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FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 8 von 55<br />

Verfahrensrecht anwendbar. In Versorgungsausgleichssachen genügt aller-<br />

dings auch der bloße Nichtbetrieb, um das Verfahren in das neue Recht zu<br />

übertragen.<br />

Darüber hinaus ist <strong>FamFG</strong> auf isolierte Versorgungsausgleichssachen und<br />

Scheidungsverfahren mit der Folgesache VA anzuwenden, in denen am 31.<br />

August 2010 in erster Instanz noch keine Endentscheidung erlassen worden<br />

ist.<br />

Durch Art. 111 FGG-RG in der Fassung des Art. 22 VStrRefG wird klarge-<br />

stellt, dass in Bestandsverfahren (Vormundschafts- und Pflegschaftssachen)<br />

jeder selbstständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss<br />

(§ 38 <strong>FamFG</strong>) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues,<br />

selbstständiges Verfahren begründet. Darunter fallen insbesondere die gericht-<br />

lichen Aufsichts- und Genehmigungstätigkeiten im Rahmen von Vormund-<br />

schaften oder Pflegschaften. Wird ein solches Verfahren nach Inkrafttreten des<br />

FGG-RG eingeleitet, ist darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch<br />

soll sichergestellt werden, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen<br />

Umstellung auf das neue Verfahrensrecht kommt. In diesem Fall werden auch<br />

das in der Vormundschaftsabteilung laufende Vormundschafts- oder Pfleg-<br />

schaftsverfahren abgeschlossen und die laufende Vormundschaft oder Pfleg-<br />

schaft in der neuen F-Sache geführt.<br />

2. Änderungen des <strong>FamFG</strong><br />

Das <strong>FamFG</strong> ist am 1. September 2009 nicht in der ursprünglich verab-<br />

schiedeten Fassung vom 17. Dezember 2008 in Kraft getreten. Einige<br />

Vorschriften des <strong>FamFG</strong> sind bereits geändert worden oder werden noch<br />

geändert, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind.<br />

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />

(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) sind die Vorschriften über

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