26.04.2013 Aufrufe

Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 42 von 250<br />

Vorgänge gleichermaßen zu dokumentieren und der Inhalt im Rahmen<br />

<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs allen Beteiligten zugänglich zu machen.<br />

Hinweise können außerdem in vorterminlichen Aufklärungsverfügungen<br />

und gesonderten Hinweisbeschlüssen niedergelegt werden.<br />

Auch wenn sich der Hinweis lediglich auf einen Beteiligten bezieht, sind<br />

die übrigen Beteiligten, die nicht Adressat <strong>des</strong> Hinweises sind, ebenfalls<br />

entsprechend zu unterrichten.<br />

Die Dokumentation hat sich auf die Erteilung und den Inhalt <strong>des</strong> Hinweises<br />

zu erstrecken. Eine allgemeine Formulierung, wonach die Sach- und<br />

Rechtslage erörtert wurde, ist unzureichend.<br />

Ausreichend ist jedoch die gestraffte, die Kernaussage <strong>des</strong> Hinweises treffende<br />

Wiedergabe.<br />

<br />

e. Dokumentation von Terminen und persönlichen<br />

Anhörungen. Abs. 4<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat über die wesentlichen Vorgänge eines Termins oder<br />

einer persönlichen Anhörung gemäß §§ 32, 34 einen Vermerk anzufertigen,<br />

Abs. 4 S. 1 HS 1.<br />

Im Regelfall soll es dem Gericht durch den grundsätzlich formfrei anzufertigenden<br />

Vermerk ermöglicht werden, Feststellungen über den Verlauf<br />

einer persönlichen Anhörung im Anschluss an die Anhörung zu<br />

dokumentieren und nicht in Anwesenheit der Beteiligten während der<br />

Anhörung.<br />

Praxishinweise:<br />

<strong>Das</strong> Gesetz legt nicht fest, in welcher Form der Vermerk zu erstellen ist;<br />

hierdurch soll die Flexibilität <strong>des</strong> Verfahrens in FG-Sachen erhalten bleiben.<br />

Die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vermerks liegt <strong>des</strong>halb im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />

und orientiert sich an den Erfordernissen <strong>des</strong> Einzelfalls.<br />

Er ist jedoch vor allem im Hinblick auf das Äußerungsrecht nach § 37 Abs.<br />

2 zu verfassen. Danach darf das Gericht eine Entscheidung, die die Rechte<br />

eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse<br />

stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.<br />

Daher müssen aus dem Vermerk alle bekannt gewordenen Informationen<br />

in Bezug auf den Inhalt <strong>des</strong> Verfahrens entnommen werden können. insbesondere<br />

also,<br />

o aus welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt (Datum, gegebenenfalls<br />

Uhrzeit) der Termin bzw. die Anhörung stattgefunden hat<br />

o welche Personen beteiligt waren und<br />

o welche Erörterungen und Maßnahmen stattgefunden haben sowie<br />

o wann der Vermerk erstellt wurdeo<br />

Werden Hinweise im Sinne <strong>des</strong> Abs. 3 vorgenommen, sind diese<br />

© Viefhues (2009)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!