FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong><br />
Stand: September 2009<br />
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
Herausgegeben von der <strong>Justizakademie</strong> NRW in Recklinghausen<br />
August-Schmidt-Ring 20, 45665 Recklinghausen<br />
Telefon: 02361 481-0 ▪ Telefax: 02361 481-141 ▪ Internet: www.jak.nrw.de<br />
Autor: Richter am Amtsgericht Christian Breuers, Oberlandesgericht Düsseldorf
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 2 von 55<br />
Gliederung:<br />
A. Vorbemerkung Seite 6<br />
B. Überblick über das <strong>FamFG</strong> 7<br />
1. Anwendungsbereich 7<br />
a) Sachlicher Anwendungsbereich 7<br />
b) Zeitlicher Anwendungsbereich 7<br />
2. Änderungen des <strong>FamFG</strong> 8<br />
3. Aufbau und Systematik 9<br />
a) Allgemeiner Teil 9<br />
b) Besonderer Teil 10<br />
aa) Familiensachen 10<br />
(1) Definition der Familiensachen 10<br />
(2) Familiensachen/ Familienstreitsachen 11<br />
(3) Anwendung der ZPO 11<br />
bb) Sonstige <strong>FamFG</strong>-Verfahren 12<br />
4. Terminologie des <strong>FamFG</strong> 12<br />
C. Auswirkungen auf die Arbeit der <strong>Servicekräfte</strong> 13<br />
1. Eingang einer neuen Sache 13<br />
a) Neues Hauptsacheverfahren 13<br />
aa) Auswahl des Registerzeichens 13<br />
bb) Auswahl des Gerichtsfachbereichs 14<br />
(1) Gerichtsfachbereiche <strong>FamFG</strong> und FGG/ZPO 14<br />
(2) Wechsel des Gerichtsfachbereichs 16<br />
cc) Sachgebiete 17
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 3 von 55<br />
dd) Verfahrensgegenstände 18<br />
(1) Scheidung 20<br />
(2) Andere Ehesache 20<br />
(3) Versorgungsausgleich 20<br />
(4) Unterhalt <strong>für</strong> das Kind 21<br />
(5) Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner 21<br />
(6) Sonstige Unterhaltssache 21<br />
(7) Ehewohnung und/oder Haushalt 22<br />
(8) Güterrechtssache 22<br />
(9) Elterliche Sorge 22<br />
(10) Umgangsrecht 23<br />
(11) Kindesherausgabe 23<br />
(12) Unterbringung nach § 1631b BGB 23<br />
(13) Unterbringung nach öffentlichem Recht 24<br />
(14) Sonstige Kindschaftssache 24<br />
(15) Abstammungssache 25<br />
(16) Adoptionssache 25<br />
(17) Maßnahmen nach § 1 GewSchG 25<br />
(18) Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG 26<br />
(19) Aufhebung/ Feststellung der Lebens-<br />
Partnerschaft 26<br />
(20) Sonstige Familiensache gem. § 266 <strong>FamFG</strong> 26<br />
(21) Weitere Familiensache 27<br />
b) Anforderung des Kostenvorschusses 28<br />
c) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 28
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 4 von 55<br />
d) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 29<br />
e) Folgesachen im Scheidungsverbund 30<br />
f) Anregung eines Verfahrens 31<br />
2. Erfassen der Verfahrensbeteiligten 31<br />
a) Definition der Verfahrensbeteiligten 31<br />
b) Neue Beteiligungstypen 32<br />
3. Vertreterzuordnung 33<br />
a) Verfahrensbevollmächtigte 33<br />
b) Verfahrensbeistand 34<br />
c) Umgangspfleger 35<br />
4. Reaktivierung ruhender/ ausgesetzter Verfahren 35<br />
5. Akteneinsicht 36<br />
6. Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle 37<br />
7. Bekanntgabe von Schriftstücken 37<br />
8. Erfassen eines Termins 38<br />
a) Terminarten 38<br />
b) Öffentlichkeit 39<br />
c) Ladungsfrist 39<br />
9. Terminvermerk 39<br />
10. Erfassen des Terminergebnisses 40<br />
11. Abtrennung von Folgesachen 41<br />
a) Abtrennung 41<br />
b) Selbstständige Fortführung 42<br />
12. Bearbeitung der Entscheidung 42<br />
a) Entscheidung durch Beschluss 42
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 5 von 55<br />
b) Rechtsbehelfsbelehrung 44<br />
c) Wirksamwerden der Entscheidung 47<br />
d) Bekanntgabe der Entscheidung 47<br />
e) Erteilung des Rechtskraftzeugnisses 48<br />
13. Rechtsbehelfe/ Rechtsmittel 48<br />
a) Beschwerde 48<br />
aa) Eingang der Beschwerde 49<br />
bb) Beschwerdefrist 50<br />
cc) Zuständigkeit 51<br />
dd) Weiteres Verfahren 51<br />
b) Rechtsbeschwerde/ Sprungrechtsbeschwerde 51<br />
c) Sofortige Beschwerde 52<br />
d) Abhilfeverfahren 52<br />
14. Verfahren erledigen 52<br />
a) Änderungen in den Zählkarten/ Monatsübersichten 52<br />
b) Austragen von Altverfahren 53<br />
15. Monatsstatistik 54<br />
D. Fazit 55
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 6 von 55<br />
A. Vorbemerkung<br />
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Fami-<br />
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-<br />
Reformgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) in Kraft<br />
getreten. Kernstück der Reform ist Art. 1 FGG-RG, der das Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-<br />
richtsbarkeit (<strong>FamFG</strong>) enthält. Das Gesetz regelt das Verfahren in Familien-<br />
sachen von Grund auf neu.<br />
Das folgende Skript soll einen ersten Überblick über das neue Verfahrens-<br />
recht geben und als Hilfe <strong>für</strong> die tägliche Arbeit in den Geschäftsstellen der<br />
Familiengerichte dienen. Es richtet sich speziell an die <strong>Servicekräfte</strong> der Fa-<br />
milienabteilungen. Schwerpunkte bilden deshalb die Auswirkungen der FGG-<br />
Reform auf die Aktenordnung, die Statistik und das IT-Fachverfahren JU-<br />
DICA. Die Rechtsänderungen, die ausschließlich die Arbeit der Richter und<br />
Rechtspfleger betreffen, bleiben weitgehend unberücksichtigt. Das Skript<br />
konzentriert sich auf die bevorstehenden Änderungen und setzt voraus, dass<br />
die <strong>für</strong> die Arbeit in einer Geschäftsstelle notwendigen Grundkenntnisse vor-<br />
handen sind. Auch im Hinblick auf JUDICA werden ausschließlich die Neu-<br />
erungen ab September 2009 angesprochen; das Skript ist deshalb nicht ge-<br />
eignet, eine JUDICA-Grundschulung zu ersetzen. Die Änderungen im Kos-<br />
tenrecht werden ausgeblendet, weil dazu eine besondere Informationsschrift<br />
geplant ist.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 7 von 55<br />
B. Überblick über das <strong>FamFG</strong><br />
1. Anwendungsbereich<br />
a) Sachlicher Anwendungsbereich<br />
Das neue Verfahrensrecht gilt künftig <strong>für</strong> alle Familiensachen. Dazu gehören<br />
einige Verfahren, die bisher Vormundschafts- oder Zivilsachen waren (s.u.<br />
S. 18 ff). Daneben ist das <strong>FamFG</strong> auch <strong>für</strong> die weiteren Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit die maßgebende Verfahrensordnung, insbeson-<br />
dere also <strong>für</strong> die Nachlasssachen und die Betreuungssachen. Das bedeutet<br />
aber – trotz der etwas missverständlichen Abkürzung „<strong>FamFG</strong>“ - nicht, dass<br />
auch diese Verfahren Familiensachen werden. Die Vorschriften der Zivil-<br />
prozessordnung werden in Familiensachen nur noch indirekt anwendbar sein,<br />
wenn das <strong>FamFG</strong> ausdrücklich auf sie verweist. Das FGG wird abgeschafft.<br />
b) Zeitlicher Anwendungsbereich<br />
Das <strong>FamFG</strong> ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. In allen Verfahren,<br />
die bis dahin anhängig waren, ist das derzeit geltende Verfahrensrecht weiter<br />
anzuwenden, und zwar auch <strong>für</strong> das Verfahren in zweiter Instanz.<br />
Das <strong>FamFG</strong> gilt nach Art. 111 FGG-RG aber <strong>für</strong> Altverfahren, die vor dem 1.<br />
September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt worden sind oder deren Ruhen<br />
angeordnet worden ist, sowie <strong>für</strong> Verfahren, die nach dem 1. September<br />
2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.<br />
Voraussetzung ist aber, dass das Verfahren aufgrund einer formellen Ent-<br />
scheidung des Gerichts vorübergehend nicht fortgesetzt worden ist. Dagegen<br />
bleibt bei Verfahren – außer Versorgungsausgleichsverfahren –, die nur<br />
erledigt werden, weil sie – ohne formelle Entscheidung – sechs Monate lang<br />
nicht betrieben worden sind, im Fall der Fortsetzung das bisherige
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 8 von 55<br />
Verfahrensrecht anwendbar. In Versorgungsausgleichssachen genügt aller-<br />
dings auch der bloße Nichtbetrieb, um das Verfahren in das neue Recht zu<br />
übertragen.<br />
Darüber hinaus ist <strong>FamFG</strong> auf isolierte Versorgungsausgleichssachen und<br />
Scheidungsverfahren mit der Folgesache VA anzuwenden, in denen am 31.<br />
August 2010 in erster Instanz noch keine Endentscheidung erlassen worden<br />
ist.<br />
Durch Art. 111 FGG-RG in der Fassung des Art. 22 VStrRefG wird klarge-<br />
stellt, dass in Bestandsverfahren (Vormundschafts- und Pflegschaftssachen)<br />
jeder selbstständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss<br />
(§ 38 <strong>FamFG</strong>) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues,<br />
selbstständiges Verfahren begründet. Darunter fallen insbesondere die gericht-<br />
lichen Aufsichts- und Genehmigungstätigkeiten im Rahmen von Vormund-<br />
schaften oder Pflegschaften. Wird ein solches Verfahren nach Inkrafttreten des<br />
FGG-RG eingeleitet, ist darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch<br />
soll sichergestellt werden, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen<br />
Umstellung auf das neue Verfahrensrecht kommt. In diesem Fall werden auch<br />
