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FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 28 von 55<br />

dient also als Auffangtatbestand <strong>für</strong> alle Familiensachen, die nicht den ande-<br />

ren Verfahrensgegenständen zugeordnet werden können. In der Praxis dürf-<br />

ten die „weiteren Familiensachen“ kaum eine Rolle spielen.<br />

b) Anforderung des Kostenvorschusses<br />

Nach § 14 FamGKG wird die Antragsschrift in Ehesachen und Familienstreit-<br />

sachen erst zugestellt, wenn der Antragsteller die Verfahrensgebühr einge-<br />

zahlt hat. Es bleibt in diesen Verfahren also dabei, dass vor der Zustellung<br />

der Gerichtskostenvorschuss angefordert werden muss.<br />

Ändern werden sich dagegen die <strong>für</strong> die Höhe des Vorschusses maßgebli-<br />

chen Gegenstandswerte. Die §§ 35 – 42 FamGKG enthalten allgemeine Re-<br />

geln zur Wertfestsetzung. Besondere Wertvorschriften <strong>für</strong> bestimmte Verfah-<br />

ren findet man in §§ 43 – 52 FamGKG.<br />

c) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe<br />

Wie bisher besteht nach § 15 Nr. 1 FamGKG keine Vorschusspflicht, wenn<br />

dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.<br />

Auch sonst unterscheidet sich der Verfahrensablauf nach Eingang eines An-<br />

trags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von der Behandlung<br />

eines Prozesskostenhilfeantrags nach geltendem Recht.<br />

In Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreitsachen sind, gelten die<br />

§§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong>. Nach § 76 Abs. 1 ZPO sind die §§ 114 ff ZPO entspre-<br />

chend anzuwenden, soweit die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> keine abweichenden Re-<br />

gelungen enthalten. In Ehe- und Familienstreitsachen sind nach § 113 Abs. 1<br />

S. 1 <strong>FamFG</strong> die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> nicht anwendbar, so dass ausschließlich<br />

die §§ 114 – 127 ZPO gelten.

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