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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong><br />

Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>Information</strong> <strong>für</strong> <strong>Rechtspfleger<strong>in</strong>nen</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtpfleger</strong> <strong>in</strong><br />

Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen<br />

Stand: 06.07.2009<br />

Herausgegeben von der Justizakademie NRW <strong>in</strong> Reckl<strong>in</strong>ghausen<br />

August-Schmidt-R<strong>in</strong>g 20, 45665 Reckl<strong>in</strong>ghausen<br />

Telefon: 02361 481-0 ▪ Telefax: 02361 481-141 ▪ Internet: www.jak.nrw.de<br />

Autor/Referent: R<strong>in</strong>OLG Stefanie Rüntz <strong>und</strong> ROLG Werner Sternal, beide OLG Köln


Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 2 von 64<br />

Strukturierung<br />

I. Übersicht über Aufbau des FamFG (Sternal)<br />

II. Übergangsvorschrift (Sternal)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>e Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze (Sternal)<br />

- Zuständigkeit des Gerichts (Sternal)<br />

- Beteiligter/Verfahrensfähigkeit/Bevollmächtigter (Sternal)<br />

- Aktene<strong>in</strong>sicht (Sternal)<br />

- Sonstige allgeme<strong>in</strong>e Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze (Sternal)<br />

IV. E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens (Rüntz)<br />

V. Verfahrenskostenhilfe (Rüntz)<br />

VI. E<strong>in</strong>stweiliger Rechtsschutz (Rüntz)<br />

VII. Erst<strong>in</strong>stanzliches Verfahren (Rüntz)<br />

- Amtsermittlung; Mitwirkungspflichten; H<strong>in</strong>weispflichten;<br />

- Verfahrensleitung; persönliche Anhörung (Rüntz)<br />

- Beweiserhebung (Rüntz)<br />

- Entscheidung; Rechtsmittelbelehrung (Rüntz)<br />

- Berichtigung; Abänderung; Vollstreckung (Rüntz)<br />

- Kostenentscheidung (Sternal)<br />

VIII. Instanzenzug <strong>und</strong> Rechtsbehelfe (Sternal)<br />

- Beschwerde; Rechtsbeschwerde (Sternal)<br />

- Gehörsrüge (Sternal)<br />

- Wiedere<strong>in</strong>setzung (Sternal)<br />

IX. Verfahren mit Auslandsbezug (Sternal)<br />

X. Besonderheiten Nachlass- <strong>und</strong> Teilungsverfahren (Sternal)


Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 3 von 64<br />

XI. Besonderheiten Registerverfahren u. unternehmensrechtliche<br />

Verfahren (Rüntz)


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- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 4 von 64<br />

Literaturübersicht (kle<strong>in</strong>e Auswahl)<br />

bereits erschienen<br />

Engelhardt,<br />

Helmut<br />

Beck`sche Textausgaben<br />

FamFG mit Synopsen<br />

C.H. Beck<br />

Fölsch, Peter Das neue FamFG <strong>in</strong> Familiensachen<br />

Deutscher Anwaltsverlag, 2009<br />

Koritz, Nikola Das neue FamFG<br />

Kroiß, Ludwig<br />

Seiler, Christian<br />

Meyer-Seitz, Christian<br />

Frantzioch, Petra<br />

Ziegler, Ra<strong>in</strong>er<br />

Otto, Klaus<br />

Klüsener, Werner<br />

Killmann, Andreas<br />

C.H. Beck Verlag, 2009<br />

Das neue FamFG<br />

Nomos Verlag, 2009<br />

Die <strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong>:<br />

Das neue Verfahrensrecht<br />

B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag, 2009<br />

Die <strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong>:<br />

Das neue Kostenrecht<br />

B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag, 2008<br />

Schulte-Bunert, Kai Das neue FamFG<br />

Luchterhand-Verlag, 2009<br />

Zimmermann, Walter Das neue FamFG<br />

C.H. Beck Verlag, 2009<br />

32,00 €<br />

39,00 €<br />

38,00 €<br />

34,00 €<br />

49,00 €<br />

34,80 €<br />

38,00 €<br />

24,00 €


Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 5 von 64<br />

<strong>in</strong> Vorbereitung<br />

Bumiller,<br />

Harders<br />

Horndasch,<br />

K.-Peter<br />

Viefhues, Wolfram<br />

FamFG<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

C.H. Beck, 2009,<br />

1.200 Seiten<br />

Kommentar zum Familienverfahrens-<br />

recht<br />

ZAP Verlag, 2009<br />

2.000 Seiten<br />

Keidel FamFG<br />

Meysen, Thomas<br />

u.a.<br />

MünchKomm zur<br />

ZPO<br />

Musielak,<br />

Borth<br />

Prütt<strong>in</strong>g, Hanns<br />

Helms, Tobias<br />

We<strong>in</strong>reich, Gerd<br />

Schulte-Bunert, Kai<br />

C.H. Beck, 2009<br />

2.000 Seiten<br />

Das Familienverfahrensrecht – FamFG<br />

B<strong>und</strong>esanzeigerverlag, 2009<br />

500 Seiten<br />

Band 4: FamFG<br />

C.H. Beck, 2009<br />

2.000 Seiten<br />

Familiengerichtliches Verfahren<br />

Vahlen Verlag, 2009,<br />

500 Seiten<br />

FamFG<br />

Otto Schmidt Verlag, 2009<br />

2.500 Seiten<br />

FamFG<br />

Luchterhand Verlag, 2009<br />

2000 Seiten<br />

ca. 69,00 €<br />

Juli 2009<br />

ca. 98,00 €<br />

Juni 2009<br />

ca. 128,00 €<br />

Sept. 2009<br />

ca. 68,00 €<br />

Sommer<br />

ca. 295,00 €<br />

Sept. 2009<br />

ca. 84,00 €<br />

ca. 109,00 €<br />

ca. 129,00 €<br />

Aug. 2009<br />

109,00 €<br />

Juni 2009


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- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 6 von 64<br />

Sternal, Werner Beck-Texte im dtv<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

C.H. Beck, 2009<br />

ca. 9,90 €<br />

Juli 2009


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des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 7 von 64<br />

Entstehungsgeschichte des FamFG<br />

1900 Inkrafttreten <strong>FGG</strong> (Rahmengesetz;<br />

ke<strong>in</strong>e umfassende Verfahrensordnung)<br />

1961 "Weißbuch" der Kommission zur Vorbereitung e<strong>in</strong>er <strong>Reform</strong><br />

der Zivilgerichtsbarkeit<br />

1964 Kommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen<br />

1977 Entwurf e<strong>in</strong>er Verfahrensordnung <strong>für</strong> die freiwillige Gerichtsbar-<br />

keit (FrGO)<br />

1977 Neues Ehe- <strong>und</strong> Familienrecht<br />

1998 <strong>Reform</strong> des K<strong>in</strong>dschaftsrechts<br />

Konsequenz:<br />

unübersichtliche Regelung <strong>in</strong> Familiensachen<br />

unzählige Verweisung von ZPO <strong>in</strong> <strong>FGG</strong> <strong>und</strong> umgekehrt,<br />

2003 E<strong>in</strong>setzung von Arbeitsgruppen<br />

2005 RefE "Gesetz zur <strong>Reform</strong> des Verfahrens <strong>in</strong> Familiensachen<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong>gesetz; <strong>FGG</strong>-RG)"<br />

Sept. 2007 Vorlage des Gesetzesentwurfs der B<strong>und</strong>esregierung (BT-<br />

Drucks. 16/6308)<br />

Okt. 2007 Beratung im BT<br />

Febr. 2008 Anhörungen im Rechtsausschuss<br />

Juni 2008 2. <strong>und</strong> 3. Lesung im BT<br />

Sept. 2008 Zustimmung B<strong>und</strong>esrat


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 8 von 64<br />

Dez. 2008 Verkündung des Gesetzes<br />

Bereits vor se<strong>in</strong>em Inkrafttreten hat das <strong>Reform</strong>gesetz durch mehrere<br />

Gesetze Änderungen erfahren, u.a.:<br />

durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />

(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)<br />

durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

<strong>und</strong> notariellen Berufsrecht, zur Errichtung e<strong>in</strong>er Schlichtungsstelle<br />

der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichts-<br />

ordnung, der F<strong>in</strong>anzgerichtsordnung <strong>und</strong> kostenrechtlicher Vorschrif-<br />

ten<br />

durch das Gesetz zur Änderung des Zugew<strong>in</strong>nausgleichs- <strong>und</strong><br />

Vorm<strong>und</strong>schaftsrechts (Güterrechtsreformgesetz).


