FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 36 von 55<br />
gleichsgesetz (VersAusglG) entscheidungsreif sein werden und auf Antrag<br />
fortzusetzen sind.<br />
In JUDICA werden diese Verfahren in dem alten Gerichtsfachbereich unter<br />
Beibehaltung des Geschäftszeichens mit neuer Zählkarte reaktiviert und kön-<br />
nen danach in den neuen Gerichtsfachbereich übertragen werden. Dazu<br />
steht im Kontexmenu des Aktenzeichens die Funktion „Verfahren nach<br />
<strong>FamFG</strong> übertragen“ zur Verfügung.<br />
Die Funktion ermöglicht es auch, eine abgetrennte Folgesache ohne das<br />
Hauptsacheverfahren in den <strong>FamFG</strong>-Gerichtsfachbereich zu übertragen.<br />
5. Akteneinsicht<br />
Nach § 13 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> können die Beteiligten Akteneinsicht verlangen.<br />
Die Regelung ist § 299 ZPO nachgebildet.<br />
Auch Dritte können Akteneinsicht verlangen, wenn sie ein berechtigtes Inte-<br />
resse glaubhaft machen und keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten<br />
entgegenstehen. Wegen des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots nach<br />
§ 1758 BGB ist die Akteneinsicht in Adoptionsverfahren grundsätzlich zu ver-<br />
sagen.