26.04.2013 Aufrufe

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 42<br />

6 Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Seite 2<br />

Telefonüberwachungen sind allein auf der Grundlage eines Korruptionsverdachtes<br />

nicht zulässig, wohl aber der Einsatz sonstiger<br />

technischer Mittel:<br />

StPO § 100c<br />

(1) Ohne Wissen des Betroffenen<br />

1. dürfen<br />

a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,<br />

b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische<br />

Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des<br />

Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand<br />

der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und<br />

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des<br />

Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger<br />

erfolgversprechend oder erschwert wäre,<br />

2. ....<br />

3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des<br />

Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet<br />

werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass<br />

jemand<br />

a) ....<br />

eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine<br />

Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),<br />

begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die<br />

Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise<br />

unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten<br />

richten. ...<br />

.<br />

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar<br />

betroffen werden.<br />

Im Ermittlungsverfahren hat der Staatsanwalt Anspruch auf Unterstützung:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!