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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 38<br />

5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />

5.2. Disziplinarrecht Seite 3<br />

Die Begehung einer Straftat kann unmittelbare Konsequenzen für<br />

den Beamtenstatus haben:<br />

§ 51 Landesbeamtengesetz<br />

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren<br />

durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundge-<br />

setzes<br />

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr oder<br />

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedens-<br />

verrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder<br />

Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-<br />

heitsstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt,<br />

wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt<br />

wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-<br />

sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt<br />

hat.<br />

(2) Im Falle des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge<br />

mit Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundes-<br />

verfassungsgerichts rechtskräftig wird.<br />

Werden weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt, so wird das<br />

Disziplinarverfahren fortgesetzt, das im Extremfall ebenfalls mit der<br />

Entfernung aus dem Dienst enden kann.

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