26.04.2013 Aufrufe

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Justizakademie</strong> NRW<br />

Skript zum Vortrag<br />

„<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

für Innenrevisor/Innen in der Justizverwaltung“<br />

am 09.10.2006<br />

Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Arnsberg<br />

Mit unserer Erde geht es abwärts. Bestechung und Korruption<br />

breiten sich aus. Die Kinder folgen ihren Eltern nicht<br />

mehr. Der Untergang der Welt steht offensichtlich bevor!<br />

Inschrift aus Mesopotamien, ca. 1700 vor Christus


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 2<br />

Inhalt und Aufbau des Referats<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

(z. B. Motive des Korruptionsbekämpfungsgesetzes von 1997)<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

(z. B. Amtsträgerbegriff, Unrechtsvereinbarung, Rechtswidrigkeit der<br />

Diensthandlung)<br />

3 Vorteilsannahme und –gewährung<br />

(z. B. Belohnung rechtmäßiger Dienstausübung, Genehmigung durch<br />

die Behörde, Sozialadäquanz, Drittmittelforschung, Sponsoring)<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

(z. B. Strafen, Bußgelder, Vermögensabschöpfung, Nebenfolgen)<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

(z. B. Disziplinarrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht)<br />

6 Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren<br />

(z. B. Anfangsverdacht, Verhaftung, Telefonüberwachung, Einsatz sonstiger<br />

technischer Mittel, Amtshilfe)<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

(z. B.: Verfolgung Unschuldiger, Falschbeurkundung im Amt, Verletzung<br />

des Dienstgeheimnisses, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen,<br />

Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat)


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 3<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.1. Begriffsbestimmung (SEITE 1)<br />

Wer auf der Schule Latein hatte, erinnert sich vielleicht noch an<br />

corrumpo, rupi, ruptus: zusammenbrechen, beschädigen,<br />

verletzen, verderben, verunstalten,<br />

fälschen, verführen, bestechen, verleiten.<br />

Wenn Ihnen Ihr Computer schon einmal über Datenkorruption berichtet<br />

hat, dann war der Zusammenbruch, das Verderben der Daten<br />

gemeint. Bei uns geht es heute um Verführung, Bestechung und<br />

Verleitung, die – wenn sie nicht ausreichend bekämpft wird – ihrerseits<br />

zum Zusammenbruch und Verderben eines ganzen Staatswesens<br />

führen kann.<br />

Den Begriff „Korruption“ wird man im Strafgesetzbuch vergebens<br />

suchen. Er ist war lange Zeit bis vor wenigen Jahren kein gesetzestechnischer<br />

Begriff, sondern er beschrieb und beschreibt ein kriminologisches<br />

Phänomen, das eine Fülle von unterschiedlichen Gesetzestatbeständen<br />

aus dem materiellen und prozessualen Strafrecht – aber auch<br />

aus anderen Rechtsgebieten - betrifft.<br />

Korruption bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Strafverfolger<br />

Straftaten, bei denen Amtsinhaber ihre Position und die ihnen<br />

übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle<br />

oder immaterielle Vorteile zu verschaffen.<br />

Der Begriff des Amtsinhabers in diesem Sinne geht weit über öffentlich<br />

Bedienstete (Amtsträger) hinaus. Korruption gibt es auch – und vermutlich<br />

vor allem – in der Wirtschaft und beschreibt in erster Linie das<br />

Schmieren des Mitarbeiters eines Unternehmens, damit er gegen die<br />

Interessen der eigenen Firma das Unternehmen des Vorteilsgebers bevorzuge.<br />

Wir verwenden den Begriff „Amtsträger“ im Folgenden mit der Beschränkung<br />

auf den öffentlichen Dienst.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 4<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.1. Begriffsbestimmung (Seite 2)<br />

Schutzgut der den öffentlichen Dienst betreffenden<br />

Korruptionsdelikte ist in erster Linie das<br />

Vertrauen des Bürgers in die Lauterkeit und<br />

Unbestechlichkeit der öffentlichen Verwaltung.<br />

Klassische Korruptionsdelikte (im öffentlichen Dienst) sind die Beste-<br />

chungstatbestände der §§ 332 und 334 StGB, mit denen das Gesetz das<br />

Schmieren eines Amtsträgers zur Belohnung oder Herbeiführung<br />

pflichtwidriger Diensthandlungen mit Strafe bedroht.<br />

Doch auch das Schmieren eines Amtsträgers für rechtmäßige Dienstausübung<br />

erfüllt in der Person des Vorteilsgebers und des Vorteilsempfängers einen<br />

Straftatbestand (§§ 331, 333 StGB), weil allein hierdurch das Vertrauen des<br />

Bürgers in die Lauterkeit und Unbestechlichkeit der öffentlichen Verwaltung<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Schutzgut der die Privatwirtschaft schützenden Straftatbestände<br />

ist in erster Linie das<br />

Funktionieren eines freien und lauteren<br />

Wettbewerbs.<br />

Die entsprechenden Straftatbestände finden Sie in den §§ 298 StGB<br />

(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)<br />

und 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen<br />

Verkehr). Sie sind nicht Gegenstand dieses Referates.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 5<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.1. Begriffsbestimmung (Seite 3)<br />

Das Dilemma der Strafverfolger liegt in dem abstrakten<br />

Charakter der vorgenannten Schutzgüter begründet. Wo<br />

bleibt der konkret Geschädigte, der ein Interesse daran ha-<br />

ben könnte, sein Wissen in den Dienst der Strafverfolgung<br />

zu stellen?<br />

Korruption ist daher meistens ein Kontrolldelikt, dass nur<br />

dann strafrechtlich geahndet werden kann, wenn Be-<br />

triebsabläufe einer gezielten – internen oder externen -<br />

Kontrolle unterworfen werden, um korruptionsrelevante<br />

Sachverhalte aufzudecken. Erst wenn so der Einstieg ge-<br />

schafft wird, kann nach dem sog. Dominoeffekt mit Aussa-<br />

gen Beteiligter gerechnet werden, die zur strafrechtlichen<br />

Erfassung eines Gesamtgeflechtes führen können.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 6<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.2 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997<br />

Richtig populär und medienwirksam ist die Korruptionsbekämpfung durch das<br />

Korruptionsbekämpfunggesetz von 1997 geworden, das ich Ihnen an dieser<br />

Stelle gerne vorstellen möchte.<br />

1.2.1 Der Entwurf der Bundesregierung vom 05.12.1996:<br />

Das Gesetz sollte bewirken,<br />

• der Korruption in jeder Form vorzubeugen<br />

(Änderungen des Dienstrechts) und<br />

• Korruptionsfälle wirksamer zu bekämpfen<br />

(Änderungen des Strafrechts).<br />

Im dienstrechtlichen Teil wurden gesetzliche Maßnahmen im<br />

Nebentätigkeitsrecht,<br />

beim Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie<br />

im Disziplinarrecht vorgeschlagen.<br />

Der strafrechtliche Teil sollte vier Säulen haben:<br />

• Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzungen der klassischen<br />

Bestechungsdelikte<br />

• Erhöhung der Strafandrohungen<br />

• Übernahme der Angestelltenbestechung aus dem UWG in das StGB<br />

• Einführung des neuen Straftatbestandes gegen<br />

wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.<br />

Um Beamten einen Anreiz zu geben, ihre eigenen und die Taten anderer<br />

zu offenbaren, sollte in die Bundesdisziplinarordnung eine Regelung<br />

aufgenommen werden, die solche „Kronzeugen“ vor den nachteiligen<br />

Folgen des Wegfalls ihrer Pensionen schützt.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 7<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.2 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997<br />

1.2.2 Die Stellungnahmen der betroffenen Berufsverbände:<br />

• Deutscher Beamtenbund,<br />

• Deutscher Gewerkschaftsbund und<br />

• Deutscher Richterbund<br />

wehrten sich nicht gegen die Regelungen an sich, wohl aber gegen<br />

die Verquickung dienstrechtlicher und strafrechtlicher Aspekte in<br />

einem Gesetz.<br />

Sie befürchteten, es könne der – unzutreffende – Eindruck entste-<br />

hen, als seien Beamte grundsätzlich korrupt und als sei die Neben-<br />

tätigkeit von Beamten ein Indikator für Korruption.<br />

1.2.3 Die Stellungnahme des Bundesrates:<br />

Der Bundesrat hatte diverse, an dieser Stelle nicht interessierende<br />

Bedenken, schlug aber eine echte Kronzeugenregelung vor. Ferner<br />

war er der Meinung, die Angestelltenbestechung müsse immer von<br />

Amts wegen und nicht nur auf Antrag verfolgbar sein.<br />

Er hielt es ferner für erforderlich, die Bestechungstatbestände in<br />

den Katalog derjenigen Delikte aufzunehmen, bei denen eine Tele-<br />

fonüberwachung (TÜ) statthaft ist (§ 100 a StPO).


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 8<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.2 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 (Seite 3)<br />

1.2.4 Die Gegenäußerung der Bundesregierung:<br />

Die Bundesregierung hielt eine Kronzeugenregelung nicht für er-<br />

forderlich, weil demjenigen, der aussagebereit sei, auch nach gel-<br />

tendem Recht bei der Sanktionierung seiner eigenen Taten entge-<br />

gengekommen werden könne (§§ 153 ff. StPO).<br />

Das Anliegen, die Bestechungsdelikte in den TÜ – Katalog aufzu-<br />

nehmen, hielt die Bundesregierung demgegenüber für berechtigt.<br />

1.2.5 Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses:<br />

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfahl in An-<br />

erkennung der Bedenken der Berufsverbände zwei Gesetze, näm-<br />

lich<br />

• ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und<br />

• ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, das sog.<br />

Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz.<br />

Dieser Empfehlung leistete der Deutsche Bundestag Folge. Die we-<br />

sentlichen Bestimmungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes<br />

werden Ihnen im Folgenden vorgestellt.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 9<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.2 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997<br />

1.2.6 Die wesentlichen Änderungen des Straf- und<br />

Strafverfahrensrechts:<br />

(1) Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />

§ 298 StGB<br />

(2) Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr<br />

§§ 299 – 302 StGB<br />

(3) Einbeziehung der Drittzuwendungen in die Bestechungsddelikte<br />

§§ 331 – 334 StGB<br />

(4) Erweiterung des Sraftatbestandes der Vorteilsgewährung auf Diensthandlungen,<br />

zu deren Vornahme der Amtsträger verpflichtet ist<br />

§ 333 StGB<br />

(5) Einbeziehung der nachträglichen Zuwendungen in den Straftatbestand<br />

der Vorteilsgewährung<br />

§ 333 StGB<br />

(6) Strafrahmenerhöhung bei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung<br />

§§ 331, 333 StGB<br />

(7) Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle der<br />

Bestechlichkeit und Bestechung<br />

§§ 332, 334 StGB<br />

(8) Amtsträgereigenschaft bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben in<br />

privatrechtlicher Organisationsform<br />

§ 11 StGB<br />

(9) Überwachung des Fernmeldeverkehrs<br />

§ 100 a StPO<br />

(led. in Form einer Absichtserklärung im Rahmen einer künftigen Neugestaltung<br />

des § 100 a StPO; bis jetzt noch nicht umgesetzt); s. aber § 100 c<br />

StPO: Einsatz technischer Mittel ohne Wissen des Betroffenen jetzt auch<br />

bei §§ 332 / 334 StGB.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 10<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.1 Systematik (Seite 1)<br />

