamFG</strong>-Sachen nach. Ü 70 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> und Ü 73<br />

<strong>FamFG</strong> sind noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden. 368<br />

Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde<br />

und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie dritte Instanz<br />

zur âberprÇfung der erstinstanzlichen Entscheidung. 369<br />

Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zugelassen wurde, in einer Frist<br />

von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschlusses<br />

durch Einreichen einer Beschwer<strong>des</strong>chrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht<br />

einzulegen, Ü 71 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof mÇssen sich die Beteiligten durch einen<br />

beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, Ü<br />

10 Abs. 4 Satz 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

§ 72 <strong>FamFG</strong> bestimmt, auf welche GrÇnde die Rechtsbeschwerde gestÇtzt<br />

werden kann. Es kann ausschlieÑlich geltend gemacht werden,<br />

dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder<br />

materiellen Rechts beruht. <strong>Das</strong> Vorbringen <strong>neue</strong>r Tatsachen und Beweise<br />

ist dagegen regelmÖÑig ausgeschlossen.<br />

Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in Ü 73 <strong>FamFG</strong> geregelt, entspricht<br />

der AnschlieÑungsmÉglichkeit fÇr die Beschwerdeinstanz gem. Ü 66<br />

368 durch Art 8 Nr. 1 f <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

369 vgl. dazu KroiÑ, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, Ü 5 Rn 37 ff<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 211 von 250<br />

<strong>FamFG</strong> und ist dem durch das ZPO-Reformgesetz eingeführten § 574<br />

Abs. 4 ZPO nachgebildet.<br />

Die Entscheidung ergeht gem. § 74 <strong>FamFG</strong>, ein möglicher Zurückweisungsbeschluss<br />

gem. § 74a <strong>FamFG</strong>.<br />

§ 75 <strong>FamFG</strong> regelt schließlich die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde.<br />

Dieses Rechtsmittel ist statthaft, wenn die Beteiligten eine Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Rechtsbeschwerdegerichts anstreben und das Rechtsbeschwerdegericht<br />

die Rechtsbeschwerde zulässt. Dieses Erfordernis korrespondiert<br />

mit dem eingeführten Erfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde.<br />

Um eine einheitliche Zulassung zu erreichen, erfolgt die Zulassung<br />

nicht durch das erstinstanzliche Gericht, sondern durch das<br />

Rechtsbeschwerdegericht. 370<br />

XVI. Sonderreglungen der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

§ 117 <strong>FamFG</strong><br />

Für die - praktisch wichtigen - Rechtsmittel in die Ehe- und Familienstreitsachen<br />

ist die Sonderregelung <strong>des</strong> § 117 <strong>FamFG</strong> - in der noch vor<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes geänderten Gesetzesfassung 371 - zu beachten.<br />

<strong>Das</strong> Beschwerdeverfahren wurde in Ehesachen und in Familienstreitsachen<br />

als volle zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet.<br />

1. Beschwerdebegründung<br />

§ 117 Abs. 1 S. 1 statuiert abweichend von § 65 eine allgemeine Begründungspflicht.<br />

Die Begründung ist gegenüber dem Beschwerdegericht<br />

abzugeben.<br />

Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate. Die<br />

Regelung ist angelehnt an § 520 Abs. 2 ZPO, <strong>des</strong>sen entsprechende<br />

Geltung im Übrigen in Satz 3 angeordnet wird.<br />

Die Änderung in § 117 Absatz 5 <strong>FamFG</strong> 372 beschränkt die entsprechende<br />

Anwendung der §§ 233 und 234 Abs. l Satz 2 ZPO auf die Versäumung<br />

der Frist zur Begründung der Beschwerde. Die bisherige<br />

Formulierung erstreckt die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften<br />

370 Kroiß/Seiler, <strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>FamFG</strong>, § 4 Rn 77<br />

371 So der noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes ergänzte Gesetzestext; Art 8 Nr. 1 m<br />

<strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,<br />

Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

372 siehe FN. 371<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 212 von 250<br />

auch auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach<br />

§ 63 Abs. l <strong>FamFG</strong>. Dies führt zu dem Ergebnis, dass insoweit anstelle<br />

der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist <strong>des</strong> § 234 Abs. l Satz l ZPO<br />

die Monatsfrist <strong>des</strong> § 234 Abs. l Satz 2 ZPO gelten würde. Infolge der<br />

Änderung gelangt im Fall der Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung<br />

über §113 Abs. l Satz 2 <strong>FamFG</strong> die §§233 und 234 Abs. l Satz l<br />

ZPO zur Anwendung<br />

2. Beschwerdeverfahren<br />

§ 68 Abs. 3 verweist für den Gang <strong>des</strong> weiteren Beschwerdeverfahren<br />

auf die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften, in Ehe- und in Familienstreitsachen,<br />

also grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />

Eine Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen findet<br />

nicht statt; der Beschwerdeführer muss vielmehr durch den obligatorischen<br />

Sachantrag bezeichnen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche<br />

Entscheidung angreift und welche Gründe er hierfür ins Feld führt.<br />

Der - ebenfalls nachträglich eingefügte 373 - Verweis auf § 521 Abs. 2<br />

ZPO eröffnet dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, dem Beschwerdegegner<br />

eine Erwiderungsfrist zu setzen.<br />

einer Güteverhandlung bedarf es in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

nicht (§ 117 Abs. 2 Satz 2 <strong>FamFG</strong>).<br />

Nach § 117 Absatz 3 <strong>FamFG</strong> hat das Gericht die Beteiligten darauf hinzuweisen,<br />

wenn es beabsichtigt, von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte<br />

nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen. Diese Hinweispflicht<br />

ist an die Möglichkeit der Zurückweisung von Berufungen im Beschlussverfahren<br />

gemäß § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO und die in diesem<br />

Rahmen bestehende Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts nach § 522 Abs. 2<br />

Satz 2 ZPO angelehnt. Der Beschwerdeführer kann nach diesem Hinweis<br />

dem Beschwerdegericht weitere Gesichtspunkte unterbreiten, die<br />

eine erneute Durchführung der mündlichen Verhandlung oder der nicht<br />

für erforderlich erachteten Verfahrenshandlungen rechtfertigen.<br />

Durch den - jetzt eingefügten 374 - Verweis auf § 516 Abs. 3 ZPO wird<br />

klargestellt, dass die Rücknahme der Beschwerde in Ehesachen und<br />

Familienstreitsachen den Verlust <strong>des</strong> Rechtsmittels und die Verpflichtung<br />

zur Übernahme der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten<br />

nach sich zieht.<br />

373 siehe FN. 371<br />

374 siehe FN. 371<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 213 von 250<br />

§ 117 <strong>FamFG</strong> iVm § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, dass die Anschlussbeschwerde<br />

in Ehe- und in Familienstreitsachen bis zum Ablauf<br />

der dem Beschwerdegegner gesetzten Erwiderungsfrist zulässig ist.<br />

Durch die Aufnahme <strong>des</strong> § 521 Abs. 2 ZPO in die Verweisung wird dafür<br />

der prozessuale Anknüpfungspunkt geschaffen.<br />

Durch den Verweis in § 117 Abs. 2 Satz 1 wird § 528 ZPO für entsprechend<br />

anwendbar erklärt. Damit wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht<br />

in Ehe- und Familienstreitsachen an die Anträge der Beteiligten<br />

gebunden ist. Damit gilt auch das aus § 528 ZPO abzuleitende Verbot<br />

der Schlechterstellung.<br />

Die Zurückverweisung <strong>des</strong> Verfahrens an das erstinstanzliche Familiengericht<br />

richtet sich in Beschwerden gegen Ehe- und Familiensachen<br />

entgegen § 69 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> nach § 538 Abs. 2 ZPO. Insbesondere<br />

kommt eine Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 2 in Betracht,<br />

wenn das Familiengericht eine Folgesache nach § 140 <strong>FamFG</strong> abgetrennt<br />

hat, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben<br />

waren. 375<br />

3. Begründung der Beschwerdeentscheidung<br />

Nach § 117 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> können die gemäß § 69 Abs. 2 erforderlichen<br />

Darlegungen der Beschwerdeentscheidung auch in das Protokoll<br />

der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, wenn der Beschluss<br />

in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen<br />

wird, verkündet wird. Die Vorschrift setzt die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />

über die Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 128<br />

ZPO) sowie der Vorschriften über die Abfassung <strong>des</strong> Protokolls (§§ 160<br />

ff. ZPO) voraus und ist aus diesem Grunde auf Ehe- und Familienstreitsachen<br />

beschränkt.<br />

4. keine Beschwerde gegen Versäumnisbeschluss<br />

Der Gesetzgeber hat es als nicht erforderlich angesehen, die Frage<br />

klarzustellen, ob gegen Versäumnisentscheidungen, die unter Beachtung<br />

der Terminologie <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> künftig als Versäumnisbeschluss<br />

bezeichnet werden, der Rechtsbehelf <strong>des</strong> Einspruchs nach §338 ZPO<br />

statthaft sein wird. Die Antwort sei unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen.<br />

Gemäß § 113 Abs. l Satz 2 <strong>FamFG</strong> i. V. m. § 338 ZPO ist gegen<br />

eine Versäumnisentscheidung in Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (nur)<br />

375 vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 166<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 214 von 250<br />

der Einspruch als spezieller Rechtsbehelf statthaft, der eine erneute<br />

Befassung <strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong>selben Rechtszugs mit dem Verfahrensgegenstand<br />

ermöglicht. Die Beschwerde nach § 58 <strong>FamFG</strong> ist gegenüber<br />

diesem speziellen Rechtsbehelf subsidiär und daher nicht statthaft. 376<br />

5. sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung<br />

und AntragsrÇcknahme<br />

Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis<br />

gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

Çber die Verteilung der Kosten nach Çbereinstimmender<br />

ErledigungserklÖrung bzw. nach RÇcknahme <strong>des</strong> Antrags<br />

ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 <strong>FamFG</strong> oder mit der sofortigen<br />

Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf<br />

diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den<br />

genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 38 Abs. l Satz l <strong>FamFG</strong>, gegen die nach § 58 Abs. l <strong>FamFG</strong><br />

die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt<br />

ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113<br />

Abs. 1 Satz 2 <strong>FamFG</strong> gelangen in den genannten Fallgruppen die §§<br />

91a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes<br />

Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567ff.<br />

ZPO bestimmen.<br />

G. Kosten (ÉÉ 80 – 85 <strong>FamFG</strong>)<br />

I. Gelten<strong>des</strong> Kostenrecht<br />

<strong>Das</strong> geltende Kostenrecht sieht keine einheitliche Entscheidung über die<br />

Kosten <strong>des</strong> Verfahrens vor. Ein Ausspruch über die Gerichtskosten unterbleibt<br />

mit Ausnahme <strong>des</strong> § 3 Nr. 1 KostO. Die außergerichtlichen<br />

Kosten trägt jede Partei selbst.<br />

Eine Kostenerstattung kann danach gemäß É 13a Abs. 1 Satz 1 FGG<br />

im Ausnahmefall (Ermessensentscheidung <strong>des</strong> Gerichts) dann begründet<br />

sein, wenn<br />

Ein Beteiligter offensichtlich unbegründete Anträge stellt und trotz<br />

Belehrung daran festhält oder<br />

<strong>Das</strong> Verfahren schuldhaft veranlasst worden ist.<br />

376 Art 8 Nr. 1 l <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />

notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712 (Begründung zur Änderung<br />

von § 117 <strong>FamFG</strong>)<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 215 von 250<br />

Nach É 13a Abs. 1 Satz 2 FGG sind weiter dem Beteiligten die Kosten<br />

<strong>des</strong> Verfahrens dann aufzuerlegen, wenn dieser sie durch grobes Verschulden<br />

oder ein unbegrÇndetes Rechtsmittel veranlasst hat.<br />

II. Neuregelung<br />

Die Kostenregelung ist nunmehr einheitlich in ÉÉ 80 ff <strong>FamFG</strong> fÇr alle<br />

familienrechtlichen Verfahren gestaltet.<br />

Im Grundsatz regelt Ü 81 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>, dass das Gericht den Beteiligten<br />

die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegt. Dies<br />

betrifft, anders als bisher, auch die Verteilung der Gerichtskosten.<br />

In der GesetzesbegrÇndung heiÑt es dazu (BT-Drucksache Regierungsentwurf<br />

16/6308 S. 215):<br />

„Bei der AusÇbung seines Ermessens kann das Gericht auch<br />

Konstellationen berÇcksichtigen, wie sie aufgrund der strengen Bindung<br />

an das Obsiegen und Unterliegen im Zivilprozess in den Verfahrensvorschriften<br />

