Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 18 von 250<br />
die Verfahren nach §§ 1,2 GewaltSchG, soweit bisher die Zivilgerichte<br />
zuständig waren (§ 210 <strong>FamFG</strong>),<br />
die Verfahren nach § 266 <strong>FamFG</strong><br />
II. speziell die sonstigen Familiensachen, § 266 <strong>FamFG</strong><br />
1. § 266 <strong>FamFG</strong><br />
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />
Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> Verlöbnisses<br />
sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
zwischen einer solchen und einer dritten Person,<br />
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander<br />
verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem<br />
Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung<br />
der Ehe,<br />
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder<br />
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist<br />
oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a<br />
bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht<br />
oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits<br />
nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.<br />
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag<br />
nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
Bei den in § 266 Abs. I <strong>FamFG</strong> aufgeführten Fallgruppen 14 differenziert<br />
die Vorschrift zwischen<br />
Ansprüchen, die unmittelbar aus bestimmten familienrechtlichen<br />
Rechtsverhältnissen, wie der Ehe, dem Eltern-<br />
Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht, herrühren (§ 266 Abs. I<br />
Nr. 2, 4 und 5 <strong>FamFG</strong>),<br />
und solchen zwischen Partnern (Verlobten, Ehegatten) im Zusammenhang<br />
mit der Beendigung der Partnerschaft (Verlöbnis,<br />
Ehe),<br />
wobei Ansprüche zwischen einem Ehegatten und dem Elternteil<br />
eines Ehegatten einbezogen werden (§ 266 Abs. I Nr. 1 und 3<br />
<strong>FamFG</strong>).<br />
Erfasst werden auch Streitigkeiten nicht-vermögensrechtlicher Natur.<br />
15<br />
14 ausführlich dazu Burger, FamRZ 2009, 1017<br />
15 Wever FF 2009, 13, 14; Die Begründung <strong>des</strong> RegE S. 587, nennt als Beispiele:<br />
© Viefhues (2009)