FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 30 von 64<br />
Folge: Der Zugang wird f<strong>in</strong>giert<br />
Bei Bekanntgabe im Inland gilt der Brief drei Tage<br />
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben<br />
<strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob überhaupt zugegan-<br />
gen ist oder zugehen konnte,<br />
so z.B. wenn Brief als unzustellbar zurückkehrt<br />
Brief nicht zugehen kann Donnerstag vor Pf<strong>in</strong>gsten<br />
Der Empfänger hat die Möglichkeit glaubhaft zu<br />
machen, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu<br />
e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Abs. 2 S. 2<br />
FamFG).<br />
Sonstige Schriftsätze: können formlos mitgeteilt werden<br />
§ 17 Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand<br />
(1) War jemand ohne se<strong>in</strong> Verschulden verh<strong>in</strong>dert, e<strong>in</strong>e gesetzliche Frist<br />
e<strong>in</strong>zuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand<br />
zu gewähren.<br />
(2) E<strong>in</strong> Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn e<strong>in</strong>e Rechtsbehelfs-<br />
belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.<br />
§ 18 Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung<br />
(1) Der Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung ist b<strong>in</strong>nen zwei Wochen nach Wegfall<br />
des H<strong>in</strong>dernisses zu stellen.<br />
(2) Die Form des Antrags auf Wiedere<strong>in</strong>setzung richtet sich nach den Vorschriften,<br />
die <strong>für</strong> die versäumte Verfahrenshandlung gelten.