FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 8 von 55<br />
Verfahrensrecht anwendbar. In Versorgungsausgleichssachen genügt aller-<br />
dings auch der bloße Nichtbetrieb, um das Verfahren in das neue Recht zu<br />
übertragen.<br />
Darüber hinaus ist <strong>FamFG</strong> auf isolierte Versorgungsausgleichssachen und<br />
Scheidungsverfahren mit der Folgesache VA anzuwenden, in denen am 31.<br />
August 2010 in erster Instanz noch keine Endentscheidung erlassen worden<br />
ist.<br />
Durch Art. 111 FGG-RG in der Fassung des Art. 22 VStrRefG wird klarge-<br />
stellt, dass in Bestandsverfahren (Vormundschafts- und Pflegschaftssachen)<br />
jeder selbstständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss<br />
(§ 38 <strong>FamFG</strong>) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues,<br />
selbstständiges Verfahren begründet. Darunter fallen insbesondere die gericht-<br />
lichen Aufsichts- und Genehmigungstätigkeiten im Rahmen von Vormund-<br />
schaften oder Pflegschaften. Wird ein solches Verfahren nach Inkrafttreten des<br />
FGG-RG eingeleitet, ist darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch<br />
soll sichergestellt werden, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen<br />
Umstellung auf das neue Verfahrensrecht kommt. In diesem Fall werden auch<br />
das in der Vormundschaftsabteilung laufende Vormundschafts- oder Pfleg-<br />
schaftsverfahren abgeschlossen und die laufende Vormundschaft oder Pfleg-<br />
schaft in der neuen F-Sache geführt.<br />
2. Änderungen des <strong>FamFG</strong><br />
Das <strong>FamFG</strong> ist am 1. September 2009 nicht in der ursprünglich verab-<br />
schiedeten Fassung vom 17. Dezember 2008 in Kraft getreten. Einige<br />
Vorschriften des <strong>FamFG</strong> sind bereits geändert worden oder werden noch<br />
geändert, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind.<br />
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />
(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) sind die Vorschriften über