das in der Vormundschaftsabteilung laufende Vormundschafts- oder Pfleg-<br />
schaftsverfahren abgeschlossen und die laufende Vormundschaft oder Pfleg-<br />
schaft in der neuen F-Sache geführt.<br />
2. Änderungen des <strong>FamFG</strong><br />
Das <strong>FamFG</strong> ist am 1. September 2009 nicht in der ursprünglich verab-<br />
schiedeten Fassung vom 17. Dezember 2008 in Kraft getreten. Einige<br />
Vorschriften des <strong>FamFG</strong> sind bereits geändert worden oder werden noch<br />
geändert, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind.<br />
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />
(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) sind die Vorschriften über
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 9 von 55<br />
das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff <strong>FamFG</strong>) an das<br />
neue Versorgungsausgleichsrecht angepasst worden. Gleichzeitig sind durch<br />
Art. 22 VAStrRefG die Überleitungsvorschriften des Art. 111 FGG-RG modifi-<br />
ziert worden.<br />
Weitere Änderungen ergeben sich aus dem vom Deutschen Bundestag am<br />
23. April 2009 verabschiedeten und voraussichtlich gleichzeitig mit dem<br />
FGG-RG in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im an-<br />
waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle<br />
der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Der achte<br />
Artikel dieses Gesetzes verdient die Bezeichnung „<strong>FamFG</strong>-Reparaturgesetz“,<br />
denn er nimmt umfangreiche Korrekturen in allen Teilen des <strong>FamFG</strong> vor.<br />
Außerdem ist am 1. September 2009 das Gesetz zur Änderung des<br />
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Dieses<br />
Gesetz sieht in Art. 3 Änderungen des <strong>FamFG</strong> im Hinblick auf die Verfahren<br />
vor, die bislang in der Hausratsverordnung geregelt sind; die Hausratsverord-<br />
nung selbst ist aufgehoben worden.<br />
3. Aufbau und Systematik<br />
a) Allgemeiner Teil<br />
Das <strong>FamFG</strong> besteht aus insgesamt 491 Vorschriften. Davon bilden die §§ 1 –<br />
110 <strong>FamFG</strong> (Buch 1) den allgemeinen Teil; d.h. diese Bestimmungen gelten<br />
<strong>für</strong> alle <strong>FamFG</strong>-Verfahren. Das ist allerdings nicht ausnahmslos der Fall,<br />
denn die weiteren Teile des <strong>FamFG</strong> enthalten Vorschriften, nach denen <strong>für</strong><br />
bestimmte Verfahren anstatt des allgemeinen Teils besondere Regeln gelten.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 10 von 55<br />
b) Besonderer Teil<br />
aa) Familiensachen<br />
(1) Definition der Familiensachen<br />
Das Verfahren in Familiensachen ist in den §§ 111 – 270 <strong>FamFG</strong> (Buch 2)<br />
geregelt. Diese Bestimmungen sind in insgesamt zwölf Abschnitte unterteilt.<br />
Abschnitt 1 enthält Vorschriften, die <strong>für</strong> alle Familiensachen gelten. Abschnitt<br />
2 betrifft das Verfahren in Ehesachen, insbesondere also das Verfahren in<br />
Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Auch die weiteren Abschnitte<br />
gelten jeweils nur <strong>für</strong> bestimmte Familiensachen.<br />
§ 111 <strong>FamFG</strong> bestimmt, welche Verfahren Familiensachen sind. Dieser<br />
Katalog der Familiensachen umfasst elf verschiedene Arten von Verfahren,<br />
<strong>für</strong> die das <strong>FamFG</strong> einen der vorgenannten Abschnitte enthält. Die jeweils<br />
erste Vorschrift dieser Abschnitte beschreibt näher, welche Verfahren zu der<br />
entsprechenden Verfahrensart gehören.<br />
Beispiel:<br />
Nach Eingang eines Antrags auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten<br />
nach § 64 EStG, muss die Eingangsgeschäftsstelle prüfen, ob die Sache als<br />
Familiensache zu erfassen ist. In § 111 <strong>FamFG</strong> ist von Verfahren zur<br />
Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht die Rede. Nach § 111 Nr. 8<br />
<strong>FamFG</strong> gehören aber die Unterhaltssachen zu den Familiensachen. Die<br />
Unterhaltssachen sind in Abschnitt 9 geregelt. Dieser Abschnitt beginnt mit<br />
§ 231 <strong>FamFG</strong>. Und § 231 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> stellt klar, dass Verfahren nach § 64<br />
EStG Unterhaltssachen – und damit Familiensachen – sind.
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(2) Familiensachen/ Familienstreitsachen<br />
Auch nach dem <strong>FamFG</strong> sind nicht alle Familiensachen gleich zu behandeln.<br />
Das Gesetz unterscheidet vielmehr zwischen „Familiensachen“ und<br />
„Familienstreitsachen“ (§ 112 <strong>FamFG</strong>). Familienstreitsachen sind die Verfah-<br />
ren, in denen es um Geldforderungen geht, also Unterhalts- und<br />
Zugewinnausgleichsverfahren. Daneben gehören die sonstigen Familien-<br />
sachen nach § 266 <strong>FamFG</strong> zu den Familienstreitsachen; dabei handelt es<br />
sich um Verfahren, die bisher als Zivilsachen geführt worden sind. Das<br />
Verfahren in Familienstreitsachen unterscheidet sich von dem Verfahren in<br />
allen übrigen Familiensachen dadurch, dass anstelle des allgemeinen Teils<br />
des <strong>FamFG</strong> die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind.<br />
(3) Anwendung der ZPO<br />
Nach § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> gelten in Familienstreitsachen und in Ehesachen<br />
die §§ 2 – 37, 40 – 45, 46 S. 1 und 2, 47 und 48 sowie 76 – 96 <strong>FamFG</strong> nicht.<br />
Stattdessen sind die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften<br />
der ZPO über das Verfahren bei den Landgerichten entsprechend anzuwen-<br />
den. Von den Regeln des allgemeinen Teils des <strong>FamFG</strong> gelten danach nur<br />
die Vorschriften über den Beschluss und die Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 38,<br />
39 <strong>FamFG</strong>; s.u. S. 41), über den Erlass einstweiliger Anordnungen (§§ 49 –<br />
57 <strong>FamFG</strong>; s.u. S. 29) und die Vorschriften über die Rechtsmittel (§§ 58 – 75<br />
<strong>FamFG</strong>; s.u. S. 47) <strong>für</strong> alle Familiensachen. Die übrigen Bestimmungen des<br />
allgemeinen Teils des <strong>FamFG</strong> gelten nur <strong>für</strong> die Verfahren, die nicht Ehe-<br />
oder Familienstreitsachen sind.<br />
Das <strong>FamFG</strong> verweist <strong>für</strong> das Verfahren in Familienstreitsachen und Ehesa-<br />
chen nur auf die §§ 1 – 494a ZPO. Die Vorschriften der ZPO über das Ver-<br />
fahren in Familiensachen (§§ 606 – 661 ZPO) fallen dagegen weg.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 12 von 55<br />
Neben dem Verweis auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO erklärt § 113<br />
Abs. 2 <strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> Familienstreitsachen (nicht <strong>für</strong> Ehesachen) u.a. die Vo-<br />
rschriften der ZPO über das Mahnverfahren <strong>für</strong> anwendbar.<br />
Dagegen normiert § 113 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> die Ausnahmen von der Ausnahme<br />
und bestimmt, dass einzelne Vorschriften des allgemeinen Teils der ZPO <strong>für</strong><br />
Ehesachen wiederum nicht gelten, so etwa die Vorschriften über das Aner-<br />
kenntnis.<br />
bb) Sonstige <strong>FamFG</strong>-Verfahren<br />
Die weiteren Vorschriften des <strong>FamFG</strong> sind <strong>für</strong> die Bearbeitung von<br />
Familiensachen weitgehend bedeutungslos. Die §§ 271 – 341 <strong>FamFG</strong> (Buch<br />
3) regeln das Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen, die<br />
§§ 342 – 373 <strong>FamFG</strong> (Buch 4) gelten <strong>für</strong> das Verfahren in Nachlass- und<br />
Teilungssachen, die §§ 374 – 409 <strong>FamFG</strong> (Buch 5) <strong>für</strong> Registersachen. Die<br />
§§ 410 – 414 <strong>FamFG</strong> (Buch 6) enthalten Bestimmungen <strong>für</strong> weitere Angele-<br />
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die §§ 415 – 432 <strong>FamFG</strong> (Buch 7)<br />
befassen sich mit Freiheitsentziehungssachen und die §§ 433 – 484 <strong>FamFG</strong><br />
(Buch 8) mit den Aufgebotsverfahren.<br />
4. Terminologie des <strong>FamFG</strong><br />
Das <strong>FamFG</strong> verwendet einheitlich die Begriffe des FGG-Verfahrens und<br />
verbannt gleichzeitig den „Prozess“ aus den Familiensachen. Verfahren nach<br />
dem <strong>FamFG</strong> heißen also nicht „Rechtsstreit“ oder „Prozess“, sondern nur<br />
noch „Verfahren“. Die Parteien heißen nicht mehr „Parteien“, sondern<br />
„Beteiligte“. An die Stelle der Begriffe „Kläger“ und „Beklagter“ treten die<br />
Bezeichnungen „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. Aus der „Klage“ wird der<br />
„Antrag“. Folgerichtig heißt die „Prozesskostenhilfe“ künftig nicht mehr<br />
„Prozesskostenhilfe“, sondern „Verfahrenskostenhilfe“. Der „Streitgegen-
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 13 von 55<br />
stand“ wird zum „Verfahrensgegenstand“, der „Streitwert“ zum „Verfahrens-<br />
wert“.<br />
Diese Begriffe sind nach § 113 Abs. 5 <strong>FamFG</strong> in allen Familiensachen zu<br />
verwenden, also auch in Familienstreitsachen. Für die Familienstreitsachen<br />
gelten die Vorschriften der ZPO danach mit der Maßgabe, dass an die Stelle<br />
des Begriffs „Prozess“ die Bezeichnung „Verfahren“, an die Stelle des<br />
Begriffs „Klage“ die Bezeichnung „Antrag“ usw. tritt.<br />