Çber die Prozesskosten der Zivilprozessordnung ausdrÇcklich<br />

geregelt sind.“<br />

Nach Ü 81 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> soll allerdings das Gericht die Verfahrenskosten<br />

einem der Beteiligten auferlegen, wenn<br />

Der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass fÇr das Verfahren<br />

gegeben hat;<br />

Der Antrag <strong>des</strong> Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg<br />

hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;<br />

Der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache unwahre Angaben<br />

gemacht hat;<br />

Der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten<br />

das Verfahren erheblich verzÉgert hat;<br />

Der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer<br />

Beratung nach Ü 156 Abs. 1 Satz 4 <strong>FamFG</strong> nicht nachgekommen<br />

ist, sofern der Beteiligte dies nicht genÇgend entschuldigt<br />

hat.<br />

FÇr alle Familiensachen gilt aber nach Ü 81 Abs. 1 Satz 3 <strong>FamFG</strong> der<br />

Grundsatz, dass Çber die Kosten obligatorisch zu entscheiden ist.<br />

FÇr Unterhaltssachen gilt die Spezialregelung <strong>des</strong> Ü 243 <strong>FamFG</strong>, in<br />

Ehesachen <strong>des</strong> Ü 132 <strong>FamFG</strong>.<br />

H. Vollstreckung (ÉÉ 86 – 90 <strong>FamFG</strong>)<br />

I. Gelten<strong>des</strong> Vollstreckungsrecht<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 216 von 250<br />

§ 33 FGG regelt die Zwangsvollstreckung mit einer allgemeinen Vorschrift<br />

und verweist auf verschiedene spezielle Regelungen der ZPO.<br />

Die Vorschrift sieht zur Durchsetzung neben dem unmittelbaren Zwang<br />

(nur) die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft vor und sind auf<br />

zukünftiges Verhalten gerichtet (Beugemittel).<br />

II. Übersicht über die Neuregelung<br />

Die in den §§ 86ff. <strong>FamFG</strong> enthaltenen Bestimmungen zur Vollstreckung<br />

enthalten eine umfassende Regelung. Gleichzeitig verweisen die<br />

Regelungen, soweit möglich, auf die Vollstreckungsvorschriften der<br />

ZPO. Sie legen fest, aus welchen Titeln eine Vollstreckung erfolgen<br />

kann (§ 86 <strong>FamFG</strong>), bestimmen das Gericht, das die Vollstreckung betreibt<br />

(§ 88 <strong>FamFG</strong>) sowie das Verfahren, nach dem sich die Vollstreckung<br />

richtet.<br />

Die Vollstreckung in Sorge- und Umgangsrechtssachen ist in §§ 88<br />

ff. <strong>FamFG</strong> effektiver geregelt. Insbesondere ist zur Durchsetzung einer<br />

Umgangsregelung sowie zur Herausgabe eines Kin<strong>des</strong> nicht mehr die<br />

Verhängung eines Zwangsmittels, sondern eines Ordnungsgel<strong>des</strong> (mit<br />

Sanktionscharakter) enthalten.<br />

§ 86 <strong>FamFG</strong> stellt zunächst klar, aufgrund welcher Titel vollstreckt werden<br />

kann:<br />

gerichtlichen Beschlüssen;<br />

gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);<br />

weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne <strong>des</strong> § 794 ZPO, soweit die<br />

Beteiligten über den Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens verfügen können.<br />

Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.<br />

Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die<br />

Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.<br />

Vollstreckung in Sorge- und Umgangsrechtssachen<br />

Nach § 88 <strong>FamFG</strong> ist das Gericht zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk die Person<br />

zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

<strong>Das</strong> Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 217 von 250<br />

§ 89 Ordnungsmittel<br />

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe<br />

von Personen und zur Regelung <strong>des</strong> Umgangs kann das Gericht<br />

gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall,<br />

dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.<br />

Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgel<strong>des</strong> keinen Erfolg, kann<br />

das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch<br />

Beschluss.<br />

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung<br />

<strong>des</strong> Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen<br />

den Vollstreckungstitel hinzuweisen.<br />

(3) <strong>Das</strong> einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend<br />

Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901<br />

Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete<br />

Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung<br />

nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das<br />

fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die<br />

Festsetzung aufgehoben.<br />

Nach der Neuregelung können Ordnungsmittel auch dann noch festgesetzt<br />

und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung<br />

oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen<br />

werden kann, § 89 <strong>FamFG</strong>.<br />

Die bisherige Regelung in § 33 FGG erlaubte nur die Verhängung eines<br />

Zwangsgel<strong>des</strong>, um ein zukünftiges Wohlverhalten zu erreichen. Dagegen<br />

kann jetzt ein Ordnungsmittel auch dann noch verhängt werden,<br />

wenn der Zweck der zu erbringenden Handlung nicht mehr erreichbar<br />

ist, so zB die Umgangsbefugnis mit einem Kind an einem bestimmten<br />

Feiertag, der bei Antragstellung bereits verflossen ist. Auf Grund <strong>des</strong><br />

hierin liegenden Sanktionscharakters soll die Effektivität der Vollstreckung<br />

von Entscheidungen zum Umgangsbefugnis mit einem Kind und<br />

zur Herausgabe eines Kin<strong>des</strong> erhöht werden.<br />

Nach Abs. 2 ist der Verpflichtete auf die Folgen einer Zuwiderhandlung<br />

zu belehren. Die Regelung ersetzt die in § 33 Abs. 3 S. 6 FGG geregelte<br />

Androhung <strong>des</strong> Zwangsmittels. Mit Wegfall der Androhung und dem<br />

sofortigen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung wird das<br />

Vollstreckungsverfahren beschleunigt. Die Hinweispflicht gilt generell<br />

und setzt nicht die Gefahr einer Zuwiderhandlung voraus; sie ist bereits<br />

in der Entscheidung zur Sachentscheidung vorzunehmen.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 218 von 250<br />

Praxishinweise:<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 89 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> hat auch Bedeutung für Umgangsrechtsverfahren!<br />

Häufig wird selbst gegenüber gerichtlich festgelegten Umgangsregelungen<br />

eingewandt, das Kind wolle den Umgang nicht.<br />

Ab Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> muss der Verpflichtete dann gem. § 89 Abs. 4<br />

<strong>FamFG</strong> Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung<br />

nicht zu vertreten hat. Beruft er sich gegenüber einer Umgangsregelung<br />

auf einen entgegenstehenden Willen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, muss er im<br />

Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang<br />

zu bewegen. 377<br />

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung<br />

unmittelbaren Zwang anordnen, wenn<br />

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;<br />

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;<br />

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten<br />

ist.<br />

(2) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind darf nicht zugelassen<br />

werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das<br />

Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen<br />

ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong>wohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung<br />

mit milderen Mitteln nicht möglich ist.<br />

Bei vertretbaren Handlungen wird die Möglichkeit einer Ersatzvornahme<br />

eingeführt. Bei Titeln, die auf die Herausgabe einer Sache lauten,<br />

kann das Gericht künftig neben der Festsetzung von Zwangsmitteln die<br />

Herausgabe der Sache anordnen.<br />

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />

(1) Die Wohnung <strong>des</strong> Verpflichteten darf ohne <strong>des</strong>sen Einwilligung nur<br />

aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Erlass <strong>des</strong> Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung<br />

gefährden würde.<br />

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit<br />

§ 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.<br />

(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss<br />

gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1<br />

377 BT-Drucks. 16/6308, 218; vgl. Giers FamRB 2009, 113<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 219 von 250<br />

Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung<br />

<strong>des</strong> Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige<br />

Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.<br />

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.<br />

§ 92 Vollstreckungsverfahren<br />

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu<br />

hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es<br />

sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert<br />

würde.<br />

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />

oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens<br />

aufzuerlegen.<br />

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht<br />

Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung<br />

von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen<br />

Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung<br />

von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.<br />

§ 93 Einstellung der Vollstreckung<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen<br />

einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben,<br />

wenn<br />

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;<br />

2. Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens beantragt wird;<br />

3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;<br />

4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;<br />

5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt<br />

wird.<br />

In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung<br />

vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die<br />

Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und<br />

§ 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

I. Abänderung von Entscheidungen<br />

Zur Abänderung von Unterhaltstiteln und einstweiligen Anordnungen<br />

siehe oben.<br />

I. Abänderung von Entscheidungen in Kindschaftssachen (§ 166<br />

<strong>FamFG</strong>)<br />

Ist eine Abänderung der Entscheidung oder eines gerichtlich vereinbarten<br />

Vergleichs nach § 1696 BGB vorzunehmen, enthält § 166 eine entsprechende<br />

Befugnis und stellt für den Bereich der Kindschaftssachen<br />

eine Spezialvorschrift zu den Regelungen <strong>des</strong> Buches 1 über die Abänderung<br />

gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich vereinbarter Vergleiche<br />

dar. Die Vorschrift betrifft die Abänderung von Entscheidun-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 220 von 250<br />

gen in der Hauptsache. Die AbÖnderung einer Entscheidung im Verfahren<br />

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach Ü 54.<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht Öndert eine Entscheidung oder einen gerichtlich<br />

gebilligten Vergleich gemÖÑ Ü 156 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>, sofern GrÇnde gemÖÑ<br />

§ 1696 Abs. 1 BGB vorliegen, dies also aus triftigen, das Wohl <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong> nachhaltig berÇhrenden GrÇnden angezeigt ist, Abs. 1. Es muss<br />

sich bei solchen Entscheidungen um diejenigen im Hauptsacheverfahren<br />

handeln.<br />

<strong>Das</strong> Familiengericht hat lÖnger dauernde kinderschutzrechtliche MaÑnahmen<br />

in angemessenen Zeitabständen zu ÇberprÇfen, Abs. 2. Die<br />

Aufnahme der „kinderschutzrechtlichen“ MaÑnahmen in Abs. 2 stellt<br />

klar, dass die âberprÇfungspflicht <strong>des</strong> Gerichts fÇr alle lÖnger dauernden<br />

MaÑnahmen besteht, bei denen die Eingriffsschwelle Çber die Kin<strong>des</strong>wohlgefÖhrdung<br />

oder die Voraussetzung der Erforderlichkeit der<br />

MaÑnahme fÇr das Kin<strong>des</strong>wohl definiert ist.<br />

Abs. 3 verpflichtet das Gericht, einen Beschluss, mit dem es die Anordnung<br />

einer SchutzmaÑnahme nach ÜÜ 1666 bis 1667 BGB abgelehnt<br />

hat, in einem angemessenen zeitlichen Abstand, lÖngstens einem Jahr<br />

(vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1168 und Anm. der Redaktion zu EuGHMR<br />

vom 19. 6. 2003 aaO) daraufhin zu ÇberprÇfen, ob diese Entscheidung<br />

immer noch sachgerecht ist. Dadurch wird der Gefahr entgegengewirkt,<br />

dass es entgegen der Annahme <strong>des</strong> Gerichts nicht gelingt, die GefÖhrdung<br />

fÇr das Kind abzuwenden und das Gericht hiervon nichts erfÖhrt.<br />

Dies ist vor allem in FÖllen wichtig, in denen das Verfahren aufgrund von<br />

Zusagen der Eltern ohne eine MaÑnahme abgeschlossen worden ist.<br />

Die EinfÇhrung der spezialrechtlichen Verfahrensvorschrift fÇr den Bereich<br />

der Kindschaftssachen soll der Vorsorge dienen, dass namentlich<br />

die Einvernehmlichkeit, auf die das Familiengericht hinzuwirken hat, Ü<br />

156 <strong>FamFG</strong>, bei den Eltern zu einem Nachlassen der BemÇhungen<br />

oder zur GleichgÇltigkeit fÇhrt, weil OrdnungsmaÑnahmen oder ggf.<br />

spÇrbare Eingriffe <strong>des</strong> Gerichts unterbleiben. Deshalb ist der verfahrensrechtliche<br />

