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FamFG für Servicekräfte - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>FamFG</strong> <strong>für</strong> <strong>Servicekräfte</strong> Seite 24 von 55<br />

des Sorgerechts veranlassten geschlossenen Unterbringung eines oder einer<br />

Minderjährigen oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme.<br />

(13) Unterbringung nach öffentlichem Recht<br />

Davon zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand „Unterbringung nach<br />

öffentlichem Recht“ (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 <strong>FamFG</strong>). Darunter sind Verfah-<br />

ren zu erfassen, in denen das Familiengericht auf Antrag einer Ordnungsbe-<br />

hörde die Unterbringung eines oder einer Minderjährigen nach Gesetz über<br />

Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)<br />

anordnet. In der Praxis dürfte dieser Verfahrensgegenstand keine große<br />

Bedeutung haben.<br />

(14) Sonstige Kindschaftssachen<br />

Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer Vor-<br />

mundschaft oder Pflegschaft (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern<br />

da<strong>für</strong> der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />

Daneben sind Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 RelKErzG,<br />

nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sonstige Kind-<br />

schaftssache, wenn <strong>für</strong> das Kind eine Vormundschaft oder Pflegschaft be-<br />

steht.<br />

Auch Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Fami-<br />

liengericht nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG gehören zu den sonstigen<br />

Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>).

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