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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 32 von 64<br />

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde <strong>in</strong> entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572 der ZPO anfechtbar.<br />

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

(1) E<strong>in</strong> Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückge-<br />

nommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentschei-<br />

dung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.<br />

(2) E<strong>in</strong>e bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung<br />

wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es e<strong>in</strong>er<br />

ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die<br />

nach Satz 1 e<strong>in</strong>tretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Entscheidung über e<strong>in</strong>en Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche<br />

Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.<br />

(4) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten nicht <strong>in</strong> Verfahren, die von Amts wegen e<strong>in</strong>-<br />

geleitet werden können.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39)<br />

Jeder Beschluss<br />

E<strong>in</strong>zelfallbezogene (!) Belehrung über statthafte Rechtsmittel<br />

nicht<br />

Beschwerde/Rechtsbeschwerde<br />

Er<strong>in</strong>nerung/Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerung<br />

Widerspruch<br />

E<strong>in</strong>spruch

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