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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 30<br />

4 Strafrechtliche Sanktionsformen<br />

4.2 Vermögensabschöpfung bei Korruption Seite 2<br />

Zurückgewinnungshilfe<br />

gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. 111 b ff StPO<br />

StGB § 73 Voraussetzungen des Verfalls:<br />

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder<br />

Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht<br />

dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat<br />

ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer<br />

den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.<br />

• Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall gem. §§ 111 b ff<br />

StPO Vermögenswerte beschlagnahmen (lassen), um sie dem<br />

Verletzten zuzuführen.<br />

Bewährungsauflage gem. §§ 56 b, 59 a StGB<br />

Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, nach Kräften den<br />

durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen oder<br />

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung<br />

oder zugunsten der Staatskasse zu zahlen.<br />

Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46 a StGB<br />

Das Gericht kann die Strafe mildern oder in Ausnahmefällen von<br />

einer Bestrafung ganz absehen, wenn der Täter die Tat wiedergutgemacht<br />

hat.<br />

Unternehmensgeldbuße gem. §§ 30, 17 OwiG<br />

Wer als vertretungsberechtigtes Organ eines Unternehmens einen<br />

Amtsträger geschmiert, so kann das Unternehmen selbst mit<br />

einer Geldbuße bedacht werden. Diese beträgt bis zu 500 T€,<br />

kann aber auch darüber liegen, wenn der wirtschaftliche Vorteil<br />

des Unternehmens größer war.<br />

Geldauflage nach § 153 a StPO (s. o.)

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