Gehalt <strong>des</strong> Ü 1696 BGB sinnvollerweise in das <strong>FamFG</strong><br />

Çbernommen worden.<br />

II. Abänderung von Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen<br />

(§230 <strong>FamFG</strong>)<br />

Die ursprÇngliche Vorschrift <strong>des</strong> Ü 230 <strong>FamFG</strong> ist durch das Gesetz zur<br />

Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April<br />

2009 (BGBl. I S. 700) vor Inkrafttreten aufgehoben worden. Zu den jetzt<br />

geltenden Regelungen siehe oben Seite 168 ff.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 221 von 250<br />

III. Abänderung von Entscheidungen von Abstammungsentscheidungen<br />

(§§ 184, 185 <strong>FamFG</strong>)<br />

1. Ausschluss der Abänderung, § 184 <strong>FamFG</strong><br />

§ 184 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Endentscheidung in Abstammungssachen<br />

erst mit Rechtskraft wirksam wird. Die Rechtskraft <strong>des</strong><br />

Verfahrens in Abstammungssachen führt unmittelbar eine Veränderung<br />

der materiellen Rechtslage herbei. Im Falle der gerichtlichen Feststellung<br />

der Vaterschaft, § 1600d Abs. 4 BGB, ist dies Voraussetzung für<br />

die Geltendmachung der Rechtswirkungen der Vaterschaft. Als feststellende<br />

Verfügung wirkt sie für und gegen alle (noch zum alten Recht: BT-<br />

Drucks. V/3719 S. 53; Sonnenfeld in Jansen § 55b Rn 44).<br />

Die Verfügung erwächst zudem in materielle Rechtskraft. <strong>Das</strong> Gericht<br />

darf sie daher nicht ändern, Abs. 1 Satz 2. Auch der Beschluss, durch<br />

welchen der Antrag aufgrund sachlicher Würdigung <strong>des</strong> Streitstoffes als<br />

unbegründet formell rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, erwächst<br />

in materielle Rechtskraft mit Wirkung für und gegen alle.<br />

Nach Abs. 2 wirkt die Entscheidung über die Abstammung für und gegen<br />

alle. Dadurch steht der Status <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> für jedermann fest, und<br />

zwar rückwirkend seit seiner Geburt. 378 Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (BGH aaO).<br />

2. Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens, § 185 <strong>FamFG</strong><br />

Der Vorschrift <strong>des</strong> § 185 <strong>FamFG</strong> liegt der allgemeine Rechtsgedanke<br />

zugrunde, dass es in Abstammungsverfahren auf das richtige Ergebnis<br />

ankommt. Deshalb soll die Entwicklung der Wissenschaft dazu genutzt<br />

werden können, ggf. zu einem anderen, richtigen Ergebnis als zur Zeit<br />

<strong>des</strong> Prozesses kommen zu können.<br />

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist über die allgemeinen Gründe<br />

<strong>des</strong> § 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> iVm § 580 ZPO hinaus dann möglich, wenn<br />

durch ein <strong>neue</strong>s Gutachten über die Abstammung eine Situation geschaffen<br />

wird, die im früheren Prozess zu einer anderen als der getroffenen<br />

Entscheidung geführt hätte.<br />

Ausschließlich zuständig ist für diese Verfahren das Gericht der Endentscheidung.<br />

Die Gründe zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sind allgemein in §<br />

580 ZPO geregelt. § 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verweist insoweit auf Buch 4 der<br />

378 BGH NJW 1994, 2698<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 222 von 250<br />

Zivilprozessordnung, ÜÜ 578 ff ZPO. Die Restitutionsklage soll verhindern,<br />

dass ein Urteil oder der Beschluss eines Gerichts das Ansehen<br />

der Gerichte und das Vertrauen in die Rechtsprechung beeintrÖchtigt,<br />

<strong>des</strong>sen Grundlagen fÇr jedermann ersichtlich unertrÖglich erschÇttert<br />

sind (BGH NJW 2003, 2089). Der Geltungsbereich ist in Ü 580 Nr. 1 bis<br />

7 abschlieÑend geregelt. Aus GrÇnden der Rechtssicherheit verbietet<br />

sich auch eine weite Auslegung dieses auÑerordentlichen Rechtsbehelfs<br />

(BGH NJW 1989, 1286). Namentlich <strong>neue</strong>re wissenschaftliche<br />

Erkenntnisse mÇssen jedoch dazu fÇhren, dass eine Wiederaufnahme<br />

<strong>des</strong> Verfahrens mÉglich ist (Beispiel aus der Geschichte: „Und sie bewegt<br />

sich doch!“; ZÉller/Hartmann Ü 580 Rn 1).<br />

J. Übergangsrecht<br />

Die ursprÇngliche Vorschrift <strong>des</strong> Art 111 enthielt nur einen Absatz.<br />

Durch das Gesetz zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) sind die AbsÖtze 2 bis 5)<br />

angefÇgt worden.<br />

Artikel 111 Übergangsvorschrift<br />

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong><br />

Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde,<br />

sind weiter die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf AbÖnderungs-, VerlÖngerungs-<br />

und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung,<br />

wenn die AbÖnderungs-, VerlÖngerungs- und Aufhebungsverfahren<br />

bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet<br />

worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.<br />

(2) Je<strong>des</strong> gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen<br />

wird, ist ein selbstÖndiges Verfahren im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1<br />

Satz 1.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen,<br />

die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September<br />

2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet<br />

ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften<br />

anzuwenden.<br />

Å Viefhues (2009)


<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 223 von 250<br />

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich,<br />

die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind<br />

oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften<br />

anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im<br />

Fall <strong>des</strong> Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.<br />

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich,<br />

in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch<br />

keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren<br />

im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September<br />

2010 die nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> Verfahrens<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

geltenden Vorschriften anzuwenden."<br />

Achtung!!!<br />

Die Übergangsvorschrift ist zwar im BGBL veröffentlicht, aber noch in<br />

der Diskussion!<br />

Es ist mit weiteren Änderungen / Korrekturen zu rechnen!<br />

In einer Bund-Länder-Besprechung zur FGG-Reform vom 19. Mai 2009 in<br />

Berlin hat das BMJ zugesagt, dass es für die Übergangsvorschriften eine offizielle<br />

Auslegungshilfe geben wird, in der das Ministerium die Anwendung<br />

der Übergangsvorschriften erläutern wird.<br />

I. Grundregel Art. 111 Abs. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> zum 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder<br />

deren Einleitung bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> FGG-ReformG beantragt<br />

wurde, die bis zum 31.08.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.<br />

Diese Übergangsregelung stellt sicher, dass sich Gerichte<br />

und Beteiligte auf die <strong>neue</strong> Rechtslage mit den grundlegend veränderten<br />

Verfahrensregelungen angemessen und zeitgerecht einstellen können.<br />

Die Übergangsregelung erstreckt sich auf alle Verfahren, die durch das<br />

FGG-ReformG erfasst werden; das sind die Verfahren nach dem<br />

<strong>FamFG</strong> wie auch die weiteren, die sich aus den jeweiligen Artikeln <strong>des</strong><br />

FGG-ReformG ergeben.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 224 von 250<br />

Der in Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG enthaltene Grundsatz bedeutet,<br />

dass Verfahren nach altem Recht, auch bis zu ihrem Abschluss in<br />

der Rechtsmittelinstanz, behandelt werden müssen.<br />

Die Übergangsregelung für AbÖnderungs -, VerlÖngerungs – und<br />

AufhebungsantrÖge ist in Art. 111 Abs. 1 S. 2 FGG-ReformG enthalten.<br />

Wird ein solcher Antrag vor dem 01.09.2009 eingereicht, ist das<br />

Verfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht zu behandeln.<br />

Ein nach dem 31.08.2009 eingeleitetes Abänderungsverfahren<br />

gegen ein vor dem 01.09.2009 abgeschlossenes Verfahren ist nach den<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n Rechts zu führen. 379<br />

II. SelbstÖndigkeit von Verfahren, Art. 111 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

Abs. 2 stellt klar, dass je<strong>des</strong> gerichtliche Verfahren, das mit einer durch<br />

Beschluss (§ 38 <strong>FamFG</strong>) zu erlassenden Endentscheidung abgeschlossen<br />

wird, ein selbstÖndiges Verfahren im Sinne von Art. 111<br />

Abs. 1 Satz 1 darstellt. Hierunter fällt in Bestandsverfahren wie Betreuung,<br />

Vormundschaft oder Beistandschaft insbesondere die gerichtliche<br />

Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit. Wird ein solches Verfahren ab<br />

dem 1. 9. 2009 eingeleitet, ist darauf <strong>neue</strong>s <strong>Verfahrensrecht</strong> anzuwenden.<br />

Auch dadurch soll es zu einer zügigen Umstellung auf das <strong>neue</strong><br />

<strong>Verfahrensrecht</strong> kommen (BT-Drucks. 16/11903, S. 128).<br />

III. Aussetzung, Ruhen <strong>des</strong> Verfahrens, Art. 111 Abs. 3<br />

<strong>FamFG</strong><br />

Dem Ziel rascher Umsetzung <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n <strong>Verfahrensrecht</strong> dient auch die<br />

Regelung <strong>des</strong> Abs. 3. Danach sollen ausgesetzte oder zum Ruhen gebrachte<br />

Verfahren in jedem Fall nach <strong>neue</strong>m Recht fortgeführt werden,<br />

Dies betrifft naturgemäß alle Verfahren, die nach dem 31. 8. 2009 wieder<br />

aufgenommen werden, nicht aber solche, deren Aussetzung oder<br />

Ruhen vor dem 1. 9. 2009 endet.<br />

IV. Versorgungsausgleich und Umstellung von Altverfahren,<br />

Art. 111 Abs. 4 und 5 <strong>FamFG</strong><br />

In Verfahren über den Versorgungsausgleich ordnen Abs. 4 und 5 die<br />

Umstellung von Altverfahren auf das <strong>neue</strong> <strong>Verfahrensrecht</strong> an. Hier-<br />

379 dazu Begründung BT-Drucks. 1676308 S. 359<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 225 von 250<br />

durch wird die Übereinstimmung mit der Übergangsregelung <strong>des</strong> § 48<br />

VersAusglG hergestellt. Diese erstreckt das ab dem Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Strukturreform <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs 380 geltende<br />

materielle Recht auf Versorgungsausgleichssachen, die über eine längere<br />

Zeit nicht aktiv betrieben worden sind und eine formelle Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Gerichts <strong>des</strong>halb nicht vorhanden ist.<br />

1. Abtrennung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs, Art. 111 Abs.<br />

4 <strong>FamFG</strong><br />

Verfahren betr. den Versorgungsausgleich werden häufig abgetrennt.<br />

Der Grund kann verschieden gelagert sein, zB in außergewöhnlicher<br />

Dauer liegen (Zwei Jahre: BGH FamRZ 1986, 898; OLG Stuttgart<br />

FamRZ 2005, 121; OLG Koblenz FamRZ 2008, 166; OLG Düsseldorf<br />

FamRZ 2008, 1266). Auch in Fällen unwirksamer Satzung von Versorgungsträgern<br />

( vgl. Urteil <strong>des</strong> BGH v. 14. 11. 2007, Az IV ZR 74/06 zur<br />

sog. VBL-Rente) und zeitlich unabsehbarer Neufassung kann gem. §<br />

628 Satz 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt werden. Abs. 4 Satz 1 bestimmt <strong>des</strong>halb,<br />

dass <strong>neue</strong>s <strong>Verfahrensrecht</strong> auf Verfahren über den Versorgungsausgleich<br />

Anwendung findet, die am 1. 9. 2009 vom Verbund abgetrennt<br />

sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden. Satz 2 dient<br />

der Klarstellung, dass dies auch dann gilt, wenn die Folgesache Versorgungsausgleich<br />

gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund<br />

abgetrennt wird. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbständige<br />

Verfahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Restverbund.<br />

2. Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach<br />

dem 31. 8. 2010, Art. 111 Abs. 5 <strong>FamFG</strong><br />

Um zumin<strong>des</strong>t ein Jahr nach Inkrafttreten <strong>des</strong> FGG-Reformgesetzes<br />

eine Umstellung der Verfahren abzuschließen, ordnet Abs. 5 schließlich<br />

eine Umstellung der erstinstanzlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich<br />

an, soweit diese dann nicht erledigt sind. Die Regelung<br />

erstreckt sich auch auf sämtliche Scheidungs- und Folgesachen, soweit<br />

sie mit dem Verfahren über den Versorgungsausgleich im Verbund stehen.<br />

Praxishinweise:<br />

Nach diesem Grundsatz gilt das alte <strong>Verfahrensrecht</strong> weiter für alle <br />

380 vgl. BT-Drucks. 16/12717<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 226 von 250<br />

Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind - und zwar<br />

auch dann, wenn das Verfahren über Jahre geruht hat. In der Praxis<br />

bedeutet dies, dass noch auf Jahre hinaus Kenntnisse <strong>des</strong> alten <strong>Verfahrensrecht</strong>s<br />

vorgehalten werden müssen.<br />

Besondere Risiken ergeben sich vor allem wegen der bei unterschiedlichen<br />

Gerichten einzulegenden Rechtsmittel (siehe oben Seite<br />

100 und Seite 199). Hier besteht die Gefahr, dass in Unkenntnis <strong>des</strong><br />

anzuwendenden Rechts das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt<br />

wird und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt wird.<br />

Zu beachten ist aber die Sonderregelung <strong>des</strong> Art 111 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>.<br />

o Darin wird für den Versorgungsausgleich bei allen Verfahren -<br />

unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einleitung - <strong>neue</strong>s Recht anzuwenden,<br />

wenn bis zum 31.8.2010 noch keine Entscheidung erlassen<br />

worden ist.<br />

o Aber auch für die damit verbundenen Scheidungs- und Folgesachen<br />

gilt ab 01.09.2010 das <strong>FamFG</strong>!<br />

o Wer in Folgesachen als beauftragter Anwalt nicht die Anwendung<br />

<strong>neue</strong>n Rechts wünscht, sollte für seine Partei rechtzeitig<br />

für eine Erledigung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs Sorge tragen.<br />

C. weitere Verfahrensarten<br />

I. <strong>Das</strong> Verfahren in Abstammungssachen<br />

1.Vorbemerkung<br />

Vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> wurden Verfahren über Abstammungssachen<br />

grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt.<br />

Nunmehr sind diese Verfahren einheitlich als Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Hierfür sprechen die größere Flexibilität<br />

<strong>des</strong> Verfahrens und die wenig problematische Einbeziehung weiterer<br />

Beteiligter in das Verfahren, ebenso die Möglichkeit einer Einbeziehung<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes in bestimmten Fällen. <strong>Das</strong> Verfahren kann zudem,<br />

anders als ZPO-Verfahren, ohne formalen Gegner ausgestaltet werden.<br />

Es gibt hier nur den Antragsteller und weitere Beteiligte.<br />

Allerdings bleiben die für das zivilprozessuale Verfahren nach §§ 640 ff<br />

ZPO typischen, besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die Wirkung<br />

der Entscheidung für und gegen alle sowie die besonderen Vorschriften<br />

für eine Wiederaufnahme erhalten.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 227 von 250<br />

2. Umfang<br />

Ü 169 enthÖlt eine Legaldefinition <strong>des</strong> Begriffs Abstammungssachen<br />

und fasst diejenigen Verfahren zusammen, die als Abstammungsverfahren<br />

gelten und mit den besonderen Verfahrensregeln der ÜÜ 170 ff zu<br />

behandeln sind.<br />

Die Vorschrift entspricht in Nr. 1 dem frÇheren Ü 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO<br />

und in Nr. 4 dem bisherigen Ü 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einbezogen in die<br />

Vorschrift sind ebenfalls die frÇher von Ü 1600e BGB erfassten Anfechtungsverfahren.<br />

Nr. 3 und 4 sind aufgrund <strong>des</strong> am 1. 4. 2008 in Kraft<br />

getretenen Gesetzes zur KlÖrung der Vaterschaft<br />

unabhÖngig vom Anfechtungsverfahren eingefÇhrt worden.<br />

a. Zu Nr. 1: Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses<br />

(1) Zweifel am ehelichen Abstammungsverhältnis<br />

Wenn es darum geht, ob einem Kind die Rechtsstellung eines ehelichen<br />

Kin<strong>des</strong> zukommt, also ein eheliches AbstammungsverhÖltnis besteht,<br />

begrÇnden die Zweifel hieran das RechtsschutzbedÇrfnis fÇr ein Verfahren<br />

auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-<br />

Kind-VerhÖltnisses, Nr. 1 Hs 1. Streitig sein kann z. B. die Abstammung<br />

vom Mann (Verfahren <strong>des</strong> nach Ehescheidung geborenen Kin<strong>des</strong> auf<br />

Feststellung, dass es ein eheliches Kind ist, Ü 1592 BGB) oder auch die<br />

Geburt von der Frau (Kin<strong>des</strong>verwechslung 381 ).<br />

(2) Un-/Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung<br />

Nach Nr. 1 Hs 2 gehÉrt zu den Abstammungssachen weiter die Feststellung<br />

der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung.<br />

Darunter fÖllt nicht die Vaterschaftsanfechtung, Ü 1600 Abs. 1<br />

BGB, sondern nur der Streit darÇber, ob die Vaterschaftsanerkennung<br />

von vornherein unwirksam war, weil sie den Anforderungen der ÜÜ 1594<br />

– 1597 BGB nicht genÇgt. 382 Die Vaterschaft selbst ist nicht Verfahrensgegenstand.<br />

Es wird festgestellt, ob die Anerkennung formell wirksam<br />

ist, etwa wegen Formmangels, Ü 1597 BGB oder mangels Zustimmung<br />

der Mutter oder <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, Ü 1595 BGB.<br />

(3) Feststellungsinteresse<br />

381 vgl. OLG Bremen FamRZ 1995, 1291<br />

382 OLG Hamm DAVormund 87, 805<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 228 von 250<br />

Ü 169 Nr. 1 erfordert nicht, dass das rechtliche Interesse an der begehrten<br />

Feststellung besonders begrÇndet wird. 383 <strong>Das</strong> Feststellungsinteresse<br />

fehlt nur in AusnahmefÖllen, wenn z. B. die Vaterschaft wirksam anerkannt<br />

worden ist und die Mutter bzw. Mutter und Kind der Anerkennung<br />

zugestimmt haben. 384<br />

b. Zu Nr. 2: Ersetzung der Einwilligung und Duldung einer<br />

Probeentnahme<br />

Die Vorschrift der Nr. 2 bezieht sich auf die mit Ü 1598a BGB eingefÇhrte<br />

Vorschrift, wonach (1) der Vater von Mutter und Kind, (2) die Mutter<br />

jeweils von Vater und Kind und (3) das Kind jeweils von beiden Elternteilen<br />

verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung<br />

einwilligen und die Entnahme einer fÇr die Untersuchung<br />

geeigneten genetischen Probe dulden. Dieser Anspruch ermÉglicht es,<br />

ohne weitere rechtliche Voraussetzungen auf offenem Weg die genetische<br />

Abstammung zu klären. 385 <strong>Das</strong> Interesse an einer solchen KlÖrung<br />

ist aber mÉglicherweise nicht nur beim Vater, sondern auch bei<br />

dem betroffenen Kind und, in manchen FÖllen, auch bei der Mutter vorhanden.<br />

Der Anspruch auf KlÖrung der Abstammung muss im Weigerungsfall<br />

anderer Beteiligter nÉtigenfalls auch gerichtlich durchsetzbar<br />

sein. Deshalb ist nach Ü 1598a Abs. 2 BGB durch das Familiengericht<br />

eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme<br />

anzuordnen. Gerade in diesem Bereich gilt, dass das Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Familiengericht die MÉglichkeit<br />

bietet, auf eine einvernehmliche LÉsung hinzuwirken. 386<br />

GrundsÖtzlich ist aber auf die Belange <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls RÇcksicht zu<br />

nehmen. Abs. 3 <strong>des</strong> § 1598a BGB ermÉglicht eine Aussetzung <strong>des</strong><br />

Verfahrens, „wenn und solange die KlÖrung der leiblichen Abstammung<br />

eine erhebliche BeeintrÖchtigung <strong>des</strong> Wohls <strong>des</strong> minderjÖhrigen Kin<strong>des</strong><br />

begrÇnden wÇrde, die auch unter BerÇcksichtigung der Belange <strong>des</strong><br />

KlÖrungsberechtigten fÇr das Kind unzumutbar wÖre“.<br />

Ein Antrag auf KlÖrung der Abstammung unterliegt daher in keinem Fall<br />

der Abweisung. <strong>Das</strong> Verfahren kann lediglich unter bestimmten Voraussetzungen<br />

aufgeschoben, „ausgesetzt“ werden.<br />

Der Gefahr einer Titulierung und Durchsetzung <strong>des</strong> Anspruchs „zur Unzeit“<br />

soll begegnet werden.<br />

Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird tatrichterlicher Entscheidung<br />

unterliegen.<br />

383 ZÉller/Philippi Rn 6; Baumbach/Albers Ü 640 Rn 8<br />

384 ZÉller/Philippi Ü 640 Rn 12<br />

385 vgl. Schwab FamRZ 2008, 23; LÉhnig FamRZ 2008, 1130<br />

386 vgl. dazu Rotax ZFE 2007, 124; Horndasch ZFE 2007, 404, 408<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 229 von 250<br />

<strong>Das</strong> Kind muss stabil genug sein, um eine solche Information Çber die<br />

Abstammung verkraften zu kÉnnen. GrÇnde sind solche, die das Kind<br />

psychisch und/oder physisch auÑergewÉhnlich belasten wie z. B. eine<br />

Suizidgefahr oder die Gefahr der gravierenden Verschlechterung einer<br />

bereits bestehenden schweren Krankheit.<br />

Die Dauer der Aussetzung ist vom Einzelfall abhÖngig. Ist beispielsweise<br />

ein Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen <strong>des</strong> Ü 1598a<br />

Abs. 3 BGB eingeholt worden, liegt es nahe, die Aussetzung entsprechend<br />

zu befristen. Allerdings kann auch zunÖchst ausgesetzt und in<br />

regelmÖÑigen AbstÖnden von Amts wegen ÇberprÇft werden, ob der<br />

Aussetzungsgrund noch besteht. UnabhÖngig davon kann der Anspruchsberechtigte<br />

jederzeit anregen, das Verfahren wieder aufzunehmen,<br />

wenn er der Auffassung ist, dass die AussetzungsgrÇnde entfallen<br />

sind.<br />

c. Zu Nr. 3: Einsicht in ein Abstammungsgutachten<br />

Der am Verfahren zur KlÖrung der Abstammung nicht unmittelbar Beteiligte<br />

erhÖlt zunÖchst keine Einsicht in die zugrunde liegenden Akten und<br />

damit auch nicht in ein eingeholtes Abstammungsgutachten. Um <strong>des</strong><br />

Rechtsfriedens und der Vermeidung weiterer Verfahren und Spannungen<br />

zwischen den Beteiligten zu vermeiden, besteht ein Einsichtsrecht<br />

Betroffener in ein Abstammungsgutachten oder auf AushÖndigung einer<br />

Abschrift, Nr. 3.<br />

d. Zu Nr. 4: Anfechtung der Vaterschaft<br />

<strong>Das</strong> Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft, Nr. 4, ist einheitlich in Ü<br />

1599 Abs. 1 BGB geregelt.<br />

Wegen <strong>des</strong> ehemaligen Unterschie<strong>des</strong> zwischen ehelicher und nichtehelicher<br />

