Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 40<br />
5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />
5.4. Rückkoppelung zum Strafrecht<br />
§ 46 StGB bestimmt die Grundsätze der Strafzumessung.<br />
Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen<br />
den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommt es u. a.<br />
auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat an, die Anlass zu einer<br />
• Verschärfung aber auch zu einer<br />
• Milderung der Strafe geben können, wenn sie den Täter selbst<br />
treffen.<br />
Zu den strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen gehören<br />
soziale, psychische aber auch wirtschaftliche Folgen.<br />
Beamtenrechtliche Folgen einer Verurteilung können Anlaß zur<br />
Strafmilderung sein, wenn die an sich verwirkte Strafe in Verbindung<br />
mit den beamtenrechtlichen Sanktionen ein nicht mehr angemessenes<br />
Gesamtübel darstellen würde<br />
(BGH wistra 1999, 417-418).<br />
Da die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung wegen des Vorrangs<br />
des Strafverfahrens in der Regel im Zeitpunkt der Verurteilung<br />
noch nicht bekannt sind, muss der Strafrichter insoweit eine<br />
Prognose stellen, allerdings ohne Bindung für das Disziplinarverfahren.