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 9 von 64<br />

Ziele der <strong>Reform</strong><br />

Das <strong>FGG</strong> soll abgelöst <strong>und</strong> das familiengerichtliche Verfahren aus der<br />

ZPO ausgegliedert werden.<br />

Beide Verfahren sollen an e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Standort, dem FamFG,<br />

zusammengefasst werden.<br />

Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung des <strong>FGG</strong> zu e<strong>in</strong>er<br />

zusammenfassenden Verfahrensordnung<br />

Rechtsstaatliches Ausgestaltung des Verfahrens<br />

Koord<strong>in</strong>ierung mit anderen Verfahrensordnungen<br />

"anwenderfre<strong>und</strong>licher" Gesetzesaufbau<br />

"anwenderfre<strong>und</strong>liche" Gesetzessprache<br />

Erweiterung der Zuständigkeit des Familiengerichts durch die E<strong>in</strong>füh-<br />

rung e<strong>in</strong>es "großen Familiengerichts"<br />

Abschaffung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts <strong>und</strong> die Übertragung der<br />

nicht auf das Familiengericht übergehenden Aufgabe auf e<strong>in</strong> neu zu<br />

schaffendes Betreuungsgericht<br />

Zudem sollen sich Gerichtskosten <strong>in</strong> den familiengerichtlichen Verfah-<br />

ren nach dem Gesetz über Gerichtskosten <strong>in</strong> Familiensachen<br />

(FamGKG) bestimmen.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 10 von 64<br />

Aufbau des FamFG<br />

1. Buch Allgeme<strong>in</strong>er Teil (§§ 1 – 110)<br />

1. Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften (§§ 1 - 22a)<br />

Anwendungsbereich (§ 1)<br />

Zuständigkeit (§§ 2 - 5)<br />

Ausschließung <strong>und</strong> Ablehnung der Gerichtspersonen (§ 6)<br />

Beteiligte, Beteiligten- sowie Verfahrensfähigkeit (§§ 7 –9)<br />

Bevollmächtigte; Vollmacht; Beistand (§§ 10 – 12)<br />

Aktene<strong>in</strong>sicht; Aktenführung (§§ 13 – 14)<br />

Bekanntgabe, Fristen (§§ 15- 17)<br />

Wiedere<strong>in</strong>setzung (§§ 17 – 19)<br />

Verfahrensverb<strong>in</strong>dung/-trennung (§ 20)<br />

Aussetzung sowie Beendigung des Verfahrens (§ 21)<br />

Antragrücknahme (§ 22)<br />

2. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)<br />

E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens (§§ 23 – 25)<br />

Amtsermittlung; Mitwirkungswirkungspflicht (§§ 26 – 27)<br />

Verfahrensleitung (§ 28)<br />

Beweisführung; Beweismittel (§§ 29 – 31)<br />

Term<strong>in</strong> (§ 32); Zwangsmittel (§ 35); Vergleich (§ 36)<br />

Anhörung (§§ 33 – 34)<br />

3. Abschnitt Beschluss (§§ 38 - 48)<br />

4. Abschnitt E<strong>in</strong>stweilige Anordnung (§§ 49 - 57 FamFG)<br />

5. Abschnitt Rechtsmittel (§§ 58 - 75)<br />

6. Abschnitt Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 - 79)<br />

7. Abschnitt Kosten (§§ 80 - 85)<br />

8. Abschnitt Vollstreckung (§§ 86 - 96 a)<br />

9. Abschnitt Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 11 von 64<br />

2. Buch Verfahren <strong>in</strong> Familiensachen (§§ 111 – 270)<br />

1. Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften (§§ 111 - 120)<br />

2. Abschnitt Ehesachen (§§ 121 - 132); Verfahren <strong>in</strong> Scheidungs- <strong>und</strong> Folge-<br />

sachen (§§ 133 – 150)<br />

3. Abschnitt K<strong>in</strong>dschaftssachen (§§ 151 - 168 a)<br />

4. Abschnitt Abstammungssachen (§§ 168 - 185)<br />

5. Abschnitt Adoptionssachen (§§ 186 - 199)<br />

6. Abschnitt Ehewohnungs- <strong>und</strong> Haushaltssachen (§§ 200 - 209)<br />

7. Abschnitt Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216 a)<br />

8. Abschnitt Versorgungsausgleichsachen (§§ 217 - 230)<br />

9. Abschnitt Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)<br />

10. Abschnitt Güterrechtssachen (§§ 261 - 265)<br />

11. Abschnitt Sonstigen Familiensachen (§§ 266 - 268)<br />

12. Abschnitt Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269, 270)<br />

3. Buch Verfahren <strong>in</strong> Betreuungs- <strong>und</strong> Unterbr<strong>in</strong>gungssachen (§§ 271 – 341)<br />

1. Abschnitt Betreuungssachen (§§ 271 - 311)<br />

2. Abschnitt Unterbr<strong>in</strong>gungssachen (§§ 312 - 339)<br />

3. Abschnitt betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen (§§ 340, 341)


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 12 von 64<br />

4. Buch Verfahren <strong>in</strong> Nachlass- <strong>und</strong> Teilungssachen (§§ 341 -373)<br />

1. Abschnitt Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit (§§ 342 – 344)<br />

2. Abschnitt Verfahren <strong>in</strong> Nachlasssachen (§§ 345 – 362)<br />

3. Abschnitt Verfahren <strong>in</strong> Teilungssachen (§§ 363 – 373)<br />

5. Buch Verfahren <strong>in</strong> Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§<br />

374 - 409)<br />

1. Abschnitt Begriffsbestimmung (§§ 374, 375)<br />

2. Abschnitt Zuständigkeit (§§ 376, 377)<br />

3. Abschnitt Registersachen (§§ 378 – 387)<br />

4. Abschnitt Unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 388 – 392)<br />

6. Buch Verfahren <strong>in</strong> weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-<br />

keit (§§ 410 - 414)<br />

7. Buch Verfahren <strong>in</strong> Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432)


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 13 von 64<br />

8. Buch Verfahren <strong>in</strong> Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)<br />

1. Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e Verfahrensvorschriften (§§ 433- 441)<br />

2. Abschnitt Aufgebot des Eigentümers von Gr<strong>und</strong>stücken, Schiffen <strong>und</strong><br />

Schiffsbauwerken (§§ 442 446)<br />

3. Abschnitt Aufgebot des Gläubigers von Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Schiffspfandrechten<br />

sowie des Berechtigten sonstiger d<strong>in</strong>glicher Rechte (§§ 447 – 453)<br />

4. Abschnitt Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 – 464)<br />

5. Abschnitt Aufgebot von Schiffsgläubiger (§ 465)<br />

6. Abschnitt Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urk<strong>und</strong>en (§§ 466 - 484)<br />

9. Buch Schlussvorschriften (§§ 485 – 491)<br />

§ 2 EGGVG Anwendungsbereich<br />

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes f<strong>in</strong>den auf die ordentliche<br />

Gerichtsbarkeit <strong>und</strong> deren Ausübung Anwendung.<br />

§ 12 EGGVG Anwendungsbereich<br />

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichts,<br />

Oberlandesgerichtsgerichte <strong>und</strong> durch den B<strong>und</strong>esgerichtshof (den obersten<br />

Gerichtshof des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit)<br />

ausgeübt.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 14 von 64<br />

Artikel 111 Übergangsvorschrift<br />

(1) 1 Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur <strong>Reform</strong> des<br />

Verfahrens <strong>in</strong> Familiensachen <strong>und</strong> <strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit e<strong>in</strong>geleitet worden s<strong>in</strong>d oder deren E<strong>in</strong>leitung bis zum<br />

Inkrafttreten des Gesetzes zur <strong>Reform</strong> des Verfahrens <strong>in</strong> Familiensachen <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, s<strong>in</strong>d<br />

weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur <strong>Reform</strong> des Verfahrens <strong>in</strong> Fami-<br />

liensachen <strong>und</strong> <strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

2 Auf Abänderungs-, Verlängerungs- <strong>und</strong> Aufhebungsverfahren f<strong>in</strong>den die vor<br />

Inkrafttreten des Gesetzes zur <strong>Reform</strong> des Verfahrens <strong>in</strong> Familiensachen <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrif-<br />

ten Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- <strong>und</strong> Aufhebungs-<br />

verfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur <strong>Reform</strong> des Verfahrens <strong>in</strong><br />

Familiensachen <strong>und</strong> <strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

e<strong>in</strong>geleitet worden s<strong>in</strong>d oder deren E<strong>in</strong>leitung bis zum Inkrafttreten des<br />

Gesetzes zur <strong>Reform</strong> des Verfahrens <strong>in</strong> Familiensachen <strong>und</strong> <strong>in</strong> den Angele-<br />

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.<br />

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit e<strong>in</strong>er Endentscheidung abgeschlos-<br />

sen wird, ist e<strong>in</strong> selbstständiges Verfahren im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 Satz 1.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 s<strong>in</strong>d auf Verfahren <strong>in</strong> Familiensachen,<br />

die am 1. September 2009 ausgesetzt s<strong>in</strong>d oder nach dem 1. September<br />

2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeord-<br />

net wird, die nach Inkrafttreten des Verfahrens <strong>in</strong> Familiensachen <strong>und</strong> <strong>in</strong> den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften<br />

anzuwenden.<br />

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 s<strong>in</strong>d auf Verfahren über den Versor-<br />

gungsausgleich, die am 1. September 2009 ...<br />

(5) Abweichen von Absatz 1 Satz 1 s<strong>in</strong>d auf Verfahren über den Versor-<br />

gungsausgleich, <strong>in</strong> den am 31. August 2010 ...<br />

Artikel 111 Übergangsvorschrift


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 15 von 64<br />

Art. 112 Abs. 1 <strong>FGG</strong>-RG:<br />

Das FamFG tritt am 1. 9. 2009 <strong>in</strong> Kraft<br />

Das <strong>FGG</strong> tritt am 1. 9. 2009 außer Kraft<br />

Neue Verfahren<br />

Art. 111 Abs. 1 <strong>FGG</strong>-RG:<br />

Auf Verfahren, die bis 1. 9. 2009<br />

e<strong>in</strong>geleitet worden s<strong>in</strong>d oder deren<br />

E<strong>in</strong>leitung beantragt wurde.<br />

f<strong>in</strong>det das <strong>FGG</strong> auf das gesamte Verfahren Anwendung.<br />

Auf Verfahren, die ab 1. 9. 2009<br />

e<strong>in</strong>geleitet werden oder deren<br />

E<strong>in</strong>leitung beantragt wird,<br />

f<strong>in</strong>det das FamFG auf das gesamte Verfahren Anwendung.<br />

"Laufende" Verfahren (Betreuung/Nachlass/Register)<br />

Art. 111 Abs. 2 <strong>FGG</strong>-RG<br />

Jedes Verfahren, dass mit e<strong>in</strong>er Endentscheidung (= ganz/<br />

teilweise Erledigung e<strong>in</strong>es Verfahrensgegenstandes, § 38) abschließt, ist e<strong>in</strong><br />

selbstständiges Verfahren.<br />

Abänderungs-/Verlängerungs-/Aufhebungsverfahren<br />

Art. 111 Abs. 1 S. 2 <strong>FGG</strong>-RG<br />

Nebenverfahren<br />

Regelung wie bei neuen Verfahren


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 16 von 64<br />

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe<br />

E<strong>in</strong>stweilige Anordnungen<br />

Vollstreckung<br />

Es kommt darauf an!