Abstammung waren frÇher auch die jeweiligen Anfechtungsregelungen<br />

unterschiedlich ausgestaltet; bei der Anfechtung der ehelichen<br />

Abstammung konnte uneingeschrÖnkt nur der Ehemann die Vaterschaft<br />

anfechten, wÖhrend das Kind aus GrÇnden <strong>des</strong> „Ehefriedens“ nur<br />

eingeschrÖnkt, die Ehefrau Çberhaupt nicht anfechten konnte.<br />

Inhaltlich ist die Anfechtung der Vaterschaft an keine weiteren Voraussetzungen<br />

gebunden. Deswegen ist – innerhalb der Fristen – eine Anfechtung<br />

auch mÉglich, wenn dem zunÖchst nach Ü 1592 Nr. 1, 2 BGB<br />

als rechtlichen Vater feststehenden Vater bekannt war, dass er nicht<br />

Vater war, ja sogar in den FÖllen, in denen er bewusst ein unrichtiges<br />

Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat (OLG KÉln FamRZ 2002,<br />

629ff; dem Scheinvater, der zunÖchst anerkannt hat und dann erfolgreich<br />

anficht, steht im âbrigen kein Anspruch auf Ersatz seiner Kosten<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 230 von 250<br />

<strong>des</strong> Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu, OLG Celle v. 24. 11. 04,<br />

OLGR 2005 S. 54).<br />

Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> 2004 abgeÖnderten Ü 1600 I Nr. 2 BGB ist eine<br />

Anfechtung durch den Mann, der bei bestehender rechtlicher Vaterschaft<br />

eines anderen Mannes geltend macht, der biologische Vater <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong> zu sein, mÉglich geworden (so noch BGH NJW 1999, 1632 f).<br />

<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht (BVerfG B. 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96<br />

FamRZ 2003, 816ff. In diese Richtung bereits EGMR U. 27.10.1994 –<br />

29/1993/424/503 - FamRZ 2003, 813; zum damaligen Gesetzesvorhaben<br />

vgl. Roth NJW 2003, 3153) hatte entschieden, dass Ü 1600 BGB<br />

mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar ist, als durch Ü 1600<br />

BGB dem biologischen Vater auch dann das<br />

Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthalten wird,<br />

wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden,<br />

die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schÇtzen gelte.<br />

Von besonderer Bedeutung ist dies in den FÖllen, in denen die rechtliche<br />

Vaterschaft nicht typisierend an das Bestehen einer Ehe anknÇpfte,<br />

sondern auf dem Anerkenntnis eines Mannes mit Zustimmung der Mutter<br />

beruhte, ohne dass ein familiÖres Zusammenleben zwischen Mutter,<br />

dem (anerkennenden) Mann und dem Kind bestand.<br />

Die Anfechtung ist eine hÉchstpersÉnliche Rechtshandlung, so dass<br />

grundsÖtzlich die Vertretung durch andere Personen ausgeschlossen<br />

ist, Ü 1600a BGB.<br />

<strong>Das</strong> gilt auch fÇr den Fall der beschrÖnkten GeschÖftsfÖhigkeit <strong>des</strong> Vaters<br />

oder der Mutter. Nur dann, wenn sie geschÖftsunfÖhig sind, kann ihr<br />

gesetzlicher Vertreter anfechten (im Einzelnen Ü 1600a Abs. 2 BGB).<br />

FÇr das geschÖftsunfÖhige oder in der GeschÖftsfÖhigkeit beschrÖnkte<br />

Kind kann nach Ü 1600a Abs. 2 BGB nur der gesetzliche Vertreter anfechten.<br />

In allen FÖllen, in denen die gesetzlichen Vertreter tÖtig sind, haben sie<br />

das Wohl <strong>des</strong> Vertretenen bei der Anfechtung zu beachten<br />

(Ü 1600a Abs. 4 BGB).<br />

Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, nachdem<br />

der Anfechtungsberechtigte von den UmstÖnden erfahren hat, die gegen<br />

die Vaterschaft sprechen, Ü 1600b BGB (OLG Frankfurt/M. FamRZ<br />

2008, 805).<br />

Wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjÖhrigen Kin<strong>des</strong> die Vaterschaft<br />

nicht rechtzeitig angefochten hat, so besteht fÇr das Kind nach<br />

der VolljÖhrigkeit nochmals die MÉglichkeit der Anfechtung, wiederum<br />

mit einer zweijÖhrigen Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem das dann volljÖhrige<br />

Kind von den UmstÖnden erfÖhrt, die gegen die Vaterschaft seines<br />

bisherigen rechtlichen Vaters sprechen, Ü 1600b Abs. 3 BGB.<br />

Die Frist dient nicht dazu, den leiblichen Vater vor seiner Unterhaltspflicht<br />

zu schÇtzen (so BGH FamRZ 2007, 36; OLG Oldenburg NJW-RR<br />

2004, 871). Die Ausschlussfrist soll die Anfechtungsberechtigten im In-<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 231 von 250<br />

teresse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden,<br />

ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen<br />

(BGH NJW 2006, 1657).<br />

3. Örtliche Zuständigkeit<br />

a. Gewöhnlicher Aufenthalt<br />

(1) Aufenthalt<br />

Besitzt eine der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit, sind deutsche<br />

Gerichte ohne Rücksicht darauf zuständig, wo die Betroffenen ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei vom schlichten, also vorübergehenden<br />

Aufenthalt zu unterscheiden. Wer sich, etwa zu Besuch,<br />

auf der Durchreise etc an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 7 Rn 2). Dieser<br />

muss von einiger Stabilität sein, mithin eine Zeit lang andauern (AmtsG<br />

Leverkusen FamRZ 2007, 2087). Zum Teil wird eine Aufenthaltsdauer<br />

von min<strong>des</strong>tens 6 Monaten verlangt (Zöller/Geimer § 606a Rn 48; OLG<br />

Zweibrücken FamRZ 1985, 81). Aber auch ein kürzerer Aufenthalt muss<br />

genügen, wenn andere Faktoren die Stabilität <strong>des</strong> Aufenthalts aufzeigen.<br />

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Asylbewerbers befindet sich im<br />

Inland, ebenso der gewöhnliche Aufenthalt eines Strafgefangenen<br />

(Gottwald FamRZ 1998, 756; aA OLG Koblenz FamRZ 1998, 756) und<br />

ggf. eines abgelehnten Asylbewerbers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn<br />

die Behörden keine ernsthafte Bereitschaft zur Abschiebung zeigen (aA<br />

OLG Bremen FamRZ 1992, 962).<br />

(2) Wohnsitz<br />

Ein Wohnsitz muss dagegen nicht begründet werden. Wohnsitz ist im<br />

Gegensatz zum Aufenthalt der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt<br />

in der Absicht, 387 ihn zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu<br />

machen, § 7 Abs. 1 BGB. 388 Zur Begründung eines Wohnsitzes gehört<br />

die Niederlassung, also eine eigene Unterkunft 389 und der sog. Domizil-<br />

387 BGH NJW 1993, 2047: rechtsgeschäftlicher Begründungswille<br />

388 Zöller/Vollkommer § 13 Rn 4; Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 7 Rn 6<br />

389 BayObLG 1985, 161: Ein Obdachloser kann keinen Wohnsitz begründen<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 232 von 250<br />

wille 390 <strong>des</strong> Betroffenen. Der Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige<br />

kann daher keinen Wohnsitz begründen, § 8 BGB. 391<br />

b. Zuständiges Gericht<br />

In erster Linie ist für die örtliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts der<br />

gewöhnliche Aufenthaltsort <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> maßgebend, Abs. 1. Auf die<br />

Rolle <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> im Verfahren selbst kommt es nicht an.<br />

Ist eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht gegeben, kommt es auf den<br />

gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter an, Abs. 2 Hs 2. Ist auch danach<br />

die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht gegeben, ist der gewöhnliche<br />

Aufenthaltsort <strong>des</strong> Vaters maßgebend, sofern sich dieser im<br />

Inland befindet.<br />

Leben das Kind und beide Eltern trotz deutscher Staatsangehörigkeit<br />

eines der Beteiligten trotz deutscher Staatsangehörigkeit eines der am<br />

Verfahren Beteiligten im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in<br />

Berlin ausschließlich zuständig, Abs. 3. 392 Da sich Deutschland aufgrund<br />

der deutschen Staatsangehörigkeit einer der Beteiligten für zuständig<br />

hält, musste ein örtlich zuständiges Gericht für diejenigen Fälle<br />

bestimmt werden, in denen niemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im<br />

Inland hat. Für Verfahren in Abstammungssachen kann die Zuständigkeit<br />

vom Amtsgericht Schöneberg aufgrund der Ausschließlichkeit nach<br />

Abs. 3 auch nicht durch Abgabeverfügung auf ein anderes Amtsgericht<br />

delegiert werden.<br />

4. Antragserfordernis<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 171 regelt für alle Abstammungssachen die Antragstellung<br />

und <strong>des</strong>sen Inhalt.<br />

Abs. 1 legt fest, wie ein Verfahren in Abstammungssachen eingeleitet<br />

werden kann. Abs. 2 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Bestimmung<br />

<strong>des</strong> Inhalts <strong>des</strong> Antrages. Lediglich Min<strong>des</strong>tangaben sind erforderlich,<br />

um die Prüfung von Amts wegen zu ermöglichen. Den Besonderheiten<br />

einer behördlichen Anfechtung wird Rechnung getragen.<br />

Abs. 1 legt fest, dass das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird. Die<br />

rechtzeitige Einreichung <strong>des</strong> Antrags bei Gericht bewirkt bei der Anfechtung<br />

der Vaterschaft die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist<br />

nach § 1600b Abs. 1 BGB.<br />

390 Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 7 Rn 7<br />

391 BGH NJW 2006, 1808<br />

392 Zöller/Geimer § 640a Rn 11: ultima ratio; vgl. dazu AmtsG Schöneberg FamRZ<br />

2007, 1558<br />

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Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Anfechtungsberechtigte<br />

von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft<br />

sprechen, erfolgen, § 1600b BGB.<br />

Die Fristen sind Ausschlussfristen aus Gründen der Rechtssicherheit, so<br />

dass selbst<br />

dann, wenn die biologische Vaterschaft eines anfechtenden Vaters ausgeschlossen<br />

ist, er als Vater gilt, wenn er die maßgeblichen Fristen versäumt<br />

hat. 393 Die Frist dient nicht dazu, den leiblichen Vater vor seiner Unterhaltspflicht<br />

zu schützen. 394 Die Ausschlussfrist soll die Anfechtungsberechtigten<br />

im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen<br />

und im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zwingen, innerhalb einer angemessenen<br />

Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch<br />

machen wollen. 395<br />

Hinsichtlich der Anfechtungsfrist kommt es durch die Überführung <strong>des</strong><br />

Abstammungsverfahrens in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

auf eine Antragstellung und damit nicht auf die Bekanntgabe <strong>des</strong><br />

Antrags an die Beteiligten an. Zu beachten ist jedoch die Vorschrift <strong>des</strong><br />

§ 25 Abs. 3 Satz 2, wonach die Wirkungen einer Verfahrenshandlung<br />

bei Vornahme gegenüber einem unzuständigen Gericht erst mit Eingang<br />

beim zuständigen Gericht eintreten.<br />

Abs. 2 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Bestimmung <strong>des</strong> Antragsinhalts.<br />

1. Verfahrensziel und betroffene Personen<br />

Nach Satz 1 sind das Verfahrensziel und die betroffenen Personen zu<br />

bezeichnen. Dabei handelt es sich um die für die Identifizierung <strong>des</strong><br />

Verfahrensgegenstan<strong>des</strong> notwendigen Min<strong>des</strong>tangaben (so auch Stellungnahme<br />

<strong>des</strong> Deutschen Anwaltvereins Nr. 42/2006 Rn 17). Die Ausgestaltung<br />

von Satz 1 als Soll-Vorschrift führt dazu, dass ungenügende<br />

Angaben nicht unmittelbar zur Zurückweisung <strong>des</strong> Antrags führen. Vielmehr<br />

wird das Gericht dem Antragsteller zunächst einen entsprechenden<br />

Hinweis erteilen.<br />

2. Zweifel an der Vaterschaft und Kenntnis der Umstände<br />

Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sind inhaltlich zwei Voraussetzungen<br />

zu unterscheiden, die Umstände, die an der Vaterschaft<br />

zweifeln lassen sowie der Zeitpunkt der Kenntnis dieser Umstände. Im<br />

Antragsverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss das<br />

Gericht von beiden Verfahrensvoraussetzungen, die früher den Schlüssigkeitsgehalt<br />

einer Anfechtungsklage ausgemacht haben, 396 informiert<br />

393<br />

OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1630<br />

394<br />

so BGH FamRZ 2007, 36; OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871<br />

