Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 22<br />
2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />
2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />
2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 5):<br />
Der Vorteil muss Gegenleistung für eine Diensthandlung sein, die der<br />
Amtsträger vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine<br />
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.<br />
„Diensthandlung“ ist jede Handlung, die in den Kreis der Obliegenheiten<br />
gehört, die der Amtsperson übertragen sind und die von ihr in dienstlicher<br />
Eigenschaft vorgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280). Nicht erfasst<br />
werden Privathandlungen, die völlig außerhalb des Aufgabenbereichs<br />
des Amtsträgers liegen, z. B. privat angefertigte Bauzeichnungen<br />
eines Beamten des Bauamtes, wenn er nicht gleichzeitig über deren Genehmigung<br />
zu entscheiden hat (BGHSt 11, 125).<br />
Eine nach den Dienstvorschriften verbotene Handlung wird nicht schon<br />
allein deshalb zur tatbestandslosen Privathandlung. Entscheidend für<br />
den Charakter als Diensthandlung ist nur, dass der Täter eine Handlung<br />
vornimmt, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Eine durch<br />
die Dienstvorschriften verbotene Handlung ist deshalb keine Privattätigkeit,<br />
sondern pflichtwidrige Amtshandlung (BGH NJW 1987, 1340).<br />
Eine pflichtwidrige Diensthandlung begeht nicht nur derjenige, der eine<br />
Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt,<br />
sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch<br />
eine Dienstvorschrift verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade<br />
seine amtliche Stellung ermöglicht (BGH NStZ 2000, S. 596). Es ist also<br />
irrelevant, wenn der Amtsträger lediglich vortäuscht, für die von<br />
ihm erwartete Diensthandlung zuständig zu sein.<br />
Fraglich ist, ob die in der Vergangenheit liegende Bezugshandlung<br />
tatsächlich vorgenommen worden sein muss. Der BGH (BGHSt 29,<br />
300) lehnt in einem solchen Fall Bestechlichkeit ab und verweist dafür<br />
auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihren Wortlaut,<br />
der verlange, dass der Täter die Diensthandlung „vorgenommen<br />
hat“ und dadurch seine Pflichten „verletzt hat“. Diese Indikativformulierung<br />
schließe die Tatbestandsmäßigkeit der nur vorgetäuschten<br />
Diensthandlung aus.