FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 44 von 55<br />
b) Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Nach § 39 <strong>FamFG</strong> muss jeder Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung ent-<br />
halten. Auch diese Vorschrift gilt <strong>für</strong> alle Familiensachen. Ihrem klaren Wort-<br />
laut nach muss die Belehrung Bestandteil des Beschlusses sein; es genügt<br />
daher nicht, der Entscheidung die Kopie einer standardisierten Rechtsbe-<br />
helfsbelehrung als Anlage beizufügen.<br />
Der Inhalt der Belehrung hängt jeweils von der Art der Entscheidung und des<br />
dagegen statthaften Rechtsbehelfs ab. In den Entscheidungsvorlagen des<br />
TSJ <strong>für</strong> <strong>FamFG</strong>-Verfahren wird deshalb künftig ein neuer Baustein enthalten<br />
sein, der Vorschläge <strong>für</strong> die in Betracht kommenden Rechtsbehelfsbelehrun-<br />
gen enthält und dem Anwender darüber hinaus die Möglichkeit bietet, eigene<br />
Belehrungstexte zu speichern und zu verwenden. Die Entscheidungsvorla-<br />
gen des TSJ enthalten künftig folgende Bausteine:<br />
Aktualisiert man einen dieser Bausteine wird eine Auswahl verschiedener<br />
Rechtsbehelfsbelehrung angezeigt.