Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />
Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />
<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />
Seite 36<br />
5 Außerstrafrechtliche Sanktionierung<br />
5.2. Disziplinarrecht Seite 1<br />
Ist der Amtsträger Richter oder Beamter, so muss er bei<br />
Begehung von Straftaten im Dienst zwingend auch mit einem<br />
Disziplinarverfahren rechnen.<br />
Die Verfahren laufen selbständig nebeneinander.<br />
Grundsätzlich hat jedoch das Strafverfahren Vorrang:<br />
§ 22 LDG NRW:<br />
Abs. 1:<br />
Das Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn wegen des<br />
Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegt,<br />
im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist.<br />
Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel<br />
am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren<br />
aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person<br />
der Beamtin oder des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren<br />
ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen<br />
des Satzes 2 nachträglich eintreten, spätestens<br />
mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.<br />
Abs. 2:<br />
Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in<br />
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine<br />
Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung<br />
im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung<br />
ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
• Hierunter fällt auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren.