FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 28 von 55<br />
dient also als Auffangtatbestand <strong>für</strong> alle Familiensachen, die nicht den ande-<br />
ren Verfahrensgegenständen zugeordnet werden können. In der Praxis dürf-<br />
ten die „weiteren Familiensachen“ kaum eine Rolle spielen.<br />
b) Anforderung des Kostenvorschusses<br />
Nach § 14 FamGKG wird die Antragsschrift in Ehesachen und Familienstreit-<br />
sachen erst zugestellt, wenn der Antragsteller die Verfahrensgebühr einge-<br />
zahlt hat. Es bleibt in diesen Verfahren also dabei, dass vor der Zustellung<br />
der Gerichtskostenvorschuss angefordert werden muss.<br />
Ändern werden sich dagegen die <strong>für</strong> die Höhe des Vorschusses maßgebli-<br />
chen Gegenstandswerte. Die §§ 35 – 42 FamGKG enthalten allgemeine Re-<br />
geln zur Wertfestsetzung. Besondere Wertvorschriften <strong>für</strong> bestimmte Verfah-<br />
ren findet man in §§ 43 – 52 FamGKG.<br />
c) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe<br />
Wie bisher besteht nach § 15 Nr. 1 FamGKG keine Vorschusspflicht, wenn<br />
dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.<br />
Auch sonst unterscheidet sich der Verfahrensablauf nach Eingang eines An-<br />
trags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von der Behandlung<br />
eines Prozesskostenhilfeantrags nach geltendem Recht.<br />
In Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreitsachen sind, gelten die<br />
§§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong>. Nach § 76 Abs. 1 ZPO sind die §§ 114 ff ZPO entspre-<br />
chend anzuwenden, soweit die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> keine abweichenden Re-<br />
gelungen enthalten. In Ehe- und Familienstreitsachen sind nach § 113 Abs. 1<br />
S. 1 <strong>FamFG</strong> die §§ 76 – 78 <strong>FamFG</strong> nicht anwendbar, so dass ausschließlich<br />
die §§ 114 – 127 ZPO gelten.