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FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong><br />

Stand: September 2009<br />

<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

Herausgegeben von der <strong>Justizakademie</strong> NRW in Recklinghausen<br />

August-Schmidt-Ring 20, 45665 Recklinghausen<br />

Telefon: 02361 481-0 ▪ Telefax: 02361 481-141 ▪ Internet: www.jak.nrw.de<br />

Autor: Richter am Amtsgericht Christian Breuers, Oberlandesgericht Düsseldorf


<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 2 von 55<br />

Gliederung:<br />

A. Vorbemerkung Seite 6<br />

B. Überblick über das <strong>FamFG</strong> 7<br />

1. Anwendungsbereich 7<br />

a) Sachlicher Anwendungsbereich 7<br />

b) Zeitlicher Anwendungsbereich 7<br />

2. Änderungen des <strong>FamFG</strong> 8<br />

3. Aufbau und Systematik 9<br />

a) Allgemeiner Teil 9<br />

b) Besonderer Teil 10<br />

aa) Familiensachen 10<br />

(1) Definition der Familiensachen 10<br />

(2) Familiensachen/ Familienstreitsachen 11<br />

(3) Anwendung der ZPO 11<br />

bb) Sonstige <strong>FamFG</strong>-Verfahren 12<br />

4. Terminologie des <strong>FamFG</strong> 12<br />

C. Auswirkungen auf die Arbeit der <strong>Servicekräfte</strong> 13<br />

1. Eingang einer neuen Sache 13<br />

a) Neues Hauptsacheverfahren 13<br />

aa) Auswahl des Registerzeichens 13<br />

bb) Auswahl des Gerichtsfachbereichs 14<br />

(1) Gerichtsfachbereiche <strong>FamFG</strong> und FGG/ZPO 14<br />

(2) Wechsel des Gerichtsfachbereichs 16<br />

cc) Sachgebiete 17


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 3 von 55<br />

dd) Verfahrensgegenstände 18<br />

(1) Scheidung 20<br />

(2) Andere Ehesache 20<br />

(3) Versorgungsausgleich 20<br />

(4) Unterhalt <strong>für</strong> das Kind 21<br />

(5) Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner 21<br />

(6) Sonstige Unterhaltssache 21<br />

(7) Ehewohnung und/oder Haushalt 22<br />

(8) Güterrechtssache 22<br />

(9) Elterliche Sorge 22<br />

(10) Umgangsrecht 23<br />

(11) Kindesherausgabe 23<br />

(12) Unterbringung nach § 1631b BGB 23<br />

(13) Unterbringung nach öffentlichem Recht 24<br />

(14) Sonstige Kindschaftssache 24<br />

(15) Abstammungssache 25<br />

(16) Adoptionssache 25<br />

(17) Maßnahmen nach § 1 GewSchG 25<br />

(18) Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG 26<br />

(19) Aufhebung/ Feststellung der Lebens-<br />

Partnerschaft 26<br />

(20) Sonstige Familiensache gem. § 266 <strong>FamFG</strong> 26<br />

(21) Weitere Familiensache 27<br />

b) Anforderung des Kostenvorschusses 28<br />

c) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 28


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 4 von 55<br />

d) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 29<br />

e) Folgesachen im Scheidungsverbund 30<br />

f) Anregung eines Verfahrens 31<br />

2. Erfassen der Verfahrensbeteiligten 31<br />

a) Definition der Verfahrensbeteiligten 31<br />

b) Neue Beteiligungstypen 32<br />

3. Vertreterzuordnung 33<br />

a) Verfahrensbevollmächtigte 33<br />

b) Verfahrensbeistand 34<br />

c) Umgangspfleger 35<br />

4. Reaktivierung ruhender/ ausgesetzter Verfahren 35<br />

5. Akteneinsicht 36<br />

6. Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle 37<br />

7. Bekanntgabe von Schriftstücken 37<br />

8. Erfassen eines Termins 38<br />

a) Terminarten 38<br />

b) Öffentlichkeit 39<br />

c) Ladungsfrist 39<br />

9. Terminvermerk 39<br />

10. Erfassen des Terminergebnisses 40<br />

11. Abtrennung von Folgesachen 41<br />

a) Abtrennung 41<br />

b) Selbstständige Fortführung 42<br />

12. Bearbeitung der Entscheidung 42<br />

a) Entscheidung durch Beschluss 42


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 5 von 55<br />

b) Rechtsbehelfsbelehrung 44<br />

c) Wirksamwerden der Entscheidung 47<br />

d) Bekanntgabe der Entscheidung 47<br />

e) Erteilung des Rechtskraftzeugnisses 48<br />

13. Rechtsbehelfe/ Rechtsmittel 48<br />

a) Beschwerde 48<br />

aa) Eingang der Beschwerde 49<br />

bb) Beschwerdefrist 50<br />

cc) Zuständigkeit 51<br />

dd) Weiteres Verfahren 51<br />

b) Rechtsbeschwerde/ Sprungrechtsbeschwerde 51<br />

c) Sofortige Beschwerde 52<br />

d) Abhilfeverfahren 52<br />

14. Verfahren erledigen 52<br />

a) Änderungen in den Zählkarten/ Monatsübersichten 52<br />

b) Austragen von Altverfahren 53<br />

15. Monatsstatistik 54<br />

D. Fazit 55


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 6 von 55<br />

A. Vorbemerkung<br />

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Fami-<br />

liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-<br />

Reformgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) in Kraft<br />

getreten. Kernstück der Reform ist Art. 1 FGG-RG, der das Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-<br />

richtsbarkeit (<strong>FamFG</strong>) enthält. Das Gesetz regelt das Verfahren in Familien-<br />

sachen von Grund auf neu.<br />

Das folgende Skript soll einen ersten Überblick über das neue Verfahrens-<br />

recht geben und als Hilfe <strong>für</strong> die tägliche Arbeit in den Geschäftsstellen der<br />

Familiengerichte dienen. Es richtet sich speziell an die <strong>Servicekräfte</strong> der Fa-<br />

milienabteilungen. Schwerpunkte bilden deshalb die Auswirkungen der FGG-<br />

Reform auf die Aktenordnung, die Statistik und das IT-Fachverfahren JU-<br />

DICA. Die Rechtsänderungen, die ausschließlich die Arbeit der Richter und<br />

Rechtspfleger betreffen, bleiben weitgehend unberücksichtigt. Das Skript<br />

konzentriert sich auf die bevorstehenden Änderungen und setzt voraus, dass<br />

die <strong>für</strong> die Arbeit in einer Geschäftsstelle notwendigen Grundkenntnisse vor-<br />

handen sind. Auch im Hinblick auf JUDICA werden ausschließlich die Neu-<br />

erungen ab September 2009 angesprochen; das Skript ist deshalb nicht ge-<br />

eignet, eine JUDICA-Grundschulung zu ersetzen. Die Änderungen im Kos-<br />

tenrecht werden ausgeblendet, weil dazu eine besondere Informationsschrift<br />

geplant ist.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 7 von 55<br />

B. Überblick über das <strong>FamFG</strong><br />

1. Anwendungsbereich<br />

a) Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Das neue Verfahrensrecht gilt künftig <strong>für</strong> alle Familiensachen. Dazu gehören<br />

einige Verfahren, die bisher Vormundschafts- oder Zivilsachen waren (s.u.<br />

S. 18 ff). Daneben ist das <strong>FamFG</strong> auch <strong>für</strong> die weiteren Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit die maßgebende Verfahrensordnung, insbeson-<br />

dere also <strong>für</strong> die Nachlasssachen und die Betreuungssachen. Das bedeutet<br />

aber – trotz der etwas missverständlichen Abkürzung „<strong>FamFG</strong>“ - nicht, dass<br />

auch diese Verfahren Familiensachen werden. Die Vorschriften der Zivil-<br />

prozessordnung werden in Familiensachen nur noch indirekt anwendbar sein,<br />

wenn das <strong>FamFG</strong> ausdrücklich auf sie verweist. Das FGG wird abgeschafft.<br />

b) Zeitlicher Anwendungsbereich<br />

Das <strong>FamFG</strong> ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. In allen Verfahren,<br />

die bis dahin anhängig waren, ist das derzeit geltende Verfahrensrecht weiter<br />

anzuwenden, und zwar auch <strong>für</strong> das Verfahren in zweiter Instanz.<br />

Das <strong>FamFG</strong> gilt nach Art. 111 FGG-RG aber <strong>für</strong> Altverfahren, die vor dem 1.<br />

September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt worden sind oder deren Ruhen<br />

angeordnet worden ist, sowie <strong>für</strong> Verfahren, die nach dem 1. September<br />

2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.<br />

Voraussetzung ist aber, dass das Verfahren aufgrund einer formellen Ent-<br />

scheidung des Gerichts vorübergehend nicht fortgesetzt worden ist. Dagegen<br />

bleibt bei Verfahren – außer Versorgungsausgleichsverfahren –, die nur<br />

erledigt werden, weil sie – ohne formelle Entscheidung – sechs Monate lang<br />

nicht betrieben worden sind, im Fall der Fortsetzung das bisherige


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 8 von 55<br />

Verfahrensrecht anwendbar. In Versorgungsausgleichssachen genügt aller-<br />

dings auch der bloße Nichtbetrieb, um das Verfahren in das neue Recht zu<br />

übertragen.<br />

Darüber hinaus ist <strong>FamFG</strong> auf isolierte Versorgungsausgleichssachen und<br />

Scheidungsverfahren mit der Folgesache VA anzuwenden, in denen am 31.<br />

August 2010 in erster Instanz noch keine Endentscheidung erlassen worden<br />

ist.<br />

Durch Art. 111 FGG-RG in der Fassung des Art. 22 VStrRefG wird klarge-<br />

stellt, dass in Bestandsverfahren (Vormundschafts- und Pflegschaftssachen)<br />

jeder selbstständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss<br />

(§ 38 <strong>FamFG</strong>) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues,<br />

selbstständiges Verfahren begründet. Darunter fallen insbesondere die gericht-<br />

lichen Aufsichts- und Genehmigungstätigkeiten im Rahmen von Vormund-<br />

schaften oder Pflegschaften. Wird ein solches Verfahren nach Inkrafttreten des<br />

FGG-RG eingeleitet, ist darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch<br />

soll sichergestellt werden, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen<br />

