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Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 26<br />

3 Vorteilsannahme und –gewährung (Seite 2)<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen Bestechung und<br />

Bestechlichkeit einerseits und Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme<br />

andererseits ist das Merkmal der Pflichtwidrigkeit<br />

der Diensthandlung bei der erstgenannten Fallgruppe.<br />

Ein weiterer Unterschied liegt seit der Geltung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes<br />

in der Konkretheit des dienstlichen<br />

Bezuges. Muss sich bei Bestechung/Bestechlichkeit<br />

die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete (frühere oder<br />

künftige) Diensthandlung erstrecken, genügt bei Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme<br />

durch Amtsträger oder für<br />

den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete der Bezug<br />

zur Dienstausübung. Damit kann einerseits das Anfüttern<br />

eines Amtsträgers bestraft werden, ohne dass im Zeitpunkt<br />

der Vorteilsgewährung bereits genau definiert ist, worin die<br />

Gegenleistung bestehen soll. Es genügt der allgemeine<br />

dienstliche Bezug. Andererseits kann auch die nachträgliche<br />

Belohnung für korrekte Dienstausübung mit Strafe bedroht<br />

sein.<br />

Bestechung/Bestechlichkeit sind also qualifizierte Fälle der<br />

Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme. Umgekehrt sind Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme<br />

Auffangtatbestände für<br />

alle Fälle, in denen die qualifizierenden Merkmale der Bestechung<br />

/ Bestechlichkeit objektiv oder in der Vorstellung<br />

der Täter nicht nachzuweisen sind.<br />

Anders als bei Bestechung und Bestechlichkeit kann die<br />

Vorteilsannahme unter den in den Absätzen 3 genannten<br />

Voraussetzungen gerechtfertigt sein, wenn die Behördenleitung<br />

einverstanden ist.

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