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Bestechlichkeit<br />

(§ 332, auch passive Bestechung genannt) und Bestechung<br />

(§ 334, auch aktive Bestechung genannt).<br />

Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:<br />

StGB § 332 Bestechlichkeit<br />

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,<br />

der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung<br />

dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung<br />

vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine<br />

Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen<br />

ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen<br />

Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,<br />

daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig<br />

vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder<br />

verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren<br />

bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige<br />

Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze<br />

1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber<br />

bereit gezeigt hat,<br />

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,<br />

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung<br />

des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 11<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.1 Systematik (Seite 2)<br />

StGB § 334 Bestechung<br />

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für<br />

diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht<br />

oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig<br />

vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen<br />

würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren oder Geldstrafe.<br />

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder<br />

einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

daß er eine richterliche Handlung<br />

1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat<br />

oder<br />

2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen<br />

würde,<br />

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis<br />

zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige<br />

Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2<br />

schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht,<br />

daß dieser<br />

1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,<br />

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der<br />

Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 12<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.1 Systematik (Seite 3)<br />

Strafbarkeit des Amtsträgers<br />

als direkter oder indirekter Vorteilsempfänger<br />

für eine rechtswidrige Diensthandlung<br />

(Bestechlichkeit gem. § 332 StGB)<br />

Strafbarkeit des Außenstehenden<br />

als Vorteilsgeber<br />

für eine rechtswidrige Diensthandlung<br />

(Bestechung gem. § 334 StGB)<br />

Ergänzende Bestimmungen:<br />

• 336: Unterlassen der Diensthandlung<br />

steht der Vornahme gleich<br />

• 337: Schiedsrichtervergütung<br />

(Klarstellung, dass nur einseitige Zahlungen hinter dem<br />

Rücken der anderen Partei eine Strafbarkeit<br />

begründen.)


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 13<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.1 Täter der Bestechlichkeit bzw Objekt der Bestechung<br />

2.2.1.1 Amtsträger (Seite 1):<br />

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB:<br />

Im Sinne dieses Gesetzes ist Amtsträger, wer nach deutschem<br />

Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde 1 oder bei einer sonstigen<br />

Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

unbeschadet der zur Augabenerfüllung gewählten Organisationsform<br />

2 wahrzunehmen.<br />

a) Beamter:<br />

Wer nach deutschem Recht kraft einer Ernennungsurkunde zum Beamten ernannt<br />

wurde (z. B. gem. §§ 2, 8 LBG)<br />

In der Justiz also alle Staatsanwälte, Wirtschaftsreferenten, Amtsanwälte,<br />

Rechtspfleger, Kostenbeamte, Fahndungssachbearbeiter, Gerichtsvollzieher.<br />

Gerichtshelfer beginnen als Angestellte, Buchhalter und Systemverwalter sind<br />

immer Angestellte. Wer in der Geschäftsstelle arbeitet kann Beamte(r) oder<br />

Angestellte(r) sein. Wer wie ein Wachtmeister aussieht kann Beamter oder Justizhelfer<br />

(Justizarbeiter) sein.<br />

Der Beamte ist immer tauglicher Täter der Bestechlichkeit, egal wie<br />

unbedeutend seine Arbeit ist.<br />

Richter:<br />

Wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist.<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB)<br />

b) Sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis:<br />

z. B. Minister, Notare,<br />

z.B. nicht: Abgeordnete (!), Kirchenbeamte, Rechtsanwälte<br />

1 Auch Gerichte, wenn es um Justizverwaltung geht<br />

2 Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 14<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.1 Täter der Bestechlichkeit bzw Objekt der Bestechung<br />

2.2.1.1 Amtsträger (Seite 2):<br />

c) Bestellte für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung:<br />

Angestellte, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (in Ab-<br />

grenzung zu Gesetzgebung, Rechtsprechung und rein privater Tätigkeit).<br />

Also die<br />

• hoheitliche Ausübung staatlicher Anordnungs- und Zwangsgewalt<br />

• aber auch (schlicht hoheitliche) Daseinsvorsorge und sogar<br />

• - mit Einschränkungen - erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung.<br />

Anders als beim Beamten muss der Angestellte eine selbständige und<br />

eigenverantwortliche , wenngleich nicht eine gehobene oder schwierige<br />

Tätigkeit ausüben. Rein untergeordnete Hilfstätigkeiten (etwa Reini-<br />

gungsarbeiten, reine Schreibtätigkeiten, Kraftfahrer) begründen eine<br />

Amtsträgereigenschaft nicht.<br />

- „Sonstige Stellen“ sind – ungeachtet der Organisationsform – alle Stellen, die<br />

Behörden gleich zu achten sind. Damit können auch Personengesellschaften des<br />

Privatrechts „sonstige Stelle“ sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie derartig<br />

staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden<br />

Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen.<br />

„Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt“ ist, wer durch eine über den<br />

einzelnen Auftrag hinausgehende längerfristige Tätigkeit oder durch organisatorische<br />

Eingliederung in die Behördenstruktur jeweils als Repräsentant des Staates<br />

erkennbar ist. Ein unmittelbar auf die Person bezogener Bestellungsakt ist dann<br />

nicht erforderlich, wenn die betreffende Stelle zwar eine juristische Person des<br />

Privatrechts ist, aber kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Wahrnehmung von<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung besonders berufen ist und staatlicher<br />

Steuerung und Kontrolle unterliegt.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 15<br />

<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.1 Täter der Bestechlichkeit bzw Objekt der Bestechung<br />

2.2.1.2 Ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB:<br />

Im Sinne dieses Gesetzes ist für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigem Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.<br />

Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen<br />

Verpflichtungsgesetz (VerpflG)<br />

BGBl I 1974, 469, 547<br />

Fassung vom 15. August 1974, gültig ab 1. Januar 1975<br />

VerpflG § 1<br />

(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet<br />

werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)<br />

zu sein,<br />

1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,<br />

2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb<br />

oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für<br />

sie tätig ist oder<br />

3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.<br />

(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die<br />

strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 16<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.1 Täter der Bestechlichkeit bzw Objekt der Bestechung<br />

2.2.1.2 Ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (Seite 2)<br />

(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der<br />

Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift;<br />

davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder<br />

äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.<br />

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt<br />

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder<br />

sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste<br />

Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht,<br />

die oberste Fachaufsichtsbehörde,<br />

2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der<br />

Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.<br />

VerpflG § 2<br />

(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung<br />

gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I<br />

S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten<br />

gleich.<br />

(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen<br />

Regelung oder<br />

2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund<br />

zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden<br />

ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 17<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.1 Täter der Bestechlichkeit bzw Objekt der Bestechung<br />

2.2.1.3 Richter (Verbrechenstatbestand!)<br />

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB:<br />

Im Sinne dieses Gesetzes ist Richter, wer nach deutschem Recht Berufsrichter<br />

oder ehrenamtlicher Richter ist.<br />

Ehrenamtliche Richter heißen je nach Gerichtszweig auch Schöffen<br />

oder Handelsrichter.<br />

Keine Richter in diesem strafrechtlichen Sinne sind die Rechtspfleger. Sie<br />

üben funktionell zwar auch rechtsprechende Gewalt aus. Der Gesetzgeber<br />

behandelt sie wegen der hohen Strafandrohung für die Richterdelikte jedoch<br />

nur als gewöhnliche Amtsträger.<br />

2.2.1.4 Schiedsrichter (Verbrechenstatbestand!)<br />

§§ 1025 ff. ZPO, 101 ff. ArbGG<br />

2.2.1.5 Soldaten der Bundeswehr<br />

§ 48 Abs. 1 WStG: Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches<br />

über ... Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ... stehen<br />

Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem<br />

Amte gleich.<br />

§ 48 Abs. 2 WStG: Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches<br />

über ... Bestechlichkeit ... stehen auch Mannschaften den<br />

Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.<br />

In den Fällen der §§ 333, 334 StGB sind alle Soldaten der Bundeswehr<br />

gemeint.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 18<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 1):<br />

Tathandlungen der Bestechlichkeit<br />

sind das<br />

Fordern<br />

(das einseitige Verlangen einer Leistung)<br />

Sichversprechenlassen<br />

(die Annahme des Angebots von noch zu<br />

erbringenden Vorteilen)<br />

Annehmen<br />

(die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils)<br />

eines Vorteils für eine Diensthandlung.<br />

Tathandlungen Bestechung<br />

sind das<br />

Anbieten<br />

(die Offerte auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung)<br />

Versprechen<br />

(die Zusicherung des Vorteils)<br />

Gewähren<br />

(die tatsächliche Zuwendung an den Amtsträger)<br />

Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen<br />

Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche<br />

oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert<br />

(BGHSt 31, 264, 279).<br />

Materielle Vorteile sind i.d.R. Geld- oder Sachgeschenke.<br />

Immaterielle Vorteile können Einladungen zur Jagd und<br />

Sexualkontakt sein (BGH JR 1989, 430).<br />

Der Vorteil muss nicht dem Amtsträger selbst zugute kommen.<br />

Ausreichend sind auch drittnützige Vorteile, z. B. an<br />

Personenvereinigungen wie etwa Parteien.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 19<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 2):<br />

Sozialadäquate Zuwendungen, also solche im Rahmen der<br />

Verkehrssitte oder allgemein anerkannter Höflichkeitsregeln –<br />

Zigaretten oder Erfrischungsgetränke, kleinere Werbegeschenke<br />

usw. – sind keine Vorteile i. S .d. Gesetzes.<br />

BGHNStZ-RR 2002, 272 ff.:<br />

Eine Unrechtsvereinbarung liegt nicht vor, wenn der aus<br />

Anlass oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung dem<br />

Amtsträger gewährte Vorteil seinen Grund in den Regeln<br />

des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit hat und der sozialen<br />

Stellung des Amtsträgers angemessen ist.<br />

Konsequenzen:<br />

• Es gibt keine genau bezifferbaren Freibeträge!<br />

• Je wohlhabender der Amtsträger schon ist, desto höher<br />

dürfen auch die Geschenke ausfallen!<br />

• Absolut gleichwertige Zuwendungen können für den<br />

Amtsträger in niedriger sozialer Stellung einen Vorteil<br />

darstellen, für den in gehobener sozialer Stellung aber<br />

nicht.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 20<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 3):<br />

