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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 34<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

(z. B. Steuerrecht, Disziplinarrecht, Arbeitsrecht)<br />

5.1. Steuerrrecht und Korruption<br />

5.1.1 Die steuerliche Behandlung des Geschmierten:<br />

Schmier- und Bestechungsgelder sind „sonstige Einkünfte“<br />

im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Der gewährte Vorteil muss eine<br />

Gegenleistung für eine erwartete oder erbrachte Leistung<br />

sein. Beträge unter 500,-- DM sind steuerfrei.<br />

Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre.<br />

Sie beginnt bei Veranlagungssteuern grundsätzlich mit Beendigung<br />

der Tat. Das ist die Bekanntgabe des inhaltlich unzutreffenden<br />

Steuerbescheides. Wurde keine Steuererklärung<br />

abgegeben, beginnt sie mit dem wesentlichen Abschluss<br />

der Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamtes<br />

für den betroffenen Erhebungszeitraum.<br />

Damit kann die Steuerhinterziehung auf vereinnahmte<br />

Schmiergelder auch dann strafrechtlich verfolgt werden,<br />

wenn die Bestechlichkeit selbst bereits der Verfolgungsverjährung<br />

unterliegt.<br />

Von der Verfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung<br />

zu unterscheiden. Die Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen<br />

Steuern beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf<br />

des Kalenderjahres der Abgabe der falschen Steuererklärung,<br />

spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem<br />

Veranlagungszeitraum.<br />

Damit gelingt zumindest eine partielle Vermögensabschöpfung,<br />

selbst wenn sowohl das Korruptionsdelikt selbst als<br />

auch die Steuerhinterziehung strafrechtlich verjährt sind.<br />

§ 116 AO begründet eine Anzeigepflicht an die Finanzbehörden<br />

beim Verdacht von Steuerstraftaten.

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