Umstellung auf das neue Verfahrensrecht kommt. In diesem Fall werden auch<br />

das in der Vormundschaftsabteilung laufende Vormundschafts- oder Pfleg-<br />

schaftsverfahren abgeschlossen und die laufende Vormundschaft oder Pfleg-<br />

schaft in der neuen F-Sache geführt.<br />

2. Änderungen des <strong>FamFG</strong><br />

Das <strong>FamFG</strong> ist am 1. September 2009 nicht in der ursprünglich verab-<br />

schiedeten Fassung vom 17. Dezember 2008 in Kraft getreten. Einige<br />

Vorschriften des <strong>FamFG</strong> sind bereits geändert worden oder werden noch<br />

geändert, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind.<br />

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />

(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) sind die Vorschriften über


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das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff <strong>FamFG</strong>) an das<br />

neue Versorgungsausgleichsrecht angepasst worden. Gleichzeitig sind durch<br />

Art. 22 VAStrRefG die Überleitungsvorschriften des Art. 111 FGG-RG modifi-<br />

ziert worden.<br />

Weitere Änderungen ergeben sich aus dem vom Deutschen Bundestag am<br />

23. April 2009 verabschiedeten und voraussichtlich gleichzeitig mit dem<br />

FGG-RG in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im an-<br />

waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle<br />

der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Der achte<br />

Artikel dieses Gesetzes verdient die Bezeichnung „<strong>FamFG</strong>-Reparaturgesetz“,<br />

denn er nimmt umfangreiche Korrekturen in allen Teilen des <strong>FamFG</strong> vor.<br />

Außerdem ist am 1. September 2009 das Gesetz zur Änderung des<br />

Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Dieses<br />

Gesetz sieht in Art. 3 Änderungen des <strong>FamFG</strong> im Hinblick auf die Verfahren<br />

vor, die bislang in der Hausratsverordnung geregelt sind; die Hausratsverord-<br />

nung selbst ist aufgehoben worden.<br />

3. Aufbau und Systematik<br />

a) Allgemeiner Teil<br />

Das <strong>FamFG</strong> besteht aus insgesamt 491 Vorschriften. Davon bilden die §§ 1 –<br />

110 <strong>FamFG</strong> (Buch 1) den allgemeinen Teil; d.h. diese Bestimmungen gelten<br />

<strong>für</strong> alle <strong>FamFG</strong>-Verfahren. Das ist allerdings nicht ausnahmslos der Fall,<br />

denn die weiteren Teile des <strong>FamFG</strong> enthalten Vorschriften, nach denen <strong>für</strong><br />

bestimmte Verfahren anstatt des allgemeinen Teils besondere Regeln gelten.


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b) Besonderer Teil<br />

aa) Familiensachen<br />

(1) Definition der Familiensachen<br />

Das Verfahren in Familiensachen ist in den §§ 111 – 270 <strong>FamFG</strong> (Buch 2)<br />

geregelt. Diese Bestimmungen sind in insgesamt zwölf Abschnitte unterteilt.<br />

Abschnitt 1 enthält Vorschriften, die <strong>für</strong> alle Familiensachen gelten. Abschnitt<br />

2 betrifft das Verfahren in Ehesachen, insbesondere also das Verfahren in<br />

Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Auch die weiteren Abschnitte<br />

gelten jeweils nur <strong>für</strong> bestimmte Familiensachen.<br />

§ 111 <strong>FamFG</strong> bestimmt, welche Verfahren Familiensachen sind. Dieser<br />

Katalog der Familiensachen umfasst elf verschiedene Arten von Verfahren,<br />

<strong>für</strong> die das <strong>FamFG</strong> einen der vorgenannten Abschnitte enthält. Die jeweils<br />

erste Vorschrift dieser Abschnitte beschreibt näher, welche Verfahren zu der<br />

entsprechenden Verfahrensart gehören.<br />

Beispiel:<br />

Nach Eingang eines Antrags auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten<br />

nach § 64 EStG, muss die Eingangsgeschäftsstelle prüfen, ob die Sache als<br />

Familiensache zu erfassen ist. In § 111 <strong>FamFG</strong> ist von Verfahren zur<br />

Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht die Rede. Nach § 111 Nr. 8<br />

<strong>FamFG</strong> gehören aber die Unterhaltssachen zu den Familiensachen. Die<br />

Unterhaltssachen sind in Abschnitt 9 geregelt. Dieser Abschnitt beginnt mit<br />

§ 231 <strong>FamFG</strong>. Und § 231 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> stellt klar, dass Verfahren nach § 64<br />

EStG Unterhaltssachen – und damit Familiensachen – sind.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 11 von 55<br />

(2) Familiensachen/ Familienstreitsachen<br />

Auch nach dem <strong>FamFG</strong> sind nicht alle Familiensachen gleich zu behandeln.<br />

Das Gesetz unterscheidet vielmehr zwischen „Familiensachen“ und<br />

„Familienstreitsachen“ (§ 112 <strong>FamFG</strong>). Familienstreitsachen sind die Verfah-<br />

ren, in denen es um Geldforderungen geht, also Unterhalts- und<br />

Zugewinnausgleichsverfahren. Daneben gehören die sonstigen Familien-<br />

sachen nach § 266 <strong>FamFG</strong> zu den Familienstreitsachen; dabei handelt es<br />

sich um Verfahren, die bisher als Zivilsachen geführt worden sind. Das<br />

Verfahren in Familienstreitsachen unterscheidet sich von dem Verfahren in<br />

allen übrigen Familiensachen dadurch, dass anstelle des allgemeinen Teils<br />

des <strong>FamFG</strong> die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind.<br />

(3) Anwendung der ZPO<br />

Nach § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> gelten in Familienstreitsachen und in Ehesachen<br />

die §§ 2 – 37, 40 – 45, 46 S. 1 und 2, 47 und 48 sowie 76 – 96 <strong>FamFG</strong> nicht.<br />

Stattdessen sind die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften<br />

der ZPO über das Verfahren bei den Landgerichten entsprechend anzuwen-<br />

den. Von den Regeln des allgemeinen Teils des <strong>FamFG</strong> gelten danach nur<br />

die Vorschriften über den Beschluss und die Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 38,<br />

39 <strong>FamFG</strong>; s.u. S. 41), über den Erlass einstweiliger Anordnungen (§§ 49 –<br />

57 <strong>FamFG</strong>; s.u. S. 29) und die Vorschriften über die Rechtsmittel (§§ 58 – 75<br />

<strong>FamFG</strong>; s.u. S. 47) <strong>für</strong> alle Familiensachen. Die übrigen Bestimmungen des<br />

allgemeinen Teils des <strong>FamFG</strong> gelten nur <strong>für</strong> die Verfahren, die nicht Ehe-<br />

oder Familienstreitsachen sind.<br />

Das <strong>FamFG</strong> verweist <strong>für</strong> das Verfahren in Familienstreitsachen und Ehesa-<br />

chen nur auf die §§ 1 – 494a ZPO. Die Vorschriften der ZPO über das Ver-<br />

fahren in Familiensachen (§§ 606 – 661 ZPO) fallen dagegen weg.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 12 von 55<br />

Neben dem Verweis auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO erklärt § 113<br />

Abs. 2 <strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> Familienstreitsachen (nicht <strong>für</strong> Ehesachen) u.a. die Vo-<br />

rschriften der ZPO über das Mahnverfahren <strong>für</strong> anwendbar.<br />

Dagegen normiert § 113 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> die Ausnahmen von der Ausnahme<br />

und bestimmt, dass einzelne Vorschriften des allgemeinen Teils der ZPO <strong>für</strong><br />

Ehesachen wiederum nicht gelten, so etwa die Vorschriften über das Aner-<br />

kenntnis.<br />

bb) Sonstige <strong>FamFG</strong>-Verfahren<br />

Die weiteren Vorschriften des <strong>FamFG</strong> sind <strong>für</strong> die Bearbeitung von<br />

Familiensachen weitgehend bedeutungslos. Die §§ 271 – 341 <strong>FamFG</strong> (Buch<br />

3) regeln das Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen, die<br />

§§ 342 – 373 <strong>FamFG</strong> (Buch 4) gelten <strong>für</strong> das Verfahren in Nachlass- und<br />

Teilungssachen, die §§ 374 – 409 <strong>FamFG</strong> (Buch 5) <strong>für</strong> Registersachen. Die<br />

§§ 410 – 414 <strong>FamFG</strong> (Buch 6) enthalten Bestimmungen <strong>für</strong> weitere Angele-<br />

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die §§ 415 – 432 <strong>FamFG</strong> (Buch 7)<br />

befassen sich mit Freiheitsentziehungssachen und die §§ 433 – 484 <strong>FamFG</strong><br />

(Buch 8) mit den Aufgebotsverfahren.<br />

4. Terminologie des <strong>FamFG</strong><br />

Das <strong>FamFG</strong> verwendet einheitlich die Begriffe des FGG-Verfahrens und<br />

verbannt gleichzeitig den „Prozess“ aus den Familiensachen. Verfahren nach<br />

dem <strong>FamFG</strong> heißen also nicht „Rechtsstreit“ oder „Prozess“, sondern nur<br />

noch „Verfahren“. Die Parteien heißen nicht mehr „Parteien“, sondern<br />

„Beteiligte“. An die Stelle der Begriffe „Kläger“ und „Beklagter“ treten die<br />

Bezeichnungen „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. Aus der „Klage“ wird der<br />

„Antrag“. Folgerichtig heißt die „Prozesskostenhilfe“ künftig nicht mehr<br />

„Prozesskostenhilfe“, sondern „Verfahrenskostenhilfe“. Der „Streitgegen-


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 13 von 55<br />

stand“ wird zum „Verfahrensgegenstand“, der „Streitwert“ zum „Verfahrens-<br />

wert“.<br />

Diese Begriffe sind nach § 113 Abs. 5 <strong>FamFG</strong> in allen Familiensachen zu<br />

verwenden, also auch in Familienstreitsachen. Für die Familienstreitsachen<br />

gelten die Vorschriften der ZPO danach mit der Maßgabe, dass an die Stelle<br />

des Begriffs „Prozess“ die Bezeichnung „Verfahren“, an die Stelle des<br />

Begriffs „Klage“ die Bezeichnung „Antrag“ usw. tritt.<br />

Daneben führt das <strong>FamFG</strong> eine Vielzahl neuer Begriffe ein oder belegt<br />

bereits bekannte Begriffe mit neuen Inhalten. Diese Begriffsänderungen<br />

werden in dem jeweiligen Sachzusammenhang erläutert.<br />

C. Auswirkungen auf die Arbeit der <strong>Servicekräfte</strong><br />

Im folgenden Abschnitt sollen die Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts<br />

auf die tägliche Arbeit anhand der regelmäßig vorkommenden Geschäfts-<br />

vorfälle vom Eingang eines neuen Verfahrens bis zum Erledigen der Zähl-<br />

karte dargestellt werden.<br />

1. Eingang einer neuen Sache<br />

a) Neues Hauptsacheverfahren<br />

aa) Auswahl des Registerzeichens<br />

Nach Eingang einer neuen Sache wird eine Akte angelegt und das Verfahren<br />

in JUDICA und damit im Register erfasst. Für die dazu erforderliche Auswahl<br />

des Registerzeichens ändert sich durch die FGG-Reform <strong>für</strong> die Familiensa-<br />

chen zunächst nichts. Alle Familiensachen erhalten bei den Amtsgerichten<br />

einheitlich das Registerzeichen „F“. Das gilt auch <strong>für</strong> die Familiensachen, die