Fall aus der Rechtsprechung:<br />

A ist Abteilungsleiter eines Ausländeramtes. Beim Abschluss<br />

des Vertrages über den Bau seines Wohnhauses<br />

vereinbart er mit Fa. B einen Preisnachlass in Höhe von<br />

13.000 € als Entgelt für die von ihm zugesagte Hilfe bei der<br />

Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für drei polnische<br />

Hilfsarbeiter.<br />

Die StA klagt ihn wegen vollendeter Bestechlichkeit an. Der<br />

Verteidiger des A legt die Wertberechnung eines Bausachverständigen<br />

vor, wonach der Werklohn der Fa. B keineswegs<br />

unter dem für ein derartiges Vorhaben Üblichen gelegen<br />

habe.<br />

BGH wistra 2001, 260 = NJW 2001, 2558 f.:<br />

Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen<br />

für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen<br />

Preisnachlass auf den von dem Bestechenden geforderten<br />

Preis zusagen lässt, lässt sich einen zur<br />

Vollendung der Bestechlichkeit führenden materiellen<br />

Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />

die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung<br />

für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts<br />

tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa<br />

weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird,<br />

überhöht war.<br />

Es ist also unbeachtlich, dass der Vorteilsgeber den Amtsträger<br />

möglicherweise getäuscht hat.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 21<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 4):<br />

Täuschung und Irrtum bei der Unrechtsvereinbarung<br />

Rechtliche Probleme ergeben sich auch, wenn der Amtsträger den<br />

Vorteilsgeber bei der Unrechtsvereinbarung täuscht oder dessen Fehlvorstellungen<br />

ausnutzt. Dann ist zu differenzieren:<br />

Der Grundsatz bei künftiger Diensthandlung:<br />

(z. B. BGHNStZ-RR 2002, 272 ff.)<br />

Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Forderns oder Sichversprechenlassens<br />

für eine künftige Diensthandlung ist bereits vollendet,<br />

wenn der Amtsträger seine Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich<br />

oder schlüssig zu erkennen gibt. Allein maßgeblich ist das<br />

Anstreben oder Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung.<br />

Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung<br />

ist nämlich bereits durch die Unrechtsvereinbarung gefährdet.<br />

Es hilft dem Amtsträger also nichts, wenn er<br />

• insgeheim gar nicht vorhat, die vereinbarte Diensthandlung zu tätigen<br />

oder<br />

• insgeheim davon ausgeht, die vereinbarte Diensthandlung sei rechtmäßig<br />

(vgl. § 332 Abs. 3 StGB), solange er gewillt ist, den vereinbarten oder geforderten<br />

Vorteil auch anzunehmen.<br />

* * *<br />

Hat er allerdings vor, den Vorteil nicht anzunehmen, die Sache vielmehr<br />

seinen Vorgesetzten oder der Polizei / Justiz zu melden, dann liegt eine<br />

Unrechtsvereinbarung nicht vor<br />

(BGHNStZ-RR 2002, 272 ff, Tröndle/Fischer, 51. Aufl., § 331 Rdn. 19).


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 22<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 5):<br />

Der Vorteil muss Gegenleistung für eine Diensthandlung sein, die der<br />

Amtsträger vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine<br />

Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.<br />

„Diensthandlung“ ist jede Handlung, die in den Kreis der Obliegenheiten<br />

gehört, die der Amtsperson übertragen sind und die von ihr in dienstlicher<br />

Eigenschaft vorgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280). Nicht erfasst<br />

werden Privathandlungen, die völlig außerhalb des Aufgabenbereichs<br />

des Amtsträgers liegen, z. B. privat angefertigte Bauzeichnungen<br />

eines Beamten des Bauamtes, wenn er nicht gleichzeitig über deren Genehmigung<br />

zu entscheiden hat (BGHSt 11, 125).<br />

Eine nach den Dienstvorschriften verbotene Handlung wird nicht schon<br />

allein deshalb zur tatbestandslosen Privathandlung. Entscheidend für<br />

den Charakter als Diensthandlung ist nur, dass der Täter eine Handlung<br />

vornimmt, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Eine durch<br />

die Dienstvorschriften verbotene Handlung ist deshalb keine Privattätigkeit,<br />

sondern pflichtwidrige Amtshandlung (BGH NJW 1987, 1340).<br />

Eine pflichtwidrige Diensthandlung begeht nicht nur derjenige, der eine<br />

Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt,<br />

sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch<br />

eine Dienstvorschrift verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade<br />

seine amtliche Stellung ermöglicht (BGH NStZ 2000, S. 596). Es ist also<br />

irrelevant, wenn der Amtsträger lediglich vortäuscht, für die von<br />

ihm erwartete Diensthandlung zuständig zu sein.<br />

Fraglich ist, ob die in der Vergangenheit liegende Bezugshandlung<br />

tatsächlich vorgenommen worden sein muss. Der BGH (BGHSt 29,<br />

300) lehnt in einem solchen Fall Bestechlichkeit ab und verweist dafür<br />

auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihren Wortlaut,<br />

der verlange, dass der Täter die Diensthandlung „vorgenommen<br />

hat“ und dadurch seine Pflichten „verletzt hat“. Diese Indikativformulierung<br />

schließe die Tatbestandsmäßigkeit der nur vorgetäuschten<br />

Diensthandlung aus.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 23<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 6):<br />

Die Konkretheit der Diensthandlung<br />

Kern der Bestechungstatbestände ist die durch das Merkmal „als Gegen-<br />

leistung“ gekennzeichnete Unrechtsvereinbarung. Dafür genügt nicht<br />

schon die Gewährung eines Vorteils als solcher, und zwar auch dann nicht,<br />

wenn die Zuwendung aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung<br />

erfolgt. Erforderlich ist vielmehr, dass der gewährte Vorteil in einem Be-<br />

ziehungsverhältnis (= Äquivalenzverhältnis) zu einer in ihrem sachli-<br />

chen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbaren Dienst-<br />

handlung erfolgt (BGHSt 15, 88, 97; BGH NStZ 1984, 24; 1989, 74).<br />

Beispiel aus der Rechtsprechung (BGH NStZ 1999, S. 560):<br />

Der Geschäftsführer G einer Leasinggesellschaft hatte den zuständigen Hauptsach-<br />

bearbeiter H einer Landesversicherungsanstalt geschmiert, um sich bei der Lieferung<br />

von EDV-Ausstattung Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Nachdem alles prächtig<br />

lief, beschloss G, vorsichtshalber auch den Vorgesetzten V des H mit Geldgeschen-<br />

ken zu bedenken, um sich dessen Wohlwollen zu erkaufen. Das Landgericht sah im<br />

Verhältnis G / V lediglich Vorteilsgewährung bzw –annahme, da insoweit eine kon-<br />

krete Unrechtsvereinbarung nicht festzustellen sei.<br />

Auf die Revision der StA verwies der BGH die Sache zurück:<br />

War V Vorgesetzter des H, so war er im Rahmen der Dienstaufsicht gehalten,<br />

dem pflichtwidrigen Verhalten des H entgegenzutreten. Angesichts dieser Auf-<br />

sichtspflicht hätte das Landgericht aufklären müssen, ob gerade ihre Verlet-<br />

zung das mit den Zahlungen des G in Verbindung stehende pflichtwidrige Ver-<br />

halten darstellte. In diesem Fall wäre das erforderliche Äquivalenzverhältnis<br />

zwischen Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung, also die Unrechtsverein-<br />

barung zu bejahen gewesen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 24<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.3 Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung<br />

Bei den Bestechungstatbeständen geht es um eine pflichtwidrige<br />

Diensthandlung des Amtsträgers. Hierbei ist zu differenzieren:<br />

• Gebundener Amtsträger: Pflichtwidrig ist eine Diensthandlung<br />

dann, wenn dem Amtsträger durch Rechtssatz, Dienstvorschrift<br />

oder Anordnung die Entschließung über Vornahme oder Unterlassung<br />

einer Diensthandlung vorgeschrieben ist und er hiervon<br />

abweicht. Das gilt auch für den Richter, wenn er zwingendes<br />

Recht verletzt.<br />

• Ermessens-Amtsträger: Bei ihm bestehen mindestens zwei<br />

rechtmäßige Handlungsalternativen, zwischen denen er innerhalb<br />

eines Spielraumes pflichtgemäßen Ermessens (oder eines<br />

Beurteilungsspielraumes bei unbestimmten Rechtsbegriffen) zu<br />

entscheiden hat. Seine Diensthandlung ist bereits dann pflichtwidrig,<br />

wenn er sich bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung<br />

des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (§ 332<br />

Abs. 3 Nr. 2 StGB).<br />

• Beratender Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit:<br />

Er ist einem Ermessens - Amtsträger gleichzustellen, wenn er<br />

nach seiner Aufgabenstellung über die Möglichkeit praktischer<br />

Einflussnahme auf die Entscheidung verfügt, z. B. durch Zusammenstellung<br />

von Material oder Erarbeitung einer Vorlage für<br />

die Entscheidung eines anderen Amtsträgers.<br />

Die stärkste Form der Pflichtwidrigkeit einer Diensthandlung<br />

ist gegeben, wenn diese ihrerseits einen Straftatbestand<br />

erfüllt. Welche Straftatbestände typischerweise in<br />

Betracht kommen können, wenn Amtsträger ihren Dienst<br />

pflichtwidrig ausüben, darauf werde ich im Anhang zurückkommen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 25<br />

3 Vorteilsannahme und –gewährung (Seite 1)<br />

(z. B. Belohnung rechtmäßiger Dienstausübung, Genehmigung<br />

durch die Behörde)<br />

Jetzt interessiert erst einmal der Hinweis, dass der Amtsträger sich auch<br />

bei Belohnungen für rechtmäßiges Verhalten strafbar machen kann.<br />

Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:<br />

StGB § 331 Vorteilsannahme<br />

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,<br />

der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen<br />

Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen<br />

Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,<br />

daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig<br />

vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht<br />

von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die<br />

zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme<br />

vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet<br />

und sie die Annahme genehmigt.<br />

StGB § 333 Vorteilsgewährung<br />

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung<br />

einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht<br />

oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder<br />

einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde<br />

im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch<br />

den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige<br />

des Empfängers genehmigt.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 26<br />

3 Vorteilsannahme und –gewährung (Seite 2)<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen Bestechung und<br />

Bestechlichkeit einerseits und Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme<br />

andererseits ist das Merkmal der Pflichtwidrigkeit<br />

der Diensthandlung bei der erstgenannten Fallgruppe.<br />

Ein weiterer Unterschied liegt seit der Geltung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes<br />

in der Konkretheit des dienstlichen<br />

Bezuges. Muss sich bei Bestechung/Bestechlichkeit<br />

die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete (frühere oder<br />

künftige) Diensthandlung erstrecken, genügt bei Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme<br />

durch Amtsträger oder für<br />

den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete der Bezug<br />

zur Dienstausübung. Damit kann einerseits das Anfüttern<br />

eines Amtsträgers bestraft werden, ohne dass im Zeitpunkt<br />

der Vorteilsgewährung bereits genau definiert ist, worin die<br />

Gegenleistung bestehen soll. Es genügt der allgemeine<br />

dienstliche Bezug. Andererseits kann auch die nachträgliche<br />

Belohnung für korrekte Dienstausübung mit Strafe bedroht<br />

sein.<br />

Bestechung/Bestechlichkeit sind also qualifizierte Fälle der<br />

Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme. Umgekehrt sind Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme<br />

Auffangtatbestände für<br />

alle Fälle, in denen die qualifizierenden Merkmale der Bestechung<br />

/ Bestechlichkeit objektiv oder in der Vorstellung<br />

der Täter nicht nachzuweisen sind.<br />

Anders als bei Bestechung und Bestechlichkeit kann die<br />

Vorteilsannahme unter den in den Absätzen 3 genannten<br />

Voraussetzungen gerechtfertigt sein, wenn die Behördenleitung<br />

einverstanden ist.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 27<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