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 17 von 64<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> das Verfahren <strong>in</strong> Familiensachen sowie <strong>in</strong> den Ange-<br />

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch B<strong>und</strong>esgesetz<br />

den Gerichten zugewiesen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 111 Familiensachen<br />

Familiensachen s<strong>in</strong>d<br />

1. Ehesachen,<br />

2. K<strong>in</strong>dschaftssachen,<br />

3. Abstammungssachen,<br />

4. Adoptionssachen,<br />

5. Ehewohnungs- <strong>und</strong> Haushaltssachen,<br />

6. Gewaltschutzsachen,<br />

7. Versorgungsausgleichssachen,<br />

8. Unterhaltssachen,<br />

9. Güterrechtssachen,<br />

10. sonstige Familiensachen,<br />

11. Lebenspartnerschaftssachen.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 18 von 64<br />

§ 112 Familienstreitsachen<br />

Familienstreitsachen s<strong>in</strong>d folgende Familiensachen:<br />

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartnerschafts-<br />

sachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 <strong>und</strong> 8,<br />

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartnerschafts-<br />

sachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie<br />

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartner-<br />

schaftssachen nach § 269 Abs. 2.<br />

§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig,<br />

das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.<br />

(2) Die örtliche Zuständigkeit e<strong>in</strong>es Gerichts bleibt bei Veränderung der sie<br />

begründenden Umstände erhalten.<br />

(3) Gerichtliche Handlungen s<strong>in</strong>d nicht deswegen unwirksam, weil sie von<br />

e<strong>in</strong>em örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es<br />

sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch<br />

Beschluss <strong>für</strong> unzuständig zu erklären <strong>und</strong> die Sache an das zustän-<br />

dige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung s<strong>in</strong>d die Beteiligten<br />

anzuhören.<br />

(2) S<strong>in</strong>d mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller<br />

gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das<br />

Verfahren von Amts wegen e<strong>in</strong>geleitet worden, ist die Sache an das<br />

vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.


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(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist <strong>für</strong> das als zuständig bezeich-<br />

nete Gericht b<strong>in</strong>dend.<br />

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten<br />

werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss<br />

bezeichneten Gericht anfallen.<br />

§ 4 Abgabe an e<strong>in</strong> anderes Gericht<br />

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Gr<strong>und</strong> an e<strong>in</strong> anderes Gericht<br />

abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor<br />

der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.<br />

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit<br />

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere geme<strong>in</strong>same<br />

Gericht bestimmt:<br />

1. wenn das an sich zuständige Gericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Fall an der<br />

Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verh<strong>in</strong>dert<br />

ist;<br />

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichts-<br />

bezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist,<br />

welches Gericht <strong>für</strong> das Verfahren zuständig ist;<br />

3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig <strong>für</strong> zuständig erklärt<br />

haben;<br />

4. wenn verschiedene Gerichte, von denen e<strong>in</strong>es <strong>für</strong> das Verfahren<br />

zuständig ist, sich rechtskräftig <strong>für</strong> unzuständig erklärt haben;<br />

5. wenn e<strong>in</strong>e Abgabe aus wichtigem Gr<strong>und</strong> (§ 4) erfolgen soll, die<br />

Gerichte sich jedoch nicht e<strong>in</strong>igen können.


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(2) Ist das nächsthöhere geme<strong>in</strong>same Gericht der B<strong>und</strong>esgerichtshof, wird<br />

das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu<br />

dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.<br />

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfech-<br />

tbar.<br />

§ 7 Beteiligte<br />

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.<br />

(2) Als Beteiligte s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>zuzuziehen:<br />

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />

wird,<br />

2. diejenigen, die auf Gr<strong>und</strong> dieses oder e<strong>in</strong>es anderen Gesetzes von<br />

Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen<br />

als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen, soweit dies <strong>in</strong> diesem oder e<strong>in</strong>em anderen<br />

Gesetz vorgesehen ist.<br />

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren<br />

h<strong>in</strong>zuzuziehen s<strong>in</strong>d oder h<strong>in</strong>zugezogen werden können, s<strong>in</strong>d von der<br />

E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht<br />

bekannt s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es e<strong>in</strong>em Antrag auf<br />

H<strong>in</strong>zuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der<br />

Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde <strong>in</strong> entsprechender Anwen-<br />

dung der §§ 567 bis 572 der ZPO anfechtbar.<br />

(6) Wer anzuhören ist oder e<strong>in</strong>e Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird<br />

dadurch nicht Beteiligter.


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Beteiligte im FamFG-Verfahren<br />

§ 3 Abs. 1 Anhörung<br />

§ 4 Anhörung<br />

§ 9 Abs. 4 Zurechnung des Verschuldens<br />

§ 10 Abs. 1 Verfahren<br />

§ 10 Abs. 2 Vertretung durch Anwälte<br />

§ 12 Beistand<br />

§ 13 Aktene<strong>in</strong>sicht<br />

§ 14 Abs. 2 Übermittlung der Anträge<br />

§ 15 Bekanntgabe von Dokumenten an Beteiligte<br />

§ 22 Antragsrücknahme<br />

§ 22 III Beendigungserklärung<br />

§ 23 Angabe der Beteiligten im Antrag<br />

§ 25 Anträge<br />

§ 28 Erklärung der Beteiligten<br />

§ 30 Stellungnahme zur Beweisaufnahme<br />

§ 33 Persönliches Ersche<strong>in</strong>en<br />

§ 34 Persönliche Anhörung


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§ 36 Vergleich der Beteiligten<br />

§ 37 Äußerungsrecht<br />

§ 66 Anschlussbeschwerde<br />

§ 78 Beiordnung e<strong>in</strong>es Rechtsanwalts<br />

§ 81 Kostenauferlegung<br />

Beteiligte (§ 7 FamFG)<br />

Gr<strong>und</strong>vorschrift § 7<br />

Abs. 1: Antragsteller<br />

Abs. 2: Muss-Beteiligte<br />

diejenigen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betrof-<br />

fen wird<br />

diejenigen, die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes oder e<strong>in</strong>es anderen<br />

Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligten s<strong>in</strong>d<br />

Abs. 3: Kann-Beteiligten<br />

Sonderregelungen<br />

wenn die Möglichkeit der H<strong>in</strong>zuziehung <strong>in</strong> diesem Gesetz oder <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em anderen Gesetz vorgesehen ist.<br />

§ 172 <strong>für</strong> Abstammungssachen<br />

§ 188 <strong>für</strong> Adoptionssachen<br />

§ 204 <strong>für</strong> Ehewohnungs- <strong>und</strong> Haushaltssachen<br />

§ 212 <strong>für</strong> Gewaltschutzsachen<br />

§ 219 <strong>für</strong> Versorgungsausgleichsachen<br />

§ 274 <strong>für</strong> Betreuungssachen<br />

§ 315 <strong>für</strong> Unterbr<strong>in</strong>gungssachen


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§ 345 <strong>für</strong> Nachlass- <strong>und</strong> Teilungssachen<br />

§ 412 <strong>für</strong> Weitere Angelegenheiten der fG<br />

§ 418 <strong>für</strong> Freiheitsentziehungssachen<br />

§ 8 Beteiligtenfähigkeit<br />

Beteiligtenfähig s<strong>in</strong>d<br />

1. natürliche <strong>und</strong> juristische Personen,<br />

2. Vere<strong>in</strong>igungen, Personengruppen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen, soweit ihnen<br />

e<strong>in</strong> Recht zustehen kann,<br />

3. Behörden.<br />

§ 9 Verfahrensfähigkeit<br />

(1) Verfahrensfähig s<strong>in</strong>d<br />

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,<br />

2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit<br />

sie <strong>für</strong> den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als<br />

geschäftsfähig anerkannt s<strong>in</strong>d,<br />

3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit<br />

sie das 14. Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren,<br />

das ihre Person betrifft, e<strong>in</strong> ihnen nach bürgerlichem Recht zuste-<br />

hendes Recht geltend machen,<br />

4. diejenigen, die aufgr<strong>und</strong> dieses oder e<strong>in</strong>es anderen Gesetzes dazu<br />

bestimmt werden.<br />

(2) Soweit e<strong>in</strong> Geschäftsunfähiger oder <strong>in</strong> der Geschäftsfähigkeit<br />

Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln <strong>für</strong> ihn die nach bürger-<br />

lichem Recht dazu befugten Personen.


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(3) Für Vere<strong>in</strong>igungen sowie <strong>für</strong> Behörden handeln ihre gesetzlichen<br />

Vertreter <strong>und</strong> Vorstände oder besonders Beauftragte.<br />

(4) Das Verschulden e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden<br />

e<strong>in</strong>es Beteiligten gleich.<br />

(5) Die §§ 53 bis 58 der ZPO gelten entsprechend.<br />

§ 10 Bevollmächtigte<br />

(1) Soweit e<strong>in</strong>e Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können<br />

die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />

(2) Die Beteiligten können sich durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt als Bevollmäch-<br />

tigten vertreten lassen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d als Bevollmächtigte, soweit<br />

e<strong>in</strong>e Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungs-<br />

befugt nur<br />

1. Beschäftigte des Beteiligten oder e<strong>in</strong>es mit ihm verb<strong>und</strong>enen Unter-<br />

nehmens (§ 15 des AktG); Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />

öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />

auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des<br />

kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,<br />

anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;<br />

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der AO, § 11 des LPartG),<br />

Personen mit Befähigung zum Richteramt <strong>und</strong> die Beteiligten, wenn<br />

die Vertretung nicht im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er entgeltlichen Tätig-<br />

keit steht;<br />

3. Notare.


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(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Ab-<br />

satzes 2 vertretungsbefugt s<strong>in</strong>d, durch unanfechtbaren Beschluss<br />

zurück. Verfahrenshandlungen, die e<strong>in</strong> nicht vertretungsbefugter<br />

Bevollmächtigter bis zu se<strong>in</strong>er Zurückweisung vorgenommen hat, <strong>und</strong><br />

Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten s<strong>in</strong>d wirk-<br />

sam. Das Gericht kann den <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 bezeich-<br />

neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere<br />

Vertretung untersagen, wenn sie nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, das Sach- <strong>und</strong><br />

Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />

(4) Vor dem BGH müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die<br />

Ausschließung <strong>und</strong> Ablehnung von Gerichtspersonen <strong>und</strong> im Verfahren<br />

über die Verfahrenskostenhilfe, durch e<strong>in</strong>en beim BGH zugelassenen<br />

Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />

öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />

durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch<br />

Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des<br />

Landes, dem sie angehören, anderer Behörden oder juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />

vertreten lassen. Für die Beiordnung e<strong>in</strong>es Notanwaltes gelten die §§<br />

78b <strong>und</strong> 78c der ZPO entsprechend.<br />

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem<br />

sie angehören.