Daneben führt das <strong>FamFG</strong> eine Vielzahl neuer Begriffe ein oder belegt<br />
bereits bekannte Begriffe mit neuen Inhalten. Diese Begriffsänderungen<br />
werden in dem jeweiligen Sachzusammenhang erläutert.<br />
C. Auswirkungen auf die Arbeit der <strong>Servicekräfte</strong><br />
Im folgenden Abschnitt sollen die Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts<br />
auf die tägliche Arbeit anhand der regelmäßig vorkommenden Geschäfts-<br />
vorfälle vom Eingang eines neuen Verfahrens bis zum Erledigen der Zähl-<br />
karte dargestellt werden.<br />
1. Eingang einer neuen Sache<br />
a) Neues Hauptsacheverfahren<br />
aa) Auswahl des Registerzeichens<br />
Nach Eingang einer neuen Sache wird eine Akte angelegt und das Verfahren<br />
in JUDICA und damit im Register erfasst. Für die dazu erforderliche Auswahl<br />
des Registerzeichens ändert sich durch die FGG-Reform <strong>für</strong> die Familiensa-<br />
chen zunächst nichts. Alle Familiensachen erhalten bei den Amtsgerichten<br />
einheitlich das Registerzeichen „F“. Das gilt auch <strong>für</strong> die Familiensachen, die
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 14 von 55<br />
bisher als Zivil- oder Vormundschaftssachen unter den Registerzeichen „C“<br />
bzw. „O“ oder in den Registern VII ff und XVI erfasst worden sind. Auch diese<br />
Verfahren erhalten künftig das Registerzeichen „F“. Bei den<br />
Oberlandesgerichten bleiben die Registerzeichen „UF“ <strong>für</strong> Beschwerden<br />
gegen Endentscheidungen der Familiengerichte und „WF“ <strong>für</strong> sonstige Be-<br />
schwerden unverändert; zusätzliche Registerzeichen wird es nicht geben. Für<br />
Anträge außerhalb anhängiger Verfahren bleiben die Registerzeichen FH und<br />
UFH erhalten.<br />
bb) Auswahl des Gerichtsfachbereichs<br />
(1) Gerichtsfachbereiche <strong>FamFG</strong> und FGG/ ZPO<br />
Mit Rücksicht darauf, dass es seit dem 1. September 2009 <strong>für</strong> eine längere<br />
Übergangszeit nicht nur <strong>FamFG</strong>-Verfahren, sondern daneben zahlreiche Alt-<br />
verfahren gibt, die nach bisherigem Verfahrensrecht zu behandeln sind, stellt<br />
JUDICA ab September 2009 <strong>für</strong> Familiensachen zwei verschiedene Ge-<br />
richtsfachbereiche zur Verfügung, nämlich den Fachbereich „Familiensachen<br />
(<strong>FamFG</strong>)“ und den Fachbereich „Familiensachen (FGG/ ZPO“).<br />
Der Gerichtsfachbereich „Familiensachen FGG/ ZPO“ unterscheidet sich von<br />
dem bisherigen Fachbereich „Familiensachen“ nicht; der Gerichtsfachbereich<br />
„Familiensachen (<strong>FamFG</strong>)“ ist auf das neue Verfahrensrecht zugeschnitten.<br />
Durch die strikte Trennung von alten und neuen Verfahren in verschiedenen<br />
Fachbereichen soll verhindert werden, dass die beiden Verfahrensordnungen<br />
vermischt werden und Fehler bei der Erfassung von Verfahren oder Verfah-<br />
rensdaten passieren.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 15 von 55<br />
Die Trennung der Gerichtsfachbereiche soll außerdem die Erstellung von<br />
Schriftstücken erleichtern. Sämtliche Verfügungs- und Entscheidungsvorla-<br />
gen des TSJ sind an das neue Verfahrensrecht angepasst worden. Bei der<br />
Auswahl eines Verfahrens erkennt TSJ anhand des Geschäftszeichens,<br />
welchem Gerichtsfachbereich das Verfahren zugeordnet ist, und bietet nur<br />
die dazu passenden Verfügungs- und Entscheidungsvorlagen an. Dasselbe<br />
gilt <strong>für</strong> die Minisammlung.<br />
Bei der Anlage eines neuen Verfahrens muss die Eingangsgeschäftsstelle<br />
(gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter oder<br />
Rechtspfleger) festlegen, ob das Verfahren in JUDICA dem alten oder dem<br />
neuen Gerichtsfachbereich zugeordnet wird.<br />
Diese Zuordnung erfolgt über die Auswahl des Registerzeichens. Die in der<br />
Aktenordnung vorgesehenen Registerzeichen werden in der Auswahlliste<br />
doppelt angeboten, und zwar jeweils einmal mit dem Klammerzusatz<br />
„<strong>FamFG</strong>“ und einmal mit dem Klammerzusatz „FGG/ ZPO“.<br />
Wählt man das Registerzeichen mit dem Zusatz „<strong>FamFG</strong>“, wird das anzule-<br />
gende Verfahren dem neuen Gerichtsfachbereich „Familiensachen <strong>FamFG</strong>“<br />
zugeordnet. Die Klammerzusätze sind bei der späteren Bearbeitung der
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 16 von 55<br />
Verfahren im Geschäftszeichen nicht sichtbar; sie werden insbesondere nicht<br />
in die Verfügungstexte und die Reinschriften übernommen.<br />
Die Zuordnung kann nicht automatisch über das Eingangsdatum erfolgen,<br />
weil es Konstellationen gibt, in denen Verfahren nach bisherigem Recht zu<br />
behandeln sind, obwohl sie ein Eingangsdatum nach dem 1. September 2009<br />
haben. Allerdings nimmt JUDICA eine Plausibilitätsprüfung zwischen dem<br />
Eingangsdatum und der Auswahl des Registerzeichens vor. Wird etwa das<br />
Registerzeichen „F (FGG/ ZPO)“ ausgewählt, obwohl das Eingangsdatum<br />
nach dem 1. September 2009 liegt, erscheint ein Hinweis in roter Schrift,<br />
dass das Verfahren dem alten Verfahrensrecht zugeordnet wird.<br />
(2) Wechsel des Gerichtsfachbereichs<br />
In der Übergangszeit nach Inkrafttreten des <strong>FamFG</strong> werden in ständigem<br />
Wechsel Altverfahren und Verfahren, <strong>für</strong> die das neue Verfahrensrecht gilt,<br />
zu bearbeiten sein. Das bedeutet aber nicht, dass man deshalb ständig den<br />
Fachbereich wechseln muss. Beim Öffnen eines Verfahrens erkennt JUDICA<br />
anhand des Aktenzeichens, ob es sich um ein Altverfahren oder ein <strong>FamFG</strong>-<br />
Verfahren handelt, und wechselt automatisch in den jeweiligen Gerichtsfach-<br />
bereich.<br />
In der blauen Info-Leiste am oberen Bildschirmrand kann man erkennen, in<br />
welchem Gerichtsfachbereich man sich befindet.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 17 von 55<br />
cc) Sachgebiete<br />
Aufgrund der FGG-Reform sind die Sachgebiete in den Anlagen 12 und 13<br />
der Anordnung über die statistische Erhebung in Familiensachen (nachfol-<br />
gend: F-Statistik) neu geordnet worden. Danach wird es künftig folgende<br />
Sachgebiete geben:<br />
Neu ist insbesondere, dass es künftig kein Sachgebiet „Scheidung“ mehr<br />
gibt. Beim Anlegen eines neuen Hauptsacheverfahrens ist deshalb in der Re-<br />
gel das Sachgebiet „10 – Familiensachen soweit nicht Sachgebiete 20 – 50“<br />
auszuwählen.<br />
Das Sachgebiet „20 – abgetrennte Folgesache(n)“ kommt beim Anlegen ei-<br />
ner neuen Sache kaum in Betracht. Trennt man eine Folgesache aus dem<br />
Scheidungsverbund ab, erhält die Folgesache automatisch dieses Sachge-<br />
biet.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 18 von 55<br />
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in Zukunft selbststän-<br />
dige Verfahren, die in das Sachgebiet „30 – einstweilige Anordnungen“ fallen.<br />
Das Sachgebiet „40 – Abhilfeverfahren“ ist bei Verfahren nach § 44 <strong>FamFG</strong><br />
und §§ 112, 113 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> i.V.m. § 321a ZPO auszuwählen, also<br />
bei Anträgen auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Verletzung des An-<br />
spruchs auf rechtliches Gehör. Solche Anträge sind nach § 5 Abs. 2 e) der F-<br />
Statistik als neue Verfahren zu erfassen. In der Praxis wird dieses Sachge-<br />
biet – jedenfalls bei den Amtsgerichten – kaum eine Rolle spielen.<br />
Hinweis:<br />
Zu den vorgenannten Abhilfeverfahren gehört nicht die Abhilfe einer soforti-<br />
gen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO.<br />
In das Sachgebiet „50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachge-<br />
biete 20 – 40“ fallen alle Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.<br />
Das Sachgebiet entspricht dem Sachgebiet 10 <strong>für</strong> Eheleute.<br />
dd) Verfahrensgegenstände<br />
Ein wesentlicher Bestandteil der FGG-Reform ist die Einführung des sog.<br />
„großen Familiengerichts“. Damit ist gemeint, dass die Zuständigkeit der Fa-<br />
miliengerichte erheblich ausgeweitet wird. Danach sind die Familiengerichte<br />
– stark vereinfacht – <strong>für</strong> alle Verfahren, die minderjährige Kinder betreffen, <strong>für</strong><br />
alle Gewaltschutzsachen und <strong>für</strong> alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen<br />
zwischen Eheleuten vor oder nach der Scheidung zuständig. Aufgrund der<br />
neuen Zuständigkeiten ist die Liste der Verfahrensgegenstände nach der F-<br />
Statistik ergänzt und neu geordnet worden. Dabei ist der Katalog der Verfah-<br />
rensgegenstände – soweit das möglich war – der Gliederung des <strong>FamFG</strong><br />
angepasst worden.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 19 von 55<br />
Die Auswahl des Verfahrensgegenstands hat weitreichende Konsequenzen.<br />
Sie entscheidet zunächst darüber, welchem Pebb§y-Produkt das Verfahren<br />
zugeordnet wird, beeinflusst also die Personalbedarfsberechnung. Daneben<br />
entscheidet die Auswahl des Verfahrensgegenstands darüber, welche Funk-<br />
tionen JUDICA <strong>für</strong> die Bearbeitung des Verfahrens zur Verfügung stellt.<br />
Beispiel:<br />
Das Anlegen einer Folgesache macht nur in Scheidungsverfahren, anderen<br />
Ehesachen oder Verfahren zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft Sinn.<br />
Wählt man einen dieser Verfahrensgegenstände aus, bietet JUDICA die<br />
Funktion „Folgesache neu“ an; wählt man dagegen einen anderen oder gar<br />
keinen Verfahrensgegenstand aus, wird der Eintrag im Menu „Bearbeiten“<br />
ausgegraut.<br />
Um sicherzustellen, dass das Verfahren überhaupt einen Verfahrensgegen-<br />
stand erhält, wird das entsprechende Auswahlfeld künftig als sog. Pflichtfeld<br />
ausgestaltet sein, wenn das Verfahren das Registerzeichen „F (<strong>FamFG</strong>)“ hat.<br />
Das Verfahren kann also nur angelegt werden, wenn ein Verfahrensgegen-<br />
stand ausgewählt worden ist.<br />
Aus den genannten Gründen ist es außerdem wichtig, nicht irgendeinen,<br />
sondern den richtigen Verfahrensgegenstand auszuwählen. Hinweise dazu,<br />
welche Verfahren den einzelnen Verfahrensgegenständen zuzuordnen sind,<br />
findet man in den Erläuterungen zu den Zählkarten (Anlagen 4 bis 6 der F-<br />
Statistik).<br />
Folgende Verfahrensgegenstände gibt es ab dem 1. September 2009:
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 20 von 55<br />
(1) Scheidung<br />
Der Verfahrensgegenstand „Scheidung“ tritt an die Stelle des bisherigen<br />
Sachgebiets „Scheidung“. Er umfasst neben den Scheidungsverfahren<br />
(§§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>) auch scheidungsähnliche Verfahren nach<br />
ausländischem Recht, etwa Verfahren zur Feststellung oder Gestattung der<br />
Trennung.<br />
(2) Andere Ehesachen<br />
„Andere Ehesachen“ sind Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§§ 111 Nr. 1,<br />
121 Nr. 2 <strong>FamFG</strong>) und Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-<br />
bestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 3<br />
<strong>FamFG</strong>).<br />
(3) Versorgungsausgleich<br />
Der Verfahrensgegenstand „Versorgungsausgleich“ ist nicht neu. Er umfasst<br />
die Verfahren nach §§ 111 Nr. 7, 217 <strong>FamFG</strong>.<br />
Der Verfahrensgegenstand „Versorgungsausgleich“ wird außerdem in einer<br />
zweiten Variante mit dem Zusatz „§ 2 VAÜG“ angeboten. Dabei geht es um<br />
abgetrennte Folgesachen VA, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt worden sind.<br />
Werden diese Verfahren wieder aufgenommen, muss der Verfahrensgegen-<br />
stand entsprechend geändert werden. Außerdem muss ein Sachgebiets-<br />
wechsel vom Sachgebiet 20 in das Sachgebiet 10 vorgenommen werden,<br />
weil dadurch die <strong>für</strong> den Fall der Wiederaufnahme solcher Verfahren vorge-<br />
sehene Pebb§y-Zählung ausgelöst wird.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 21 von 55<br />
(4) Unterhalt <strong>für</strong> das Kind<br />
Den Verfahrensgegenstand „Unterhalt <strong>für</strong> das Kind“ erhalten Verfahren zur<br />
Klärung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und volljähriger Kinder<br />
gegen ihre Eltern – unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet<br />
sind oder waren (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>). Hierher gehören<br />
auch Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung nach Übergang in das<br />
streitige Verfahren.<br />
(5) Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner<br />
Bei Anträgen auf Zahlung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt<br />
(§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 2, 269 Abs. 1 Nr. 9 <strong>FamFG</strong>) ist – wie bisher –<br />
der Verfahrensgegenstand „Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner“ aus-<br />
zuwählen.<br />
(6) Sonstige Unterhaltssachen<br />
Der Verfahrensgegenstand „sonstige Unterhaltssachen“ umfasst alle anderen<br />
Unterhaltsverfahren. Dazu zählen insbesondere Verfahren über den Un-<br />
terhalt <strong>für</strong> Verwandte – etwa Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kin-<br />
der, der Großeltern gegen die Enkel oder der Enkel gegen die Großeltern.<br />
Die Position ist auch auszuwählen, wenn es um Unterhaltsansprüche aus<br />
§§ 1615l, 1615m BGB geht (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong>), vor<br />
allem also bei Unterhaltsansprüchen nicht miteinander verheirateter Eltern.<br />
Sonstige Unterhaltssachen sind außerdem Verfahren zur Bestimmung des<br />
Kindergeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BKGG und § 64 Abs. 2 Satz 3<br />
EStG (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>).
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 22 von 55<br />
(7) Ehewohnung und/oder Haushalt<br />
Ehewohnungssachen (§§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>) sind Verfahren auf<br />
Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB und nach § 1568b BGB.<br />
Unter Haushaltssachen sind Verfahren zur Verteilung des Hausrats nach<br />
§ 1361a BGB und § 1568a BGB zu verstehen.<br />
Am 1. September 2009 ist auch das Gesetz zur Änderung des Zugewinn-<br />
ausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Die Begriffe<br />
„Wohnungszuweisungssachen“ und „Hausratssachen“ sind damit durch die<br />
Begriffe „Ehewohnungssachen“ und „Haushaltssachen“ ersetzt worden. Die<br />
Hausratsverordnung ist weggefallen.<br />
(8) Güterrechtssachen<br />
Zum Verfahrensgegenstand Güterrechtssachen sind – wie bisher – alle gü-<br />
terrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten oder Lebenspart-<br />
nern zu erfassen – vor allem also Zugewinnausgleichssachen (§§ 111 Nr. 9,<br />
261 <strong>FamFG</strong>). Hinzu kommen Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2,<br />
1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 BGB.<br />
(9) Elterliche Sorge<br />
Der Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“ umfasst die Verfahren im Sinne<br />
der §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>, also Sorgerechtsverfahren nach<br />
§§ 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666, 1671, 1672, 1678, 1680, 1681, 1687,<br />
1687a, 1687b, 1693 und §§ 1617, 1629 und 1686 BGB).
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 23 von 55<br />
Zu nennen sind außerdem Verfahren, in denen es um die Feststellung des<br />
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge geht. Diese Verfahren,<br />
die nach geltendem Recht (§ 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Kindschaftssachen sind,<br />
sind nach neuem Recht keine Abstammungssachen, sondern Sorgerechts-<br />
verfahren.<br />
Zu den Sorgerechtsverfahren zählen auch Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3<br />
Abs. 2, und § 7 RelKErzG, nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
BGB, wenn das Kind unter elterlicher Sorge steht. Besteht eine Vormund-<br />
schaft oder Pflegschaft, sind diese Verfahren „sonstige Kindschaftssachen“.<br />
(10) Umgangsrecht<br />
Der Verfahrensgegenstand „Umgangsrecht“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 <strong>FamFG</strong>)<br />
umfasst neben den Verfahren zur Regelung des Umgangs nach §§ 1684,<br />
1685 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB auch Vermittlungsverfahren nach § 165<br />
<strong>FamFG</strong>.<br />
(11) Kindesherausgabe<br />
Zum Verfahrensgegenstand Kindesherausgabe (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 3<br />
<strong>FamFG</strong>) sind – wie bisher – Verfahren nach § 1632 Abs. 1 BGB (Kindesher-<br />
ausgabe) und § 1632 Abs. 4 BGB (Verbleibensanordnung) zu erfassen.<br />
(12) Unterbringung nach § 1631b BGB<br />
Die Bezeichnung des Verfahrensgegenstands „Unterbringung nach § 1631b<br />
BGB“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 6 <strong>FamFG</strong>) ist etwas ungenau. Bei Verfahren<br />
nach § 1631b BGB geht es nicht um die Anordnung einer Unterbringung,<br />
sondern um die familiengerichtliche Genehmigung einer von den Inhabern
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 24 von 55<br />
des Sorgerechts veranlassten geschlossenen Unterbringung eines oder einer<br />
Minderjährigen oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme.<br />
(13) Unterbringung nach öffentlichem Recht<br />
Davon zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand „Unterbringung nach<br />
öffentlichem Recht“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 <strong>FamFG</strong>). Darunter sind Verfah-<br />
ren zu erfassen, in denen das Familiengericht auf Antrag einer Ordnungsbe-<br />
hörde die Unterbringung eines oder einer Minderjährigen nach Gesetz über<br />
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)<br />
anordnet. In der Praxis dürfte dieser Verfahrensgegenstand keine große<br />
Bedeutung haben.<br />
(14) Sonstige Kindschaftssachen<br />
Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer Vor-<br />
mundschaft oder Pflegschaft (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern<br />
da<strong>für</strong> der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />
Daneben sind Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 RelKErzG,<br />
nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sonstige Kind-<br />
schaftssache, wenn <strong>für</strong> das Kind eine Vormundschaft oder Pflegschaft be-<br />
steht.<br />
Auch Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Fami-<br />
liengericht nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG gehören zu den sonstigen<br />
Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>).
