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FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 44 von 55<br />

b) Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Nach § 39 <strong>FamFG</strong> muss jeder Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung ent-<br />

halten. Auch diese Vorschrift gilt <strong>für</strong> alle Familiensachen. Ihrem klaren Wort-<br />

laut nach muss die Belehrung Bestandteil des Beschlusses sein; es genügt<br />

daher nicht, der Entscheidung die Kopie einer standardisierten Rechtsbe-<br />

helfsbelehrung als Anlage beizufügen.<br />

Der Inhalt der Belehrung hängt jeweils von der Art der Entscheidung und des<br />

dagegen statthaften Rechtsbehelfs ab. In den Entscheidungsvorlagen des<br />

TSJ <strong>für</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren wird deshalb künftig ein neuer Baustein enthalten<br />

sein, der Vorschläge <strong>für</strong> die in Betracht kommenden Rechtsbehelfsbelehrun-<br />

gen enthält und dem Anwender darüber hinaus die Möglichkeit bietet, eigene<br />

Belehrungstexte zu speichern und zu verwenden. Die Entscheidungsvorla-<br />

gen des TSJ enthalten künftig folgende Bausteine:<br />

Aktualisiert man einen dieser Bausteine wird eine Auswahl verschiedener<br />

Rechtsbehelfsbelehrung angezeigt.

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