FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 18 von 64<br />
§ 112 Familienstreitsachen<br />
Familienstreitsachen s<strong>in</strong>d folgende Familiensachen:<br />
1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartnerschafts-<br />
sachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 <strong>und</strong> 8,<br />
2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartnerschafts-<br />
sachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie<br />
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 <strong>und</strong> Lebenspartner-<br />
schaftssachen nach § 269 Abs. 2.<br />
§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig,<br />
das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.<br />
(2) Die örtliche Zuständigkeit e<strong>in</strong>es Gerichts bleibt bei Veränderung der sie<br />
begründenden Umstände erhalten.<br />
(3) Gerichtliche Handlungen s<strong>in</strong>d nicht deswegen unwirksam, weil sie von<br />
e<strong>in</strong>em örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />
(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es<br />
sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch<br />
Beschluss <strong>für</strong> unzuständig zu erklären <strong>und</strong> die Sache an das zustän-<br />
dige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung s<strong>in</strong>d die Beteiligten<br />
anzuhören.<br />
(2) S<strong>in</strong>d mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller<br />
gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das<br />
Verfahren von Amts wegen e<strong>in</strong>geleitet worden, ist die Sache an das<br />
vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.