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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 18 von 64<br />

§ 112 Familienstreitsachen<br />

Familienstreitsachen s<strong>in</strong>d folgende Familiensachen:<br />

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartnerschafts-<br />

sachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 <strong>und</strong> 8,<br />

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartnerschafts-<br />

sachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie<br />

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartner-<br />

schaftssachen nach § 269 Abs. 2.<br />

§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig,<br />

das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.<br />

(2) Die örtliche Zuständigkeit e<strong>in</strong>es Gerichts bleibt bei Veränderung der sie<br />

begründenden Umstände erhalten.<br />

(3) Gerichtliche Handlungen s<strong>in</strong>d nicht deswegen unwirksam, weil sie von<br />

e<strong>in</strong>em örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es<br />

sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch<br />

Beschluss <strong>für</strong> unzuständig zu erklären <strong>und</strong> die Sache an das zustän-<br />

dige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung s<strong>in</strong>d die Beteiligten<br />

anzuhören.<br />

(2) S<strong>in</strong>d mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller<br />

gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das<br />

Verfahren von Amts wegen e<strong>in</strong>geleitet worden, ist die Sache an das<br />

vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

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