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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 8<br />

1 Korruption als kriminologisches Phänomen<br />

1.2 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 (Seite 3)<br />

1.2.4 Die Gegenäußerung der Bundesregierung:<br />

Die Bundesregierung hielt eine Kronzeugenregelung nicht für er-<br />

forderlich, weil demjenigen, der aussagebereit sei, auch nach gel-<br />

tendem Recht bei der Sanktionierung seiner eigenen Taten entge-<br />

gengekommen werden könne (§§ 153 ff. StPO).<br />

Das Anliegen, die Bestechungsdelikte in den TÜ – Katalog aufzu-<br />

nehmen, hielt die Bundesregierung demgegenüber für berechtigt.<br />

1.2.5 Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses:<br />

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfahl in An-<br />

erkennung der Bedenken der Berufsverbände zwei Gesetze, näm-<br />

lich<br />

• ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und<br />

• ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, das sog.<br />

Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz.<br />

Dieser Empfehlung leistete der Deutsche Bundestag Folge. Die we-<br />

sentlichen Bestimmungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes<br />

werden Ihnen im Folgenden vorgestellt.

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