Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 8<br />
1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />
1.2 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 (Seite 3)<br />
1.2.4 Die Gegenäußerung der Bundesregierung:<br />
Die Bundesregierung hielt eine Kronzeugenregelung nicht für er-<br />
forderlich, weil demjenigen, der aussagebereit sei, auch nach gel-<br />
tendem Recht bei der Sanktionierung seiner eigenen Taten entge-<br />
gengekommen werden könne (§§ 153 ff. StPO).<br />
Das Anliegen, die Bestechungsdelikte in den TÜ – Katalog aufzu-<br />
nehmen, hielt die Bundesregierung demgegenüber für berechtigt.<br />
1.2.5 Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses:<br />
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfahl in An-<br />
erkennung der Bedenken der Berufsverbände zwei Gesetze, näm-<br />
lich<br />
• ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und<br />
• ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, das sog.<br />
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz.<br />
Dieser Empfehlung leistete der Deutsche Bundestag Folge. Die we-<br />
sentlichen Bestimmungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes<br />
werden Ihnen im Folgenden vorgestellt.