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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 18<br />

2 Die Bestechungsdelikte im engeren Sinn<br />

2.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen<br />

2.2.2 Die Unrechtsvereinbarung (Seite 1):<br />

Tathandlungen der Bestechlichkeit<br />

sind das<br />

Fordern<br />

(das einseitige Verlangen einer Leistung)<br />

Sichversprechenlassen<br />

(die Annahme des Angebots von noch zu<br />

erbringenden Vorteilen)<br />

Annehmen<br />

(die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils)<br />

eines Vorteils für eine Diensthandlung.<br />

Tathandlungen Bestechung<br />

sind das<br />

Anbieten<br />

(die Offerte auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung)<br />

Versprechen<br />

(die Zusicherung des Vorteils)<br />

Gewähren<br />

(die tatsächliche Zuwendung an den Amtsträger)<br />

Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen<br />

Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche<br />

oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert<br />

(BGHSt 31, 264, 279).<br />

Materielle Vorteile sind i.d.R. Geld- oder Sachgeschenke.<br />

Immaterielle Vorteile können Einladungen zur Jagd und<br />

Sexualkontakt sein (BGH JR 1989, 430).<br />

Der Vorteil muss nicht dem Amtsträger selbst zugute kommen.<br />

Ausreichend sind auch drittnützige Vorteile, z. B. an<br />

Personenvereinigungen wie etwa Parteien.

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