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 14 von 55<br />

bisher als Zivil- oder Vormundschaftssachen unter den Registerzeichen „C“<br />

bzw. „O“ oder in den Registern VII ff und XVI erfasst worden sind. Auch diese<br />

Verfahren erhalten künftig das Registerzeichen „F“. Bei den<br />

Oberlandesgerichten bleiben die Registerzeichen „UF“ <strong>für</strong> Beschwerden<br />

gegen Endentscheidungen der Familiengerichte und „WF“ <strong>für</strong> sonstige Be-<br />

schwerden unverändert; zusätzliche Registerzeichen wird es nicht geben. Für<br />

Anträge außerhalb anhängiger Verfahren bleiben die Registerzeichen FH und<br />

UFH erhalten.<br />

bb) Auswahl des Gerichtsfachbereichs<br />

(1) Gerichtsfachbereiche <strong>FamFG</strong> und FGG/ ZPO<br />

Mit Rücksicht darauf, dass es seit dem 1. September 2009 <strong>für</strong> eine längere<br />

Übergangszeit nicht nur <strong>FamFG</strong>-Verfahren, sondern daneben zahlreiche Alt-<br />

verfahren gibt, die nach bisherigem Verfahrensrecht zu behandeln sind, stellt<br />

JUDICA ab September 2009 <strong>für</strong> Familiensachen zwei verschiedene Ge-<br />

richtsfachbereiche zur Verfügung, nämlich den Fachbereich „Familiensachen<br />

(<strong>FamFG</strong>)“ und den Fachbereich „Familiensachen (FGG/ ZPO“).<br />

Der Gerichtsfachbereich „Familiensachen FGG/ ZPO“ unterscheidet sich von<br />

dem bisherigen Fachbereich „Familiensachen“ nicht; der Gerichtsfachbereich<br />

„Familiensachen (<strong>FamFG</strong>)“ ist auf das neue Verfahrensrecht zugeschnitten.<br />

Durch die strikte Trennung von alten und neuen Verfahren in verschiedenen<br />

Fachbereichen soll verhindert werden, dass die beiden Verfahrensordnungen<br />

vermischt werden und Fehler bei der Erfassung von Verfahren oder Verfah-<br />

rensdaten passieren.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 15 von 55<br />

Die Trennung der Gerichtsfachbereiche soll außerdem die Erstellung von<br />

Schriftstücken erleichtern. Sämtliche Verfügungs- und Entscheidungsvorla-<br />

gen des TSJ sind an das neue Verfahrensrecht angepasst worden. Bei der<br />

Auswahl eines Verfahrens erkennt TSJ anhand des Geschäftszeichens,<br />

welchem Gerichtsfachbereich das Verfahren zugeordnet ist, und bietet nur<br />

die dazu passenden Verfügungs- und Entscheidungsvorlagen an. Dasselbe<br />

gilt <strong>für</strong> die Minisammlung.<br />

Bei der Anlage eines neuen Verfahrens muss die Eingangsgeschäftsstelle<br />

(gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter oder<br />

Rechtspfleger) festlegen, ob das Verfahren in JUDICA dem alten oder dem<br />

neuen Gerichtsfachbereich zugeordnet wird.<br />

Diese Zuordnung erfolgt über die Auswahl des Registerzeichens. Die in der<br />

Aktenordnung vorgesehenen Registerzeichen werden in der Auswahlliste<br />

doppelt angeboten, und zwar jeweils einmal mit dem Klammerzusatz<br />

„<strong>FamFG</strong>“ und einmal mit dem Klammerzusatz „FGG/ ZPO“.<br />

Wählt man das Registerzeichen mit dem Zusatz „<strong>FamFG</strong>“, wird das anzule-<br />

gende Verfahren dem neuen Gerichtsfachbereich „Familiensachen <strong>FamFG</strong>“<br />

zugeordnet. Die Klammerzusätze sind bei der späteren Bearbeitung der


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 16 von 55<br />

Verfahren im Geschäftszeichen nicht sichtbar; sie werden insbesondere nicht<br />

in die Verfügungstexte und die Reinschriften übernommen.<br />

Die Zuordnung kann nicht automatisch über das Eingangsdatum erfolgen,<br />

weil es Konstellationen gibt, in denen Verfahren nach bisherigem Recht zu<br />

behandeln sind, obwohl sie ein Eingangsdatum nach dem 1. September 2009<br />

haben. Allerdings nimmt JUDICA eine Plausibilitätsprüfung zwischen dem<br />

Eingangsdatum und der Auswahl des Registerzeichens vor. Wird etwa das<br />

Registerzeichen „F (FGG/ ZPO)“ ausgewählt, obwohl das Eingangsdatum<br />

nach dem 1. September 2009 liegt, erscheint ein Hinweis in roter Schrift,<br />

dass das Verfahren dem alten Verfahrensrecht zugeordnet wird.<br />

(2) Wechsel des Gerichtsfachbereichs<br />

In der Übergangszeit nach Inkrafttreten des <strong>FamFG</strong> werden in ständigem<br />

Wechsel Altverfahren und Verfahren, <strong>für</strong> die das neue Verfahrensrecht gilt,<br />

zu bearbeiten sein. Das bedeutet aber nicht, dass man deshalb ständig den<br />

Fachbereich wechseln muss. Beim Öffnen eines Verfahrens erkennt JUDICA<br />

anhand des Aktenzeichens, ob es sich um ein Altverfahren oder ein <strong>FamFG</strong>-<br />

Verfahren handelt, und wechselt automatisch in den jeweiligen Gerichtsfach-<br />

bereich.<br />

In der blauen Info-Leiste am oberen Bildschirmrand kann man erkennen, in<br />

welchem Gerichtsfachbereich man sich befindet.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 17 von 55<br />

cc) Sachgebiete<br />

Aufgrund der FGG-Reform sind die Sachgebiete in den Anlagen 12 und 13<br />

der Anordnung über die statistische Erhebung in Familiensachen (nachfol-<br />

gend: F-Statistik) neu geordnet worden. Danach wird es künftig folgende<br />

Sachgebiete geben:<br />

Neu ist insbesondere, dass es künftig kein Sachgebiet „Scheidung“ mehr<br />

gibt. Beim Anlegen eines neuen Hauptsacheverfahrens ist deshalb in der Re-<br />

gel das Sachgebiet „10 – Familiensachen soweit nicht Sachgebiete 20 – 50“<br />

auszuwählen.<br />

Das Sachgebiet „20 – abgetrennte Folgesache(n)“ kommt beim Anlegen ei-<br />

ner neuen Sache kaum in Betracht. Trennt man eine Folgesache aus dem<br />

Scheidungsverbund ab, erhält die Folgesache automatisch dieses Sachge-<br />

biet.


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Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in Zukunft selbststän-<br />

dige Verfahren, die in das Sachgebiet „30 – einstweilige Anordnungen“ fallen.<br />

Das Sachgebiet „40 – Abhilfeverfahren“ ist bei Verfahren nach § 44 <strong>FamFG</strong><br />

und §§ 112, 113 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> i.V.m. § 321a ZPO auszuwählen, also<br />

bei Anträgen auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Verletzung des An-<br />

spruchs auf rechtliches Gehör. Solche Anträge sind nach § 5 Abs. 2 e) der F-<br />

Statistik als neue Verfahren zu erfassen. In der Praxis wird dieses Sachge-<br />

biet – jedenfalls bei den Amtsgerichten – kaum eine Rolle spielen.<br />

Hinweis:<br />

Zu den vorgenannten Abhilfeverfahren gehört nicht die Abhilfe einer soforti-<br />

gen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO.<br />

In das Sachgebiet „50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachge-<br />

biete 20 – 40“ fallen alle Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.<br />

Das Sachgebiet entspricht dem Sachgebiet 10 <strong>für</strong> Eheleute.<br />

dd) Verfahrensgegenstände<br />

Ein wesentlicher Bestandteil der FGG-Reform ist die Einführung des sog.<br />

„großen Familiengerichts“. Damit ist gemeint, dass die Zuständigkeit der Fa-<br />

miliengerichte erheblich ausgeweitet wird. Danach sind die Familiengerichte<br />

– stark vereinfacht – <strong>für</strong> alle Verfahren, die minderjährige Kinder betreffen, <strong>für</strong><br />

alle Gewaltschutzsachen und <strong>für</strong> alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen<br />

zwischen Eheleuten vor oder nach der Scheidung zuständig. Aufgrund der<br />

neuen Zuständigkeiten ist die Liste der Verfahrensgegenstände nach der F-<br />

Statistik ergänzt und neu geordnet worden. Dabei ist der Katalog der Verfah-<br />

rensgegenstände – soweit das möglich war – der Gliederung des <strong>FamFG</strong><br />

angepasst worden.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 19 von 55<br />

Die Auswahl des Verfahrensgegenstands hat weitreichende Konsequenzen.<br />

Sie entscheidet zunächst darüber, welchem Pebb§y-Produkt das Verfahren<br />

zugeordnet wird, beeinflusst also die Personalbedarfsberechnung. Daneben<br />

entscheidet die Auswahl des Verfahrensgegenstands darüber, welche Funk-<br />

tionen JUDICA <strong>für</strong> die Bearbeitung des Verfahrens zur Verfügung stellt.<br />

Beispiel:<br />

Das Anlegen einer Folgesache macht nur in Scheidungsverfahren, anderen<br />

Ehesachen oder Verfahren zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft Sinn.<br />

Wählt man einen dieser Verfahrensgegenstände aus, bietet JUDICA die<br />

Funktion „Folgesache neu“ an; wählt man dagegen einen anderen oder gar<br />

keinen Verfahrensgegenstand aus, wird der Eintrag im Menu „Bearbeiten“<br />

ausgegraut.<br />

Um sicherzustellen, dass das Verfahren überhaupt einen Verfahrensgegen-<br />

stand erhält, wird das entsprechende Auswahlfeld künftig als sog. Pflichtfeld<br />

ausgestaltet sein, wenn das Verfahren das Registerzeichen „F (<strong>FamFG</strong>)“ hat.<br />