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 25 von 55<br />
(15) Abstammungssachen<br />
Abstammungssachen (§§ 111 Nr. 3, 169 <strong>FamFG</strong>) sind die Verfahren, die bis-<br />
her als Kindschaftssachen bezeichnet worden sind, also insbesondere Vater-<br />
schaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren.<br />
Abstammungssachen sind außerdem Verfahren auf Ersetzung der<br />
Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung<br />
der Duldung einer Probeentnahme sowie Verfahren auf Einsicht in ein<br />
Abstammungsgutachten.<br />
(16) Adoptionssachen<br />
Zu den Adoptionssachen (§§ 111 Nr. 4, 186 <strong>FamFG</strong>) gehören Verfahren, die<br />
eine Annahme als Kind, eine Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als<br />
Kind, eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder die Befreiung vom<br />
Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308<br />
Abs. 2 BGB) betreffen. Adoptionssachen sind ferner Verfahren nach dem<br />
Adoptionswirkungsgesetz.<br />
Auch Verfahren zur Annahme Volljähriger sind Adoptionssachen im Sinne<br />
des § 186 <strong>FamFG</strong> und damit nach § 111 Nr. 4 <strong>FamFG</strong> Familiensachen.<br />
(17) Maßnahmen nach § 1 GewSchG<br />
In Zukunft sind alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Familiensachen<br />
(§§ 111 Nr. 6, 210 <strong>FamFG</strong>), und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten<br />
einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Es kommt auch nicht darauf an,<br />
ob die Beteiligten verwandt oder verheiratet sind oder waren.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 26 von 55<br />
(18) Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG<br />
Dasselbe gilt <strong>für</strong> Wohnungszuweisungen nach § 2 GewSchG.<br />
(19) Aufhebung/ Feststellung der Lebenspartnerschaft<br />
Der Verfahrensgegenstand „Aufhebung/ Feststellung der Lebenspartner-<br />
schaft“ (§§ 111 Nr. 11, 269 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 <strong>FamFG</strong>) entspricht dem Verfah-<br />
rensgegenstand „Scheidung“ bei Eheleuten, umfasst also Verfahren, bei de-<br />
nen es um die Auflösung oder den Bestand einer Lebenspartnerschaft geht.<br />
(20) Sonstige Familiensachen gem. § 266 <strong>FamFG</strong><br />
Sonstige Familiensachen (§§ 111 Nr. 10, 266 <strong>FamFG</strong>) sind zunächst Verfah-<br />
ren, die Ansprüche zwischen verlobten oder ehemals verlobten Personen im<br />
Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses und in den Fällen der<br />
§§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einem Dritten. Dazu ge-<br />
hören etwa Anträge auf Rückgabe von Geschenken oder Zuwendungen.<br />
Diese Verfahren kommen in der Praxis allerdings nur selten vor.<br />
Der Verfahrensgegenstand umfasst außerdem aus der Ehe herrührende An-<br />
sprüche. Darunter fallen in erster Linie Ansprüche aus § 1353 BGB, etwa<br />
Ansprüche auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung<br />
oder Unterlassungsansprüche wegen Störung der Ehe.<br />
Sonstige Familiensachen sind darüber hinaus vermögensrechtliche Ausein-<br />
andersetzungen der Ehegatten, die bislang den Zivilgerichten zugewiesen<br />
sind. Zu nennen sind die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwieger-<br />
eltern, Verfahren wegen Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemein-
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 27 von 55<br />
schaft oder Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, Streitigkeiten wegen<br />
Gesamtschuldnerausgleich, über die Rückgewähr von Zuwendungen oder<br />
die Aufteilung von Steuerguthaben und Verfahren über die Nutzungsentschä-<br />
digung <strong>für</strong> die alleinige Nutzung der Ehewohnung.<br />
Daneben können aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche<br />
sonstige Familiensache im Sinne des § 266 <strong>FamFG</strong> sein. In Betracht kom-<br />
men etwa Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens.<br />
Sonstige Familiensache können auch Verfahren über Ansprüche sein, die<br />
aus dem Umgangsrecht herrühren. Damit sind aber nicht die Verfahren zur<br />
Regelung des Umgangs an sich gemeint, sondern etwa Verfahren über<br />
Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhalten der Umgangsregelung.<br />
Schließlich gehören Anträge nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den sonsti-<br />
gen Familiensachen.<br />
Der Verfahrensgegenstand „sonstige Familiensachen gem. § 266 <strong>FamFG</strong>“<br />
wird in zwei Varianten angeboten, nämlich mit dem Zusatz „Wert bis 5.000,-<br />
EUR“ und dem Zusatz „Wert über 5.000,- EUR“. Je nach Auswahl des<br />
Verfahrensgegenstands wird das Verfahren unterschiedlichen Pebb§y-<br />
Produkten zugeordnet. Deshalb sollte bei einer Erhöhung des<br />
Gegenstandswerts während des laufenden Verfahrens auf einen Wert über<br />
5.000,- EUR der Verfahrensgegenstand geändert werden; bei einer<br />
Verringerung ist dies nicht erforderlich.<br />
(21) Weitere Familiensachen<br />
Von den sonstigen Familiensachen zu unterscheiden ist der Verfahrensge-<br />
genstand „weitere Familiensachen“. Dieser Verfahrensgegenstand wird be-<br />
nötigt, weil § 266 <strong>FamFG</strong> eine abschließende Aufzählung der „sonstigen<br />
Familiensachen“ enthält. Der Verfahrensgegenstand „weitere Familiensache“
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 28 von 55<br />
dient also als Auffangtatbestand <strong>für</strong> alle Familiensachen, die nicht den ande-<br />
ren Verfahrensgegenständen zugeordnet werden können. In der Praxis dürf-<br />
ten die „weiteren Familiensachen“ kaum eine Rolle spielen.<br />
b) Anforderung des Kostenvorschusses<br />
Nach § 14 FamGKG wird die Antragsschrift in Ehesachen und Familienstreit-<br />
sachen erst zugestellt, wenn der Antragsteller die Verfahrensgebühr einge-<br />
zahlt hat. Es bleibt in diesen Verfahren also dabei, dass vor der Zustellung<br />
der Gerichtskostenvorschuss angefordert werden muss.<br />
Ändern werden sich dagegen die <strong>für</strong> die Höhe des Vorschusses maßgebli-<br />
chen Gegenstandswerte. Die §§ 35 – 42 FamGKG enthalten allgemeine Re-<br />
geln zur Wertfestsetzung. Besondere Wertvorschriften <strong>für</strong> bestimmte Verfah-<br />
ren findet man in §§ 43 – 52 FamGKG.<br />
c) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe<br />
Wie bisher besteht nach § 15 Nr. 1 FamGKG keine Vorschusspflicht, wenn<br />
dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.<br />
Auch sonst unterscheidet sich der Verfahrensablauf nach Eingang eines An-<br />
trags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von der Behandlung<br />
eines Prozesskostenhilfeantrags nach geltendem Recht.<br />
In Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreitsachen sind, gelten die<br />
§§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong>. Nach § 76 Abs. 1 ZPO sind die §§ 114 ff ZPO entspre-<br />
chend anzuwenden, soweit die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> keine abweichenden Re-<br />
gelungen enthalten. In Ehe- und Familienstreitsachen sind nach § 113 Abs. 1<br />
S. 1 <strong>FamFG</strong> die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> nicht anwendbar, so dass ausschließlich<br />
die §§ 114 – 127 ZPO gelten.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 29 von 55<br />
Hinweis:<br />
Im <strong>FamFG</strong> ist in mehreren Vorschriften des besonderen Teils nicht von der<br />
„Verfahrenskostenhilfe“, sondern von „Prozesskostenhilfe“ die Rede. Deshalb<br />
ist die Auffassung vertreten worden, in Familienstreitsachen sei der Begriff<br />
„Prozesskostenhilfe“ zu verwenden, zumal auch das FamGKG beide Begriffe<br />
verwendet. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im<br />
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungs-<br />
stelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften soll<br />
jedoch in den Vorschriften des <strong>FamFG</strong> jeweils der Begriff „Prozesskosten-<br />
hilfe“ durch „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt werden. Dadurch stellt der Ge-<br />
setzgeber klar, dass die Verfahrenskostenhilfe in allen Familiensachen „Ver-<br />
fahrenskostenhilfe“ heißt.<br />
d) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff <strong>FamFG</strong>) können<br />
in Zukunft unabhängig davon gestellt werden, ob ein Hauptsacheverfahren<br />
anhängig ist oder nicht. Sie werden als selbstständige Verfahren mit eigenem<br />
Aktenzeichen (Registerzeichen „F“) und mit eigener Zählkarte geführt. Der<br />
Aktenzeichenzusatz „eA“ fällt weg.<br />
Wenn also ab dem 1. September 2009 ein Antrag auf Erlass einer einstweili-<br />
gen Anordnung eingeht, wird der Vorgang als neue Sache mit dem Sachge-<br />
biet „einstweilige Anordnung“ angelegt. Das gilt auch <strong>für</strong> den Fall, dass ein<br />
Hauptsacheverfahren schon anhängig ist (§ 51 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>). Deshalb wird<br />
es in JUDICA nicht mehr möglich sein, Anträge auf Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung, die ab dem 1. September 2009 eingehen, zu einem bereits lau-<br />
fenden Verfahren zu erfassen.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 30 von 55<br />
Nur Eilanträge, die bis zum 31. August 2009 eingegangen sind, aber erst<br />
danach eingetragen werden, können <strong>für</strong> eine Übergangszeit noch zu dem<br />
laufenden Hauptsacheverfahren erfasst werden.<br />
Wegen der Trennung von Hauptsache- und eA-Verfahren gilt <strong>für</strong> die ab dem<br />
1. September 2009 eingehenden Anträge auf Erlass einer einstweiligen An-<br />
ordnung das <strong>FamFG</strong>, und zwar auch dann, wenn <strong>für</strong> die schon anhängige<br />
Hauptsache noch das alte Verfahrensrecht maßgebend ist.<br />
e) Folgesachen im Scheidungsverbund<br />
Das <strong>FamFG</strong> hält an dem System des Verbundverfahrens von Scheidungs-<br />
verfahren und Folgesachen fest. Die da<strong>für</strong> geltenden Regeln findet man in<br />
den §§ 137 ff <strong>FamFG</strong>. Als Folgesache kommen gemäß § 137 Abs. 2 <strong>FamFG</strong><br />
ausschließlich folgende Verfahrensgegenstände in Betracht:<br />
- Versorgungsausgleich<br />
- Unterhalt <strong>für</strong> das Kind<br />
- Unterhalt <strong>für</strong> den Ehegatten/ Lebenspartner<br />
- Wohnungszuweisung und Hausrat<br />
- Güterrecht (Zugewinnausgleich)
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 31 von 55<br />
- Sorgerecht<br />
- Umgangsrecht<br />
- Kindesherausgabe.<br />
Weitere Voraussetzung ist wie bisher, dass eine Entscheidung <strong>für</strong> den Fall<br />
der Scheidung zu treffen ist. Es bleibt also dabei, dass etwa Trennungsun-<br />
terhalt oder die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung <strong>für</strong> die<br />
Dauer der Trennung nicht als Folgesache im Scheidungsverbund geltend ge-<br />
macht werden kann.<br />
Nach § 137 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> müssen Folgesachen spätestens zwei Wochen<br />
vor dem Scheidungstermin anhängig gemacht werden.<br />
f) Anregung eines Verfahrens<br />
Nach § 24 <strong>FamFG</strong> kann in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden<br />
können, die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. Eine solche Anre-<br />
gung ist, obwohl sie keinen verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 <strong>FamFG</strong>)<br />
enthält, als neue Sache anzulegen.<br />
2. Erfassen der Verfahrensbeteiligten<br />
a) Definition der Verfahrensbeteiligten<br />
§ 7 <strong>FamFG</strong> bestimmt, wer an einem Verfahren beteiligt ist. Das sind zunächst<br />
diejenigen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind. Zu-<br />
sätzlich enthält der besondere Teil des <strong>FamFG</strong> Vorschriften dazu, wer an<br />
einem Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen beteiligt werden kann oder<br />
muss (§§ 172, 188, 204, 212, 219 <strong>FamFG</strong>).
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 32 von 55<br />
b) Neue Beteiligungstypen<br />
Mit Rücksicht auf die neuen Familiensachen (insbesondere die Adoptions-,<br />
Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) ist die Liste der Beteiligungstypen<br />
in JUDICA ergänzt worden:<br />
Die Einträge „Kläger“ und „Beklagter“ fallen weg, weil es diese Parteibezeich-<br />
nungen künftig nicht mehr gibt.
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3. Vertreterzuordnung<br />
a) Verfahrensbevollmächtigte<br />
Ähnliche Änderungen sind in der Liste der Vertretungsarten vorgenommen<br />
worden:<br />
Der Eintrag „Prozessbevollmächtigter“ entfällt. Die Vertreter der Beteiligten<br />
heißen künftig in allen Familiensachen „Verfahrensbevollmächtigte“.<br />
Hinweis:<br />
Nach § 114 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> müssen sich die Beteiligten in Ehesachen und in<br />
selbstständigen Familienstreitsachen vor dem Amtsgericht und dem Oberlan-<br />
desgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Anders als nach gel-<br />
tendem Recht gilt der Anwaltszwang somit auch <strong>für</strong> Unterhaltssachen und <strong>für</strong><br />
die Verfahren nach § 266 <strong>FamFG</strong>, die bisher als Zivilsachen beim Amtsge-<br />
richt geführt worden sind.
