FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 51 von 64<br />
3. die Gegner des Antragstellers, wenn e<strong>in</strong> Rechtsstreit über das Erb-<br />
recht anhängig ist,<br />
4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes<br />
wegen Erbe se<strong>in</strong> würden, sowie<br />
5. alle übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren<br />
unmittelbar betroffen wird.<br />
Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> die Erteilung e<strong>in</strong>es Zeugnisses nach §<br />
1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 <strong>und</strong> 37 der<br />
Gr<strong>und</strong>buchordnung sowie den §§ 42 <strong>und</strong> 74 der Schiffsregisterordnung.<br />
(3) 1 Im Verfahren zur Ernennung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckers <strong>und</strong> zur<br />
Erteilung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der<br />
Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen:<br />
1. die Erben,<br />
2. den Mitvollstrecker.<br />
2 Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />
(4)<br />
1 In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren s<strong>in</strong>d<br />
als Beteiligte h<strong>in</strong>zuzuziehen <strong>in</strong> Verfahren betreffend<br />
1. e<strong>in</strong>e Nachlasspflegschaft oder e<strong>in</strong>e Nachlassverwaltung der<br />
Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;<br />
2. die Entlassung e<strong>in</strong>es Testamentsvollstreckers der Testamentsvoll-<br />
strecker;<br />
3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist<br />
bestimmt wird;