Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 30<br />
4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />
4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 2<br />
Zurückgewinnungshilfe<br />
gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. 111 b ff StPO<br />
StGB § 73 Voraussetzungen des Verfalls:<br />
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder<br />
Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht<br />
dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat<br />
ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer<br />
den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.<br />
• Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall gem. §§ 111 b ff<br />
StPO Vermögenswerte beschlagnahmen (lassen), um sie dem<br />
Verletzten zuzuführen.<br />
Bewährungsauflage gem. §§ 56 b, 59 a StGB<br />
Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, nach Kräften den<br />
durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen oder<br />
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung<br />
oder zugunsten der Staatskasse zu zahlen.<br />
Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46 a StGB<br />
Das Gericht kann die Strafe mildern oder in Ausnahmefällen von<br />
einer Bestrafung ganz absehen, wenn der Täter die Tat wiedergutgemacht<br />
hat.<br />
Unternehmensgeldbuße gem. §§ 30, 17 OwiG<br />
Wer als vertretungsberechtigtes Organ eines Unternehmens einen<br />
Amtsträger geschmiert, so kann das Unternehmen selbst mit<br />
einer Geldbuße bedacht werden. Diese beträgt bis zu 500 T€,<br />
kann aber auch darüber liegen, wenn der wirtschaftliche Vorteil<br />
des Unternehmens größer war.<br />
Geldauflage nach § 153 a StPO (s. o.)