Das Verfahren kann also nur angelegt werden, wenn ein Verfahrensgegen-<br />

stand ausgewählt worden ist.<br />

Aus den genannten Gründen ist es außerdem wichtig, nicht irgendeinen,<br />

sondern den richtigen Verfahrensgegenstand auszuwählen. Hinweise dazu,<br />

welche Verfahren den einzelnen Verfahrensgegenständen zuzuordnen sind,<br />

findet man in den Erläuterungen zu den Zählkarten (Anlagen 4 bis 6 der F-<br />

Statistik).<br />

Folgende Verfahrensgegenstände gibt es ab dem 1. September 2009:


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 20 von 55<br />

(1) Scheidung<br />

Der Verfahrensgegenstand „Scheidung“ tritt an die Stelle des bisherigen<br />

Sachgebiets „Scheidung“. Er umfasst neben den Scheidungsverfahren<br />

(§§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>) auch scheidungsähnliche Verfahren nach<br />

ausländischem Recht, etwa Verfahren zur Feststellung oder Gestattung der<br />

Trennung.<br />

(2) Andere Ehesachen<br />

„Andere Ehesachen“ sind Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§§ 111 Nr. 1,<br />

121 Nr. 2 <strong>FamFG</strong>) und Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-<br />

bestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 3<br />

<strong>FamFG</strong>).<br />

(3) Versorgungsausgleich<br />

Der Verfahrensgegenstand „Versorgungsausgleich“ ist nicht neu. Er umfasst<br />

die Verfahren nach §§ 111 Nr. 7, 217 <strong>FamFG</strong>.<br />

Der Verfahrensgegenstand „Versorgungsausgleich“ wird außerdem in einer<br />

zweiten Variante mit dem Zusatz „§ 2 VAÜG“ angeboten. Dabei geht es um<br />

abgetrennte Folgesachen VA, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt worden sind.<br />

Werden diese Verfahren wieder aufgenommen, muss der Verfahrensgegen-<br />

stand entsprechend geändert werden. Außerdem muss ein Sachgebiets-<br />

wechsel vom Sachgebiet 20 in das Sachgebiet 10 vorgenommen werden,<br />

weil dadurch die <strong>für</strong> den Fall der Wiederaufnahme solcher Verfahren vorge-<br />

sehene Pebb§y-Zählung ausgelöst wird.


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(4) Unterhalt <strong>für</strong> das Kind<br />

Den Verfahrensgegenstand „Unterhalt <strong>für</strong> das Kind“ erhalten Verfahren zur<br />

Klärung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und volljähriger Kinder<br />

gegen ihre Eltern – unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet<br />

sind oder waren (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>). Hierher gehören<br />

auch Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung nach Übergang in das<br />

streitige Verfahren.<br />

(5) Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner<br />

Bei Anträgen auf Zahlung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt<br />

(§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 2, 269 Abs. 1 Nr. 9 <strong>FamFG</strong>) ist – wie bisher –<br />

der Verfahrensgegenstand „Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner“ aus-<br />

zuwählen.<br />

(6) Sonstige Unterhaltssachen<br />

Der Verfahrensgegenstand „sonstige Unterhaltssachen“ umfasst alle anderen<br />

Unterhaltsverfahren. Dazu zählen insbesondere Verfahren über den Un-<br />

terhalt <strong>für</strong> Verwandte – etwa Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kin-<br />

der, der Großeltern gegen die Enkel oder der Enkel gegen die Großeltern.<br />

Die Position ist auch auszuwählen, wenn es um Unterhaltsansprüche aus<br />

§§ 1615l, 1615m BGB geht (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong>), vor<br />

allem also bei Unterhaltsansprüchen nicht miteinander verheirateter Eltern.<br />

Sonstige Unterhaltssachen sind außerdem Verfahren zur Bestimmung des<br />

Kindergeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BKGG und § 64 Abs. 2 Satz 3<br />

EStG (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>).


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(7) Ehewohnung und/oder Haushalt<br />

Ehewohnungssachen (§§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>) sind Verfahren auf<br />

Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB und nach § 1568b BGB.<br />

Unter Haushaltssachen sind Verfahren zur Verteilung des Hausrats nach<br />

§ 1361a BGB und § 1568a BGB zu verstehen.<br />

Am 1. September 2009 ist auch das Gesetz zur Änderung des Zugewinn-<br />

ausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Die Begriffe<br />

„Wohnungszuweisungssachen“ und „Hausratssachen“ sind damit durch die<br />

Begriffe „Ehewohnungssachen“ und „Haushaltssachen“ ersetzt worden. Die<br />

Hausratsverordnung ist weggefallen.<br />

(8) Güterrechtssachen<br />

Zum Verfahrensgegenstand Güterrechtssachen sind – wie bisher – alle gü-<br />

terrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten oder Lebenspart-<br />

nern zu erfassen – vor allem also Zugewinnausgleichssachen (§§ 111 Nr. 9,<br />

261 <strong>FamFG</strong>). Hinzu kommen Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2,<br />

1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 BGB.<br />

(9) Elterliche Sorge<br />

Der Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“ umfasst die Verfahren im Sinne<br />

der §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>, also Sorgerechtsverfahren nach<br />

§§ 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666, 1671, 1672, 1678, 1680, 1681, 1687,<br />

1687a, 1687b, 1693 und §§ 1617, 1629 und 1686 BGB).


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Zu nennen sind außerdem Verfahren, in denen es um die Feststellung des<br />

Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge geht. Diese Verfahren,<br />

die nach geltendem Recht (§ 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Kindschaftssachen sind,<br />

sind nach neuem Recht keine Abstammungssachen, sondern Sorgerechts-<br />

verfahren.<br />

Zu den Sorgerechtsverfahren zählen auch Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3<br />

Abs. 2, und § 7 RelKErzG, nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

BGB, wenn das Kind unter elterlicher Sorge steht. Besteht eine Vormund-<br />

schaft oder Pflegschaft, sind diese Verfahren „sonstige Kindschaftssachen“.<br />

(10) Umgangsrecht<br />

Der Verfahrensgegenstand „Umgangsrecht“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 <strong>FamFG</strong>)<br />

umfasst neben den Verfahren zur Regelung des Umgangs nach §§ 1684,<br />

1685 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB auch Vermittlungsverfahren nach § 165<br />

<strong>FamFG</strong>.<br />

(11) Kindesherausgabe<br />

Zum Verfahrensgegenstand Kindesherausgabe (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 3<br />

<strong>FamFG</strong>) sind – wie bisher – Verfahren nach § 1632 Abs. 1 BGB (Kindesher-<br />

ausgabe) und § 1632 Abs. 4 BGB (Verbleibensanordnung) zu erfassen.<br />

(12) Unterbringung nach § 1631b BGB<br />

Die Bezeichnung des Verfahrensgegenstands „Unterbringung nach § 1631b<br />

BGB“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 6 <strong>FamFG</strong>) ist etwas ungenau. Bei Verfahren<br />

nach § 1631b BGB geht es nicht um die Anordnung einer Unterbringung,<br />

sondern um die familiengerichtliche Genehmigung einer von den Inhabern


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 24 von 55<br />

des Sorgerechts veranlassten geschlossenen Unterbringung eines oder einer<br />

Minderjährigen oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme.<br />

(13) Unterbringung nach öffentlichem Recht<br />

Davon zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand „Unterbringung nach<br />

öffentlichem Recht“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 <strong>FamFG</strong>). Darunter sind Verfah-<br />

ren zu erfassen, in denen das Familiengericht auf Antrag einer Ordnungsbe-<br />

hörde die Unterbringung eines oder einer Minderjährigen nach Gesetz über<br />

Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)<br />

anordnet. In der Praxis dürfte dieser Verfahrensgegenstand keine große<br />

Bedeutung haben.<br />

(14) Sonstige Kindschaftssachen<br />

Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer Vor-<br />

mundschaft oder Pflegschaft (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern<br />

da<strong>für</strong> der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />

Daneben sind Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 RelKErzG,<br />

nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sonstige Kind-<br />

schaftssache, wenn <strong>für</strong> das Kind eine Vormundschaft oder Pflegschaft be-<br />

steht.<br />

Auch Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Fami-<br />

liengericht nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG gehören zu den sonstigen<br />

Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>).


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 25 von 55<br />

(15) Abstammungssachen<br />

Abstammungssachen (§§ 111 Nr. 3, 169 <strong>FamFG</strong>) sind die Verfahren, die bis-<br />

her als Kindschaftssachen bezeichnet worden sind, also insbesondere Vater-<br />

schaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren.<br />

Abstammungssachen sind außerdem Verfahren auf Ersetzung der<br />

Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung<br />

der Duldung einer Probeentnahme sowie Verfahren auf Einsicht in ein<br />

Abstammungsgutachten.<br />

(16) Adoptionssachen<br />

Zu den Adoptionssachen (§§ 111 Nr. 4, 186 <strong>FamFG</strong>) gehören Verfahren, die<br />

eine Annahme als Kind, eine Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als<br />

Kind, eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder die Befreiung vom<br />

Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308<br />

Abs. 2 BGB) betreffen. Adoptionssachen sind ferner Verfahren nach dem<br />

Adoptionswirkungsgesetz.<br />

Auch Verfahren zur Annahme Volljähriger sind Adoptionssachen im Sinne<br />

des § 186 <strong>FamFG</strong> und damit nach § 111 Nr. 4 <strong>FamFG</strong> Familiensachen.<br />

(17) Maßnahmen nach § 1 GewSchG<br />

In Zukunft sind alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Familiensachen<br />

(§§ 111 Nr. 6, 210 <strong>FamFG</strong>), und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten<br />

einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Es kommt auch nicht darauf an,<br />

ob die Beteiligten verwandt oder verheiratet sind oder waren.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 26 von 55<br />

(18) Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG<br />

Dasselbe gilt <strong>für</strong> Wohnungszuweisungen nach § 2 GewSchG.<br />

(19) Aufhebung/ Feststellung der Lebenspartnerschaft<br />

Der Verfahrensgegenstand „Aufhebung/ Feststellung der Lebenspartner-<br />

schaft“ (§§ 111 Nr. 11, 269 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 <strong>FamFG</strong>) entspricht dem Verfah-<br />

rensgegenstand „Scheidung“ bei Eheleuten, umfasst also Verfahren, bei de-<br />

nen es um die Auflösung oder den Bestand einer Lebenspartnerschaft geht.<br />

(20) Sonstige Familiensachen gem. § 266 <strong>FamFG</strong><br />

Sonstige Familiensachen (§§ 111 Nr. 10, 266 <strong>FamFG</strong>) sind zunächst Verfah-<br />

ren, die Ansprüche zwischen verlobten oder ehemals verlobten Personen im<br />

Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses und in den Fällen der<br />

