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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 18 von 250<br />

die Verfahren nach §§ 1,2 GewaltSchG, soweit bisher die Zivilgerichte<br />

zuständig waren (§ 210 <strong>FamFG</strong>),<br />

die Verfahren nach § 266 <strong>FamFG</strong><br />

II. speziell die sonstigen Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong><br />

1. § 266 <strong>FamFG</strong><br />

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />

Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> Verlöbnisses<br />

sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zwischen einer solchen und einer dritten Person,<br />

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander<br />

verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem<br />

Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung<br />

der Ehe,<br />

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder<br />

5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist<br />

oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a<br />

bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht<br />

oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits<br />

nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.<br />

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag<br />

nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

Bei den in § 266 Abs. I <strong>FamFG</strong> aufgeführten Fallgruppen 14 differenziert<br />

die Vorschrift zwischen<br />

Ansprüchen, die unmittelbar aus bestimmten familienrechtlichen<br />

Rechtsverhältnissen, wie der Ehe, dem Eltern-<br />

Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht, herrühren (§ 266 Abs. I<br />

Nr. 2, 4 und 5 <strong>FamFG</strong>),<br />

und solchen zwischen Partnern (Verlobten, Ehegatten) im Zusammenhang<br />

mit der Beendigung der Partnerschaft (Verlöbnis,<br />

Ehe),<br />

wobei Ansprüche zwischen einem Ehegatten und dem Elternteil<br />

eines Ehegatten einbezogen werden (§ 266 Abs. I Nr. 1 und 3<br />

<strong>FamFG</strong>).<br />

Erfasst werden auch Streitigkeiten nicht-vermögensrechtlicher Natur.<br />

15<br />

14 ausführlich dazu Burger, FamRZ 2009, 1017<br />

15 Wever FF 2009, 13, 14; Die Begründung <strong>des</strong> RegE S. 587, nennt als Beispiele:<br />

© Viefhues (2009)

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