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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 32<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 4<br />

(Fall 2)<br />

A war bei der GEZ Projektleiter für die Formblattorganisation. Er<br />

sorgte dafür, dass Druckaufträge nur an Unternehmen gingen, die<br />

ihn und seine Kollegen mit Geldleistungen, Gala-Diners und Vatertagsausflügen<br />

bedachten. Über seine Ehefrau, die ein Organisationsbüro<br />

betrieb, vereinnahmte er mehr als 750.000 €.<br />

Das Gericht sah im Hinblick auf § 73 Abs. 1 S. 2 von einer Anordnung<br />

des Verfalls ab. Hiergegen richtete sich die Revision der StA.<br />

Der BGH (NStZ 2001, 479 ff. und wistra 2001, 295) differenziert:<br />

Liegt dem Amtsträger lediglich Bestechlichkeit zur Last, ist der Verfall<br />

nicht nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen (s. Fall 1). Hat<br />

er sich aber zugleich der Untreue oder des Betruges zum Nachteil<br />

seines Dienstherrn schuldig gemacht, so haben dessen Ansprüche<br />

auf Ersatz des Untreue- bzw. Betrugsschadens nach § 73 Abs. 1 S.<br />

2 StGB Vorrang.<br />

Sofern also der Bestechungslohn vollständig in die Kalkulation des<br />

anbietenden Druckunternehmens eingeflossen ist, die GEZ demnach<br />

zumindest um den Bestechungslohn des Angeklagten überhöhte<br />

Preise zahlen musste, besteht eine Identität zwischen Bestechungslohn<br />

und Untreueschaden mit der Folge, dass der Verfall<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Bei lediglich teilweiser Identität, etwa wenn der Druckunternehmer<br />

nur einen Teil des Bestechungslohns auf den Preis aufgeschlagenund<br />

den anderen Teil aus seiner sonst üblichen Gewinnspanne bezahlt<br />

hätte, wird insoweit der Weg zum Verfall frei.<br />

Für die Frage, ob Bestechungslohn und Untreueschaden identisch<br />

sind, kommt es nach der erstgenannten BGH – Entscheidung darauf<br />

an, ob Bestechung und Untreue (Betrug) Bestandteil derselben<br />

prozessualen Tat (§ 264 StPO) sind. Nach der zweitgenannten Entscheidung<br />

ist dies unerheblich.

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