(z. B. Strafen, Bußgelder, Vermögensabschöpfung, Nebenfolgen)<br />

4.1 Strafen (§§ 38 – 58 StGB) Seite 1<br />

Das Strafgesetzbuch kennt als Regelstrafen die<br />

Geld- und die Freiheitsstrafe.<br />

Handelt es sich um ein Verbrechen, sieht das Gesetz eine Mindeststrafe<br />

von einem Jahr (oder mehr) und eine Höchststrafe zwischen<br />

5 Jahren und lebenslänglich vor. Verbrechen ist in dem hier relevanten<br />

Bereich nur die Bestechlichkeit des Richters oder Schiedsrichters<br />

(§ 332 Abs. 2 StGB). Demgegenüber ist die (aktive) Bestechung<br />

eines Richters oder Schiedsrichters mit einer Mindeststrafe<br />

von 3 Monaten kein Verbrechen (§ 334 Abs. 2 StGB)!<br />

Geldstrafen kommen hier in der Regel nicht in Betracht, allenfalls<br />

neben der Freiheitsstrafe.<br />

Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von 5 Jahren die<br />

Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen.<br />

Handelt es sich lediglich um eine Vergehen (alle Straftatbestände,<br />

die kein Verbrechen sind), so liegt die Freiheitsstrafe zwischen einem<br />

Monat und 3 oder 5 Jahren, die Geldstrafe zwischen dem an 5<br />

Tagen und dem in einem Jahr erzielten Nettoeinkommen des Täters.<br />

Ausnahme:<br />

• § 335: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung<br />

(Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) bei<br />

• Vorteil großen Ausmaßes (ab 10.000 € ?)<br />

• fortgesetzter Vorteilsannahme für künftige Diensthandlungen<br />

• Gewerbsmäßigkeit<br />

• Bandenzugehörigkeit des Täters


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 28<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.1 Strafen (§§ 38 – 58 StGB) Seite 2<br />

In allen Fällen können Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zur<br />

Bewährung ausgesetzt werden.<br />

Bei Vergehen kann bei relativ geringer Schuld auch von<br />

einer Bestrafung abgesehen werden:<br />

• Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 ff StGB):<br />

Es ergeht zwar ein richterlicher Schuldspruch, die vom Gericht<br />

festgesetzte Geldstrafe muss aber nicht bezahlt werden,<br />

wenn der Betroffene eine vom Gericht festzusetzende<br />

Bewährungszeit erfolgreich besteht.<br />

• Einstellung mit Auflage oder Weisung (§ 153 a StGB):<br />

Dem Amtsträger können Auflagen und Weisungen erteilt<br />

werden, durch deren Erfüllung das öffentliche Interesse an<br />

der Strafverfolgung beseitigt wird.<br />

• Einstellung ohne Auflage oder Weisung (§153 StPO):<br />

Von der Verfolgung einer Straftat kann sanktionslos abgesehen<br />

werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen<br />

wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung<br />

besteht.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 29<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 1<br />

Instrumente der Vermögensabschöpfung:<br />

Verfall gem. § 73 StGB<br />

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter<br />

oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet<br />

das Gericht dessen Verfall an. ...<br />

(2) – (4) ...<br />

Erweiterter Verfall gem. §§ 338 i.V.m. 73 d StGB<br />

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden,<br />

das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall<br />

von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an,<br />

wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände<br />

für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.<br />

...<br />

(2) – (4)<br />

• § 338 StGB: Erweiterter Verfall:<br />

Erweiterter Verfall (§ 73 d StGB) trifft den bestechlichen Amtsträger,<br />

wenn er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.<br />

Vermögensstrafe gem. § 338 i.V.m. 43 a StGB 3<br />

Geld- neben Freiheitsstrafe gem. § 41 StGB:<br />

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern<br />

versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht<br />

oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden,<br />

wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.<br />

3 Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2002 verfassungswidrig und da-<br />

her nicht mehr anzuwenden


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 30<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 2<br />

Zurückgewinnungshilfe<br />

gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. 111 b ff StPO<br />

StGB § 73 Voraussetzungen des Verfalls:<br />

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder<br />

Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht<br />

dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat<br />

ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer<br />

den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.<br />

• Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall gem. §§ 111 b ff<br />

StPO Vermögenswerte beschlagnahmen (lassen), um sie dem<br />

Verletzten zuzuführen.<br />

Bewährungsauflage gem. §§ 56 b, 59 a StGB<br />

Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, nach Kräften den<br />

durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen oder<br />

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung<br />

oder zugunsten der Staatskasse zu zahlen.<br />

Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46 a StGB<br />

Das Gericht kann die Strafe mildern oder in Ausnahmefällen von<br />

einer Bestrafung ganz absehen, wenn der Täter die Tat wiedergutgemacht<br />

hat.<br />

Unternehmensgeldbuße gem. §§ 30, 17 OwiG<br />

Wer als vertretungsberechtigtes Organ eines Unternehmens einen<br />

Amtsträger geschmiert, so kann das Unternehmen selbst mit<br />

einer Geldbuße bedacht werden. Diese beträgt bis zu 500 T€,<br />

kann aber auch darüber liegen, wenn der wirtschaftliche Vorteil<br />

des Unternehmens größer war.<br />

Geldauflage nach § 153 a StPO (s. o.)


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 31<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 3<br />

(Fall 1)<br />

Das Landgericht hat den Oberamtsrat O wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe<br />

verurteilt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich des Bestechungslohns<br />

in Höhe von 20.000 Euro den Verfall anzuordnen, hat es zurückgewiesen,<br />

weil<br />

• dem Dienstherrn des O aus der Tat ein Anspruch erwachsen sei, dessen<br />

Erfüllung dem O den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde;<br />

• die Anordnung für O eine unbillige Härte wäre.<br />

Hiermit war der BGH (BGH StV 2001, 272 ff. = wistra 2000, 380 ff. = NStZ 2000,<br />

589 f.) nicht einverstanden. Aus den Gründen:<br />

• § 73 I 2 StGB steht einer Verfallsanordnung nicht entgegen, weil der<br />

Dienstherr bei der Bestechung eines Beamten nicht Verletzter ist. Verletzter<br />

nach § 73 I 2 StGB kann nur sein, wessen Individualinteressen durch<br />

das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen. Schutzgut<br />

der §§ 332, 334 StGB ist aber nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft,<br />

sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit<br />

des öffentlichen Dienstes.<br />

• Außerdem steht dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten kein Anspruch<br />

auf Herausgabe des von diesem erlangten Bestechungslohnes zu. Es fehlt<br />

in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder an einer Anspruchsgrundlage<br />

(z. B. §§ 46 BRRG, 78 BBG als abschließende Regelungen für<br />

die Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn). Zivilrechtliche<br />

Bestimmungen, wonach ein privater Arbeitgeber von seinem Angestellten<br />

vereinnahmte Schmiergelder herausverlangen könne (§§ 667, 681, 687<br />

Abs. 2 BGB) seien auf das Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem<br />

Dienstherrn nicht übertragbar.<br />

• Ist der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden,<br />

kann dies – für sich genommen – nicht dazu führen, gem § 73 c I 1<br />

StGB wegen unbilliger Härte von der Verfallsanordnung abzusehen. Es bedarf<br />

vielmehr zusätzlicher Umstände, die eine Verfallsanordnung als ungerecht<br />

und unverhältnismäßig erscheinen lassen. Es kommt aber die Ermessensvorschrift<br />

des § 73 c I 2 StGB in Betracht.<br />

Anders das BVerwG (DÖD 2002, 170:<br />

Hat ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit „Schmiergelder“ entgegengenommen,<br />

so ist er verpflichtet, das Erlangte an seinen Dienstherrn herauszugeben,<br />

sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist.<br />

Grundlage des ... Anspruchs ... ist § 70 Satz 1 BBG,.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 32<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 4<br />

(Fall 2)<br />

A war bei der GEZ Projektleiter für die Formblattorganisation. Er<br />

sorgte dafür, dass Druckaufträge nur an Unternehmen gingen, die<br />

ihn und seine Kollegen mit Geldleistungen, Gala-Diners und Vatertagsausflügen<br />

bedachten. Über seine Ehefrau, die ein Organisationsbüro<br />

betrieb, vereinnahmte er mehr als 750.000 €.<br />

Das Gericht sah im Hinblick auf § 73 Abs. 1 S. 2 von einer Anordnung<br />

des Verfalls ab. Hiergegen richtete sich die Revision der StA.<br />

Der BGH (NStZ 2001, 479 ff. und wistra 2001, 295) differenziert:<br />

Liegt dem Amtsträger lediglich Bestechlichkeit zur Last, ist der Verfall<br />

nicht nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen (s. Fall 1). Hat<br />

er sich aber zugleich der Untreue oder des Betruges zum Nachteil<br />

seines Dienstherrn schuldig gemacht, so haben dessen Ansprüche<br />

auf Ersatz des Untreue- bzw. Betrugsschadens nach § 73 Abs. 1 S.<br />

2 StGB Vorrang.<br />

Sofern also der Bestechungslohn vollständig in die Kalkulation des<br />

anbietenden Druckunternehmens eingeflossen ist, die GEZ demnach<br />

zumindest um den Bestechungslohn des Angeklagten überhöhte<br />

Preise zahlen musste, besteht eine Identität zwischen Bestechungslohn<br />

und Untreueschaden mit der Folge, dass der Verfall<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Bei lediglich teilweiser Identität, etwa wenn der Druckunternehmer<br />

nur einen Teil des Bestechungslohns auf den Preis aufgeschlagenund<br />

den anderen Teil aus seiner sonst üblichen Gewinnspanne bezahlt<br />

hätte, wird insoweit der Weg zum Verfall frei.<br />

Für die Frage, ob Bestechungslohn und Untreueschaden identisch<br />

sind, kommt es nach der erstgenannten BGH – Entscheidung darauf<br />

an, ob Bestechung und Untreue (Betrug) Bestandteil derselben<br />

prozessualen Tat (§ 264 StPO) sind. Nach der zweitgenannten Entscheidung<br />

ist dies unerheblich.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 33<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 5<br />

(Fall 3)<br />

S war Leiter des Bauamtes in H. J, ein örtlicher Immobilienhändler,<br />

kaufte größere Grundstücksflächen im Außenbereich zum günstigen<br />

Preis. Auf Betreiben des J machte S sich dafür stark, das Gelände<br />

zum Baugebiet zu erklären, wovon er aufgrund seiner Vorlagen<br />

den Stadtrat und den Regierungspräsidenten, dem die Rechtsaufsicht<br />

oblag, schließlich überzeugen konnte. J erzielte erhebliche<br />

Verkaufsgewinne und revanchierte sich bei S – wie von Anfang an<br />

vereinbart - mit 215.000 DM, die dieser in seiner Steuererklärung<br />

verschwieg.<br />

1. Bestechlichkeit/Bestechung oder Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung?<br />

2. Welche Rolle spielt die steuerliche Behandlung des aus der<br />

Straftat Erlangten für den Umfang einer Verfallsanordnung?<br />

Die Lösung (BGH wistra 2002, 255 ff.):<br />

Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den<br />

Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter<br />

durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung<br />

beeinflussen lässt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen<br />

die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze. Auf<br />

die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes und der hierauf beruhenden<br />

baurechtlichen Entscheidungen kommt es daher nicht an.<br />

Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer<br />

bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden<br />

Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen. Das Bruttoprinzip<br />

steht dem nicht entgegen.<br />

Ist das Besteuerungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen,<br />

kommt eine Berücksichtigung der evt. auf dem Schmiergeld<br />

ruhenden Steuerlast bei der Verfallsanordnung nicht in Betracht.<br />

Der Betroffene kann dann im Besteuerungsverfahren den verfallenen<br />

Betrag als Betriebsausgabe geltend machen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 34<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

