Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 42 von 250<br />
Vorgänge gleichermaßen zu dokumentieren und der Inhalt im Rahmen<br />
<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs allen Beteiligten zugänglich zu machen.<br />
Hinweise können außerdem in vorterminlichen Aufklärungsverfügungen<br />
und gesonderten Hinweisbeschlüssen niedergelegt werden.<br />
Auch wenn sich der Hinweis lediglich auf einen Beteiligten bezieht, sind<br />
die übrigen Beteiligten, die nicht Adressat <strong>des</strong> Hinweises sind, ebenfalls<br />
entsprechend zu unterrichten.<br />
Die Dokumentation hat sich auf die Erteilung und den Inhalt <strong>des</strong> Hinweises<br />
zu erstrecken. Eine allgemeine Formulierung, wonach die Sach- und<br />
Rechtslage erörtert wurde, ist unzureichend.<br />
Ausreichend ist jedoch die gestraffte, die Kernaussage <strong>des</strong> Hinweises treffende<br />
Wiedergabe.<br />
<br />
e. Dokumentation von Terminen und persönlichen<br />
Anhörungen. Abs. 4<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat über die wesentlichen Vorgänge eines Termins oder<br />
einer persönlichen Anhörung gemäß §§ 32, 34 einen Vermerk anzufertigen,<br />
Abs. 4 S. 1 HS 1.<br />
Im Regelfall soll es dem Gericht durch den grundsätzlich formfrei anzufertigenden<br />
Vermerk ermöglicht werden, Feststellungen über den Verlauf<br />
einer persönlichen Anhörung im Anschluss an die Anhörung zu<br />
dokumentieren und nicht in Anwesenheit der Beteiligten während der<br />
Anhörung.<br />
Praxishinweise:<br />
<strong>Das</strong> Gesetz legt nicht fest, in welcher Form der Vermerk zu erstellen ist;<br />
hierdurch soll die Flexibilität <strong>des</strong> Verfahrens in FG-Sachen erhalten bleiben.<br />
Die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vermerks liegt <strong>des</strong>halb im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />
und orientiert sich an den Erfordernissen <strong>des</strong> Einzelfalls.<br />
Er ist jedoch vor allem im Hinblick auf das Äußerungsrecht nach § 37 Abs.<br />
2 zu verfassen. Danach darf das Gericht eine Entscheidung, die die Rechte<br />
eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse<br />
stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.<br />
Daher müssen aus dem Vermerk alle bekannt gewordenen Informationen<br />
in Bezug auf den Inhalt <strong>des</strong> Verfahrens entnommen werden können. insbesondere<br />
also,<br />
o aus welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt (Datum, gegebenenfalls<br />
Uhrzeit) der Termin bzw. die Anhörung stattgefunden hat<br />
o welche Personen beteiligt waren und<br />
o welche Erörterungen und Maßnahmen stattgefunden haben sowie<br />
o wann der Vermerk erstellt wurdeo<br />
Werden Hinweise im Sinne <strong>des</strong> Abs. 3 vorgenommen, sind diese<br />
© Viefhues (2009)