395<br />

BGH NJW 2006, 1657<br />

396<br />

vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441; BGH NJW 1998, 2976<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 234 von 250<br />

werden. Satz 2 sieht daher diese Angaben als notwendig an, um dem<br />

Gericht die Prüfung der Sache und der eingehaltenen Frist nach zu ermöglichen.<br />

Nicht erforderlich ist, dass die vorgetragenen Umstände die Nichtvaterschaft<br />

wahrscheinlich oder überwiegend wahrscheinlich machen. Es<br />

genügt, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an<br />

der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen.<br />

Satz 3 trägt der behördlichen Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB<br />

Rechnung. Bei den anzugebenden Umständen handelt es sich um die<br />

Tatsachen, die den Tatbestand <strong>des</strong> behördlichen Anfechtungsrechts<br />

ergeben.<br />

5. Beteiligung<br />

§ 172 <strong>FamFG</strong> regelt, wer im Abstammungsverfahren Beteiligter ist.<br />

Die Vorschrift knüpft an die Vorschrift <strong>des</strong> § 7 Abs. Nr. 2 an, der die hinzuzuziehenden<br />

Beteiligten nennt und konkretisiert dies für Abstammungsverfahren.<br />

Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 nennen das Kind, die Mutter und den Vater als<br />

Beteiligte, die immer in einem Abstammungsverfahren hinzuzuziehen<br />

sind. Der Grund liegt darin, dass alle drei Personen betroffen sind und<br />

ihnen <strong>des</strong>halb auch rechtliches Gehör, Art 103 Abs. 1 GG, zu verschaffen<br />

ist. 397 Dadurch wird vermieden, dass ein Beschluss einen Mitbetroffenen<br />

präjudiziert, ohne dass er sich am Verfahren beteiligen kann. 398<br />

Abs. 2 gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, in den Fällen, in denen es<br />

anzuhören ist, auch die Stellung als Beteiligter zu erlangen. Es ist auf<br />

seinen Antrag durch das Gericht in den genannten Fällen als Beteiligter<br />

hinzuzuziehen, also in den Fällen der § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anfechtung<br />

<strong>des</strong> Mannes, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt<br />

hat, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, behördliche Anfechtung sowie der<br />

Anfechtung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB.<br />

In der Sache handelt es sich bei der Regelung der Beteiligten um den<br />

im früheren § 640e Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Personenkreis. Hinzu<br />

gekommen ist die Möglichkeit <strong>des</strong> Jugendamtes, in diesen Verfahren<br />

die Stellung als Beteiligter zu erlangen.<br />

397 BVerfG NJW 1967, 492; BGH FamRZ 1980, 559<br />

398 BGH FamRZ 1984, 164; Zöller/Philippi § 640e Rn 1<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 235 von 250<br />

6. Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und Verfahrensbeistand<br />

a. Beistandschaft <strong>des</strong> Jugendamts<br />

§ 173 <strong>FamFG</strong> regelt die Vertretung eines Kin<strong>des</strong> durch das Jugendamt<br />

als Beistand.<br />

Auf Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt Beistand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in<br />

Abstammungsverfahren werden und das Kind unter Ausschluss <strong>des</strong><br />

sorgeberechtigten Elternteils vertreten.<br />

Die Regelung entspricht dem früheren § 53a ZPO und überträgt die frühere<br />

Möglichkeit prozessualer Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in Vaterschaftsfeststellungsverfahren<br />

auf das Verfahren in Abstammungssachen als<br />

Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit.<br />

Voraussetzung zur Vertretung eines Kin<strong>des</strong> im Abstammungsverfahren<br />

durch das Jugendamt ist die Bestellung auf Antrag eines Elternteils<br />

nach § 1712 BGB. Durch die Reform <strong>des</strong> Rechts der Beistandschaft<br />

zum 1. 7. 1998 wurde die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft und<br />

die freiwillige Beistandschaft <strong>des</strong> Jugendamtes für eheliche und nichteheliche<br />

Kinder eingeführt, §§ 1712 ff BGB. Sie kommt auf Antrag und<br />

ohne Zwang zustande und kann jederzeit vom Antragsteller auf einseitiges<br />

Verlangen hin wieder beendet werden. 399<br />

Die verfahrensrechtliche Sondervorschrift verdrängt die materiellrechtliche<br />

Regelung der gesetzlichen Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Eine Vertretung<br />

<strong>des</strong> sorgeberechtigten Elternteils wird dadurch ausgeschlossen,<br />

ohne dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt<br />

wird. 400 Im Verfahren werden dadurch konkurrierende, gegensätzliche<br />

Anträge und sonstige Verfahrenshandlungen vermieden. Eine widerspruchsfreie<br />

Verfahrensführung wird erreicht, indem dem Jugendamt<br />

der Vorrang eingeräumt wird.<br />

Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt nicht automatisch zum<br />

Verfahrensbeteiligten. Die Beteiligung richtet sich in Abstammungssachen<br />

ausschließlich nach §§ 172 Abs. 2, 176 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>.<br />

b. Verfahrensbeistand<br />

§ 174 <strong>FamFG</strong> ermöglicht die Bestellung eines Verfahrensbeistan<strong>des</strong> für<br />

das minderjährige Kind.<br />

399 Palandt/Diederichsen § 1712 Rn 1<br />

400 Zöller/Vollkommer § 53a Rn 2<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 236 von 250<br />

Im Falle der Interessenkollision zwischen dem gesetzlichen Vertreter<br />

und dem Kind kann ein Beistand für das Kind bestellt werden, der entsprechend<br />

den Regeln in Kindschaftssachen auch in Abstammungssachen<br />

so früh wie möglich zu bestellen ist und das Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

wahrzunehmen hat.<br />

Satz 1 ermöglicht es dem Gericht, nicht nur in Kindschaftssachen, sondern<br />

auch in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand für das<br />

minderjährige Kind zu bestellen. Dies kann notwendig sein, wenn das<br />

Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem<br />

Gegensatz steht.<br />

Satz 2 verweist auf bestimmte Regeln zum Verfahrensbeistand nach §<br />

158 <strong>FamFG</strong>. Danach ist die Bestellung erforderlich, wenn eine Interessenkollision<br />

zwischen gesetzlichem Vertreter und Kind besteht, § 158<br />

Abs. 2 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>. Die entsprechende Geltung der Abs. 3 bis 7 <strong>des</strong> §<br />

158 <strong>FamFG</strong> für das Verfahren in Abstammungssachen bedeutet, dass<br />

der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen ist, Abs. 3.<br />

Nach Abs. 4 hat der Verfahrensbeistand das Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> festzustellen<br />

und zur Geltung zu bringen. Abs. 5 bedeutet, dass die Bestellung<br />

unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn das Kind von einem<br />

Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

vertreten wird. Abs. 6 erklärt, wann die Beistandschaft endet<br />

und Abs. 7 regelt schließlich die Vergütung <strong>des</strong> Verfahrensbeistands.<br />

7. Sonstiges<br />

Im Übrigen entsprechen die folgenden Vorschriften weitgehend der bisherigen<br />

Rechtslage:<br />

§ 176 Abs. 1 - § 640d Abs. 2 ZPO<br />

§ 177 Abs. 1 - § 640d Abs. 1 ZPO<br />

§ 178 - § 372a ZPO<br />

§ 179 - § 640c Abs. 1 ZPO<br />

§ 180 - § 641c ZPO<br />

§ 181 - §§ 640 Abs. 1, 619, 640g ZPO<br />

§ 182 Abs. 1 - § 640h Abs. 2 ZPO<br />

§ 182 Abs. 2 - § 641h ZPO<br />

§ 183 - § 93c ZPO<br />

§ 184 Abs. 1 - § 55b Abs. 2 FGG<br />

§ 184 Abs. 2 - § 640h Abs. 1 ZPO<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 237 von 250<br />

Ü 185 - Ü 641i ZPO<br />

Im Einzelnen ist noch anzumerken:<br />

Zu § 176 <strong>FamFG</strong> : Die Vorschrift regelt die AnhÉrung <strong>des</strong> Jugendamts<br />

sowie die Verpflichtung zur Mitteilung einer Entscheidung und das Recht<br />

<strong>des</strong> Jugendamts zur Beschwerde.<br />

Abs. 1 regelt die AnhÉrung <strong>des</strong> Jugendamts. Eine entsprechende Vorschrift<br />

existierte frÇher nur fÇr die Anfechtung der Vaterschaft gemÖÑ Ü<br />

1600 Abs. 1 Nr. 5, die behÉrdliche Anfechtung.<br />

Nach Abs. 1 Satz 1 ist die AnhÉrung nunmehr auch fÇr den Fall einer<br />

Anfechtung nach Ü 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB vorgesehen. Im letzteren<br />

Fall geschieht dies nur dann, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen<br />

Vertreter erfolgt. Dadurch wir dem Gericht die EinschÖtzung<br />

der Fragen erleichtert, ob eine sozial-familiÖre Beziehung im Sinne <strong>des</strong><br />

Ü 1600 Abs. 3 BGB besteht und ob eine Anfechtung im Sinne <strong>des</strong> Ü<br />

1600a Abs. 4 BGB dem Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> dient. Die Einbeziehung von Ü<br />

1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB macht zur Verhinderung der Anfechtung durch<br />

samenspendende Dritte oder ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherungen „ins Blaue<br />

hinein“ sowie zum Schutz der PersÉnlichkeit der am Verfahren Beteiligten<br />

die Einbeziehung <strong>des</strong> Jugendamts sinnvoll. 401<br />

Die AnhÉrung ist als Soll-Vorschrift ausgelegt, um bei eindeutigen FÖllen<br />

nicht zusÖtzlichen Arbeits- und Zeitaufwand zu produzieren.<br />

Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift soll das Gericht das Jugendamt anhÉren<br />

kÉnnen, wenn ein Beteiligter minderjÖhrig ist. Dies dient dem Interesse<br />

<strong>des</strong> MinderjÖhrigen, der sich ggf. nicht oder nur unvollstÖndig<br />

selbst vertreten kann.<br />

Abs. 2 ordnet an, dass die Entscheidung dem Jugendamt mitzuteilen<br />

ist, wenn es angehÉrt wurde, Satz 1. Im Interesse <strong>des</strong> MinderjÖhrigen<br />

steht ihm ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Gerichts zu, Satz 2.<br />

Zu § 177 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift schrÖnkt die Amtsermittlung ein und<br />

regelt die fÉrmliche Beweisaufnahme in Verfahren auf Anfechtung der<br />

Vaterschaft.<br />

Nach Abs. 1 dÇrfen anfechtungsbegrÇndende Tatsachen, die das betroffene<br />

Kind behauptet oder die von Amtswegen ermittelt worden sind,<br />

nicht berÇcksichtigt werden, wenn sie dem Tatsachenvortrag <strong>des</strong> Antragstellers<br />

widersprechen (BGH FamRZ 1990, 507). Stets zu berÇcksichtigen<br />

sind dagegen Tatsachen, die der Anfechtung entgegenstehen.<br />

Ü 178 Abs. 1 bezieht sich ausschlieÑlich auf die BerÇcksichtigung von<br />

Tatsachen. Beweismittel kann der Anfechtende dem Gericht nicht be-<br />

401 Palandt/Diederichsen Ü 1600 Rn 3<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 238 von 250<br />

schränken. An die Schlüssigkeit <strong>des</strong> Tatsachenvortrags sind allerdings<br />

umfassende Anforderungen zu stellen. Behauptet das antragstellende<br />

Kind beispielsweise lediglich, der Antragsgegner sei nicht sein Vater, ist<br />

der Vortrag unschlüssig. Es muss Umstände vortragen, die bei objektiver<br />

Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu wecken.<br />

402<br />

Werden die Zweifel an der Abstammung glaubhaft vorgetragen, hat eine<br />

förmliche Beweisaufnahme stattzufinden, Abs. 2 Satz 1. Ergibt die Beweisaufnahme<br />

keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vorgetragenen<br />

Umstände, ist das Verfahren auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

zu beenden. Führt die Beweisaufnahme zu keinem<br />

eindeutigen Ergebnis, hat eine Begutachtung zu erfolgen. Abs. 2<br />

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, im Einverständnis mit den Beteiligten ein<br />

privates Abstammungsgutachten zu verwenden, wenn das Gericht an<br />

den dort getroffenen Feststellungen nicht zweifelt. <strong>Das</strong> Abstammungsgutachten<br />

muss allerdings mit Einverständnis aller Beteiligten eingeholt<br />

worden sein. Heimlich eingeholte Gutachten unterliegen dem Verwertungsverbot.<br />