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des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 34 von 55<br />
Ausnahmen vom Anwaltszwang bestehen nach § 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> im<br />
einstweiligen Anordnungsverfahren und im Verfahrenskostenhilfeprüfungs-<br />
verfahren. Anwaltliche Vertretung ist auch nicht erforderlich, wenn ein Betei-<br />
ligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist.<br />
Für Scheidungsverfahren gelten weitere Ausnahmen. Nach wie vor kann<br />
auch ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter die Zustimmung zur Schei-<br />
dung erklären. Anträge auf Abtrennung einer Folgesache sind ebenfalls vom<br />
Anwaltszwang ausgenommen. In Versorgungsausgleichssachen ist <strong>für</strong> den<br />
Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit nach<br />
§ 3 Abs. 3 VersAusglG und die Wahl der Zielversorgung bei der externen<br />
Teilung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG keine anwaltliche Vertretung erforder-<br />
lich.<br />
b) Verfahrensbeistand<br />
In Kindschafts- und Abstammungssachen muss <strong>für</strong> minderjährige Kinder un-<br />
ter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 158, 167, 174, 191 <strong>FamFG</strong> ein<br />
Verfahrensbeistand bestellt werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
ist in Familiensachen nicht mehr vorgesehen.<br />
Hinweis:<br />
Das bedeutet aber nicht, dass das <strong>FamFG</strong> überhaupt keinen Verfahrenspfle-<br />
ger kennt, denn in Betreuungssachen kann auch nach dem <strong>FamFG</strong> ein Ver-<br />
fahrenspfleger bestellt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen Ver-<br />
fahrenspfleger und Verfahrensbeistand besteht neben der Beschreibung der<br />
Aufgaben in der Art der Vergütung der Tätigkeit.<br />
Der Verfahrensbeistand hat nach § 158 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> die Aufgabe, die Inte-<br />
ressen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 35 von 55<br />
Das Gericht kann diesen Aufgabenkreis um andere Aufgaben erweitern. Es<br />
kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gesprä-<br />
che mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie<br />
am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfah-<br />
rensgegenstand mitzuwirken. Für die <strong>Servicekräfte</strong> ist diese Erweiterung des<br />
Aufgabenkreises deshalb von Bedeutung, weil in der Zählkarte künftig ange-<br />
geben muss, ob der Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis be-<br />
stellt worden ist.<br />
c) Umgangspfleger<br />
Das FG-RGG führt in § 1684 Abs. 3 BGB außerdem die Möglichkeit ein, bei<br />
schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Umgangsrechts einen Umgangs-<br />
pfleger zu bestellen.<br />
Hinweis:<br />
Der Umgangspfleger ist kein Verfahrensbeistand. Die beiden Begriffe dürfen<br />
beim Erledigen der Zählkarte deshalb nicht verwechselt werden.<br />
4. Reaktivierung ruhender/ ausgesetzter Verfahren<br />
Aufgrund der oben dargestellten Überleitungsvorschriften des Art. 111 FGG-<br />
RG gilt <strong>für</strong> Verfahren, die zwar schon vor dem 1. September 2009 anhängig<br />
waren, die aber ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden sind, im Fall<br />
ihrer Fortsetzung das neue Verfahrensrecht.<br />
In der Praxis werden vor allem aus dem Scheidungsverbund abgetrennte und<br />
nach § 2 VAÜG ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren betroffen sein,<br />
die nach dem am 1. September 2009 in Kraft tretenden Versorgungsaus-
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 36 von 55<br />
gleichsgesetz (VersAusglG) entscheidungsreif sein werden und auf Antrag<br />
fortzusetzen sind.<br />
In JUDICA werden diese Verfahren in dem alten Gerichtsfachbereich unter<br />
Beibehaltung des Geschäftszeichens mit neuer Zählkarte reaktiviert und kön-<br />
nen danach in den neuen Gerichtsfachbereich übertragen werden. Dazu<br />
steht im Kontexmenu des Aktenzeichens die Funktion „Verfahren nach<br />
<strong>FamFG</strong> übertragen“ zur Verfügung.<br />
Die Funktion ermöglicht es auch, eine abgetrennte Folgesache ohne das<br />
Hauptsacheverfahren in den <strong>FamFG</strong>-Gerichtsfachbereich zu übertragen.<br />
5. Akteneinsicht<br />
Nach § 13 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> können die Beteiligten Akteneinsicht verlangen.<br />
Die Regelung ist § 299 ZPO nachgebildet.<br />
Auch Dritte können Akteneinsicht verlangen, wenn sie ein berechtigtes Inte-<br />
resse glaubhaft machen und keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten<br />
entgegenstehen. Wegen des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots nach<br />
§ 1758 BGB ist die Akteneinsicht in Adoptionsverfahren grundsätzlich zu ver-<br />
sagen.
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 37 von 55<br />
Hinweis:<br />
Das Adoptionsgeheimnis gilt nicht nur <strong>für</strong> Inkognitoadoptionen, sondern auch<br />
<strong>für</strong> sog. offene Adoptionen.<br />
Neu ist, dass § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO es künftig gestattet, die Erklärung über<br />
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazu gehörenden<br />
Belege dem Verfahrensgegner auch ohne Zustimmung des Antragstellers<br />
zugänglich zu machen, wenn der Gegner einen materiell-rechtlichen An-<br />
spruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen des Antragstellers<br />
hat.<br />
6. Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />
Die Beteiligten können nach wie vor Anträge und Erklärungen zu Protokoll<br />
der Geschäftsstelle geben. § 25 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> stellt aber klar, dass Anträge<br />
und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle unzulässig sind, soweit<br />
<strong>für</strong> die entsprechende Verfahrenshandlungen Anwaltszwang besteht (s.u. S.<br />
33).<br />
7. Bekanntgabe von Schriftstücken<br />
Dokumente, die eine Termins- oder Fristbestimmung enthalten, müssen den<br />
Beteiligten bekannt gegeben werden (§ 15 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Die Bekanntgabe<br />
erfolgt nach § 15 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> durch Zustellung nach §§ 166 – 199 ZPO.<br />
Alternativ dazu kann die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post bewirkt wer-<br />
den. Anders als nach § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt das Schriftstück drei Tage<br />
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
<strong>Justizakademie</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 38 von 55<br />
Hinweis:<br />
Anfechtbare Beschlüsse dürfen nur eingeschränkt durch Aufgabe zur Post<br />
bekannt gegeben werden.<br />
8. Erfassen eines Termins<br />
a) Terminarten<br />
In Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong>, die nicht Familienstreitsachen oder Ehesa-<br />
chen sind, kann gemäß § 32 <strong>FamFG</strong> die Sache in einem Termin mit den Be-<br />
teiligten erörtert werden. Ein Termin ist also nicht zwingend vorgeschrieben.<br />
Allerdings schreibt das <strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> bestimmte Verfahren vor, dass die Betei-<br />
ligten angehört oder die Sachen erörtert werden sollen oder müssen.<br />
Die Erfassung eines Anhörungs- oder Erörterungstermins in JUDICA ist be-<br />
reits jetzt möglich. Die Liste der Terminarten ist im Hinblick auf das <strong>FamFG</strong><br />
lediglich um die Einträge „VKH-Prüfungstermin“ und „Termin zur förmlichen<br />
Beweisaufnahme“ ergänzt worden. Die <strong>für</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren nicht benötig-<br />
ten Einträge „Verhandlungstermin“, „früher erster Termin“ und „Verkün-<br />
dungstermin“ bleiben jedoch erhalten, weil <strong>für</strong> beide Gerichtsfachbereiche<br />
dieselbe Liste verwendet wird.<br />
In der Zählkarte ZK 31 muss in Zukunft angeben werden, ob ein Termin mit<br />
Erörterung einer Kindeswohlgefährdung nach § 157 <strong>FamFG</strong> oder ein Ver-<br />
mittlungstermin nach § 165 <strong>FamFG</strong> stattgefunden hat. Diese Einträge sind<br />
nicht in die Liste der Terminarten aufgenommen worden, weil zum Zeitpunkt<br />
der Bestimmung des Termins nicht feststehen kann, ob in dem Termin eine<br />
entsprechende Erörterung erfolgen wird oder nicht.
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 39 von 55<br />
b) Öffentlichkeit<br />
Bei der Erfassung eines Termins in JUDICA ist zu beachten, dass in allen<br />
Familiensachen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nach § 170<br />
Abs. 1 GVG in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung nichtöf-<br />
fentlich sind. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, dies allerdings nur<br />
mit Zustimmung der Beteiligten.<br />
c) Ladungsfrist<br />
Nach § 32 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> soll zwischen der Ladung und dem Termin eine<br />
angemessene Frist liegen.<br />
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt nach § 113 Abs.1 S. 1 <strong>FamFG</strong> die ein-<br />
wöchige Ladungsfrist des § 217 ZPO. Man sollte aber darauf achten, dass<br />
die Ladung zum Scheidungstermin den Beteiligten so rechtzeitig zugeht,<br />
dass sie noch ausreichend Zeit haben, Folgesachen innerhalb der Frist des<br />
§ 137 Abs. 2 S. 1 <strong>FamFG</strong> anhängig zu machen.<br />
9. Terminvermerk<br />
Bei Terminen in Verfahren, die keine Familienstreitsachen oder Ehesachen<br />
sind, muss kein Protokoll erstellt werden. Nach § 28 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> ist ein<br />
Vermerk über die wesentlichen Vorgänge des Termins aufzunehmen. Dazu<br />
gehören neben den anwesenden Personen, Ort und Zeit des Termins und die<br />
Umstände, die unmittelbar entscheidungserheblich sind. Danach unterschei-<br />
det sich der Vermerk inhaltlich kaum von dem bislang anzufertigenden Proto-<br />
koll.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 40 von 55<br />
Hinweis:<br />
Nach § 36 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> können die Beteiligten auch in <strong>FamFG</strong>-Verfahren<br />
Vergleiche schließen. Da<strong>für</strong> gelten wiederum die Vorschriften der ZPO über<br />
die Protokollierung eines Vergleichs (§§ 160 Abs. 3, 162 ZPO)!<br />
10. Erfassen des Terminergebnisses<br />
Auch die Auswahlliste der Terminergebnisse in JUDICA ist an das <strong>FamFG</strong><br />
angepasst worden.<br />
Neu ist insbesondere der Eintrag „verfahrensbeendender Beschluss“ <strong>für</strong> Ent-<br />
scheidungen nach § 38 <strong>FamFG</strong> (s.u. S. 41).<br />
Der Eintrag „Urteil“ bleibt erhalten, weil die Liste <strong>für</strong> alle JUDICA-Fachberei-<br />
che genutzt wird.
