Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 34<br />
5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />
(z. B. Steuerrecht, Disziplinarrecht, Arbeitsrecht)<br />
5.1. Steuerrrecht und Korruption<br />
5.1.1 Die steuerliche Behandlung des Geschmierten:<br />
Schmier- und Bestechungsgelder sind „sonstige Einkünfte“<br />
im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Der gewährte Vorteil muss eine<br />
Gegenleistung für eine erwartete oder erbrachte Leistung<br />
sein. Beträge unter 500,-- DM sind steuerfrei.<br />
Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre.<br />
Sie beginnt bei Veranlagungssteuern grundsätzlich mit Beendigung<br />
der Tat. Das ist die Bekanntgabe des inhaltlich unzutreffenden<br />
Steuerbescheides. Wurde keine Steuererklärung<br />
abgegeben, beginnt sie mit dem wesentlichen Abschluss<br />
der Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamtes<br />
für den betroffenen Erhebungszeitraum.<br />
Damit kann die Steuerhinterziehung auf vereinnahmte<br />
Schmiergelder auch dann strafrechtlich verfolgt werden,<br />
wenn die Bestechlichkeit selbst bereits der Verfolgungsverjährung<br />
unterliegt.<br />
Von der Verfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung<br />
zu unterscheiden. Die Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen<br />
Steuern beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf<br />
des Kalenderjahres der Abgabe der falschen Steuererklärung,<br />
spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem<br />
Veranlagungszeitraum.<br />
Damit gelingt zumindest eine partielle Vermögensabschöpfung,<br />
selbst wenn sowohl das Korruptionsdelikt selbst als<br />
auch die Steuerhinterziehung strafrechtlich verjährt sind.<br />
§ 116 AO begründet eine Anzeigepflicht an die Finanzbehörden<br />
beim Verdacht von Steuerstraftaten.