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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 22<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 5):<br />

Der Vorteil muss Gegenleistung für eine Diensthandlung sein, die der<br />

Amtsträger vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine<br />

Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.<br />

„Diensthandlung“ ist jede Handlung, die in den Kreis der Obliegenheiten<br />

gehört, die der Amtsperson übertragen sind und die von ihr in dienstlicher<br />

Eigenschaft vorgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280). Nicht erfasst<br />

werden Privathandlungen, die völlig außerhalb des Aufgabenbereichs<br />

des Amtsträgers liegen, z. B. privat angefertigte Bauzeichnungen<br />

eines Beamten des Bauamtes, wenn er nicht gleichzeitig über deren Genehmigung<br />

zu entscheiden hat (BGHSt 11, 125).<br />

Eine nach den Dienstvorschriften verbotene Handlung wird nicht schon<br />

allein deshalb zur tatbestandslosen Privathandlung. Entscheidend für<br />

den Charakter als Diensthandlung ist nur, dass der Täter eine Handlung<br />

vornimmt, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Eine durch<br />

die Dienstvorschriften verbotene Handlung ist deshalb keine Privattätigkeit,<br />

sondern pflichtwidrige Amtshandlung (BGH NJW 1987, 1340).<br />

Eine pflichtwidrige Diensthandlung begeht nicht nur derjenige, der eine<br />

Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt,<br />

sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch<br />

eine Dienstvorschrift verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade<br />

seine amtliche Stellung ermöglicht (BGH NStZ 2000, S. 596). Es ist also<br />

irrelevant, wenn der Amtsträger lediglich vortäuscht, für die von<br />

ihm erwartete Diensthandlung zuständig zu sein.<br />

Fraglich ist, ob die in der Vergangenheit liegende Bezugshandlung<br />

tatsächlich vorgenommen worden sein muss. Der BGH (BGHSt 29,<br />

300) lehnt in einem solchen Fall Bestechlichkeit ab und verweist dafür<br />

auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihren Wortlaut,<br />

der verlange, dass der Täter die Diensthandlung „vorgenommen<br />

hat“ und dadurch seine Pflichten „verletzt hat“. Diese Indikativformulierung<br />

schließe die Tatbestandsmäßigkeit der nur vorgetäuschten<br />

Diensthandlung aus.

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