(z. B. Steuerrecht, Disziplinarrecht, Arbeitsrecht)<br />

5.1. Steuerrrecht und Korruption<br />

5.1.1 Die steuerliche Behandlung des Geschmierten:<br />

Schmier- und Bestechungsgelder sind „sonstige Einkünfte“<br />

im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Der gewährte Vorteil muss eine<br />

Gegenleistung für eine erwartete oder erbrachte Leistung<br />

sein. Beträge unter 500,-- DM sind steuerfrei.<br />

Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre.<br />

Sie beginnt bei Veranlagungssteuern grundsätzlich mit Beendigung<br />

der Tat. Das ist die Bekanntgabe des inhaltlich unzutreffenden<br />

Steuerbescheides. Wurde keine Steuererklärung<br />

abgegeben, beginnt sie mit dem wesentlichen Abschluss<br />

der Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamtes<br />

für den betroffenen Erhebungszeitraum.<br />

Damit kann die Steuerhinterziehung auf vereinnahmte<br />

Schmiergelder auch dann strafrechtlich verfolgt werden,<br />

wenn die Bestechlichkeit selbst bereits der Verfolgungsverjährung<br />

unterliegt.<br />

Von der Verfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung<br />

zu unterscheiden. Die Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen<br />

Steuern beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf<br />

des Kalenderjahres der Abgabe der falschen Steuererklärung,<br />

spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem<br />

Veranlagungszeitraum.<br />

Damit gelingt zumindest eine partielle Vermögensabschöpfung,<br />

selbst wenn sowohl das Korruptionsdelikt selbst als<br />

auch die Steuerhinterziehung strafrechtlich verjährt sind.<br />

§ 116 AO begründet eine Anzeigepflicht an die Finanzbehörden<br />

beim Verdacht von Steuerstraftaten.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 35<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.1. Steuerrecht und Korruption<br />

5.1.2 Die steuerliche Behandlung des Schmierers:<br />

§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung:<br />

Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:<br />

Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,<br />

wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige<br />

Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines<br />

Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.<br />

Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben<br />

Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat<br />

im Sinne des Absatzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke<br />

des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten<br />

und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Die Finanzbehörde teilt<br />

Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit<br />

im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder<br />

der Verwaltungsbehörde mit. Diese unterrichten die Finanzbehörde<br />

von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen.<br />

Zu den Straftaten im Sinne der vorstehenden Vorschrift gehören insbesondere:<br />

• Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB)<br />

• Straftaten im Sinne der Wähler- und Abgeordnetenbestechung (§§<br />

108 b, 108 e StGB) und gegen den Wettbewerb im Sinne der §§ 299,<br />

300 StGB;<br />

• Straftaten im Sinne der §§ 332, 334, 336, 338 StGB gegen Richter<br />

und sonstige Amtsträger der Mitgliedsländer oder Institutionen der<br />

EU (EU-BestG);<br />

• Straftaten im Sinne der §§ 334 bis 336 StGB insbesondere gegen<br />

Richter, sonstige Amtsträger und Abgeordnete ausländischer Staaten<br />

oder Internationaler Organisationen (IntBestG)<br />

Wird die nützliche Aufwendung als Beratungshonorar, Gutachten, Arbeitnehmergestellung,<br />

Gerätemiete, Fremdleistung, Preisnachlass o.<br />

äh. getarnt, um das Abzugsverbot des § § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG zu umgehen,<br />

so liegt – wenn die Steuererklärung bereits abgegeben wurde,<br />

versuchte und wenn bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, vollendete<br />

– Steuerhinterziehung vor.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 36<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.2. Disziplinarrecht Seite 1<br />

Ist der Amtsträger Richter oder Beamter, so muss er bei<br />

Begehung von Straftaten im Dienst zwingend auch mit einem<br />

Disziplinarverfahren rechnen.<br />

Die Verfahren laufen selbständig nebeneinander.<br />

Grundsätzlich hat jedoch das Strafverfahren Vorrang:<br />

§ 22 LDG NRW:<br />

Abs. 1:<br />

Das Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn wegen des<br />

Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegt,<br />

im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist.<br />

Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel<br />

am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren<br />

aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person<br />

der Beamtin oder des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren<br />

ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Satzes 2 nachträglich eintreten, spätestens<br />

mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.<br />

Abs. 2:<br />

Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in<br />

einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine<br />

Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung<br />

im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung<br />

ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

• Hierunter fällt auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 37<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.2. Disziplinarrecht Seite 2<br />

§ 14 LDG NRW<br />

Abs. 1:<br />

Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe,<br />

Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden<br />

oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2<br />

Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von<br />

Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt<br />

werden, darf wegen desselben Sachverhalts<br />

1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des<br />

Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,<br />

2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung<br />

nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich<br />

erforderlich ist, um die Beamtin oder den<br />

Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.<br />

Abs. 2:<br />

Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren<br />

rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen<br />

des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung<br />

gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur<br />

ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein<br />

Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Strafoder<br />

Bußgeldvorschrift zu erfüllen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 38<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.2. Disziplinarrecht Seite 3<br />

Die Begehung einer Straftat kann unmittelbare Konsequenzen für<br />

den Beamtenstatus haben:<br />

§ 51 Landesbeamtengesetz<br />

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren<br />

durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundge-<br />

setzes<br />

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr oder<br />

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedens-<br />

verrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder<br />

Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-<br />

heitsstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt,<br />

wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt<br />

wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-<br />

sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt<br />

hat.<br />

(2) Im Falle des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge<br />

mit Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundes-<br />

verfassungsgerichts rechtskräftig wird.<br />

Werden weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt, so wird das<br />

Disziplinarverfahren fortgesetzt, das im Extremfall ebenfalls mit der<br />

Entfernung aus dem Dienst enden kann.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 39<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.3. Arbeitsrecht<br />

Ist der Amtsträger Angestellter im öffentlichen Dienst, so gilt<br />

normales Arbeitsrecht.<br />

BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund<br />

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund oh-<br />

ne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vor-<br />

liegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Um-<br />

stände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag-<br />

steile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungs-<br />

frist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht<br />

zugemutet werden kann.<br />

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist be-<br />

ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die<br />

Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss<br />

dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich<br />

mitteilen.<br />

Auch hier ist das Strafverfahren oftmals vorgreiflich gem.<br />

§§ 46 ArbGG, 149 ZPO.<br />

ZPO § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat<br />

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht ei-<br />

ner Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die<br />

Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.<br />

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn<br />

seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige<br />

Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 40<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.4. Rückkoppelung zum Strafrecht<br />

§ 46 StGB bestimmt die Grundsätze der Strafzumessung.<br />

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen<br />

den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommt es u. a.<br />

auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat an, die Anlass zu einer<br />

• Verschärfung aber auch zu einer<br />

• Milderung der Strafe geben können, wenn sie den Täter selbst<br />

treffen.<br />

Zu den strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen gehören<br />

soziale, psychische aber auch wirtschaftliche Folgen.<br />

Beamtenrechtliche Folgen einer Verurteilung können Anlaß zur<br />

Strafmilderung sein, wenn die an sich verwirkte Strafe in Verbindung<br />

mit den beamtenrechtlichen Sanktionen ein nicht mehr angemessenes<br />

Gesamtübel darstellen würde<br />

(BGH wistra 1999, 417-418).<br />

Da die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung wegen des Vorrangs<br />

des Strafverfahrens in der Regel im Zeitpunkt der Verurteilung<br />

noch nicht bekannt sind, muss der Strafrichter insoweit eine<br />

Prognose stellen, allerdings ohne Bindung für das Disziplinarverfahren.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 41<br />

6 Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Seite 1<br />

(z. B. Anfangsverdacht, Verhaftung, Telefonüberwachung, Einsatz sonstiger technischer<br />

Mittel, Amtshilfe)<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Innenrevisor und dem<br />

Staatsanwaltschaft besteht zunächst in der Frage des Anfangsverdachtes.<br />

Der Innenrevisor darf verdachtslose Prüfungen durchführen. Er<br />

zieht hier und da (ggf. nach Zufallskriterien) seine Stichprobe oder<br />

nimmt sich bestimmte Dienstbereiche gezielt vor, weil sie generell<br />

korruptionsgefährdet sind.<br />

Anders der Staatsanwalt. Er darf nur tätig werden, wenn zureichende<br />

tatsächliche Anhaltspunkte – der sog. Anfangsverdacht – ein<br />

Einschreiten rechtfertigen (§ 152 Abs. 2 StPO).<br />

Nach dieser Vorschrift muss der Staatsanwalt aber auch einschreiten<br />

(Legalitätsprinzip). Er hat kein Ermessen. Er hat aber einen<br />

ziemlich weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage des<br />

Anfangsverdachtes.<br />

Ist der Anfangsverdacht erst einmal bejaht, hat der Staatsanwalt<br />

weitreichende Ermittlungskompetenzen. Insbesondere kann er<br />

Zeugen und den beschuldigten Amtsträger vorladen und anhören.<br />

Weitergehende Eingriffe in die Rechte der Verfahrensbeteiligten<br />

bedürfen in der Regel einer richterlichen Anordnung, die allerdings<br />

– mit Ausnahme von Verhaftungen - in der Regel ebenfalls nur den<br />

Anfangsverdacht einer Straftat voraussetzen.<br />

Dazu zählen insbesondere<br />

• die Beschlagnahme von Beweisstücken auch am Arbeitsplatz<br />

• die Durchsuchung von Wohnung und Arbeitsplatz<br />

• die Verhaftung des Verdächtigen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 42<br />

6 Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Seite 2<br />

Telefonüberwachungen sind allein auf der Grundlage eines Korruptionsverdachtes<br />

nicht zulässig, wohl aber der Einsatz sonstiger<br />

technischer Mittel:<br />

StPO § 100c<br />

(1) Ohne Wissen des Betroffenen<br />

1. dürfen<br />

a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,<br />

b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische<br />

Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des<br />

Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand<br />

der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und<br />

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des<br />

Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger<br />

erfolgversprechend oder erschwert wäre,<br />

2. ....<br />

3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des<br />

Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet<br />

werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass<br />

jemand<br />

a) ....<br />

eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine<br />

Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),<br />

begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die<br />

Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise<br />

unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten<br />

richten. ...<br />

.<br />

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar<br />

betroffen werden.<br />

Im Ermittlungsverfahren hat der Staatsanwalt Anspruch auf Unterstützung:


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 43<br />

6 Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Seite 3<br />

GG Art 35<br />

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig<br />

Rechts- und Amtshilfe.<br />

a) Aktenvorlage:<br />

Grundsätzlich sind der Staatsanwaltschaft alle Behördenakten vorzulegen,<br />

die sie zur Aufklärung des Sachverhaltes benötigt.<br />

Einzige Ausnahme:<br />

StPO § 96<br />

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher<br />

Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und<br />

öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste<br />

Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser<br />

Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen<br />

Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend<br />

für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines<br />

Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise<br />

eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines<br />

Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung<br />

zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.<br />

b) Zeugenaussagen:<br />

Amtsträger müssen dem Staatsanwalt als Zeugen Rede und Antwort<br />

stehen:<br />

StPO § 54<br />

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen<br />

des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die<br />

sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung<br />

zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 44<br />

6 Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Seite 4<br />

BRRG § 39<br />

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,<br />

über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen<br />

Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht<br />

für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die<br />

offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung<br />

bedürfen.<br />

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten<br />

weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen<br />

abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder,<br />

wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat<br />

sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem<br />

früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur<br />

mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Gesetz kann bestimmt<br />

werden, daß an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten<br />

jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.<br />

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden,<br />

wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen<br />

Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.<br />

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Verweigerung der<br />

Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des<br />

Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung<br />

unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten<br />

zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen<br />

Interessen Nachteile bereiten würde.<br />

(4)...


