Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 26<br />
3 Vorteilsannahme und –gewährung (Seite 2)<br />
Der wesentliche Unterschied zwischen Bestechung und<br />
Bestechlichkeit einerseits und Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme<br />
andererseits ist das Merkmal der Pflichtwidrigkeit<br />
der Diensthandlung bei der erstgenannten Fallgruppe.<br />
Ein weiterer Unterschied liegt seit der Geltung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes<br />
in der Konkretheit des dienstlichen<br />
Bezuges. Muss sich bei Bestechung/Bestechlichkeit<br />
die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete (frühere oder<br />
künftige) Diensthandlung erstrecken, genügt bei Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme<br />
durch Amtsträger oder für<br />
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete der Bezug<br />
zur Dienstausübung. Damit kann einerseits das Anfüttern<br />
eines Amtsträgers bestraft werden, ohne dass im Zeitpunkt<br />
der Vorteilsgewährung bereits genau definiert ist, worin die<br />
Gegenleistung bestehen soll. Es genügt der allgemeine<br />
dienstliche Bezug. Andererseits kann auch die nachträgliche<br />
Belohnung für korrekte Dienstausübung mit Strafe bedroht<br />
sein.<br />
Bestechung/Bestechlichkeit sind also qualifizierte Fälle der<br />
Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme. Umgekehrt sind Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme<br />
Auffangtatbestände für<br />
alle Fälle, in denen die qualifizierenden Merkmale der Bestechung<br />
/ Bestechlichkeit objektiv oder in der Vorstellung<br />
der Täter nicht nachzuweisen sind.<br />
Anders als bei Bestechung und Bestechlichkeit kann die<br />
Vorteilsannahme unter den in den Absätzen 3 genannten<br />
Voraussetzungen gerechtfertigt sein, wenn die Behördenleitung<br />
einverstanden ist.