FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 10 von 55<br />
b) Besonderer Teil<br />
aa) Familiensachen<br />
(1) Definition der Familiensachen<br />
Das Verfahren in Familiensachen ist in den §§ 111 – 270 <strong>FamFG</strong> (Buch 2)<br />
geregelt. Diese Bestimmungen sind in insgesamt zwölf Abschnitte unterteilt.<br />
Abschnitt 1 enthält Vorschriften, die <strong>für</strong> alle Familiensachen gelten. Abschnitt<br />
2 betrifft das Verfahren in Ehesachen, insbesondere also das Verfahren in<br />
Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Auch die weiteren Abschnitte<br />
gelten jeweils nur <strong>für</strong> bestimmte Familiensachen.<br />
§ 111 <strong>FamFG</strong> bestimmt, welche Verfahren Familiensachen sind. Dieser<br />
Katalog der Familiensachen umfasst elf verschiedene Arten von Verfahren,<br />
<strong>für</strong> die das <strong>FamFG</strong> einen der vorgenannten Abschnitte enthält. Die jeweils<br />
erste Vorschrift dieser Abschnitte beschreibt näher, welche Verfahren zu der<br />
entsprechenden Verfahrensart gehören.<br />
Beispiel:<br />
Nach Eingang eines Antrags auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten<br />
nach § 64 EStG, muss die Eingangsgeschäftsstelle prüfen, ob die Sache als<br />
Familiensache zu erfassen ist. In § 111 <strong>FamFG</strong> ist von Verfahren zur<br />
Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht die Rede. Nach § 111 Nr. 8<br />
<strong>FamFG</strong> gehören aber die Unterhaltssachen zu den Familiensachen. Die<br />
Unterhaltssachen sind in Abschnitt 9 geregelt. Dieser Abschnitt beginnt mit<br />
§ 231 <strong>FamFG</strong>. Und § 231 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> stellt klar, dass Verfahren nach § 64<br />
EStG Unterhaltssachen – und damit Familiensachen – sind.