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 45<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

§§ 331 – 334 (Bestechungsdelikte im weiteren Sinne), 339 (Rechtsbeugung),<br />

343 (Aussageerpressung), 344 (Verfolgung Unschuldiger),<br />

345 (Vollstreckung gegen Unschuldige), 348 (Falschbeurkundung<br />

im Amt), 353 (Abgabenüberhebung), 357 (Verleitung eines<br />

Untergebenen zu einer Straftat<br />

1.1 StGB § 339 Rechtsbeugung<br />

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter,<br />

welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer<br />

Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer<br />

Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Anmerkungen:<br />

• Rechtsgut des § 339 StGB ist die Rechtspflege, insbesondere die<br />

Geltung der Rechtsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit in<br />

die Unparteilichkeit und Willkürfreiheit bei der Leitung und Entscheidung<br />

von Rechtssachen.<br />

• Mögliche Täter sind nicht nur Richter, sondern z. B. auch Staatsanwälte<br />

(im Ermittlungsverfahren), Rechtspfleger, der in Kostenfestsetzungssachen<br />

zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Aber<br />

nur, wenn eine Rechtssache wie durch einen Richter geleitet oder<br />

entschieden wird. Deshalb ist auch ein Richter dann nicht tauglicher<br />

Täter einer Rechtsbeugung, wenn er led. Justizverwaltungsaufgaben<br />

wahrnimmt.<br />

• Eine Beugung des Rechts liegt nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst<br />

und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.<br />

• Dem § 339 StGB kommt zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege<br />

eine Sperrwirkung in dem Sinne zu, dass eine Verurteilung<br />

wegen einer Tätigkeit bei der Leitung einer Rechtssache nach anderen<br />

Vorschriften nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 339<br />

gegeben sind.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 46<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.2 StGB § 343 Aussageerpressung<br />

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an<br />

1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer<br />

behördlichen Verwahrung,<br />

2. einem Bußgeldverfahren oder<br />

3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen<br />

oder berufsgerichtlichen Verfahren<br />

berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst<br />

Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um<br />

ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären<br />

oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem<br />

Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

• Beispielfall:<br />

Der Sohn des Großunternehmers G wurde entführt und ermordet. Der Tatverdächtige<br />

V sitzt bereits in Untersuchungshaft, bestreitet aber die Tat. G<br />

bietet Staatsanwalt S einen größeren Geldbetrag, wenn er V – wie auch immer<br />

– zu einem Geständnis bringt. S<br />

a) erläßt zunächst ein Rauchverbot für V während der Vernehmung,<br />

b) droht ihm langjährige Haft an, falls er nicht gestehe und<br />

c) beendet die Vernehmung erst, nachdem das Geständnis nach 24stündigem<br />

Vernehmungsmarathon vorliegt.<br />

Lösungshinweis: Bei a) und b) kann sich S möglicherweise noch herausreden,<br />

weil es für ein Rauchverbot sachliche Gründe geben kann und die Androhung<br />

langjähriger Haft eher eine Warnung vor den gesetzlichen Folgen der Tat gewesen<br />

sein könnte. Schlafentzug indes dürfte eine körperliche Misshandlung darstellen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 47<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.3 StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger<br />

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen<br />

von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden<br />

Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen<br />

Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich<br />

verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche<br />

Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis<br />

zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur<br />

Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung<br />

berufen ist.<br />

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung<br />

einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen<br />

ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht<br />

strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche<br />

Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur<br />

Mitwirkung an<br />

1. einem Bußgeldverfahren oder<br />

2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder<br />

berufsgerichtlichen Verfahren<br />

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.<br />

• Beispielfall:<br />

Staatsanwalt S ist mit dem Barbetreiber B aus dem Rotlichtmilieu in der Stadt<br />

D befreundet. B hat einen lästigen Konkurrenten K, den er aus D verdrängen<br />

möchte. B bietet S eine Dauerkarte für sein Bordell, wenn er dem K „zur Abschreckung“<br />

eine schriftliche Anhörung als Beschuldigter in einer Steuerstrafsache<br />

zusende.<br />

Lösungshinweis: Der Täter muss entweder wissen, dass er mit seinem dienstlichen<br />

Akt jemanden verfolgt, der nicht verfolgt werden darf oder es muss ihm darauf<br />

ankommen, einen Unschuldigen zu verfolgen, auch wenn er keine sichere<br />

Kenntnis von dessen Unschuld hat (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 344<br />

Rdn. 5).


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 48<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.4 StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige<br />

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,<br />

einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder<br />

einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder<br />

Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden<br />

darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren<br />

Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder Geldstrafe.<br />

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung<br />

bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)<br />

berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz<br />

nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei<br />

der Vollstreckung<br />

1. eines Jugendarrestes,<br />

2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht,<br />

3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder<br />

4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder<br />

berufsgerichtlichen Maßnahme<br />

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht<br />

vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.<br />

• Beispielfall:<br />

Rechtspfleger R stellt bei der Strafzeitberechnung fest, dass der von allen ungeliebte<br />

rumänische Stadtquerulant Q noch einsitzt, obwohl die Strafe bereits abgesessen<br />

ist. Q selbst hat offenbar noch nichts gemerkt. R fragt beim Ausländeramt<br />

nach, ob man den Q nicht endlich abschieben könne. Der Amtsleiter weist darauf<br />

hin, dass man hierfür nur noch wenige Tage benötige und bietet R, wenn er jetzt<br />

patriotisch denke, eine unbürokratische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

seiner thailändischen Putzhilfe.<br />

Lösungshinweis: Die Tat kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn<br />

der Täter eine Garantenstellung hat. (§ 13 StGB).


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 49<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.5 StGB § 348 Falschbeurkundung im Amt<br />

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,<br />

innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache<br />

falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien<br />

falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

__________________________________________________________<br />

Anmerkungen:<br />

• ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen<br />

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer<br />

Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen<br />

Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen<br />

Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen,<br />

wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene<br />

Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson<br />

beurkundeten Vorganges.<br />

(2) ...<br />

• Nur Tatsachen, die in öffentlicher Urkunde mit Beweiswirkung<br />

für und gegen jedermann beurkundet werden, kommen in Frage;<br />

dazu gehören vor allem solche, die nach dem Gesetz zwingend<br />

anzugeben sind (BGHSt 44, 186, 188;47, 39, 41f.)<br />

• Beispielfall:<br />

Gläubiger Reich hat einen Vollstreckungstitel gegen den von ihm mit Ware belieferten<br />

Arm. Der mit der Mobiliarpfändung beauftragte Gerichtsvollzieher G<br />

teilt mit, Arm sei spurlos verschwunden. Reich bietet dem G eine „doppelte<br />

Gebühr“, wenn er gleichwohl eine fruchtlose Pfändung protokolliere. Mit Hilfe<br />

dieses Protokolls könne er den Schaden bei seiner Warenkreditversicherung<br />

geltend machen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 50<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.6 StGB § 353 Abgabenüberhebung, Leistungskürzung<br />

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für<br />

eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von<br />

denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem<br />

Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene<br />

ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben<br />

an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge<br />

macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung<br />

stellt.<br />

Beispielfall:<br />

Kostenbeamter K stellt fortlaufend den jeweiligen Antragstellern<br />

überhöhte Kosten für Ablichtungen aus den Akten in Rechnung.<br />

Das zuviel eingenommene Geld verbucht er zugunsten des mit ihm<br />

befreundeten Kostenschuldners S, dem er auf diese Weise zu einer<br />

bequemen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verhilft. S revanchiert<br />

sich mit einem opulenten Mittagessen.<br />

Lösungshinweise:<br />

• Unter „andere Abgaben“ fallen alle Leistungen an eine öffentliche<br />

Kasse, welche in irgendeiner Beziehung öffentlichrechtlichen<br />

Charakter in sich tragen, wenn auch nur die Höhe der<br />

Leistung sich nach derartigen Grundsätzen bemißt (RGSt 41, 92),<br />

also auch Schreibauslagen, Kopierentgelte etc.);<br />

• zur Kasse gebracht ist ein Betrag, wenn er der jeweils zuständigen<br />

Amtskasse tatsächlich zufließt und ordnungsgemäß verbucht<br />

wird.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 51<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.7 StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat<br />

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen<br />

Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine<br />

solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt,<br />

hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.<br />

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung,<br />

welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines<br />

anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem<br />

letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht<br />

oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.<br />

_____________________________________________________________<br />

Anmerkung:<br />

Es handelt sich um eine zur eigenständigen Straftat erhobene Beteiligung<br />

(vollendete oder versuchte Anstiftung sowie positive oder negative Beihilfe) an<br />

der Straftat eines Untergebenen (Abs. 1) oder eines zu Beaufsichtigenden<br />

(Abs. 2).<br />

Beispielfall:<br />

Buchhändler B gewährt der Geschäftsleiterin G des OLG einen Rabatt<br />

von 20 % auf die reichlich von ihr bezogene schöngeistige Literatur. B<br />

erwartet, dass G ihren zuständigen Mitarbeiter M dahin bringt, dienstlich<br />

benötigte Bücher generell, ohne Einholung verschiedener Angebote und<br />

ohne Bibliotheksrabatt bei B zu bestellen.<br />

Lösungshinweise:<br />

• Es kommt nicht darauf an, dass sich die Tat des M als Amtsdelikt darstellt.<br />

Es genügt, dass M vorsätzlich und rechtswidrig (im Amt) das Allgemeindelikt<br />

der Untreue begeht, indem er die Bücher überteuert einkauft.<br />

• Handelt M gutgläubig, ist weder er noch G nach § 357 StGB strafbar. Sie<br />

kann aber unter bestimmten Voraussetzungen als mittelbare Täterin der<br />

Untreue bestraft werden.<br />

• Wäre G selbst Mittäterin der Untreue, weil sie die Buchbestellung selbst<br />

unterschreiben muss, entfiele die Straftat nach § 357 StGB.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 52<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

