FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 24 von 64<br />
(3) Für Vere<strong>in</strong>igungen sowie <strong>für</strong> Behörden handeln ihre gesetzlichen<br />
Vertreter <strong>und</strong> Vorstände oder besonders Beauftragte.<br />
(4) Das Verschulden e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden<br />
e<strong>in</strong>es Beteiligten gleich.<br />
(5) Die §§ 53 bis 58 der ZPO gelten entsprechend.<br />
§ 10 Bevollmächtigte<br />
(1) Soweit e<strong>in</strong>e Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können<br />
die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />
(2) Die Beteiligten können sich durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt als Bevollmäch-<br />
tigten vertreten lassen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d als Bevollmächtigte, soweit<br />
e<strong>in</strong>e Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungs-<br />
befugt nur<br />
1. Beschäftigte des Beteiligten oder e<strong>in</strong>es mit ihm verb<strong>und</strong>enen Unter-<br />
nehmens (§ 15 des AktG); Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />
auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des<br />
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,<br />
anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;<br />
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der AO, § 11 des LPartG),<br />
Personen mit Befähigung zum Richteramt <strong>und</strong> die Beteiligten, wenn<br />
die Vertretung nicht im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er entgeltlichen Tätig-<br />
keit steht;<br />
3. Notare.