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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 56 von 64<br />

Diejenigen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen<br />

werden (§ 7 Abs. 2).<br />

Diejenigen, die aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes oder e<strong>in</strong>es anderen Geset-<br />

zes von Amtswegen oder auf Antrag zu beteiligen s<strong>in</strong>d (§ 7 Abs. 2).<br />

Kann-Beteiligte<br />

Diejenigen, die <strong>in</strong> diesem Gesetz oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Gesetz<br />

h<strong>in</strong>zugezogen werden können (§ 7 Abs. 3).<br />

Verfahren ohne weitere Beteiligte<br />

Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 346 ff.)<br />

§ 352 Entscheidung über Erbsche<strong>in</strong>santräge<br />

(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung e<strong>in</strong>es Erbsche<strong>in</strong>s erforder-<br />

lichen Tatsachen <strong>für</strong> festgestellt erachtet werden, ergeht durch<br />

Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. E<strong>in</strong>er Bekanntgabe<br />

des Beschlusses bedarf es nicht.<br />

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen e<strong>in</strong>es Beteiligten, ist<br />

der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat <strong>in</strong><br />

diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen<br />

<strong>und</strong> die Erteilung des Erbsche<strong>in</strong>s bis zur Rechtskraft des Beschlusses<br />

zurückzustellen.<br />

(3) Ist der Erbsche<strong>in</strong> bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den<br />

Beschluss nur noch <strong>in</strong>soweit zulässig, als die E<strong>in</strong>ziehung des Erb-<br />

sche<strong>in</strong>s beantragt wird.

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