FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 24 von 55<br />
des Sorgerechts veranlassten geschlossenen Unterbringung eines oder einer<br />
Minderjährigen oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme.<br />
(13) Unterbringung nach öffentlichem Recht<br />
Davon zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand „Unterbringung nach<br />
öffentlichem Recht“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 <strong>FamFG</strong>). Darunter sind Verfah-<br />
ren zu erfassen, in denen das Familiengericht auf Antrag einer Ordnungsbe-<br />
hörde die Unterbringung eines oder einer Minderjährigen nach Gesetz über<br />
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)<br />
anordnet. In der Praxis dürfte dieser Verfahrensgegenstand keine große<br />
Bedeutung haben.<br />
(14) Sonstige Kindschaftssachen<br />
Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer Vor-<br />
mundschaft oder Pflegschaft (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern<br />
da<strong>für</strong> der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />
Daneben sind Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 RelKErzG,<br />
nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sonstige Kind-<br />
schaftssache, wenn <strong>für</strong> das Kind eine Vormundschaft oder Pflegschaft be-<br />
steht.<br />
Auch Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Fami-<br />
liengericht nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG gehören zu den sonstigen<br />
Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>).