26.04.2013 Aufrufe

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 40<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.4. Rückkoppelung zum Strafrecht<br />

§ 46 StGB bestimmt die Grundsätze der Strafzumessung.<br />

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen<br />

den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommt es u. a.<br />

auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat an, die Anlass zu einer<br />

• Verschärfung aber auch zu einer<br />

• Milderung der Strafe geben können, wenn sie den Täter selbst<br />

treffen.<br />

Zu den strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen gehören<br />

soziale, psychische aber auch wirtschaftliche Folgen.<br />

Beamtenrechtliche Folgen einer Verurteilung können Anlaß zur<br />

Strafmilderung sein, wenn die an sich verwirkte Strafe in Verbindung<br />

mit den beamtenrechtlichen Sanktionen ein nicht mehr angemessenes<br />

Gesamtübel darstellen würde<br />

(BGH wistra 1999, 417-418).<br />

Da die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung wegen des Vorrangs<br />

des Strafverfahrens in der Regel im Zeitpunkt der Verurteilung<br />

noch nicht bekannt sind, muss der Strafrichter insoweit eine<br />

Prognose stellen, allerdings ohne Bindung für das Disziplinarverfahren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!