Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 18<br />
2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />
2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />
2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 1):<br />
Tathandlungen der Bestechlichkeit<br />
sind das<br />
Fordern<br />
(das einseitige Verlangen einer Leistung)<br />
Sichversprechenlassen<br />
(die Annahme des Angebots von noch zu<br />
erbringenden Vorteilen)<br />
Annehmen<br />
(die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils)<br />
eines Vorteils für eine Diensthandlung.<br />
Tathandlungen Bestechung<br />
sind das<br />
Anbieten<br />
(die Offerte auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung)<br />
Versprechen<br />
(die Zusicherung des Vorteils)<br />
Gewähren<br />
(die tatsächliche Zuwendung an den Amtsträger)<br />
Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen<br />
Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche<br />
oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert<br />
(BGHSt 31, 264, 279).<br />
Materielle Vorteile sind i.d.R. Geld- oder Sachgeschenke.<br />
Immaterielle Vorteile können Einladungen zur Jagd und<br />
Sexualkontakt sein (BGH JR 1989, 430).<br />
Der Vorteil muss nicht dem Amtsträger selbst zugute kommen.<br />
Ausreichend sind auch drittnützige Vorteile, z. B. an<br />
Personenvereinigungen wie etwa Parteien.