FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 37 von 64<br />
§ 63 Beschwerdefrist<br />
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich ke<strong>in</strong>e andere Frist bestimmt ist,<br />
b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat e<strong>in</strong>zulegen.<br />
(2) Die Beschwerde ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen e<strong>in</strong>zulegen,<br />
wenn sie sich gegen<br />
1. e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Anordnung oder<br />
2. e<strong>in</strong>en Beschluss, der die Genehmigung e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts zum<br />
Gegenstand hat,<br />
richtet.<br />
(3) Die Frist beg<strong>in</strong>nt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des<br />
Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an<br />
e<strong>in</strong>en Beteiligten nicht bewirkt werden, beg<strong>in</strong>nt die Frist spätestens mit<br />
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.<br />
§ 64 E<strong>in</strong>legung der Beschwerde<br />
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht e<strong>in</strong>zulegen, dessen Beschluss<br />
angefochten wird.<br />
(2) Die Beschwerde wird durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Beschwerdeschrift oder<br />
zur Niederschrift der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>gelegt. Die E<strong>in</strong>legung der<br />
Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist <strong>in</strong> Ehesachen <strong>und</strong><br />
<strong>in</strong> Familiensachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die<br />
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung<br />
enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss e<strong>in</strong>gelegt wird.<br />
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder se<strong>in</strong>em Bevollmächtigten zu<br />
unterzeichnen.<br />
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige<br />
Anordnung erlassen; es kann <strong>in</strong>sbesondere anordnen, dass die Voll-<br />
ziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.