403 Räumt die Mutter allerdings als Reaktion auf dieses<br />

Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für die schlüssige<br />

Darstellung aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist<br />

dann nicht das heimlich eingeholte Gutachten, sondern die Erklärung<br />

der Mutter. 404 Die Vorschrift dient der Prozessökonomie. Sind alle Beteiligten<br />

mit der Verwertung <strong>des</strong> privat eingeholten Abstammungsgutachtens<br />

einverstanden, wäre der Zwang zur erneuten Einholung eines<br />

Sachverständigengutachtens lediglich ein Kosten verursachender Formalismus.<br />

405<br />

Zu § 178 FAmFG: Die Vorschrift erlaubt erzwingbare Eingriffe in das<br />

durch Art. 2 GG geschützte<br />

Grundrecht auf körperliche Integrität. Sie ist verfassungskonform. 406<br />

Die Vorschrift ist anwendbar ausschließlich zum Nachweis der Abstammung,<br />

jedoch in allen Fällen, in denen es auf die Feststellung der Abstammung<br />

ankommt, z. B. auch im Unterhaltsrechtsstreit und im Erbrechtsprozess.<br />

Ob die Abstammung Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens oder<br />

bloße Vorfrage ist, bleibt ohne Bedeutung.<br />

Zu § 179 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit möglicher Verfahrensverbindungen<br />

in Abstammungsfällen.<br />

402 BGH FamRZ 1998, 955 mwN<br />

403 BVerfG FamRZ 2007, 441; BGH FamRZ 2008, 501 mit Anm. Henrich aaO S. 502;<br />

2005, 340 und FamRZ 2006, 686 m. Anm. Wellenhofer S. 689; OLG Celle FamRZ<br />

2004, 481<br />

404 OLG Koblenz FamRZ 2006, 1220; Horndasch ZFE 2007, 404, 407).<br />

405 so Begr. zu Drucks. 16/6308 S. 246<br />

406 BVerfG NJW 1956, 986<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 239 von 250<br />

Abs. 1 der Vorschrift beschreibt die Fälle einer möglichen Verfahrensverbindung<br />

in Abstammungssachen. Abs. 2 bestimmt, dass im Übrigen<br />

eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen<br />

Verfahren unzulässig ist.<br />

Mit einer Unterhaltssache kann die Abstammungssache dann verbunden<br />

werden, wenn sie Ansprüche nach § 237 betreffen, Abs. 1 Satz 2,<br />

also Ansprüche auf Zahlung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tunterhalts nach § 237 Abs. 3.<br />

Hierdurch wird der Abstammungsprozess nicht belastet, weil die Feststellung<br />

der Vaterschaft automatisch die Folge der Unterhaltsverpflichtung<br />

min<strong>des</strong>tens nach dem Min<strong>des</strong>tunterhalt nach sich zieht. 407 Unzulässig<br />

wäre allerdings die Verbindung von Abstammungsverfahren und<br />

allgemeiner Unterhaltsklage. 408<br />

Zu § 180 <strong>FamFG</strong>: Bestimmte Erklärungen in Kindschaftssachen, die<br />

grundsätzlich beurkundungspflichtig sind, können rechtswirksam im Erörterungstermin<br />

zur Niederschrift <strong>des</strong> Gerichts erklärt werden.<br />

In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft können die notwendigen<br />

Erklärungen Beteiligter öffentlich beurkundet werden. Damit wird das<br />

Verfahren beendet, ohne dass es weiterer Erklärungen, etwa bei einem<br />

Notar, bedarf. <strong>Das</strong> Familiengericht hat die Anerkennung und alle Erklärungen,<br />

die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, dem<br />

Stan<strong>des</strong>amt mitzuteilen, § 1597 Abs. 2 BGB.<br />

Zu § 181 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift regelt die Auswirkungen <strong>des</strong> To<strong>des</strong><br />

eines Beteiligten auf das Abstammungsverfahren.<br />

Für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines Beteiligten während <strong>des</strong> Verfahrens können<br />

die übrigen Beteiligten das Verfahren fortsetzen, müssen dies aber<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem<br />

Gericht verlangen. Ansonsten wird das Verfahren durch Erledigung in<br />

der Hauptsache beendet.<br />

§ 182 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift beschreibt den Inhalt von Beschlüssen in<br />

bestimmten Verfahren, um im Tenor positive Feststellungen zu treffen.<br />

Nach Abs. 1 muss die Beschlussformel in einem Verfahren, der das<br />

Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 BGB infolge Anfechtung<br />

nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Inhalt hat, die Feststellung der Vaterschaft<br />

<strong>des</strong> Anfechtenden feststellen.<br />

Nach Abs. 2 gilt ähnliches für die Beschlussformel, mit der ein Antrag<br />

auf Feststellung <strong>des</strong> Nichtbestehens einer Vaterschaft abgewiesen wird.<br />

407 Zöller/Philippi § 640c Rn 1<br />

408 BGH FamRZ 2007, 124; Baumbach/Albers § 640c Rn 2<br />

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 240 von 250<br />

Hier wird die positive Feststellung der Vaterschaft im Beschluss ausgesprochen.<br />

§ 183 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht bei Anfechtung<br />

der Vaterschaft.<br />

Die Kostenregelung <strong>des</strong> Ü 183 betrifft die Anfechtung der Vaterschaft<br />

durch den Ehemann, ÜÜ 1592 Nr. 1, 1593, 1600 BGB, das Kind, wenn<br />

es um seinen bisher als Vater angesehenen Mann geht sowie die Mutter<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>.<br />

§ 184 <strong>FamFG</strong>: Die Vorschrift enthÖlt die abschlieÑende Regelung zur<br />

Wirksamkeit, zur AbÖnderung und zu Rechtsmitteln in Abstammungsverfahren.<br />

Die Vorschriften Çber Rechtskraft pp in Abstammungssachen sind gesondert<br />

in Ü 184 zusammengefasst und gelten ausschlieÑlich fÇr diesen<br />

Bereich.<br />

§ 185 <strong>FamFG</strong>: Der Vorschrift Çber die Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens<br />

liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es in Abstammungsverfahren<br />

auf das richtige Ergebnis ankommt. Deshalb soll die<br />

Entwicklung der Wissenschaft dazu genutzt werden kÉnnen, ggf. zu einem<br />

anderen, richtigen Ergebnis als zur Zeit <strong>des</strong> Prozesses kommen zu<br />

kÉnnen.<br />

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist Çber die allgemeinen GrÇnde<br />

<strong>des</strong> Ü 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> iVm Ü 580 ZPO hinaus dann mÉglich, wenn<br />

durch ein <strong>neue</strong>s Gutachten Çber die Abstammung eine Situation geschaffen<br />

wird, die im frÇheren Prozess zu einer anderen als der getroffenen<br />

Entscheidung gefÇhrt hÖtte.<br />

AusschlieÑlich zustÖndig ist fÇr diese Verfahren das Gericht der Endentscheidung.<br />

Die GrÇnde zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sind allgemein in Ü<br />

580 ZPO geregelt. Ü 48 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verweist insoweit auf Buch 4 der<br />

Zivilprozessordnung, ÜÜ 578 ff ZPO. Die Restitutionsklage soll verhindern,<br />

dass ein Urteil oder der Beschluss eines Gerichts das Ansehen<br />

der Gerichte und das Vertrauen in die Rechtsprechung beeintrÖchtigt,<br />

<strong>des</strong>sen Grundlagen fÇr jedermann ersichtlich unertrÖglich erschÇttert<br />

sind. 409 Der Geltungsbereich ist in Ü 580 Nr. 1 bis 7 abschlieÑend geregelt.<br />

Aus GrÇnden der Rechtssicherheit verbietet sich auch eine weite<br />

Auslegung dieses auÑerordentlichen Rechtsbehelfs. 410 Namentlich <strong>neue</strong>re<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse mÇssen jedoch dazu fÇhren, dass<br />

eine Wiederaufnahme <strong>des</strong> Verfahrens mÉglich ist (Beispiel aus der Geschichte:<br />

„Und sie bewegt sich doch!“; ZÉller/Hartmann Ü 580 Rn 1).<br />

409 BGH NJW 2003, 2089<br />

410 BGH NJW 1989, 1286<br />

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II. Verfahren in Adoptionssachen (ÉÉ 186 – 199 <strong>FamFG</strong>)<br />

1. Allgemeines<br />

Der Abschnitt der ÜÜ 186 – 199 <strong>FamFG</strong> enthÖlt Vorschriften Çber das<br />

Verfahren in Adoptionssachen.<br />

Im Zuge der EinfÇhrung <strong>des</strong> Groáen Familiengerichts und der AuflÉsung<br />

<strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts als gesonderter SpruchkÉrper wurden<br />

die Adoptionssachen zu Familiensachen und damit auf das Familiengericht<br />

Çbertragen. Die fÇr Verfahren vor dem Familiengericht einschlÖgigen<br />

gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften sind daher auch auf<br />

Adoptionssachen anzuwenden. So ist das Rechtsmittelgericht nicht<br />

mehr das Landgericht, sondern das Oberlan<strong>des</strong>gericht.<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberÇhrt, Ü<br />

199.<br />

2. Adoptionssachen, É 186<br />

Die Vorschrift fÇhrt die Bezeichnung Adoptionssachen als Gesetzesbegriff<br />

ein und enthÖlt eine AufzÖhlung der hierunter fallenden Verfahren.<br />

Ü 186 FAmFG fasst diejenigen Verfahren zusammen, die als Adoptionsverfahren<br />

gelten und mit den besonderen Verfahrensregeln der ÜÜ 187<br />

ff zu behandeln sind.<br />

a. Die Annahme als Kind<br />

Nr. 1 nennt Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen. Dies umfasst<br />

sowohl minderjÖhrige als auch volljÖhrige Kinder. Einbezogen ist<br />

das gesamte Verfahren einschlieÑlich seiner unselbstÖndigen Teile wie<br />

z. B. der Ausspruch zur NamensfÇhrung nach Ü 1757 BGB oder die gerichtliche<br />

Genehmigung nach Ü 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB. Demgegen-<br />

Çber ist das gesonderte Verfahren auf RÇckÇbertragung der elterlichen<br />

Sorge nach Ü 1751 Abs. 3 BGB, wie auch die sonstigen Verfahren auf<br />

âbertragung der elterlichen Sorge, eine Kindschaftssache und keine<br />

Adoptionssache.<br />

b. Die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind<br />

Nr. 2 behandelt Verfahren, die die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme<br />

als Kind betreffen. Dies sind insbesondere Verfahren nach ÜÜ<br />

1748, 1749 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />

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c. Die Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses<br />

Nr. 3 erwähnt Verfahren, die die Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses<br />

betreffen. Hierzu gehören auch die unselbständigen Teile eines Aufhebungsverfahrens,<br />

wie etwa die Entscheidung zur Namensführung. Nicht<br />

umfasst ist wiederum das selbständige Verfahren auf Rückübertragung<br />

der elterlichen Sorge bzw. Bestellung eines Vormunds oder Pflegers<br />

nach § 1764 Abs. 4 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Kindschaftssache.<br />

d. Die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308 Abs. 1 BGB<br />

Auch Verfahren, die die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308 Abs. 1<br />