§§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einem Dritten. Dazu ge-<br />

hören etwa Anträge auf Rückgabe von Geschenken oder Zuwendungen.<br />

Diese Verfahren kommen in der Praxis allerdings nur selten vor.<br />

Der Verfahrensgegenstand umfasst außerdem aus der Ehe herrührende An-<br />

sprüche. Darunter fallen in erster Linie Ansprüche aus § 1353 BGB, etwa<br />

Ansprüche auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung<br />

oder Unterlassungsansprüche wegen Störung der Ehe.<br />

Sonstige Familiensachen sind darüber hinaus vermögensrechtliche Ausein-<br />

andersetzungen der Ehegatten, die bislang den Zivilgerichten zugewiesen<br />

sind. Zu nennen sind die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwieger-<br />

eltern, Verfahren wegen Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemein-


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 27 von 55<br />

schaft oder Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, Streitigkeiten wegen<br />

Gesamtschuldnerausgleich, über die Rückgewähr von Zuwendungen oder<br />

die Aufteilung von Steuerguthaben und Verfahren über die Nutzungsentschä-<br />

digung <strong>für</strong> die alleinige Nutzung der Ehewohnung.<br />

Daneben können aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche<br />

sonstige Familiensache im Sinne des § 266 <strong>FamFG</strong> sein. In Betracht kom-<br />

men etwa Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens.<br />

Sonstige Familiensache können auch Verfahren über Ansprüche sein, die<br />

aus dem Umgangsrecht herrühren. Damit sind aber nicht die Verfahren zur<br />

Regelung des Umgangs an sich gemeint, sondern etwa Verfahren über<br />

Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhalten der Umgangsregelung.<br />

Schließlich gehören Anträge nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den sonsti-<br />

gen Familiensachen.<br />

Der Verfahrensgegenstand „sonstige Familiensachen gem. § 266 <strong>FamFG</strong>“<br />

wird in zwei Varianten angeboten, nämlich mit dem Zusatz „Wert bis 5.000,-<br />

EUR“ und dem Zusatz „Wert über 5.000,- EUR“. Je nach Auswahl des<br />

Verfahrensgegenstands wird das Verfahren unterschiedlichen Pebb§y-<br />

Produkten zugeordnet. Deshalb sollte bei einer Erhöhung des<br />

Gegenstandswerts während des laufenden Verfahrens auf einen Wert über<br />

5.000,- EUR der Verfahrensgegenstand geändert werden; bei einer<br />

Verringerung ist dies nicht erforderlich.<br />

(21) Weitere Familiensachen<br />

Von den sonstigen Familiensachen zu unterscheiden ist der Verfahrensge-<br />

genstand „weitere Familiensachen“. Dieser Verfahrensgegenstand wird be-<br />

nötigt, weil § 266 <strong>FamFG</strong> eine abschließende Aufzählung der „sonstigen<br />

Familiensachen“ enthält. Der Verfahrensgegenstand „weitere Familiensache“


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 28 von 55<br />

dient also als Auffangtatbestand <strong>für</strong> alle Familiensachen, die nicht den ande-<br />

ren Verfahrensgegenständen zugeordnet werden können. In der Praxis dürf-<br />

ten die „weiteren Familiensachen“ kaum eine Rolle spielen.<br />

b) Anforderung des Kostenvorschusses<br />

Nach § 14 FamGKG wird die Antragsschrift in Ehesachen und Familienstreit-<br />

sachen erst zugestellt, wenn der Antragsteller die Verfahrensgebühr einge-<br />

zahlt hat. Es bleibt in diesen Verfahren also dabei, dass vor der Zustellung<br />

der Gerichtskostenvorschuss angefordert werden muss.<br />

Ändern werden sich dagegen die <strong>für</strong> die Höhe des Vorschusses maßgebli-<br />

chen Gegenstandswerte. Die §§ 35 – 42 FamGKG enthalten allgemeine Re-<br />

geln zur Wertfestsetzung. Besondere Wertvorschriften <strong>für</strong> bestimmte Verfah-<br />

ren findet man in §§ 43 – 52 FamGKG.<br />

c) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe<br />

Wie bisher besteht nach § 15 Nr. 1 FamGKG keine Vorschusspflicht, wenn<br />

dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.<br />

Auch sonst unterscheidet sich der Verfahrensablauf nach Eingang eines An-<br />

trags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von der Behandlung<br />

eines Prozesskostenhilfeantrags nach geltendem Recht.<br />

In Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreitsachen sind, gelten die<br />

§§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong>. Nach § 76 Abs. 1 ZPO sind die §§ 114 ff ZPO entspre-<br />

chend anzuwenden, soweit die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> keine abweichenden Re-<br />

gelungen enthalten. In Ehe- und Familienstreitsachen sind nach § 113 Abs. 1<br />

S. 1 <strong>FamFG</strong> die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> nicht anwendbar, so dass ausschließlich<br />

die §§ 114 – 127 ZPO gelten.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 29 von 55<br />

Hinweis:<br />

Im <strong>FamFG</strong> ist in mehreren Vorschriften des besonderen Teils nicht von der<br />

„Verfahrenskostenhilfe“, sondern von „Prozesskostenhilfe“ die Rede. Deshalb<br />

ist die Auffassung vertreten worden, in Familienstreitsachen sei der Begriff<br />

„Prozesskostenhilfe“ zu verwenden, zumal auch das FamGKG beide Begriffe<br />

verwendet. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im<br />

anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungs-<br />

stelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften soll<br />

jedoch in den Vorschriften des <strong>FamFG</strong> jeweils der Begriff „Prozesskosten-<br />

hilfe“ durch „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt werden. Dadurch stellt der Ge-<br />

setzgeber klar, dass die Verfahrenskostenhilfe in allen Familiensachen „Ver-<br />

fahrenskostenhilfe“ heißt.<br />

d) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff <strong>FamFG</strong>) können<br />

in Zukunft unabhängig davon gestellt werden, ob ein Hauptsacheverfahren<br />

anhängig ist oder nicht. Sie werden als selbstständige Verfahren mit eigenem<br />

Aktenzeichen (Registerzeichen „F“) und mit eigener Zählkarte geführt. Der<br />

Aktenzeichenzusatz „eA“ fällt weg.<br />

Wenn also ab dem 1. September 2009 ein Antrag auf Erlass einer einstweili-<br />

gen Anordnung eingeht, wird der Vorgang als neue Sache mit dem Sachge-<br />

biet „einstweilige Anordnung“ angelegt. Das gilt auch <strong>für</strong> den Fall, dass ein<br />

Hauptsacheverfahren schon anhängig ist (§ 51 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>). Deshalb wird<br />

es in JUDICA nicht mehr möglich sein, Anträge auf Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung, die ab dem 1. September 2009 eingehen, zu einem bereits lau-<br />

fenden Verfahren zu erfassen.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 30 von 55<br />

Nur Eilanträge, die bis zum 31. August 2009 eingegangen sind, aber erst<br />

danach eingetragen werden, können <strong>für</strong> eine Übergangszeit noch zu dem<br />

laufenden Hauptsacheverfahren erfasst werden.<br />

Wegen der Trennung von Hauptsache- und eA-Verfahren gilt <strong>für</strong> die ab dem<br />

1. September 2009 eingehenden Anträge auf Erlass einer einstweiligen An-<br />

ordnung das <strong>FamFG</strong>, und zwar auch dann, wenn <strong>für</strong> die schon anhängige<br />

Hauptsache noch das alte Verfahrensrecht maßgebend ist.<br />

e) Folgesachen im Scheidungsverbund<br />

Das <strong>FamFG</strong> hält an dem System des Verbundverfahrens von Scheidungs-<br />

verfahren und Folgesachen fest. Die da<strong>für</strong> geltenden Regeln findet man in<br />

den §§ 137 ff <strong>FamFG</strong>. Als Folgesache kommen gemäß § 137 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />

ausschließlich folgende Verfahrensgegenstände in Betracht:<br />

- Versorgungsausgleich<br />

- Unterhalt <strong>für</strong> das Kind<br />

- Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner<br />

- Wohnungszuweisung und Hausrat<br />

- Güterrecht (Zugewinnausgleich)


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 31 von 55<br />

- Sorgerecht<br />

- Umgangsrecht<br />

- Kindesherausgabe.<br />

Weitere Voraussetzung ist wie bisher, dass eine Entscheidung <strong>für</strong> den Fall<br />

der Scheidung zu treffen ist. Es bleibt also dabei, dass etwa Trennungsun-<br />

terhalt oder die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung <strong>für</strong> die<br />

Dauer der Trennung nicht als Folgesache im Scheidungsverbund geltend ge-<br />

macht werden kann.<br />

Nach § 137 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> müssen Folgesachen spätestens zwei Wochen<br />

vor dem Scheidungstermin anhängig gemacht werden.<br />

f) Anregung eines Verfahrens<br />

Nach § 24 <strong>FamFG</strong> kann in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden<br />

können, die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. Eine solche Anre-<br />

gung ist, obwohl sie keinen verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 <strong>FamFG</strong>)<br />

enthält, als neue Sache anzulegen.<br />

2. Erfassen der Verfahrensbeteiligten<br />

a) Definition der Verfahrensbeteiligten<br />

§ 7 <strong>FamFG</strong> bestimmt, wer an einem Verfahren beteiligt ist. Das sind zunächst<br />

diejenigen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind. Zu-<br />

sätzlich enthält der besondere Teil des <strong>FamFG</strong> Vorschriften dazu, wer an<br />

einem Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen beteiligt werden kann oder<br />

muss (§§ 172, 188, 204, 212, 219 <strong>FamFG</strong>).