<strong>Justizakademie</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 41 von 55<br />
Im Fall der in § 22 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> vorgesehenen übereinstimmenden Been-<br />
digungserklärung, die in der Praxis nicht allzu oft vorkommen wird, kann als<br />
Erledigung auf sonstige Weise erfasst werden.<br />
11. Abtrennung von Folgesachen<br />
a) Abtrennung<br />
Auch nach dem <strong>FamFG</strong> können Scheidungsfolgesachen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und als selbst-<br />
ständige Familiensachen fortgesetzt werden (§ 140 <strong>FamFG</strong>). An der Funktion<br />
zur Abtrennung von Folgesachen in JUDICA ändert sich deshalb nichts.<br />
Nach der Abtrennung erhalten die Folgesachen künftig automatisch das<br />
Sachgebiet „abgetrennte Folgesache(n)“. Kindschaftsfolgesachen (SO, UG<br />
HK) werden nach der Abtrennung als selbstständige Folgesache fortgesetzt<br />
(§ 137 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>), erhalten also ein neues Geschäftszeichen. Bei der<br />
Abtrennung in JUDICA muss deshalb das Kästchen „Neues Verfahren<br />
anlegen“ angehakt werden.<br />
Alle anderen Folgesachen bleiben auch nach der Abtrennung Folgesachen<br />
und werden unverändert als Unterheft der Scheidungsakte geführt.
<strong>Justizakademie</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 42 von 55<br />
b) Selbstständige Fortführung<br />
Nach §§ 141, 142 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> besteht die Möglichkeit, Folgesachen im<br />
Fall der Rücknahme oder der Abweisung des Scheidungsantrags als selbst-<br />
ständige Verfahren fortzusetzen. In der Praxis werden diese Vorschriften<br />
kaum eine Rolle spielen. Sollte das ausnahmsweise doch der Fall sein, kann<br />
in JUDICA die Funktion zur Abtrennung von Folgesachen genutzt und ent-<br />
sprechend verfahren werden.<br />
12. Bearbeitung der Entscheidung<br />
a) Entscheidung durch Beschluss<br />
Endentscheidungen in Familiensachen ergehen in Zukunft ausschließlich<br />
durch Beschluss, §§ 38 Abs. 1, 116 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>. Die Vorschriften gelten<br />
<strong>für</strong> alle Familiensachen, also auch <strong>für</strong> Ehesachen und Familienstreitsachen.<br />
Es wird daher – mit Ausnahme der Altverfahren – keine Urteile in Familiensa-<br />
chen mehr geben.<br />
Der Beschluss enthält nach § 38 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> die Bezeichnung der Par-<br />
teien und ihrer Vertreter, also ein volles Rubrum. Daneben muss der Be-<br />
schluss – was selbstverständlich sein dürfte – die Bezeichnung des Gerichts<br />
und die Namen derjenigen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, und<br />
die Beschlussformel (Tenor) enthalten.<br />
Der Beschluss ist nach § 38 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> grundsätzlich zu begründen. Al-<br />
lerdings bestehen weitreichenden Ausnahmen vom Begründungserfordernis<br />
(§ 38 Abs. 4 <strong>FamFG</strong>). Bei Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisent-<br />
scheidungen muss der Beschluss nicht begründet werden, wenn die Ent-<br />
scheidungen entsprechend bezeichnet sind („Anerkenntnisbeschluss“). Eine<br />
Begründung ist außerdem nicht erforderlich, wenn der Beschluss gleichge-
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 43 von 55<br />
richteten Anträgen der Beteiligten stattgibt oder dem erklärten Willen der<br />
Beteiligten nicht widerspricht. Auch Beschlüsse, die in Gegenwart aller Betei-<br />
ligten mündlich bekannt gegeben worden sind, müssen nicht begründet<br />
werden, wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten. Abstammungs-<br />
sachen und Ehesachen – mit Ausnahme des Scheidungsauspruchs – sind<br />
allerdings immer zu begründen (§ 38 Abs. 5 <strong>FamFG</strong>).<br />
Der Beschluss wird nicht „verkündet“, sondern „erlassen“, und zwar durch<br />
Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle oder<br />
durch Verlesen der Beschlussformel (§ 38 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>). Das Datum des<br />
Erlasses ist auf der Entscheidung zu vermerken.<br />
Die Frage, ob in Ehe- und Familienstreitsachen eine Verkündung notwendig<br />
ist, ist noch nicht abschließend geklärt.<br />
Hinweis:<br />
Die Entscheidungsvorlagen des TSJ enthalten keinen Verkündungsvermerk<br />
mehr, sondern den Vermerk „Erlassen am“.
<strong>Justizakademie</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 44 von 55<br />
b) Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Nach § 39 <strong>FamFG</strong> muss jeder Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung ent-<br />
halten. Auch diese Vorschrift gilt <strong>für</strong> alle Familiensachen. Ihrem klaren Wort-<br />
laut nach muss die Belehrung Bestandteil des Beschlusses sein; es genügt<br />
daher nicht, der Entscheidung die Kopie einer standardisierten Rechtsbe-<br />
helfsbelehrung als Anlage beizufügen.<br />
Der Inhalt der Belehrung hängt jeweils von der Art der Entscheidung und des<br />
dagegen statthaften Rechtsbehelfs ab. In den Entscheidungsvorlagen des<br />
TSJ <strong>für</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren wird deshalb künftig ein neuer Baustein enthalten<br />
sein, der Vorschläge <strong>für</strong> die in Betracht kommenden Rechtsbehelfsbelehrun-<br />
gen enthält und dem Anwender darüber hinaus die Möglichkeit bietet, eigene<br />
Belehrungstexte zu speichern und zu verwenden. Die Entscheidungsvorla-<br />
gen des TSJ enthalten künftig folgende Bausteine:<br />
Aktualisiert man einen dieser Bausteine wird eine Auswahl verschiedener<br />
Rechtsbehelfsbelehrung angezeigt.
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des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 45 von 55<br />
Nach dem Öffnen der gewünschten Registerkarte kann man die passende<br />
Belehrung auswählen.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 46 von 55<br />
Über die Vorschau-Schaltflächen kann man den Text der Belehrung lesen<br />
und bearbeiten.<br />
Daneben ist es möglich, die abgeänderten Belehrungstexte oder selbst ver-<br />
fasste Belehrungen <strong>für</strong> die spätere Nutzung in anderen Entscheidungen zu<br />
speichern.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 47 von 55<br />
c) Wirksamwerden der Entscheidung<br />
Entscheidungen in Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen oder Ehe-<br />
sachen sind, werden grundsätzlich mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirk-<br />
sam. Das <strong>FamFG</strong> enthält allerdings zahlreiche Vorschriften, nach denen be-<br />
stimmte Entscheidungen erst mit Rechtskraft wirksam werden.<br />
Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen werden nach<br />
§ 116 Abs. 2 und 3 <strong>FamFG</strong> erst mit Rechtskraft wirksam.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sofortige Wirksamkeit der Ent-<br />
scheidung angeordnet werden.<br />
d) Bekanntgabe der Entscheidung<br />
Der Beschluss ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> bekannt zu geben. Die Be-<br />
kanntgabe kann durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post erfolgen (§ 15<br />
Abs. 2 <strong>FamFG</strong>). An denjenigen, dessen erklärtem Willen der Beschluss wi-<br />
derspricht, muss nach § 41 Abs. 1 S. 2 <strong>FamFG</strong> aber zugestellt werden.<br />
Der Beschluss kann Anwesenden auch durch Verlesen der Beschlussformel<br />
bekannt gegeben werden (§ 41 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>). Die Begründung muss dann<br />
unverzüglich nachgeholt werden. Der vollständig abgesetzte Beschluss muss<br />
zusätzlich schriftlich bekannt gegeben werden.<br />
Hinweis:<br />
§ 41 <strong>FamFG</strong> gilt nur <strong>für</strong> Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreit-<br />
sachen sind.
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 48 von 55<br />
e) Erteilung des Rechtskraftzeugnisses<br />
Nach § 46 S. 3 <strong>FamFG</strong> ist – wie bisher – in Ehe- und Abstammungssachen<br />
(also den bisherigen Kindschaftssachen) von Amts wegen ein Rechtskraft-<br />
zeugnis zu erteilen.<br />
Hinweise:<br />
Die Vorschrift gilt nach § 113 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> in der ursprünglich verab-<br />
schiedeten Fassung nicht <strong>für</strong> Ehesachen. Die notwendige Korrektur soll<br />
durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />
und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der<br />
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften erfolgen. Da-<br />
rin ist auch eine Ergänzung des § 46 <strong>FamFG</strong> vorgesehen, nach der die Ent-<br />
scheidung der Geschäftsstelle mit der Erinnerung in entsprechender Anwen-<br />
dung des § 573 ZPO anfechtbar ist.<br />
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 AktO ist in Ehe- und Kindschaftssachen das Datum der<br />
Rechtskraft auf der Entscheidung zu vermerken. Voraussichtlich wird auch in<br />
dieser Vorschrift der Begriff „Kindschaftssache“ durch den Begriff „Abstam-<br />
mungssache“ ersetzt werden.<br />
13. Rechtsbehelfe/ Rechtsmittel<br />
a) Beschwerde<br />
Mit der Abschaffung des Urteils in Familiensachen fällt auch die Berufung als<br />
Rechtsmittel weg. Stattdessen sind alle Endentscheidungen der Familienge-<br />
richte nach § 58 <strong>FamFG</strong> mit der Beschwerde anfechtbar.