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§ 11 Verfahrensvollmacht<br />

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten e<strong>in</strong>zureichen. Sie kann<br />

nachgereicht werden; hier<strong>für</strong> kann das Gericht e<strong>in</strong>e Frist bestimmen. Der<br />

Mangel der Vollmacht kann <strong>in</strong> jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht<br />

werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu<br />

berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter e<strong>in</strong> Rechtsanwalt oder<br />

Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 <strong>und</strong> 89 der ZPO entspre-<br />

chend.<br />

§ 12 Beistand<br />

Im Term<strong>in</strong> können die Beteiligten mit Beiständen ersche<strong>in</strong>en. Beistand kann<br />

se<strong>in</strong>, wer <strong>in</strong> Verfahren, <strong>in</strong> denen die Beteiligten das Verfahren selbst betrei-<br />

ben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann<br />

andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist <strong>und</strong><br />

hier<strong>für</strong> nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalls e<strong>in</strong> Bedürfnis besteht. § 10 Abs.<br />

3 Satz 1 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorge-<br />

tragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem<br />

sofort widerrufen oder berichtigt wird.<br />

§ 13 Aktene<strong>in</strong>sicht<br />

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>-<br />

sehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen e<strong>in</strong>es Beteiligten oder<br />

e<strong>in</strong>es Dritten entgegenstehen.<br />

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt s<strong>in</strong>d, kann E<strong>in</strong>sicht nur<br />

gestattet werden, soweit sie e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse glaubhaft<br />

machen <strong>und</strong> schutzwürdige Interessen e<strong>in</strong>es Beteiligten oder e<strong>in</strong>es<br />

Dritten nicht entgegenstehen. Die E<strong>in</strong>sicht ist zu versagen, wenn e<strong>in</strong><br />

Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.<br />

(3) Soweit Aktene<strong>in</strong>sicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf<br />

ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge <strong>und</strong>


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Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubi-<br />

gen.<br />

(4) E<strong>in</strong>em Rechtsanwalt, e<strong>in</strong>em Notar oder e<strong>in</strong>er beteiligten Behörde kann<br />

das Gericht die Akten <strong>in</strong> die Amts- oder Geschäftsräume überlassen.<br />

E<strong>in</strong> Recht auf Überlassung von Beweisstücken <strong>in</strong> die Amts- oder<br />

Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht<br />

anfechtbar.<br />

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der<br />

ZPO entsprechend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2<br />

<strong>und</strong> Satz 3 der ZPO kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde<br />

gestattet werden.<br />

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen <strong>und</strong> Verfügungen, die zu ihrer Vorberei-<br />

tung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen<br />

betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.<br />

(7) Über die Aktene<strong>in</strong>sicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten<br />

der Vorsitzende.<br />

Aktene<strong>in</strong>sicht (§ 13 FamFG)<br />

Beteiligte (Abs. 1)<br />

Dritte (Abs. 2)<br />

une<strong>in</strong>geschränkt<br />

Ausnahme: schwerwiegende Interesse anderer Beteiligter<br />

e<strong>in</strong>geschränkt berechtigtes Interesse muss glaubhaft gemacht werden


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Behörden<br />

E<strong>in</strong>sicht im Wege der Rechtshilfe<br />

Beachtung des Datenschutzes<br />

Beteiligte/Dritte<br />

Statt Aktene<strong>in</strong>sicht auf eigene Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigun-<br />

gen, Auszüge <strong>und</strong> Abschriften erteilen lassen (Abs. 3).<br />

Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen (Abs. 3 S. 2)<br />

Gebühren: § 136 KostO<br />

§§ 132, 55 KostO Beglaubigungsgebühr<br />

Nr. 2000 KV FamGKG<br />

Rechtsanwalt; Notar; beteiligte Behörde<br />

Überlassung der Akten <strong>in</strong> Amts- <strong>und</strong> Geschäftsräumen (Abs. 4)<br />

Bedenken, bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit!<br />

Ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> Entwürfe, Voten etc. (Abs. 6)<br />

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />

(1) Dokumente, deren Inhalt e<strong>in</strong>e Term<strong>in</strong>s- oder Fristbestimmung enthält<br />

oder den Lauf e<strong>in</strong>er Frist auslöst, s<strong>in</strong>d den Beteiligten bekannt zu<br />

geben.<br />

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der<br />

ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der<br />

Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe<br />

im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe<br />

zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft


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macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu e<strong>in</strong>em späteren<br />

Zeitpunkt zugegangen ist.<br />

(3) Ist e<strong>in</strong>e Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten<br />

formlos mitgeteilt werden.<br />

§ 16 Fristen<br />

(1) Der Lauf e<strong>in</strong>er Frist beg<strong>in</strong>nt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der<br />

Bekanntgabe.<br />

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 <strong>und</strong> 224 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 sowie § 225 der<br />

ZPO entsprechend.<br />

Bekanntgabe (§ 15 FamFG)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Schriftstücke (Dokumente), deren Inhalt<br />

e<strong>in</strong>e Term<strong>in</strong>s- oder Fristbestimmung enthalten oder<br />

den Lauf e<strong>in</strong>er Frist auslösen,<br />

s<strong>in</strong>d den Beteiligten (allen oder denjenigen, die davon betroffen werden?)<br />

bekannt zu geben (Abs. 1)<br />

Bekanntgabe kann auf zwei verschiedene Weisen (= Ermessen) erfolgen:<br />

Abs. 2 S. 1 1. Alt. durch Zustellung nach §§ 166 – 195 ZPO<br />

z.B. Ersatzzustellung; Niederlegung<br />

Abs. 2 S. 1 2. Alt. durch Aufgabe unter der Anschrift des Adressaten zur<br />

Post<br />

(= wird schlicht <strong>in</strong> den Briefkasten geworfen bzw. dem<br />

Postunternehmen übergeben)<br />

Dies muss <strong>in</strong> den Akten festgehalten werden


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Folge: Der Zugang wird f<strong>in</strong>giert<br />

Bei Bekanntgabe im Inland gilt der Brief drei Tage<br />

nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben<br />

<strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob überhaupt zugegan-<br />

gen ist oder zugehen konnte,<br />

so z.B. wenn Brief als unzustellbar zurückkehrt<br />

Brief nicht zugehen kann Donnerstag vor Pf<strong>in</strong>gsten<br />

Der Empfänger hat die Möglichkeit glaubhaft zu<br />

machen, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu<br />

e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Abs. 2 S. 2<br />

FamFG).<br />

Sonstige Schriftsätze: können formlos mitgeteilt werden<br />

§ 17 Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand<br />

(1) War jemand ohne se<strong>in</strong> Verschulden verh<strong>in</strong>dert, e<strong>in</strong>e gesetzliche Frist<br />

e<strong>in</strong>zuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand<br />

zu gewähren.<br />

(2) E<strong>in</strong> Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn e<strong>in</strong>e Rechtsbehelfs-<br />

belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.<br />

§ 18 Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung<br />

(1) Der Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung ist b<strong>in</strong>nen zwei Wochen nach Wegfall<br />

des H<strong>in</strong>dernisses zu stellen.<br />

(2) Die Form des Antrags auf Wiedere<strong>in</strong>setzung richtet sich nach den Vorschriften,<br />

die <strong>für</strong> die versäumte Verfahrenshandlung gelten.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 31 von 64<br />

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags s<strong>in</strong>d bei der Antragstellung<br />

oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der<br />

Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies<br />

geschehen, kann die Wiedere<strong>in</strong>setzung auch ohne Antrag gewährt<br />

werden.<br />

(4) Nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an<br />

gerechnet, kann Wiedere<strong>in</strong>setzung nicht mehr beantragt oder ohne<br />

Antrag bewilligt werden.<br />

§ 19 Entscheidung über die Wiedere<strong>in</strong>setzung<br />

(1) Über die Wiedere<strong>in</strong>setzung entscheidet das Gericht, das über die<br />

versäumte Rechtshandlung zu bef<strong>in</strong>den hat.<br />

(2) Die Wiedere<strong>in</strong>setzung ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Die Versagung der Wiedere<strong>in</strong>setzung ist nach den Vorschriften anfecht-<br />

bar, die <strong>für</strong> die versäumte Rechtshandlung gelten.<br />

§ 20 Verfahrensverb<strong>in</strong>dung <strong>und</strong> -trennung<br />

Das Gericht kann Verfahren verb<strong>in</strong>den oder trennen, soweit es dies <strong>für</strong> sach-<br />

dienlich hält.<br />

§ 21 Aussetzung des Verfahrens<br />

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Gr<strong>und</strong> aussetzen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem<br />

Bestehen oder Nichtbestehen e<strong>in</strong>es Rechtsverhältnisses abhängt, das<br />

den Gegenstand e<strong>in</strong>es anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von<br />

e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der ZPO ist entsprechend<br />

anzuwenden.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 32 von 64<br />

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde <strong>in</strong> entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572 der ZPO anfechtbar.<br />

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

(1) E<strong>in</strong> Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückge-<br />

nommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentschei-<br />

dung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.<br />

(2) E<strong>in</strong>e bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung<br />

wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es e<strong>in</strong>er<br />

ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die<br />

nach Satz 1 e<strong>in</strong>tretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Entscheidung über e<strong>in</strong>en Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche<br />

Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.<br />

(4) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten nicht <strong>in</strong> Verfahren, die von Amts wegen e<strong>in</strong>-<br />

geleitet werden können.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39)<br />

Jeder Beschluss<br />

E<strong>in</strong>zelfallbezogene (!) Belehrung über statthafte Rechtsmittel<br />

nicht<br />

Beschwerde/Rechtsbeschwerde<br />

Er<strong>in</strong>nerung/Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerung<br />

Widerspruch<br />

E<strong>in</strong>spruch


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 33 von 64<br />

Gegenvorstellung<br />

Anhörungsrüge<br />

außerordentliche Beschwerde<br />

Anschlussbeschwerde/Anschlussrechtsbeschwerde<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

Wiedere<strong>in</strong>setzung<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens<br />

Formalien des Rechtsbehelfs<br />

Gericht, bei dem der Rechtsbehelf e<strong>in</strong>zulegen ist<br />

(e<strong>in</strong>schließlich Anschrift)<br />

E<strong>in</strong>zuhaltende Form<br />

E<strong>in</strong>zuhaltende Frist<br />

Folge fehlender oder fehlerhafter Belehrung<br />

Bei Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung wird fehlendes Verschulden an Fristver-<br />

säumung wird vermutet (§ 17 Abs. 2)


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 34 von 64<br />

"Rechtsbehelfe" im FamFG-Verfahren<br />

Endentscheidungen<br />

Beschwerde nach §§ 58 ff.<br />

Frist: 1 Monat (§ 63 Abs. 1)<br />

2 Wochen (§ 63 Abs. 2; bzw. gesondert geregelt)<br />

Zwischen- Nebenentscheidungen<br />

Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO<br />

Frist: 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO)<br />

Sonstige (nicht anfechtbare) Entscheidungen<br />

Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerung<br />

Frist: wohl 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO analog)<br />

Sonstige "Rechtsbehelfe"<br />

Gegenvorstellung<br />

Anhörungsrüge (§ 44)<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

Besondere Rechtsbehelfe<br />

E<strong>in</strong>spruch<br />

Widerspruch


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 35 von 64<br />

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde f<strong>in</strong>det gegen die im ersten Rechtszug ergangenen<br />

Endentscheidungen der Amtsgerichte <strong>und</strong> Landgerichte <strong>in</strong> Angelegen-<br />

heiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht<br />

selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung<br />

vorausgegangen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 59 Beschwerdeberechtigte<br />

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>en Rechten bee<strong>in</strong>trächtigt ist.<br />

(2) Wenn e<strong>in</strong> Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann <strong>und</strong> der<br />

Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem<br />

Antragsteller zu.<br />

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den<br />

besonderen Vorschriften dieses oder e<strong>in</strong>es anderen Gesetzes.<br />

§ 60 Beschwerderecht M<strong>in</strong>derjähriger<br />

E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, <strong>für</strong> das die elterliche Sorge besteht, oder e<strong>in</strong> unter Vorm<strong>und</strong>schaft<br />

stehender Mündel kann <strong>in</strong> allen se<strong>in</strong>e Person betreffenden Angelegenheiten<br />

ohne Mitwirkung se<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht aus-<br />

üben. Das Gleiche gilt <strong>in</strong> sonstigen Angelegenheiten, <strong>in</strong> denen das K<strong>in</strong>d oder<br />

der Mündel vor e<strong>in</strong>er Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Personen, die geschäftsunfähig s<strong>in</strong>d oder bei Erlass der Entschei-<br />

dung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.


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§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde<br />

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur<br />

zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechsh<strong>und</strong>ert<br />

Euro übersteigt.<br />

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den <strong>in</strong> Absatz 1 genannten<br />

(3)<br />

Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten<br />

Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat.<br />

1 Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Beschwerde zu, wenn<br />

1. die Rechtssache gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung<br />

des Rechts oder die Sicherung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Rechtsprechung<br />

e<strong>in</strong>e Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert <strong>und</strong><br />

2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als sechsh<strong>und</strong>ert<br />

Euro beschwert ist.<br />

2 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung geb<strong>und</strong>en.<br />

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache<br />

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung <strong>in</strong> der Hauptsache erledigt,<br />

spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung<br />

des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer e<strong>in</strong> berechtigtes<br />

Interesse an der Feststellung hat.<br />

(2) E<strong>in</strong> berechtigtes Interesse liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn<br />

1. schwerwiegende Gr<strong>und</strong>rechtse<strong>in</strong>griffe vorliegen oder<br />

2. e<strong>in</strong>e Wiederholung konkret zu erwarten ist.


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§ 63 Beschwerdefrist<br />

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich ke<strong>in</strong>e andere Frist bestimmt ist,<br />

b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat e<strong>in</strong>zulegen.<br />

(2) Die Beschwerde ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen e<strong>in</strong>zulegen,<br />

wenn sie sich gegen<br />

1. e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Anordnung oder<br />

2. e<strong>in</strong>en Beschluss, der die Genehmigung e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts zum<br />

Gegenstand hat,<br />

richtet.<br />

(3) Die Frist beg<strong>in</strong>nt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des<br />

Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an<br />

e<strong>in</strong>en Beteiligten nicht bewirkt werden, beg<strong>in</strong>nt die Frist spätestens mit<br />

Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.<br />

§ 64 E<strong>in</strong>legung der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht e<strong>in</strong>zulegen, dessen Beschluss<br />

angefochten wird.<br />

(2) Die Beschwerde wird durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Beschwerdeschrift oder<br />

zur Niederschrift der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>gelegt. Die E<strong>in</strong>legung der<br />

Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist <strong>in</strong> Ehesachen <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> Familiensachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die<br />

Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung<br />

enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss e<strong>in</strong>gelegt wird.<br />

Sie ist von dem Beschwerdeführer oder se<strong>in</strong>em Bevollmächtigten zu<br />

unterzeichnen.<br />

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige<br />

Anordnung erlassen; es kann <strong>in</strong>sbesondere anordnen, dass die Voll-<br />

ziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.


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§ 65 Beschwerdebegründung<br />

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.<br />

(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer e<strong>in</strong>e Frist zur Begründung der<br />

Beschwerde e<strong>in</strong>räumen.<br />

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel gestützt<br />

werden.<br />

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht<br />

des ersten Rechtszuges se<strong>in</strong>e Zuständigkeit zu Unrecht angenommen<br />

hat.<br />

§ 66 Anschlussbeschwerde<br />

E<strong>in</strong> Beschwerdeberechtigter Beteiligter kann sich der Beschwerde anschlie-<br />

ßen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerde-<br />

frist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch E<strong>in</strong>reichung der<br />

Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung<br />

verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als<br />

unzulässig verworfen wird.<br />

§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf<br />

nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem<br />

Gericht verzichtet hat.<br />

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der<br />

Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach E<strong>in</strong>legung des Hauptrechtsmittels<br />

durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.


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(3) Der gegenüber e<strong>in</strong>em anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die<br />

Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich<br />

darauf beruft.<br />

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der<br />

Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht<br />

zurücknehmen.<br />

§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens<br />

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde<br />

<strong>für</strong> begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde<br />

unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur<br />

Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen e<strong>in</strong>e Endent-<br />

scheidung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Familiensache richtet.<br />

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statt-<br />

haft <strong>und</strong> ob sie <strong>in</strong> der gesetzlichen Form <strong>und</strong> Frist e<strong>in</strong>gelegt ist. Mangelt<br />

es an e<strong>in</strong>em dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu<br />

verwerfen.<br />

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den<br />

Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwer-<br />

degericht kann von der Durchführung e<strong>in</strong>es Term<strong>in</strong>s, e<strong>in</strong>er mündlichen<br />

Verhandlung oder e<strong>in</strong>zelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn<br />

diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden <strong>und</strong> von e<strong>in</strong>er<br />

erneuten Vornahme ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss e<strong>in</strong>em<br />

se<strong>in</strong>er Mitglieder zur Entscheidung als E<strong>in</strong>zelrichter übertragen; § 526<br />

der ZPO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass e<strong>in</strong>e Übertragung<br />

auf e<strong>in</strong>en Richter auf Probe ausgeschlossen ist.


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§ 69 Beschwerdeentscheidung<br />

(1) Das Beschwerdegericht hat <strong>in</strong> der Sache selbst zu entscheiden. Es darf<br />

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses <strong>und</strong> des<br />

Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück-<br />

verweisen, wenn dieses <strong>in</strong> der Sache noch nicht entschieden hat. Das<br />

Gleiche gilt, soweit das Verfahren an e<strong>in</strong>em wesentlichen Mangel leidet<br />

<strong>und</strong> zur Entscheidung e<strong>in</strong>e umfangreiche oder aufwändige Beweis-<br />

erhebung notwendig wäre <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Beteiligter die Zurückverweisung<br />

beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die rechtliche<br />

Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt hat, auch se<strong>in</strong>er Entscheidung zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.<br />

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften<br />

über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.<br />

§ 80 Umfang der Kostenpflicht<br />

Kosten s<strong>in</strong>d die Gerichtskosten (Gebühren <strong>und</strong> Auslagen) <strong>und</strong> die zur<br />

Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. §<br />

91 Abs. 1 Satz 2 der ZPO gilt entsprechend.<br />

§ 81 Gr<strong>und</strong>satz der Kostenpflicht<br />

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen<br />

den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen,<br />

dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen<br />

ist stets über die Kosten zu entscheiden.<br />

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise e<strong>in</strong>em<br />

Beteiligten auferlegen, wenn<br />

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass <strong>für</strong> das Verfahren<br />

gegeben hat;


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2. der Antrag des Beteiligten von vornhere<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Aussicht auf Erfolg<br />

hatte <strong>und</strong> der Beteiligte dies erkennen musste;<br />

3. der Beteiligte zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre<br />

Angaben gemacht hat;<br />

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen se<strong>in</strong>er Mitwirkungs-<br />

pflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;<br />

5. der Beteiligte e<strong>in</strong>er richterlichen Anordnung zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er<br />

Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern<br />

der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.<br />

(3) E<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen Beteiligten können Kosten <strong>in</strong> Verfahren, die<br />

se<strong>in</strong>e Person betreffen, nicht auferlegt werden.<br />

(4) E<strong>in</strong>em Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden,<br />

soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde <strong>und</strong> ihn e<strong>in</strong><br />

grobes Verschulden trifft.<br />

(5) B<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln,<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung<br />

Ergeht e<strong>in</strong>e Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber <strong>in</strong> der<br />

Endentscheidung zu entscheiden.<br />

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung <strong>und</strong> Rücknahme<br />

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt <strong>und</strong> haben die Beteiligten<br />

ke<strong>in</strong>e Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten<br />

jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten<br />

trägt jeder Beteiligte selbst.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 42 von 64<br />

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag<br />

zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.<br />

§ 84 Rechtsmittelkosten<br />

Das Gericht soll die Kosten e<strong>in</strong>es ohne Erfolg e<strong>in</strong>gelegten Rechtsmittels dem<br />

Beteiligten auferlegen, der es e<strong>in</strong>gelegt hat.<br />

§ 85 Kostenfestsetzung<br />

Die §§ 103 bis 107 der ZPO über die Festsetzung des zu erstattenden<br />

Betrags s<strong>in</strong>d entsprechend anzuwenden.<br />

Kostengesetze<br />

KostO<br />

FamGKG<br />

Betreuungssachen (§§ 92 ff. KostO),<br />

Unterbr<strong>in</strong>gungssachen (§ 128 b KostO),<br />

betreuungsrechtliche Zuweisungssachen,<br />

Freiheitsentziehungssachen (§ 128 c KostO),<br />

Nachlass- <strong>und</strong> Teilungssachen (§§ 106 ff. KostO),<br />

Registersachen <strong>und</strong> unternehmensrechtliche Verfahren,<br />

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 124 KostO),<br />

Aufgebotssachen (§ 128 d KostO)<br />

sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Familiensachen (def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 111 FamFG)<br />

e<strong>in</strong>schließlich Familienstreitsachen<br />

Ehesachen (§ 121 FamFG),<br />

K<strong>in</strong>dschaftssachen (§ 151 FamFG),<br />

Abstammungssachen (§ 169 FamFG),<br />

Adoptionssachen (§ 186 FamFG),


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 43 von 64<br />

Ehewohnungs- <strong>und</strong> Haushaltssachen (§ 200 FamFG),<br />

Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG),<br />

Versorgungsausgleichssachen (§ 261 FamFG),<br />

Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG)<br />

Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG).<br />

Gerichtskostengesetz (GKG)<br />

Verfahren nach der ZPO vor den ordentlichen Gerichten (§ 1 Abs. 1 Nr.<br />

1 GKG)<br />

Weiteren Verfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 16 GKG); Mahnverfahren<br />

im Falle des § 113 Abs. 2 FamFG.


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 44 von 64<br />

VERFAHREN MIT AUSLANDSBEZUG<br />

§ 97 Vorrang <strong>und</strong> Unberührtheit<br />

(1) Regelungen <strong>in</strong> völkerrechtlichen Vere<strong>in</strong>barungen gehen, soweit sie<br />

unmittelbar anwendbares <strong>in</strong>nerstaatliches Recht geworden s<strong>in</strong>d, den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen <strong>in</strong> Rechtsakten der<br />

Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft bleiben unberührt.<br />

(2) Die zur Umsetzung <strong>und</strong> Ausführung von Vere<strong>in</strong>barungen <strong>und</strong> Rechts-<br />

akten im S<strong>in</strong>n des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unbe-<br />

rührt.<br />

§ 105 Andere Verfahren<br />

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz s<strong>in</strong>d die deutschen Gerichte<br />

zuständig, wenn e<strong>in</strong> deutsches Gericht örtlich zuständig ist.<br />

Internationale Zuständigkeit<br />

§ 105 Andere Verfahren<br />

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz s<strong>in</strong>d die deutschen Gerichte<br />

zuständig, wenn e<strong>in</strong> deutsches Gericht örtlich zuständig ist.<br />

<strong>FGG</strong>-Verfahren:<br />

Gleichlauftheorie<br />

= deutsche Gerichte <strong>für</strong> Nachlasssachen nur zuständig, wenn deutsches<br />

Sachrecht Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />

FamFG-Verfahren:<br />

une<strong>in</strong>geschränkte <strong>in</strong>ternationale Zuständigkeit, wenn deutsches Gericht ört-<br />

lich zuständig ist.


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örtliche Zuständigkeit: § 343<br />

Abs. 1 Jeder<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Deutschland<br />

Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland<br />

Abs. 2 Deutscher<br />

weder Wohnsitz/Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland<br />

Abs. 3 Ausländer<br />

Folge:<br />

weder Wohnsitz/Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland<br />

Nachlassgegenstände <strong>in</strong> Deutschland<br />

Es kann/muss unbeschränkter Fremdrechtserbsche<strong>in</strong> erteilt werden.<br />

Wichtige Änderungen <strong>in</strong> Nachlass- <strong>und</strong> Teilungssachen<br />

Erweiterung der <strong>in</strong>ternationalen Zuständigkeit<br />

Aufgabe des Gleichlaufgr<strong>und</strong>satzes<br />

Abschaffung des Erbsche<strong>in</strong>svorbescheides<br />

Nachlasspflegschaft als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache<br />

Zuständigkeit der Erbschaftsausschlagung<br />

Befristetes Rechtsmittel<br />

Abschaffung der weiteren Beschwerde; statt dessen Rechts-<br />

beschwerde zum BGH


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 46 von 64<br />

4. Buch Verfahren <strong>in</strong> Nachlass- <strong>und</strong> Teilungssachen (§§ 341 -373)<br />

1. Abschnitt Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit<br />

(§§ 342 – 344)<br />

§ 342 Begriffsbestimmung<br />

§ 343 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit<br />

2. Abschnitt Verfahren <strong>in</strong> Nachlasssachen (§§ 345 – 362)<br />

Unterabschnitt 1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen (§ 345)<br />

§ 345 Beteiligte<br />

Unterabschnitt 2. Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 346 –<br />

347)<br />

§ 346 Verfahren bei besonderer Verwahrung<br />

§ 347 Mitteilung über die Verwahrung<br />

Unterabschnitt 3. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 –<br />

351)<br />

§ 348 Eröffnung von Verfügung von Todes wegen durch das<br />

Nachlassgericht<br />

§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Testamenten <strong>und</strong> Erbverträgen<br />

§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch e<strong>in</strong> anderes<br />

Gericht<br />

§ 351 Eröffnungsfrist <strong>für</strong> Verfügungen von Todes wegen<br />

Unterabschnitt 4. Erbsche<strong>in</strong>sverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 –<br />

355)<br />

§ 352 Entscheidung über Erbsche<strong>in</strong>santräge<br />

§ 353 E<strong>in</strong>ziehung oder Kraftloserklärung von Erbsche<strong>in</strong>en<br />

§ 354 Sonstige Zeugnisse


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§ 355 Testamentsvollstreckung<br />

Unterabschnitt 5. Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 356 – 362)<br />

§ 356 Mitteilungspflichten<br />

§ 357 E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e eröffnete Verfügung von Todes wegen;<br />

Ausfertigung e<strong>in</strong>es Erbsche<strong>in</strong>s oder anderen Zeugnissen<br />

§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten<br />

§ 359 Nachlassverwaltung<br />

§ 360 Bestimmung e<strong>in</strong>er Inventarfrist<br />

§ 361 Eidesstattliche Versicherung<br />

§ 362 St<strong>und</strong>ung des Pflichtteilsanspruchs<br />

3. Abschnitt Verfahren <strong>in</strong> Teilungssachen (§§ 363 – 373)<br />

§ 363 Antrag<br />

§ 364 Pflegschaft <strong>für</strong> abwesende Beteiligte<br />

§ 365 Ladung<br />

§ 366 Außergerichtliche Vere<strong>in</strong>barung<br />

§ 367 Wiedere<strong>in</strong>setzung<br />

§ 368 Ause<strong>in</strong>andersetzungsplan<br />

§ 369 Verteilung durch Los<br />

§ 370 Aussetzung bei Streit<br />

§ 371 Wirkung der bestätigten Vere<strong>in</strong>barung <strong>und</strong> Ause<strong>in</strong>andersetzung;<br />

Vollstreckung<br />

§ 372 Rechtsmittel<br />

§ 373 Ause<strong>in</strong>andersetzung e<strong>in</strong>er Gütergeme<strong>in</strong>schaft


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§ 342 Begriffsbestimmung<br />

(1) Nachlasssachen s<strong>in</strong>d Verfahren, die<br />

1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes<br />

wegen,<br />

2. die Sicherung des Nachlasses e<strong>in</strong>schließlich Nachlasspflegschaften,<br />

3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,<br />

4. die Ermittlung der Erben,<br />

5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher<br />

Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben s<strong>in</strong>d,<br />

6. Erbsche<strong>in</strong>e, Testamentsvollstreckerzeugnisse <strong>und</strong> sonstige vom<br />

Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,<br />

7. die Testamentsvollstreckung,<br />

8. die Nachlassverwaltung sowie<br />

9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Auf-<br />

gaben betreffen.<br />

(2) Teilungssachen s<strong>in</strong>d<br />

1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Ause<strong>in</strong>ander-<br />

setzung e<strong>in</strong>es Nachlasses <strong>und</strong> des Gesamtguts zu erledigen haben,<br />

nachdem e<strong>in</strong>e eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte<br />

Gütergeme<strong>in</strong>schaft beendet wurde, <strong>und</strong><br />

2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Ause<strong>in</strong>andersetzung des<br />

Gesamtguts e<strong>in</strong>er ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortge-<br />

setzten Gütergeme<strong>in</strong>schaft nach den §§ 36 <strong>und</strong> 37 der Gr<strong>und</strong>buchordnung<br />

sowie nach den §§ 42 <strong>und</strong> 74 der Schiffsregisterordnung.


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§ 343 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der<br />

Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ländischer Wohnsitz, ist<br />

das Gericht zuständig, <strong>in</strong> dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des<br />

Erbfalls se<strong>in</strong>en Aufenthalt hatte.<br />

(2) Ist der Erblasser Deutscher <strong>und</strong> hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland<br />

weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg <strong>in</strong><br />

Berl<strong>in</strong> zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an e<strong>in</strong><br />

anderes Gericht verweisen.<br />

(3) Ist der Erblasser e<strong>in</strong> Ausländer <strong>und</strong> hatte er zur Zeit des Erbfalls im<br />

Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, <strong>in</strong> dessen<br />

Bezirk sich Nachlassgegenstände bef<strong>in</strong>den, <strong>für</strong> alle Nachlassgegen-<br />

stände zuständig.<br />

§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zustän-<br />

dig,<br />

1. wenn das Testament vor e<strong>in</strong>em Notar errichtet ist, das Gericht, <strong>in</strong><br />

dessen Bezirk der Notar se<strong>in</strong>en Amtssitz hat;<br />

2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de errich-<br />

tet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Geme<strong>in</strong>de gehört;<br />

3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

errichtet ist, jedes Gericht.<br />

Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei e<strong>in</strong>em nach Satz 1 örtlich<br />

nicht zuständigen Gericht verlangen.<br />

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem <strong>für</strong> den Nachlass


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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 50 von 64<br />

des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der über-<br />

lebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei e<strong>in</strong>em<br />

anderen Amtsgericht verlangt.<br />

(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> die besondere amtliche<br />

Verwahrung von Erbverträgen.<br />

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, <strong>in</strong><br />

dessen Bezirk das Bedürfnis <strong>für</strong> die Sicherung besteht.<br />

(5) Für die Ause<strong>in</strong>andersetzung des Gesamtguts e<strong>in</strong>er Gütergeme<strong>in</strong>schaft<br />

ist, falls e<strong>in</strong> Anteil an dem Gesamtgut zu e<strong>in</strong>em Nachlass gehört, das<br />

Gericht zuständig, das <strong>für</strong> die Ause<strong>in</strong>andersetzung über den Nachlass<br />

zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122.<br />

(6) Hat e<strong>in</strong> anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht e<strong>in</strong>e<br />

Verfügung von Todes wegen <strong>in</strong> amtlicher Verwahrung, ist dieses<br />

Gericht <strong>für</strong> die Eröffnung der Verfügung zuständig.<br />

(7) Für die Entgegennahme e<strong>in</strong>er Erklärung, mit der die Erbschaft ausge-<br />

schlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Aus-<br />

schlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird,<br />

ist auch das Nachlassgericht zuständig, <strong>in</strong> dessen Bezirk der Ausschla-<br />

gende oder Anfechtende se<strong>in</strong>en Wohnsitz hat. Die Niederschrift über<br />

die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlass-<br />

gericht zu übersenden.<br />

§ 345 Beteiligte<br />

(1) In Verfahren auf Erteilung e<strong>in</strong>es Erbsche<strong>in</strong>s ist Beteiligter der Antrag-<br />

steller. Ferner können als Beteiligte h<strong>in</strong>zugezogen werden:<br />

1. die gesetzlichen Erben,<br />

2. diejenigen, die nach dem Inhalt e<strong>in</strong>er vorliegenden Verfügung von<br />

Todes wegen als Erben <strong>in</strong> Betracht kommen,


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3. die Gegner des Antragstellers, wenn e<strong>in</strong> Rechtsstreit über das Erb-<br />

recht anhängig ist,<br />

4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes<br />

wegen Erbe se<strong>in</strong> würden, sowie<br />

5. alle übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren<br />

unmittelbar betroffen wird.<br />

Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> die Erteilung e<strong>in</strong>es Zeugnisses nach §<br />

1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 <strong>und</strong> 37 der<br />

Gr<strong>und</strong>buchordnung sowie den §§ 42 <strong>und</strong> 74 der Schiffsregisterordnung.<br />

(3) 1 Im Verfahren zur Ernennung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckers <strong>und</strong> zur<br />

Erteilung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der<br />

Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen:<br />

1. die Erben,<br />

2. den Mitvollstrecker.<br />

2 Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />

(4)<br />

1 In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren s<strong>in</strong>d<br />

als Beteiligte h<strong>in</strong>zuzuziehen <strong>in</strong> Verfahren betreffend<br />

1. e<strong>in</strong>e Nachlasspflegschaft oder e<strong>in</strong>e Nachlassverwaltung der<br />

Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;<br />

2. die Entlassung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckers der Testamentsvoll-<br />

strecker;<br />

3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist<br />

bestimmt wird;


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4. die Bestimmung oder Verlängerung e<strong>in</strong>er Inventarfrist der Erbe, dem<br />

die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;<br />

5. die Abnahme e<strong>in</strong>er eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die<br />

eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des §<br />

2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebens-<br />

partner.<br />

2 Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar<br />

betroffen wird, als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen. Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzu-<br />

ziehen.<br />

Erbsche<strong>in</strong>serteilungsverfahren (§ 345 Abs. 1)<br />

Muss-Beteiligter<br />

Antragsteller (§ 345 Abs. 1 S. 1)<br />

(Achtung:<br />

Wird e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftlicher Erbsche<strong>in</strong> nur von e<strong>in</strong>em Teil der Miterben<br />

beantragt, so s<strong>in</strong>d nur diese Muss-Beteiligte; die übrigen Miterben s<strong>in</strong>d Kann-<br />

Beteiligte.)<br />

Kann-Beteiligte<br />

gesetzlichen Erben (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1),<br />

testamentarische Erben (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2),<br />

Gegner des Antragstellers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anhängigen Rechtsstreit über das<br />

Erbrecht (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 3),<br />

diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes<br />

wegen Erbe se<strong>in</strong> würden (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 4),


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deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />

wird (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5).<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 1 S. 3).<br />

Ernennung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckers<br />

Muss-Beteiligter<br />

Testamentsvollstrecker (§ 345 Abs. 3 S. 1)<br />

Kann-Beteiligter<br />

die Erben (§ 345 Abs. 3 S. 2 Nr. 1),<br />

den Mitvollstrecker (§ 345 Abs. 3 S. 2 Nr. 2).<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 3 S. 3)<br />

Nachlasspflegschaft/Nachlassverwaltung<br />

Muss-Beteiligte<br />

Nachlasspfleger (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 1)<br />

Nachlassverwalter (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 1)<br />

Kann-Beteiligte<br />

Alle, deren Rechte durch das Verfahren betroffen wird (§ 345 Abs. 4<br />

S. 2)<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 4 S. 3)


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Entlassung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckers<br />

Muss-Beteiligter<br />

Testamentsvollstrecker (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 2)<br />

Kann-Beteiligte<br />

Alle, deren Rechte durch das Verfahren betroffen wird (§ 345 Abs. 4<br />

S. 2)<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 4 S. 3)<br />

Bestimmung erbrechtlicher Fristen<br />

Muss-Beteiligter<br />

Derjenige, dem die Frist bestimmt wird (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 3)<br />

Kann-Beteiligte<br />

Alle, deren Rechte durch das Verfahren betroffen wird (§ 345 Abs. 4<br />

S. 2)<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 4 S. 3)<br />

Inventarfrist<br />

Muss-Beteiligter<br />

Erbe, dem die Frist bestimmt wird (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 4)<br />

Im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte<br />

oder Lebenspartner (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 4)


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Kann-Beteiligte<br />

Alle, deren Rechte durch das Verfahren betroffen wird (§ 345 Abs. 4<br />

S. 2)<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 4 S. 3)<br />

Abnahme e<strong>in</strong>er eidesstattlichen Versicherung<br />

Muss-Beteiligter<br />

Derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat (§ 345<br />

Abs. 4 S. 1 Nr. 5)<br />

Im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte<br />

oder Lebenspartner (§ 345 Abs. 4 S. 1 Nr. 5)<br />

Kann-Beteiligte<br />

Alle, deren Rechte durch das Verfahren betroffen wird (§ 345 Abs. 4<br />

S. 2)<br />

H<strong>in</strong>zuziehungspflicht auf Antrag (§ 345 Abs. 4 S. 3)<br />

Andere Nachlassverfahren<br />

E<strong>in</strong>ziehung des Erbsche<strong>in</strong>s (§ 2361 BGB)<br />

E<strong>in</strong>ziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2368, 2361<br />

BGB)<br />

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 ff.)<br />

Muss-Beteiligte<br />

Antragsteller (§ 7 Abs. 1)


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Diejenigen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />

werden (§ 7 Abs. 2).<br />

Diejenigen, die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes oder e<strong>in</strong>es anderen Geset-<br />

zes von Amtswegen oder auf Antrag zu beteiligen s<strong>in</strong>d (§ 7 Abs. 2).<br />

Kann-Beteiligte<br />

Diejenigen, die <strong>in</strong> diesem Gesetz oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Gesetz<br />

h<strong>in</strong>zugezogen werden können (§ 7 Abs. 3).<br />

Verfahren ohne weitere Beteiligte<br />

Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 346 ff.)<br />

§ 352 Entscheidung über Erbsche<strong>in</strong>santräge<br />

(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung e<strong>in</strong>es Erbsche<strong>in</strong>s erforder-<br />

lichen Tatsachen <strong>für</strong> festgestellt erachtet werden, ergeht durch<br />

Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. E<strong>in</strong>er Bekanntgabe<br />

des Beschlusses bedarf es nicht.<br />

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen e<strong>in</strong>es Beteiligten, ist<br />

der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat <strong>in</strong><br />

diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen<br />

<strong>und</strong> die Erteilung des Erbsche<strong>in</strong>s bis zur Rechtskraft des Beschlusses<br />

zurückzustellen.<br />

(3) Ist der Erbsche<strong>in</strong> bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den<br />

Beschluss nur noch <strong>in</strong>soweit zulässig, als die E<strong>in</strong>ziehung des Erb-<br />

sche<strong>in</strong>s beantragt wird.