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 32 von 55<br />

b) Neue Beteiligungstypen<br />

Mit Rücksicht auf die neuen Familiensachen (insbesondere die Adoptions-,<br />

Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) ist die Liste der Beteiligungstypen<br />

in JUDICA ergänzt worden:<br />

Die Einträge „Kläger“ und „Beklagter“ fallen weg, weil es diese Parteibezeich-<br />

nungen künftig nicht mehr gibt.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 33 von 55<br />

3. Vertreterzuordnung<br />

a) Verfahrensbevollmächtigte<br />

Ähnliche Änderungen sind in der Liste der Vertretungsarten vorgenommen<br />

worden:<br />

Der Eintrag „Prozessbevollmächtigter“ entfällt. Die Vertreter der Beteiligten<br />

heißen künftig in allen Familiensachen „Verfahrensbevollmächtigte“.<br />

Hinweis:<br />

Nach § 114 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> müssen sich die Beteiligten in Ehesachen und in<br />

selbstständigen Familienstreitsachen vor dem Amtsgericht und dem Oberlan-<br />

desgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Anders als nach gel-<br />

tendem Recht gilt der Anwaltszwang somit auch <strong>für</strong> Unterhaltssachen und <strong>für</strong><br />

die Verfahren nach § 266 <strong>FamFG</strong>, die bisher als Zivilsachen beim Amtsge-<br />

richt geführt worden sind.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 34 von 55<br />

Ausnahmen vom Anwaltszwang bestehen nach § 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> im<br />

einstweiligen Anordnungsverfahren und im Verfahrenskostenhilfeprüfungs-<br />

verfahren. Anwaltliche Vertretung ist auch nicht erforderlich, wenn ein Betei-<br />

ligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist.<br />

Für Scheidungsverfahren gelten weitere Ausnahmen. Nach wie vor kann<br />

auch ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter die Zustimmung zur Schei-<br />

dung erklären. Anträge auf Abtrennung einer Folgesache sind ebenfalls vom<br />

Anwaltszwang ausgenommen. In Versorgungsausgleichssachen ist <strong>für</strong> den<br />

Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit nach<br />

§ 3 Abs. 3 VersAusglG und die Wahl der Zielversorgung bei der externen<br />

Teilung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG keine anwaltliche Vertretung erforder-<br />

lich.<br />

b) Verfahrensbeistand<br />

In Kindschafts- und Abstammungssachen muss <strong>für</strong> minderjährige Kinder un-<br />

ter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 158, 167, 174, 191 <strong>FamFG</strong> ein<br />

Verfahrensbeistand bestellt werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

ist in Familiensachen nicht mehr vorgesehen.<br />

Hinweis:<br />

Das bedeutet aber nicht, dass das <strong>FamFG</strong> überhaupt keinen Verfahrenspfle-<br />

ger kennt, denn in Betreuungssachen kann auch nach dem <strong>FamFG</strong> ein Ver-<br />

fahrenspfleger bestellt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen Ver-<br />

fahrenspfleger und Verfahrensbeistand besteht neben der Beschreibung der<br />

Aufgaben in der Art der Vergütung der Tätigkeit.<br />

Der Verfahrensbeistand hat nach § 158 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> die Aufgabe, die Inte-<br />

ressen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 35 von 55<br />

Das Gericht kann diesen Aufgabenkreis um andere Aufgaben erweitern. Es<br />

kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gesprä-<br />

che mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie<br />

am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfah-<br />

rensgegenstand mitzuwirken. Für die <strong>Servicekräfte</strong> ist diese Erweiterung des<br />

Aufgabenkreises deshalb von Bedeutung, weil in der Zählkarte künftig ange-<br />

geben muss, ob der Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis be-<br />

stellt worden ist.<br />

c) Umgangspfleger<br />

Das FG-RGG führt in § 1684 Abs. 3 BGB außerdem die Möglichkeit ein, bei<br />

schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Umgangsrechts einen Umgangs-<br />

pfleger zu bestellen.<br />

Hinweis:<br />

Der Umgangspfleger ist kein Verfahrensbeistand. Die beiden Begriffe dürfen<br />

beim Erledigen der Zählkarte deshalb nicht verwechselt werden.<br />

4. Reaktivierung ruhender/ ausgesetzter Verfahren<br />

Aufgrund der oben dargestellten Überleitungsvorschriften des Art. 111 FGG-<br />

RG gilt <strong>für</strong> Verfahren, die zwar schon vor dem 1. September 2009 anhängig<br />

waren, die aber ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden sind, im Fall<br />

ihrer Fortsetzung das neue Verfahrensrecht.<br />

In der Praxis werden vor allem aus dem Scheidungsverbund abgetrennte und<br />

nach § 2 VAÜG ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren betroffen sein,<br />

die nach dem am 1. September 2009 in Kraft tretenden Versorgungsaus-


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 36 von 55<br />

gleichsgesetz (VersAusglG) entscheidungsreif sein werden und auf Antrag<br />

fortzusetzen sind.<br />

In JUDICA werden diese Verfahren in dem alten Gerichtsfachbereich unter<br />

Beibehaltung des Geschäftszeichens mit neuer Zählkarte reaktiviert und kön-<br />

nen danach in den neuen Gerichtsfachbereich übertragen werden. Dazu<br />

steht im Kontexmenu des Aktenzeichens die Funktion „Verfahren nach<br />

<strong>FamFG</strong> übertragen“ zur Verfügung.<br />

Die Funktion ermöglicht es auch, eine abgetrennte Folgesache ohne das<br />

Hauptsacheverfahren in den <strong>FamFG</strong>-Gerichtsfachbereich zu übertragen.<br />

5. Akteneinsicht<br />

Nach § 13 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> können die Beteiligten Akteneinsicht verlangen.<br />

Die Regelung ist § 299 ZPO nachgebildet.<br />

Auch Dritte können Akteneinsicht verlangen, wenn sie ein berechtigtes Inte-<br />

resse glaubhaft machen und keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten<br />

entgegenstehen. Wegen des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots nach<br />

§ 1758 BGB ist die Akteneinsicht in Adoptionsverfahren grundsätzlich zu ver-<br />

sagen.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 37 von 55<br />

Hinweis:<br />

Das Adoptionsgeheimnis gilt nicht nur <strong>für</strong> Inkognitoadoptionen, sondern auch<br />

<strong>für</strong> sog. offene Adoptionen.<br />

Neu ist, dass § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO es künftig gestattet, die Erklärung über<br />

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazu gehörenden<br />

Belege dem Verfahrensgegner auch ohne Zustimmung des Antragstellers<br />

zugänglich zu machen, wenn der Gegner einen materiell-rechtlichen An-<br />

spruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen des Antragstellers<br />

hat.<br />

6. Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

Die Beteiligten können nach wie vor Anträge und Erklärungen zu Protokoll<br />

der Geschäftsstelle geben. § 25 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> stellt aber klar, dass Anträge<br />

und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle unzulässig sind, soweit<br />

<strong>für</strong> die entsprechende Verfahrenshandlungen Anwaltszwang besteht (s.u. S.<br />

33).<br />

7. Bekanntgabe von Schriftstücken<br />

Dokumente, die eine Termins- oder Fristbestimmung enthalten, müssen den<br />

Beteiligten bekannt gegeben werden (§ 15 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Die Bekanntgabe<br />

erfolgt nach § 15 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> durch Zustellung nach §§ 166 – 199 ZPO.<br />

Alternativ dazu kann die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post bewirkt wer-<br />

den. Anders als nach § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt das Schriftstück drei Tage<br />

nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 38 von 55<br />

Hinweis:<br />

Anfechtbare Beschlüsse dürfen nur eingeschränkt durch Aufgabe zur Post<br />

bekannt gegeben werden.<br />

8. Erfassen eines Termins<br />

a) Terminarten<br />

In Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong>, die nicht Familienstreitsachen oder Ehesa-<br />

chen sind, kann gemäß § 32 <strong>FamFG</strong> die Sache in einem Termin mit den Be-<br />

teiligten erörtert werden. Ein Termin ist also nicht zwingend vorgeschrieben.<br />

Allerdings schreibt das <strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> bestimmte Verfahren vor, dass die Betei-<br />

ligten angehört oder die Sachen erörtert werden sollen oder müssen.<br />

Die Erfassung eines Anhörungs- oder Erörterungstermins in JUDICA ist be-<br />

reits jetzt möglich. Die Liste der Terminarten ist im Hinblick auf das <strong>FamFG</strong><br />

lediglich um die Einträge „VKH-Prüfungstermin“ und „Termin zur förmlichen<br />

Beweisaufnahme“ ergänzt worden. Die <strong>für</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren nicht benötig-<br />

ten Einträge „Verhandlungstermin“, „früher erster Termin“ und „Verkün-<br />

dungstermin“ bleiben jedoch erhalten, weil <strong>für</strong> beide Gerichtsfachbereiche<br />

dieselbe Liste verwendet wird.<br />

In der Zählkarte ZK 31 muss in Zukunft angeben werden, ob ein Termin mit<br />

Erörterung einer Kindeswohlgefährdung nach § 157 <strong>FamFG</strong> oder ein Ver-<br />

mittlungstermin nach § 165 <strong>FamFG</strong> stattgefunden hat. Diese Einträge sind<br />

nicht in die Liste der Terminarten aufgenommen worden, weil zum Zeitpunkt<br />

der Bestimmung des Termins nicht feststehen kann, ob in dem Termin eine<br />

entsprechende Erörterung erfolgen wird oder nicht.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 39 von 55<br />

b) Öffentlichkeit<br />

Bei der Erfassung eines Termins in JUDICA ist zu beachten, dass in allen<br />

Familiensachen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nach § 170<br />

Abs. 1 GVG in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung nichtöf-<br />

fentlich sind. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, dies allerdings nur<br />

mit Zustimmung der Beteiligten.<br />

c) Ladungsfrist<br />

Nach § 32 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> soll zwischen der Ladung und dem Termin eine<br />

angemessene Frist liegen.<br />

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt nach § 113 Abs.1 S. 1 <strong>FamFG</strong> die ein-<br />

wöchige Ladungsfrist des § 217 ZPO. Man sollte aber darauf achten, dass<br />

die Ladung zum Scheidungstermin den Beteiligten so rechtzeitig zugeht,<br />

dass sie noch ausreichend Zeit haben, Folgesachen innerhalb der Frist des<br />

§ 137 Abs. 2 S. 1 <strong>FamFG</strong> anhängig zu machen.<br />

9. Terminvermerk<br />

Bei Terminen in Verfahren, die keine Familienstreitsachen oder Ehesachen<br />

sind, muss kein Protokoll erstellt werden. Nach § 28 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> ist ein<br />

Vermerk über die wesentlichen Vorgänge des Termins aufzunehmen. Dazu<br />

gehören neben den anwesenden Personen, Ort und Zeit des Termins und die<br />

Umstände, die unmittelbar entscheidungserheblich sind. Danach unterschei-<br />

det sich der Vermerk inhaltlich kaum von dem bislang anzufertigenden Proto-<br />

koll.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 40 von 55<br />

Hinweis:<br />

Nach § 36 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> können die Beteiligten auch in <strong>FamFG</strong>-Verfahren<br />

Vergleiche schließen. Da<strong>für</strong> gelten wiederum die Vorschriften der ZPO über<br />

die Protokollierung eines Vergleichs (§§ 160 Abs. 3, 162 ZPO)!<br />

10. Erfassen des Terminergebnisses<br />

Auch die Auswahlliste der Terminergebnisse in JUDICA ist an das <strong>FamFG</strong><br />

angepasst worden.<br />

Neu ist insbesondere der Eintrag „verfahrensbeendender Beschluss“ <strong>für</strong> Ent-<br />

scheidungen nach § 38 <strong>FamFG</strong> (s.u. S. 41).<br />

Der Eintrag „Urteil“ bleibt erhalten, weil die Liste <strong>für</strong> alle JUDICA-Fachberei-<br />

che genutzt wird.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 41 von 55<br />

Im Fall der in § 22 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> vorgesehenen übereinstimmenden Been-<br />

digungserklärung, die in der Praxis nicht allzu oft vorkommen wird, kann als<br />

Erledigung auf sonstige Weise erfasst werden.<br />

11. Abtrennung von Folgesachen<br />

a) Abtrennung<br />

Auch nach dem <strong>FamFG</strong> können Scheidungsfolgesachen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und als selbst-<br />

ständige Familiensachen fortgesetzt werden (§ 140 <strong>FamFG</strong>). An der Funktion<br />

zur Abtrennung von Folgesachen in JUDICA ändert sich deshalb nichts.<br />

Nach der Abtrennung erhalten die Folgesachen künftig automatisch das<br />

Sachgebiet „abgetrennte Folgesache(n)“. Kindschaftsfolgesachen (SO, UG<br />

HK) werden nach der Abtrennung als selbstständige Folgesache fortgesetzt<br />

(§ 137 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>), erhalten also ein neues Geschäftszeichen. Bei der<br />

Abtrennung in JUDICA muss deshalb das Kästchen „Neues Verfahren<br />

anlegen“ angehakt werden.<br />

Alle anderen Folgesachen bleiben auch nach der Abtrennung Folgesachen<br />

und werden unverändert als Unterheft der Scheidungsakte geführt.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 42 von 55<br />

b) Selbstständige Fortführung<br />

Nach §§ 141, 142 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> besteht die Möglichkeit, Folgesachen im<br />

Fall der Rücknahme oder der Abweisung des Scheidungsantrags als selbst-<br />

ständige Verfahren fortzusetzen. In der Praxis werden diese Vorschriften<br />

kaum eine Rolle spielen. Sollte das ausnahmsweise doch der Fall sein, kann<br />

in JUDICA die Funktion zur Abtrennung von Folgesachen genutzt und ent-<br />

sprechend verfahren werden.<br />

12. Bearbeitung der Entscheidung<br />

a) Entscheidung durch Beschluss<br />

Endentscheidungen in Familiensachen ergehen in Zukunft ausschließlich<br />

durch Beschluss, §§ 38 Abs. 1, 116 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>. Die Vorschriften gelten<br />

<strong>für</strong> alle Familiensachen, also auch <strong>für</strong> Ehesachen und Familienstreitsachen.<br />

Es wird daher – mit Ausnahme der Altverfahren – keine Urteile in Familiensa-<br />

chen mehr geben.<br />

Der Beschluss enthält nach § 38 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> die Bezeichnung der Par-<br />

teien und ihrer Vertreter, also ein volles Rubrum. Daneben muss der Be-<br />

schluss – was selbstverständlich sein dürfte – die Bezeichnung des Gerichts<br />

und die Namen derjenigen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, und<br />

die Beschlussformel (Tenor) enthalten.<br />

Der Beschluss ist nach § 38 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> grundsätzlich zu begründen. Al-<br />

lerdings bestehen weitreichenden Ausnahmen vom Begründungserfordernis<br />

(§ 38 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>). Bei Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisent-<br />

scheidungen muss der Beschluss nicht begründet werden, wenn die Ent-<br />

scheidungen entsprechend bezeichnet sind („Anerkenntnisbeschluss“). Eine<br />

Begründung ist außerdem nicht erforderlich, wenn der Beschluss gleichge-


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 43 von 55<br />

richteten Anträgen der Beteiligten stattgibt oder dem erklärten Willen der<br />

Beteiligten nicht widerspricht. Auch Beschlüsse, die in Gegenwart aller Betei-<br />

ligten mündlich bekannt gegeben worden sind, müssen nicht begründet<br />

werden, wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten. Abstammungs-<br />

sachen und Ehesachen – mit Ausnahme des Scheidungsauspruchs – sind<br />

allerdings immer zu begründen (§ 38 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>).<br />

Der Beschluss wird nicht „verkündet“, sondern „erlassen“, und zwar durch<br />

Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle oder<br />

durch Verlesen der Beschlussformel (§ 38 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>). Das Datum des<br />

Erlasses ist auf der Entscheidung zu vermerken.<br />

Die Frage, ob in Ehe- und Familienstreitsachen eine Verkündung notwendig<br />

ist, ist noch nicht abschließend geklärt.<br />

Hinweis:<br />

Die Entscheidungsvorlagen des TSJ enthalten keinen Verkündungsvermerk<br />

mehr, sondern den Vermerk „Erlassen am“.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 44 von 55<br />

b) Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Nach § 39 <strong>FamFG</strong> muss jeder Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung ent-<br />

halten. Auch diese Vorschrift gilt <strong>für</strong> alle Familiensachen. Ihrem klaren Wort-<br />

laut nach muss die Belehrung Bestandteil des Beschlusses sein; es genügt<br />

daher nicht, der Entscheidung die Kopie einer standardisierten Rechtsbe-<br />

helfsbelehrung als Anlage beizufügen.<br />

Der Inhalt der Belehrung hängt jeweils von der Art der Entscheidung und des<br />

dagegen statthaften Rechtsbehelfs ab. In den Entscheidungsvorlagen des<br />

TSJ <strong>für</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren wird deshalb künftig ein neuer Baustein enthalten<br />

sein, der Vorschläge <strong>für</strong> die in Betracht kommenden Rechtsbehelfsbelehrun-<br />

gen enthält und dem Anwender darüber hinaus die Möglichkeit bietet, eigene<br />

Belehrungstexte zu speichern und zu verwenden. Die Entscheidungsvorla-<br />

gen des TSJ enthalten künftig folgende Bausteine:<br />

Aktualisiert man einen dieser Bausteine wird eine Auswahl verschiedener<br />

Rechtsbehelfsbelehrung angezeigt.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 45 von 55<br />

Nach dem Öffnen der gewünschten Registerkarte kann man die passende<br />

Belehrung auswählen.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 46 von 55<br />

Über die Vorschau-Schaltflächen kann man den Text der Belehrung lesen<br />

und bearbeiten.<br />

Daneben ist es möglich, die abgeänderten Belehrungstexte oder selbst ver-<br />

fasste Belehrungen <strong>für</strong> die spätere Nutzung in anderen Entscheidungen zu<br />

speichern.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 47 von 55<br />

c) Wirksamwerden der Entscheidung<br />

Entscheidungen in Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen oder Ehe-<br />

sachen sind, werden grundsätzlich mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirk-<br />

sam. Das <strong>FamFG</strong> enthält allerdings zahlreiche Vorschriften, nach denen be-<br />

stimmte Entscheidungen erst mit Rechtskraft wirksam werden.<br />

Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen werden nach<br />

§ 116 Abs. 2 und 3 <strong>FamFG</strong> erst mit Rechtskraft wirksam.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sofortige Wirksamkeit der Ent-<br />

scheidung angeordnet werden.<br />

d) Bekanntgabe der Entscheidung<br />

Der Beschluss ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> bekannt zu geben. Die Be-<br />

kanntgabe kann durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post erfolgen (§ 15<br />

Abs. 2 <strong>FamFG</strong>). An denjenigen, dessen erklärtem Willen der Beschluss wi-<br />

derspricht, muss nach § 41 Abs. 1 S. 2 <strong>FamFG</strong> aber zugestellt werden.<br />

Der Beschluss kann Anwesenden auch durch Verlesen der Beschlussformel<br />

bekannt gegeben werden (§ 41 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>). Die Begründung muss dann<br />

unverzüglich nachgeholt werden. Der vollständig abgesetzte Beschluss muss<br />

zusätzlich schriftlich bekannt gegeben werden.<br />

Hinweis:<br />

§ 41 <strong>FamFG</strong> gilt nur <strong>für</strong> Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreit-<br />

sachen sind.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 48 von 55<br />

e) Erteilung des Rechtskraftzeugnisses<br />

Nach § 46 S. 3 <strong>FamFG</strong> ist – wie bisher – in Ehe- und Abstammungssachen<br />

(also den bisherigen Kindschaftssachen) von Amts wegen ein Rechtskraft-<br />

zeugnis zu erteilen.<br />

Hinweise:<br />

Die Vorschrift gilt nach § 113 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> in der ursprünglich verab-<br />

schiedeten Fassung nicht <strong>für</strong> Ehesachen. Die notwendige Korrektur soll<br />

durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der<br />

Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften erfolgen. Da-<br />

rin ist auch eine Ergänzung des § 46 <strong>FamFG</strong> vorgesehen, nach der die Ent-<br />

scheidung der Geschäftsstelle mit der Erinnerung in entsprechender Anwen-<br />

dung des § 573 ZPO anfechtbar ist.<br />

Nach § 7 Abs. 1 S. 2 AktO ist in Ehe- und Kindschaftssachen das Datum der<br />

Rechtskraft auf der Entscheidung zu vermerken. Voraussichtlich wird auch in<br />

dieser Vorschrift der Begriff „Kindschaftssache“ durch den Begriff „Abstam-<br />

mungssache“ ersetzt werden.<br />

13. Rechtsbehelfe/ Rechtsmittel<br />

a) Beschwerde<br />

Mit der Abschaffung des Urteils in Familiensachen fällt auch die Berufung als<br />

Rechtsmittel weg. Stattdessen sind alle Endentscheidungen der Familienge-<br />

richte nach § 58 <strong>FamFG</strong> mit der Beschwerde anfechtbar.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 49 von 55<br />

Hinweis:<br />

Die §§ 58 ff <strong>FamFG</strong> gelten <strong>für</strong> alle Familiensachen, also auch <strong>für</strong> Ehesachen<br />

und Familienstreitsachen. Für diese Verfahren werden die allgemeinen Be-<br />

stimmungen aber durch § 117 <strong>FamFG</strong> modifiziert.<br />

aa) Eingang der Beschwerde<br />

Anders als bisher die Berufung, muss die Beschwerde nicht beim Rechts-<br />

mittelgericht eingelegt werden, sondern bei dem Gericht, das die angefoch-<br />

tene Entscheidung erlassen hat, in Familiensachen also beim Amtsgericht.<br />

Das bedeutet auch, dass Notfristanfragen in Scheidungsverfahren nach dem<br />

<strong>FamFG</strong> überflüssig werden. Wenn die Beschwerde gegen den die Scheidung<br />

aussprechenden Beschluss beim Familiengericht selbst eingelegt werden<br />

muss, macht es keinen Sinn, vor Erteilung des Rechtskraftzeugnisses beim<br />

Oberlandesgericht nachzufragen, ob dort ein Rechtsmittel eingelegt worden<br />

ist. Die Geschäftsstelle des Familiengerichts kann vielmehr nach Ablauf der<br />

Beschwerdefrist selbst feststellen, ob die Entscheidung rechtskräftig gewor-<br />

den ist oder nicht.<br />

In JUDICA wird die elektronische Notfristanfrage deshalb nur noch in Altver-<br />

fahren möglich sein. In <strong>FamFG</strong>-Verfahren wird der entsprechende Eintrag im<br />

Menu „Bearbeiten“ dagegen ausgegraut.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 50 von 55<br />

Hinweis:<br />

Nach § 64 Abs. 2 S. 1 <strong>FamFG</strong> kann die Beschwerde durch Einreichung einer<br />

Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wer-<br />

den. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist die Einlegung zur Nieder-<br />

schrift der Geschäftsstelle allerdings nach § 64 Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen.<br />

bb) Beschwerdefrist<br />

Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> innerhalb eines Monats einzu-<br />

legen.<br />

§ 63 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verkürzt die Frist <strong>für</strong> Beschwerden gegen einstweilige<br />

Anordnungen und Beschlüsse, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

zum Gegenstand haben, auf zwei Wochen.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 51 von 55<br />

Nach § 63 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> beginnt die Beschwerdefrist erst mit der schriftli-<br />

chen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.<br />

cc) Zuständigkeit<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Entscheidung über die Beschwerde ist in allen Familiensa-<br />

chen das Oberlandesgericht. Das gilt auch <strong>für</strong> die neuen Familiensachen, <strong>für</strong><br />

die in zweiter Instanz nach geltendem Recht das Landgericht ist.<br />

dd) Weiteres Verfahren<br />

Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> unverzüg-<br />

lich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Eine Abhilfebefugnis besteht in Fa-<br />

miliensachen nicht.<br />

Die Beschwerde soll nach § 65 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> begründet werden. In Ehesa-<br />

chen und Familienstreitsachen muss die Beschwerde nach § 117 Abs. 1<br />

<strong>FamFG</strong> immer begründet werden. Die Begründung ist aber nicht beim Amts-<br />

gericht, sondern beim Oberlandesgericht einzulegen.<br />

b) Rechtsbeschwerde/ Sprungrechtsbeschwerde<br />

Entscheidungen des Oberlandesgerichts können nach §§ 70 ff <strong>FamFG</strong> mit<br />

der Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden. Die Rechtsbe-<br />

schwerde ist in Familiensachen zulassungsgebunden.<br />

Nach § 76 <strong>FamFG</strong> besteht außerdem die Möglichkeit einer Sprungrechtsbe-<br />

schwerde. In der Praxis dürfte dieses Rechtsmittel aber nur geringe Bedeu-<br />

tung erlangen.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 52 von 55<br />

c) Sofortige Beschwerde<br />

Neben- und Zwischenentscheidungen – beispielsweise Entscheidungen über<br />

die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder die Kostenfestsetzung - kön-<br />

nen mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO angefochten werden.<br />

d) Abhilfeverfahren<br />

Wegen der Möglichkeit, bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

nach § 44 <strong>FamFG</strong> bzw. §§ 112, 113 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> i.V.m. § 321a ZPO<br />

Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, wird auf die Erläuterung zu dem<br />

entsprechenden Sachgebiet (s.o. S. 17) verwiesen.<br />

14. Verfahren erledigen<br />

a) Änderungen in den Zählkarten/ Monatsübersichten<br />

Für alle Familiensachen, die vom Richter zu bearbeiten sind, wird eine Zähl-<br />

karte angelegt. Über die bereits angesprochenen Änderungen hinaus sind die<br />

Zählkarten teilweise ergänzt und an die Terminologie und die Vorschriften<br />

des <strong>FamFG</strong> angepasst worden.<br />

Bei der Erledigung einstweiliger Anordnungsverfahren muss in Zukunft ange-<br />

geben werden, ob ein Hauptsacheverfahren mit demselben Verfahrensge-<br />

genstand anhängig geworden ist.<br />

Das ist auch der Fall, wenn eines der beiden Verfahren zusätzliche Verfah-<br />

rensgegenstände beinhaltet.


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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 53 von 55<br />

Beispiele:<br />

Die einstweilige Anordnung betrifft den Ehegattenunterhalt; im Hauptsache-<br />

verfahren geht es um Ehegatten- und Kindesunterhalt.<br />

Die einstweilige Anordnung betrifft Ehegatten- und Kindesunterhalt, Gegen-<br />

stand des Hauptsacheverfahrens ist nur der Ehegattenunterhalt.<br />

Maßgebend ist, ob das Hauptsacheverfahren bis zu der in § 6 Abs. 3 b) der<br />

F-Statistik genannten Frist anhängig geworden ist. Danach sind einstweilige<br />

Anordnungsverfahren erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass zu<br />

erledigen, wenn das Verfahren nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt wird.<br />

Wird der entsprechende Haken in der Zählkarte gesetzt, hat das zur Folge,<br />

dass in der Pebb§y-Monatsübersicht nachträglich die durch das einstweilige<br />

Anordnungsverfahren ausgelöste Pebb§y-Zahl wieder abgezogen wird.<br />

Auch Verfahren, in denen Anträge auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wor-<br />

den sind, können nach § 6 Abs. 3 a) der F-Statistik künftig erst erledigt wer-<br />

den, wenn nach Ablauf von drei Monaten noch keine Beschwerde gegen den<br />

ablehnenden Beschluss eingelegt worden ist.<br />

Die vom Rechtspfleger zu bearbeitenden Verfahren erhalten keine Zählkarte;<br />

sie werden in der Monatsübersicht erfasst. Das gilt auch <strong>für</strong> die Verfahren,<br />

die derzeit in der Geschäftsübersicht ausgewiesen werden.<br />

b) Austragen von Altverfahren<br />

Auch die zählkartenpflichtigen Verfahren, die am 1. September 2009 schon<br />

anhängig sind, erhalten nach den Vorgaben der F-Statistik zu diesem Zeit-<br />

punkt die neuen Zählkarten. Die Angaben zu den Sachgebieten und Verfah-


<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 54 von 55<br />

rensgegenständen in den alten Zählkarten werden mit Hilfe einer Umschlüs-<br />

selungsmatrix automatisch an die neuen Sachgebiete und Verfahrensgegen-<br />

stände angepasst und in die neuen Zählkarten übernommen; die Daten müs-<br />

sen also nicht von Hand nacherfasst werden.<br />

Die Erledigung der Altverfahren wird dadurch allerdings etwas erschwert,<br />

denn die in den neuen Zählkarten verwendeten Begriffe passen nicht mehr<br />

zu den Altverfahren. Beim Austragen der Zählkarten müssen die bisher ver-<br />

wendeten Begriffe deshalb gedanklich in die entsprechenden Begriffe des<br />

<strong>FamFG</strong> übertragen werden:<br />

Beispiele:<br />

In einem Altverfahren ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.<br />

Außerdem ist ein Verfahrenspfleger bestellt worden. Das Verfahren ist durch<br />

Urteil beendet worden. Die neue Zählkarte verlangt keine Angaben zur „Pro-<br />

zesskostenhilfe“, sondern zur „Verfahrenskostenhilfe“. Sie fragt auch nicht<br />

nach der Bestellung eines „Verfahrenspflegers“, sondern kennt nur den<br />

„Verfahrensbeistand“. Die Erledigungsart „Urteil“ ist nicht mehr vorgesehen.<br />

Beim Ausfüllen der Zählkarte würde man die Prozesskostenhilfebewilligung<br />

deshalb in dem Feld <strong>für</strong> die Verfahrenskostenhilfe erfassen, die Bestellung<br />

des Verfahrenspflegers in dem Feld <strong>für</strong> den Verfahrensbeistand. Als Erledi-<br />

gungsart müsste – obwohl ein Urteil ergangen ist – der „Beschluss“ ausge-<br />

wählt werden.<br />

Das Justizministerium wird ein Merkblatt herausgeben, das die Erledigung<br />

der Zählkarten in Altverfahren erleichtern soll.<br />

15. Monatsstatistik<br />

Aufgrund der getrennten Gerichtsfachbereiche <strong>für</strong> Altverfahren und <strong>FamFG</strong>-<br />

Verfahren müssen in der JUDICA-Aufbauorganisation der Gerichte neue Or-


<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 55 von 55<br />

ganisationseinheiten gebildet werden. Für jede bereits bestehende Organisa-<br />

tionseinheit ist eine zusätzliche Organisationseinheit <strong>für</strong> den zweiten Ge-<br />

richtsfachbereich einzurichten. Das bedeutet aber nicht, dass auch zusätzli-<br />

che Abteilungen eingerichtet werden müssen. Die Administratoren vor Ort<br />

werden die Aufbauorganisation rechtzeitig vor dem 1. September 2009 mit<br />

Unterstützung der Verfahrenspflegestelle JUDICA ergänzen.<br />

Für die <strong>Servicekräfte</strong> der Familienabteilungen macht sich diese Änderung nur<br />

dadurch bemerkbar, dass <strong>für</strong> eine Übergangszeit die Monatsstatistiken nicht<br />

nur <strong>für</strong> eine, sondern <strong>für</strong> zwei Organisationseinheiten erstellt werden müssen.<br />

In den schon bestehenden Organisationseinheiten werden aber ab dem<br />

1. September 2009 im Regelfall keine neuen Verfahren mehr erfasst; die al-<br />

ten Organisationseinheiten werden also nach und nach leerlaufen und kön-<br />

nen aufgelöst werden, sobald alle Altverfahren erledigt sind.<br />

D. Fazit<br />

Der Gesetzgeber hat mit dem <strong>FamFG</strong> das Verfahrensrecht nicht neu erfun-<br />

den. Der Geschäftsablauf und die Arbeit in den Familienabteilungen werden<br />

sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht grundlegend verändern.<br />

Trotzdem birgt die Vielzahl der gesetzlichen Änderungen die Gefahr, dass im<br />

täglichen Massengeschäft Fehler passieren. Deshalb ist es seit dem<br />

1. September 2009 noch wichtiger als bisher, dass Richter, Rechtspfleger<br />

und <strong>Servicekräfte</strong> zusammenarbeiten, ihre Arbeit aufeinander abstimmen und<br />

sich gegenseitig unterstützen.

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