26.04.2013 Aufrufe

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

Korruptionsstrafrecht Innenrevisoren - Justizakademie Nordrhein ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong><br />

Referent und Copyright: Ltd. Oberstaatsanwalt Ralph Klom, Münster<br />

<strong>Korruptionsstrafrecht</strong>_fuer_<strong>Innenrevisoren</strong>.doc<br />

Seite 48<br />

Anhang Straftaten im Amt<br />

1 Die echten Amtsdelikte<br />

1.4 StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige<br />

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,<br />

einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder<br />

einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder<br />

Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden<br />

darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren<br />

Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder Geldstrafe.<br />

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung<br />

bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)<br />

berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz<br />

nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei<br />

der Vollstreckung<br />

1. eines Jugendarrestes,<br />

2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht,<br />

3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder<br />

4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder<br />

berufsgerichtlichen Maßnahme<br />

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht<br />

vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.<br />

• Beispielfall:<br />

Rechtspfleger R stellt bei der Strafzeitberechnung fest, dass der von allen ungeliebte<br />

rumänische Stadtquerulant Q noch einsitzt, obwohl die Strafe bereits abgesessen<br />

ist. Q selbst hat offenbar noch nichts gemerkt. R fragt beim Ausländeramt<br />

nach, ob man den Q nicht endlich abschieben könne. Der Amtsleiter weist darauf<br />

hin, dass man hierfür nur noch wenige Tage benötige und bietet R, wenn er jetzt<br />

patriotisch denke, eine unbürokratische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

seiner thailändischen Putzhilfe.<br />

Lösungshinweis: Die Tat kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn<br />

der Täter eine Garantenstellung hat. (§ 13 StGB).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!