Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 50<br />
Anhang Straftaten im Amt<br />
1 Die echten Amtsdelikte<br />
1.6 StGB § 353 Abgabenüberhebung, Leistungskürzung<br />
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für<br />
eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von<br />
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem<br />
Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene<br />
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von<br />
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben<br />
an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge<br />
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung<br />
stellt.<br />
Beispielfall:<br />
Kostenbeamter K stellt fortlaufend den jeweiligen Antragstellern<br />
überhöhte Kosten für Ablichtungen aus den Akten in Rechnung.<br />
Das zuviel eingenommene Geld verbucht er zugunsten des mit ihm<br />
befreundeten Kostenschuldners S, dem er auf diese Weise zu einer<br />
bequemen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verhilft. S revanchiert<br />
sich mit einem opulenten Mittagessen.<br />
Lösungshinweise:<br />
• Unter „andere Abgaben“ fallen alle Leistungen an eine öffentliche<br />
Kasse, welche in irgendeiner Beziehung öffentlichrechtlichen<br />
Charakter in sich tragen, wenn auch nur die Höhe der<br />
Leistung sich nach derartigen Grundsätzen bemißt (RGSt 41, 92),<br />
also auch Schreibauslagen, Kopierentgelte etc.);<br />
• zur Kasse gebracht ist ein Betrag, wenn er der jeweils zuständigen<br />
Amtskasse tatsächlich zufließt und ordnungsgemäß verbucht<br />
wird.