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§ 353 E<strong>in</strong>ziehung oder Kraftloserklärung von Erbsche<strong>in</strong>en<br />

(1) In Verfahren über die E<strong>in</strong>ziehung oder Kraftloserklärung e<strong>in</strong>es Erb-<br />

sche<strong>in</strong>s hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entschei-<br />

den. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung<br />

ergehen.<br />

(2) Ist der Erbsche<strong>in</strong> bereits e<strong>in</strong>gezogen, ist die Beschwerde gegen den<br />

E<strong>in</strong>ziehungsbeschluss nur <strong>in</strong>soweit zulässig, als die Erteilung e<strong>in</strong>es<br />

neuen gleichlautenden Erbsche<strong>in</strong>s beantragt wird. Die Beschwerde gilt<br />

im Zweifel als Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es neuen gleichlautenden Erb-<br />

sche<strong>in</strong>s.<br />

(3) E<strong>in</strong> Beschluss, durch den e<strong>in</strong> Erbsche<strong>in</strong> <strong>für</strong> kraftlos erklärt wird, ist nicht<br />

mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht<br />

ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


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Muster Erbsche<strong>in</strong> 1<br />

Amtsgericht Köln<br />

– Abt. <strong>für</strong> Nachlasssachen –<br />

Az.: ---------<br />

B e s c h l u s s<br />

In dem Erbsche<strong>in</strong>sverfahren<br />

betreffend den Nachlass des am 1. Juli 2009 mit letztem Wohnsitz <strong>in</strong> Köln<br />

verstorbenen Josef Schmitz, geb. am 15. Januar 1930 (Erblasser),<br />

an dem beteiligt s<strong>in</strong>d:<br />

1. Frau Maria Schmitz, geb. am 13. Juni 1935, wohnhaft: Luxemburger Str.<br />

560, 50933 Köln,<br />

Antragsteller<strong>in</strong> <strong>und</strong> Beteiligte zu 1.<br />

2. Frau Jutta Müller, geb. am 22. Juli 1961, wohnhaft: Eschweiler Str. 13,<br />

50933 Köln,<br />

Beteiligte zu 2.<br />

hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht Maier am 1.<br />

Oktober 2009 beschlossen:<br />

1.<br />

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1. vom 2.<br />

September 2009 erforderlich s<strong>in</strong>d, werden <strong>für</strong> festgestellt erachtet. Der bean-<br />

tragte Erbsche<strong>in</strong> wird erteilt.<br />

2.<br />

Die sofortige Wirksamkeit wird ausgesetzt.<br />

1 Nach Meyer-Seitz, Frantzioch, Ziegler, Die <strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong>: Das neue Verfahrensrecht, S. 409


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G r ü n d e:<br />

I.<br />

Am 1. Juli 2009 verstarb der am 15. Januar 1930 geborene Herr Josef<br />

Schmitz. Die Antragsteller<strong>in</strong> <strong>und</strong> Beteiligte zu 1. war mit dem Erblasser<br />

verheiratet. Die Beteiligte zu 2. ist die Nichte des Erblassers.<br />

Am 20. Februar 1993 setzten der Erblasser <strong>und</strong> die Beteiligte zu 1.<br />

getrennte, handschriftliche Testamente auf, <strong>in</strong> denen sie gleichlautend<br />

jeweils den anderen Ehegatten zum "alle<strong>in</strong>igen Erben" e<strong>in</strong>setzten. Die Tes-<br />

tamente wurden auf identischem Briefpapier abgefasst <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>-<br />

samen Briefumschlag verwahrt. Weiterh<strong>in</strong> verfassten der Erblasser <strong>und</strong> die<br />

Beteiligte zu 1. am 14. Dezember 2003 e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen "Zusatz zum<br />

Testament vom 20. Februar 1993". Hier<strong>in</strong> bestimmten sie, dass "im Falle<br />

unseres geme<strong>in</strong>samen Todes" ihre Geschwister nicht Erben des Nachlasses<br />

werden sollten. Am 25. Dezember 2008 errichtete der Erblasser e<strong>in</strong> hand-<br />

schriftliches Testament, <strong>in</strong> dem er die Beteiligte zu 2 als Erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>setzte.<br />

Die Beteiligte zu 1. hat am 2. September 2009 Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es<br />

Erbsche<strong>in</strong>s als Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> gestellt. Die Beteiligte zu 2. hat der Erteilung des<br />

Erbsche<strong>in</strong>s im H<strong>in</strong>blick auf das Testament widersprochen.<br />

Sie vertritt die Auffassung, es handle es sich bei den Erklärungen des<br />

Erblassers nicht um e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftliches Testament, sondern um von-<br />

e<strong>in</strong>ander unabhängige Testamente, die nicht aufe<strong>in</strong>ander Bezug nähmen.<br />

II.<br />

Der zulässige Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung e<strong>in</strong>es Erbsche<strong>in</strong>s ist<br />

begründet.<br />

1.<br />

Der Erblasser <strong>und</strong> die Beteiligte zu 1. haben e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftliches Testa-<br />

ment mit wechselbezüglichen Verfügungen verfasst. Hier<strong>für</strong> spricht bereits,<br />

dass die Testamente identisch formuliert s<strong>in</strong>d. Des Weiteren war zu berücksichtigen,<br />

dass die Testamente auf identischem Briefpapier geschrieben <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umschlag verwahrt worden s<strong>in</strong>d. Der Erblasser <strong>und</strong> die Beteiligte zu


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1. haben somit <strong>in</strong> Absprache <strong>und</strong> Kenntnis des Testierwillens des jeweils<br />

anderen gehandelt. Schließlich haben der Erblasser <strong>und</strong> die Beteiligte zu 1.<br />

durch den "Zusatz zum Testament vom 20. Februar 1993" e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung<br />

zwischen den beiden gesondert errichteten E<strong>in</strong>zelurk<strong>und</strong>en hergestellt <strong>und</strong><br />

mit dem Inhalt dieses Zusatzes zum Ausdruck gebracht, dass die Urk<strong>und</strong>en<br />

nicht vone<strong>in</strong>ander unabhängige unterschiedliche Fallgestaltungen regeln<br />

sollen, sondern als E<strong>in</strong>heit zu sehen s<strong>in</strong>d.<br />

2.<br />

E<strong>in</strong> Widerruf dieses geme<strong>in</strong>schaftlichen Testaments ist daher nur nach Maß-<br />

gabe des § 2271 BGB statthaft. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.<br />

E<strong>in</strong>e entsprechende Erklärung <strong>in</strong> notarieller Form (§ 2296 Abs. 2 S. 2 BGB)<br />

hat der Erblasser nicht abgegeben. Der Errichtung e<strong>in</strong>es neuen gültigen<br />

Testamentes am 25. Dezember 2008 stand daher das fortbestehende<br />

geme<strong>in</strong>schaftliche Testament entgegen.<br />

III.<br />

Die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 352 Abs. 2 Satz 2<br />

FamFG.


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Rechtsmittelbelehrung: 2<br />

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Sie<br />

ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe<br />

dieses Beschlusses e<strong>in</strong>zulegen.<br />

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Köln e<strong>in</strong>zulegen. Die E<strong>in</strong>legung erfolgt<br />

durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll<br />

der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>es der genannten Gerichte.<br />

Die Beschwerde kann darüber h<strong>in</strong>aus auch zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

e<strong>in</strong>es anderen Amtsgerichts erklärt werden.<br />

Unterschrift<br />

2 Nach Meyer-Seitz, Frantzioch, Ziegler, Die <strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong>: Das neue Verfahrensrecht, S. 409


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Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben,<br />

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn<br />

das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.<br />

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt s<strong>in</strong>d. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlass-<br />

gericht - Köln, Reichensperger Platz 1, 50670 Köln schriftlich <strong>in</strong> deutscher<br />

Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen. Die<br />

Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>es jeden<br />

Amtsgerichtes abgegeben werden.<br />

Die Beschwerde muss spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach der schrift-<br />

lichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht<br />

- Köln e<strong>in</strong>gegangen se<strong>in</strong>. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur<br />

Niederschrift der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>es anderen Amtsgerichtes abgegeben<br />

wurde. Die Frist beg<strong>in</strong>nt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses,<br />

spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt<br />

das Ende der Frist auf e<strong>in</strong>en Sonntag, e<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Feiertag oder<br />

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.<br />

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses<br />

sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss<br />

e<strong>in</strong>gelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen <strong>und</strong> soll begründet werden.<br />

Unterschrift


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Muster Erbsche<strong>in</strong> (unstreitiger Sachverhalt)<br />

Amtsgericht Köln<br />

– Abt. <strong>für</strong> Nachlasssachen –<br />

Az.: ---------<br />

B e s c h l u s s<br />

In dem Erbsche<strong>in</strong>sverfahren<br />

betreffend den Nachlass des am 1. Juli 2009 mit letztem Wohnsitz <strong>in</strong> Köln<br />

verstorbenen Josef Schmitz, geb. am 15. Januar 1930 (Erblasser),<br />

an dem beteiligt s<strong>in</strong>d:<br />

1. Frau Maria Schmitz, geb. am 13. Juni 1935, wohnhaft: Luxemburger Str.<br />

560, 50933 Köln,<br />

Antragsteller<strong>in</strong> <strong>und</strong> Beteiligte zu 1.<br />

2. Frau Jutta Müller, geb. am 22. Juli 1961, wohnhaft: Eschweiler Str. 13,<br />

50933 Köln,<br />

Beteiligte zu 2.<br />

hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht/Rechtspfleger<br />

Maier am 1. Oktober 2009 beschlossen:<br />

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbsche<strong>in</strong>s erforderliche<br />

s<strong>in</strong>d, werden <strong>für</strong> festgestellt erachtet.<br />

Der beantragte Erbsche<strong>in</strong> wird erteilt.


Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

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<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 64 von 64<br />

G r ü n d e<br />

(können entfallen, § 38 Abs. 4 Nr. 2):<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

(entbehrlich)<br />

Unterschrift

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