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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 24 von 64<br />

(3) Für Vere<strong>in</strong>igungen sowie <strong>für</strong> Behörden handeln ihre gesetzlichen<br />

Vertreter <strong>und</strong> Vorstände oder besonders Beauftragte.<br />

(4) Das Verschulden e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden<br />

e<strong>in</strong>es Beteiligten gleich.<br />

(5) Die §§ 53 bis 58 der ZPO gelten entsprechend.<br />

§ 10 Bevollmächtigte<br />

(1) Soweit e<strong>in</strong>e Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können<br />

die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />

(2) Die Beteiligten können sich durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt als Bevollmäch-<br />

tigten vertreten lassen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d als Bevollmächtigte, soweit<br />

e<strong>in</strong>e Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungs-<br />

befugt nur<br />

1. Beschäftigte des Beteiligten oder e<strong>in</strong>es mit ihm verb<strong>und</strong>enen Unter-<br />

nehmens (§ 15 des AktG); Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />

öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />

auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des<br />

kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,<br />

anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;<br />

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der AO, § 11 des LPartG),<br />

Personen mit Befähigung zum Richteramt <strong>und</strong> die Beteiligten, wenn<br />

die Vertretung nicht im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er entgeltlichen Tätig-<br />

keit steht;<br />

3. Notare.

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