<strong>Justizakademie</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 49 von 55<br />
Hinweis:<br />
Die §§ 58 ff <strong>FamFG</strong> gelten <strong>für</strong> alle Familiensachen, also auch <strong>für</strong> Ehesachen<br />
und Familienstreitsachen. Für diese Verfahren werden die allgemeinen Be-<br />
stimmungen aber durch § 117 <strong>FamFG</strong> modifiziert.<br />
aa) Eingang der Beschwerde<br />
Anders als bisher die Berufung, muss die Beschwerde nicht beim Rechts-<br />
mittelgericht eingelegt werden, sondern bei dem Gericht, das die angefoch-<br />
tene Entscheidung erlassen hat, in Familiensachen also beim Amtsgericht.<br />
Das bedeutet auch, dass Notfristanfragen in Scheidungsverfahren nach dem<br />
<strong>FamFG</strong> überflüssig werden. Wenn die Beschwerde gegen den die Scheidung<br />
aussprechenden Beschluss beim Familiengericht selbst eingelegt werden<br />
muss, macht es keinen Sinn, vor Erteilung des Rechtskraftzeugnisses beim<br />
Oberlandesgericht nachzufragen, ob dort ein Rechtsmittel eingelegt worden<br />
ist. Die Geschäftsstelle des Familiengerichts kann vielmehr nach Ablauf der<br />
Beschwerdefrist selbst feststellen, ob die Entscheidung rechtskräftig gewor-<br />
den ist oder nicht.<br />
In JUDICA wird die elektronische Notfristanfrage deshalb nur noch in Altver-<br />
fahren möglich sein. In <strong>FamFG</strong>-Verfahren wird der entsprechende Eintrag im<br />
Menu „Bearbeiten“ dagegen ausgegraut.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 50 von 55<br />
Hinweis:<br />
Nach § 64 Abs. 2 S. 1 <strong>FamFG</strong> kann die Beschwerde durch Einreichung einer<br />
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wer-<br />
den. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist die Einlegung zur Nieder-<br />
schrift der Geschäftsstelle allerdings nach § 64 Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen.<br />
bb) Beschwerdefrist<br />
Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> innerhalb eines Monats einzu-<br />
legen.<br />
§ 63 Abs. 2 <strong>FamFG</strong> verkürzt die Frist <strong>für</strong> Beschwerden gegen einstweilige<br />
Anordnungen und Beschlüsse, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />
zum Gegenstand haben, auf zwei Wochen.
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 51 von 55<br />
Nach § 63 Abs. 3 <strong>FamFG</strong> beginnt die Beschwerdefrist erst mit der schriftli-<br />
chen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.<br />
cc) Zuständigkeit<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Entscheidung über die Beschwerde ist in allen Familiensa-<br />
chen das Oberlandesgericht. Das gilt auch <strong>für</strong> die neuen Familiensachen, <strong>für</strong><br />
die in zweiter Instanz nach geltendem Recht das Landgericht ist.<br />
dd) Weiteres Verfahren<br />
Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> unverzüg-<br />
lich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Eine Abhilfebefugnis besteht in Fa-<br />
miliensachen nicht.<br />
Die Beschwerde soll nach § 65 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> begründet werden. In Ehesa-<br />
chen und Familienstreitsachen muss die Beschwerde nach § 117 Abs. 1<br />
<strong>FamFG</strong> immer begründet werden. Die Begründung ist aber nicht beim Amts-<br />
gericht, sondern beim Oberlandesgericht einzulegen.<br />
b) Rechtsbeschwerde/ Sprungrechtsbeschwerde<br />
Entscheidungen des Oberlandesgerichts können nach §§ 70 ff <strong>FamFG</strong> mit<br />
der Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden. Die Rechtsbe-<br />
schwerde ist in Familiensachen zulassungsgebunden.<br />
Nach § 76 <strong>FamFG</strong> besteht außerdem die Möglichkeit einer Sprungrechtsbe-<br />
schwerde. In der Praxis dürfte dieses Rechtsmittel aber nur geringe Bedeu-<br />
tung erlangen.
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 52 von 55<br />
c) Sofortige Beschwerde<br />
Neben- und Zwischenentscheidungen – beispielsweise Entscheidungen über<br />
die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder die Kostenfestsetzung - kön-<br />
nen mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO angefochten werden.<br />
d) Abhilfeverfahren<br />
Wegen der Möglichkeit, bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />
nach § 44 <strong>FamFG</strong> bzw. §§ 112, 113 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong> i.V.m. § 321a ZPO<br />
Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, wird auf die Erläuterung zu dem<br />
entsprechenden Sachgebiet (s.o. S. 17) verwiesen.<br />
14. Verfahren erledigen<br />
a) Änderungen in den Zählkarten/ Monatsübersichten<br />
Für alle Familiensachen, die vom Richter zu bearbeiten sind, wird eine Zähl-<br />
karte angelegt. Über die bereits angesprochenen Änderungen hinaus sind die<br />
Zählkarten teilweise ergänzt und an die Terminologie und die Vorschriften<br />
des <strong>FamFG</strong> angepasst worden.<br />
Bei der Erledigung einstweiliger Anordnungsverfahren muss in Zukunft ange-<br />
geben werden, ob ein Hauptsacheverfahren mit demselben Verfahrensge-<br />
genstand anhängig geworden ist.<br />
Das ist auch der Fall, wenn eines der beiden Verfahren zusätzliche Verfah-<br />
rensgegenstände beinhaltet.
<strong>Justizakademie</strong><br />
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<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 53 von 55<br />
Beispiele:<br />
Die einstweilige Anordnung betrifft den Ehegattenunterhalt; im Hauptsache-<br />
verfahren geht es um Ehegatten- und Kindesunterhalt.<br />
Die einstweilige Anordnung betrifft Ehegatten- und Kindesunterhalt, Gegen-<br />
stand des Hauptsacheverfahrens ist nur der Ehegattenunterhalt.<br />
Maßgebend ist, ob das Hauptsacheverfahren bis zu der in § 6 Abs. 3 b) der<br />
F-Statistik genannten Frist anhängig geworden ist. Danach sind einstweilige<br />
Anordnungsverfahren erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass zu<br />
erledigen, wenn das Verfahren nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt wird.<br />
Wird der entsprechende Haken in der Zählkarte gesetzt, hat das zur Folge,<br />
dass in der Pebb§y-Monatsübersicht nachträglich die durch das einstweilige<br />
Anordnungsverfahren ausgelöste Pebb§y-Zahl wieder abgezogen wird.<br />
Auch Verfahren, in denen Anträge auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wor-<br />
den sind, können nach § 6 Abs. 3 a) der F-Statistik künftig erst erledigt wer-<br />
den, wenn nach Ablauf von drei Monaten noch keine Beschwerde gegen den<br />
ablehnenden Beschluss eingelegt worden ist.<br />
Die vom Rechtspfleger zu bearbeitenden Verfahren erhalten keine Zählkarte;<br />
sie werden in der Monatsübersicht erfasst. Das gilt auch <strong>für</strong> die Verfahren,<br />
die derzeit in der Geschäftsübersicht ausgewiesen werden.<br />
b) Austragen von Altverfahren<br />
Auch die zählkartenpflichtigen Verfahren, die am 1. September 2009 schon<br />
anhängig sind, erhalten nach den Vorgaben der F-Statistik zu diesem Zeit-<br />
punkt die neuen Zählkarten. Die Angaben zu den Sachgebieten und Verfah-
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 54 von 55<br />
rensgegenständen in den alten Zählkarten werden mit Hilfe einer Umschlüs-<br />
selungsmatrix automatisch an die neuen Sachgebiete und Verfahrensgegen-<br />
stände angepasst und in die neuen Zählkarten übernommen; die Daten müs-<br />
sen also nicht von Hand nacherfasst werden.<br />
Die Erledigung der Altverfahren wird dadurch allerdings etwas erschwert,<br />
denn die in den neuen Zählkarten verwendeten Begriffe passen nicht mehr<br />
zu den Altverfahren. Beim Austragen der Zählkarten müssen die bisher ver-<br />
wendeten Begriffe deshalb gedanklich in die entsprechenden Begriffe des<br />
<strong>FamFG</strong> übertragen werden:<br />
Beispiele:<br />
In einem Altverfahren ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.<br />
Außerdem ist ein Verfahrenspfleger bestellt worden. Das Verfahren ist durch<br />
Urteil beendet worden. Die neue Zählkarte verlangt keine Angaben zur „Pro-<br />
zesskostenhilfe“, sondern zur „Verfahrenskostenhilfe“. Sie fragt auch nicht<br />
nach der Bestellung eines „Verfahrenspflegers“, sondern kennt nur den<br />
„Verfahrensbeistand“. Die Erledigungsart „Urteil“ ist nicht mehr vorgesehen.<br />
Beim Ausfüllen der Zählkarte würde man die Prozesskostenhilfebewilligung<br />
deshalb in dem Feld <strong>für</strong> die Verfahrenskostenhilfe erfassen, die Bestellung<br />
des Verfahrenspflegers in dem Feld <strong>für</strong> den Verfahrensbeistand. Als Erledi-<br />
gungsart müsste – obwohl ein Urteil ergangen ist – der „Beschluss“ ausge-<br />
wählt werden.<br />
Das Justizministerium wird ein Merkblatt herausgeben, das die Erledigung<br />
der Zählkarten in Altverfahren erleichtern soll.<br />
15. Monatsstatistik<br />
Aufgrund der getrennten Gerichtsfachbereiche <strong>für</strong> Altverfahren und <strong>FamFG</strong>-<br />
Verfahren müssen in der JUDICA-Aufbauorganisation der Gerichte neue Or-
<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 55 von 55<br />
ganisationseinheiten gebildet werden. Für jede bereits bestehende Organisa-<br />
tionseinheit ist eine zusätzliche Organisationseinheit <strong>für</strong> den zweiten Ge-<br />
richtsfachbereich einzurichten. Das bedeutet aber nicht, dass auch zusätzli-<br />
che Abteilungen eingerichtet werden müssen. Die Administratoren vor Ort<br />
werden die Aufbauorganisation rechtzeitig vor dem 1. September 2009 mit<br />
Unterstützung der Verfahrenspflegestelle JUDICA ergänzen.<br />
Für die <strong>Servicekräfte</strong> der Familienabteilungen macht sich diese Änderung nur<br />
dadurch bemerkbar, dass <strong>für</strong> eine Übergangszeit die Monatsstatistiken nicht<br />
nur <strong>für</strong> eine, sondern <strong>für</strong> zwei Organisationseinheiten erstellt werden müssen.<br />
In den schon bestehenden Organisationseinheiten werden aber ab dem<br />
1. September 2009 im Regelfall keine neuen Verfahren mehr erfasst; die al-<br />
ten Organisationseinheiten werden also nach und nach leerlaufen und kön-<br />
nen aufgelöst werden, sobald alle Altverfahren erledigt sind.<br />
D. Fazit<br />
Der Gesetzgeber hat mit dem <strong>FamFG</strong> das Verfahrensrecht nicht neu erfun-<br />
den. Der Geschäftsablauf und die Arbeit in den Familienabteilungen werden<br />
sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht grundlegend verändern.<br />
Trotzdem birgt die Vielzahl der gesetzlichen Änderungen die Gefahr, dass im<br />
täglichen Massengeschäft Fehler passieren. Deshalb ist es seit dem<br />
1. September 2009 noch wichtiger als bisher, dass Richter, Rechtspfleger<br />
und <strong>Servicekräfte</strong> zusammenarbeiten, ihre Arbeit aufeinander abstimmen und<br />
sich gegenseitig unterstützen.