BGB betreffen, sind nach Nr. 4 als Adoptionssache anzusehen. Nach<br />

dieser Vorschrift kann von dem grundsätzlichen Verbot einer Eheschließung<br />

zwischen Personen, deren Verwandtschaft durch Annahme als<br />

Kind begründet wurde, Befreiung erteilt werden. Für die Zuordnung ist<br />

maßgebend, dass das Verfahren nach § 1308 Abs. 2 BGB zu den Adoptionsverfahren<br />

die größte Sachnähe aufweist.<br />

3. Örtliche Zuständigkeit<br />

Die Vorschrift knüpft an die bisherigen Regelungen an, fasst diese teilweise<br />

zusammen und ist selbstverständlich wesentlich übersichtlicher.<br />

411<br />

Zur Übersicht:<br />

§ 187 Abs. 1 - § 43b Abs. 1 Zif. 1 + 2 FGG<br />

§ 187 Abs. 2 - § 43b Abs. 4 FGG<br />

§ 187 Abs. 3 - § 44a Abs. 1 FGG<br />

§ 187 Abs. 4 - § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG<br />

§ 187 Abs. 5 Satz 1 - § 44a Abs. 2 Satz 2 FGG<br />

§ 187 Abs. 5 Satz 2 - § 43b Abs. 4 Satz 2 FGG<br />

4. Beteiligte<br />

In Adoptionsverfahren nach § 186 sind in Nr. 1 bis 4 verschiedene Fallkonstellationen<br />

als Adoptionssachen genannt. § 188 Abs. 1 bestimmt<br />

411 in der Fassung von Art 8 Nr. 1 o <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im<br />

anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

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den jeweils zu beteiligenden Personenkreis. Abs. 2 legt fest, dass das<br />

Jugendamt oder Lan<strong>des</strong>jugendamt auf ihren Antrag zu beteiligen sind.<br />

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall weitere Personen zuzuziehen sein.<br />

In der Vorschrift <strong>des</strong> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden drei verschiedene Personengruppen<br />

je nach Lage <strong>des</strong> Falles unterschieden.<br />

Buchstabe a) nennt den Annehmenden und den Anzunehmenden. Dies<br />

ist eine Selbstverständlichkeit, in der Anordnung aber dann entbehrlich,<br />

wenn die genannten Personen bereits Als Antragsteller Beteiligte nach §<br />

7 Abs. 1 sind.<br />

Buchstabe b) nennt die Eltern <strong>des</strong> Anzunehmenden und ordnet deren<br />

Hinzuziehung im Fall der Minderjährigkeit <strong>des</strong> Anzunehmenden sowie<br />

bei einer Volljährigenadoption mit den in § 1772 BGB (Wirkung der Minderjährigenannahme)<br />

genannten Wirkungen an. Eine Hinzuziehung ist<br />

nicht erforderlich bei einer Adoption nach § 1747 Abs. 4 BGB, wenn also<br />

Eltern zur Abgabe der Erklärung außerstande sind, z. B. bei absehbar<br />

nicht behebbarer Geschäftsunfähigkeit (BayObLG FamRZ 1999, 1688)<br />

oder aber ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist (Palandt/Diederichsen §<br />

1747 Rn 7).<br />

Buchstabe c) erwähnt den Ehegatten <strong>des</strong> Annehmenden und den Ehegatten<br />

<strong>des</strong> Anzunehmenden. Die Hinzuziehung entfällt allerdings, wenn<br />

der oder die Ehegatten zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande<br />

sind, z. B. infolge Geschäftsunfähigkeit, oder ihr Aufenthalt ist dauerhaft<br />

unbekannt ist, § 1749 Abs. 3 BGB.<br />

Nr. 2 betrifft insbesondere Verfahren nach § 1748 BGB, Ersetzung der<br />

Einwilligung eines Elternteils, und § 1749 BGB, Einwilligung <strong>des</strong> Ehegatten.<br />

Hier ist derjenige heranzuziehen, <strong>des</strong>sen Einwilligung ersetzt werden<br />

soll. Auch hier gilt für die Frage, welche weiteren Personen hinzuzuziehen<br />

sind, die Regelung <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 1.<br />

In Verfahren auf Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses nach § 186 Nr.<br />

3 sind der Annehmende und der Angenommene, Buchstabe a), sowie<br />

die leiblichen Eltern <strong>des</strong> minderjährigen Angenommenen genannt,<br />

Buchstabe b) der Vorschrift. Die leiblichen Eltern <strong>des</strong> Angenommenen<br />

sind <strong>des</strong>halb hinzuzuziehen, weil im Falle der Aufhebung <strong>des</strong> Annahmeverhältnisses<br />

eine Rückübertragung der elterlichen Sorge in Betracht<br />

kommt. Sie sind daher schon im Aufhebungsverfahren zu beteiligen.<br />

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§ 188 Abs. 1 Nr. 4 <strong>FamFG</strong> nennt die Hinzuziehung beider Verlobten im<br />

Falle <strong>des</strong> Verfahrens betr. die Befreiung vom Eheverbot <strong>des</strong> § 1308<br />

Abs. 1 BGB.<br />

Abs. 2 ermöglicht eine Beteiligung <strong>des</strong> Jugendamts und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendamts<br />

auf ihren Antrag. <strong>Das</strong> Gericht hat einem solchen Antrag zu<br />

entsprechen.<br />

5. Anhörung<br />

Die §§ 192, 193 <strong>FamFG</strong> regeln die Anhörung der Beteiligten und weiterer<br />

Personen.<br />

§ 192 <strong>FamFG</strong> regelt die persönliche Anhörung <strong>des</strong> Annehmenden und<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in bestimmten Verfahren, die Anhörung der Beteiligten und<br />

die Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann.<br />

Die Vorschrift erfasst die persönliche Anhörung in den Fällen <strong>des</strong> § 186<br />

Nr. 1 und 3 <strong>FamFG</strong>, die Anhörung weiterer Beteiligte in den durch Abs.<br />

1 nicht erfassten Fällen <strong>des</strong> § 186 Nr. 2 und 4 <strong>FamFG</strong> und regelt die<br />

Einschränkung der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten.<br />

Die Kinder <strong>des</strong> Annehmenden und <strong>des</strong> Anzunehmenden sind in Verfahren<br />

auf Annahme als Kind im Regelfall keine Beteiligte. Daher war ihre<br />

Anhörung in § 193 gesondert zu regeln.<br />

Die Kinder <strong>des</strong> Annehmenden und <strong>des</strong> Anzunehmenden sind weder in §<br />

186 genannt, noch sind sie im Regelfall Beteiligte aufgrund der allgemeinen<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 7 <strong>FamFG</strong>. Nach § 1745 BGB darf hinsichtlich<br />

minderjähriger Kinder die Annahme nicht ausgesprochen werden, wenn<br />

ihr überwiegende Interessen der Kinder <strong>des</strong> Annehmenden oder <strong>des</strong><br />

Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass<br />

Interessen <strong>des</strong> Anzunehmenden durch Kinder <strong>des</strong> Annehmenden gefährdet<br />

werden. Gemäß § 1569 BGB darf die Annahme eines Volljährigen<br />

nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen<br />

der Kinder <strong>des</strong> Annehmenden oder <strong>des</strong> Anzunehmenden entgegenstehen.<br />

Um diese gesetzliche Berücksichtigung der Interessen der Abkömmlinge<br />

sicherzustellen, schreibt Satz 1 deren Anhörung vor.<br />

Satz 2 erklärt § 192 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Die Vorschrift<br />

ermöglicht unter engen Voraussetzungen ein Absehen von der Anhörung.<br />

6. Sonstiges<br />

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Die weiteren Vorschriften fassen im Wesentlichen die bisherigen FGG-<br />

Vorschriften zusammen:<br />

§ 189 - § 56d FGG<br />

§ 190 - § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB<br />

§ 191 - § 56f Abs. 2 FGG<br />

§ 192 Abs. 1 - §§ 50b Abs. 1 + 2, 55c FGG<br />

§ 192 Abs. 3 - § 50b Abs. 3 FGG<br />

§ 194 Abs. 1 - § 49 Abs. 1 FGG<br />

§ 194 Abs. 2 - § 49 Abs. 3 FGG<br />

§ 195 Abs. 1 - § 49 Abs. 2 FGG<br />

§ 195 Abs. 2 - § 49 Abs. 3 FGG<br />

§ 197 - § 56e FGG<br />

§ 198 Abs. 1 - § 53 Abs. 1 Satz 2 + Abs. 2 FGG<br />

§ 198 Abs. 2 - §§ 56f Abs. 3, 18 Abs. 2, 60 Abs. 1 Zif. 6<br />

FGG<br />

§ 198 Abs. 3 - § 44a Abs. 2 FGG<br />

Zu ergänzen ist:<br />

§ 191 sieht im Gegensatz zum bisherigen § 56f Abs. 2 FGG die Möglichkeit<br />

der Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, sofern Interessen<br />

<strong>des</strong> Minderjährigen dies erfordern.<br />

<strong>Das</strong> Jugendamt ist nach § 194, das Lan<strong>des</strong>jugendamt nach § 195 anzuhören.<br />

Beiden Behörden steht eine von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />

zu.<br />

§ 196 schließt eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren<br />

aus. Dies stellt eine Ausnahme zu § 20 dar.<br />

D. Rechtsmittelbelehrungen in JUDICA/TSJ<br />

<strong>Das</strong> Textsystem Justiz (TSJ) bietet den Anwenderinnen und Anwendern<br />

ab September 2009 eine Arbeitserleichterung zum Einfügen der pas-<br />

senden Rechtsbehelfsbelehrung in den jeweiligen Richter- oder Rechts-<br />

pflegerbeschluss. Da es aufgrund der Vielzahl an Kombinationsmöglich-<br />

keiten nicht möglich ist, die für jeden einzelnen Beschluss zutreffende<br />

Belehrung konkret vorzugeben, wurde eine Eingabemaske entwickelt,<br />

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mit der die fÇr das Verfahren passende Belehrung ausgewÖhlt und in die<br />

VerfÇgung eingefÇgt werden kann.<br />

1. ZukÇnftig enthalten die entsprechenden Beschlussvorlagen im TSJ<br />

einen <strong>neue</strong>n Baustein, mit dem die Rechtsbehelfsmaske geÉffnet<br />

werden kann. Hierzu muss der entsprechende Baustein aktiviert<br />

und die VerfÇgung anschlieÑend aktualisiert werden:<br />

2. In der sich anschlieÑend Éffnenden Maske kÉnnen Sie die fÇr Ihr<br />

Verfahren passende Belehrung aus verschiedenen – nach Themen<br />

geordneten – Texten zusammenstellen:<br />

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3. Die von Seiten der VPS TSJ vorgegebenen Texte kÉnnen mit ei-<br />

nem Klick auf die SchaltflÖche „Vorschau“ angezeigt und bei Be-<br />

darf im Einzelfall angepasst werden. Im Rahmen <strong>des</strong> Fel<strong>des</strong> "Vor-<br />

schau" getÖtigte ånderungen werden nur fÇr die jeweilige VerfÇ-<br />

gung, nicht aber fÇr zukÇnftige VerfÇgungen Çbernommen.<br />

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4. Unter der Registerkarte „Eigene Belehrungen“ haben Sie die MÉg-<br />

lichkeit, selbsterstellte Texte (auch fÇr kÇnftige BeschlÇsse) abzu-<br />

speichern und einzufÇgen:<br />

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5. Die mittels der Rechtsbehelfsmaske erstellte Belehrung wird in der<br />

Reihenfolge, in der Sie die einzelnen Textbausteine ausgewÖhlt<br />

haben, erstellt. FÇr eine âbersicht kÉnnen Sie jederzeit die am un-<br />

teren Rand der Maske befindliche SchaltflÖche „Gesamtvorschau“<br />

anklicken. Mit einem Klick auf die SchaltflÖche „Alles abwÖhlen“<br />

werden die aktuell von Ihnen ausgewÖhlten Texte wieder abge-<br />

wÖhlt und Sie kÉnnen erneut mit dem Erstellen einer zutreffenden<br />

Belehrung beginnen.<br />

6. Nach Auswahl der passenden VerfÇgung wird die so zusammen-<br />

gestellte Belehrung mit einem Klick auf die SchaltflÖche „OK“ in die<br />

Beschlussvorlage Çbernommen:<br />

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