Neben den echten Amtsdelikten, die nur durch einen Amtsträger<br />

begehbar sind, gibt es die unechten Amtsdelikte. Diese sehen als<br />

Täter ebenfalls einen Amtsträger vor, sind von ihrer Grundstruktur<br />

her aber durch jedermann (oder auch durch andere Berufsgruppen)<br />

begehbar. Die Amtsträgereigenschaft führt allenfalls zu einer Verschärfung<br />

des Straftatbestandes durch eine Erweiterung der strafbaren<br />

Tatmodalitäten oder höhere Strafen.<br />

97 b II (Verrat von Staatsgeheimnissen), 120 II (Gefangenenbefreiung),<br />

133 III Verwahrungsbruch, 174 b (Sex. Missbrauch unter Ausnutzung<br />

einer Amtsstellung), 201 III (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes),<br />

203 II Nr. 1, 2 (Verletzung von Privatgeheimnissen), 258 a (Strafvereitelung<br />

im Amt), 340 (Körperverletzung im Amt), 352 (Gebührenüberhebung),<br />

353 b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen<br />

Geheimhaltungspflicht), 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses)<br />

2.1 StGB § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses<br />

Vom Abdruck der für den Justizbereich kaum relevanten Vorschrift wurde abgesehen. Es<br />

geht – grob gesagt - um Folgendes:<br />

Jedermann kann nach § 94 bis 97 StGB wegen Landesverrates bestraft werden, der durch<br />

die unbefugte Verbreitung eines Staatsgeheimnisses die äußere Sicherheit Deutschlands<br />

beeinträchtigt. Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder zwischenstaatliche<br />

Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse (sog.<br />

illegales Geheimnis gem. § 93 Abs. 2 StGB).<br />

Glaubt Jedermann irrig, ein Geheimnis sei illegal, so wird er nach § 97 b Abs. 1 nur bestraft,<br />

wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist.<br />

Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied<br />

des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.<br />

Und jetzt kommt Absatz 2:<br />

War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis<br />

dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor<br />

der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um<br />

Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 53<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.2 StGB § 120 Gefangenenbefreiung<br />

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

2.3 StGB § 133 Verwahrungsbruch<br />

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher<br />

Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung<br />

gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der<br />

dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher<br />

Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen<br />

Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung<br />

gegeben worden sind.<br />

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen<br />

Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden<br />

ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

• Beispiele dienstlich verwahrter Gegenstände aus dem Justizbereich:<br />

• Versteigerungsbekanntmachung eines Gerichtsvollziehers<br />

• Führerschein bei Fahrverbot<br />

• amtlich aufbewahrte Blutprobe<br />

• Bargeld, Schecks (z.B. für Geldauflagen)<br />

• Akten, auch wenn sie weggelegt sind<br />

• vom Staatsanwalt entgegengenommene Beweismittel und sonstige Asservate<br />

• Nicht dienstlich verwahrt sind z. B.:<br />

• die von der Behörde selbst zu verbrauchenden Gegenstände<br />

(z. B. Schreibmaterial)<br />

• zur Veräußerung und Vernichtung bestimmte Sachen, zur Auszahlung bestimmtes<br />

Geld<br />

• Blankovordrucke, Überstücke von Anklageschriften und Urteilen für<br />

Weiterbildungszwecke<br />

• Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 54<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.4 StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt<br />

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger<br />

aufnimmt oder<br />

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich<br />

macht.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt<br />

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort<br />

eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder<br />

2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1<br />

abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut<br />

oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.<br />

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet<br />

ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht<br />

rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher<br />

Interessen gemacht wird.<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,<br />

können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />

___________________________________________________________________<br />

• Nach h. M. (z. B. BGH NJW 1982, 258, BGHSt 39, 346) sind Telefongeräte<br />

keine Abhörgeräte, auch nicht eingebaute Lautsprecher, Zweithörer oder<br />

sonstige Mithöreinrichtungen, da ein Fernsprechteilnehmer regelmäßig mit<br />

der Einbeziehung eines Mithörers durch seinen Gesprächspartner rechnen<br />

muss.<br />

• Unbefugt ist das Aufnehmen des Gespräches nicht, wenn der Gesprächspartner<br />

einwilligt. Streitig ist die Rechtslage, wenn der Gesprächspartner<br />

zwar weiß, dass das Gespräch mitgeschnitten wird, er aber widerspricht.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 55<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.5 StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen<br />

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich<br />

gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen<br />

Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der<br />

Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,<br />

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher<br />

Abschlußprüfung,<br />

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich<br />

geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,<br />

Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines<br />

Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,<br />

Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,<br />

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für<br />

Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder<br />

Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.<br />

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3<br />

und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,<br />

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem<br />

Sozialpädagogen oder<br />

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder<br />

Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle<br />

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein<br />

zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebsoder<br />

Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. Amtsträger,<br />

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,<br />

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht<br />

wahrnimmt,<br />

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes<br />

tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das<br />

nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft<br />

eines solchen Ausschusses oder Rates,<br />

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich<br />

verpflichtet worden ist, oder<br />

6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht<br />

bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf<br />

Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,<br />

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1<br />

stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder<br />

sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.<br />

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in<br />

Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung<br />

auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des<br />

Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt<br />

offenbart.<br />

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen<br />

zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 56<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.6 StGB § 258a Strafvereitelung im Amt<br />

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung<br />

bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung<br />

der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258<br />

Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der<br />

Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.<br />

• § 258 StGB stellt bei jedermann Strafvereitelung durch aktives<br />

Tun unter Strafe, etwa durch Beseitigen von Tatspuren oder das Verbergen<br />

des Täters. Wer von einer begangenen – auch schweren –<br />

Straftat weiß, sein Wissen aber für sich behält, bleibt im Prinzip straflos.<br />

Anders ist die Rechtslage bei einer bevorstehenden schweren<br />

Straftat (§ 138 StGB).<br />

• Strafvereitelung durch bloßes Unterlassen ist dann mit Strafe<br />

bedroht, wenn der Täter kraft seiner Amtsstellung geradezu verpflichtet<br />

ist, Anzeige zu erstatten, also in erster Linie Beamte der<br />

Strafjustiz und der Polizei. Das kann im Einzelfall aber auch der<br />

Dienstvorgesetzte des Straftäters sein oder der Leiter einer JVA<br />

hinsichtlich der Straftat eines Gefangenen, wenn die Kenntnis<br />

von der Straftat dienstlich erlangt wurde.<br />

• Wer als „anzeigepflichtiger“ Amtsträger privat Kenntnis von einer<br />

Straftat erlangt, ist zum Einschreiten verpflichtet, wenn es sich um eine<br />

schwere Straftat handelt.<br />

• Unter den Voraussetzungen des § 258 a StGB ist die Strafe besonders<br />

hoch. Das für jedermann geltende Angehörigenprivileg<br />

(Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei)<br />

findet keine Anwendung.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 57<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.7 StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer<br />

besonderen Geheimhaltungspflicht (Seite 1)<br />

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als<br />

1. Amtsträger,<br />

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder<br />

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht<br />

wahrnimmt,<br />

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch<br />

wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen<br />

gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine<br />

Nachricht, zu deren Geheimhaltung er<br />

1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder<br />

eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder<br />

2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit<br />

der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,<br />

an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche<br />

Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt<br />

1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans<br />

a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner<br />

Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines<br />

Landes bekanntgeworden ist,<br />

b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;<br />

2. von der obersten Bundesbehörde<br />

a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner<br />

Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle<br />

des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,<br />

b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle<br />

des Bundes verpflichtet worden ist;<br />

3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1<br />

und 2 Nr. 2.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 58<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.7 StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer<br />

besonderen Geheimhaltungspflicht (Seite 2)<br />

BGH NStZ 2000, 596 ff.<br />

Der Fall:<br />

RA R betrieb in Berlin eine Kanzlei. Er vereinbarte mit dem Polizeibeamten im BGS<br />

S, dass dieser unter Ausschöpfung seiner dienstlichen Möglichkeiten (aber außerhalb<br />

seines konkreten Aufgabengebietes) Wohnanschriften bzw. Aufenthaltsorte<br />

von Schuldnern oder Prozessgegnern kurzfristig mitteilen sollte. Pro Auskunft erhielt<br />

S mindestens 5,-- DM. In insgesamt 11 Fällen verschaffte S die gewünschten<br />

Informationen durch Verwendung seines Dienst-PC, der ihm einen Zugriff auf Datenbestände<br />

des BGS ermöglichte. Teilweise erlangte er die Informationen auch<br />

durch Zevis-P-Abfragen (Zentrales Verkehrsinformationssystem), die er unter<br />

Verwendung falscher Tagebuchnummern über das Grenzschutzamt Frankfurt/O.<br />

veranlasste. In 5 Fällen leitete er Mitteilungen über Inhaftierungen, bestehende<br />

Haftbefehle oder beglichene Steuerschulden an die Kanzlei des R weiter. In einem<br />

Fall stellte S bei einer Mobilfunkbetreiberin unter Nennung einer Telefonnummer<br />

die Personalien des Anschlussnehmers fest, wobei er eine falsche Tagebuchnummer<br />

des BGS verwandte mit der Folge, dass dem BGS für die Auskunft das<br />

Entgelt von 25,-- DM in Rechnung gestellt wurde.<br />

Die Lösung:<br />

Das Landgericht Berlin verurteilte S wegen Bestechlichkeit in 11 Fällen, Verletzung<br />

des Dienstgeheimnisses in 5 Fällen und Untreue zu 1 J. 9 Mon. mit Bewährung.<br />

R kam wegen Bestechung und anderer Straftaten in 7 Fällen mit einer<br />

Geldstrafe davon.<br />

Der BGH führte zu § 353 b Abs. 1 StGB aus:<br />

Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kam hier allenfalls mittelbar<br />

in Betracht, wenn durch das Offenbaren der Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit<br />

in die Integrität des BGS beeinträchtigt wurde. Dies ist anhand der Besonderheiten<br />

des Einzelfalls zu beurteilen und im vorliegenden Fall zu verneinen.<br />

Bei S handelte es sich um einen jungen Berufsanfänger in untergeordneter<br />

Stellung. Die von ihm übermittelten Informationen sollten keinem größeren<br />

Personenkreis zugänglich gemacht werden. Angesichts der Zweckbestimmung<br />

(Feststellung der Aufenthaltsorte untergetauchter Schuldner und Prozessgegner)<br />

führt auch die Preisgabe möglicherweise kompromittierender Daten noch<br />

nicht zu einer Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 59<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.8 StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses<br />

(1) Wer unbefugt<br />

1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger<br />

a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in<br />

Steuersachen,<br />

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem<br />

Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,<br />

c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder<br />

durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids<br />

oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen<br />

Feststellungen bekanntgeworden sind, oder<br />

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als<br />

Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren<br />

bekanntgeworden ist,<br />

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,<br />

2. amtlich zugezogene Sachverständige und<br />

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten<br />

verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter<br />

der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 60<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.9 Straftaten nach den Datenschutzgesetzen<br />

