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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 50<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.6 StGB § 353 Abgabenüberhebung, Leistungskürzung<br />

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für<br />

eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von<br />

denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem<br />

Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene<br />

ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben<br />

an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge<br />

macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung<br />

stellt.<br />

Beispielfall:<br />

Kostenbeamter K stellt fortlaufend den jeweiligen Antragstellern<br />

überhöhte Kosten für Ablichtungen aus den Akten in Rechnung.<br />

Das zuviel eingenommene Geld verbucht er zugunsten des mit ihm<br />

befreundeten Kostenschuldners S, dem er auf diese Weise zu einer<br />

bequemen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verhilft. S revanchiert<br />

sich mit einem opulenten Mittagessen.<br />

Lösungshinweise:<br />

• Unter „andere Abgaben“ fallen alle Leistungen an eine öffentliche<br />

Kasse, welche in irgendeiner Beziehung öffentlichrechtlichen<br />

Charakter in sich tragen, wenn auch nur die Höhe der<br />

Leistung sich nach derartigen Grundsätzen bemißt (RGSt 41, 92),<br />

also auch Schreibauslagen, Kopierentgelte etc.);<br />

• zur Kasse gebracht ist ein Betrag, wenn er der jeweils zuständigen<br />

Amtskasse tatsächlich zufließt und ordnungsgemäß verbucht<br />

wird.

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