Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 32<br />
4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />
4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 4<br />
(Fall 2)<br />
A war bei der GEZ Projektleiter für die Formblattorganisation. Er<br />
sorgte dafür, dass Druckaufträge nur an Unternehmen gingen, die<br />
ihn und seine Kollegen mit Geldleistungen, Gala-Diners und Vatertagsausflügen<br />
bedachten. Über seine Ehefrau, die ein Organisationsbüro<br />
betrieb, vereinnahmte er mehr als 750.000 €.<br />
Das Gericht sah im Hinblick auf § 73 Abs. 1 S. 2 von einer Anordnung<br />
des Verfalls ab. Hiergegen richtete sich die Revision der StA.<br />
Der BGH (NStZ 2001, 479 ff. und wistra 2001, 295) differenziert:<br />
Liegt dem Amtsträger lediglich Bestechlichkeit zur Last, ist der Verfall<br />
nicht nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen (s. Fall 1). Hat<br />
er sich aber zugleich der Untreue oder des Betruges zum Nachteil<br />
seines Dienstherrn schuldig gemacht, so haben dessen Ansprüche<br />
auf Ersatz des Untreue- bzw. Betrugsschadens nach § 73 Abs. 1 S.<br />
2 StGB Vorrang.<br />
Sofern also der Bestechungslohn vollständig in die Kalkulation des<br />
anbietenden Druckunternehmens eingeflossen ist, die GEZ demnach<br />
zumindest um den Bestechungslohn des Angeklagten überhöhte<br />
Preise zahlen musste, besteht eine Identität zwischen Bestechungslohn<br />
und Untreueschaden mit der Folge, dass der Verfall<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Bei lediglich teilweiser Identität, etwa wenn der Druckunternehmer<br />
nur einen Teil des Bestechungslohns auf den Preis aufgeschlagenund<br />
den anderen Teil aus seiner sonst üblichen Gewinnspanne bezahlt<br />
hätte, wird insoweit der Weg zum Verfall frei.<br />
Für die Frage, ob Bestechungslohn und Untreueschaden identisch<br />
sind, kommt es nach der erstgenannten BGH – Entscheidung darauf<br />
an, ob Bestechung und Untreue (Betrug) Bestandteil derselben<br />
prozessualen Tat (§ 264 StPO) sind. Nach der zweitgenannten Entscheidung<br />
ist dies unerheblich.