Landesdatenschutzgesetz NW § 33<br />

Absatz 1:<br />

Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder<br />

einen anderen zu schädigen, entgegen den Vorschriften über den Datenschutz in<br />

diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,<br />

1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum Abruf bereithält<br />

oder löscht,<br />

2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre<br />

Weitergabe an sich oder andere veranlasst,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird<br />

bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über<br />

persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit<br />

anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder<br />

bestimmbar macht. Der Versuch ist strafbar.<br />

Absatz 2:<br />

Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit<br />

Strafe bedroht ist.<br />

Bundesdatenschutzgesetz § 44<br />

Absatz 1:<br />

Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der<br />

Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,<br />

begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Absatz 2:<br />

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche<br />

Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit<br />

und die Aufsichtsbehörde.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 61<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

2 Die unechten Amtsdelikte<br />

2.10 Weitere unechte Amtsdelikte ohne besondere Korruptionsrelevanz<br />

2.10.1 StGB § 174b Sexueller Mißbrauch<br />

unter Ausnutzung einer Amtsstellung<br />

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem<br />

Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung<br />

und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch<br />

der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen,<br />

gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen<br />

vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

* * *<br />

2.10.2 StGB § 340 Körperverletzung im Amt<br />

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung<br />

auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren<br />

Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.<br />

* * *<br />

2.10.3 StGB § 352 Gebührenüberhebung<br />

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder<br />

andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat,<br />

wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende<br />

sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

• Im Bereich der Justiz sind taugliche Täter neben den Notaren in erster Linie die<br />

Gerichtsvollzieher.<br />

* * *


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 62<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

(Beteiligung an 353 d, Untreue)<br />

3.1 StGB § 353d (Seite 1)<br />

Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird<br />

bestraft, wer<br />

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung,<br />

bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen<br />

war, oder über den Inhalt eines die Sache<br />

betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine<br />

Mitteilung macht,<br />

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes<br />

auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt<br />

offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung<br />

oder durch ein die Sache betreffendes<br />

amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt<br />

sind, oder<br />

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstükke<br />

eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens<br />

oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen<br />

Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor<br />

sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden<br />

sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 63<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.1 StGB § 353d (Seite 2)<br />

Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen<br />

• Dieser Straftatbestand steht im engen Zusammenhang<br />

mit folgenden Rechtsnormen:<br />

GVG § 171b<br />

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände<br />

aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen<br />

oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches)<br />

Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung<br />

schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an<br />

der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht,<br />

soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung<br />

dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.<br />

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren<br />

Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.<br />

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.<br />

GVG § 172<br />

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit<br />

ausschließen, wenn<br />

1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung<br />

oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,<br />

1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines<br />

Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,<br />

2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder<br />

Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche<br />

Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,<br />

3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung<br />

durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,<br />

4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 64<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.1 StGB § 353d (Seite 3)<br />

Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen<br />

GVG § 174<br />

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung<br />

zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht<br />

es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt,<br />

muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher<br />

Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche<br />

Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur<br />

Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b,<br />

172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen<br />

worden ist.<br />

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit<br />

ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine<br />

Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache<br />

betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.<br />

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit<br />

oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen<br />

ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen<br />

die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder<br />

durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer<br />

Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll<br />

aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde<br />

hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

• § 353 d Nr. 1 StGB schützt ausschließlich Fälle des § 172 Nr. 1 GVG<br />

(Staatssicherheit), denn nur im Fall der Ausschließung der Öffentlichkeit<br />

wegen Gefährdung der Staatssicherheit existiert ein gesetzliches<br />

Schweigegebot (§ 174 Abs. 2 GVG).<br />

• § 353 d Nr. 2 GVG schützt die Fälle der §§ 171 b und 172 (außer<br />

„öffentliche Ordnung und Sittlichkeit“ GVG, denn (nur) in diesen Fällen<br />

sieht das Gesetz – in § 174 Abs. 3 GVG – die Befugnis des Gerichtes<br />

vor, den Beteiligten eine Schweigepflicht aufzuerlegen.<br />

.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 65<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.2 Die sog. Amts- oder Haushaltsuntreue (Seite 1)<br />

Im Zusammenhang mit Straftaten von Amtsträgern ist häufig von der sog. Amts- oder<br />

Haushaltsuntreue die Rede. Der Bund der Steuerzahler würde am liebsten jede Mit-<br />

telverwendung, die in seinen Augen unwirtschaftlich ist, als Straftat geahndet wissen.<br />

Tatsächlich kennt das deutsche Strafrecht keinen Sondertatbestand der Amts- oder<br />

Haushaltsuntreue. Unwirtschaftliches Verhalten von Amtsträgern muss daher unter<br />

den für alle geltenden Straftatbestand der Untreue subsumiert werden. der hat fol-<br />

genden Wortlaut:<br />

StGB § 266 Untreue<br />

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft<br />

eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen<br />

oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft<br />

Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines<br />

Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen<br />

wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen<br />

er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) ...<br />

• Amtsträger können also Täter sein, denn sie haben in der Regel<br />

• die ihnen durch Gesetz oder behördlichen Auftrag eingeräum-<br />

te Befugnis, über Vermögen des Fiskus zu verfügen oder den<br />

Fiskus zu verpflichten oder<br />

• die ihnen kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsge-<br />

schäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht,<br />

Vermögensinteressen des Fiskus wahrzunehmen.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 66<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.2 Die sog. Amts- oder Haushaltsuntreue (Seite 2)<br />

Es ist aber immer eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal be-<br />

antwortet werden kann.<br />

Bejaht wurde die sog. Vermögensbetreueungspflicht 4<br />

• beim Beihilfesachbearbeiter gegenüber dem Dienstherrn<br />

• beim Gerichtsvollzieher gegenüber dem Gläubiger, nicht aber bei<br />

der Gebührenberechnung<br />

• Justizkassenbeamten gegenüber der Staatskasse hinsichtlich<br />

der auszuzahlenden Beträge für Zeugenentschädigung<br />

• öffentlich Bediensteten gegenüber dem Träger öffentlicher<br />

Haushalte hinsichtlich Planung, Auftragsvergabe, Kontrolle und<br />

Abrechnung von Fremdleistungen und Verwendung öffentlicher<br />

Mittel.<br />

Ob bloße Haushaltsüberschreitung bereits den Straftatbestand der<br />

Untreue erfüllt, hatte der Bundesgerichtshof am Beispiel eines<br />

staatlichen Theaterbetriebes zu entscheiden:<br />

4 Tröndle/Fischer, StGB, 2003, 51. Aufl., § 266 Rdn. 36


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 67<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.2 Die sog. Amts- oder Haushaltsuntreue (Seite 3)<br />

(Württembergisches Staatstheater)<br />

Dem Generalintendanten der württembergischen Staatstheater in Stutt-<br />

gart Prof. G wurde die Überschreitung des Haushalts der württembergi-<br />

schen Staatstheater für das Jahr 1990 zur Last gelegt. Die württember-<br />

gischen Staatstheater in Stuttgart sind Teil der Verwaltung des Landes<br />

Baden-Württemberg. Für ihre Finanzierung erhalten sie Gelder des Lan-<br />

des und Zuschüsse der Stadt Stuttgart; hinzu kommen eigene Einnah-<br />

men, Sponsorengelder und Spenden. Die Mittel werden im Staatshaus-<br />

haltsplan festgelegt. Für das Haushaltsjahr 1990 waren dies rund<br />

50 Mio €.<br />

Dieser Haushalt wurde – nach den Feststellungen des Landesrech-<br />

nungshofes ausschließlich durch zweckentsprechende Aufwendungen –<br />

um rund 2,5 Mio. € überschnitten, die das Land Baden-Württemberg im<br />

Jahre 1991 durch einen Nachtragshaushalt (ohne Kreditaufnahme) auf-<br />

brachte.<br />

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, dass er „den Spielbetrieb für<br />

das Jahr 1990 plante und realisierte“, obwohl er eine Überschreitung des<br />

Jahreshaushalts für möglich hielt. Dem Haushaltsgeber sei ein Vermö-<br />

gensnachteil dadurch zugefügt worden, daß ohne zwingende Notwen-<br />

digkeit Gelder unter Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze seiner Disposi-<br />

tion entzogen worden seien.


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 68<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.2 Die sog. Amts- oder Haushaltsuntreue (Seite 4)<br />

Der BGH hob die Verurteilung Prof. G’s durch die Strafkammer auf<br />

(NJW 1998, 914 f.). Aus den Gründen:<br />

• (Zur Pflichtverletzung:) „Untreue im Sinne des § 266 StGB kann auch<br />

bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gege-<br />

ben sein. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermö-<br />

gensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich<br />

nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muss<br />

die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mittelein-<br />

satz pflichtwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war. Bei<br />

einer wie hier notwendigerweise vor Verabschiedung des Haushaltsplans<br />

erfolgenden Spielplangestaltung mit entsprechenden Vertragschlüssen<br />

muss festgestellt werden, welche Steuerungsmöglichkeiten der Angeklagte<br />

hatte, um sich haushaltsplangerecht zu verhalten und welche Vor- und<br />

Nachteile durch die einzelnen Steuerungsmaßnahmen eingetreten sind.“<br />

• (Zum Nachteil:) „Liegt ein zweckwidriger Einsatz öffentlicher Mittel<br />

vor, so kann darin bereits eine Nachteilszufügung liegen, weil die zweckge-<br />

bundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde.<br />

Entspricht der Mitteleinsatz dagegen grundsätzlich den vorgegebenen<br />

Zwecken und ist die durch Einsatz öffentlicher Mittel erzielte Gegenleistung<br />

gleichwertig, so ist eine Haushaltsüberschreitung nicht ohne weiteres Un-<br />

treue. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch<br />

einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstande-<br />

ten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden.“


<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 69<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

3 Sonstige typische Straftaten im Amt<br />

3.2 Die sog. Amts- oder Haushaltsuntreue (Seite 5)<br />

Im Bereich staatlicher Subventionen oder im Bereich staatlicher<br />

Kunstförderung kann die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegen-<br />

leistung nicht allein durch einen Vermögensvergleich in Form einer<br />

Saldierung zweier Rechenwerte bestimmt werden. Maßgeblich ist, ob<br />

die durch die beanstandete Verfügung erlangte Gegenleistung ihren<br />

Preis wert ist.<br />

Trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt ein<br />

Vermögensnachteil dann in Betracht, wenn durch die Haushaltsüber-<br />

ziehung<br />

• eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich<br />

wird oder<br />

• die Dispositionsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers in<br />

schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er durch den<br />

Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestal-<br />

tungsbefugnis beschnitten wird.<br />

Fazit: Es gibt keinen Tatbestand der Haushaltsuntreue der allein<br />

die Pflichtwidrigkeit haushaltswidriger Verfügungen mit Strafe<br />

bedroht. Ein Nachteil liegt in der Regel nicht vor, wenn dem zusätzlichen<br />

Aufwand ein adäquater Gegenwert gegenübersteht. Bei Kulturförderung<br />

also ein Mehr an Kultur, bei kommunaler Wirtschaftsförderung<br />

eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die örtlichen<br />

Unternehmen.<br />

* * *<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!